Horizonte erweitern Investitionsführer China Rahmenbedingungen für Investitionen Horizonte erweitern „Das kontinuierliche Interesse für Neues ist wichtig, damit wir Herausforderungen bestmöglich meistern können. Mit Neugierde und einer innovativen Sichtweise kreieren wir zukunftsweisende Lösungen.” Rödl & Partner „Der Bau der Menschentürme verlangt von jedem Mitwirkenden, wieder und wieder Neues zu wagen. So gelingt es uns, gemeinsam über uns hinauszuwachsen.” Castellers de Barcelona Investitionsführer China Rahmenbedingungen für Investitionen *Dieser Investitionsführer bezieht sich auf die VR China ohne die Sonderverwaltungsgebiete Hong Kong und Macau sowie Taiwan. Inhalt Unser Profil Unsere Dienstleistungen in der VR China 6 8 Entwicklung der deutsch-chinesischen Wirtschaftsbeziehungen 10 Ausländische Direktinvestitionen Investitionsrecht Investitionsformen Änderung des FIE-Rechts Gewinnausschüttungen Unternehmenskauf Pilot-Freihandelszone Shanghai 13 13 14 22 23 24 25 Gewerblicher Rechtsschutz Markenrechte Patentrecht Urheberrecht Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten 26 26 27 28 29 Devisenrecht und Finanzierung Devisengeschäft und Konto Finanzierung 30 30 31 Arbeitsrecht Einsatz von ausländischen Mitarbeitern Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer Arbeitszeit und Überstunden Mindestlohn Befristung Arbeitsvertrag Kündigung Abfindung 33 33 33 34 34 34 35 35 35 Rechtsdurchsetzung und Rechtsverfolgung Ordentliche Gerichtsbarkeit Schiedsgerichtsbarkeit Weitere Hinweise 36 36 38 39 Steuerliche Rahmenbedingungen Überblick Steuersystem China Körperschaftsteuer Verrechnungspreis (VP) Neues Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-China Private Einkommensteuer Verkehrssteuern Zollgebühren 40 40 41 42 43 44 46 48 Rechnungslegung Überblick Rechnungslegungsstandards China Buchhaltung Unterjährliche Berichterstattung und Jahresabschluss Compliance 49 49 49 51 53 Ihre Ansprechpartner in der VR China Ihre Ansprechpartner in Deutschland 54 56 Notizen 57 Unser Profil Rödl & Partner ist als integrierte Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an 102 eigenen Standorten in 46 Ländern vertreten. Unseren dynamischen Erfolg in den Geschäftsfeldern Rechtsberatung, Steuerberatung, Steuerdeklaration und Business Process Outsourcing, Unternehmens- und IT-Beratung sowie Wirtschaftsprüfung verdanken wir circa 4.000 unternehmerisch denkenden Partnern und Mitarbeitern. Die Geschichte von Rödl & Partner beginnt im Jahr 1977 mit der Gründung als EinMann-Kanzlei in Nürnberg. Unser Ziel, unseren international tätigen Mandanten überall vor Ort zur Seite zu stehen, setzte die Gründung erster eigener Niederlassungen – beginnend – in Mittel- und Osteuropa (ab 1989) voraus. Dem Markteintritt in Asien (ab 1994) folgte die Erschließung wichtiger Standorte in West- und Nordeuropa (ab 1998), in den USA (ab 2000), in Südamerika (ab 2005) und Afrika (ab 2008). Unser Erfolg basiert seit jeher auf dem Erfolg unserer deutschen Mandanten: Rödl & Partner ist immer dort vor Ort, wo Mandanten Potenzial für ihr wirtschaftliches Engagement sehen. Statt auf Netzwerke oder Franchise-Systeme setzen wir auf eigene Niederlassungen und die enge, fach- und grenzüberschreitende Zusammenarbeit im unmittelbaren Kollegenkreis. So steht Rödl & Partner für internationale Expertise aus einer Hand. Unser Selbstverständnis ist geprägt von Unternehmergeist – diesen teilen wir mit vielen, vor allem aber mit deutschen Familienunternehmen. Sie legen Wert auf persönliche Dienstleistungen und haben gerne einen Berater auf Augenhöhe an ihrer Seite. 6 Unverwechselbar macht uns unser „Kümmerer-Prinzip“. Unsere Mandanten haben einen festen Ansprechpartner. Er sorgt dafür, dass das komplette Leistungsangebot von Rödl & Partner für den Mandanten optimal eingesetzt werden kann. Der „Kümmerer“ steht permanent zur Verfügung; er erkennt bei den Mandanten den Beratungsbedarf und identifiziert die zu klärenden Punkte. Selbstverständlich fungiert er auch in kritischen Situationen als Hauptansprechpartner. Wir unterscheiden uns auch durch unsere Unternehmensphilosophie und unsere Art der Mandantenbetreuung, die auf Vertrauen basiert und langfristig ausgerichtet ist. Wir setzen auf renommierte Spezialisten, die interdisziplinär denken, denn die Bedürfnisse und Projekte unserer Mandanten lassen sich nicht in einzelne Fachdisziplinen aufbrechen. Unser Ansatz basiert auf den Kompetenzen in den einzelnen Geschäftsfeldern und verbindet diese nahtlos in fachübergreifenden Teams. Einzigartige Kombination Rödl & Partner ist kein Nebeneinander von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Buchhaltern, Unternehmensberatern und Wirtschaftsprüfern. Wir arbeiten über alle Geschäftsfelder hinweg eng verzahnt zusammen. Wir denken vom Markt her, vom Kunden her und besetzen die Projektteams so, dass sie erfolgreich sind und die Ziele der Mandanten erreichen. Unsere Interdisziplinarität ist nicht einzigartig, ebenso wenig unsere Internationalität oder die besondere, starke Präsenz bei deutschen Familienunternehmen. Es ist die Kombination: Ein Unternehmen, das konsequent auf die umfassende und weltweite Beratung deutscher Unternehmen ausgerichtet ist, finden Sie kein zweites Mal. 7 Unsere Dienstleistungen in der VR China Rechtsberatung ›› ›› ›› ›› ›› ›› Wirtschaftsrecht / Unternehmensrecht / Gesellschaftsrecht / Arbeitsrecht Gründung von Gesellschaften Wirtschaftskriminalität Gewerblicher Rechtsschutz Schlichtungsverfahren & Mediation Rechtsstreitigkeiten & Schiedsverfahren* Steuerberatung ›› ›› ›› ›› ›› ›› Steuerberatung von Unternehmen & Expats Erstellung von Steuererklärungen Vertretung bei Steuer- und Betriebsprüfungen Internationales Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Indirekte Steuern & Zölle Gestaltung und Prüfung internationaler Verrechnungspreise Business Process Outsourcing ›› ›› ›› ›› ›› 8 Finanz- und Lohnbuchhaltung Bilanzerstellung nach Chinese GAAP, HGB & IFRS Abstimmung der Kontenpläne mit der Buchhaltung der Muttergesellschaft Laufendes internes Betriebswesen / Controlling Zahlungsverkehr / Kontoführung Wirtschaftsprüfung ›› ›› ›› ›› Prüfung von Jahresabschlüssen nach Chinese GAAP, HGB, IFRS & US-GAAP Sonderprüfungen Forensische Prüfungen Compliance Interdisziplinäre Sonderfragen: ›› ›› ›› Länderübergreifende Umstrukturierungen Investitionen Transaktionsberatung * Aus regulatorischen Gründen arbeiten wir bei Gerichtsstreitigkeiten mit einer lokalen Partnerkanzlei zusammen. 9 Entwicklung der deutsch-chinesischen Wirtschaftsbeziehungen China gilt für viele Branchen als einer der wichtigsten Absatz- und Wachstumsmärkte. Tatsächlich ist die wirtschaftliche Bedeutung Chinas für Deutschland in den vergangenen Jahren stark gestiegen. Dies lässt sich anhand der Erhöhung des bilateralen Handelsvolumens von 53,6 Mrd. Euro in 2004 auf 143,9 Mrd. Euro in 2012 ablesen, was einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von 11,6 % entspricht. Historisch gesehen lassen sich die ersten Wurzeln des Wirtschaftens deutscher Unternehmen in die deutsche Kolonie im heutigen Qingdao zurückverfolgen. Was mit wenigen Händlern größtenteils als Verlustgeschäft begann, ist heute einer der wichtigsten Handelspartner Deutschlands und durch eine Vielzahl von Unternehmen verschiedenster Branchen geprägt. Diese Entwicklung bekam eine besondere Dynamik mit dem Eintritt Chinas in die WTO im Jahr 2001. Mit dem Handel stiegen auch die Direktinvestitionen aus Deutschland in China deutlich an, insbesondere nach der Finanzkrise. Im Jahr 2011 betrug der Anteil Deutschlands 12,7 % der in diesem Jahr getätigten Direktinvestitionen in China. Lange galt China als die „Werkbank der Welt“, da es einen vermeintlich unerschöpflichen Nachschub an billigen Arbeitskräften, insbesondere Wanderarbeitern vom Land, zu haben schien. Dadurch konnten in der Vergangenheit deutliche Kostenvorteile erzielt werden. Für circa ein Drittel der derzeit in China aktiven deutschen Unternehmer ist der Produktionskostenvorteil ein Grund für eine Produktion in China. In der Zwischenzeit ist es deutlich schwieriger geworden, neue Arbeitnehmer zu finden, sodass ein „war for talent“ propagiert wird. 10 Der asiatische Arbeitsmarkt, insbesondere in China, ist geprägt von schnellen und deutlich häufigeren Arbeitgeberwechseln, die beruflichen Aufstieg verheißen. Das durchschnittliche Einkommen stieg in China 2011 nominell um 14,3 % und 2012 um 11,9 %. In China gilt die Faustformel „je größer die Stadt desto höher das Einkommensniveau“. Die überdurchschnittlichen Wachstumsraten in den zentralen und westlichen Provinzen sind dabei Ausdruck des bisher innerhalb Chinas unterdurchschnittlichen Einkommensniveaus. Diese Entwicklung zeigt sich unter anderem in – auch politisch geförderten – stark ansteigenden Mindestlöhnen. Deutsche Unternehmer sehen daher in gestiegenen Personalkosten, Fachkräftemangel und Personalfluktuation wesentliche Herausforderungen für ihre Tätigkeit in China. Das Wirtschaftszentrum für deutsche Unternehmen in China stellt Shanghai dar, wo sich ein Großteil der deutschen Unternehmen angesiedelt hat. Weitere Schwerpunktcluster der deutschen Industrie befinden sich rund um Peking sowie im Pearl River-Delta. Das von der chinesischen Regierung propagierte „Go West“-Programm, mit dem ausländische Unternehmen ins Landesinnere gelockt werden sollen, führt dort zu verstärkten Investitionen. Bislang hat dieses Programm nicht zu einer wesentlichen Verlagerung der Wirtschaftsaktivitäten von deutschen Unternehmen ins Landesinnere geführt. 11 12 Shanghai Ausländische Direktinvestitionen Investitionsrecht Seit dem Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) 2001 hat die Volksrepublik China (VR China) schrittweise den Binnenmarkt für ausländische Investitionen geöffnet. Zu beachten sind jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen. Im Hinblick auf die Zulässigkeit einer ausländischen Direktinvestition ist zunächst auf den Investitionslenkungskatalog („Lenkungskatalog“) der National Development and Reform Commission („NDRC“) sowie des Ministry of Commerce („MOC“) hinzuweisen. Bei dem Lenkungskatalog sind die Industriebranchen im Hinblick auf ausländische Investitionen in „geförderte“, „beschränkte“ sowie „verbotene“ Kategorien aufgeteilt. In der geförderten Kategorie bekommt der ausländische Investor stets Steuerbegünstigungen für sein Engagement in China. Bei der beschränkten Kategorie ist mit unterschiedlichen Auflagen für die Investition in China zu rechnen. Die Industriebranchen der verbotenen Kategorie sind noch nicht für ausländische Investitionen geöffnet. Die restlichen Industriebranchen, die nicht in den 3 vorgenannten Kategorien aufgeführt sind, gelten als „erlaubte“ Branchen, in denen ausländische Investoren auflagefrei investieren dürfen. Der Lenkungskatalog regelt ferner, in welchen Branchen ein ausländischer Investor mit einem chinesischen Partner ein Joint Venture gründen muss. Am 10. März 2015 verkündeten die NDRC und das MOC eine neue Version des Lenkungskatalogs, die seit 10. April 2015 in Kraft ist. Gegenüber dem Lenkungskatalog 2011 reduziert sich die Anzahl der Industriebranchen in der beschränkten Kategorie deutlich (von 79 auf 38), und die Anzahl von Beteiligungsbeschränkungen für ausländische Investoren wird auch reduziert. Im Hinblick auf die Industriebranchen werden die allgemeinen Herstellungsindustrien weiter geöffnet und teilweise aufgehoben, wie z.B. die Beteiligungsbeschränkungen für Industrien wie Stahl, Äthylen, Papierherstellung und Ölraffination usw.; im Dienstleistungsbereich werden Dienstleistungsbranchen, wie z.B. die architektonische Gestaltung und Pflegedienste für ältere Menschen, in die „geförderte“ Kategorie neu aufgenommen. 13 Neben dem allgemeinen Lenkungskatalog erlassen NDRC sowie MOC einen gesonderten Investitionslenkungskatalog für Westchina. In diesem sind die unterschiedlichen geförderten Industriebranchen für ausländische Investitionen in den Provinzen Westchinas aufgeführt. Investitionsformen Ausländische Unternehmen können in China mit folgenden Organisationsformen unternehmerisch tätig werden: ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE) Equity-Joint-Venture (EJV) Cooperative Joint Venture (oder auch Contractual Joint Venture genannt, CJV) Aktiengesellschaft Personengesellschaft Betriebsstätte Repräsentanzbüro (Representative Office) WFOE, EJV sowie CJV sind nach dem chinesischen Investitionsrecht als Foreign Invested Enterprise („FIE“) eingeteilt. Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE) Die WFOE ist eine mit der deutschen GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft, deren Anteile zu 100 % von einem ausländischen Investor bzw. mehreren ausländischen Investoren gehalten werden. Auch wenn die Anteile einer Gesellschaft von 2 oder mehreren ausländischen Gesellschaftern gehalten werden, ist sie als WFOE und nicht als Joint Venture einzustufen. Ein Joint Venture liegt nur vor, wenn es mindestens einen chinesischen Gesellschafter gibt. Die WFOE ist die in China häufigste Gesellschaftsform für ausländische Investitionen und wird oft als 100%ige Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens in China genutzt. Da es bei einer WFOE keine Beteiligung von chinesischer Seite gibt, bietet sie im Hinblick auf den Schutz geistigen Eigentums sowie der Konfliktvermeidung eine vorteilhafte Gesellschaftsstruktur. 14 Das benötigte Mindeststammkapital für eine WFOE betrug ursprünglich 30.000 RMB bzw. 100.000 RMB, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hatte. Dies entsprach den Regelungen für rein chinesische Gesellschaften. Durch die Gesellschaftsrechtsreform 2014 ist es inzwischen möglich, eine Gesellschaft mit 1 RMB zu gründen, sofern speziellere Gesetze und Bestimmungen kein höheres Stammkapital vorsehen. Nach den bislang gemachten Erfahrungen halten die zuständigen Behörden allerdings zumeist an ihrer bisherigen Praxis bei der Prüfung der Höhe des Mindestgrundkapitals fest. Danach waren auch vor der Gesetzesänderung die gesellschaftsrechtlichen Mindestkapitalerfordernisse eher theoretischer Natur. Insoweit wird bei der Prüfung der Gründungsunterlagen darauf abgestellt, ob das Projekt mit dem geplanten (Stamm-)Kapital realisiert werden kann. Erfahrungsgemäß ist dabei ein Betrag erforderlich, der deutlich auch über dem früheren Mindeststammkapitalbetrag in Höhe von RMB 30.000 liegt Das Stammkapital kann der Gesellschafter grundsätzlich als Bar- oder Sacheinlage einbringen, ebenfalls sind Einlagen in Form gewerblicher Schutzrechte, Landnutzungsrechten usw. zulässig. Die Einzahlung des Stammkapitals ist sowohl in RMB als auch in Devisen möglich, wobei bei der Einzahlung von Stammkapital in RMB die einschlägigen Regelungen, insbesondere der Nachweis des legalen Erwerbs der RMB, zu beachten sind. Als Besonderheit des chinesischen Investitionsrechts fordert der chinesische Gesetzgeber für Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung (wie z.B. WFOE oder Joint Venture) eine Korrelation zwischen Gesamtinvestitionssumme und Stammkapital. Es gelten die folgenden Verhältnisse: Gesamtinvestition Stammkapital Bis 3 Mio. USD 70 % der Gesamtinvestition 3 bis 10 Mio. USD 50 % der Gesamtinvestition, mind. 2,1 Mio. USD 10 bis 30 Mio. USD 40 % der Gesamtinvestition, mind. 5 Mio. USD 30 Mio. USD 33 % der Gesamtinvestition, mind. 12 Mio. USD 15 Die Differenz zwischen dem Stammkapital und der Gesamtinvestition wird im chinesischen Investitionsrecht „borrowing gap“ genannt, in dessen Höhe die Gesellschaft Fremdkapital aufnehmen darf. Eine WFOE kann als Produktions-, Handels-, oder Dienstleistungsgesellschaft gestaltet werden. Eine Gesellschaft mit mehreren der vorgenannten Funktionsbereichen ist ebenfalls möglich. Der Gründungsprozess ist grundsätzlich in einen zweistufigen Genehmigungs- und Registrierungsprozess geteilt. Die zuständige Behörde für die Genehmigung ist das MOC sowie dessen lokale Behörden. Die zuständige Behörde für die Registrierung ist die chinesische Handelsregisterbehörde, State Administration for Industry and Commerce („SAIC“), sowie deren lokale Behörden. In bestimmten Industriesektoren, wie z.B. Medizin oder Automobil, sind zusätzliche Genehmigungen vor oder nach dem Gründungsprozess einzuholen. Ein normales Verfahren besteht aus den folgenden Schritten: ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› Namensvorregistrierung bei der zuständigen lokalen Behörde der SAIC Vorbereitung der Antragsunterlagen einschließlich der Gesellschaftssatzung, diverser Antragsformulare sowie Beschlüsse Umweltprüfung für die umweltbelastenden Unternehmen (z.B. Produktionsunternehmen) Genehmigung des Projekts durch die zuständige lokale Behörde des MOC – Ausstellung der Genehmigungsurkunde Registrierung bei der zuständigen lokalen Behörde der SAIC – Ausstellung der Geschäftslizenz Registrierung bei anderen Behörden sowie Beantragung diverser Nebenlizenzen, einschließlich Steuerregistrierung, Organization Code Certificate, Zollurkunde, Devisenregistrierung, usw. Eröffnung der Firmenkonten Bestellen des Firmenstempels sowie anderer Stempel. Alle Antragsdokumente sind in chinesischer Sprache zu erstellen. Im Zuge der Gründungsphase ist auch eine Machbarkeitsstudie zu erstellen, die normalerweise 16 einen Fünf-Jahres-Plan enthält. Die Geschäftslizenz, auf Chinesisch „营业执照“, ist die Gründungsurkunde für eine Gesellschaft in China. Mit der Erteilung der Geschäftslizenz ist eine WFOE gegründet. Die Geschäftsführungsstruktur einer WFOE ist eher an das angelsächsische Gesellschaftsrecht angelehnt. Es besteht grundsätzlich aus dem Gesellschafter bzw. der Gesellschafterversammlung (Shareholder/Shareholder Assembly), dem Vorstand (Board of Director; für kleine Gesellschaften auch ein einzelner Managing Director), einem Aufsichtsrat (für kleine Gesellschaften auch ein einzelner Supervisor) sowie einem Geschäftsführer (General Manager). Die gesamte Struktur ergibt folgendes Bild: Als Besonderheit des chinesischen Gesellschaftsrechts ist die Rolle des Legal Representative, auf Chinesisch „法定代表人“ zu betonen. DDer Name des Legal Representative 17 ist in der Geschäftslizenz vermerkt. Er vertritt die Gesellschaft rechtlich im Außenverhältnis und ist ein zwingendes Organ nach dem chinesischen Gesellschaftsrecht. Einen gesetzlichen Aufgaben- und Befugniskatalog sieht das Gesetz aber nicht vor. Weiterhin gibt es grundsätzlich das Recht der Stellvertretung in China, so dass eine Generalvollmacht oder Spezialvollmacht des Legal Representative (z.B. für den General Manager) zivilrechtlich zulässig wäre. Legal Representative kann der Vorsitzende des Board of Directors, der Managing Director oder der General Manager sein. Die Bestellung und jede Änderung muss im chinesischen Gesellschaftsregister registriert werden. In China können zivilrechtliche Geschäfte der Gesellschaft auch durch den bloßen Einsatz des Unternehmensstempels (teilweise mit Finanzstempel), also ohne Unterschrift des Legal Representative wirksam vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass die Gesellschaftsstempel (insbesondere der Unternehmensstempel, Finanzstempel und Namensstempel des Legal Representative) ordnungsgemäß aufzubewahren sind. Es gibt aber nicht selten Behörden in China, die Antragsdokumente nur bei persönlicher Unterzeichnung durch den Legal Representative, ggf. zusammen mit den Unternehmenstempeln, zulassen. Die Laufzeit einer WFOE ist auf eine bestimmte Dauer beschränkt. In der Praxis liegen die Laufzeiten üblicherweise zwischen 20 und 50 Jahren. Die Laufzeit einer Gesellschaft ist in der Geschäftslizenz vermerkt. Eine Verlängerung der Laufzeit sollte bei einer Beantragung grundsätzlich unproblematisch sein. Equity-Joint-Venture (EJV) Ein EJV ist ebenfalls eine Kapitalgesellschaft nach chinesischem Gesellschaftsrecht, also eine beschränkt haftenden Gesellschaft ähnlich der deutschen GmbH. Grundsätzlich soll bei einem EJV der ausländische Beteiligungsanteil mindestens 25 % betragen. Bei einem Anteil von weniger als 25 % des ausländischen Investors wird die Gesellschaft nach der aktuellen Gesetzlage zwar weiterhin als EJV angesehen, erhält aber keine Vergünstigungen für ausländisch investierte Gesellschaften. In der Praxis führt dies nur noch zu geringen Unterschieden, da der Hauptanreiz, steuerli- 18 che Vergünstigungen für Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung zu erhalten, nach der Steuerrechtreform 2007 entfallen ist. Sowohl ausländische natürliche Personen als auch Gesellschaften dürfen sich an einem EJV als ausländischer Joint Venture Partner beteiligen. Auf der chinesischen Seite kommen grundsätzlich nur Kapitalgesellschaften als Joint Venture Partner an einem EJV in Frage. Die direkte Beteiligung von chinesischen natürlichen Personen an einem EJV ist, bis auf bestimmten Sonderwirtschaftszonen, unzulässig. Der Gründungsprozess eines EJV ist vergleichbar mit dem einer WFOE und ebenfalls grundsätzlich in ein zweistufiges Genehmigungs- sowie Registrierungsverfahren unterteilt. Die vorgenannten Regelungen bezüglich Gesamtinvestition, Stammkapital, Legal Representative usw. bei einem WFOE sind ebenfalls bei einem EJV anwendbar. Die Besonderheiten eines EJV liegen in erster Linie in dem Joint Venture Vertrag. Ein Joint Venture Vertrag ist vergleichbar mit der Gesellschaftervereinbarung im deutschen Sinne. Es gilt jedoch zwingend das chinesische Recht, d.h. eine Rechtswahlklausel im Joint Venture Vertrag ist unzulässig. In der Praxis ist die Verhandlung eines Joint Venture Vertrags ein zeitintensiver Vorgang. Häufig wird vor der Verhandlung eine Absichtserklärung von beiden Seiten unterschrieben, deren Gestaltung ebenfalls vorsichtig zu behandeln ist. Weitere Besonderheiten eines EJV im Vergleich zu einer WFOE liegen bei dessen Geschäftsführung. Anstelle der Gesellschafterversammlung ist das Board of Directors bei dem EJV das höchste Machtorgan. Es verfügt über die folgenden Befugnisse: ›› ›› ›› ›› es beschließt den geschäftlichen Kurs der Gesellschaft und den Investitionsplan; es prüft und genehmigt den Jahresabschluss einschließlich der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und der Anlagen und entscheidet über die Gewinnverwendung; es entscheidet über Erhöhungen und Senkungen des Stammkapitals der Gesellschaft; es entscheidet über die Errichtung oder Auflösung von Tochtergesellschaften 19 ›› ›› ›› ›› sowie den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften; es entscheidet über die Verschmelzung, Aufspaltung, Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft und über eine Änderung der Gesellschaftsform; es kann die Gesellschaftssatzung ändern; es stellt den General Manager der Gesellschaft ein und entlässt ihn und bestimmt seine Bezahlung; andere von der Gesellschaftssatzung bestimmte Befugnisse. Cooperative/Contractual Joint Venture (CJV) Als zweite Joint Venture Form bietet das CJV eine geeignete Investitionsmöglichkeit für kurzfristige bzw. projektweise Zusammenarbeit mit einem chinesischen Partner. Die Grundstruktur eines CJV ist vergleichbar mit dem EJV. Möglich ist jedoch die Gestaltung des CJV in 2 verschiedenen Formen: entweder als Kapitalgesellschaft oder als vertraglichen Zusammenschluss. Ein wesentlicher Vorteil eines CJV ist die flexible Gestaltungsmöglichkeit bei der Gewinnverteilung. Für CJV ist eine Gewinnausschüttung losgelöst von dem Anteilsverhältnis möglich. Aus praktischer Sicht ermöglicht diese Flexibilität die vorzeitige Zurückführung der Investition für den ausländischen Joint Venture Partner. Aktiengesellschaft Mit der Erweiterung der Investitionsmöglichkeiten ist in den letzten Jahren die Errichtung einer Aktiengesellschaft für ausländische Investoren in China möglich. Eine chinesische Aktiengesellschaft kann 2 bis 200 Aktionäre haben. Wegen der hohen Komplexität ist eine Aktiengesellschaft für das China-Engagement deutscher Mittelständlern nur in seltenen Fällen geeignet. Personengesellschaft Mit dem Erlass der Administrative Measures for the Establishment of Partnership Enterprises am 1.3.2010 ist die Gründung einer Personengesellschaft in China möglich. Dabei gibt es 2 Formen, die Limited Partnership (LP) oder die Limited Liability 20 Partnership (LLP). Eine LLP ist vor allem für die Angehörigen freier Berufe gedacht. Eine LP ist mit einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht vergleichbar, und hat mindestens einen Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung. Der Vorteil einer Personengesellschaft liegt u.a. in der Gründungsphase. Eine Genehmigung des MOC ist nicht notwendig, mit der Eintragung bei dem lokalen Amt der SAIC ist die Personengesellschaft gegründet. Zu beachten sind Sondergenehmigungen sowie Auflagen für bestimmte Branchen, wie z.B. Private Equity Fonds. Unsicherheiten bestehen derzeit noch bei der Besteuerung von Personengesellschaften. Die chinesische Finanzbehörde, State Administration of Taxation („SAT“), vervollständigt die Rahmenbedingungen hierzu schrittweise. Betriebsstätte Für vorrübergehende Projekte, wie z.B. Montage- oder Bauprojekte, ist die Anmeldung einer steuerlichen Betriebsstätte in China möglich. Ferner könnte eine Dienstleistungsbetriebsstätte, beispielsweise bei einer Mitarbeiterentsendung, begründet werden. In diesem Bereich sind die Regelungen in dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und China („DBA“) zu beachten. Repräsentanzbüro (Representative Office) Für die Marktpräsenz in China ist die Gründung eines Representative Office möglich. Ein Representative Office ist eine lokale Vertretung des ausländischen Unternehmens, besitzt jedoch keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Folglich darf ein Representative Office nur Liaisontätigkeiten ausüben. Unter die erlaubten Tätigkeiten eines Representative Office fällt die Eröffnung eines Bankkontos für den eigenen Bedarf sowie die Anmietung von Büroräumen. Die Rekrutierung von Mitarbeitern für ein Representative Office ist nur durch Vermittlung einer Personalagentur möglich. Die Besteuerung eines Representative Office ist mit Besonderheiten verbunden. Obwohl ein Representative Office keinen Gewinn erzielen darf, erhebt die SAT von den meisten Representative Office Einkommensteuer. Dazu werden unterschiedliche Berechnungsmethoden für die Ermittlung der Steuern verwendet, wie beispielweise die „deemed income method“ oder die „cost plus method“, um einen 21 fiktiven Gewinn anhand der Kosten des Representative Office zu errechnen. Auf diesen fiktiven Gewinn wird Einkommensteuer erhoben. Ferner ist zu beachten, dass das Liquidationsverfahren für ein Representative Office in der Praxis zeitintensiv sein kann. Änderung des FIE-Rechts Am 19. Januar 2015 verkündete das MOC den Gesetzentwurf über ausländische Investitionen (Law on Foreign Investments in Draft for Comments) (nachstehend als „Gesetzentwurf“ bezeichnet) und bat um öffentliche Stellungnahmen bis zum 17. Februar 2015. Damit wird in Aussicht gestellt, die geltenden Regelungen über die FIE durch ein einheitliches Gesetz zu ersetzen. Im Vergleich zu dem geltenden FIE-Recht weist der vorbezeichnete Gesetzentwurf folgende wesentliche Änderungen auf: Anwendungsbereich Unter den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs fallen die ausländischen Investoren, die ihren Sitz im Ausland haben und in China investieren. Dem ausländischen Investor steht ein inländisches Unternehmen gleich, wenn es von einem ausländischen Investor tatsächlich kontrolliert wird. Umgekehrt wird die Investition eines ausländischen Investors in China als inländische Investition bewertet, wenn der ausländische Investor – trotz seines Sitzes im Ausland – tatsächlich von einem inländischen Investor kontrolliert wird. Neben der (Neu-)Gründung einer FIE und dem Erwerb des Geschäftsanteils an einem inländischen Unternehmen fallen u. a. auch die langfristige Kreditgewährung (länger als ein Jahr) an ein inländisches Unternehmen und der Erwerb eines Grundstücks bzw. Landnutzungsrechts unter den Begriff „ausländische Investition“ gemäß dem Gesetzentwurf, obwohl die Aufsicht über die letzteren Engagements eigentlich in den Verwaltungskompetenzen anderer Behörden wie dem Devisenamt oder der Grundstücksverwaltungsbehörde liegt. 22 Reform des Genehmigungssystems Im Anschluss an die Reform in der Freihandelszone hebt der Gesetzentwurf das durch das FIE-Recht etablierte Genehmigungssystem auf. Die behördliche Kontrolle wird sich künftig nur auf die Prüfung und Zulassung der Investition in bestimmten Geschäftsbereichen nach einem Sonderkatalog („Negativ-Liste“) beschränken. Folglich wird das Gründungsverfahren für die meisten ausländisch investierten Unternehmen weitgehend vereinfacht und beschleunigt werden. Organisatorische Struktur der FIE Das geltende FIE-Recht enthält eine Reihe von Regelungen über die Gestaltung der ausländisch investierten Unternehmen, die nicht immer in Übereinstimmung mit den anderen Gesetzen stehen. Der Gesetzentwurf hebt solche Abweichungen auf, so dass die allgemeinen Gesetzesregelungen des Gesellschaftsgesetzes, des Gesetzes über Partnerschaftsunternehmen sowie des Gesetzes über Einzelpersonenunternehmen, einheitlich gelten. Wir gehen davon aus, basierend auf unserer bisherigen Erfahrung mit der Gesetzgebung in der VR China, dass es eine Weile dauert, bis das Gesetz in seiner finalen Version durch den Gesetzgeber der VR China, den Nationalen Volkskongress, erlassen und offiziell verkündet wird. Der Gesetzentwurf ist vom MOC vorbereitet worden, aber es ist mit Rücksicht auf die vielfältigen Änderungen, die eklatante Wirkungen in der Praxis entfalten könnten, zu erwarten, dass im Gesetzgebungsprozess andere Institutionen und Stimmen involviert werden, die Einfluss auf die Gesetzesgestaltung nehmen. Der Gesetzentwurf setzt daher den Prozess zur Änderung erst in Gang, und lange noch nicht das Ende. Gewinnausschüttungen Gewinnausschüttungen von China nach Deutschland sind möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Vorfeld erfüllt sind, nämlich: ›› ›› ›› das Stammkapital wurde in voller Höhe eingebracht der Verlustvortrag aus den Vorjahren wurde ausgeglichen die gesetzlichen Gewinnrücklagen sind ausreichend dotiert 23 Vor der Gewinnausschüttung sind jährlich gesetzliche Gewinnrücklagen ordnungsgemäß zu leisten (10 % des Jahresüberschusses bis 50 % des Stammkapitals erreicht sind). Eine Quellensteuer von derzeit 10 % (nach dem neuen DBA Deutschland-China 5 %) wird darauf erhoben. Der Ablauf ist i.d.R. wie folgt: ›› ›› ›› Gesellschafterbeschluss oder Board-Beschluss Genehmigung durch die Steuerbehörde Zahlungsfreigabe durch die Devisenbank Unternehmenskauf Der Erwerb von Geschäftsanteilen von einem chinesischen Unternehmen ist grundsätzlich möglich. Je nach Gesellschaftsstruktur ist ein Unternehmenskauf sowohl „offshore“ als auch „onshore“, also innerhalb oder außerhalb Chinas, möglich. Ebenfalls ist nach chinesischem Investitionsrecht sowohl ein „share deal“ (Anteilserwerb) als auch ein „asset deal“ (Vermögenserwerb) möglich. Je nach Anteilsverhältnis nach Abschluss der Transaktion wird die Gesellschaft entweder als WFOE oder Joint Venture eingestuft. Hierzu sind die vorgenannten Besonderheiten zu beachten. Ein Unternehmenskauf einer chinesischen Gesellschaft hat normalerweise den folgenden Verlauf: ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› 24 vorläufige Entscheidung für ein Zielunternehmen Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung sowie eines Letter of Intent (Absichtserklärung) Durchführung einer Due Dilligence gutachterliche Bewertung der zu erwerbenden Zielunternehmen Abschluss des Kaufvertrags Genehmigung des Unternehmenskauf durch die zuständige lokale Behörde des MOC Ummeldung bei der zuständigen lokalen Behörde der SAIC und der SAFE Zahlung des Kaufpreises sowie Anteils- bzw. Vermögensübertragung Zu beachten sind die juristischen sowie finanziellen Risiken des Zielunternehmens. Dabei ist grundsätzlich eine Due Diligence Prüfung unentbehrlich. Bei der Übernahme von chinesischen Staatsunternehmen ist im Vorderfeld die Genehmigung der zuständige Aufsichtsbehörde einzuholen. Ferner sind beim Unternehmenskauf in China die Auflagen des chinesischen Antimonopolgesetzes sowie die Sonderregelung für die Industriesektoren, welche einen Einfluss auf die nationalen Sicherheiten ausüben, zu beachten. Als Desinvestitionsmöglichkeit ist ein Verkauf von Geschäftsanteilen, entweder an einer WFOE oder eines Joint Ventures, an einen chinesischen bzw. ausländischen Investor möglich. Pilot-Freihandelszone Shanghai Am 29. September 2013 wurde eine chinesische Pilot-Freihandelszone in Shanghai eröffnet, welche Investitionen in die Zone noch flexibler und schneller ermöglichen soll. Als Fortschritt beseitigt die neue Shanghaier Freihandelszone die bisherigen Nachteile der chinesischen Freihandelszonen, die je nach Statut nur Logistikzonen waren oder andere spezielle Funktionen innehatten. Insbesondere sollen Unternehmensgründungen innerhalb der Freihandelszone erleichtert werden. In der Shanghaier Freihandelszone gibt es eine „Negativ-Liste“, die Investitionen in eingeschränkte bzw. verbotene Sektoren enthält. Unternehmenszwecke, die nicht auf der Negativ-Liste vermerkt sind, sollen hingegen ohne Verzögerung zügig zur Gründung eines Unternehmens berechtigen. 25 Gewerblicher Rechtsschutz Die VR China stand in den vergangen Jahren im Ruf, den gewerblichen Rechtsschutz stiefmütterlich zu behandeln, und wurde nicht ganz unbegründet als Weltmarktführer bei der Produktion von Plagiaten aller Art bezeichnet. Hier vollzieht sich jedoch ein sichtbarer Wandel. Der Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) ist konkreter Anlass, den für ausländische Investoren und die Weltwirtschaft generell sehr bedeutsamen Schutz des geistigen Eigentums zu verstärken. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die umfangreiche Novellierung der geltenden Gesetze zum Marken-, Patent- und Urheberrecht durch die Legislative, sondern auch im Hinblick auf die Implementierung bzw. Durchsetzung dieser Gesetze. Markenrechte Nach dem Erlass einiger Entwürfe und dem Verstreichen von mehr als zehn Jahren hat der ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses in China das neue Markengesetz endlich am 30. August 2013 verabschiedet. Seit 1. Mai 2014 sind sowohl das neue Markengesetz als auch die Durchführungsvorschriften in Kraft. Im Vergleich mit dem alten Markengesetz wird das neue Gesetz mehr an internationale Standards angepasst und für Unternehmer verständlicher. Zum ersten Mal hat das Markengesetz verschiedene Bearbeitungsfristen für das Markenamt und Markenprüfungsamt vorgeschrieben, z.B. die erste Prüfung der Markenanmeldung soll maximal neun Monate dauern. Das Rechtsmittelverfahren im Fall der Nichtgenehmigung der Markenanmeldung durch das Markenamt soll ebenfalls 9 Monate dauern, aber ist in komplexen Fällen um 3 Monate verlängerbar. Ähnlich zur Markenanmeldung bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) führt das Markengesetz zum ersten Mal das Multi-Class- System ein. Um den Markenschutz in China zu verstärken hat der Gesetzgeber die gesetzliche Strafe beim Verstoß gegen das Markenrecht von 500.000 RMB auf 3 Mio. RMB erhöht. Wir empfehlen ausländischen Investoren grundsätzlich, eine frühzeitige Markanmeldung – sowohl in lateinischen Buchstaben als auch in chinesischen Schriftzeichen – beim Markenamt vorzunehmen. Unabhängig vom Markenregister gibt es 26 Firmenregister bei den lokalen Gesellschaftsregisterbehörden, wo der Firmenname nur auf Chinesisch registriert werden muss. Diese Registrierung bietet bereits einem rechtlichen Namensschutz, allerdings ist der Markenschutz stärker, so dass eine zusätzliche Markenregistrierung in chinesischen Schriftzeichen zu empfehlen ist. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt wie bisher zehn Jahre und kann jeweils um diese Zeitspanne verlängert werden. Der Markenrechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, das Zeichen zu nutzen. Patentrecht Vom Patentgesetz werden „Erfindungsschöpfungen“ geschützt, neben Geschmacksmustern in erster Linie Erfindungen und Gebrauchsmuster, die neu und praktisch anwendbar sind sowie eine erfinderische Leistung aufweisen. Angestoßen durch den bevorstehenden Beitritt Chinas zur WTO, wurde das Patentgesetz vom 9. April 1992 zuerst am 25. August 2000 geändert. Ergänzt wird es durch die Durchführungsbestimmungen zum Patentgesetz vom 25. Juni 2001. In dem zuletzt geänderten Patentgesetz vom 27. Dezember 2008 sind die Erfindung, Gebrauchsund Geschmacksmuster sowie Neuigkeit, Kreativität und bestehende Technologien explizit definiert. Darüber hinaus wurden die Sanktionen bei Verletzung des Patentrechts verschärft und die Kalkulierung der Entschädigungshöhe angegeben. Eine Beweissicherung bei Patentverletzung wird auch im neuen Patentgesetz reguliert. Die Patentlaufzeit beträgt 20 Jahre für Erfindungen. Gebrauchs- und Geschmacksmuster werden 10 Jahre, jeweils vom Anmeldetag an gerechnet, geschützt. Kann in angemessener Zeit und unter angemessenen Bedingungen vom Patentinhaber keine Lizenz erworben werden, so erteilt das Nationale Patentamt unter bestimmten Umständen eine Zwangslizenz. Gemäß dem zuletzt geänderten Patentgesetz wurden die Voraussetzungen für eine Zwangslizenz genauer definiert. So wurde z.B. eine Zwangslizenz erteilt, wenn die patentierte Erfindung oder das Gebrauchsmuster ohne berechtigte Gründe innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung eines Patents oder innerhalb von 4 Jahren ab dem ersten Anmeldetag nicht benutzt wurde. Diese gewährt dem Lizenznehmer jedoch kein ausschließliches Verwertungs- und auch kein Übertragungsrecht und verpflichtet ihn ferner zur Leistung einer zu vereinbarenden bzw. vom Patentamt festzusetzenden Lizenzgebühr. Gegen eine 27 entsprechende Entscheidung steht der Rechtsweg zum Volksgericht offen. Dies gilt auch für Behördenentscheidungen zu Gebrauchs- und Geschmacksmustern. In Bezug auf Patentstreitigkeiten verabschiedete das Oberste Volksgericht jeweils am 25. Februar 2013 und 19. Januar 2015 2 Auslegungen über die Rechtsanwendung bei Patentstreitigkeiten. Am 1. April 2015 hat das Patentamt (SIPO – State Intellectual Property Office) einen Änderungsentwurf des Patentgesetzes für die öffentliche Stellungnahme veröffentlicht. Der Änderungsentwurf enthält die Verlängerung der Laufzeit eines Geschmacksmusters (auf 15 Jahre), die Erhöhung der Entschädigungssumme und Beweislastumkehr bei Verletzung des Patentrechts (z.B. wenn der Verletzte die Beweiserhebung vollständig geleistet hat und die wesentlichen Beweise, beispielsweise Buchhaltungsunterlagen sich noch im Besitz des Verletzers befinden). In wieweit eine Revidierung des Patentrechts stattfinden wird, bleibt derzeit abzuwarten. Urheberrecht Das Urheberrecht schützt in erster Linie Schriftwerke, mündliche vorgetragene Werke, Theater-, Tanz- und Musikwerke, Werke der bildenden Kunst, Fotografie, Fernseh-, Film- und Bildaufzeichnungen, Computersoftware, Diagramme, Landkarten und sonstige Zeichnungen. Das Urheberrechtsgesetz vom 7. September 1990 wurde mit Wirkung zum 27. Oktober 2001 – gerade einmal einige Wochen vor dem WTO-Beitritt der VR China – in seinem Schutzumfang erweitert. Das zuletzt geänderte Urheberrechtsgesetz vom 26. Februar 2010 reguliert auch die Registrierung der Verpfändung des Urheberrechts. Am 6. Juni 2014 hat das Rechtsamt im Staatsrat der VR China einen weiteren Änderungsentwurf des Urheberrechts für die öffentliche Stellungnahme veröffentlicht. Der Änderungsentwurf erweitert den Schutzumfang auf verwandte Schutzrechte und die Verwendung von Computersoftware unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veröffentlichten neuen Vorschriften im Hinblick auf den Schutz von Computersoftware und den Schutz vor Verbreitung durch Informationsnetzwerke sowie gerichtliche Auslegungen über die Rechtsanwendung bei Urheberrechtsstreitigkeiten. Nach Veröffentlichung des Änderungsentwurfs wird eine Anpassung des Urheberrechts in den nächsten Jahren erwartet. 28 Grundsätzlich erlischt das Urheberrecht 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für Werke juristischer Personen sowie Filmwerke und ähnliche Werke (Fotografie) gilt eine Schutzfrist von 50 Jahren seit der ersten Veröffentlichung des Werkes. Das Namensnennungs-, das Änderungsrecht und das Recht auf Schutz der Werkintegrität erfahren keine Einschränkung. Es ist zu beachten, dass das Änderungsrecht und das Recht der Zusammenstellung in dem vorbezeichneten Änderungsentwurf aufgehoben werden. Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten Entsprechend den Verbesserungen der rechtlichen Grundlage für den Schutz geistigen Eigentums wurden auch die Möglichkeiten der Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum stetig verbessert. In der VR China gibt es z.B. folgende Möglichkeiten zur Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten: ›› ›› ›› ›› Durchsetzung auf dem Verwaltungsrechtsweg »» Administration of Industry & Commerce (AIC) für Markenverletzung und unlauteren Wettbewerb »» National Copyright Administration (NCA) für Urheberrechtsverletzung »» Patent Administration Bureau (PAB) für Patent-, Gebrauchsmuster- und Designschutz Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen der staatlichen Gerichte, z.B. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen rechtswidriger Markenbenutzung (Lizenzgebühren) Durchsetzung der Ansprüchen im Rahmen der Strafgerichtsbarkeit Einschaltung der Zollbehörden Die gerichtliche Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte in der VR China ist immer noch mühsam sowie kosten- und zeitaufwendig. Grundsätzlich ist der Verwaltungsrechtsweg schneller und billiger. Aber es gibt viele Zuständigkeitsüberschneidungen. Daher sollte bereits im Vorfeld von Fall zu Fall entschieden werden, an welche zuständige Behörde der entsprechende Antrag zu stellen ist. 29 Devisenrecht und Finanzierung Die chinesische Währung (Renminbi (RMB), internationale Abkürzung CNY) ist grundsätzlich nicht frei konvertibel. Darüber hinaus unterliegt die Verwendung von Fremdwährungen in China grundsätzlich noch den Beschränkungen des chinesischen Devisenrechts. Für ausländische Investitionen ist es wichtig, die einschlägigen Anforderungen sowie Formalien einzuhalten. Aufgrund der Internationalisierung des CNY kann er wie die Fremdwährungen auch für grenzüberschreitende Geschäfte und Investitionen verwendet werden. Devisengeschäft und Konto Devisengeschäfte in China unterliegen der Aufsicht der Devisenaufsichtsbehörde State Administration of Foreign Exchange („SAFE“) und sind grundsätzlich in die folgenden 2 Arten aufgeteilt: »» Kontokorrenttransaktionen »» Kapitalkontotransaktionen Darüber hinaus spielt die Hausbank bei der Abwicklung der Devisengeschäfte in der Praxis eine wichtige Rolle. Kontokorrenttransaktionen Die meisten Handelsgeschäfte inklusive Dienstleistungen mit Lieferanten und Kunden im Ausland sind durch Kontokorrenttransaktionen abzuwickeln. Die Lieferdokumente, z.B. Zolldokumente und/oder Vertrag, sind i.d.R. wichtig, um eine reibungslose Zahlung des Kontokorrents veranlassen bzw. empfangen zu können. Die SAFE hat in den letzten Jahren viele Lockerungen in der Regulierung von Kontokorrenttransaktionen eingeführt. Das Prinzip, dass die Zahlung des Kontokorrents aufgrund echter Geschäfte erfolgen muss, ist zu beachten. Zum 1. August 2012 hat die SAFE die Reform zum Devisenverwaltungssystem für Warenhandel umgesetzt („Warenhandelsreform“). Dementsprechend wurde eine 30 weitere Vereinfachung für die Abwicklung von Kontokorrenttransaktionen eingeführt. Nach der Warenhandelsreform werden Unternehmen in 3 verschiedenen Ratingstufen (A, B und C, wobei A das beste und C das schlechteste Rating sind) eingeteilt. Dementsprechend genießen Unternehmen mit Rating A die höchste Flexibilität bezüglich der Abrechnungsmethode von Anzahlungen, Zahlungsziel usw. Unternehmen mit Rating C stehen hingegen unter der strengsten Aufsicht. Kapitalkontotransaktionen Mit der devisenrechtlichen Reform werden viele Lockerungen in der Regulierung von Kapitalkontogeschäften eingeführt. Die Fremdwährungen auf dem Kapitalkonto können nach eigenem Ermessen direkt in CNY umgewandelt werden und werden danach auf ein spezielles Konto zu weiteren Verwendungen angelegt. Diese Verwendungen unterliegen allerdings der Aufsicht der lokalen Behörde der SAFE. Es handelt sich in der Praxis hauptsächlich um die folgenden Geschäfte: ›› ›› ›› die Einzahlung des Stammkapitals die Rückzahlung des Liquidationserlöses die Auszahlung für tägliche Geschäfte nach der Umwandlung in CNY Für Fremdwährungskredite ist grundsätzlich die Differenz zwischen der Gesamtinvestition und dem Stammkapital zu beachten. Nach der Liberalisierung des RMB im internationalen Markt ist ein RMB-Darlehen eines ausländischen Gesellschafters an seine chinesische Tochtergesellschaft nun auch möglich. Für jeden Fremdwährungskredit muss ein spezielles Fremdwährungsdarlehenskonto eröffnet werden. Finanzierung Im Hinblick auf Onshore Finanzierung hat eine FIE grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten: »» Bankgarantie »» Entrusted Loan »» Dingliche Sicherheiten / Pfandbrief 31 »» Leasing »» Kontokorrentkredit »» Warenkredit In der Praxis kann eine FIE auch einen Kredit von einer chinesischen Bank bekommen, wie ein inländisches Unternehmen, wobei grundsätzlich eine entsprechende Sicherheit (z.B. Pfandrecht und Grundschuld) für die Darlehensaufnahme zu leisten ist. Zu beachten ist auch das Verbot von direkten konzerninternen Darlehen innerhalb Chinas durch das chinesische Bankenrecht. Hierzu soll stets eine chinesische Bank als Vermittlereingeschaltet werden, welche das Darlehen in Form eines Entrusted Loan weitergibt. Im Hinblick auf die Offshore Finanzierung hat eine FIE grundsätzlich folgende Möglichkeiten: ›› ›› ›› Gesellschafterdarlehen Inländisches Bankdarlehen mithilfe der Garantie des verbundenen Unternehmens im Ausland Finanzierungsleasing Hierbei ist grundsätzlich die Differenz zwischen der Gesamtinvestition und dem Stammkapital zu beachten. Darüber hinaus ist es für eine FIE auch möglich, ein Darlehen an ihre verbundenen Unternehmen im Ausland zu gewähren oder eine Sicherheit (z.B. Garantie) für die Finanzierung der verbundenen Unternehmen anzubieten, wobei bestimmte gesetzliche Restriktionen zu beachten sind. 32 Arbeitsrecht Das chinesische Arbeitsrecht hat in den letzten Jahren grundlegende Reformen erfahren, die eine arbeitnehmerfreundliche Tendenz zeigen. Darüber hinaus spielt die Gesetzesauslegung zum Arbeitsvertragsgesetz durch das höchste Volksgericht in Beijing eine wichtige Rolle. Einsatz von ausländischen Mitarbeitern Für deutsche und ausländische Arbeitnehmer in China bestehen grundsätzlich 2 Gestaltungsmöglichkeiten: der Abschluss eines Entsendungsvertrags oder eines lokalen chinesischen Arbeitsvertrags. In beiden Szenarien ist die Erteilung der chinesischen Arbeits- sowie Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme in China. Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer In der Regel entstehen für FIEs folgende Sozialversicherungsbeiträge: ›› ›› ›› ›› ›› ›› Rentenversicherung Krankenversicherung Arbeitslosenversicherung Arbeitsunfallversicherung Mutterschaftsversicherung Beiträge zum Wohnungsfonds Wie in Deutschland ist der Arbeitgeber bei Gehaltsauszahlung verpflichtet, die Einkommensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt einzubehalten und an die zuständige gesetzliche Kasse abzuführen. Eine besondere Gestaltungsmöglichkeit bietet das zwischen Deutschland und China abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen, welches bereits seit 1985 besteht. Dieses Sozialversicherungsabkommen umfasst die Renten- und Arbeitslosenversicherung. 33 Seit der Änderung des chinesischen Sozialversicherungsgesetzes vom 1.7.2011 sind ausländische Arbeitnehmer in China ebenfalls sozialversicherungspflichtig. Die Durchführung dieser Regelung wird derzeit jedoch noch landesweit unterschiedlich gehandhabt. Arbeitszeit und Überstunden Die Regelarbeitszeit in China beträgt 8 Stunden pro Tag. Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende entgeltliche Zahlung oder durch Ausgleichstage abzugelten. Überstunden sind werktags mit 150 %, an Wochenenden mit 200 % und an gesetzlichen Feiertagen mit bis zu 300 % des regelmäßigen Arbeitslohns zu vergüten. Maximal zulässig sind 3 Überstunden pro Tag sowie 36 Überstunden im Monat. Ausnahmsweise können abweichend von den gesetzlichen Vorgaben aus betrieblichen Gründen für bestimmte Branchen und bestimmte Personengruppen eine flexible Arbeitszeit oder gemischte Arbeitszeit Anwendung finden. Diese sind jedoch bei dem ortsansässigen Arbeitsamt zu beantragen. Mindestlohn In China gilt ein Mindestlohn, dessen Höhe in den Provinzen stark variiert. Diese Mindestlöhne sind in den vergangen Jahren stark angestiegen, was auch an der politischen Förderung dieser Entwicklung liegt. Seit 1. April 2015 gilt beispielweise für Shanghai ein Mindeststundenlohn von 18,00 RMB/Stunde und 2.020 RMB/Monat. Für Beijing betragen diese Werte 18,7 RMB/Stunde und 1.720 RMB/Monat. Befristung Das chinesische Recht kennt sowohl befristete als auch unbefristete Arbeitsverträge. Die Länge der Probezeit ist von der Vertragsdauer abhängig und darf maximal 6 Monate betragen. 34 Arbeitsvertrag Nach dem Arbeitsvertragsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Arbeitsbeginn einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer abzuschließen. Im Fall eines Verstoßes drohen empfindliche rechtliche Konsequenzen. Kollektivarbeitsverträge Das chinesische Arbeitsrecht kennt sowohl Kollektivarbeitsverträge als auch Gewerkschaften. In der Praxis finden diese jedoch wenig Anwendung bei FIEs. Kündigung Bei Kündigung eines Arbeitsvertrags sind stets die gesetzlichen Vorgaben und Fristen einzuhalten. Eine fristgemäße Kündigung im deutschen Sinne gibt es im chinesischen Recht nicht. Das chinesische Arbeitsrecht verlangt für jede Kündigung seitens des Arbeitgebers einen gesetzlichen Kündigungsgrund. Hingegen darf der Arbeitnehmer grundlos mit einer Frist von 30 Tagen den Arbeitsvertrag kündigen. In der Praxis ist es zu empfehlen, den Arbeitsvertrag per einvernehmlicher Aufhebungsvereinbarung aufzulösen. Dabei liegt der Verhandlungsschwerpunkt auf der Abfindungshöhe. Liegt eine illegale Kündigung vor, hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht: er kann entweder auf Wiedereinstellung klagen, wenn diese noch möglich ist, zusätzlich kann der Gehaltsverlust als Schadensposition geltend gemacht werden; oder er kann auf die verdoppelte gesetzliche Abfindung klagen (siehe das nachfolgende Kapitel Abfindungen). Abfindung Die Abfindung bei Vertragsauflösung ist im Arbeitsvertragsgesetz geregelt. Grundsätzlich gilt die Regelung: pro Beschäftigungsjahr ein Monatsgehalt. Für Gutverdiener gilt jedoch nicht das vertragliche Gehalt, sondern die Beitragsbemessungsgrenze der Region (das dreifache Durchschnittsmonatsgehalt der Region). 35 Rechtsdurchsetzung und Rechtsverfolgung China macht keine Ausnahme darin, dass sich Rechtsstreitigkeiten im Ausland immer als schwierig erweisen. Insbesondere bei innerchinesischen Konflikten ist die Rechtsverfolgung mit gerichtlicher Hilfe nur als letztes Mittel einzusetzen, wenn auf andere Weise keine Einigung erzielt werden konnte. Im Fall von Unstimmigkeiten sollten im ersten Schritt freundschaftliche Verhandlungen erfolgen, um einen Kompromiss zu erzielen und zu versuchen die Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten. Freundschaftliche Verhandlungen sind gewöhnlich in Verträgen vorrangig vereinbart. Derartige Klauseln sollten beachtet und im Falle einer Streitigkeit auch befolgt werden. Ansonsten könnte die Zuständigkeit eines Gerichts durch die chinesische Seite bestritten werden, weil die vorrangig zu erfolgenden Verhandlungen zur Streitbeilegung nicht erfolgt sind. Bei Beteiligung einer ausländischen Partei ist die Vergleichsbereitschaft des chinesischen Vertragspartners in der Regel allerdings geringer, da die chinesische Partei darauf spekuliert, dass die ausländische Gesellschaft ihre Forderungen in China nicht gerichtlich einfordern wird. Als Tendenz deutet sich aber an, dass die Rechtsverfolgung mit gerichtlicher Hilfe zunehmend üblicher und immer häufiger als geeigneter Weg zur Streitbeilegung gesehen wird. Ordentliche Gerichtsbarkeit Aufbau des chinesischen Gerichtssystems Das Gerichtssystems China unterscheidet sich stark vom deutschen oder anderen westlichen Gerichtssystemen. Es bestehen Volksgerichte auf lokaler Ebene, Mittlere Volksgerichte, Höhere Volksgerichte sowie der Oberste Gerichtshof. Die Volksgerichte sind für Straf- sowie Zivilrechtsangelegenheiten zuständig und verhandeln zudem administrative Fälle. Für Fälle mit Beteiligung von Ausländern sind in der Regel die Mittleren Volksgerichte als erste Instanz zuständig. Für sehr einfach gelagerte Fälle kann sich auch eine Zuständigkeit der lokalen Volksgerichte ergeben. Die Rechtssicherheit in China ist zwar noch nicht mit der in Deutschland vergleichbar, verbessert sich aber fortwährend. Insbesondere in den großen Wirtschaftszentren wie Beijing, Shanghai oder Shenzhen gibt es ordentliche Rechtsprechungen. 36 Nach wie vor gibt es jedoch auch Richter ohne juristische Ausbildung. In einzelnen Fällen nimmt auch noch die lokale Politik Einfluss auf Gerichtsverfahren, wenn örtliche Interessen betroffen sind. Bei der Vereinbarung eines Gerichtsstands sollten diese Faktoren beachtet werden. Das höchste Maß an Rechtssicherheit bietet die Vereinbarung einer Schiedsklausel und sollte nach Möglichkeit im Vertrag so dargelegt werden. Verfahren sind vor einem ordentlichen Gericht auch deshalb als nachteilhaft anzusehen, da die Anforderungen an Beweismittel bei einem Auslandsbezug sehr hoch sind. Ausländische Beweismittel müssen zum einen ins Chinesische übersetzt werden. Zum anderen müssen im Ausland gesammelte Beweismittel dort überbeglaubigt werden. Zu beachten ist ferner, dass z.B. in Gewährleistungsfällen Gutachten ausländischer Gutachter von chinesischen Gerichten selten anerkannt werden. Schließlich kommt auch dem Zeugenbeweis sehr untergeordnete Bedeutung zu. Anerkennung und Vollstreckung deutscher Urteile in China Das chinesische Recht macht die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile von der Erfüllung verschiedener Voraussetzungen abhängig. Grundsätzlich können ausländische Urteile in China nur vollstreckt werden, wenn ein entsprechendes Kooperations- oder Vollstreckungsabkommen zwischen dem Staat, in dem das Urteil ergangen ist, und China besteht oder aber die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen verbürgt ist. Schließlich darf das Urteil nicht gegen grundlegende Prinzipien der chinesischen Wertvorstellungen verstoßen (OrdrePublic-Vorbehalt). Es besteht kein Kooperations- oder Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und China. Demnach käme die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Urteile in China nur dann in Betracht, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt wäre, das heißt auch chinesische Urteile in Deutschland anerkannt und vollstreckt würden. Dies ist bislang nicht der Fall. Zwar bestehen 2 Entscheidungen deutscher Gerichte in Berlin und Düsseldorf, nach denen chinesische Urteile anerkannt wurden. Diese beiden Entscheidungen müssen jedoch bislang als absolute Einzelfallentscheidungen betrachtet werden. In China ist bislang noch kein einziger Fall der Anerkennung eines deutschen Urteils bekannt geworden. Es muss daher auch weiter davon aus- 37 gegangen werden, dass die Durchsetzung eines in Deutschland ergangenen Urteils in China nicht möglich ist. Die Durchführung eines Klageverfahrens in Deutschland gegen einen chinesischen Vertragspartner sollte daher nur dann erfolgen, wenn dieser über Vermögen in Deutschland verfügt, in welches vollstreckt werden kann. Schiedsgerichtsbarkeit China ist Signatarstaat des New Yorker Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit sowie der Beschränkung des Anwendungsbereichs auf vertragliche und außervertragliche Rechtsverhältnisse kommerzieller Natur. Schiedsurteile sind demnach in China grundsätzlich vollstreckbar. Zur Durchsetzung eines ausländischen Schiedsspruchs muss ein Antrag auf Vollstreckung zusammen mit einer chinesischen Übersetzung des Schiedsurteils beim zuständigen mittleren Volksgericht eingereicht werden. Gemäß des New Yorker Abkommens müssen die chinesischen Volksgerichte das Schiedsurteil sodann vollstrecken, wenn der Ort des Schiedsverfahrens in einem Signatarstaat des Abkommens liegt und der Vollstreckung des Schiedsurteils keiner der in § 5 des Abkommens genannten Umstände entgegensteht. Bei der Aufsetzung eines Vertrages mit einem chinesischen Geschäftspartner sollte daher für den Fall einer etwaigen Streitbeilegung eine Schiedsklausel eingearbeitet werden. Ein Schiedsspruch wäre bindend und der Rechtsweg zu den Volksgerichten in China wäre ausgeschlossen. Die Wahl einer ausländischen Schiedsinstitution und auch eine Rechtswahl sind bei grenzüberschreitenden Geschäften möglich. Ein Vertrag mit Auslandsbezug liegt insoweit dann vor, wenn eine der Vertragsparteien nicht in China ansässig ist. Für einige Verträge wie beispielsweise Joint VentureVerträge ist die Rechtswahl allerdings ausgeschlossen. Generell sollte eine Schiedsklausel bestimmten inhaltlichen Erfordernissen genügen. Grundsätzlich sollten der Name der Schiedsinstitution, der Schiedsort, die Verfahrenssprache und die Anzahl der Schiedsrichter geregelt werden, auch wenn nach anderen ausländischen Rechtsordnungen unbestimmtere vertragliche Regelungen möglich sind. Insoweit sollte auch bei der Verwendung von Musterklauseln ausländischer Schiedsinstitutionen geprüft werden, ob diese nach chinesischem Recht 38 wirksam sind, um zu vermeiden, dass aufgrund einer unwirksamen Schiedsklausel doch eine Zuständigkeit der Volksgerichte begründet wird. In China bestehen mehrere unabhängige Schiedsinstitutionen wie die China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) mit Sitz in Beijing oder die South China International Economic and Trade Arbitration Commission (SCIA) mit Sitz in Shenzhen. Neben der gegebenen Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen in China bei ausländischer Beteiligung gibt es auch bei innerchinesischen Sachverhalten Vorteile im Vergleich zu einem Verfahren vor den Volksgerichten. Chinesische Schiedsinstitutionen verfügen über eine Vielzahl ausländischer Schiedsrichter mit umfangreicher Expertise. In einem Schiedsverfahren kann zudem die Vertraulichkeit deutlich besser bewahrt werden als bei einem Verfahren vor einem Volksgericht. Die Vertragsparteien genießen weitest gehende Autonomie bei der Bestimmung der Schiedsinstitution, des Schiedsorts, der Sprache des Schiedsverfahrens, der Anzahl der Schiedsrichter etc. Ein Schiedsverfahren ist in der Regel zudem deutlich effizienter und schneller zu führen als ein Verfahren vor einem Volksgericht. Weitere Hinweise Unter entsprechenden Umständen können neben der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen weitere Möglichkeiten zur Erlangung von Rechtsschutz beziehungsweise zur Durchsetzung eigener Ansprüche bestehen. Insbesondere bei der Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte können auch Verwaltungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden, was oftmals zu einem schnellerem Ergebnis führen kann als die Einschaltung der Volksgerichte. Sofern jedoch auch Schadensersatzansprüche im Rahmen der Verletzung geistigen Eigentums geltend gemacht werden sollen, kann dies nur durch ein Klageverfahren vor dem Volksgericht geschehen. Wenn ein Ausländer in einem Strafverfahren angeklagt oder einer Straftat verdächtig wird, kann ihm die Ausreise verweigert werden. Ein Volksgericht kann auch in einem laufenden Zivilverfahren ein Ausreiseverbot anordnen, um die Vollstreckung 39 eines eventuellen Urteils zu ermöglichen. Ein deutscher Verfahrensbeteiligter in einem laufenden Verfahren sollte dies berücksichtigen. Etwaige Vergleichsgespräche könnten dann z.B. telefonisch oder an einem Ort außerhalb Chinas geführt werden. In Zivilverfahren kann das Ausreiseverbot gegebenenfalls durch die Stellung einer Sicherheit in Höhe des Streitwerts des Verfahrens aufgehoben werden. Steuerliche Rahmenbedingungen Überblick Steuersystem China Steuerzahler können natürliche Personen, juristische Personen und Wirtschaftsorganisationen sein. Die Hauptarten der Steuern in der Volksrepublik China sind: ›› ›› ›› ›› Ertragsteuern: Private Einkommensteuer („Individual Income Tax – IIT“), Körperschaftsteuer („Enterprise Income Tax – EIT“) Verkehrssteuern: Umsatzsteuer („Value Added Tax – VAT“), Geschäftsteuer („Business Tax – BT“), Verbrauchsteuer („Consumption Tax – CT“) Eigentumssteuern: Stempelsteuer, Urkundensteuer, Land VAT, Grundsteuer Zollgebühren Es gibt keine steuerlichen Anreize oder Vorzugsbehandlungen für FIE mehr, nachdem das neue Körperschaftsteuergesetz („Enterprise Income Tax Law – EITL“), das die Körperschaftsteuerbehandlungen von inländischen und ausländischen Unternehmen vereinheitlicht, im Jahr 2007 beschlossen wurde. Einige Faktoren dürften für viele ausländische Unternehmen und FIEs jedoch relevant sein, wie z.B.: ›› 40 Steueransässige Unternehmen („Tax resident enterprises – TRE“) / nicht steueransässige Unternehmen („Non-tax resident enterprises – Non-TRE“) ›› ›› ›› Neue steuerliche Anreize: z.B. Steuersatzreduzierung für Unternehmen der Hoch- und Neutechnologie („HNTE“), steuerlicher Super-Abzug für Forschung und Entwicklung (F&E), Steuerbefreiung für Technologietransfer, usw. Quellensteuer Verrechnungspreise („VP“) Körperschaftsteuer Gegenstand Alle Unternehmen (einschließlich ausländisch investierter Unternehmen, ausländische und inländische Unternehmen) und Organisationen mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in China müssen Körperschaftsteuer entrichten, mit Ausnahme von Einzelunternehmen und Personengesellschaften. ›› ›› ›› ›› ›› Ein steueransässiges Unternehmen ist ein Unternehmen mit Sitz in China, oder ein Unternehmen, das gemäß den Gesetzen eines anderen Landes gegründet wurde, aber dessen tatsächliche Geschäftsleitung oder Kontrolle sich in China befindet; Ein nicht steueransässiges Unternehmen ist ein Unternehmen, das gemäß den Gesetzen eines anderen Landes gegründet wurde und dessen tatsächliche Geschäftsführung oder Kontrolle außerhalb Chinas liegt, das aber eine Betriebsstätte oder ein Büro in China hat, oder das keine Betriebsstätte oder Büro in China hat, aber Einkünfte aus China bezieht; Steueransässige Unternehmen unterliegen in China mit ihren inländischen und ausländischen Einkünften der Körperschaftsteuer; Nicht steueransässige Unternehmen mit einer Betriebsstätte in China zahlen Körperschaftsteuer auf inländische und ausländische Einkünfte, die effektiv mit der Betriebsstätte in Zusammenhang stehen, oder auf inländische Einkünfte, die nicht mit einer solchen Einrichtung verbunden sind; Nicht steueransässige Unternehmen ohne Betriebsstätte in China zahlen Körperschaftsteuer auf die aus China stammenden Einkünfte. 41 Steuersätze Grundsätzlich wird Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % erhoben. Aber es gibt u.a. folgende steuerliche spezielle Regelungen: ›› ›› ›› ›› ›› Kleine Unternehmen mit niedrigem Gewinn werden mit 20 % besteuert; Unternehmen der Hoch- und Neutechnologie, die in den vom Staat gewünschten Branchen tätig sind, werden mit 15 % besteuert; Unternehmen im Westen Chinas, die sich mit den geförderten Branchen beschäftigen, werden mit 15 % besteuert; Nicht steueransässige Unternehmen mit einer Betriebsstätte in China versteuern die aus China stammenden Einkünfte mit 25 % basierend auf fiktiven Gewinnen; Nicht steueransässige Unternehmen ohne Betriebsstätte in China versteuern die aus China stammenden Einkünfte mit 10 %. Im Allgemeinen sind die folgenden Positionen beim Abzug vom steuerbaren Einkommen erlaubt, die direkt im Zusammenhang mit den Erträgen des Unternehmens entstanden sind, und die auf vernünftiger und tatsächlicher Grundlage bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgeleitet wurden: ›› ›› ›› ›› Kosten; Aufwendungen; Steuern; Verluste. Verrechnungspreis (VP) Nach der chinesischen VP-Regelung sollten Unternehmen eine VP-Dokumentation erstellen, wenn sie eine der folgenden Kriterien erfüllen: ›› ›› ›› 42 Der jährliche Betrag von Kauf-Verkauf-Transaktionen mit verbundenen Parteien beträgt mehr als 200 Mio. RMB; Der jährliche Betrag von anderen Transaktionen mit verbundenen Parteien beträgt mehr als 40 Mio. RMB; oder Funktionsarme Unternehmen in Verlustsituationen. In der Regel sollte die VP-Dokumentation folgende Inhalte aufweisen: ›› ›› ›› ›› ›› Organisationsstruktur Überblick über die Geschäftstätigkeit Informationen bezüglich den verbundenen Parteien Vergleichbarkeitsanalyse Auswahl und Anwendung der Verrechnungspreismethoden Unternehmen mit der Pflicht, die VP-Dokumentation vorzubereiten, sollten die Dokumentation bis zum 31. Mai des folgenden Jahres nach Entstehen der Transaktionen mit verbundenen Parteien erstellen und die Dokumentation der zuständigen Steuerbehörde innerhalb von 20 Tagen auf Anfrage vorlegen. Neues Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-China Am 28. März 2014 ist das neue Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China unterzeichnet worden. Das neue DBA wird wahrscheinlich am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Das derzeit noch gültige Doppelbesteuerungsabkommen stammt aus dem Jahre 1985. Quellensteuersatz von Dividenden Die Gewinnausschüttungen werden mit einer 5 %igen Quellensteuer statt derzeitiger 10 % belastet, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Außerdem werden die von der Anteilsübertragung der chinesischen Unternehmen abgeleiteten Kapitalgewinne von der Besteuerung in China ausgenommen, wenn weniger als 25 % der Anteile von dem deutschen Unternehmen gehalten wird, und bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. 43 Relevante Steuerperiode Der Schwellenwert für die Dienstleistungsbetriebsstätte beträgt „183 Tage“ innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, während der Schwellenwert für die „Bauausführungsbetriebsstätte“ sich auf „12 Monate“ verlängert hat. Der Schwellenwert für die Besteuerung der selbständigen Tätigkeit beläuft sich auf 183 Tage innerhalb „eines Zeitraums von 12 Monaten“, und ist somit identisch mit der Ermittlung einer Betriebsstätte. Unterschiedliche Lizenzgebühren In manchen Fällen wird die Steuerbelastung für Lizenzgebühren von 7% auf 6% verringert, sofern die Lizenzgebühren als Vergütung für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausstattungen gezahlt werden. Die Lizenzgebühren für Patente, Warenzeichen oder für Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Kenntnisse (Know-how) usw. unterliegen immer noch der 10%igen Quellensteuer. Die bisher im DBA vorgesehene Anrechnung einer 15%igen fiktiven Quellensteuer für Zinsen und Lizenzen fällt weg. Private Einkommensteuer Steuerpflicht Natürliche Personenunterliegen der chinesischen IIT, wenn sie ›› ›› ›› 44 einen Wohnsitz in China haben; seit mehr als einem Jahr in China gewohnt haben; oder sich in China weniger als ein Jahr aufgehalten haben, aber Einkünfte aus China beziehen; Der monatliche persönliche Freibetrag bei der IIT beträgt: ›› ›› 3.500 RMB für chinesische Staatsangehörige; 4.800 RMB für nichtchinesische Staatsangehörige; mit zusätzlichen steuerfreien Erstattungen für Unterkunft, Mahlzeiten, Wäsche, Sprachtraining, Kindererziehung usw. auf einer angemessenen und tatsächlichen Grundlage gegen Vorlage von gültigen Rechnungen; Steuerpflichtige Einkünfte und Steuersätze IIT wird u.a. auf folgende Einkunftsarten erhoben: ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› ›› Löhne / Gehälter; Boni; Zulagen; Subventionen; vom Arbeitgeber getragene Steuern; Gewerbliche Einkünfte von Einzelunternehmen und Personengesellschaften; Einkünfte aus Vermietung; Dienstleistungseinkünfte unabhängiger Auftragnehmer; Aufsichtsratsvergütungen; Lizenzgebühren für die Verwendung von Patenten, Marken, Urheberrechten, Technologierechte, usw. Zinsen, Dividenden, Boni im Zusammenhang mit Darlehen oder Gesellschaftsrechten; Erträge aus Leasing-Gebäuden, Landnutzungsrechte, usw. Erträge aus Abtretung oder Übertragung von börsengängigen Wertpapieren, Gebäuden, usw. Für Löhne / Gehälter und gewerbliche Einkünfte von Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden progressive Steuersätze von 3 % bis 45 % bzw. von 5 % bis 35 % angewandt. Für andere Einkünfte gilt ein allgemeiner Steuersatz von grundsätzlich 20 % und bei besonderen Positionen auch Steuerbefreiung oder ermäßigte Steuersätze. 45 Verkehrssteuern Umsatzsteuer (VAT) Steuerpflichtige müssen Umsatzsteuer zahlen, soweit sie mit folgenden Aktivitäten innerhalb der VR China tätig sind: ›› ›› ›› ›› Warenverkauf Veredelung, Reparatur oder Austauschdienstleistungen; Einfuhr von Waren; oder Dienstleistungen in Pilotindustrien. Seit dem 1. August 2013 ist das VAT-Pilotprogramm landesweit eingeführt worden. Anstatt der Geschäftsteuer wird Mehrwertsteuer auf folgende Leistungen erhoben: Pilotindustrie Anwendbarer Steuersatz Transportleistungen 11 % Bestimmte „moderne” Dienstleistungen ›› Anmietung von Sachanlage ›› Sonstiges 17 % 6 % Postdienst 11 % Telekommunikationsdienst ›› Grundlegende Dienste ›› Wertschöpende Dienste 11 % 6 % Es ist zu erwarten, dass das Pilotprogramm auf Finanz- und Bauleistungen als auch auf personalisierte Dienste, wie Unterhaltung, Hotellerie, etc. ausgeweitet wird. Bei Umsatzsteuerpflichtigen in China wird zwischen normalen VAT-Steuerzahlern (Vollunternehmer) und kleinen VAT-Steuerzahlern (Kleinunternehmer) unterschie- 46 den. Welcher Typ zur Anwendung kommt, wird von der zuständigen Steuerbehörde festgelegt, abhängig von der Geschäftstätigkeit und dem Niveau des Rechnungslegungssystems. Voll- und Kleinunternehmer unterliegen 2 unterschiedlichen Steuersystemen im Hinblick auf Steuersätze und Vorsteuerabzug. Der Regelsteuersatz auf Umsätze oder die Einfuhr von Waren und bei Veredelung, Reparatur- und Austauschdienstleistungen beträgt 17 %. Bei bestimmten Produkten ist ein reduzierter Steuersatz von 13 % vorgesehen. Warenverkauf und Erbringung von VAT-pflichtigen Leistungen durch Kleinunternehmer unterliegen einem Steuersatz von 3 %. Weitere Steuersatzermäßigungen sind in einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Rundschreiben der chinesischen Steuerbehörden enthalten. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, werden Steuererstattungen an Steuerpflichtige grundsätzlich gewährt, die Waren aus China exportieren, so dass die Höhe der steuerlichen Gesamtbelastung auf Ausfuhrwaren begrenzt ist. Außerdem können die Steuerpflichtigen mit Erbringung der VAT unterliegenden grenzüberschreitenden Pilotdiensten einen Null-Steuersatz oder die steuerliche Befreiung in Anspruch nehmen. Geschäftsteuer Steuerpflichtige, die folgenden Tätigkeiten nachgehen, sind verpflichtet Geschäftsteuer (Business Tax / BT) anstelle von Umsatzsteuer zu erheben: ›› ›› ›› Erbringung steuerpflichtiger Dienstleistungen; Übertragung von immateriellen Vermögensgegenständen; oder Verkauf von Immobilien. Je nach der Art der steuerpflichtigen Tätigkeiten liegen die Steuersätze zwischen 3 % und 20 %. Wie bereits erwähnt, wird die VAT anstatt der BT auf die Dienstleistungen im Rahmen des Pilotprogramms erhoben. 47 Zollgebühren Einfuhr- und Ausfuhrzoll Der chinesische Zoll verhängt Einfuhrzoll bei der Einfuhr nach China, und Ausfuhrzoll bei wenigen aus China exportierten Waren. Die Zollgebühren werden in der Regel durch Ad-Valorem (dem Wert) berechnet und in einigen Fällen nach der Menge oder auf andere Weise nach Maßgabe des Staates berechnet. Einfuhrzollsätze Der Einfuhrzollsatz richtet sich hauptsächlich nach der Zolltarifnummer (Customs Tariff Number bzw. HS-Code) der importierten Waren. Das Herkunftsland der Waren ist auch ein entscheidender Faktor für den geltenden Zollsatz. Ausfuhrzollsätze Es gibt Ausfuhrzölle auf ein paar wenige Ausfuhrwaren und die Zollsätze richten sich auch hier nach dem Zolltarif der Waren. 48 Peking/Beijing Rechnungslegung Überblick Rechnungslegungsstandards China Im Vergleich zur Praxis in Deutschland hat die chinesische Rechnungslegung in privaten Unternehmen einige landesspezifische Besonderheiten. Folgende Rechnungslegungsvorschriften sind für ausländische Investoren relevant und besitzen im Gegensatz zu den IFRS gesetzlichen Charakter: ›› ›› ›› ›› ›› ›› Company Law Accounting Law Accounting System for Business Enterprises (seit 2002 für FIEs) Chinese Accounting Standards New Chinese Accounting Standards (seit 2007 Wahlrecht für FIEs) Accounting Standards for Small Enterprises Buchhaltung Der Stellenwert der Buchführung ist in China historisch bedingt deutlich niedriger als in Deutschland. Chinesen sehen die Buchhaltung mehr als eine Notwendigkeit und weniger als Instrument zur Informationsbeschaffung und Steuerung des Unternehmens. Dies stellt deutsche Unternehmen häufig vor große Herausforderungen. Mitunter kann es sich schwierig gestalten, eine transparente und ordnungsgemäße Buchführung sowie ein Berichtswesen nach deutschen Standards einzuführen. Registrierung Bei der Gründungsphase muss ein FIE sich spätestens 30 Tage nach Erhalt der Geschäftslizenz bei der örtlichen Steuerbehörde anmelden. Daraufhin wird eine Steuerregistrierungsurkunde erteilt. Um die Vorsteuerabzugsberechtigung zu erhalten, ist zudem eine Registrierung als General VATpayer erforderlich, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. 49 Form der Buchhaltung Jede chinesische Gesellschaft muss Bücher führen. Hierbei muss die fachliche Qualifikation des Buchhalters nachgewiesen werden. Jedoch dürfen Unternehmen die Buchführung auch an ein externes, autorisiertes Unternehmen outsourcen. Die Buchhaltung ist nach dem chinesischen Recht sowohl in Papierform als auch per EDV zulässig. Der Einsatz der Finanzbuchhaltungssoftware muss bei der zuständigen Finanzbehörde registriert werden. Buchhaltungsbelege Die Buchführung muss auf Originalbelegen basieren. In China gilt grundsätzlich die amtliche vorgedruckte Steuerrechnung, sog. Fapiao (auf Chinesisch „发票“), als Originalbeleg. Währung und Sprache Die Buchführung muss in der chinesischen Landeswährung Renminbi mit der Rechnungseinheit Chinesische Yuan (CNY) erfolgen. Falls die Gesellschaft überwiegend Geschäfte mit Auslandsbezug hat, ist die Benutzung einer ausländischen Währung zulässig. Hierzu sind jedoch parallel noch Abschlüsse in CNY zu erstellen. Bücher und Belege sind in chinesischer Sprache vorzulegen. Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr entspricht grundsätzlich dem gregorianischen Kalenderjahr. Es umfasst den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember. Abweichungen hiervon sind genehmigungspflichtig. Aufbewahrungsplicht Folgende Aufbewahrungspflichten sind zu berücksichtigen: ›› ›› 50 Originalunterlagen, Belege etc. (15. Jahre) Hauptbuch, Nebenbücher (15 Jahre) ›› ›› ›› Journal, Anlageverzeichnis (15 Jahre) Monats-, Quartalsbericht (3 Jahre) Jahresabschluss (unendlich) Unterjährliche Berichterstattung und Jahresabschluss Die FIEs sind verpflichtet, einen monatlichen Abschluss zu erstellen und bei der Steuerbehörde einzureichen. Der chinesische Jahresabschluss umfasst gemäß Artikel 30 der New Chinese Accounting Standards folgende Pflichtbestandteile: ›› ›› ›› ›› ›› Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang/Notes Cash Flow Rechnung Eigenkapitalveränderungsrechnung Während der Monats- und Quartalsabschluss am 15. Tag des Folgemonats aufgestellt werden muss, gilt für den Jahresabschluss eine Frist von 4 Monaten. Gliederung der Bilanz im internationalen Vergleich Die Gliederung der Bilanz ist in der folgenden Übersicht dargestellt: Gliederung der Bilanz HGB Anlagevermögen Umlaufvermögen Gliederung nach zunehmender Liquiditätsnähe Eigenkapital Rückstellungen Verbindlichkeiten Gliederung nach abnehmender Restlaufzeit IFRS Non-current assets Capital and reserves Current assets Non-current liabilities Current liabilities Gliederung Gliederung nach zunehnach abmender Liqui- nehmender ditätsnähe Restlaufzeit China-GAAP Current assets Current liabilities Non-current assets Non-current liabilities Deferred tax Sharholder´s Equity Gliederung Gliederung nach abneh- nach zumender Liqui- nehmender Restlaufzeit ditätsnähe Kein separater Ausweis von Rückstellungen nach China-GAAP 51 Gliederung der GuV im internationalen Vergleich Unabhängig vom Rechnungslegungsstandard ist bei der Einführung der Buchhaltung in China und somit bei der Abschlusserstellung zu beachten, dass das Umsatzkostenverfahren verpflichtend anzuwenden ist. Dies ist v.a. für deutsche mittelständische Unternehmen, die in Deutschland überwiegend den Ausweis der handelsrechtlichen Ergebnisrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren anwenden, eine Umstellung. Die folgende Darstellung zeigt einen Überblick der GuV im internationalen Vergleich: HGB Methodik Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren Darstellungsform Staffelform Gliederungsschema Feste Gliederungsschemen in § 275 Abs. 2 und 3 HGB IFRS China-GAAP Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren Umsatzkostenverfahren mit zusätzlichen Informationen Konto- oder Staffelform Kein festes Schema aber Mindestgliederung vorgegeben Staffelform Festes Gliederungsschema Prüfungspflicht und Offenlegung Der lokale Jahresabschluss muss durch einen in China zugelassenen Wirtschaftsprüfer testiert werden. Neben der Jahresabschlusspflicht für sämtliche Gesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung ist zusätzlich noch folgendes zu berücksichtigen: ›› ›› ›› ›› 52 United Annual Report (jährlicher Bericht der Geschäftstätigkeit und Geschäftsentwicklung durch die COFTEC, Steuerbehörden, Zollbehörden, SAFE, AIC. Bei allen Behörden müssen entsprechende Dokumente eingereicht werden) Foreign Currency Inspection (jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer zu erstellen) Ggf. Capital Verification Report (bei Kapitaleinzahlung oder Kapitalerhöhung durch einen Wirtschaftsprüfer zu erstellen) Compliance Die in China immer stärkere Verfolgung von Compliance-Regeln darf auch in der Finanzbuchhaltung nicht missachtet werden. Deutsche Muttergesellschaften sollten ihre chinesischen Tochtergesellschaften regelmäßig kontrollieren, z.B. mittels einer internen Revision und detaillierten Konzernvorgaben zur Einhaltung von Rechtsvorschriften und Berichterstattung. Ebenso sollten die Tochtergesellschaften bei der Stammdatenpflege, Rechnungsstellung und dem Mahnwesen angeleitet werden. Viele chinesische Unternehmen haben einen schlechten Überblick über ihre Forderungen und Verbindlichkeiten oder führen offene Posten als separate Listen, anstatt sie in das Buchhaltungssystem zu integrieren. 53 Kanton/Guangzhou Ihre Ansprechpartner in der VR China Shanghai 31/F LJZ Plaza 1600 Century Avenue 200122 Shanghai Tel.: + 86 (21) 61 63 – 53 00 Fax: + 86 (21) 61 63 – 53 10 E-Mail:[email protected] Rechtsberatung Sebastian Wiendieck Tel.: + 86 (21) 61 63 – 53 29 E-Mail:[email protected] Steuerberatung Vivian Yao Tel.: + 86 (21) 61 63 – 52 00 E-Mail:[email protected] Business Process Outsourcing Qing Cheng Tel.: + 86 (21) 61 63 – 52 66 E-Mail:[email protected] Wirtschaftsprüfung Roger Haynaly Tel.: + 86 (21) 61 63 – 53 05 E-Mail:[email protected] Peking/Beijing Rechtsberatung Dr. Martin Seybold Tel.: + 86 (10) 85 73 – 13 88 E-Mail:[email protected] Suite 2200, Sunflower 37 Maizidian Street, Chaoyang District 100125 Peking/Beijing Tel.: + 86 (10) 85 73 – 13 00 Fax: + 86 (10) 85 73 – 13 99 E-Mail:[email protected] 54 Business Process Outsourcing Steuerberatung Tanja Fuchs Tel.: + 86 (10) 85 73 – 13 33 E-Mail:[email protected] Kanton (Guangzhou) 45/F, Metro Plaza 183 TianHe North Road 510620 Kanton/Guangzhou Tel.: + 86 (20) 22 64 – 63 88 Fax: + 86 (20) 22 64 – 63 90 E-Mail:[email protected] Rechtsberatung Dr. Alexander Theusner Tel.: + 86 (20) 22 64 – 63 88 E-Mail:[email protected] Business Process Outsourcing Steuerberatung Robert A. Seebeck Tel.: + 86 (20) 22 64 – 63 76 E-Mail:[email protected] 55 Ihre Ansprechpartner in Deutschland Nürnberg Dr. Peter Bömelburg Äußere Sulzbacher Straße 100 90491 Nürnberg Tel.: + 49 (911) 91 93 – 21 00 Fax: + 49 (911) 91 93 – 19 00 E-Mail:[email protected] Stuttgart Dr. Thilo Ketterer Friedrichstrasse 6 70174 Stuttgart Jiawei (Victor) Wang Friedrichstrasse 6 70174 Stuttgart Tel.: + 49 (711) 78 19 14 – 419 E-Mail: [email protected] Tel.: + 49 (711) 78 19 14 – 432 E-Mail:[email protected] München Mathias Müller Denninger Str. 84 81925 München Tel.: + 49 (89) 92 87 80 – 210 E-Mail:[email protected] 56 Besuchen Sie uns online! www.roedl.de/china Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen der Rechtslage übernehmen die Autoren und die Herausgeber keine Gewähr. „Jeder Einzelne zählt“ – bei den Castellers und bei uns. Menschentürme symbolisieren in einzigartiger Weise die Unternehmenskultur von Rödl & Partner. Sie verkörpern unsere Philosophie von Zusammenhalt, Gleichgewicht, Mut und Mannschaftsgeist. Sie veranschaulichen das Wachstum aus eigener Kraft, das Rödl & Partner zu dem gemacht hat, was es heute ist. „Força, Equilibri, Valor i Seny“ (Kraft, Balance, Mut und Verstand) ist der katalanische Wahlspruch aller Castellers und beschreibt deren Grundwerte sehr pointiert. Das gefällt uns und entspricht unserer Mentalität. Deshalb ist Rödl & Partner eine Kooperation mit Repräsentanten dieser langen Tradition der Menschentürme, den Castellers de Barcelona, im Mai 2011 eingegangen. Der Verein aus Barcelona verkörpert neben vielen anderen dieses immaterielle Kulturerbe. www.roedl.de/china
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