SACHSEN

STAAT5MINISTERIUM
DES INNERN
Freistaat
SACHSEN
DerStaatsminister
SÄCHSISCHESSTAATSMINISTERIUMDES INNERN
01095 Dresden
Aktenzeichen
(bitte bei Antwort angeben)
Präsidenten des Sächsischen Landtages
24-0141.51/7^64
Herrn Dr. Matthias Rößler
Bernhard-von-Lindenau-Platz 1
01067 Dresden
Dresden, (^ . August 2015
KleineAnfragederAbgeordneten JulianeNagel,
Fraktion DIE LINKE
Drs. -Nr: 6/2223
Thema: Aushändigungvon Passpapieren an vollziehbar ausreisepflichtige Asylsuchende
Sehrgeehrter Herr Präsident,
den Fragen sind folgende Ausführungen vorangestellt:
"Laut ehrenamtlichen Beraterlnnen wurden in den vergangenen
Wochen vollziehbar ausreisepflichtigen Asylsuchenden, ~ die die
Bundesrepublik selbständig verlassen (per so genannter freiwilliger
Ausreise) wollten, die Aushändigung ihres Passes vorenthalten oder
diese soweit verzögert, dass die Frist zur selbständigen Ausreise ver-
strichen war. Damit riskieren die Betroffenen die V'erhängung eines
w.ieclerei"reiseverbotes "ach § 11 Aufenthaltsgesetz. 'Laut EURückführungsrichtlinie, die seit dem 26. 11. 2011 auch in bundesdeut-
sches.. Recht über"ommen wurde, , [... ] ist die freiwillige Rückkehr der
Rückführung vorzuziehen, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise
gesetzt werden sollte. Eine Verlängerung der Frist für die freiwillige
Ausreise sollte vorgesehen werden, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände eines Einzelfalls als erforderlich "erachtet wird. Zur
Förderung der freiwilligen Rückkehr sollten die Mitgliedstaaten eine
verstärkte Rückkehrhilfe und -beratung gewähren und die einschlägi-
gen vom Europäischen Rückkehrfonds gebotenen Finanzierunasmöglichkeiten optimal nutzen'."
Hausanschrift:
Sächsisches Staatsministerium
des Innern
Wilhelm-Bucl<-Str. 2
01097 Dresden
Telefon +49 351 564-0
Telefax +49 351 564-3199
www.smi. sachsen.de
Verkehrsanbindung:
Zu erreichen mit den Straßenbahnli-
Namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich
die Kleine Anfrage wie folgt:
nien 3, 6, 7. 8, 13
Besucherparkplätze:
Bitte beim EmpfangWilhelm-BuckStr. 2 oder 4 melden.
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Vorbemerkung:
Die in der Vorbemerkung gemachte Aussage, dass durch Vorhalten der Pässe und
Verstreichen der Frist zur freiwilligen Ausreise die Betroffenen die Verhängung eines
Wiedereinreiseverbotes nach § 11 Aufenthaltsgesetz riskieren, ist nicht zutreffend. " Das
Einreise- und Aufenthaltsverbot gilt im Falle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung,
nach einerAusweisung, Abschiebung oderZurückschiebung. ErstwennAusreisepflich^
tage nicht glaubhaft machen, dass eine freiwillige Ausreise tatsächlich beabsichtigt ist,
ist die Behördebehalten denAufenthalt durchAbschiebungzu beenden.
Frage 1:
Ist die Sächsische Staatsregierung über die beschriebene Praxis der Zentralen
Ausländerbehörde in Sachsen informieren?
DerStaatsregierung ist bekannt, dass es in wenigen Einzelfällen die Probleme bei der
Herausgabe der Pässe an Ausreisewillige gibt.
Um eine beschleunigte freiwillige Ausreise zu ermöglichen wurde daher zwischen der
Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Chemnitz und derZentraten Ausländerbehörde vereinbart, dass Pässe von Asylbewerbern aus bestimmten
Herkunftsstaaten in der Zentralen Ausländerbehörde verwaltet werden. Damit soll
sichergestellt werden, dass Ausländer ohne Verzögerung die Pässe zur freiwillic
Ausreise erhalten.
Frage 2:
Welche Fristen werden in Sachsen für die so genannte freiwillige Ausreise gesetzt_und ist eine Verlängerung der Frist möglich? (bitte ggf. nach Zielländern
und Rechtsgrundlagen fürdieAusreiseaufforderung differenzieren)
Die Ausreisefristen werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest-
gelegt.
Frage 3:
Auf welchem Weg können sich Betroffene gegen die eingangs beschriebene
widerrechtliche BehördenpraxisderVorenthaltung von Pässenwehren?
Gegen Entscheidungen der Behörden steht der Klageweg vor dem Verwaltungsaeric
offen.
Frage 4:
Wie viele Personen sind im Jahr 2015 abgeschoben worden, obwohl sie die
Herausgabe der Passpapiere oder eine Verlängerung der Frist für die so geriannte freiwillige Ausreise begehrt haben?
Die erfragten Angaben werden statistisch nicht erfasst. Fürdie umfassende Beantwortung der Frage wäre eine Einzelauswertung der bei der Zentralen Ausländerbehörde
und den unteren_Ausländerbehörden geführten Akten aller im ersten Halbjahr'2oT5
abgeschobenen 512 ausreisepflichtigen Asylantragsteller erforderlich. Eine solche
^-u,?w,ertu?s_t*?. r? miteinem Aufwand verbunden, der die Arbeits- und Funktionsfähig-
keit der Ausländerbehörden erheblich beeinträchtigen würde. Nach Abwägung des
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parlamentarischen Informationsinteresses einerseits und der Gewährleistung der Funktbnsfähigkeit der Ausländerbehörden andererseits wurde, auch unter Berücksichtigung
des hohen Rangs des parlamentarischen Fragerechts, aus Gründen der Zumutbarkeit
von der umfassenden Beantwortung abgesehen.
Frage 5:
Welche Rückkehrhilfen und -beratungsmöglichkeiten stellte der Freistaat für
Asylsuchende, die sich für eine so genannte freiwillige Ausreise entscheiden, zur
Verfügung? (bitte nach Zielländern, Art der Beratung und Art und Höhe der
Rückkehrhilfe, Inanspruchnahme in den Jahren 2014/2015 aufschlüsseln)
Auf die.Antwort der staatsregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage
Drs. 6/936 wird verwiesen.
Darüberhinaus wird ergänzt, dass im ersten Halbjahr 2015 insgesamt 273 Personen
diefreiwillige Ausreise nach dem REAG/GARP-Programm in folgende Zielländerbewilligt wurde:
71X .^)sov°' 55X Russische Föderation; 51x Serbien; 23x Georgien; 18x Albanien;
16x
Ind ien; 11x Pakistan; je 6x Irak und Mazedonien; je 3x Afghanistan und Marokko;
je 2^'lran^und Vietnam sowie jeweils 1x Algerien, Brasilien, Libanon, Moldau, Rumänien ufid Ti&nesien
Mit
.
eu]fldlii;hen Grüßen
Mäfkus Ulbii
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