K-Ö Lizenzen des Sektors Zucker MERKBLATT Stand: 20.04.2016 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 1 von 34 INHALT 1. Seite ALLGEMEINES .................................................................................................................................. 3 FREIMENGEN .................................................................................................................................................. 3 TOLERANZEN ................................................................................................................................................. 4 2. RECHTSGRUNDLAGEN ................................................................................................................... 4 3. LIZENZPFLICHTIGER WARENKATALOG................................................................................. 5 4. AUSNAHMEBESTIMMUNGEN ..................................................................................................... 10 BEI DER EINFUHR ......................................................................................................................................... 10 KN-Code 1701 ................................................................................................................................................ 10 Angabe best. Ursprungsländer außer KN-Codes 1212 91 20, 1212 91 80, .... 1212 99 20, 1703 10 00 und 1703 90 00 ........................................................ 10 Polarisationsgrad / Rendementwert............................................................................................................. 10 BEI DER AUSFUHR ........................................................................................................................................ 10 KN-Code 1701 ................................................................................................................................................ 10 Erzeugniskategorien ...................................................................................................................................... 10 Zurückziehen von Anträgen ......................................................................................................................... 11 Sicherstellungsverfall - Bonusregelung ....................................................................................................... 11 Exportausschreibung (theoretisch) .............................................................................................................. 11 Zusätzliche Sicherheit bei Ausfuhrlizenzen für den KN Code 1701 ............................................................... 13 Herstellerklärungen ...................................................................................................................................... 13 5. SONDERREGELUNGEN ................................................................................................................. 14 BEI DER AUSFUHR ........................................................................................................................................ 14 Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2015/1164 – Nichtquotenausfuhr im Zuckersektor 2015/2016 ............ 14 BEI DER EINFUHR ......................................................................................................................................... 16 Delegierte Verordnung (EU) 2015/1538 und Durchführungsverordnung (EU) ......2015/1550 Präferenzzucker ................................................... 16 Verordnung (EG) Nr. 891/2009 – Balkan, CXL ............................................................................................. 19 Verordnung (EG) Nr. 891/2009 – außerordentliche Einfuhr........................................................................... 22 Verordnung (EG) Nr. 891/2009 – Industriezucker .......................................................................................... 23 Verordnung (EG) Nr. 36/2013 – Dauerausschreibung für Einfuhren Zucker ................................................. 25 Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 – Zusätzlicher WPA Zucker ....................................................................... 27 Verordnung (EG) Nr. 1498/2007 - Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG ................ 28 6. HINWEISE ZUR BEANTRAGUNG IN DER INTERNETAPPLIKATION ELIZENZANTRAG ......................................................................................................................................... 29 7. ZUTRITTS- UND KONTROLLRECHTE ...................................................................................... 30 8. AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN ................................................................................................. 30 9. ANHÄNGE .......................................................................................................................................... 31 Muster Ausfuhrlizenz Drittländer .................................................................................................................... 31 Muster EUR 1 .................................................................................................................................................. 32 Muster Ausfuhrlizenz im Rahmen der VO (EG) 1498/2007 ........................................................................... 33 10. RAT UND HILFE ............................................................................................................................... 34 IMPRESSUM................................................................................................................................................. 34 www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 2 von 34 1. Allgemeines Lizenzen sind auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Union (EU) für Einfuhren und Ausfuhren von bestimmten Erzeugnissen der einzelnen Sektoren der gemeinsamen Marktorganisation von bzw. nach Drittländern, mit Ausnahme von eventuellen Freimengen, erforderlich. Dieses System liefert, für sensible Produkte, der Europäischen Kommission kurzfristig die Daten der Warenbewegungen zwischen der EU und Drittländern und dient weiters der Verwaltung des Ausfuhrerstattungsbudgets bzw. von Importkontingenten. Die Erstattung stellt die Differenz zwischen EU- und Weltmarktpreis dar und wird dem Ausführer bezahlt, damit die Ware international wettbewerbsfähig bleibt. Ein- bzw. Ausführer, die in der EU ansässig sind, können ab dem 1. Februar 2010 Anträge für Import- bzw. Export- Lizenzen über die Internetapplikation eLizenzantrag stellen. Nähere Informationen diesbezüglich entnehmen Sie dem Merkblatt „eLizenzantrag“. In Ausnahmefällen kann weiterhin auch anhand der bei der Agrarmarkt Austria (AMA) aufgelegten Formblätter (AGRIM bzw. AGREX) ein Antrag eingereicht werden. Mit dem Antrag muss gleichzeitig die Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit erfolgen. Grundsätzlich werden – ausgenommen Produkte mit einer sogenannten Liegefrist – ordnungsgemäß gestellte Anträge, welche bis 13 Uhr bei der AMA einlangen, am selben Tag ausgestellt. In Österreich gibt es seit 01.10.2007 die Möglichkeit auch elektronische Lizenzen zu beantragen, nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt e-Lizenz. Für Ein- bzw. Ausfuhrabfertigungen von Waren durch österreichische Zollbehörden, kann in die eLizenz von der Zollstelle eingesehen werden. Die e-Lizenz kann nur in Österreich verwendet werden. Für die Ein- bzw. Ausfuhr von Waren durch jeden Mitgliedstaat ist die Papier-Lizenz der Ein- bzw. Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Die Papier-Lizenz kann in jedem Mitgliedstaat der EU verwendet werden. Die Lizenz berechtigt und verpflichtet innerhalb der Gültigkeitsdauer das Erzeugnis ein- bzw. auszuführen. Eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung begründet den Anspruch auf Bezahlung der Erstattung. Die Auszahlung der Erstattung erfolgt für in Österreich abgefertigte Waren durch das Zollamt Salzburg/Erstattungen. Freimengen Lizenzart Einfuhrlizenz für alle Erzeugnisse die im Rahmen einer Präferenzregelung außer Zollkontingenten importiert werden Ausfuhrlizenz ohne Vorausfestsetzung Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung KN-Code(s) Sicherheit in €/100 kg Menge – lizenzfrei in kg 1) 1701 12 10 1701 12 90 1701 13 1701 14 1701 91 00 1701 99 10 1701 99 90 2,00 - 1701 11,00 2.000 1702 60 95 1702 90 95 2106 90 59 4,20 2.000 1701 11,00 2.000 1702 40 10 1702 60 95 1702 90 30 1702 90 71 1702 90 95 2106 90 59 4,20 2.000 Menge – sicherheitsfrei in kg 2) ≤ 2.381 ≤ 2.381 Menge – mit Zahlungsversprechen in kg 3) Menge – mit Sicherheitshinterlegung in kg 4) < 4.545 ≥ 4.545 < 11.904 ≥ 11.904 < 4.545 ≥ 4.545 < 11.904 ≥ 11.904 1) Die lizenzfreien Mengen - ausgenommen die Ein- bzw. Ausfuhr erfolgt im Rahmen einer Präferenzregelung - gelten jedoch ausschließlich je Sendung und je 8-stelligem KN-Code für Ein- bzw. Ausfuhren, welche ab 01.10.2000 durchgeführt werden. 2) Die sicherheitsfreien Mengen gelten je Lizenzantrag. 3) Die Mengen im Sinne des Zahlungsversprechens gelten je Lizenzantrag. 4) Die Mengen im Sinne der Sicherheitshinterlegung gelten je Lizenzantrag. www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 3 von 34 Toleranzen von +5% bis -5% in Anwendung von Präferenzregelungen wird ausschließlich die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz genannte Menge berücksichtigt (d.h.: die im Rahmen der Toleranz ausgenützte Menge über 100% wird nicht im Rahmen des Kontingents angerechnet) 2. Rechtsgrundlagen Verordnung (EG) Nr. 376/2008 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates VERORDNUNG (EG) Nr. 612/2009 DER KOMMISSION vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen Verordnung über Sicherheiten für Marktordnungswaren, BGBL.II Nr. 29/2008 Verordnung über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBL.II Nr. 36/2008 Verordnung (EG) Nr Verordnung (EG) Nr. 951/2006 VERORDNUNG (EG) Nr. 891/2009 DER KOMMISSION vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor Verordnung (EG) Nr. 951/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern Verordnung (EG) Nr. 967/2006 vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1538 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhrlizenzanträge, der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und des Raffinationsnachweises für Zuckererzeugnisse des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 891/2009 der Kommission DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1550 DER KOMMISSION vom 17. September 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung HINWEIS: Die „konsolidierten Fassungen“ werden als Serviceleitung von der Europäischen Kommission erstellt. Dabei kommt es vor, dass jüngere Novellen noch nicht eingearbeitet sind. Es wird daher darauf hingewiesen, dass diese Links unter Umständen nicht zur aktuell gültigen Fassung der jeweiligen Verordnung führen. www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 4 von 34 3. Lizenzpflichtiger Warenkatalog KN-CODES Sicherheit in €/100 kg EINFUHR Gültigkeit 1) Liegefrist Sicherheit in AUSFUHR Gültigkeit €/100 kg Liegefrist 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest: 1701 13 1701 13 10 1701 13 90 1701 13 90 9100 1701 13 90 9910 1701 14 1701 14 10 1701 14 90 1701 14 90 9100 1701 14 90 9910 www.ama.at - Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen -- Rohrzucker im Sinne der UP-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel: --- zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen .......................................................................................... 10 Tonnen oder weniger .................................................................................... 11,00 11,00 lauf.+3 M lauf.+3 M 5 Tage --- anderer als zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen ........................................................................................... 10 Tonnen oder weniger .................................................................................... Kandiszucker 11,00 11,00 11,00 lauf.+3 M lauf.+3 M lauf.+3 M 5 Tage anderer als Kandiszucker in Umschließungen von nicht mehr als 5 kg: mehr als 10 Tonnen ........................................................................................... 10 Tonnen oder weniger .................................................................................... 11,00 11,00 lauf.+3 M lauf.+3 M 5 Tage mehr als 10 Tonnen .......................................................................................... 10 Tonnen oder weniger .................................................................................... 11,00 11,00 lauf.+3 M lauf.+3 M 5 Tage --- anderer als zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen ........................................................................................... 10 Tonnen oder weniger .................................................................................... Kandiszucker 11,00 11,00 11,00 lauf.+3 M lauf.+3 M lauf.+3 M 5 Tage anderer als Kandiszucker in Umschließungen von nicht mehr als 5 kg: mehr als 10 Tonnen ........................................................................................... 10 Tonnen oder weniger .................................................................................... 11,00 11,00 lauf.+3 M lauf.+3 M 5 Tage -- anderer Rohrzucker --- zur Raffination bestimmt: Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 5 von 34 KN-CODES 1701 12 1701 12 10 1701 12 90 1701 12 90 9100 1701 12 90 9910 Sicherheit in €/100 kg EINFUHR Gültigkeit 1) Liegefrist Sicherheit in AUSFUHR Gültigkeit Liegefrist €/100 kg -- Rübenzucker --- zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen ........................................................................................... 10 Tonnen oder weniger .................................................................................... 11,00 11,00 lauf.+3 M lauf.+3 M 5 Tage --- anderer als zur Raffination bestimmt: mehr als 10 Tonnen ........................................................................................... 10 Tonnen oder weniger .................................................................................... Kandiszucker 11,00 11,00 11,00 lauf.+3 M lauf.+3 M lauf.+3 M 5 Tage anderer als Kandiszucker in Umschließungen von nicht mehr als 5 kg: mehr als 10 Tonnen ........................................................................................... 10 Tonnen oder weniger .................................................................................... 11,00 11,00 lauf.+3 M lauf.+3 M 5 Tage - andere als Rohzucker 1701 91 00 9000 -- mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen 11,00 lauf.+3 M 1701 99 1701 99 10 11,00 11,00 11,00 lauf.+3 M lauf.+3 M lauf.+3 M 5 Tage 1701 99 10 9100 -- andere (ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen) --- Weißzucker mehr als 10 Tonnen ........................................................................................... 10 Tonnen oder weniger .................................................................................... Kandiszucker 1701 99 10 9950 1701 99 10 9910 anderer als Kandiszucker mehr als 10 Tonnen ........................................................................................... 10 Tonnen oder weniger .................................................................................... 11,00 11,00 lauf.+3 M lauf.+3 M 5 Tage 11,00 11,00 lauf.+3 M lauf.+3 M 5 Tage 11,00 11,00 lauf.+3 M lauf.+3 M 5 Tage 1701 99 90 1701 99 90 9100 www.ama.at --- andere als Weißzucker mehr als 10 Tonnen ........................................................................................... 10 Tonnen oder weniger ..................................................................................... mit Zusatz von anderen Stoffen als Aroma- und Farbstoffen mehr als 10 Tonnen ........................................................................................... 10 Tonnen oder weniger ..................................................................................... Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 6 von 34 KN-CODES Sicherheit in €/100 kg EINFUHR Gültigkeit 1) Liegefrist Sicherheit in AUSFUHR Gültigkeit €/100 kg Liegefrist 1702 Andere Zucker, einschließlich chem. reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melasse, karamellisiert 1702 20 1702 20 10 1702 20 90 - Ahornzucker und Ahornsirup --fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen --anderer als fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen 1702 30 - Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT -- Isoglucose .............................................................................................. 1702 30 10 1702 40 1702 40 10 1702 40 10 9100 - Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT (ausgenommen Invertzucker) -- Isoglucose .............................................................................................. mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 41 GHT oder mehr .............................................................................. 1702 60 - andere Fructose und andere Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 50 GHT 1702 60 10 1702 60 10 9000 1702 60 80 -- Isoglucose .............................................................................................. .............................................................................................................. -- Inulinsirup ................................................................................................................. Inulinsirup, hergestellt unmittelbar nach Hydrolyse von Inulin oder Oligofructose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf den Trockenstoff, von 80 GHT oder mehr ............................................................... 1702 60 95 1702 60 95 9000 -- andere als Isoglucose und Inulinsirup ...................................................................... .................................................................................................................... www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 4,20 lauf. + 3 M 4,20 lauf. + 3 M 4,20 4,20 lauf. + 3 M lauf. + 3 M Seite 7 von 34 KN-CODES Sicherheit in €/100 kg EINFUHR Gültigkeit 1) Liegefrist Sicherheit in AUSFUHR Gültigkeit €/100 kg 1702 90 - andere als 1702 20 bis 1702 60, einschließlich Invertzucker 1702 90 30 1702 90 30 9000 -- Isoglucose .............................................................................................. ............................................................................................................ 4,20 lauf. +3 M 1702 90 71 1702 90 71 9000 -- Zucker und Melassen, karamellisiert --- mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr ......................................................................... ......................................................................................................... 4,20 lauf. + 3 M 1702 90 80 -- Inulinsirup ................................................................................................................. 1702 90 95 -- andere als 1702 90 10 bis 1702 90 80 4,20 lauf.+3 M 1702 90 95 9900 --- andere als Sorbose ................................................................................................. 4,20 lauf.+3 M 1702 90 95 9100 ---Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt 4,20 lauf.+3 M www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Liegefrist Seite 8 von 34 KN-CODES Sicherheit in €/100 kg EINFUHR Gültigkeit 1) Liegefrist Sicherheit in AUSFUHR Gültigkeit €/100 kg Liegefrist 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker 1703 10 00 Rohrzuckermelasse ..................................................................................................... 1703 90 00 andere als Rohrzuckermelasse ................................................................................... 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2106 90 - andere als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe -- Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt 2106 90 30 2106 90 30 9000 --- Isoglucosesirup ....................................................................................................... ..................................................................................................................................... --- andere als Isoglucosesirup 2106 90 59 2106 90 59 9000 ---- andere als Lactosesirup oder Glucose-, Maltodextrinsirup ................................... ..................................................................................................................................... 4,20 4,20 lauf.+3 M lauf.+3 M 1212 Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen 1212 91 -- Zuckerrüben 1212 91 20 --- getrocknet auch gemahlen ...................................................................................... 1212 91 80 --- Zuckerrüben, andere als „getrocknet auch gemahlen“ ........................................... 1212 99 -- andere als Zuckerrüben 1212 99 20 -- Zuckerrohr ................................................................................................................ 1) Berechnung der Gültigkeitsdauer bei Anwendung einer Liegefrist ab tatsächlicher Erteilung, ohne Anwendung einer Liegefrist ab Antragstellung. Bei Mengen bis zu 10 Tonnen darf der Beteiligte an ein und demselben Tag nicht mehr als einen Antrag einreichen und kann für die Ausfuhr nicht mehr als eine Lizenz verwenden. www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 9 von 34 4. Ausnahmebestimmungen Bei der Einfuhr KN-Code 1701 Antragsteller dürfen für Einfuhrlizenzen der Position 1701 an ein und demselben Tag bei ein und derselben Behörde nicht mehr als einen Antrag auf Erteilung einer Lizenz stellen. (Dies gilt nicht für Präferenzzucker, Sonderpräferenzzucker, Kandiszucker, Zucker mit Aromaoder Farbstoffen und für Zucker über 10 Tonnen). Einfuhrlizenzen der Position 1701 über 10 Tonnen gelten vom Tag der tatsächlichen Erteilung an. Angabe best. Ursprungsländer außer KN-Codes 1212 91 20, 1212 91 80, 1212 99 20, 1703 10 00 und 1703 90 00 Ursprungsland/-länder Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien Republik Kroatien Antragstellung im Rahmen nachstehender(n) Verordnung/Beschlusses, sowie Eintragung in Feld 20 des Lizenzantrages Beschluss 2001/330/EG des Rates Beschluss 2001/868/EG des Rates Beschluss 2005/40/EG, Euratom, des Rates und der Kommission Die Einfuhrlizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem darin angegebenen Land nach den Vorschriften der(s) entsprechenden Verordnung bzw. Beschlusses. Präferenzregelung ausschließlich gem. Art. 48 der Verordnung [EG] Nr. 376/2008 auf die in den Feldern 17 und 18 der Lizenz genannte Menge anwendbar Polarisationsgrad / Rendementwert Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird errechnet, indem die doppelte Zahl des Polarisationsgrades dieses Zuckers um die Zahl 100 vermindert wird. (Polarisationsgrad x 2) – 100 = Rendementwert Bei der Ausfuhr Die Vorausfestsetzung der Erstattung ist bei allen KN-Codes zu beantragen, für welche eine Erstattung vorgesehen ist. KN-Code 1701 Antragsteller dürfen für Ausfuhrlizenzen der Position 1701 an ein und demselben Tag bei ein und derselben Behörde nicht mehr als einen Antrag auf Erteilung einer Lizenz stellen. (Dies gilt nicht für C-Zucker, Kandiszucker, Zucker mit Aroma- oder Farbstoffen und für Zucker über 10 Tonnen) Erzeugniskategorien Eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung gilt auch für ein Erzeugnis ein und derselben Gruppe, das nicht im Feld 16 der Ausfuhrlizenz vermerkten zwölfstelligen Code zugeordnet ist. Je eine Erzeugnisgruppe bilden: www.ama.at Erzeugnisse der Position 1701 Erzeugnisse der Position 1702 20, 1702 60 95, 1702 90 99, 1702 90 60, Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 10 von 34 - 1702 90 71 und 2106 90 59 Erzeugnisse der Position 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10, 1702 90 30, und 2106 90 30 Zurückziehen von Anträgen Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung können innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Mitteilung der Kürzung zurückgezogen werden, sofern die Kürzung über 20 % beträgt. Sicherstellungsverfall - Bonusregelung Bei Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung besteht bei "vorzeitiger" Rückgabe einer nicht vollständig genutzten Lizenz die Möglichkeit der Reduzierung eines Sicherstellungsverfalles in folgender Höhe: Rückgabe Reduzierung Innerhalb der ersten 2/3 der Gültigkeitsdauer – ein angebrochener Tag gilt als ganzer Tag Innerhalb des letzten Drittels der Gültigkeit oder im Monat nach dem letzten Gültigkeitstag um 40 % um 25 % ACHTUNG: Für Lizenzen, welche ab 01.07.2000 erteilt wurden, kann die o.g. Reduzierung ausschließlich angewandt werden, wenn die Lizenz (und Teillizenz) mindestens 30 Tage vor Ende des GATT-Jahres, für das sie erteilt wurde zurückgegeben wird. GATT: General Agreement on Tariffs and Trade (Deutsch: Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen) Wirtschaftsjahr Für 2006: 01.07. – 30.09.2007 Für die Folgejahre 01.10. – 30.09. GATT-Jahr Retournierung der Lizenz bis spätestens 01.10. – 30.09. 31.08. HINWEIS: Somit ergibt sich für Lizenzen, welche zwischen dem 01.09. und 30.09. ausgestellt werden Bonusregelung. keine Möglichkeit der Beanspruchung einer Exportausschreibung (theoretisch) Antragstellung KN-Code 1701 99 10 (Weißzucker) Antragszeitpunkte: Momentan sind grundsätzlich keine vorgesehen. Ein Angebot kann schriftlich, per Fax oder elektronisch übermittelt werden und muss nachstehend angeführte Daten enthalten (gem. ANHANG 5.1): Bezeichnung der Ausschreibung und Teilausschreibung Name, Anschrift und Mehrwertssteuernr., UID Nr. des Bieters auszuführende Menge an Weißzucker Betrag der Ausfuhrerstattung je 100 kg Weißzucker in € mit 3 Dezimalstellen Betrag der Sicherstellung in € www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 11 von 34 Das Angebot ist jedoch nur gültig, sofern es mindestens 250 Tonnen beträgt innerhalb der Frist eine Ausschreibungssicherheit in Höhe von 11 €/100 kg hinterlegt wurde die schriftliche Verpflichtungserklärung beigefügt wurde sämtliche vorab genannten Angaben enthält das Angebot kann die Angabe enthalten, dass es nur als eingereicht gilt, wenn am Tag des Ablaufes der Angebotsfrist ein Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung beschlossen wird. der Zuschlag die ganze oder einen bestimmten Teil der angebotenen Menge betrifft das Angebot keine anderen als in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Bedingungen enthält es eine Erklärung des Bieters enthält, dass es sich um Weißzucker handelsüblicher Qualität des KN-Codes 1701 99 10 handelt. eine Mitteilung der für die Lizenz nicht verwendeten Mengen an die ausstellende Stelle der Lizenz innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer. Die eingereichten Angebote können nicht zurückgezogen werden. Zuschlagsermittlung Für jede Teilausschreibung kann beschlossen werden: eine Höchstmenge nach Angebotsabgabe festzusetzen; somit erhält der Bieter den Zuschlag, dessen Angebot im Fall einer Mindestabgabe die höchste Abgabe enthält, bzw. im Fall eines Höchstbetrages die niedrigste Erstattung enthält; die Restmenge wird, ausgehend vom Angebot mit der nächst niedrigeren Abgabe bzw. der nächsthöheren Erstattung, aufgefüllt; im Fall einer Überschreitung der Höchstmenge wird das letzte zu berücksichtigende Angebot entsprechend gekürzt; liegen jedoch mehrere Angebote derselben Erstattungs- bzw. Abgabenhöhe vor, werden die Angebote entsprechend dem Verhältnis der gebotenen Mengen je Zuschlagsempfänger bis zu einer bestimmten Höchstmenge durch das Los berücksichtigt. der Teilausschreibung nicht stattzugeben Mindestbetrag für die Ausfuhrabgabe festzusetzen (somit erhalten alle Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Mindestbetrag entsprechen bzw. überschreiten) Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festzusetzen (somit erhalten alle Bieter den Zuschlag, deren Angebot dem Höchstbetrag entsprechen oder überschreiten bzw. eine Ausfuhrabgabe beinhalten) Zuschlagsmitteilung Die Bieter, welche einen Zuschlag erhalten haben, bekommen eine Zuschlagserklärung mit folgendem Inhalt: Bezeichnung der Ausschreibung Menge des auszuführenden Weißzuckers Erstattung in € je 100 kg Weißzucker www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 12 von 34 Freigabe/Verfall der Angebotssicherheit Die Freigabe der Ausschreibungssicherheit erfolgt, sofern das Angebot nicht berücksichtigt wurde die Ausfuhrlizenz bis spätestens am letzten Arbeitstag vor dem Tag der für die folgende Woche vorgesehenen Teilausschreibung oder am letzten Tag der folgenden Woche, wenn in dieser Woche keine Teilausschreibung vorgesehen ist, eingereicht wurde; erfolgt die Einreichung nicht in dieser Frist wird die Sicherstellung nur für 10 €/100 kg freigegeben; dieser Betrag kann jedoch reduziert werden, welcher dem Unterschied entspricht zwischen dem Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung und dem Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, falls dieser letztere Betrag höher ist als der erstgenannte oder Verfall der Sicherheit Sofern die Ausfuhrlizenz nicht oder teilweise nicht verwendet wurde und die Sicherheit in Höhe von 11 €/100 kg niedriger ist als a) die in der Lizenz angegebene Ausfuhrerstattung nach Abzug der in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 genannte Abgabe, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer anwendbar ist beträgt der Verfall, entsprechend der nicht exportierten Menge, die Differenz zwischen dem Betrag nach dem Buchstaben a) und der Sicherheit in Höhe von 11 €/100 kg. Zusätzliche Sicherheit bei Ausfuhrlizenzen für den KN Code 1701 Betrifft nicht Ausschreibungen in der Gemeinschaft und Fälle von höherer Gewalt. Bei Ausfuhrlizenzen die nicht zu 95 % verwendet wurden und die Sicherheit von 11,90 EUR / 100 kg geringer ausfällt als die Differenz der Erstattung am letzten Tag der Lizenz mit der vorausfestgesetzten Erstattung wird eine zusätzliche Sicherheit über die Höhe der Differenz der Erstattungen und der Sicherheit eingefordert. Erstattung am letzten Tag der Gültigkeit der Lizenz Vorausfestgesetzte Erstattung Differenz = > 11,90 EUR Die zusätzliche Sicherheit ist die Differenz zwischen dem Betrag > 11,90 EUR und 11,90 EUR Die zusätzliche Sicherheit wird zum mengenmäßigen Verfall summiert. Herstellerklärungen Für die folgenden KN-Codes sind bei der Antragstellung Herstellerklärungen vorzulegen: 1702 40 10 9100, 1702 60 10 9000, 1702 60 80 9100, 1702 60 95 9000, 1702 90 30 9000, 1702 90 60 9000, 1701 91 00 9000, 1701 99 90 9100 www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 13 von 34 5. Sonderregelungen Bei der Ausfuhr Durchführungsverordnung (EG) Nr. 2015/1164 – Nichtquotenausfuhr im Zuckersektor 2015/2016 Durchführungsverordnung (EU) 2015/1164 der Kommission vom 15.07.2015 zur Festsetzung der Höchstgrenze für Ausfuhren von Nichtquotenzucker und –isoglucose bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2015/16 Warenart: KN-Code: Weißzucker Zucker: 1701 99 Isoglucose: 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 Bestimmungsland *) Für die Ausfuhren von über die Quote hinaus erzeugtem Zucker: Antragstellung ausgesetzt VO (EU) 2015/1803 Antragstellung: Meldung: Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag: www.ama.at alle Bestimmungen mit Ausnahme von Drittländer: Albanien, Andorra, Liechtenstein, Heiliger Stuhl (Vatikanstadt), San Marino, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und Serbien einschließlich des Kosovo im Rahmen der UNSC Resolution 1244/99; Gebiete der EU Mitgliedstaaten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören: die Färöer, Grönland, Helgoland, Ceuta, Melilla, die Gemeinden Livigno und Campione d´Ítalia und die Landesteile der Republik Zypern, in denen die Regierung Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt; Europäische Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, der nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehört: Gibraltar. Montag bis Freitag jeder Woche ab dem 01.10.2015 zwischen Freitag 13:00 und dem darauffolgenden Montag über die beantragten Mengen der Vorwoche. Jeden ersten Arbeitstag über die erteilten Lizenzen der Vorwoche FELD 7 (Bestimmungsland) = „*)“ FELD 8 (Vorausfestsetzung beantragt) = NEIN ankreuzen FELD 20 (Besondere Angaben) = „Nichtquotenzucker für die Ausfuhr ohne Erstattung“ Der Antragsteller kann nur in dem Mitgliedstaat die Anträge stellen, in welchem ihm die Zucker – Quote zugeteilt wurde und er zugelassen wurde. [Vorlage der Nachweise gem. Art. 4c Abs a) bis c) der VO (EG) 951/2006] Rechte sind nicht übertragbar Ausfuhrerklärung enthält in Feld 44 „Nichtquotenzucker für die Ausfuhr ohne Erstattung“ Nachweise für die Ankunft am Bestimmungsort: Zusätzlich zum Kontrollexemplar T5 ist der Ankunftsnachweis (Importverzollung) im jeweiligen Drittstaat vorzulegen, eventuelle Ersatzdokumente sind eine Kopie des Beförderungspapiers, Bescheinigung über die Entladung des Erzeugnisses, Rechnung und Zahlungseingang vorzulegen Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 14 von 34 Antragsmenge: Äquivalenz / Erzeugungsjahr: Sicherheit für Zucker: Toleranz: Ausstellung der Lizenz: Gültigkeit der Lizenz: www.ama.at 650.000 Tonnen Weißzucker ab dem 01.10.2015 70 000 Tonnen Trockenmasse Isoglucose Höchstens 50.000 Tonnen Zucker bzw. 5.000 Tonnen Isoglucose 1 mal je Woche Zucker oder Isoglucose, die im Rahmen der Quote erzeugt wurden, können als Äquivalent einer Nichtquotenerzeugung verwendet werden. Zucker oder Isoglucose kann in einem anderen Wirtschaftsjahr erzeugt worden sein als dem, für das die Ausfuhrlizenz gilt. 11 €/100 kg +/-5% Freitag bzw. bis zum Ende der folgenden Woche nach der Woche der Antragstellung. Vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 gültig. Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 15 von 34 Bei der Einfuhr Delegierte Verordnung (EU) 2015/1538 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/1550 Präferenzzucker Durchführungsverordnung (EU) 2015/1550 der Kommission vom 17.09.2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 Geltungsbereich: Warenart: KN-Code: 01.10.2015 bis 30.09.2017 Zucker 1701 Zur Raffination bestimmter Zucker: 1701 13 10, 1701 14 10,1701 91 00, 1701 99 10 oder 1701 99 90 Nicht zur Raffination bestimmter Zucker: 1701 13 90, 1701 14 90, 1701 91 00, 1701 99 10 oder 1701 99 90 Ursprungsland: Zollsatz: Antragstellung: Voraussetzungen für die Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag: Quote: Gewicht tel quel: Sicherheit: Toleranz: www.ama.at Siehe Tabelle 1) zollfrei Beginnend mit dem weiten Montag des Monats September vor dem betreffenden Wirtschaftsjahr, allwöchentlich von Montag bis Freitag Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in dem das Unternehmen niedergelassen ist. In jedem der 2 vorangegangen Jahre vor der Antragstellung im Handel mit Drittländern mit Produkten des Sektors Zucker tätig gewesen. Art. 5 des VO (EG) 1301/2006 FELD 8 (Ursprungsland): Angabe des Landes und verbindlich JA ankreuzen FELD 16: den achtstelligen KN Code FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in KG FELD 20 (Besondere Angaben) = „Zur Raffination bestimmter Zucker“ bzw. „Nicht zur Raffination bestimmter Zucker“ Anwendung der Verordnung (EU) 2015/1550, EBA/EPA, Referenznummer:01.0001 Wirtschaftsjahr FELD 24 (von der AMA befüllt): Zollsatz „0“ – Verordnung (EU) 2015/1550 bzw. gegebenfalls Diese Lizenz wurde auf der Grundlage einer elektronischen oder einer Fax-Kopie der Ausfuhrlizenz, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1550 vorgelegt wurde, oder auf der Grundlage einer beglaubigten Kopie der Ursprungsbescheinigung erteilt. Original der Ausfuhrlizenz oder die beglaubigte Kopie (siehe Muster Ausfuhrlizenz) Das Original der Ausfuhrlizenz bzw. die beglaubigte Kopie verbleiben bei der lizenzerteilenden Stelle. Keine Menge festgesetzt Das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand 20 €/t +/-5% Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 16 von 34 Ausstellung der Lizenz: Gültigkeit der Lizenz: Gültigkeitsdauer der Lizenz: Verlängerung der Gültigkeitsdauer: Donnerstag oder spätestens Freitag nach der Woche der Antragstellung Ab dem 1. Oktober des Wirtschaftsjahres, bzw. ab dem Tag der Erteilung Laufend + 3 Monate ab dem Tag der Erteilung bis max. 30.09. des entsprechenden Wirtschaftsjahres Bis zum 31.Oktober. wenn der Lizenzinhaber mit dem Frachtpapier nachweisen kann, dass der Zucker spätestens am 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres verladen wurde. EBA = Everything but Arms; EPA = Economic Partnership Agreements Ländercode: Drittland: BB BD BF BJ BZ CD CI DO ET FJ GY JM KE KH LA MG MM MU MW MZ NP SD SL SN SZ TG TT TZ UG ZM ZW Barbados Bangladesch Burkina Faso Benin Belize Demokratische Republik Kongo Côte d'Ivoire Dominikanische Republik Äthiopien Fidschi Guyana Jamaika Kenia Kambodscha Laos Madagaskar Myanmar/Birma Mauritius Malawi Mosambik Nepal Sudan Sierra Leone Senegal Swasiland Togo Trinidad und Tobago Tansania Uganda Sambia Simbabwe www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Referenznummer: 01.0001 Seite 17 von 34 www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 18 von 34 Verordnung (EG) Nr. 891/2009 – Balkan, CXL Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25.09.2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor Geltungsbereich: Warenart: KN-Code: 01.10. bis 30.09 Zucker Siehe Tabelle 1) Ursprungsland: Siehe Tabelle 1) Zollsatz: Siehe Tabelle 1) Antragstellung: Ab dem 01.10.2009 In den ersten 7 Tagen jedes Monats (max. Verfügbare Menge) Für die ersten Teilzeitraum in Wirtschaftsjahr besteht die Möglichkeit von 08.-14. September Lizenzen zu beantragen die zwischen dem 01. und 08. Oktober für das neue Wirtschaftsjahr erteilt werden. Voraussetzungen für die Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag: Antragsmenge: Sicherheit: Toleranz: Ausstellung der Lizenz: Gültigkeitsdauer der Lizenz: www.ama.at Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in dem das Unternehmen niedergelassen ist. In jedem der 2 vorangegangen Jahre vor der Antragstellung im Handel im Sektor Zucker mit Drittländern tätig gewesen. FELD 8 (Ursprungsland): Angabe des Landes und verbindlich JA ankreuzen FELD 16: den achtstelligen KN Code FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in kg FELD 20 (Besondere Angaben) = „Zur Raffination bestimmter Zucker“ bzw. „Nicht zur Raffination bestimmter Zucker“ Eintragung für Zucker Zugeständnisse CXL: Zucker Zugeständnisse CXL, eingeführt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 Eintragung für Balkan – Zucker: Anwendung der VO (EG) Nr. 891/2009, Balkan Zucker. Laufende Nummer Wirtschaftsjahr FELD 24 (von der AMA befüllt): entsprechender Zollsatz Original der Ausfuhrlizenz oder die beglaubigte Kopie (siehe Muster Ausfuhrlizenz) Das Original der Ausfuhrlizenz bzw. die beglaubigte Kopie verbleiben bei der lizenzerteilenden Stelle. Verfügbare Menge siehe 1) 20 €/t +0 % / -5% Ab dem 23. bis zum Ende des Monats der Antragstellung Laufend + 3 Monate ab dem Tag der Erteilung aber max. bis 30.09. Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 19 von 34 Zucker Zugeständnisse CXL – Zucker zur Raffination Laufende Menge in Kontingentzollsatz KN - Code Nummer Tonnen (EUR / Tonne) Australien 09.4317 1701 11 10 9.925 98 € / t Brasilien 09.4318 1701 11 10 334.054 98 € / t Kuba 09.4319 1701 11 10 68.969 98 € / t Jedes Drittland 09.4320 1701 11 10 253.977 98 € / t Indien*) 09.4321 1701 10.000 0 Lt. VO (EG) 546/2010 ist für Australien, Brasilien und Kuba kein Original vorzulegen. Drittland *) Ausgesetzt lt DVO (EU) 2016/435 Balkan – Zucker Drittland oder Zollgebiete Albanien Bosnien und Herzegowina Serbien oder Kosovo (1) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Laufende Nummer 09.4324 09.4325 09.4326 KN - Code 1701 und 1702 1701 und 1702 Menge in Tonnen 1.000 12.000 1701 und 1702 180.000 1701 und 1702 7.000 09.4327 Kontingentzollsatz (EUR / Tonne) 0 0 0 0 (1) Für den Kosovo gilt die Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Zucker - außerordentliche und industrielle Einfuhr Einfuhrzucker außerordentlich Laufende Nummer 09.4380 industriell 09.4390 KN - Code Siehe Eröffnungsverordnung Siehe Eröffnungsverordnung Menge in Tonnen Siehe Eröffnungsverordnung Siehe Eröffnungsverordnung Kontingentzollsatz (EUR / Tonne) Siehe Eröffnungsverordnung Siehe Eröffnungsverordnung VO(EG) 707/2010 www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 20 von 34 Muster der Ausfuhrlizenz www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 21 von 34 Verordnung (EG) Nr. 891/2009 – außerordentliche Einfuhr DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 302/2011 DER KOMMISSION vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11 Kontingent-Nr.: Warenart: KN-Code: 09.4380 Weißzucker 1701 Ursprungsland: Alle Drittländer Zollfrei – laut VO (EG) 302/2011 - Artikel 1 Zollsatz: Antragstellung: Voraussetzungen zum Lizenzantrag: Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag: Keine Möglichkeit der Antragstellung momentan vorgesehen Antragsmenge: Sicherheit: Toleranz: Ausstellung der Lizenz: Derzeit nicht möglich Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in dem das Unternehmen niedergelassen ist. In jedem der 2 vorangegangen Jahre vor der Antragstellung im Handel mit Drittländern im Sektor Zucker tätig gewesen. Ist der Antragsteller zugelassen nach Art. 7 der VO (EG) 952/2006 ist dieser Nachweis nicht vorzulegen. Die RECHTE aus der Einfuhrlizenz sind nicht übertragbar FELD 8 (Ursprungsland): Angabe des Landes und verbindlich NEIN ankreuzen FELD 16: den achtstelligen KN Code FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in kg FELD 20 (Besondere Angaben) = „Zur Raffination bestimmter Zucker“ bzw. „Nicht zur Raffination bestimmter Zucker“ Eintragung für Zucker außerordentlicher Einfuhr: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009, Zucker zur außerordentlichen Einfuhr. Laufende Nummer 09.4380 Wirtschaftsjahr FELD 24 (von der AMA befüllt): entsprechender Zollsatz Es darf in einem Beantragungszeitraum nur ein Antrag gestellt werden Rückgabe der Lizenz innerhalb von 45 Tagen nach dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer Es sind die Bestimmungen der horizontalen Einfuhrkontingentverordnung (EG) 1301/2006 zu beachten Keine Vorgesehen 150 €/t +0 % /-5 % Ab dem 23. bis zum Ende des Monats der Antragstellung Gültigkeit der Lizenz: www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 22 von 34 Verordnung (EG) Nr. 891/2009 – Industriezucker DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 635/2014 DER KOMMISSION vom 13. Juni 2014 zur Eröffnung eines Zollkontingents für die Einfuhr von Industriezucker bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2016-2017 Kontingent-Nr.: Warenart: KN-Code: 09.4390 Weißzucker 1701 Ursprungsland: Alle Drittländer Zollfrei – DVO (EU) Nr. 635/2014 Zollsatz: Antragstellung: Voraussetzungen zum Lizenzantrag: Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag: Antragsmenge: Sicherheit: Toleranz: Ausstellung der Lizenz: Gültigkeit der Lizenz: Verwendungsnachweis: www.ama.at Ab dem 01.10.2014 In den ersten 7 Tagen jedes Monats (max. Verfügbare Menge) Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in dem das Unternehmen niedergelassen ist. FELD 8 (Ursprungsland): Angabe des Landes und verbindlich JA ankreuzen FELD 16: den achtstelligen KN Code FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in kg FELD 20 (Besondere Angaben) = „Zur Raffination bestimmter Zucker“ bzw. „Nicht zur Raffination bestimmter Zucker“ Eintragung für Zucker industrielle Einfuhr: Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 891/2009, Zucker – industrielle Einfuhr. Laufende Nummer 09.4390 Wirtschaftsjahr FELD 24 (von der AMA befüllt): entsprechender Zollsatz Antragstellung nur für zugelassene Verarbeiter gem. Art. 2 VO (EG) 967/2006 Es darf in einem Beantragungszeitraum nur ein Antrag gestellt werden Rückgabe der Lizenz innerhalb von 45 Tagen nach dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer Es sind die Bestimmungen der horizontalen Einfuhrkontingentverordnung (EG) 1301/2006 zu beachten 400.000 Tonnen 20 €/t +0 % /-5 % Ab dem 23. bis zum Ende des Monats der Antragstellung bis zum 30.09.2014 Die Weiterverarbeitung des importieren Zuckers bis zum Ende des siebten Monats nach dem Monat der Einfuhr ist unmittelbar nach den Bestimmungen der VO (EG) 967/2006 nachzuweisen. Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 23 von 34 Zucker – industrielle Einfuhr werden zur Herstellung von: KN-Code 1302 32 1302 39 00 ex 1702 90 95 ex 2106 90 59 2102 10 ex 2102 20 2207 10 00 ex 2207 20 00 ex 2208 40 ex 2309 90 29 3002 90 50 3003 3004 3006 3203 00 10 3203 00 90 ex 3204 ex 3307 90 00 ex 35 ex 38 3901 bis 3914 ex 6809 www.ama.at Warenbezeichnung – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert – – andere – – zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe und Sirupe für die Erzeugung von ‚Rinse appelstroop‘ – Hefen, lebend – – Hefen, nicht lebend – Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt (Bioethanol) – Ethylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt (Bioethanol) – Rum Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art – Erzeugnisse mit einem Lysingehalt von mindestens 60 % in der Trockenmasse Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44 – – Kulturen von Mikroorganismen Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutisch oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur – Farbmittel pflanzlichen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Stoffe – Farbmittel tierischen Ursprungs und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Stoffe – Synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu Kapitel 32 der Kombinierten Nomenklatur auf der Grundlage dieser Farbmittel Haarentfernungswachs Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3501 und der Unterpositionen 3505 10 10, 3505 10 90 und 3505 20 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen diejenigen der Position 3809 — außer Textilweichmachern des KN-Codes ex 3809 91 00 — und der Unterposition 3824 60 – Primärformen Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips: – Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren“ Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 24 von 34 Verordnung (EG) Nr. 36/2013 – Dauerausschreibung für Einfuhren Zucker Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013 der Kommission vom 18.01.2013 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2012/13 für Einfuhren von Zucker der KN Codes 1701 14 10 und 1701 99 10 zu einem ermäßigten Zollsatz Kontingent-Nr.: Warenart: KN-Code: 09.4312 Weißzucker 1701 14 10 und 1701 99 10 Ursprungsland: Alle Drittländer Zollsatz: Je nach Zuschlag Antragstellung: Ab dem 19.01.2013 bis zum 23.01.2013 um 12:00 Die weiteren Angebotsabgaben beginnen am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für den vorangegangenen Zeitraum der Angebotsabgabe. Sie endet jeweils am 27.Februar 2013, 15. Mai 2013 und 12. Juni 2013 um 12:00 Uhr Angebotsabgabe per Importlizenzantrag Voraussetzungen zum Lizenzantrag: Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag: Die EK kann einzelne Teilausschreibungen aussetzen. Eintragung im nationalen Mehrwertsteuerregister in dem das Unternehmen niedergelassen ist. FELD 4: UID Nummer FELD 8 (Ursprungsland): NEIN ankreuzen FELD 16: den achtstelligen KN Code FELD 17/18 (Menge): Mengenangabe in kg FELD 20 (Besondere Angaben) = vorgeschlagener Zoll je Tonne Zucker auf 2 Dezimalstellen gerundet. Referenznummer 09.4312 Schlusstermin der Angebotsabgabe Es darf in einem Beantragungszeitraum nur ein Angebot je 8-stelligem KN Code abgegeben werden Sicherheit von 150 EUR / t Zucker gestellt Ev. Zuschlagsmitteilung: Sonderbestimmungen zur Lizenz: Antragsmenge: Sicherheit: Toleranz: www.ama.at Gestellte Anträge können nicht mehr zurückgezogen werden Der Bieter wird über den Ausgang der Ausschreibung informiert. Die RECHTE aus der Einfuhrlizenz sind nicht übertragbar FELD 20 (Besondere Angaben) = Eingeführt zum ermäßigten Zollsatz gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 36/2013; Referenznummer 09.4312 FELD 24 (Besondere Bedingungen): Zollsatz(lt erfolgreichem Angebot) Min. 20 Tonnen bis max. 45.000 Tonnen 150 €/t Angebotssicherheit, welche dann zur Lizenzsicherheit wird bzw. freigegeben wird. +0 % /-5 % Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 25 von 34 Ausstellung der Lizenz: Am letzten Arbeitstag der Woche, die auf die Woche folgt in der der Zuschlag veröffentlich wurde. Gültigkeit der Lizenz: Vom Tag ihrer Erteilung an bis zu Ablauf des 3. Monats der Verordnung über den Zuschlag. 30.09.2013 Das Angebot enthält folgende Angaben: Name Anschrift UID Nummer Vorgeschlagener Betrag des Zolls auf 2 Dezimalstellen gerundet je Tonne Zucker 8 stelliger KN Code Sicherheitsleistung Einfuhrlizenzantrag Schlusstermin der Angebotsabgabe Gestellte Angebote können nicht mehr zurückgezogen werden, je KN Code und Teilausschreibung ist nur ein Angebot zulässig, die zuständige Behörde informiert den Antragsteller sollte das Angebot nicht zulässig sein. Schlusstermin der Angebotsabgabe: Vorgängerverordnung: VO (EU) 634/2011 sowie 1239/2011 www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 26 von 34 Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 – Zusätzlicher WPA Zucker Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 DES RATES vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören Kontingent-Nr. 09.4431 09.4432 09.4433 09.4434 09.4435 09.4436 09.4437 Warenart: KN-Code: Zollsatz: Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag: Antragsmenge: Sicherheit: Toleranz: Ursprungsland / Ursprungsländer Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Sambia, Simbabwe Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania, Uganda Swasiland Mosambik Antigua und Barbuda, Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Haiti, Jamaika, St. Christopher und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago Dominikanische Republik Fidschi, Papua-Neuguinea Menge 75 000 Tonnen 15 000 Tonnen 30 000 Tonnen 20 000 Tonnen 30 000 Tonnen 30 000 Tonnen 30 000 Tonnen Zucker 1701 Null Montag bis Freitag (vom 01.10.2008 bis 30.09.2009) FELD 8 (Ursprungsland) = Angabe des Landes verbindlich JA ankreuzen, das bzw. die Ursprungsländer sind anzugeben je Kontingentnummer. FELD 17/18 (Menge) = Mengenangabe in Gewicht tel quel FELD 20 (Besondere Angaben) = „Anwendung der VO (EG) Nr. 950/2006 zusätzlicher WPA Zucker. Laufende Nummer: [Kontingentnummer], = „Zur Raffination bestimmter Zucker“ bzw. „Nicht zur Raffination bestimmter Zucker“, Es sind die Bestimmungen der horizontalen Einfuhrkontingentverordnung (EG) 1301/2006 zu beachten Antragstellung in dem Land in dem der Antragsteller für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist (UID NUMMER). Nur ein Antrag je Woche und laufender Nummer Dem Antrag auf Einfuhrlizenz ist das Original der Ausfuhrlizenz (siehe Muster der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes (-länder) beizulegen. Diese kann durch eine beglaubigte Kopie des Ursprungsnachweis (EUR 1) ersetzt werden max. Menge je Ursprungsland bzw. Ursprungsländer 20 EUR +/-5% Präferenzregelung auf die in Feld 17 und 18 genannte Menge anwendbar Ausstellung der Lizenz: Gültigkeit der Lizenz: Am 3. Arbeitstag nach der Mitteilung an die EK 30.09.2009 Verordnung (EG) Nr. 892/2008 der Kommission vom 12.09.2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 WPA in der Englischen Verordnung EPA = Wirtschaftspartnerschaftsabkommen www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 27 von 34 Verordnung (EG) Nr. 1498/2007 - Zucker mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG Verordnung (EG) Nr. 1498/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 mit besonderen Modalitäten für die Erteilung der Einfuhrlizenzen für Zucker sowie zuckerund kakaohältige Mischungen mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG oder EG/ÜLG Kontingent-Nr. Warenart: KN-Code: Ursprungsland: Zollsatz: Antragstellung: Sonderbestimmungen zum Lizenzantrag: Antragsmenge: Sicherheit: Toleranz: Ausstellung der Lizenz: Gültigkeit der Lizenz: - 09.4652 Zucker Zucker- und kakaohältige Mischungen Kapitel 17 1806 10 30 1806 10 90 ÜLG zollfrei innerhalb der ersten 7 Tage der Monate Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres. FELD 7 (Versendungsland) = Angabe des ÜLGHerkunftslandes und verbindlich JA ankreuzen FELD 8 (Ursprungsland) = Angabe des ÜLGUrsprungslandes und verbindlich JA ankreuzen FELD 20 (Besondere Angaben) = Frei von Einfuhrabgaben (Beschluss 2001/822/EG, Art. 35), Ordnungsnummer 09.4652 Nachweis der Handelstätigkeit (in einem der vorangegangenen 24 Monate im Zuckerhandel tätig) Rechte nicht übertragbar Vorlage der ÜLG-Ausfuhrlizenz gem. Anhang Je Monat der Antragstellung darf ein Antragsteller nur eine Einfuhrlizenz beantragen. Werden mehr Anträge gestellt so werden alle abgelehnt und die Sicherheit für verfallen erklärt. Es sind die Bestimmungen der horizontalen Einfuhrkontingentverordnung (EG) 1301/2006 zu beachten Die Lizenzen sind innerhalb von 45 Tagen zu der ausstellenden Stelle zu retournieren mind. 25 T 12 €/100 kg +0 /-5% Zwischen dem 25. und 30. Tag des Monats der Antragstellung bis 31.12. des Erteilungsjahres AKP: Länder in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean, die das Abkommen von Lomé unterzeichnet haben. ÜLG: Überseeische Länder und Gebiete www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 28 von 34 6. Hinweise zur Beantragung in der Internetapplikation e-Lizenzantrag Zur Verwendung der Internetapplikation e-Lizenzantrag ist eine Kennung sowie ein Pin-Code notwendig. Informationen dazu finden Sie im Merkblatt e-Lizenzantrag. In der Maske „Antrag für eine neue Lizenz/Bescheinigung beantragen“ wählen Sie bitte den Sektor Zucker aus. Sie können die Suchergebnisse noch weiter einschränken, wenn Sie weitere Suchkriterien wie z.B. Import/Export eingeben. Nach dem Klick auf den Button „Suchen“ erscheinen die dazugehörigen Vorlagen/Gruppen die von der AMA angelegt wurden. Die Bezeichnung enthält die Kategorie Nr. der KN-Codes die auf Seite 5 und 9 ersichtlich sind. Sollte eine Vorlage nicht verfügbar sein, wenden Sie sich an die zuständigen Mitarbeiter der AMA. Wählen Sie eine Vorlage/Gruppe aus und klicken Sie auf den Button „Auswählen“. Diesen Schritt können Sie überspringen wenn Sie die Vorlagen Nr. und Gruppen Nr. wissen und in den Suchkriterien eingeben. Sie gelangen nun in die Maske „Neue Lizenz/Bescheinigung“ und können Ihren Antrag erstellen. Die Internetapplikation e-Lizenzantrag erleichtert Ihnen die Antragstellung, da bestimmte Felder bereits vorbefüllt sind. Sie müssen nur noch folgende Felder ausfüllen: Block Rechteempfängerdaten Wenn die Rechte der Lizenz übertragen werden sollen füllen Sie bitte alle Felder aus. Block Länder Importantrag: das Feld „Ursprungs- und Versendungsland“ ist auszufüllen Exportantrag: das Feld „Bestimmungsland“ ist auszufüllen Block KN-Codes und Bezeichnung Die „handelsübliche Bezeichnung“ ist bereits vorgegeben. Sollte diese Bezeichnung nicht zutreffen kann sie überschrieben werden. Block Menge & Sicherheit Im Feld „Menge“ ist die Menge einzugeben, die Mengeneinheit ist vorgegeben. In diesem Block haben Sie auch die Möglichkeit sich die Sicherheit berechnen zu lassen, dafür müssen Sie nur den Button „Sicherheit berechnen“ anklicken. Block Anmerkungen zum Lizenzantrag Hier ist das Medium (Papierlizenz oder elektronische Lizenz) auszuwählen. Hier haben Sie auch noch die Möglichkeit zusätzliche Anmerkungen zum Lizenzantrag zu vermerken. www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 29 von 34 7. Zutritts- und Kontrollrechte Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten. Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Anwesenheit einer geeigneten und informierten Auskunftsperson bei der Prüfung zu veranlassen. Diese Auskunftsperson hat die genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zu deren Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren. Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Antragsteller auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen der Prüforgane im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem das Unternehmen zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer und die UIDNummer bekannt zu geben. Ist keine UID-Nummer vorhanden, ist diese zeitgerecht beim zuständigen Finanzamt anzufordern. 8. Aufbewahrungspflichten Der Antragsteller hat den Original-Lizenzantrag sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, in welchem er gestellt wurde (oder auf das er sich bezieht), ordnungsgemäß aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bestehen, und der Original-Lizenzantrag noch nicht bereits an die AMA übermittelt wurde. www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 30 von 34 9. Anhänge Muster Ausfuhrlizenz Drittländer www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 31 von 34 Muster EUR 1 www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 32 von 34 Muster Ausfuhrlizenz im Rahmen der VO (EG) 1498/2007 www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 33 von 34 10. Rat und Hilfe Sie erreichen uns TELEFON: 01 – 33 151 –0 (Herr Meixner DW 209, Herr Schabel DW 238, Fr. Brandl 206, Frau Schnötzinger DW 382) FAX: 01 – 33 151 303 E-MAIL: [email protected] Dieses Merkblatt kann im Internet unter www.ama.at abgerufen werden! EU-Verordnungen und –Richtlinien finden Sie unter http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm Österreichische bundes- und landesrechtliche Bestimmungen stehen unter www.ris.bka.gv.at zur Verfügung IMPRESSUM Merkblatt der Agrarmarkt Austria (AMA) Merkblatt Lizenzen Zucker Medieninhaber, Herausgeber: AGRARMARKT AUSTRIA Redaktion: GB I / Abt. 3 / Ref. 11, Dresdner Straße 70, A-1200 Wien Bildnachweis: AMA HINWEIS: Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben die Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. www.ama.at Merkblatt Lizenzen Zucker, Stand: 20.04.2016 Seite 34 von 34
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