Georg Große Verspohl Personalrechtliche Fragen Organisation IT-Sicherheit 45. Seminar für Führungskräfte der Versorgungs- und Entsorgungswirtschaft Bad Wiessee 06.05.2015 Agenda • Arbeitnehmerüberlassung • Mindestlohngesetz • Arbeitsmarktzulage • E-Government Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmerüberlassung § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG alte Fassung: „Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis.“ § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aktuelle Fassung (seit 01.12.2011): „Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis.“ © 2015 Georg Große Verspohl 4 Überlassung Überlassung liegt vor, wenn das Direktionsrecht auf einen Dritten übertragen wird, er also über Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Rahmen billigen Ermessens bestimmen kann. © 2015 Georg Große Verspohl 5 Wirtschaftliche Tätigkeit „Wirtschaftliche Tätigkeit“ ist weit zu verstehen und alles, was nicht hoheitliche Tätigkeit ist. Die Abgrenzung ist unklar. Möglicher Ansatz: Analogie zum Steuerrecht . Keine „wirtschaftliche Tätigkeit“ bei sogenannten Beistandsleistungen. Die Erfüllung hoheitlicher Tätigkeiten durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts für eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts gegen Entgelt. Entscheidend ist der Charakter der jeweiligen Tätigkeit: Ist die Tätigkeit, würde sie von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selbst ausgeübt hoheitliche Tätigkeit, hoheitliche Teilaufgabe oder hoheitliches Hilfsgeschäft? © 2015 Georg Große Verspohl 6 Ausnahmen AÜG gilt nicht Konzernprivileg (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG) Überlassung innerhalb eines Konzerns, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Kollegenhilfe (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG) Nur gelegentliche Überlassung, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. © 2015 Georg Große Verspohl 7 Arbeitnehmerüberlassung bei interkommunaler Zusammenarbeit AÜG ist grundsätzlich anwendbar bei: Abordnung (§ 4 Abs. 1 TVöD) Die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Zuweisung (§ 4 Abs. 2 TVöD) Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt. Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TVöD) Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. © 2015 Georg Große Verspohl 8 Lösungsansätze Werk- oder Dienstvertrag statt Arbeitnehmerüberlassung Entscheidend ist, was gelebt wird. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Mehrere Arbeitsverträge Zu Prüfen: Hoheitliche Tätigkeit? Kollegenhilfe? Konzernprivileg? © 2015 Georg Große Verspohl 9 Exkurs: Betriebsübergang (§ 613a BGB) Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber Rechtsfolge: Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber! Aber: Mitarbeiter können durch Widerspruch den Übergang verhindern. © 2015 Georg Große Verspohl 10 Das Genehmigungsverfahren Verfahren zuständig für die Genehmigung ist die Agentur für Arbeit geprüft wird die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers Genehmigung wird zunächst dreimal befristet erteilt; erst danach unbefristete Genehmigung möglich Kosten: 750 Euro für die befristete; 2000 Euro für die unbefristete Genehmigung © 2015 Georg Große Verspohl 11 Verstoß gegen die Erlaubnispflicht Überlassungsvertrag unwirksam Arbeitsverhältnis mit Entleiher wird fingiert, wenn sich der Arbeitnehmer darauf beruft Bußgeld bis zu 30.000 Euro © 2015 Georg Große Verspohl 12 Arbeitnehmerüberlassung Zu beachten mit einer Genehmigung können beliebig viele Arbeitnehmer überlassen werden die Überlassungsverträge müssen § 12 AÜG entsprechen (insbesondere Schriftform) die Arbeitsverträge der Leiharbeitnehmer müssen gemäß § 11 AÜG ergänzt werden © 2015 Georg Große Verspohl 13 Ausblick Gesetzesänderung wird angestrebt (vgl. BR-Drs. 745/13) Laut BAG darf Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend sein, allerdings keine Rechtsfolge bei Verstoß. Nach Koalitionsvertrag soll Dauer auf 18 Monate beschränkt werden. Schreiben des BMAS v. 09.02.2015 an VKA: „Von daher ist die Bundesregierung bestrebt, im Rahmen der vorgesehenen Änderung des AÜG eine Lösung zu erarbeiten, die den berechtigten Interessen der öffentlichen Verwaltung und ihrer Beschäftigten gerecht wird und gleichzeitig keinen durchgreifenden europarechtlichen Bedenken begegnet, keine ungewollten „Schlupflöcher" schafft und der im Koalitionsvertrag vereinbarten Rückführung der Leiharbeit auf ihre Kernfunktion nicht zuwider läuft.“ © 2015 Georg Große Verspohl 14 Mindestlohngesetz Mindestlohngesetz Gilt seit 1. Januar 2015 Mindestlohn 8,50 € wird bei Bezahlung nach Tarifvertrag (TvöD, TVV) gewahrt. Probleme: Dokumentationspflichten Anwendungsbereich Unternehmerhaftung © 2015 Georg Große Verspohl 16 Dokumentationspflichten Gilt für alle geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 SGB IV Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitsleistungen. spätestens bis zum siebten Tag nach der Arbeitsleistung. Die Unterlagen sind zwei Jahre lang aufzubewahren. © 2015 Georg Große Verspohl 17 Mindestlohn gilt nicht für Ehrenamtliche Tätigkeit Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie nicht der Sicherung oder Besserung der wirtschaftlichen Existenz dient, sondern Ausdruck einer inneren Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls sowie den Sorgen und Nöten anderer Menschen ist. Es kommt nicht auf die Bezeichnung an. Entscheidend ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Wichtig ist insbesondere, ob ein Weisungsrecht besteht. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung Praktikanten, soweit es sich um Pflichtpraktika oder freiwillige Orientierungspraktika handelt. © 2015 Georg Große Verspohl 18 Unternehmerhaftung (§ 13 MiLoG) Verweis auf Arbeitnehmerentsendegesetz (§ 14) Unternehmer bürgt für die Zahlung des Mindestlohns durch die von ihm beauftragten Unternehmen Voraussetzungen nach der Rechtsprechung zum AEntG Ein Unternehmer hat eine eigene vertragliche Pflicht zur Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen übernommen und zur Erfüllung dieser Pflicht einen zusätzlichen Unternehmer beauftragt. © 2015 Georg Große Verspohl Arbeitsmarktzulage 19 Quelle: www.ihk-fachkraeftemonitor-bayern.de Ausgangslage Aufgrund des Beschlusses des KAV- Hauptausschusses vom 20. Februar 2009 war die Zahlung einer Arbeitsmarktzulage möglich für IT-Fachkräfte Ingenieure Ärzte im Gesundheitsdienst Durch Beschluss vom 29. Juli 2014 wurde die Beschränkung auf einzelne Beschäftigtengruppen aufgegeben. © 2015 Georg Große Verspohl 22 Beschluss: „Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist, kann Beschäftigten zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage i.H.v. 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. Die Zulage kann befristet werden.“ © 2015 Georg Große Verspohl 23 Voraussetzungen Zulage kann gezahlt werden zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von Qualifizierten Fachkräften im Einzelfall. Maximal in Höhe von 20 % der Stufe 2 der einschlägigen Entgeltgruppe möglichst mit Befristung © 2015 Georg Große Verspohl 24 Geltungsbereich Nur für Mitglieder, die den TVöD anwenden. Keine Verpflichtung zur Zahlung Kein Anspruch des Beschäftigten auf Zahlung Die Frage des „Ob“ sowie Höhe und Dauer der Zahlung liegen im Ermessen des Arbeitgebers. © 2015 Georg Große Verspohl 25 Deckung des Personalbedarfs Wenn für eine konkret zu besetzende Stelle mit dem tarifvertraglich vorgesehenen Entgelt kein geeigneter Bewerber gefunden worden ist, bzw. mit Sicherheit nicht zu finden sein wird. Es müssen vor Gewährung der Zulage alle Möglichkeiten der Personalgewinnung ausgeschöpft worden sein. Ausschreibung (auch überörtlich) Nachfrage bei Agentur für Arbeit © 2015 Georg Große Verspohl 26 Bindung von Fachkräften im Einzelfall Stelle ist aktuell besetzt bei weiterer Zahlung des tariflichen Entgelts besteht die ernsthafte Gefahr, dass der Beschäftigte aufgrund der höheren Bezahlung bei einem anderen Arbeitgeber den Arbeitsplatz wechselt Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Wechselabsicht und die Abwendbarkeit durch Gewährung der Zulage vorliegen. © 2015 Georg Große Verspohl 27 Höhe der Zulage 20 % der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe ist der Maximalbetrag Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob eine geringere Zulage zur Erreichung des Zwecks nicht ausreichend ist. © 2015 Georg Große Verspohl 28 Befristung Befristung sollte die Regel sein Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Zweck durch eine befristete Gewährung erreicht werden kann. Zulage sollte bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung befristet werden. © 2015 Georg Große Verspohl 29 Form Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder einseitige Arbeitgeberzusage Nicht möglich: gesondert kündbare Nebenabrede (§ 2 Abs. 3 TVöD), da Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis betroffen sind. © 2015 Georg Große Verspohl 30 Mitbestimmung Mitbestimmung des Personalrats erforderlich, wenn generalisierende Regelungen getroffen werden (Art. 75 Abs. 4 Ziff. 4 BayPVG). © 2015 Georg Große Verspohl E-Government 31 IT-Sicherheitsgesetz Entwurf der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren Zahlreiche Regelungen für sogenannte „Kritische Infrastrukturen“ Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die dem Sektor Wasser (u.a.) angehören und von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind(…). Die Kritischen Infrastrukturen sollen durch Rechtsverordnung bestimmt werden Keine Geltung für kommunale Träger, da keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes Folge: Meldepflichten an das BSI und Verpflichtung zu angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen sowie Nachweis hierüber alle zwei Jahre. Verpflichtung zu Vorkehrungen gilt nicht für Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz) © 2015 Georg Große Verspohl 33 Bayerisches E-GovernmentG Derzeit liegt Referentenentwurf vor Verpflichtung für Behörden, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen iSd. Art 7 BayDSG zu treffen und hierfür erforderliche Konzepte zu erlassen. © 2015 Georg Große Verspohl 34 Meldung von Geodaten Grundlage ist die INSPIRE-Richtlinie (Infrastructure for Spatial Information in Europe – 2007/2/EG) iVm. BayGDIG Nach Art. 4 Abs. 6 BayGDIG sind Kommunen nur dann zu öffentlichen Bereitstellung von Geodaten verpflichtet, sofern deren elektronische Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben und nicht datenschutz- oder urheberrechtlich eingeschränkt ist. Derzeit besteht damit keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Geodaten. © 2015 Georg Große Verspohl Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 35
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