Propädeutikum Rechts- und Verfassungsgeschichte II Sommersemester 2015 Probeklausur: Besprechung und Rückgabe Typische Probleme = Verbesserungschancen ! • Aufgabenstellung wird nicht zutreffend erfaßt und bearbeitet => Abspulen von Wissen, nach dem nicht gefragt wurde => Schwerpunktsetzung • Zusammenhangloses Fakten-Referat => Verständnis zeigen! • Argumentation => Struktur! Aufgabe 1.1 Welchem Werk ist Text 1 entnommen? Erörtern Sie kurz den historischen Entstehungskontext dieses Werks. Aufgabe 1.1 Welchem Werk ist Text 1 entnommen? Erörtern Sie kurz den historischen Entstehungskontext dieses Werks. Aufgabe 1.1 Text 1: Institutiones (Iustiniani) 2, 1, 25 […] und nach vielen Kontroversen zwischen den Sabinianern und den Prokulianern hat sich eine vermittelnde Meinung durchgesetzt, wonach dann, wenn die neue Sache in den Ausgangsstoff zurückgeführt werden könnte, derjenige Eigentümer sei, dem das Eigentum am Material zustand. Wenn dies nicht möglich sei, müsse vielmehr derjenige als Eigentümer betrachtet werden, der gearbeitet habe. So kann beispielsweise ein gegossenes Gefäß in das rohe Ausgangsmaterial Kupfer, Silber oder Gold zurückgeführt werden. Hingegen können Wein, Öl oder Korn nicht in Trauben, Oliven oder Ähren zurückverwandelt werden, ebensowenig Met (Honigwein) in Wein und Honig. […] Aufgabe 1.1 Welchem Werk ist Text 1 entnommen? Der Text ist den justinianischen Institutionen entnommen, die der spätrömische Kaiser Justinian als autoritatives Lehrbuch auf der Basis vorhandener Lehrwerke, vor allem des Lehrbuchs von Gaius aus der Mitte des zweiten Jahrhunderts n. Chr., um 530 n. Chr. verfassen ließ. Erörtern Sie kurz den historischen Entstehungskontext dieses Werks. Diese Institutionen sind Teil des umfassenden Gesetzgebungsprojektes Justinians, das in der Neuzeit den Titel Corpus Iuris Civilis erhielt. Aufgabe 1.1 Typische Fehler Aufgabenstellung und Schwerpunktsetzung! => Man hätte sich zu den Institutionen äußern sollen, zum CIC nur kurz => Stattdessen ausufernde Ausführungen zu CIC, die darauf verwendete Zeit fehlt dann ganz offenbar später Aufgabe 1.2 Text 1 behandelt ein Problem aus dem Zusammenhang der Verarbeitung von Sachen (specificatio). Welcher Schulenstreit zwischen Sabinianern und Prokulianern ist in Text 1 angesprochen und welche unterschiedlichen Meinungen im Hinblick auf den Eigentumserwerb stehen sich in diesem Streit gegenüber? Welche Prinzipien bzw. Einflüsse könnten den Hintergrund der unterschiedlichen Ansichten gebildet haben? Aufgabe 1.2 Text 1 behandelt ein Problem aus dem Zusammenhang der Verarbeitung von Sachen (specificatio). a) Welcher Schulenstreit zwischen Sabinianern und Prokulianern ist in Text 1 angesprochen? b) Welche unterschiedlichen Meinungen stehen sich im Hinblick auf den Eigentumserwerb in diesem Streit gegenüber? c) Welche Prinzipien bzw. Einflüsse könnten den Hintergrund der unterschiedlichen Ansichten gebildet haben? Aufgabe 1.2 Text 1: Institutiones (Iustiniani) 2, 1, 25 […] und nach vielen Kontroversen zwischen den Sabinianern und den Prokulianern hat sich eine vermittelnde Meinung durchgesetzt, wonach dann, wenn die neue Sache in den Ausgangsstoff zurückgeführt werden könnte, derjenige Eigentümer sei, dem das Eigentum am Material zustand. Wenn dies nicht möglich sei, müsse vielmehr derjenige als Eigentümer betrachtet werden, der gearbeitet habe. So kann beispielsweise ein gegossenes Gefäß in das rohe Ausgangsmaterial Kupfer, Silber oder Gold zurückgeführt werden. Hingegen können Wein, Öl oder Korn nicht in Trauben, Oliven oder Ähren zurückverwandelt werden, ebensowenig Met (Honigwein) in Wein und Honig. […] Aufgabe 1.2 a) Welcher Schulenstreit zwischen Sabinianern und Prokulianern ist in Text 1 angesprochen? Es geht um die Frage, wer Eigentümer einer neu entstandenen Sache ist – der, der verarbeitet, oder der, dem die Ausgangsmaterialien gehören. b) Welche unterschiedlichen Meinungen stehen sich im Hinblick auf den Eigentumserwerb in diesem Streit gegenüber? Prokulianer: Sabinianer: Eigentümer = Verarbeiter: neue Sache ist res nullius, die er okkupiert (Okkupationsprinzip) Eigentümer = Eigentümer des Ausgangsmaterials (Substanzprinzip) c) Welche Prinzipien bzw. Einflüsse könnten den Hintergrund der unterschiedlichen Ansichten gebildet haben? Prokulianer („skeptisches Zivilisationsrecht“): Sachidentität wird durch die (menschliche) Verarbeitung bestimmt Sabinianer („stoisches Naturrecht“): Sachidentität wird durch die (natürlich vorgegebene) Substanz bestimmt Aufgabe 1.2 Typische Fehler => Wissenslücken über Rechtsschulen und Hintergründe => Darstellung von kontext- und damit zusammenhanglosen Fakten Aufgabe 1.3 Worin besteht die in Text 1 vermittelnde Meinung (media sententia)? Lässt sich auch hierzu schlagwortartig ein Prinzip formulieren? In welcher europäischen Privatrechtskodifikation wirkt diese Lösung bis heute nach? Aufgabe 1.3 a) Worin besteht die in Text 1 vermittelnde Meinung (media sententia)? b) Lässt sich auch hierzu schlagwortartig ein Prinzip formulieren? c) In welcher europäischen Privatrechtskodifikation wirkt diese Lösung bis heute nach? Aufgabe 1.3 Text 1: Institutiones (Iustiniani) 2, 1, 25 […] und nach vielen Kontroversen zwischen den Sabinianern und den Prokulianern hat sich eine vermittelnde Meinung durchgesetzt, wonach dann, wenn die neue Sache in den Ausgangsstoff zurückgeführt werden könnte, derjenige Eigentümer sei, dem das Eigentum am Material zustand. Wenn dies nicht möglich sei, müsse vielmehr derjenige als Eigentümer betrachtet werden, der gearbeitet habe. So kann beispielsweise ein gegossenes Gefäß in das rohe Ausgangsmaterial Kupfer, Silber oder Gold zurückgeführt werden. Hingegen können Wein, Öl oder Korn nicht in Trauben, Oliven oder Ähren zurückverwandelt werden, ebensowenig Met (Honigwein) in Wein und Honig. […] Aufgabe 1.3 a) Worin besteht die in Text 1 vermittelnde Meinung (media sententia)? Die vermittelnde Meinung differenziert nach der Rückführbarkeit der neu hergestellten Sache in den ursprünglichen Stoff. Je nachdem, ob die ursprüngliche oder die neue Form vorherrscht, ist dem ursprünglichen Eigentümer oder dem Hersteller das Eigentum zuzusprechen. b) Lässt sich auch hierzu schlagwortartig ein Prinzip formulieren? Prävalenzprinzip c) In welcher europäischen Privatrechtskodifikation wirkt diese Lösung bis heute nach? Diese Differenzierung findet sich noch heute in § 415 österr. ABGB. (Paragraphenzahl nicht erwartet) Aufgabe 1.3 Typische Fehler media sententia wurde häufig schon unter 1.2 behandelt => Aufgabenstellung! => Strukturierte Vorgehensweise! Aufgabe 1.4 Wie lässt sich demgegenüber die Entscheidung des Gesetzgebers in § 950 BGB (Text 2) zugunsten des Eigentumserwerbs durch den Hersteller einer neuen Sache begründen? Aufgabe 1.4 Wie lässt sich demgegenüber die Entscheidung des Gesetzgebers in § 950 BGB (Text 2) zugunsten des Eigentumserwerbs durch den Hersteller einer neuen Sache begründen? Aufgabe 1.4 Text 2: § 950 BGB (1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche. (2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte. Aufgabe 1.4 • Die Entscheidung knüpft beim Wert der Arbeit und der umgearbeiteten Stoffe an und formuliert eine Vermutung zugunsten des Werts der Arbeit. • Vor dem Hintergrund des historischen Kontexts der Entstehung des BGB im 19. Jahrhundert kann insoweit von einem „Produktionsprinzip“ gesprochen werden. (Begriff untechnisch und nicht allgemein etabliert) Aufgabe 1.4 Typische Fehler Aufgabenstellung falsch verstanden: Es wird der Inhalt von § 950 wiedergegeben Regelungstechnik „Vermutung“ nicht verstanden Keine abstrakte Erörterung des Rechtsproblems, stattdessen Beispiele Aufgabe 2.1 Inwiefern zeigen die aus der altorientalischen Zeit in Prozessprotokollen dokumentierten „Urteile“ autoritative bzw. privatautonome Charakteristika? Gehen Sie bei der Beantwortung der Frage auch auf den Begriff des Klageverzichts ein. Aufgabe 2.1 Inwiefern zeigen die aus der altorientalischen Zeit in Prozessprotokollen dokumentierten „Urteile“ autoritative bzw. privatautonome Charakteristika? => Gehen Sie bei der Beantwortung der Frage auch auf den Begriff des Klageverzichts ein. Aufgabe 2.1 • (Ein- oder zweiseitiger) Klageverzicht insoweit privatautonomes Element, als Handeln (Erklärung) der Prozessparteien • Zugleich auch autoritativer Hintergrund, da prozessualer Klageverzicht in der Regel durch Richter veranlasst • Sanktionierung der Missachtung von Klageverzicht (Strafen mit Publizitätswirkung: Durchbohren der Nase, Strecken des Arms, Herumführen durch die Stadt – als Details nicht erwartet) als weiteres autoritatives Element der „Urteile“ Aufgabe 2.1 Typische Fehler Fragestellung wird nicht beachtet, sondern Wissen zu Stichwort „Prozeßprotokolle“ abgespult Klageverzichtsklauseln werden im Kontext von Verträgen thematisiert Aufgabe 2.2 Nennen Sie die drei „Säulen“ der Verfassung der römischen Republik und erläutern Sie ihr gegenseitiges Verhältnis. Aufgabe 2.2 a) Nennen Sie die drei „Säulen“ der Verfassung der römischen Republik. b) Erläutern Sie ihr gegenseitiges Verhältnis. Aufgabe 2.2 a) Nennen Sie die drei „Säulen“ der Verfassung der römischen Republik. Volksversammlung, Magistratur(en) und Senat b) Erläutern Sie ihr gegenseitiges Verhältnis. • Modell der Mischverfassung aus demokratischem, monarchischem und aristokratischem Element • Legislative bei allen drei Organen (Gesetze, Edikte, Senatsbeschlüsse); Magistraturen zusätzlich mit Einberufungs- und Initiativrecht hinsichtlich der beiden anderen Organe; Exekutive: Schwerpunkt bei den Magistraturen; unterschiedliches Maß der „Kontrolle“ durch die beiden anderen Organe (angesichts der Fragestellung nicht ausführlich erwartet) Aufgabe 2.2 Typische Fehler bloße Akkumulation von Fakten Fragestellung wird nicht beachtet ( => „Verhältnis“ darstellen!) kein strukturierter Argumentationsgang erkennbar Aufgabe 2.3 In der kaiserlichen Gesetzgebungstätigkeit des römischen Prinzipats existierten mehrere Formen der Gesetzgebung: Nennen Sie mindestens drei davon und erörtern Sie diese kurz im Hinblick auf ihren tatsächlichen Hintergrund. Aufgabe 2.3 a) Nennen Sie mindestens drei Formen der kaiserlichen Gesetzgebung im Prinzipat. b) Erörtern Sie diese kurz im Hinblick auf ihren tatsächlichen Hintergrund. Aufgabe 2.3 • Konstitutionen als Oberbegriff (nicht gefragt) • Edikte (edicta): Kaiserliche Rechtsetzung nach dem Vorbild der republikanischen Magistraturen (Konsuln, Prätor) • Verwaltungs- und Dienstanweisungen (mandata): vor allem im Bereich der Provinzial- und Militärverwaltung • Bescheide (rescripta) in Form von Briefen (epistulae) und Randbescheiden (subscriptiones): erstere vor allem im Verhältnis zu (Provinzial-)Beamten (Bsp. Plinius d.J.), letztere auf Rechtsauskunftsbegehren von Parteien oder Richtern in konkreten Verfahren; Vorbereitung durch kaiserliche Kanzlei • Entscheidungen des Kaisergerichts (decreta): Verallgemeinerung der Entscheidungen in individuellen Verfahren; Besetzung des consilium mit hochrangigen Juristen (z.B. Papinian) Aufgabe 2.3 Typische Fehler Kaiser wird in Republik verortet Allgemeine Ausführungen zum Prinzipat (danach war nicht gefragt) Keine Detailkenntnisse zu Typen von Konstitutionen Aufgabe 2.4 Erörtern Sie kurz die Bedeutung der Begriffe ius civile (Zivilrecht) und ius honorarium (Honorarrecht) des klassischen römischen Rechts und ihr Verhältnis zueinander. Nennen Sie ein Beispiel. Aufgabe 2.4 Erörtern Sie kurz die Bedeutung der Begriffe ius civile (Zivilrecht) und ius honorarium (Honorarrecht) des klassischen römischen Rechts und ihr Verhältnis zueinander. Nennen Sie ein Beispiel. Aufgabe 2.4 • Hier war es wichtig, die Begriffe in Abgrenzung zueinander zu erklären: während das Zivilrecht auf Gesetzgebung i.e.S. zurückgeht, besteht das Honorarrecht in den von den Gerichtsmagistraten (v.a. Prätoren) durch erweiterte Klage- oder Verteidigungsmöglichkeiten geschaffenen Erweiterungen und Veränderungen des Zivilrechts; letztlich geht es also in erster Linie um eine Differenzierung als unterschiedliche Rechtsquellen. Beide zusammen bilden römisches Zivilrecht im weiteren Sinne. • ius civile: anknüpfend an das römische Bürgerrecht, Vorbehalt entsprechender Rechtsinstitute (z.B. Manzipation); Rechtsquellen nach Papinian: (Volks-)Gesetze, Volksbeschlüsse (Plebiszite), Senatsbeschlüsse, Kaiserkonstitutionen, Responsen (Gutachten) von Rechtsgelehrten • ius honorarium: „Richterliche“ Rechtsfortbildung durch Gerichtsmagistrate in Form von Edikten • Nach dem Spätklassiker Papinian dient das Honorarrecht der Unterstützung, Ergänzung oder Verbesserung des Zivilrechts. • Beispiele hierfür sind etwa das Zusammenspiel zwischen der Einrede aus dem Senatusconsultum Velleianum und dem betreffenden Senatsbeschluss, die Einführung der allgemeinen Arglisteinrede (exceptio doli) oder einer honorarrechtlichen Erbfolge bei der Intestaterbfolge. Aufgabe 2.4 Typische Fehler Ius civile und ius honorarium werden getrennt dargestellt; ihr Verhältnis zueinander wurde nicht thematisiert unstrukturierte Darstellungen („roter Faden“ fehlt) Aufgabe 2.5 Skizzieren Sie kurz Savignys Konzeption des dinglichen Vertrags auf der Grundlage der römischen Rechtsquellen – inwieweit entspricht sein Konzept diesen Quellen und inwiefern weicht es davon ab? Aufgabe 2.5 a) Skizzieren Sie kurz Savignys Konzeption des dinglichen Vertrags auf der Grundlage der römischen Rechtsquellen. b) Inwieweit entspricht sein Konzept diesen Quellen und inwiefern weicht es davon ab? Aufgabe 2.5 a) Skizzieren Sie kurz Savignys Konzeption des dinglichen Vertrags auf der Grundlage der römischen Rechtsquellen. Savigny entwickelt die traditio als „echten“ Vertrag, in dem sich die Willensübereinstimmung im Hinblick auf die Eigentumsübertragung manifestiert, in Anlehnung an Gaius D. 41, 1, 9, 3 (= Inst. 2, 1, 40 – Quellenzitate nicht verlangt), wo der Wille zur Eigentumsübertragung als entscheidendes Moment erscheint (ob die Stelle tatsächlich so zu verstehen ist, oder ob es nicht vielmehr vorrangig um die Zuordnung zum ius gentium geht, erscheint indes diskutabel – das kann aber nicht erwartet werden) Aufgabe 2.5 b) Inwieweit entspricht sein Konzept diesen Quellen und inwiefern weicht es davon ab? Neu bzw. abweichend gegenüber den römischen Rechtsquellen ist, dass Savigny in der traditio die Merkmale des Vertragsbegriffs, namentlich die Willenserklärung, verwirklicht sieht; letzteren Begriff kennt das römische Recht so aber nicht. Darin kann die eigentliche schöpferische Leistung Savignys gesehen werden. Aufgabe 2.5 Typische Fehler Diese Aufgabe hat kaum jemand bearbeitet. Aufgabe 2.6 Was versteht man im Zusammenhang mit der rechtlichen Erfassung des Schatzfunds unter der „Hadrianischen Teilung“? Aufgabe 2.6 • Nach dem BGB und anderen modernen Zivilrechtsordnungen wird ein Schatz zwischen Finder und Eigentümer der den Schatz verbergenden Sache (insbesondere Grundstück) geteilt. • § 984 BGB – Normzitat nicht verlangt • Diese Regelung geht auf Hadrian zurück und wird daher „Hadrianische Teilung“ genannt. • Als vermittelnde Meinung (media sententia) steht sie zwischen der reinen Finder- bzw. Sacheigentümerbegünstigung. • Als weitere Alternative konnte das Schatzregal genannt werden. Aufgabe 2.6 Typische Fehler Lösung des BGB war unbekannt Schatzregale (Landesrecht ggn. BGB Bundesrecht) waren unbekannt Probeklausur: Ergebnisse nicht bestanden ausreichend befriedigend vollbefriedigen d 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 - - - - 5 4 4 7 6 5 5 6 4 3 1 - - - - 10% 8% 8% 14% 12% 10% 10% 12% 8% 6% 2% - 26% 36% 30% Notendurchschnitt 8,34 gut 8% sehr gut - - - - - - - - -
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