Folien vom 01.07.2015 Besprechung Probeklausur

Propädeutikum Rechts- und Verfassungsgeschichte II
Sommersemester 2015
Probeklausur: Besprechung und Rückgabe
Typische Probleme = Verbesserungschancen !
• Aufgabenstellung wird nicht zutreffend erfaßt und bearbeitet
=> Abspulen von Wissen, nach dem nicht gefragt wurde
=> Schwerpunktsetzung
• Zusammenhangloses Fakten-Referat => Verständnis zeigen!
• Argumentation => Struktur!
Aufgabe 1.1
Welchem Werk ist Text 1 entnommen? Erörtern Sie kurz den
historischen Entstehungskontext dieses Werks.
Aufgabe 1.1
Welchem Werk ist Text 1 entnommen?
Erörtern Sie kurz den historischen Entstehungskontext dieses Werks.
Aufgabe 1.1
Text 1: Institutiones (Iustiniani) 2, 1, 25
[…] und nach vielen Kontroversen zwischen den Sabinianern und den
Prokulianern hat sich eine vermittelnde Meinung durchgesetzt, wonach
dann, wenn die neue Sache in den Ausgangsstoff zurückgeführt werden
könnte, derjenige Eigentümer sei, dem das Eigentum am Material
zustand. Wenn dies nicht möglich sei, müsse vielmehr derjenige als
Eigentümer betrachtet werden, der gearbeitet habe. So kann
beispielsweise ein gegossenes Gefäß in das rohe Ausgangsmaterial
Kupfer, Silber oder Gold zurückgeführt werden. Hingegen können Wein,
Öl oder Korn nicht in Trauben, Oliven oder Ähren zurückverwandelt
werden, ebensowenig Met (Honigwein) in Wein und Honig. […]
Aufgabe 1.1
Welchem Werk ist Text 1 entnommen?
Der Text ist den justinianischen Institutionen entnommen, die der spätrömische
Kaiser Justinian als autoritatives Lehrbuch auf der Basis vorhandener
Lehrwerke, vor allem des Lehrbuchs von Gaius aus der Mitte des zweiten
Jahrhunderts n. Chr., um 530 n. Chr. verfassen ließ.
Erörtern Sie kurz den historischen Entstehungskontext dieses Werks.
Diese Institutionen sind Teil des umfassenden Gesetzgebungsprojektes
Justinians, das in der Neuzeit den Titel Corpus Iuris Civilis erhielt.
Aufgabe 1.1
Typische Fehler
Aufgabenstellung und Schwerpunktsetzung!
=> Man hätte sich zu den Institutionen äußern sollen, zum CIC nur kurz
=> Stattdessen ausufernde Ausführungen zu CIC, die darauf verwendete Zeit
fehlt dann ganz offenbar später
Aufgabe 1.2
Text 1 behandelt ein Problem aus dem Zusammenhang der
Verarbeitung von Sachen (specificatio). Welcher Schulenstreit zwischen
Sabinianern und Prokulianern ist in Text 1 angesprochen und welche
unterschiedlichen Meinungen im Hinblick auf den Eigentumserwerb
stehen sich in diesem Streit gegenüber? Welche Prinzipien bzw.
Einflüsse könnten den Hintergrund der unterschiedlichen Ansichten
gebildet haben?
Aufgabe 1.2
Text 1 behandelt ein Problem aus dem Zusammenhang der
Verarbeitung von Sachen (specificatio).
a) Welcher Schulenstreit zwischen Sabinianern und Prokulianern ist in
Text 1 angesprochen?
b) Welche unterschiedlichen Meinungen stehen sich im Hinblick auf
den Eigentumserwerb in diesem Streit gegenüber?
c) Welche Prinzipien bzw. Einflüsse könnten den Hintergrund der
unterschiedlichen Ansichten gebildet haben?
Aufgabe 1.2
Text 1: Institutiones (Iustiniani) 2, 1, 25
[…] und nach vielen Kontroversen zwischen den Sabinianern und den
Prokulianern hat sich eine vermittelnde Meinung durchgesetzt, wonach
dann, wenn die neue Sache in den Ausgangsstoff zurückgeführt werden
könnte, derjenige Eigentümer sei, dem das Eigentum am Material
zustand. Wenn dies nicht möglich sei, müsse vielmehr derjenige als
Eigentümer betrachtet werden, der gearbeitet habe. So kann
beispielsweise ein gegossenes Gefäß in das rohe Ausgangsmaterial
Kupfer, Silber oder Gold zurückgeführt werden. Hingegen können Wein,
Öl oder Korn nicht in Trauben, Oliven oder Ähren zurückverwandelt
werden, ebensowenig Met (Honigwein) in Wein und Honig. […]
Aufgabe 1.2
a) Welcher Schulenstreit zwischen Sabinianern und Prokulianern ist in Text 1 angesprochen?
Es geht um die Frage, wer Eigentümer einer neu entstandenen Sache ist – der, der
verarbeitet, oder der, dem die Ausgangsmaterialien gehören.
b) Welche unterschiedlichen Meinungen stehen sich im Hinblick auf den Eigentumserwerb in
diesem Streit gegenüber?
Prokulianer:
Sabinianer:
Eigentümer = Verarbeiter: neue Sache ist res nullius, die er okkupiert
(Okkupationsprinzip)
Eigentümer = Eigentümer des Ausgangsmaterials (Substanzprinzip)
c) Welche Prinzipien bzw. Einflüsse könnten den Hintergrund der unterschiedlichen Ansichten
gebildet haben?
Prokulianer („skeptisches Zivilisationsrecht“): Sachidentität wird durch die (menschliche)
Verarbeitung bestimmt
Sabinianer („stoisches Naturrecht“):
Sachidentität wird durch die (natürlich
vorgegebene) Substanz bestimmt
Aufgabe 1.2
Typische Fehler
=> Wissenslücken über Rechtsschulen und Hintergründe
=> Darstellung von kontext- und damit zusammenhanglosen Fakten
Aufgabe 1.3
Worin besteht die in Text 1 vermittelnde Meinung (media sententia)?
Lässt sich auch hierzu schlagwortartig ein Prinzip formulieren? In
welcher europäischen Privatrechtskodifikation wirkt diese Lösung bis
heute nach?
Aufgabe 1.3
a) Worin besteht die in Text 1 vermittelnde Meinung (media
sententia)?
b) Lässt sich auch hierzu schlagwortartig ein Prinzip formulieren?
c) In welcher europäischen Privatrechtskodifikation wirkt diese Lösung
bis heute nach?
Aufgabe 1.3
Text 1: Institutiones (Iustiniani) 2, 1, 25
[…] und nach vielen Kontroversen zwischen den Sabinianern und den
Prokulianern hat sich eine vermittelnde Meinung durchgesetzt,
wonach dann, wenn die neue Sache in den Ausgangsstoff zurückgeführt
werden könnte, derjenige Eigentümer sei, dem das Eigentum am Material
zustand.
Wenn dies nicht möglich sei, müsse vielmehr derjenige als Eigentümer
betrachtet werden, der gearbeitet habe.
So kann beispielsweise ein gegossenes Gefäß in das rohe Ausgangsmaterial
Kupfer, Silber oder Gold zurückgeführt werden. Hingegen können Wein, Öl
oder Korn nicht in Trauben, Oliven oder Ähren zurückverwandelt werden,
ebensowenig Met (Honigwein) in Wein und Honig. […]
Aufgabe 1.3
a) Worin besteht die in Text 1 vermittelnde Meinung (media sententia)?
Die vermittelnde Meinung differenziert nach der Rückführbarkeit der neu
hergestellten Sache in den ursprünglichen Stoff. Je nachdem, ob die
ursprüngliche oder die neue Form vorherrscht, ist dem ursprünglichen
Eigentümer oder dem Hersteller das Eigentum zuzusprechen.
b) Lässt sich auch hierzu schlagwortartig ein Prinzip formulieren?
Prävalenzprinzip
c) In welcher europäischen Privatrechtskodifikation wirkt diese Lösung
bis heute nach?
Diese Differenzierung findet sich noch heute in § 415 österr. ABGB.
(Paragraphenzahl nicht erwartet)
Aufgabe 1.3
Typische Fehler
media sententia wurde häufig schon unter 1.2 behandelt
=> Aufgabenstellung!
=> Strukturierte Vorgehensweise!
Aufgabe 1.4
Wie lässt sich demgegenüber die Entscheidung des Gesetzgebers in §
950 BGB (Text 2) zugunsten des Eigentumserwerbs durch den Hersteller
einer neuen Sache begründen?
Aufgabe 1.4
Wie lässt sich demgegenüber die Entscheidung des Gesetzgebers in §
950 BGB (Text 2) zugunsten des Eigentumserwerbs durch den Hersteller
einer neuen Sache begründen?
Aufgabe 1.4
Text 2: § 950 BGB
(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer
Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an
der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der
Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als
Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken,
Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die
an dem Stoffe bestehenden Rechte.
Aufgabe 1.4
• Die Entscheidung knüpft beim Wert der Arbeit und der
umgearbeiteten Stoffe an und formuliert eine Vermutung zugunsten
des Werts der Arbeit.
• Vor dem Hintergrund des historischen Kontexts der Entstehung des
BGB im 19. Jahrhundert kann insoweit von einem „Produktionsprinzip“
gesprochen werden. (Begriff untechnisch und nicht allgemein
etabliert)
Aufgabe 1.4
Typische Fehler
Aufgabenstellung falsch verstanden: Es wird der Inhalt von § 950
wiedergegeben
Regelungstechnik „Vermutung“ nicht verstanden
Keine abstrakte Erörterung des Rechtsproblems, stattdessen Beispiele
Aufgabe 2.1
Inwiefern zeigen die aus der altorientalischen Zeit in Prozessprotokollen
dokumentierten „Urteile“ autoritative bzw. privatautonome
Charakteristika? Gehen Sie bei der Beantwortung der Frage auch auf
den Begriff des Klageverzichts ein.
Aufgabe 2.1
Inwiefern zeigen die aus der altorientalischen Zeit in Prozessprotokollen
dokumentierten „Urteile“ autoritative bzw. privatautonome
Charakteristika?
=> Gehen Sie bei der Beantwortung der Frage auch auf den Begriff des
Klageverzichts ein.
Aufgabe 2.1
• (Ein- oder zweiseitiger) Klageverzicht insoweit privatautonomes
Element, als Handeln (Erklärung) der Prozessparteien
• Zugleich auch autoritativer Hintergrund, da prozessualer Klageverzicht
in der Regel durch Richter veranlasst
• Sanktionierung der Missachtung von Klageverzicht (Strafen mit
Publizitätswirkung: Durchbohren der Nase, Strecken des Arms,
Herumführen durch die Stadt – als Details nicht erwartet) als weiteres
autoritatives Element der „Urteile“
Aufgabe 2.1
Typische Fehler
Fragestellung wird nicht beachtet, sondern Wissen zu Stichwort
„Prozeßprotokolle“ abgespult
Klageverzichtsklauseln werden im Kontext von Verträgen thematisiert
Aufgabe 2.2
Nennen Sie die drei „Säulen“ der Verfassung der römischen Republik
und erläutern Sie ihr gegenseitiges Verhältnis.
Aufgabe 2.2
a) Nennen Sie die drei „Säulen“ der Verfassung der römischen
Republik.
b) Erläutern Sie ihr gegenseitiges Verhältnis.
Aufgabe 2.2
a) Nennen Sie die drei „Säulen“ der Verfassung der römischen Republik.
Volksversammlung, Magistratur(en) und Senat
b) Erläutern Sie ihr gegenseitiges Verhältnis.
• Modell der Mischverfassung aus demokratischem, monarchischem und
aristokratischem Element
• Legislative bei allen drei Organen (Gesetze, Edikte, Senatsbeschlüsse);
Magistraturen zusätzlich mit Einberufungs- und Initiativrecht hinsichtlich der
beiden anderen Organe; Exekutive: Schwerpunkt bei den Magistraturen;
unterschiedliches Maß der „Kontrolle“ durch die beiden anderen Organe
(angesichts der Fragestellung nicht ausführlich erwartet)
Aufgabe 2.2
Typische Fehler
bloße Akkumulation von Fakten
Fragestellung wird nicht beachtet ( => „Verhältnis“ darstellen!)
kein strukturierter Argumentationsgang erkennbar
Aufgabe 2.3
In der kaiserlichen Gesetzgebungstätigkeit des römischen Prinzipats
existierten mehrere Formen der Gesetzgebung: Nennen Sie mindestens
drei davon und erörtern Sie diese kurz im Hinblick auf ihren
tatsächlichen Hintergrund.
Aufgabe 2.3
a) Nennen Sie mindestens drei Formen der kaiserlichen Gesetzgebung
im Prinzipat.
b) Erörtern Sie diese kurz im Hinblick auf ihren tatsächlichen
Hintergrund.
Aufgabe 2.3
• Konstitutionen als Oberbegriff (nicht gefragt)
• Edikte (edicta): Kaiserliche Rechtsetzung nach dem Vorbild der
republikanischen Magistraturen (Konsuln, Prätor)
• Verwaltungs- und Dienstanweisungen (mandata): vor allem im Bereich der
Provinzial- und Militärverwaltung
• Bescheide (rescripta) in Form von Briefen (epistulae) und Randbescheiden
(subscriptiones): erstere vor allem im Verhältnis zu (Provinzial-)Beamten
(Bsp. Plinius d.J.), letztere auf Rechtsauskunftsbegehren von Parteien oder
Richtern in konkreten Verfahren; Vorbereitung durch kaiserliche Kanzlei
• Entscheidungen des Kaisergerichts (decreta): Verallgemeinerung der
Entscheidungen in individuellen Verfahren; Besetzung des consilium mit
hochrangigen Juristen (z.B. Papinian)
Aufgabe 2.3
Typische Fehler
Kaiser wird in Republik verortet
Allgemeine Ausführungen zum Prinzipat (danach war nicht gefragt)
Keine Detailkenntnisse zu Typen von Konstitutionen
Aufgabe 2.4
Erörtern Sie kurz die Bedeutung der Begriffe ius civile (Zivilrecht) und
ius honorarium (Honorarrecht) des klassischen römischen Rechts und
ihr Verhältnis zueinander. Nennen Sie ein Beispiel.
Aufgabe 2.4
Erörtern Sie kurz die Bedeutung der Begriffe ius civile (Zivilrecht) und
ius honorarium (Honorarrecht) des klassischen römischen Rechts und
ihr Verhältnis zueinander.
Nennen Sie ein Beispiel.
Aufgabe 2.4
• Hier war es wichtig, die Begriffe in Abgrenzung zueinander zu erklären: während das Zivilrecht auf
Gesetzgebung i.e.S. zurückgeht, besteht das Honorarrecht in den von den Gerichtsmagistraten
(v.a. Prätoren) durch erweiterte Klage- oder Verteidigungsmöglichkeiten geschaffenen
Erweiterungen und Veränderungen des Zivilrechts; letztlich geht es also in erster Linie um eine
Differenzierung als unterschiedliche Rechtsquellen. Beide zusammen bilden römisches Zivilrecht im
weiteren Sinne.
• ius civile: anknüpfend an das römische Bürgerrecht, Vorbehalt entsprechender Rechtsinstitute (z.B.
Manzipation); Rechtsquellen nach Papinian: (Volks-)Gesetze, Volksbeschlüsse (Plebiszite),
Senatsbeschlüsse, Kaiserkonstitutionen, Responsen (Gutachten) von Rechtsgelehrten
• ius honorarium: „Richterliche“ Rechtsfortbildung durch Gerichtsmagistrate in Form von Edikten
• Nach dem Spätklassiker Papinian dient das Honorarrecht der Unterstützung, Ergänzung oder
Verbesserung des Zivilrechts.
• Beispiele hierfür sind etwa das Zusammenspiel zwischen der Einrede aus dem Senatusconsultum
Velleianum und dem betreffenden Senatsbeschluss, die Einführung der allgemeinen Arglisteinrede
(exceptio doli) oder einer honorarrechtlichen Erbfolge bei der Intestaterbfolge.
Aufgabe 2.4
Typische Fehler
Ius civile und ius honorarium werden getrennt dargestellt; ihr
Verhältnis zueinander wurde nicht thematisiert
unstrukturierte Darstellungen („roter Faden“ fehlt)
Aufgabe 2.5
Skizzieren Sie kurz Savignys Konzeption des dinglichen Vertrags auf der
Grundlage der römischen Rechtsquellen – inwieweit entspricht sein
Konzept diesen Quellen und inwiefern weicht es davon ab?
Aufgabe 2.5
a) Skizzieren Sie kurz Savignys Konzeption des dinglichen Vertrags auf
der Grundlage der römischen Rechtsquellen.
b) Inwieweit entspricht sein Konzept diesen Quellen und inwiefern
weicht es davon ab?
Aufgabe 2.5
a) Skizzieren Sie kurz Savignys Konzeption des dinglichen Vertrags auf
der Grundlage der römischen Rechtsquellen.
Savigny entwickelt die traditio als „echten“ Vertrag, in dem sich die
Willensübereinstimmung im Hinblick auf die Eigentumsübertragung
manifestiert, in Anlehnung an Gaius D. 41, 1, 9, 3 (= Inst. 2, 1, 40 –
Quellenzitate nicht verlangt), wo der Wille zur Eigentumsübertragung
als entscheidendes Moment erscheint (ob die Stelle tatsächlich so zu
verstehen ist, oder ob es nicht vielmehr vorrangig um die Zuordnung
zum ius gentium geht, erscheint indes diskutabel – das kann aber nicht
erwartet werden)
Aufgabe 2.5
b) Inwieweit entspricht sein Konzept diesen Quellen und inwiefern
weicht es davon ab?
Neu bzw. abweichend gegenüber den römischen Rechtsquellen ist, dass
Savigny in der traditio die Merkmale des Vertragsbegriffs, namentlich
die Willenserklärung, verwirklicht sieht; letzteren Begriff kennt das
römische Recht so aber nicht. Darin kann die eigentliche schöpferische
Leistung Savignys gesehen werden.
Aufgabe 2.5
Typische Fehler
Diese Aufgabe hat kaum jemand bearbeitet.
Aufgabe 2.6
Was versteht man im Zusammenhang mit der rechtlichen Erfassung des
Schatzfunds unter der „Hadrianischen Teilung“?
Aufgabe 2.6
• Nach dem BGB und anderen modernen Zivilrechtsordnungen wird ein
Schatz zwischen Finder und Eigentümer der den Schatz verbergenden
Sache (insbesondere Grundstück) geteilt.
• § 984 BGB – Normzitat nicht verlangt
• Diese Regelung geht auf Hadrian zurück und wird daher
„Hadrianische Teilung“ genannt.
• Als vermittelnde Meinung (media sententia) steht sie zwischen der
reinen Finder- bzw. Sacheigentümerbegünstigung.
• Als weitere Alternative konnte das Schatzregal genannt werden.
Aufgabe 2.6
Typische Fehler
Lösung des BGB war unbekannt
Schatzregale (Landesrecht ggn. BGB Bundesrecht) waren unbekannt
Probeklausur: Ergebnisse
nicht
bestanden
ausreichend
befriedigend
vollbefriedigen
d
0 1 2 3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14 15 16 17 18
-
-
-
-
5
4
4
7
6
5
5
6
4
3
1
-
-
-
- 10% 8% 8% 14% 12% 10% 10% 12% 8% 6% 2%
-
26%
36%
30%
Notendurchschnitt 8,34
gut
8%
sehr gut
-
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