Lizenzen des Sektors Zucker

K-Ö
Lizenzen des Sektors Zucker
MERKBLATT
Stand: 20.04.2016
ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001
ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001
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Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016
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INHALT
1.
Seite
ALLGEMEINES .................................................................................................................................. 3
FREIMENGEN .................................................................................................................................................. 3
TOLERANZEN ................................................................................................................................................. 4
2.
RECHTSGRUNDLAGEN ................................................................................................................... 4
3.
LIZENZPFLICHTIGER WARENKATALOG................................................................................. 5
4.
AUSNAHMEBESTIMMUNGEN ..................................................................................................... 10
BEI DER EINFUHR ......................................................................................................................................... 10
KN-Code 1701 ................................................................................................................................................ 10
Angabe best. Ursprungsländer außer KN-Codes 1212 91 20, 1212 91 80, .... 1212 99 20, 1703 10 00 und
1703 90 00
........................................................ 10
Polarisationsgrad / Rendementwert............................................................................................................. 10
BEI DER AUSFUHR ........................................................................................................................................ 10
KN-Code 1701 ................................................................................................................................................ 10
Erzeugniskategorien ...................................................................................................................................... 10
Zurückziehen von Anträgen ......................................................................................................................... 11
Sicherstellungsverfall - Bonusregelung ....................................................................................................... 11
Exportausschreibung (theoretisch) .............................................................................................................. 11
Zusätzliche Sicherheit bei Ausfuhrlizenzen für den KN Code 1701 ............................................................... 13
Herstellerklärungen ...................................................................................................................................... 13
5.
SONDERREGELUNGEN ................................................................................................................. 14
BEI DER AUSFUHR ........................................................................................................................................ 14
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2015/1164 – Nichtquotenausfuhr im Zuckersektor 2015/2016 ............ 14
BEI DER EINFUHR ......................................................................................................................................... 16
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1538 und Durchführungsverordnung (EU) ......2015/1550 Präferenzzucker
................................................... 16
Verordnung (EG) Nr. 891/2009 – Balkan, CXL ............................................................................................. 19
Verordnung (EG) Nr. 891/2009 – außerordentliche Einfuhr........................................................................... 22
Verordnung (EG) Nr. 891/2009 – Industriezucker .......................................................................................... 23
Verordnung (EG) Nr. 36/2013 – Dauerausschreibung für Einfuhren Zucker ................................................. 25
Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 – Zusätzlicher WPA Zucker ....................................................................... 27
Verordnung (EG) Nr. 1498/2007 - Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG ................ 28
6.
HINWEISE ZUR BEANTRAGUNG IN DER INTERNETAPPLIKATION ELIZENZANTRAG ......................................................................................................................................... 29
7.
ZUTRITTS- UND KONTROLLRECHTE ...................................................................................... 30
8.
AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN ................................................................................................. 30
9.
ANHÄNGE .......................................................................................................................................... 31
Muster Ausfuhrlizenz Drittländer .................................................................................................................... 31
Muster EUR 1 .................................................................................................................................................. 32
Muster Ausfuhrlizenz im Rahmen der VO (EG) 1498/2007 ........................................................................... 33
10.
RAT UND HILFE ............................................................................................................................... 34
IMPRESSUM................................................................................................................................................. 34
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1. Allgemeines
Lizenzen sind auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union (EU) für
Einfuhren und Ausfuhren von bestimmten Erzeugnissen der einzelnen Sektoren der gemeinsamen
Marktorganisation von bzw. nach Drittländern, mit Ausnahme von eventuellen Freimengen,
erforderlich. Dieses System liefert, für sensible Produkte, der Europäischen Kommission kurzfristig
die Daten der Warenbewegungen zwischen der EU und Drittländern und dient weiters der
Verwaltung des Ausfuhrerstattungsbudgets bzw. von Importkontingenten. Die Erstattung stellt die
Differenz zwischen EU- und Weltmarktpreis dar und wird dem Ausführer bezahlt, damit die Ware
international wettbewerbsfähig bleibt.
Ein- bzw. Ausführer, die in der EU ansässig sind, können ab dem 1. Februar 2010 Anträge für
Import- bzw. Export- Lizenzen über die Internetapplikation eLizenzantrag stellen. Nähere
Informationen diesbezüglich entnehmen Sie dem Merkblatt „eLizenzantrag“.
In Ausnahmefällen kann weiterhin auch anhand der bei der Agrarmarkt Austria (AMA) aufgelegten
Formblätter (AGRIM bzw. AGREX) ein Antrag eingereicht werden.
Mit dem Antrag muss gleichzeitig die Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit erfolgen.
Grundsätzlich werden – ausgenommen Produkte mit einer sogenannten Liegefrist –
ordnungsgemäß gestellte Anträge, welche bis 13 Uhr bei der AMA einlangen, am selben Tag
ausgestellt.
In Österreich gibt es seit 01.10.2007 die Möglichkeit auch elektronische Lizenzen zu beantragen,
nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt e-Lizenz.
Für Ein- bzw. Ausfuhrabfertigungen von Waren durch österreichische Zollbehörden, kann in die eLizenz von der Zollstelle eingesehen werden. Die e-Lizenz kann nur in Österreich verwendet
werden.
Für die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren durch jeden Mitgliedstaat ist die Papier-Lizenz der
Ein- bzw. Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Die Papier-Lizenz kann in jedem Mitgliedstaat der EU
verwendet werden.
Die Lizenz berechtigt und verpflichtet innerhalb der Gültigkeitsdauer das Erzeugnis ein- bzw.
auszuführen.
Eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung begründet den Anspruch auf Bezahlung
der Erstattung. Die Auszahlung der Erstattung erfolgt für in Österreich abgefertigte Waren durch
das Zollamt Salzburg/Erstattungen.
Freimengen
Lizenzart
Einfuhrlizenz für alle
Erzeugnisse die im
Rahmen einer
Präferenzregelung außer
Zollkontingenten
importiert werden
Ausfuhrlizenz ohne
Vorausfestsetzung
Ausfuhrlizenz mit
Vorausfestsetzung
KN-Code(s)
Sicherheit
in €/100 kg
Menge –
lizenzfrei
in kg 1)
1701 12 10
1701 12 90
1701 13
1701 14
1701 91 00
1701 99 10
1701 99 90
2,00
-
1701
11,00
2.000
1702 60 95
1702 90 95
2106 90 59
4,20
2.000
1701
11,00
2.000
1702 40 10
1702 60 95
1702 90 30
1702 90 71
1702 90 95
2106 90 59
4,20
2.000
Menge –
sicherheitsfrei
in kg 2)
≤ 2.381
≤ 2.381
Menge –
mit Zahlungsversprechen
in kg 3)
Menge –
mit Sicherheitshinterlegung
in kg 4)
< 4.545
≥ 4.545
< 11.904
≥ 11.904
< 4.545
≥ 4.545
< 11.904
≥ 11.904
1)
Die lizenzfreien Mengen - ausgenommen die Ein- bzw. Ausfuhr erfolgt im Rahmen einer
Präferenzregelung - gelten jedoch ausschließlich je Sendung und je 8-stelligem KN-Code für Ein- bzw.
Ausfuhren, welche ab 01.10.2000 durchgeführt werden.
2)
Die sicherheitsfreien Mengen gelten je Lizenzantrag.
3)
Die Mengen im Sinne des Zahlungsversprechens gelten je Lizenzantrag.
4)
Die Mengen im Sinne der Sicherheitshinterlegung gelten je Lizenzantrag.
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Toleranzen


von +5% bis -5%
in Anwendung von Präferenzregelungen wird ausschließlich die in den Feldern 17 und 18 der
Einfuhrlizenz genannte Menge berücksichtigt (d.h.: die im Rahmen der Toleranz ausgenützte
Menge über 100% wird nicht im Rahmen des Kontingents angerechnet)
2. Rechtsgrundlagen
 Verordnung (EG) Nr. 376/2008 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und
Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
 Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse:
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission
Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
 VERORDNUNG (EG) Nr. 612/2009 DER KOMMISSION vom 7. Juli 2009 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
 Verordnung über Sicherheiten für Marktordnungswaren, BGBL.II Nr. 29/2008
 Verordnung über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBL.II Nr. 36/2008
 Verordnung (EG) Nr Verordnung (EG) Nr. 951/2006
 VERORDNUNG (EG) Nr. 891/2009 DER KOMMISSION vom 25. September 2009 zur Eröffnung und
Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor
 Verordnung (EG) Nr. 951/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des
Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern
 Verordnung (EG) Nr. 967/2006 vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor
 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1538 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2015 zur Ergänzung
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der
Einfuhrlizenzanträge, der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und des Raffinationsnachweises
für Zuckererzeugnisse des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre
2015/16 und 2016/17 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 891/2009
der Kommission
 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1550 DER KOMMISSION vom 17. September 2015 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 im Rahmen
von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17
 Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die
Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im
Rahmen einer
Einfuhrlizenzregelung
HINWEIS:
Die „konsolidierten Fassungen“ werden als Serviceleitung von der Europäischen Kommission erstellt. Dabei
kommt es vor, dass jüngere Novellen noch nicht eingearbeitet sind. Es wird daher darauf hingewiesen, dass
diese Links unter Umständen nicht zur aktuell gültigen Fassung der jeweiligen Verordnung führen.
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3.
Lizenzpflichtiger Warenkatalog
KN-CODES
Sicherheit in
€/100 kg
EINFUHR
Gültigkeit
1)
Liegefrist
Sicherheit in
AUSFUHR
Gültigkeit
€/100 kg
Liegefrist
1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:
1701 13
1701 13 10
1701 13 90
1701 13 90 9100
1701 13 90 9910
1701 14
1701 14 10
1701 14 90
1701 14 90 9100
1701 14 90 9910
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- Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
-- Rohrzucker im Sinne der UP-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:
--- zur Raffination bestimmt:
mehr als 10 Tonnen ..........................................................................................
10 Tonnen oder weniger ....................................................................................
11,00
11,00
lauf.+3 M
lauf.+3 M
5 Tage
--- anderer als zur Raffination bestimmt:
mehr als 10 Tonnen ...........................................................................................
10 Tonnen oder weniger ....................................................................................
Kandiszucker
11,00
11,00
11,00
lauf.+3 M
lauf.+3 M
lauf.+3 M
5 Tage
anderer als Kandiszucker in Umschließungen von nicht mehr als 5 kg:
mehr als 10 Tonnen ...........................................................................................
10 Tonnen oder weniger ....................................................................................
11,00
11,00
lauf.+3 M
lauf.+3 M
5 Tage
mehr als 10 Tonnen ..........................................................................................
10 Tonnen oder weniger ....................................................................................
11,00
11,00
lauf.+3 M
lauf.+3 M
5 Tage
--- anderer als zur Raffination bestimmt:
mehr als 10 Tonnen ...........................................................................................
10 Tonnen oder weniger ....................................................................................
Kandiszucker
11,00
11,00
11,00
lauf.+3 M
lauf.+3 M
lauf.+3 M
5 Tage
anderer als Kandiszucker in Umschließungen von nicht mehr als 5 kg:
mehr als 10 Tonnen ...........................................................................................
10 Tonnen oder weniger ....................................................................................
11,00
11,00
lauf.+3 M
lauf.+3 M
5 Tage
-- anderer Rohrzucker
--- zur Raffination bestimmt:
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KN-CODES
1701 12
1701 12 10
1701 12 90
1701 12 90 9100
1701 12 90 9910
Sicherheit in
€/100 kg
EINFUHR
Gültigkeit
1)
Liegefrist
Sicherheit in
AUSFUHR
Gültigkeit
Liegefrist
€/100 kg
-- Rübenzucker
--- zur Raffination bestimmt:
mehr als 10 Tonnen ...........................................................................................
10 Tonnen oder weniger ....................................................................................
11,00
11,00
lauf.+3 M
lauf.+3 M
5 Tage
--- anderer als zur Raffination bestimmt:
mehr als 10 Tonnen ...........................................................................................
10 Tonnen oder weniger ....................................................................................
Kandiszucker
11,00
11,00
11,00
lauf.+3 M
lauf.+3 M
lauf.+3 M
5 Tage
anderer als Kandiszucker in Umschließungen von nicht mehr als 5 kg:
mehr als 10 Tonnen ...........................................................................................
10 Tonnen oder weniger ....................................................................................
11,00
11,00
lauf.+3 M
lauf.+3 M
5 Tage
- andere als Rohzucker
1701 91 00 9000
-- mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
11,00
lauf.+3 M
1701 99
1701 99 10
11,00
11,00
11,00
lauf.+3 M
lauf.+3 M
lauf.+3 M
5 Tage
1701 99 10 9100
-- andere (ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen)
--- Weißzucker
mehr als 10 Tonnen ...........................................................................................
10 Tonnen oder weniger ....................................................................................
Kandiszucker
1701 99 10 9950
1701 99 10 9910
anderer als Kandiszucker
mehr als 10 Tonnen ...........................................................................................
10 Tonnen oder weniger ....................................................................................
11,00
11,00
lauf.+3 M
lauf.+3 M
5 Tage
11,00
11,00
lauf.+3 M
lauf.+3 M
5 Tage
11,00
11,00
lauf.+3 M
lauf.+3 M
5 Tage
1701 99 90
1701 99 90 9100
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--- andere als Weißzucker
mehr als 10 Tonnen ...........................................................................................
10 Tonnen oder weniger .....................................................................................
mit Zusatz von anderen Stoffen als Aroma- und Farbstoffen
mehr als 10 Tonnen ...........................................................................................
10 Tonnen oder weniger .....................................................................................
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KN-CODES
Sicherheit in
€/100 kg
EINFUHR
Gültigkeit
1)
Liegefrist
Sicherheit in
AUSFUHR
Gültigkeit
€/100 kg
Liegefrist
1702 Andere Zucker, einschließlich chem. reine Lactose, Maltose, Glucose und
Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melasse, karamellisiert
1702 20
1702 20 10
1702 20 90
- Ahornzucker und Ahornsirup
--fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
--anderer als fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen
1702 30
- Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem
Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als
20 GHT
-- Isoglucose ..............................................................................................
1702 30 10
1702 40
1702 40 10
1702 40 10 9100
- Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen
auf den Trockenstoff, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50
GHT (ausgenommen Invertzucker)
-- Isoglucose ..............................................................................................
mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von
41 GHT oder mehr ..............................................................................
1702 60
- andere Fructose und andere Fructosesirup, mit einem Gehalt an
Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 50 GHT
1702 60 10
1702 60 10 9000
1702 60 80
-- Isoglucose ..............................................................................................
..............................................................................................................
-- Inulinsirup .................................................................................................................
Inulinsirup, hergestellt unmittelbar nach Hydrolyse von Inulin oder
Oligofructose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den
Trockenstoff, von 80 GHT oder mehr ...............................................................
1702 60 95
1702 60 95 9000
-- andere als Isoglucose und Inulinsirup ......................................................................
....................................................................................................................
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4,20
lauf. + 3 M
4,20
lauf. + 3 M
4,20
4,20
lauf. + 3 M
lauf. + 3 M
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KN-CODES
Sicherheit in
€/100 kg
EINFUHR
Gültigkeit
1)
Liegefrist
Sicherheit in
AUSFUHR
Gültigkeit
€/100 kg
1702 90
- andere als 1702 20 bis 1702 60, einschließlich Invertzucker
1702 90 30
1702 90 30 9000
-- Isoglucose ..............................................................................................
............................................................................................................
4,20
lauf. +3 M
1702 90 71
1702 90 71 9000
-- Zucker und Melassen, karamellisiert
--- mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse,
von 50 GHT oder mehr .........................................................................
.........................................................................................................
4,20
lauf. + 3 M
1702 90 80
-- Inulinsirup .................................................................................................................
1702 90 95
-- andere als 1702 90 10 bis 1702 90 80
4,20
lauf.+3 M
1702 90 95 9900
--- andere als Sorbose .................................................................................................
4,20
lauf.+3 M
1702 90 95 9100
---Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt
4,20
lauf.+3 M
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Liegefrist
Seite 8 von 34
KN-CODES
Sicherheit in
€/100 kg
EINFUHR
Gültigkeit
1)
Liegefrist
Sicherheit in
AUSFUHR
Gültigkeit
€/100 kg
Liegefrist
1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker
1703 10 00
Rohrzuckermelasse .....................................................................................................
1703 90 00
andere als Rohrzuckermelasse ...................................................................................
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
2106 90
- andere als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe
-- Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt
2106 90 30
2106 90 30 9000
--- Isoglucosesirup .......................................................................................................
.....................................................................................................................................
--- andere als Isoglucosesirup
2106 90 59
2106 90 59 9000
---- andere als Lactosesirup oder Glucose-, Maltodextrinsirup ...................................
.....................................................................................................................................
4,20
4,20
lauf.+3 M
lauf.+3 M
1212 Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder
getrocknet, auch gemahlen
1212 91
-- Zuckerrüben
1212 91 20
--- getrocknet auch gemahlen ......................................................................................
1212 91 80
--- Zuckerrüben, andere als „getrocknet auch gemahlen“ ...........................................
1212 99
-- andere als Zuckerrüben
1212 99 20
-- Zuckerrohr ................................................................................................................
1) Berechnung der Gültigkeitsdauer bei Anwendung einer Liegefrist ab tatsächlicher Erteilung, ohne Anwendung einer Liegefrist ab Antragstellung.
Bei Mengen bis zu 10 Tonnen darf der Beteiligte an ein und demselben Tag nicht mehr als einen Antrag einreichen und kann für die Ausfuhr nicht mehr als
eine Lizenz verwenden.
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4.
Ausnahmebestimmungen
Bei der Einfuhr
KN-Code 1701
Antragsteller dürfen für Einfuhrlizenzen der Position 1701 an ein und demselben Tag bei ein
und derselben Behörde nicht mehr als einen Antrag auf Erteilung einer Lizenz stellen. (Dies
gilt nicht für Präferenzzucker, Sonderpräferenzzucker, Kandiszucker, Zucker mit Aromaoder Farbstoffen und für Zucker über 10 Tonnen).
Einfuhrlizenzen der Position 1701 über 10 Tonnen gelten vom Tag der tatsächlichen
Erteilung an.
Angabe best. Ursprungsländer außer KN-Codes 1212 91 20, 1212 91 80,
1212 99 20, 1703 10 00 und 1703 90 00
Ursprungsland/-länder
Ehemalige Jugoslawische Republik
Mazedonien
Republik Kroatien
Antragstellung im Rahmen nachstehender(n)
Verordnung/Beschlusses, sowie
Eintragung in Feld 20 des Lizenzantrages
Beschluss 2001/330/EG des Rates
Beschluss 2001/868/EG des Rates
Beschluss 2005/40/EG, Euratom, des Rates
und der Kommission
Die Einfuhrlizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem darin angegebenen Land nach den
Vorschriften der(s) entsprechenden Verordnung bzw. Beschlusses.
Präferenzregelung ausschließlich gem. Art. 48 der Verordnung [EG] Nr. 376/2008 auf die in
den Feldern 17 und 18 der Lizenz genannte Menge anwendbar
Polarisationsgrad / Rendementwert
Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des
Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird.
(Polarisationsgrad x 2) – 100 = Rendementwert
Bei der Ausfuhr
Die Vorausfestsetzung der Erstattung ist bei allen KN-Codes zu beantragen, für welche eine
Erstattung vorgesehen ist.
KN-Code 1701
Antragsteller dürfen für Ausfuhrlizenzen der Position 1701 an ein und demselben Tag bei ein
und derselben Behörde nicht mehr als einen Antrag auf Erteilung einer Lizenz stellen. (Dies
gilt nicht für C-Zucker, Kandiszucker, Zucker mit Aroma- oder Farbstoffen und für Zucker
über 10 Tonnen)
Erzeugniskategorien
Eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gilt auch für ein Erzeugnis ein und
derselben Gruppe, das nicht im Feld 16 der Ausfuhrlizenz vermerkten zwölfstelligen Code
zugeordnet ist.
Je eine Erzeugnisgruppe bilden:
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Erzeugnisse der Position 1701
Erzeugnisse der Position 1702 20, 1702 60 95, 1702 90 99, 1702 90 60,
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-
1702 90 71 und 2106 90 59
Erzeugnisse der Position 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10, 1702 90 30,
und 2106 90 30
Zurückziehen von Anträgen
Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung können
innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Mitteilung der Kürzung zurückgezogen werden, sofern
die Kürzung über 20 % beträgt.
Sicherstellungsverfall - Bonusregelung
Bei Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung besteht bei "vorzeitiger" Rückgabe
einer nicht vollständig genutzten Lizenz die Möglichkeit der Reduzierung eines
Sicherstellungsverfalles in folgender Höhe:
Rückgabe
Reduzierung
Innerhalb der ersten 2/3 der Gültigkeitsdauer
– ein angebrochener Tag gilt als ganzer Tag
Innerhalb des letzten Drittels der Gültigkeit
oder im Monat nach dem letzten
Gültigkeitstag
um 40 %
um 25 %
ACHTUNG: Für Lizenzen, welche ab 01.07.2000 erteilt wurden, kann die o.g.
Reduzierung ausschließlich angewandt werden, wenn die Lizenz (und
Teillizenz) mindestens 30 Tage vor Ende des GATT-Jahres, für das sie
erteilt wurde zurückgegeben wird.
GATT: General Agreement on Tariffs and Trade (Deutsch: Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen)
Wirtschaftsjahr
Für 2006: 01.07. –
30.09.2007
Für die Folgejahre
01.10. – 30.09.
GATT-Jahr
Retournierung der
Lizenz bis spätestens
01.10. – 30.09.
31.08.
HINWEIS: Somit ergibt sich für Lizenzen, welche zwischen dem 01.09. und 30.09.
ausgestellt werden
Bonusregelung.
keine
Möglichkeit
der
Beanspruchung
einer
Exportausschreibung (theoretisch)
Antragstellung

KN-Code 1701 99 10 (Weißzucker)
 Antragszeitpunkte: Momentan sind grundsätzlich keine vorgesehen.

Ein Angebot kann schriftlich, per Fax oder elektronisch übermittelt werden und muss
nachstehend angeführte Daten enthalten (gem. ANHANG 5.1):

Bezeichnung der Ausschreibung und Teilausschreibung

Name, Anschrift und Mehrwertssteuernr., UID Nr. des Bieters

auszuführende Menge an Weißzucker

Betrag der Ausfuhrerstattung je 100 kg Weißzucker in € mit 3
Dezimalstellen

Betrag der Sicherstellung in €
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Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016
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
Das Angebot ist jedoch nur gültig, sofern

es mindestens 250 Tonnen beträgt

innerhalb der Frist eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von
11 €/100 kg hinterlegt wurde

die schriftliche Verpflichtungserklärung beigefügt wurde

sämtliche vorab genannten Angaben enthält

das Angebot kann die Angabe enthalten, dass es nur als
eingereicht gilt, wenn
am Tag des Ablaufes der Angebotsfrist ein
Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung
beschlossen wird.
der Zuschlag die ganze oder einen
bestimmten Teil der angebotenen Menge
betrifft

das
Angebot
keine
anderen
als
in
der
Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen
enthält

es eine Erklärung des Bieters enthält, dass es sich um
Weißzucker handelsüblicher Qualität des KN-Codes 1701 99
10 handelt.

eine Mitteilung der für die Lizenz nicht verwendeten Mengen an
die ausstellende Stelle der Lizenz innerhalb von 30 Tagen nach
Ablauf der Gültigkeitsdauer.

Die eingereichten Angebote können nicht zurückgezogen werden.
Zuschlagsermittlung

Für jede Teilausschreibung kann beschlossen werden:

eine Höchstmenge nach Angebotsabgabe festzusetzen; somit
erhält der Bieter den Zuschlag, dessen Angebot im Fall einer
Mindestabgabe die höchste Abgabe enthält, bzw. im Fall eines
Höchstbetrages die niedrigste Erstattung enthält; die
Restmenge wird, ausgehend vom Angebot mit der nächst
niedrigeren Abgabe bzw. der nächsthöheren Erstattung,
aufgefüllt; im Fall einer Überschreitung der Höchstmenge wird
das letzte zu berücksichtigende Angebot entsprechend gekürzt;
liegen jedoch mehrere Angebote derselben Erstattungs- bzw.
Abgabenhöhe vor, werden die Angebote
entsprechend dem Verhältnis der gebotenen Mengen
je Zuschlagsempfänger bis zu einer bestimmten
Höchstmenge
durch das Los
berücksichtigt.

der Teilausschreibung nicht stattzugeben

Mindestbetrag für die Ausfuhrabgabe festzusetzen (somit
erhalten alle Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem
Mindestbetrag entsprechen bzw. überschreiten)

Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festzusetzen (somit
erhalten alle Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem
Höchstbetrag entsprechen oder überschreiten bzw. eine
Ausfuhrabgabe beinhalten)
Zuschlagsmitteilung

Die Bieter, welche einen Zuschlag erhalten haben, bekommen eine Zuschlagserklärung
mit folgendem Inhalt:

Bezeichnung der Ausschreibung

Menge des auszuführenden Weißzuckers

Erstattung in € je 100 kg Weißzucker
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Freigabe/Verfall der Angebotssicherheit

Die Freigabe der Ausschreibungssicherheit erfolgt, sofern

das Angebot nicht berücksichtigt wurde

die Ausfuhrlizenz bis spätestens am letzten Arbeitstag vor dem
Tag
der
für
die
folgende
Woche
vorgesehenen
Teilausschreibung oder am letzten Tag der folgenden Woche,
wenn in dieser Woche keine Teilausschreibung vorgesehen ist,
eingereicht wurde; erfolgt die Einreichung nicht in dieser Frist
wird die Sicherstellung nur für 10 €/100 kg freigegeben; dieser
Betrag kann jedoch reduziert werden, welcher dem Unterschied
entspricht
zwischen dem Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für
die
betreffende
Teilausschreibung
und
dem
Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende
Teilausschreibung, falls dieser letztere Betrag höher ist
als der erstgenannte oder
Verfall der Sicherheit

Sofern die Ausfuhrlizenz nicht oder teilweise nicht verwendet wurde und die Sicherheit in
Höhe von 11 €/100 kg niedriger ist als
a)
die in der Lizenz angegebene Ausfuhrerstattung nach Abzug
der in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
318/2006 genannte Abgabe, die am letzten Tag der
Gültigkeitsdauer anwendbar ist
beträgt der Verfall, entsprechend der nicht exportierten Menge, die Differenz zwischen dem
Betrag nach dem Buchstaben a) und der Sicherheit in Höhe von 11 €/100 kg.
Zusätzliche Sicherheit bei Ausfuhrlizenzen für den KN Code 1701
Betrifft nicht Ausschreibungen in der Gemeinschaft und Fälle von höherer Gewalt.
Bei Ausfuhrlizenzen die nicht zu 95 % verwendet wurden und die Sicherheit von 11,90 EUR /
100 kg geringer ausfällt als die Differenz der Erstattung am letzten Tag der Lizenz mit der
vorausfestgesetzten Erstattung wird eine zusätzliche Sicherheit über die Höhe der Differenz
der Erstattungen und der Sicherheit eingefordert.
Erstattung am letzten Tag der Gültigkeit der Lizenz
Vorausfestgesetzte Erstattung
Differenz = > 11,90 EUR
Die zusätzliche Sicherheit ist die Differenz zwischen dem Betrag > 11,90 EUR und 11,90
EUR
Die zusätzliche Sicherheit wird zum mengenmäßigen Verfall summiert.
Herstellerklärungen
Für die folgenden KN-Codes sind bei der Antragstellung Herstellerklärungen
vorzulegen:
1702 40 10 9100, 1702 60 10 9000, 1702 60 80 9100, 1702 60 95
9000,
1702 90 30 9000, 1702 90 60 9000, 1701 91 00 9000, 1701 99 90
9100
www.ama.at
Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016
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5.
Sonderregelungen
Bei der Ausfuhr
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2015/1164 – Nichtquotenausfuhr im Zuckersektor
2015/2016
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1164 der Kommission
vom 15.07.2015 zur Festsetzung der Höchstgrenze für
Ausfuhren von Nichtquotenzucker und –isoglucose bis zum
Ende des Wirtschaftsjahres 2015/16
Warenart:
KN-Code:
Weißzucker
Zucker: 1701 99
Isoglucose: 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30
Bestimmungsland *)
Für die Ausfuhren von über die Quote
hinaus erzeugtem Zucker:
Antragstellung ausgesetzt VO (EU)
2015/1803
Antragstellung:
Meldung:
Sonderbestimmungen zum
Lizenzantrag:
www.ama.at
alle Bestimmungen mit Ausnahme von
 Drittländer: Albanien, Andorra, Liechtenstein,
Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), San Marino, Bosnien
und Herzegowina, Montenegro, die ehemalige
jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien
einschließlich des Kosovo im Rahmen der UNSC
Resolution 1244/99;
 Gebiete der EU Mitgliedstaaten, die nicht zum
Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer,
Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden
Livigno und Campione d´Ítalia und die Landesteile
der Republik Zypern, in denen die Regierung Zypern
keine tatsächliche Kontrolle ausübt;
 Europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige
Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, der nicht
zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört: Gibraltar.
Montag bis Freitag jeder Woche ab dem 01.10.2015
 zwischen Freitag 13:00 und dem darauffolgenden
Montag über die beantragten Mengen der
Vorwoche.
 Jeden ersten Arbeitstag über die erteilten Lizenzen
der Vorwoche
 FELD 7 (Bestimmungsland) = „*)“
 FELD 8 (Vorausfestsetzung beantragt) = NEIN
ankreuzen
 FELD 20 (Besondere Angaben) =
„Nichtquotenzucker für die Ausfuhr ohne Erstattung“
 Der Antragsteller kann nur in dem Mitgliedstaat die
Anträge stellen, in welchem ihm die Zucker – Quote
zugeteilt wurde und er zugelassen wurde. [Vorlage
der Nachweise gem. Art. 4c Abs a) bis c) der VO
(EG) 951/2006]
 Rechte sind nicht übertragbar
 Ausfuhrerklärung enthält in Feld 44
„Nichtquotenzucker für die Ausfuhr ohne Erstattung“
 Nachweise für die Ankunft am Bestimmungsort:
Zusätzlich zum Kontrollexemplar T5 ist der
Ankunftsnachweis (Importverzollung) im jeweiligen
Drittstaat vorzulegen, eventuelle Ersatzdokumente
sind eine Kopie des Beförderungspapiers,
Bescheinigung über die Entladung des
Erzeugnisses, Rechnung und Zahlungseingang
vorzulegen
Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016
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Antragsmenge:
Äquivalenz / Erzeugungsjahr:
Sicherheit für Zucker:
Toleranz:
Ausstellung der Lizenz:
Gültigkeit der Lizenz:
www.ama.at
650.000 Tonnen Weißzucker ab dem 01.10.2015
70 000 Tonnen Trockenmasse Isoglucose
Höchstens 50.000 Tonnen Zucker bzw. 5.000 Tonnen
Isoglucose 1 mal je Woche
Zucker oder Isoglucose, die im Rahmen der Quote
erzeugt wurden, können als Äquivalent einer
Nichtquotenerzeugung verwendet werden.
Zucker oder Isoglucose kann in einem anderen
Wirtschaftsjahr erzeugt worden sein als dem, für das
die Ausfuhrlizenz gilt.
11 €/100 kg
+/-5%
Freitag bzw. bis zum Ende der folgenden Woche nach
der Woche der Antragstellung.
Vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016
gültig.
Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016
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Bei der Einfuhr
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1538 und Durchführungsverordnung (EU)
2015/1550 Präferenzzucker
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1550 der Kommission vom
17.09.2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen
des KN Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die
Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17
Geltungsbereich:
Warenart:
KN-Code:
01.10.2015 bis 30.09.2017
Zucker
1701
Zur Raffination bestimmter Zucker:
1701 13 10, 1701 14 10,1701 91 00, 1701 99 10 oder
1701 99 90
Nicht zur Raffination bestimmter Zucker:
1701 13 90, 1701 14 90, 1701 91 00, 1701 99 10 oder
1701 99 90
Ursprungsland:
Zollsatz:
Antragstellung:
Voraussetzungen für die
Antragstellung:
Sonderbestimmungen zum
Lizenzantrag:
Quote:
Gewicht tel quel:
Sicherheit:
Toleranz:
www.ama.at
Siehe Tabelle 1)
zollfrei
Beginnend mit dem weiten Montag des Monats
September vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr,
allwöchentlich von Montag bis Freitag
Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in
dem das Unternehmen niedergelassen ist.
In jedem der 2 vorangegangen Jahre vor der
Antragstellung im Handel mit Drittländern mit Produkten
des Sektors Zucker tätig gewesen.
Art. 5 des VO (EG) 1301/2006
 FELD 8 (Ursprungsland): Angabe des Landes und
verbindlich JA ankreuzen
 FELD 16: den achtstelligen KN Code
 FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in KG
 FELD 20 (Besondere Angaben) = „Zur Raffination
bestimmter Zucker“ bzw. „Nicht zur Raffination
bestimmter Zucker“
Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1550,
EBA/EPA, Referenznummer:01.0001
Wirtschaftsjahr
 FELD 24 (von der AMA befüllt): Zollsatz „0“ –
Verordnung (EU) 2015/1550 bzw. gegebenfalls
Diese Lizenz wurde auf der Grundlage einer
elektronischen oder einer Fax-Kopie der
Ausfuhrlizenz, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2015/1550 vorgelegt wurde, oder
auf der Grundlage einer beglaubigten Kopie der
Ursprungsbescheinigung erteilt.
 Original der Ausfuhrlizenz oder die beglaubigte
Kopie (siehe Muster Ausfuhrlizenz)
 Das Original der Ausfuhrlizenz bzw. die beglaubigte
Kopie verbleiben bei der lizenzerteilenden Stelle.
Keine Menge festgesetzt
Das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand
20 €/t
+/-5%
Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016
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Ausstellung der Lizenz:
Gültigkeit der Lizenz:
Gültigkeitsdauer der Lizenz:
Verlängerung der Gültigkeitsdauer:
Donnerstag oder spätestens Freitag nach der Woche
der Antragstellung
Ab dem 1. Oktober des Wirtschaftsjahres, bzw. ab dem
Tag der Erteilung
Laufend + 3 Monate ab dem Tag der Erteilung bis max.
30.09. des entsprechenden Wirtschaftsjahres
Bis zum 31.Oktober. wenn der Lizenzinhaber mit dem
Frachtpapier nachweisen kann, dass der Zucker
spätestens am 15. September des betreffenden
Wirtschaftsjahres verladen wurde.
EBA = Everything but Arms; EPA = Economic Partnership Agreements
Ländercode:
Drittland:
BB
BD
BF
BJ
BZ
CD
CI
DO
ET
FJ
GY
JM
KE
KH
LA
MG
MM
MU
MW
MZ
NP
SD
SL
SN
SZ
TG
TT
TZ
UG
ZM
ZW
Barbados
Bangladesch
Burkina Faso
Benin
Belize
Demokratische Republik Kongo
Côte d'Ivoire
Dominikanische Republik
Äthiopien
Fidschi
Guyana
Jamaika
Kenia
Kambodscha
Laos
Madagaskar
Myanmar/Birma
Mauritius
Malawi
Mosambik
Nepal
Sudan
Sierra Leone
Senegal
Swasiland
Togo
Trinidad und Tobago
Tansania
Uganda
Sambia
Simbabwe
www.ama.at
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Referenznummer:
01.0001
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www.ama.at
Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016
Seite 18 von 34
Verordnung (EG) Nr. 891/2009 – Balkan, CXL
Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom
25.09.2009
zur
Eröffnung
und
Verwaltung
gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor
Geltungsbereich:
Warenart:
KN-Code:
01.10. bis 30.09
Zucker
Siehe Tabelle 1)
Ursprungsland:
Siehe Tabelle 1)
Zollsatz:
Siehe Tabelle 1)
Antragstellung:
Ab dem 01.10.2009
In den ersten 7 Tagen jedes Monats (max. Verfügbare
Menge)
Für die ersten Teilzeitraum in Wirtschaftsjahr besteht
die Möglichkeit von 08.-14. September Lizenzen zu
beantragen die zwischen dem 01. und 08. Oktober für
das neue Wirtschaftsjahr erteilt werden.
Voraussetzungen für die
Antragstellung:
Sonderbestimmungen zum
Lizenzantrag:






Antragsmenge:
Sicherheit:
Toleranz:
Ausstellung der Lizenz:
Gültigkeitsdauer der Lizenz:
www.ama.at
Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in
dem das Unternehmen niedergelassen ist.
In jedem der 2 vorangegangen Jahre vor der
Antragstellung im Handel im Sektor Zucker mit
Drittländern tätig gewesen.
FELD 8 (Ursprungsland): Angabe des Landes und
verbindlich JA ankreuzen
FELD 16: den achtstelligen KN Code
FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in kg
FELD 20 (Besondere Angaben) = „Zur Raffination
bestimmter Zucker“ bzw. „Nicht zur Raffination
bestimmter Zucker“
Eintragung für Zucker Zugeständnisse CXL:
Zucker Zugeständnisse CXL, eingeführt gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 891/2009
Eintragung für Balkan – Zucker: Anwendung der
VO (EG) Nr. 891/2009, Balkan Zucker.
Laufende Nummer
Wirtschaftsjahr
FELD 24 (von der AMA befüllt): entsprechender
Zollsatz
Original der Ausfuhrlizenz oder die beglaubigte
Kopie (siehe Muster Ausfuhrlizenz)
Das Original der Ausfuhrlizenz bzw. die beglaubigte
Kopie verbleiben bei der lizenzerteilenden Stelle.
Verfügbare Menge siehe 1)
20 €/t
+0 % / -5%
Ab dem 23. bis zum Ende des Monats der
Antragstellung
Laufend + 3 Monate ab dem Tag der Erteilung
aber max. bis 30.09.
Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016
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Zucker Zugeständnisse CXL – Zucker zur Raffination
Laufende
Menge in
Kontingentzollsatz
KN - Code
Nummer
Tonnen
(EUR / Tonne)
Australien
09.4317
1701 11 10
9.925
98 € / t
Brasilien
09.4318
1701 11 10
334.054
98 € / t
Kuba
09.4319
1701 11 10
68.969
98 € / t
Jedes Drittland
09.4320
1701 11 10
253.977
98 € / t
Indien*)
09.4321
1701
10.000
0
Lt. VO (EG) 546/2010 ist für Australien, Brasilien und Kuba kein Original vorzulegen.
Drittland
*) Ausgesetzt lt DVO (EU) 2016/435
Balkan – Zucker
Drittland oder
Zollgebiete
Albanien
Bosnien und
Herzegowina
Serbien oder
Kosovo (1)
Ehemalige
jugoslawische
Republik
Mazedonien
Laufende
Nummer
09.4324
09.4325
09.4326
KN - Code
1701 und 1702
1701 und 1702
Menge in
Tonnen
1.000
12.000
1701 und 1702
180.000
1701 und 1702
7.000
09.4327
Kontingentzollsatz
(EUR / Tonne)
0
0
0
0
(1) Für den Kosovo gilt die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
Zucker - außerordentliche und industrielle Einfuhr
Einfuhrzucker
außerordentlich
Laufende
Nummer
09.4380
industriell
09.4390
KN - Code
Siehe
Eröffnungsverordnung
Siehe
Eröffnungsverordnung
Menge in
Tonnen
Siehe
Eröffnungsverordnung
Siehe
Eröffnungsverordnung
Kontingentzollsatz
(EUR / Tonne)
Siehe
Eröffnungsverordnung
Siehe
Eröffnungsverordnung
VO(EG) 707/2010
www.ama.at
Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016
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Muster der Ausfuhrlizenz
www.ama.at
Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016
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Verordnung (EG) Nr. 891/2009 – außerordentliche Einfuhr
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 302/2011 DER
KOMMISSION vom 28. März 2011
zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für
bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11
Kontingent-Nr.:
Warenart:
KN-Code:
09.4380
Weißzucker
1701
Ursprungsland:
Alle Drittländer
Zollfrei – laut VO (EG) 302/2011 - Artikel 1
Zollsatz:
Antragstellung:
Voraussetzungen zum Lizenzantrag:
Sonderbestimmungen zum
Lizenzantrag:
Keine Möglichkeit der Antragstellung
momentan vorgesehen
Antragsmenge:
Sicherheit:
Toleranz:
Ausstellung der Lizenz:
Derzeit nicht möglich
Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in
dem das Unternehmen niedergelassen ist.
In jedem der 2 vorangegangen Jahre vor der
Antragstellung im Handel mit Drittländern im Sektor
Zucker tätig gewesen.
Ist der Antragsteller zugelassen nach Art. 7 der VO
(EG) 952/2006 ist dieser Nachweis nicht vorzulegen.
 Die RECHTE aus der Einfuhrlizenz sind nicht
übertragbar
 FELD 8 (Ursprungsland): Angabe des Landes und
verbindlich NEIN ankreuzen
 FELD 16: den achtstelligen KN Code
 FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in kg
 FELD 20 (Besondere Angaben) = „Zur Raffination
bestimmter Zucker“ bzw. „Nicht zur Raffination
bestimmter Zucker“
Eintragung für Zucker außerordentlicher Einfuhr:
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009,
Zucker zur außerordentlichen Einfuhr. Laufende
Nummer 09.4380
Wirtschaftsjahr
 FELD 24 (von der AMA befüllt): entsprechender
Zollsatz
 Es darf in einem Beantragungszeitraum nur ein
Antrag gestellt werden
 Rückgabe der Lizenz innerhalb von 45 Tagen nach
dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer
 Es sind die Bestimmungen der horizontalen
Einfuhrkontingentverordnung (EG) 1301/2006 zu
beachten
Keine Vorgesehen
150 €/t
+0 % /-5 %
Ab dem 23. bis zum Ende des Monats der
Antragstellung
Gültigkeit der Lizenz:
www.ama.at
Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016
Seite 22 von 34
Verordnung (EG) Nr. 891/2009 – Industriezucker
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 635/2014 DER
KOMMISSION vom 13. Juni 2014 zur Eröffnung eines
Zollkontingents für die Einfuhr von Industriezucker bis zum Ende
des Wirtschaftsjahres 2016-2017
Kontingent-Nr.:
Warenart:
KN-Code:
09.4390
Weißzucker
1701
Ursprungsland:
Alle Drittländer
Zollfrei – DVO (EU) Nr. 635/2014
Zollsatz:
Antragstellung:
Voraussetzungen zum Lizenzantrag:
Sonderbestimmungen zum
Lizenzantrag:
Antragsmenge:
Sicherheit:
Toleranz:
Ausstellung der Lizenz:
Gültigkeit der Lizenz:
Verwendungsnachweis:
www.ama.at
Ab dem 01.10.2014 In den ersten 7 Tagen jedes
Monats (max. Verfügbare Menge)
Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in
dem das Unternehmen niedergelassen ist.
 FELD 8 (Ursprungsland): Angabe des Landes und
verbindlich JA ankreuzen
 FELD 16: den achtstelligen KN Code
 FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in kg
 FELD 20 (Besondere Angaben) = „Zur Raffination
bestimmter Zucker“ bzw. „Nicht zur Raffination
bestimmter Zucker“
Eintragung für Zucker industrielle Einfuhr:
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009,
Zucker – industrielle Einfuhr. Laufende Nummer
09.4390
Wirtschaftsjahr
 FELD 24 (von der AMA befüllt): entsprechender
Zollsatz
 Antragstellung nur für zugelassene Verarbeiter gem.
Art. 2 VO (EG) 967/2006
 Es darf in einem Beantragungszeitraum nur ein
Antrag gestellt werden
 Rückgabe der Lizenz innerhalb von 45 Tagen nach
dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer
 Es sind die Bestimmungen der horizontalen
Einfuhrkontingentverordnung (EG) 1301/2006 zu
beachten
400.000 Tonnen
20 €/t
+0 % /-5 %
Ab dem 23. bis zum Ende des Monats der
Antragstellung
bis zum 30.09.2014
Die Weiterverarbeitung des importieren Zuckers bis
zum Ende des siebten Monats nach dem Monat der
Einfuhr ist unmittelbar nach den Bestimmungen der VO
(EG) 967/2006 nachzuweisen.
Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016
Seite 23 von 34
Zucker – industrielle Einfuhr werden zur Herstellung von:
KN-Code
1302 32
1302 39 00
ex 1702 90 95
ex 2106 90 59
2102 10
ex 2102 20
2207 10 00
ex 2207 20 00
ex 2208 40
ex 2309 90
29
3002 90 50
3003
3004
3006
3203 00 10
3203 00 90
ex 3204
ex 3307 90 00
ex 35
ex 38
3901 bis 3914
ex 6809
www.ama.at
Warenbezeichnung
– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder
Guarsamen, auch modifiziert
– – andere
– – zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe und Sirupe für die Erzeugung von ‚Rinse
appelstroop‘
– Hefen, lebend
– – Hefen, nicht lebend
– Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt (Bioethanol)
– Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt (Bioethanol)
– Rum
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art
– Erzeugnisse mit einem Lysingehalt von mindestens 60 % in der Trockenmasse
Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen
2905 43 00 und 2905 44
– – Kulturen von Mikroorganismen
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus
zwei oder mehr zu therapeutisch oder prophylaktischen Zwecken gemischten
Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus
gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder
prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den
Einzelverkauf
Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30
der Kombinierten Nomenklatur
– Farbmittel pflanzlichen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser
Stoffe
– Farbmittel tierischen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Stoffe
– Synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu
Kapitel 32 der Kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage dieser Farbmittel
Haarentfernungswachs
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen Erzeugnisse der
Position 3501 und der Unterpositionen 3505 10 10, 3505 10 90 und 3505 20
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen diejenigen der
Position 3809 — außer Textilweichmachern des KN-Codes ex 3809 91 00 — und der
Unterposition 3824 60
– Primärformen
Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips:
– Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren“
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Verordnung (EG) Nr. 36/2013 – Dauerausschreibung für Einfuhren Zucker
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 der Kommission vom
18.01.2013 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das
Wirtschaftsjahr 2012/13 für Einfuhren von Zucker der KN Codes
1701 14 10 und 1701 99 10 zu einem ermäßigten Zollsatz
Kontingent-Nr.:
Warenart:
KN-Code:
09.4312
Weißzucker
1701 14 10 und 1701 99 10
Ursprungsland:
Alle Drittländer
Zollsatz:
Je nach Zuschlag
Antragstellung:
Ab dem 19.01.2013 bis zum 23.01.2013 um 12:00
Die weiteren Angebotsabgaben beginnen am ersten
Arbeitstag nach Ablauf der Frist für den
vorangegangenen Zeitraum der Angebotsabgabe.
Sie endet jeweils am
27.Februar 2013, 15. Mai 2013 und 12. Juni 2013
um 12:00 Uhr
Angebotsabgabe per Importlizenzantrag
Voraussetzungen zum Lizenzantrag:
Sonderbestimmungen zum
Lizenzantrag:
Die EK kann einzelne Teilausschreibungen aussetzen.
Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in
dem das Unternehmen niedergelassen ist.
 FELD 4: UID Nummer
 FELD 8 (Ursprungsland): NEIN ankreuzen
 FELD 16: den achtstelligen KN Code
 FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in kg
 FELD 20 (Besondere Angaben) = vorgeschlagener
Zoll je Tonne Zucker auf 2 Dezimalstellen gerundet.
Referenznummer 09.4312
 Schlusstermin der Angebotsabgabe
 Es darf in einem Beantragungszeitraum nur ein
Angebot je 8-stelligem KN Code abgegeben werden
 Sicherheit von 150 EUR / t Zucker gestellt
Ev. Zuschlagsmitteilung:
Sonderbestimmungen zur
Lizenz:
Antragsmenge:
Sicherheit:
Toleranz:
www.ama.at
 Gestellte Anträge können nicht mehr zurückgezogen
werden
Der Bieter wird über den Ausgang der Ausschreibung
informiert.
 Die RECHTE aus der Einfuhrlizenz sind nicht
übertragbar
 FELD 20 (Besondere Angaben) = Eingeführt zum
ermäßigten Zollsatz gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013;
Referenznummer 09.4312
 FELD 24 (Besondere Bedingungen): Zollsatz(lt
erfolgreichem Angebot)
Min. 20 Tonnen bis max. 45.000 Tonnen
150 €/t Angebotssicherheit, welche dann zur
Lizenzsicherheit wird bzw. freigegeben wird.
+0 % /-5 %
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Ausstellung der Lizenz:
Am letzten Arbeitstag der Woche, die auf die Woche
folgt in der der Zuschlag veröffentlich wurde.
Gültigkeit der Lizenz:
Vom Tag ihrer Erteilung an bis zu Ablauf des 3. Monats
der Verordnung über den Zuschlag.
30.09.2013
Das Angebot enthält folgende Angaben:
Name
Anschrift
UID Nummer
Vorgeschlagener Betrag des Zolls auf 2 Dezimalstellen
gerundet je Tonne Zucker
8 stelliger KN Code
Sicherheitsleistung
Einfuhrlizenzantrag
Schlusstermin der Angebotsabgabe
Gestellte Angebote können nicht mehr zurückgezogen
werden, je KN Code und Teilausschreibung ist nur ein
Angebot zulässig, die zuständige Behörde informiert
den Antragsteller sollte das Angebot nicht zulässig sein.
Schlusstermin der Angebotsabgabe:
Vorgängerverordnung: VO (EU) 634/2011 sowie 1239/2011
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Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 – Zusätzlicher WPA Zucker
Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 DES RATES vom 20.
Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder
der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden
Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten,
die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen
Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören
Kontingent-Nr.
09.4431
09.4432
09.4433
09.4434
09.4435
09.4436
09.4437
Warenart:
KN-Code:
Zollsatz:
Antragstellung:
Sonderbestimmungen
zum Lizenzantrag:
Antragsmenge:
Sicherheit:
Toleranz:
Ursprungsland / Ursprungsländer
Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen,
Sambia, Simbabwe
Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania, Uganda
Swasiland
Mosambik
Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize,
Dominica, Dominikanische Republik, Grenada,
Guyana, Haiti, Jamaika, St. Christopher und Nevis, St.
Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname,
Trinidad und Tobago
Dominikanische Republik
Fidschi, Papua-Neuguinea
Menge
75 000 Tonnen
15 000 Tonnen
30 000 Tonnen
20 000 Tonnen
30 000 Tonnen
30 000 Tonnen
30 000 Tonnen
Zucker
1701
Null
Montag bis Freitag (vom 01.10.2008 bis 30.09.2009)
 FELD 8 (Ursprungsland) = Angabe des Landes verbindlich JA
ankreuzen, das bzw. die Ursprungsländer sind anzugeben je
Kontingentnummer.
 FELD 17/18 (Menge) = Mengenangabe in Gewicht tel quel
 FELD 20 (Besondere Angaben) = „Anwendung der VO (EG) Nr.
950/2006 zusätzlicher WPA Zucker. Laufende Nummer:
[Kontingentnummer], = „Zur Raffination bestimmter Zucker“ bzw.
„Nicht zur Raffination bestimmter Zucker“,
 Es sind die Bestimmungen der horizontalen
Einfuhrkontingentverordnung (EG) 1301/2006 zu beachten
 Antragstellung in dem Land in dem der Antragsteller für
Mehrwertsteuerzwecke registriert ist (UID NUMMER).
 Nur ein Antrag je Woche und laufender Nummer
 Dem Antrag auf Einfuhrlizenz ist das Original der Ausfuhrlizenz
(siehe Muster der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes (-länder)
beizulegen. Diese kann durch eine beglaubigte Kopie des
Ursprungsnachweis (EUR 1) ersetzt werden
max. Menge je Ursprungsland bzw. Ursprungsländer
20 EUR
+/-5%
Präferenzregelung auf die in Feld 17 und 18 genannte Menge anwendbar
Ausstellung der Lizenz:
Gültigkeit der Lizenz:
Am 3. Arbeitstag nach der Mitteilung an die EK
30.09.2009
Verordnung (EG) Nr. 892/2008 der Kommission vom 12.09.2008 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination
von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für
die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09
WPA in der Englischen Verordnung EPA = Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
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Verordnung (EG) Nr. 1498/2007 - Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder
EG/ÜLG
Verordnung (EG) Nr. 1498/2007 der Kommission vom
18. Dezember 2007 mit besonderen Modalitäten für die
Erteilung der Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zuckerund
kakaohältige
Mischungen
mit
Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG
Kontingent-Nr.
Warenart:
KN-Code:
Ursprungsland:
Zollsatz:
Antragstellung:
Sonderbestimmungen zum
Lizenzantrag:
Antragsmenge:
Sicherheit:
Toleranz:
Ausstellung der Lizenz:
Gültigkeit der Lizenz:
-
09.4652
Zucker
Zucker- und kakaohältige Mischungen
Kapitel 17
1806 10 30
1806 10 90
ÜLG
zollfrei
innerhalb der ersten 7 Tage der Monate Jänner, April,
Juli und Oktober jeden Jahres.
 FELD 7 (Versendungsland) = Angabe des ÜLGHerkunftslandes und verbindlich JA ankreuzen
 FELD 8 (Ursprungsland) = Angabe des ÜLGUrsprungslandes und verbindlich JA ankreuzen
 FELD 20 (Besondere Angaben) = Frei von
Einfuhrabgaben (Beschluss 2001/822/EG, Art. 35),
Ordnungsnummer 09.4652
 Nachweis der Handelstätigkeit (in einem der
vorangegangenen 24 Monate im Zuckerhandel tätig)
 Rechte nicht übertragbar
 Vorlage der ÜLG-Ausfuhrlizenz gem. Anhang
 Je Monat der Antragstellung darf ein Antragsteller
nur eine Einfuhrlizenz beantragen. Werden mehr
Anträge gestellt so werden alle abgelehnt und die
Sicherheit für verfallen erklärt.
 Es sind die Bestimmungen der horizontalen
Einfuhrkontingentverordnung (EG) 1301/2006 zu
beachten
 Die Lizenzen sind innerhalb von 45 Tagen zu der
ausstellenden Stelle zu retournieren
mind. 25 T
12 €/100 kg
+0 /-5%
Zwischen dem 25. und 30. Tag des Monats der
Antragstellung
bis 31.12. des Erteilungsjahres
AKP: Länder in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die das Abkommen von
Lomé unterzeichnet haben.
ÜLG: Überseeische Länder und Gebiete
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6.
Hinweise zur Beantragung in der Internetapplikation
e-Lizenzantrag
Zur Verwendung der Internetapplikation e-Lizenzantrag ist eine Kennung sowie ein Pin-Code
notwendig. Informationen dazu finden Sie im Merkblatt e-Lizenzantrag.
In der Maske „Antrag für eine neue Lizenz/Bescheinigung beantragen“ wählen Sie bitte den
Sektor Zucker aus. Sie können die Suchergebnisse noch weiter einschränken, wenn Sie
weitere Suchkriterien wie z.B. Import/Export eingeben.
Nach dem Klick auf den Button „Suchen“ erscheinen die dazugehörigen Vorlagen/Gruppen
die von der AMA angelegt wurden. Die Bezeichnung enthält die Kategorie Nr. der KN-Codes
die auf Seite 5 und 9 ersichtlich sind. Sollte eine Vorlage nicht verfügbar sein, wenden Sie
sich an die zuständigen Mitarbeiter der AMA.
Wählen Sie eine Vorlage/Gruppe aus und klicken Sie auf den Button „Auswählen“. Diesen
Schritt können Sie überspringen wenn Sie die Vorlagen Nr. und Gruppen Nr. wissen und in
den Suchkriterien eingeben.
Sie gelangen nun in die Maske „Neue Lizenz/Bescheinigung“ und können Ihren Antrag
erstellen.
Die Internetapplikation e-Lizenzantrag erleichtert Ihnen die Antragstellung, da bestimmte
Felder bereits vorbefüllt sind. Sie müssen nur noch folgende Felder ausfüllen:
Block Rechteempfängerdaten
Wenn die Rechte der Lizenz übertragen werden sollen füllen Sie bitte alle Felder aus.
Block Länder
Importantrag: das Feld „Ursprungs- und Versendungsland“ ist auszufüllen
Exportantrag: das Feld „Bestimmungsland“ ist auszufüllen
Block KN-Codes und Bezeichnung
Die „handelsübliche Bezeichnung“ ist bereits vorgegeben. Sollte diese Bezeichnung nicht
zutreffen kann sie überschrieben werden.
Block Menge & Sicherheit
Im Feld „Menge“ ist die Menge einzugeben, die Mengeneinheit ist vorgegeben.
In diesem Block haben Sie auch die Möglichkeit sich die Sicherheit berechnen zu lassen,
dafür müssen Sie nur den Button „Sicherheit berechnen“ anklicken.
Block Anmerkungen zum Lizenzantrag
Hier ist das Medium (Papierlizenz oder elektronische Lizenz) auszuwählen. Hier haben Sie
auch noch die Möglichkeit zusätzliche Anmerkungen zum Lizenzantrag zu vermerken.
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7.
Zutritts- und Kontrollrechte
Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der
Europäischen Gemeinschaft (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der
Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach
Vereinbarung zu gestatten.
Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege
und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für
erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten
Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die
genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen,
Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung
bei der Prüfung zu gewähren.
Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und
Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu
bestätigen.
Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine
Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu
erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt
erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer)
erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem das Unternehmen
zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer und die UIDNummer bekannt zu geben.
Ist keine UID-Nummer vorhanden, ist diese zeitgerecht beim zuständigen Finanzamt
anzufordern.
8.
Aufbewahrungspflichten
Der Antragsteller hat den Original-Lizenzantrag sieben Jahre vom Ende des
Kalenderjahres an, in welchem er gestellt wurde (oder auf das er sich bezieht),
ordnungsgemäß aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach
anderen Vorschriften bestehen, und der Original-Lizenzantrag noch nicht bereits an
die AMA übermittelt wurde.
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9.
Anhänge
Muster Ausfuhrlizenz Drittländer
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Muster EUR 1
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Muster Ausfuhrlizenz im Rahmen der VO (EG) 1498/2007
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10.
Rat und Hilfe
Sie erreichen uns
TELEFON: 01 – 33 151 –0
(Herr Meixner DW 209, Herr Schabel DW 238,
Fr. Brandl 206, Frau Schnötzinger DW 382)
FAX:
01 – 33 151 303
E-MAIL:
[email protected]
Dieses Merkblatt kann im Internet unter www.ama.at abgerufen werden!
EU-Verordnungen und –Richtlinien
finden Sie unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm
Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen
stehen unter www.ris.bka.gv.at zur Verfügung
IMPRESSUM
Merkblatt der Agrarmarkt Austria (AMA)
Merkblatt Lizenzen Zucker
Medieninhaber, Herausgeber: AGRARMARKT AUSTRIA
Redaktion: GB I / Abt. 3 / Ref. 11, Dresdner Straße 70, A-1200 Wien
Bildnachweis: AMA
HINWEIS:
Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im
Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und
Männer Geltung.
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