Große Verspohl

Georg Große Verspohl
Personalrechtliche Fragen
Organisation
IT-Sicherheit
45. Seminar für Führungskräfte der Versorgungs- und Entsorgungswirtschaft
Bad Wiessee
06.05.2015
Agenda
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Arbeitnehmerüberlassung
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Mindestlohngesetz
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Arbeitsmarktzulage
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E-Government
Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung
§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG alte Fassung:
„Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer)
gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis.“
§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG aktuelle Fassung (seit 01.12.2011):
„Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer)
im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen,
bedürfen der Erlaubnis.“
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Überlassung
Überlassung liegt vor, wenn das Direktionsrecht auf einen Dritten übertragen wird,
er also über
Ort,
Zeit und
Inhalt
der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Rahmen billigen Ermessens bestimmen
kann.
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Wirtschaftliche Tätigkeit
„Wirtschaftliche Tätigkeit“ ist weit zu verstehen und alles, was nicht hoheitliche
Tätigkeit ist. Die Abgrenzung ist unklar.
Möglicher Ansatz: Analogie zum Steuerrecht . Keine „wirtschaftliche Tätigkeit“ bei
sogenannten Beistandsleistungen.
Die Erfüllung hoheitlicher Tätigkeiten durch eine juristische Person des
öffentlichen Rechts für eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts
gegen Entgelt.
Entscheidend ist der Charakter der jeweiligen Tätigkeit: Ist die Tätigkeit, würde
sie von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selbst ausgeübt
hoheitliche Tätigkeit,
hoheitliche Teilaufgabe oder
hoheitliches Hilfsgeschäft?
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Ausnahmen
AÜG gilt nicht
Konzernprivileg (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 AÜG)
Überlassung innerhalb eines Konzerns, wenn der Arbeitnehmer nicht zum
Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.
Kollegenhilfe (§ 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG)
Nur gelegentliche Überlassung, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der
Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.
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Arbeitnehmerüberlassung bei
interkommunaler Zusammenarbeit
AÜG ist grundsätzlich anwendbar bei:
Abordnung (§ 4 Abs. 1 TVöD)
Die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen
Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen
Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
Zuweisung (§ 4 Abs. 2 TVöD)
Zuweisung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die
vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem
der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.
Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 TVöD)
Personalgestellung ist – unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten.
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Lösungsansätze
Werk- oder Dienstvertrag statt Arbeitnehmerüberlassung
Entscheidend ist, was gelebt wird. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an.
Mehrere Arbeitsverträge
Zu Prüfen:
Hoheitliche Tätigkeit?
Kollegenhilfe?
Konzernprivileg?
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Exkurs: Betriebsübergang (§ 613a BGB)
Übergang
eines Betriebs oder Betriebsteils
durch Rechtsgeschäft
auf einen anderen Inhaber
Rechtsfolge: Übergang der Arbeitsverhältnisse auf den neuen Inhaber!
Aber: Mitarbeiter können durch Widerspruch den Übergang verhindern.
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Das Genehmigungsverfahren
Verfahren
zuständig für die Genehmigung ist die Agentur für Arbeit
geprüft wird die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers
Genehmigung wird zunächst dreimal befristet erteilt; erst danach unbefristete
Genehmigung möglich
Kosten: 750 Euro für die befristete; 2000 Euro für die unbefristete Genehmigung
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Verstoß gegen die Erlaubnispflicht
Überlassungsvertrag unwirksam
Arbeitsverhältnis mit Entleiher wird fingiert, wenn sich der Arbeitnehmer darauf
beruft
Bußgeld bis zu 30.000 Euro
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Arbeitnehmerüberlassung
Zu beachten
mit einer Genehmigung können beliebig viele Arbeitnehmer überlassen werden
die Überlassungsverträge müssen § 12 AÜG entsprechen (insbesondere
Schriftform)
die Arbeitsverträge der Leiharbeitnehmer müssen gemäß § 11 AÜG ergänzt
werden
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Ausblick
Gesetzesänderung wird angestrebt (vgl. BR-Drs. 745/13)
Laut BAG darf Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend sein, allerdings keine
Rechtsfolge bei Verstoß.
Nach Koalitionsvertrag soll Dauer auf 18 Monate beschränkt werden.
Schreiben des BMAS v. 09.02.2015 an VKA:
„Von daher ist die Bundesregierung bestrebt, im Rahmen der vorgesehenen Änderung des
AÜG eine Lösung zu erarbeiten, die den berechtigten Interessen der öffentlichen
Verwaltung und ihrer Beschäftigten gerecht wird und gleichzeitig keinen durchgreifenden
europarechtlichen Bedenken begegnet, keine ungewollten „Schlupflöcher" schafft und der
im Koalitionsvertrag vereinbarten Rückführung der Leiharbeit auf ihre Kernfunktion nicht
zuwider läuft.“
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Mindestlohngesetz
Mindestlohngesetz
Gilt seit 1. Januar 2015
Mindestlohn 8,50 € wird bei Bezahlung nach Tarifvertrag (TvöD, TVV) gewahrt.
Probleme:
Dokumentationspflichten
Anwendungsbereich
Unternehmerhaftung
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Dokumentationspflichten
Gilt für alle geringfügigen Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 SGB IV
Aufzuzeichnen sind
Beginn,
Ende und
Dauer der täglichen Arbeitsleistungen.
spätestens bis zum siebten Tag nach der Arbeitsleistung.
Die Unterlagen sind zwei Jahre lang aufzubewahren.
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Mindestlohn gilt nicht für
Ehrenamtliche Tätigkeit
Eine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn sie nicht der Sicherung oder
Besserung der wirtschaftlichen Existenz dient, sondern Ausdruck einer inneren
Haltung gegenüber Belangen des Gemeinwohls sowie den Sorgen und Nöten
anderer Menschen ist.
Es kommt nicht auf die Bezeichnung an. Entscheidend ist eine Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls. Wichtig ist insbesondere, ob ein Weisungsrecht
besteht.
Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung
Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung
Praktikanten, soweit es sich um Pflichtpraktika oder freiwillige
Orientierungspraktika handelt.
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Unternehmerhaftung (§ 13 MiLoG)
Verweis auf Arbeitnehmerentsendegesetz (§ 14)
Unternehmer bürgt für die Zahlung des Mindestlohns durch die von ihm
beauftragten Unternehmen
Voraussetzungen nach der Rechtsprechung zum AEntG
Ein Unternehmer
hat eine eigene vertragliche Pflicht zur Erbringung von Werk- oder
Dienstleistungen übernommen und
zur Erfüllung dieser Pflicht einen zusätzlichen Unternehmer beauftragt.
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Arbeitsmarktzulage
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Quelle: www.ihk-fachkraeftemonitor-bayern.de
Ausgangslage
Aufgrund des Beschlusses des KAV- Hauptausschusses vom 20. Februar 2009
war die Zahlung einer Arbeitsmarktzulage möglich für
IT-Fachkräfte
Ingenieure
Ärzte im Gesundheitsdienst
Durch Beschluss vom 29. Juli 2014 wurde die Beschränkung auf einzelne
Beschäftigtengruppen aufgegeben.
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Beschluss:
„Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten
Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist, kann Beschäftigten zusätzlich zu dem ihnen
zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage i.H.v. 20 v.H. der Stufe 2 ihrer
jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. Die Zulage kann befristet werden.“
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Voraussetzungen
Zulage kann gezahlt werden zur Deckung des Personalbedarfs
oder
zur Bindung von Qualifizierten Fachkräften im Einzelfall.
Maximal in Höhe von 20 % der Stufe 2 der einschlägigen Entgeltgruppe
möglichst mit Befristung
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Geltungsbereich
Nur für Mitglieder, die den TVöD anwenden.
Keine Verpflichtung zur Zahlung
Kein Anspruch des Beschäftigten auf Zahlung
Die Frage des „Ob“ sowie Höhe und Dauer der Zahlung liegen im Ermessen des
Arbeitgebers.
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Deckung des Personalbedarfs
Wenn für eine konkret zu besetzende Stelle mit dem tarifvertraglich vorgesehenen
Entgelt kein geeigneter Bewerber gefunden worden ist, bzw. mit Sicherheit nicht
zu finden sein wird.
Es müssen vor Gewährung der Zulage alle Möglichkeiten der Personalgewinnung
ausgeschöpft worden sein.
Ausschreibung (auch überörtlich)
Nachfrage bei Agentur für Arbeit
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Bindung von Fachkräften im Einzelfall
Stelle ist aktuell besetzt
bei weiterer Zahlung des tariflichen Entgelts besteht die ernsthafte Gefahr, dass
der Beschäftigte aufgrund der höheren Bezahlung bei einem anderen Arbeitgeber
den Arbeitsplatz wechselt
Es müssen konkrete Anhaltspunkte für die Wechselabsicht und die Abwendbarkeit
durch Gewährung der Zulage vorliegen.
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Höhe der Zulage
20 % der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe ist der Maximalbetrag
Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob eine geringere Zulage zur Erreichung des
Zwecks nicht ausreichend ist.
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Befristung
Befristung sollte die Regel sein
Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob der Zweck durch eine befristete Gewährung
erreicht werden kann.
Zulage sollte bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung befristet werden.
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Form
Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag
oder
einseitige Arbeitgeberzusage
Nicht möglich: gesondert kündbare Nebenabrede (§ 2 Abs. 3 TVöD), da
Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis betroffen sind.
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Mitbestimmung
Mitbestimmung des Personalrats erforderlich, wenn generalisierende Regelungen
getroffen werden (Art. 75 Abs. 4 Ziff. 4 BayPVG).
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E-Government
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IT-Sicherheitsgesetz
Entwurf der Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren
Zahlreiche Regelungen für sogenannte „Kritische Infrastrukturen“
Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die dem Sektor Wasser (u.a.)
angehören und von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens
sind(…).
Die Kritischen Infrastrukturen sollen durch Rechtsverordnung bestimmt werden
Keine Geltung für kommunale Träger, da keine Gesetzgebungskompetenz des
Bundes
Folge: Meldepflichten an das BSI und Verpflichtung zu angemessenen
organisatorischen und technischen Vorkehrungen sowie Nachweis hierüber alle
zwei Jahre.
Verpflichtung zu Vorkehrungen gilt nicht für Kleinstunternehmen (weniger als 10
Beschäftigte und weniger als 2 Mio. Euro Jahresumsatz)
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Bayerisches E-GovernmentG
Derzeit liegt Referentenentwurf vor
Verpflichtung für Behörden, angemessene technische und organisatorische
Maßnahmen iSd. Art 7 BayDSG zu treffen und hierfür erforderliche Konzepte zu
erlassen.
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Meldung von Geodaten
Grundlage ist die INSPIRE-Richtlinie (Infrastructure for Spatial Information in
Europe – 2007/2/EG) iVm. BayGDIG
Nach Art. 4 Abs. 6 BayGDIG sind Kommunen nur dann zu öffentlichen
Bereitstellung von Geodaten verpflichtet, sofern deren elektronische Sammlung
oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben und nicht datenschutz- oder
urheberrechtlich eingeschränkt ist.
Derzeit besteht damit keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Geodaten.
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Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
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