STAAT5MINISTERIUM DES INNERN Freistaat SACHSEN DerStaatsminister SÄCHSISCHESSTAATSMINISTERIUMDES INNERN 01095 Dresden Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) Präsidenten des Sächsischen Landtages 24-0141.51/7^64 Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Dresden Dresden, (^ . August 2015 KleineAnfragederAbgeordneten JulianeNagel, Fraktion DIE LINKE Drs. -Nr: 6/2223 Thema: Aushändigungvon Passpapieren an vollziehbar ausreisepflichtige Asylsuchende Sehrgeehrter Herr Präsident, den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt: "Laut ehrenamtlichen Beraterlnnen wurden in den vergangenen Wochen vollziehbar ausreisepflichtigen Asylsuchenden, ~ die die Bundesrepublik selbständig verlassen (per so genannter freiwilliger Ausreise) wollten, die Aushändigung ihres Passes vorenthalten oder diese soweit verzögert, dass die Frist zur selbständigen Ausreise ver- strichen war. Damit riskieren die Betroffenen die V'erhängung eines w.ieclerei"reiseverbotes "ach § 11 Aufenthaltsgesetz. 'Laut EURückführungsrichtlinie, die seit dem 26. 11. 2011 auch in bundesdeut- sches.. Recht über"ommen wurde, , [... ] ist die freiwillige Rückkehr der Rückführung vorzuziehen, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt werden sollte. Eine Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise sollte vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände eines Einzelfalls als erforderlich "erachtet wird. Zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sollten die Mitgliedstaaten eine verstärkte Rückkehrhilfe und -beratung gewähren und die einschlägi- gen vom Europäischen Rückkehrfonds gebotenen Finanzierunasmöglichkeiten optimal nutzen'." Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Bucl<-Str. 2 01097 Dresden Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www.smi. sachsen.de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnli- Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: nien 3, 6, 7. 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim EmpfangWilhelm-BuckStr. 2 oder 4 melden. STAATSMINISTERIUM DES INNERN Vorbemerkung: Die in der Vorbemerkung gemachte Aussage, dass durch Vorhalten der Pässe und Verstreichen der Frist zur freiwilligen Ausreise die Betroffenen die Verhängung eines Wiedereinreiseverbotes nach § 11 Aufenthaltsgesetz riskieren, ist nicht zutreffend. " Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt im Falle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung, nach einerAusweisung, Abschiebung oderZurückschiebung. ErstwennAusreisepflich^ tage nicht glaubhaft machen, dass eine freiwillige Ausreise tatsächlich beabsichtigt ist, ist die Behördebehalten denAufenthalt durchAbschiebungzu beenden. Frage 1: Ist die Sächsische Staatsregierung über die beschriebene Praxis der Zentralen Ausländerbehörde in Sachsen informieren? DerStaatsregierung ist bekannt, dass es in wenigen Einzelfällen die Probleme bei der Herausgabe der Pässe an Ausreisewillige gibt. Um eine beschleunigte freiwillige Ausreise zu ermöglichen wurde daher zwischen der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Chemnitz und derZentraten Ausländerbehörde vereinbart, dass Pässe von Asylbewerbern aus bestimmten Herkunftsstaaten in der Zentralen Ausländerbehörde verwaltet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Ausländer ohne Verzögerung die Pässe zur freiwillic Ausreise erhalten. Frage 2: Welche Fristen werden in Sachsen für die so genannte freiwillige Ausreise gesetzt_und ist eine Verlängerung der Frist möglich? (bitte ggf. nach Zielländern und Rechtsgrundlagen fürdieAusreiseaufforderung differenzieren) Die Ausreisefristen werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest- gelegt. Frage 3: Auf welchem Weg können sich Betroffene gegen die eingangs beschriebene widerrechtliche BehördenpraxisderVorenthaltung von Pässenwehren? Gegen Entscheidungen der Behörden steht der Klageweg vor dem Verwaltungsaeric offen. Frage 4: Wie viele Personen sind im Jahr 2015 abgeschoben worden, obwohl sie die Herausgabe der Passpapiere oder eine Verlängerung der Frist für die so geriannte freiwillige Ausreise begehrt haben? Die erfragten Angaben werden statistisch nicht erfasst. Fürdie umfassende Beantwortung der Frage wäre eine Einzelauswertung der bei der Zentralen Ausländerbehörde und den unteren_Ausländerbehörden geführten Akten aller im ersten Halbjahr'2oT5 abgeschobenen 512 ausreisepflichtigen Asylantragsteller erforderlich. Eine solche ^-u,?w,ertu?s_t*?. r? miteinem Aufwand verbunden, der die Arbeits- und Funktionsfähig- keit der Ausländerbehörden erheblich beeinträchtigen würde. Nach Abwägung des Seite 2 von 3 Freistaat SACHSEN STAATSM1NISTERIUM DES INNERN parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktbnsfähigkeit der Ausländerbehörden andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit von der umfassenden Beantwortung abgesehen. Frage 5: Welche Rückkehrhilfen und -beratungsmöglichkeiten stellte der Freistaat für Asylsuchende, die sich für eine so genannte freiwillige Ausreise entscheiden, zur Verfügung? (bitte nach Zielländern, Art der Beratung und Art und Höhe der Rückkehrhilfe, Inanspruchnahme in den Jahren 2014/2015 aufschlüsseln) Auf die.Antwort der staatsregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage Drs. 6/936 wird verwiesen. Darüberhinaus wird ergänzt, dass im ersten Halbjahr 2015 insgesamt 273 Personen diefreiwillige Ausreise nach dem REAG/GARP-Programm in folgende Zielländerbewilligt wurde: 71X .^)sov°' 55X Russische Föderation; 51x Serbien; 23x Georgien; 18x Albanien; 16x Ind ien; 11x Pakistan; je 6x Irak und Mazedonien; je 3x Afghanistan und Marokko; je 2^'lran^und Vietnam sowie jeweils 1x Algerien, Brasilien, Libanon, Moldau, Rumänien ufid Ti&nesien Mit . eu]fldlii;hen Grüßen Mäfkus Ulbii Seite 3 von 3 Freistaat SACHSEN
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