Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen als Regel

RECHT
Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen als Regel, fehlende
Individualität als Ausnahme
RA Anselm Filliger
D
amit Computerprogramme aber
überhaupt urheberrechtlich geschützt werden, müssen diese, wie alle
Werke im Sinne des URG, eine geistige
Schöpfung darstellen und einen «individuellen Charakter» haben (Art. 2 Abs. 1
URG). Stellt die genaue Bestimmung die-
Computerprogramme stellen für viele Unternehmen
wichtige Investitionen dar und sind Teil ihres Portfolios.
Über Art. 2 Abs. 3 URG geniessen Computerprogramme
urheberrechtlichen Schutz und können so zu bedeutenden
Monopolen für den jeweiligen Rechteinhaber werden.
ser Voraussetzung schon bei den klassischen urheberrechtlichen Werken, nämlich Werken der Literatur und Kunst,
gewisse Schwierigkeit auf, so gestaltet sich
die Bestimmung dieser geforderten Individualität bei einem Computerprogramm
als noch schwieriger. Da letztendlich nur
in einem Streitfall vor Gericht mithilfe einer staatlichen Autorität festgelegt wird,
ob die Schutzfähigkeit des jeweiligen Werkes resp. des jeweiligen Computerprogrammes tatsächlich gegeben ist, sind entsprechende Urteile nicht nur für Juristen,
sondern auch IT-Dienstleister und Entwickler von Programmen von höchstem
Interesse.
Ausgangslage vor dem
Gericht
Das Obergericht des Kantons Zürich
hatte in einem jüngeren Entscheid über
den urheberrechtlichen (als auch den
lauterkeitsrechtlichen) Schutz einer
Software zu entscheiden. Die Klägerin
machte vor dem Obergericht geltend,
dass die Beklagte gegen das Urheberrecht
verstossen habe. Bei der Klägerin handelte es sich um ein in der Entwicklung
und dem Vertrieb von Software tätiges
Unternehmen. Beklagte waren ehemalige
Mitarbeiter der Klägerin, die nach ihrem
Ausscheiden bei der Klägerin ein eigenes
Unternehmen gegründet haben. Die Klägerin warf den Beklagten vor, dass diese
den Source-Code ihrer Software unrechtmässig benutzt hätten, um damit ihr eigenes Konkurrenzprodukt zu entwickeln
und zu vertreiben. Nach Ansicht der Klägerin konnten die Beklagten nur deshalb
bereits nach zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einem
marktreifen Produkt die ersten Kunden
gewinnen, weil sie die Software der Klägerin kopierten und bearbeiteten. In einem gerichtlichen Gutachten wurde er-
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kenntlich, dass einzelne Komponenten anscheinend kopiert und
bearbeitet wurden.
Das Obergericht hatte nun also zu prüfen, ob die ursprüngliche Software überhaupt urheberrechtlichen Schutz geniesst, sie
mithin also «individuellen Charakter» hatte, und zweitens, ob
es sich bei der neuen Software um eine unerlaubte Bearbeitung
oder eine eigenständige Schöpfung handelt.
Vermutung der Individualität
bei Computerprogrammen
Betreffend die erste Frage hielt das Obergericht fest, dass einem
Computerprogramm der individuelle Charakter bereits dann zugebilligt werden kann, wenn es aus Sicht von Fachleuten nicht
als banal oder alltäglich bezeichnet werden kann. Mit einem Verweis auf die deutsche Lehre und der BGH-Entscheidung «Fash
2000» führte das Obergericht als Grundsatz an, dass Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen die Regel und eine fehlende Schöpfungshöhe die Ausnahme darstellen solle. Nach dem
Obergericht ist die notwendige Individualität für grössere, über
eine längere Zeit entwickelte Programme evident, weshalb vom
urheberrechtlichen Schutz auszugehen sei, ohne dass dazu eine
Expertise eingeholt werden müsste. Gerade zu dieser Feststellung
einer «natürlichen Vermutung» der Individualität von Computerprogrammen wurden in der Lehre aber auch kritische Stimmen vernehmbar.1
Auf dieser Grundannahme der Regel des Urheberrechtschutzes
von Software fährt das Obergericht weiter und hält fest, wer also
behauptet, eine Software sei gar nicht schutzwürdig, da sie Komponenten enthält, die aus Drittquellen stammen oder banal und
maschinell produziert wurden, hat dies zu beweisen.
Diese Vermutung, dass Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen die Regel darstellt, bezieht sich auch auf schutzfähige
Programmsequenzen. Ein Werk, das schutzfähige Elemente beim
Originalwerk übernimmt, die beim sog. Werk zweiter Hand erkennbar bleiben, setzt die Zustimmung des Urhebers des verwendeten Werkes voraus. Deshalb entscheidet sich die Frage, ob
es sich bei dem neuen Programm um eine unerlaubte Bearbeitung oder eben doch eine eigenständige Neuschöpfung handelt,
daran, dass der Quell- und der Source-Code miteinander verglichen werden. Danach gibt es einen Indizienkatalog, der auf ein
allfälliges Kopieren schliessen lässt.
Abgrenzung zwischen freier Benutzung
und Bearbeitung
Da bei Computerprogrammen die Anforderungen an die notwendige und urheberrechtlich relevante «Individualität» gering sind, ja
mithin nach dem Obergericht Zürich von einer «natürlichen Vermutung» dieser Individualität auszugehen ist, sind aufgrund dieser Annahme bei einer Abgrenzung zwischen einer urheberrechtlich relevanten Bearbeitung und einer erlaubten freien Benutzung
die Möglichkeiten erlaubter Nachschöpfungen relativ gross. Diese
Folgerung zeitigt denn auch bedeutende Wirkung: Die neuen Programme dürfen so dem nachgemachten sogar sehr ähnlich sein,
solange die Neuschöpfung einen Gestaltungsspielraum in genügendem Masse ausgenutzt hat. Deshalb fällt ein ähnlicher Programmierstil, die Verfolgung des gleichen Programmzwecks wie auch
die Verwendung einer ähnlichen Funktionalität nicht unter das
Urheberrecht. Diese Schlussfolgerung führte das Obergericht Zürich noch weiter: Wenn die dem Computerprogramm zugrunde
liegenden Grundsätze und Ideen, d. h. insbesondere die Algorithmen und die Programmlogik, nicht in den Schutzbereich des URG
fallen, dann kann bei deren Gebrauch auch kein lauterkeitsrechtlich verpöntes Verhalten vorliegen. Die Klägerin ist so schlussendlich mit den meisten ihrer Rechtsbegehren nicht durchgedrungen.
Denn obwohl einzelne Komponenten kopiert waren (wo der Urheberrechtsschutz auch griff), beurteilte das gerichtliche Gutachten die strittige Software der Beklagten abgesehen von diesen Komponenten als neue Schöpfung.
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Anzeichen für mögliches Kopieren
Vor dem Obergericht Zürich wurden schliesslich die einzelnen
Programmelemente Stück für Stück in einem entsprechenden
Gutachten miteinander verglichen. Dabei hielt das Obergericht
aufgrund des Gutachtens fest, dass von einem Kopieren u. a. dann
ausgegangen werden kann, wenn Eigentümlichkeiten der Software übernommen werden, die nicht durch Zufälligkeiten oder
durch freies Nachschaffen erklärt werden können, so z. B. wenn
es zu einer Übereinstimmung des Programmcodes kommt sowie
eine identische Reihenfolge von Funktionen und Übereinstimmungen der Kommentare in den beiden Source-Codes vorliegt.
HILTY, «Bildungssoftware» – Obergericht Zürich vom 24. Januar 2013, sic!
2013, 697.
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