Investitionsführer China

Horizonte erweitern
Investitionsführer China
Rahmenbedingungen für Investitionen
Horizonte erweitern
„Das kontinuierliche Interesse für Neues ist wichtig, damit wir
Herausforderungen bestmöglich meistern können. Mit Neugierde
und einer innovativen Sichtweise kreieren wir zukunftsweisende
Lösungen.”
Rödl & Partner
„Der Bau der Menschentürme verlangt von jedem Mitwirkenden,
wieder und wieder Neues zu wagen. So gelingt es uns, gemeinsam über uns hinauszuwachsen.”
Castellers de Barcelona
Investitionsführer China
Rahmenbedingungen für Investitionen
*Dieser Investitionsführer bezieht sich auf die VR China ohne die Sonderverwaltungsgebiete Hong Kong
und Macau sowie Taiwan.
Inhalt
Unser Profil
Unsere Dienstleistungen in der VR China
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Entwicklung der deutsch-chinesischen Wirtschaftsbeziehungen
10
Ausländische Direktinvestitionen
Investitionsrecht
Investitionsformen
Änderung des FIE-Rechts
Gewinnausschüttungen
Unternehmenskauf
Pilot-Freihandelszone Shanghai
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13
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Gewerblicher Rechtsschutz
Markenrechte
Patentrecht
Urheberrecht
Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten
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26
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29
Devisenrecht und Finanzierung
Devisengeschäft und Konto
Finanzierung
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30
31
Arbeitsrecht
Einsatz von ausländischen Mitarbeitern
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer
Arbeitszeit und Überstunden
Mindestlohn
Befristung
Arbeitsvertrag
Kündigung
Abfindung
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33
33
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34
34
35
35
35
Rechtsdurchsetzung und Rechtsverfolgung
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Schiedsgerichtsbarkeit
Weitere Hinweise
36
36
38
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Steuerliche Rahmenbedingungen
Überblick Steuersystem China
Körperschaftsteuer
Verrechnungspreis (VP)
Neues Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-China
Private Einkommensteuer
Verkehrssteuern
Zollgebühren
40
40
41
42
43
44
46
48
Rechnungslegung
Überblick Rechnungslegungsstandards China
Buchhaltung
Unterjährliche Berichterstattung und Jahresabschluss
Compliance
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49
49
51
53
Ihre Ansprechpartner in der VR China
Ihre Ansprechpartner in Deutschland
54
56
Notizen
57
Unser Profil
Rödl & Partner ist als integrierte Beratungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
an 102 eigenen Standorten in 46 Ländern vertreten. Unseren dynamischen Erfolg
in den Geschäftsfeldern Rechtsberatung, Steuerberatung, Steuerdeklaration und
Business Process Outsourcing, Unternehmens- und IT-Beratung sowie Wirtschaftsprüfung verdanken wir circa 4.000 unternehmerisch denkenden Partnern und
Mitarbeitern.
Die Geschichte von Rödl & Partner beginnt im Jahr 1977 mit der Gründung als EinMann-Kanzlei in Nürnberg. Unser Ziel, unseren international tätigen Mandanten
überall vor Ort zur Seite zu stehen, setzte die Gründung erster eigener Niederlassungen – beginnend – in Mittel- und Osteuropa (ab 1989) voraus. Dem Markteintritt in Asien (ab 1994) folgte die Erschließung wichtiger Standorte in West- und
Nordeuropa (ab 1998), in den USA (ab 2000), in Südamerika (ab 2005) und Afrika
(ab 2008).
Unser Erfolg basiert seit jeher auf dem Erfolg unserer deutschen Mandanten: Rödl
& Partner ist immer dort vor Ort, wo Mandanten Potenzial für ihr wirtschaftliches
Engagement sehen. Statt auf Netzwerke oder Franchise-Systeme setzen wir auf
eigene Niederlassungen und die enge, fach- und grenzüberschreitende Zusammenarbeit im unmittelbaren Kollegenkreis. So steht Rödl & Partner für internationale
Expertise aus einer Hand.
Unser Selbstverständnis ist geprägt von Unternehmergeist – diesen teilen wir mit
vielen, vor allem aber mit deutschen Familienunternehmen. Sie legen Wert auf
persönliche Dienstleistungen und haben gerne einen Berater auf Augenhöhe an
ihrer Seite.
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Unverwechselbar macht uns unser „Kümmerer-Prinzip“. Unsere Mandanten haben
einen festen Ansprechpartner. Er sorgt dafür, dass das komplette Leistungsangebot von Rödl & Partner für den Mandanten optimal eingesetzt werden kann. Der
„Kümmerer“ steht permanent zur Verfügung; er erkennt bei den Mandanten den
Beratungsbedarf und identifiziert die zu klärenden Punkte. Selbstverständlich fungiert er auch in kritischen Situationen als Hauptansprechpartner.
Wir unterscheiden uns auch durch unsere Unternehmensphilosophie und unsere
Art der Mandantenbetreuung, die auf Vertrauen basiert und langfristig ausgerichtet
ist. Wir setzen auf renommierte Spezialisten, die interdisziplinär denken, denn die
Bedürfnisse und Projekte unserer Mandanten lassen sich nicht in einzelne Fachdisziplinen aufbrechen. Unser Ansatz basiert auf den Kompetenzen in den einzelnen
Geschäftsfeldern und verbindet diese nahtlos in fachübergreifenden Teams.
Einzigartige Kombination
Rödl & Partner ist kein Nebeneinander von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Buchhaltern, Unternehmensberatern und Wirtschaftsprüfern. Wir arbeiten über alle
Geschäftsfelder hinweg eng verzahnt zusammen. Wir denken vom Markt her, vom
Kunden her und besetzen die Projektteams so, dass sie erfolgreich sind und die
Ziele der Mandanten erreichen.
Unsere Interdisziplinarität ist nicht einzigartig, ebenso wenig unsere Internationalität
oder die besondere, starke Präsenz bei deutschen Familienunternehmen. Es ist die
Kombination: Ein Unternehmen, das konsequent auf die umfassende und weltweite
Beratung deutscher Unternehmen ausgerichtet ist, finden Sie kein zweites Mal.
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Unsere Dienstleistungen in der VR China
Rechtsberatung
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Wirtschaftsrecht / Unternehmensrecht / Gesellschaftsrecht / Arbeitsrecht
Gründung von Gesellschaften
Wirtschaftskriminalität
Gewerblicher Rechtsschutz
Schlichtungsverfahren & Mediation
Rechtsstreitigkeiten & Schiedsverfahren*
Steuerberatung
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Steuerberatung von Unternehmen & Expats
Erstellung von Steuererklärungen
Vertretung bei Steuer- und Betriebsprüfungen
Internationales Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Indirekte Steuern & Zölle
Gestaltung und Prüfung internationaler Verrechnungspreise
Business Process Outsourcing
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››
››
››
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Finanz- und Lohnbuchhaltung
Bilanzerstellung nach Chinese GAAP, HGB & IFRS
Abstimmung der Kontenpläne mit der Buchhaltung der Muttergesellschaft
Laufendes internes Betriebswesen / Controlling
Zahlungsverkehr / Kontoführung
Wirtschaftsprüfung
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››
Prüfung von Jahresabschlüssen nach Chinese GAAP, HGB, IFRS & US-GAAP
Sonderprüfungen
Forensische Prüfungen
Compliance
Interdisziplinäre Sonderfragen:
››
››
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Länderübergreifende Umstrukturierungen
Investitionen
Transaktionsberatung
* Aus regulatorischen Gründen arbeiten wir bei Gerichtsstreitigkeiten mit einer lokalen Partnerkanzlei
zusammen.
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Entwicklung der deutsch-chinesischen
Wirtschaftsbeziehungen
China gilt für viele Branchen als einer der wichtigsten Absatz- und Wachstumsmärkte. Tatsächlich ist die wirtschaftliche Bedeutung Chinas für Deutschland in den
vergangenen Jahren stark gestiegen. Dies lässt sich anhand der Erhöhung des bilateralen Handelsvolumens von 53,6 Mrd. Euro in 2004 auf 143,9 Mrd. Euro in 2012
ablesen, was einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von 11,6 % entspricht.
Historisch gesehen lassen sich die ersten Wurzeln des Wirtschaftens deutscher
Unternehmen in die deutsche Kolonie im heutigen Qingdao zurückverfolgen. Was
mit wenigen Händlern größtenteils als Verlustgeschäft begann, ist heute einer der
wichtigsten Handelspartner Deutschlands und durch eine Vielzahl von Unternehmen verschiedenster Branchen geprägt. Diese Entwicklung bekam eine besondere
Dynamik mit dem Eintritt Chinas in die WTO im Jahr 2001. Mit dem Handel stiegen
auch die Direktinvestitionen aus Deutschland in China deutlich an, insbesondere
nach der Finanzkrise. Im Jahr 2011 betrug der Anteil Deutschlands 12,7 % der in
diesem Jahr getätigten Direktinvestitionen in China.
Lange galt China als die „Werkbank der Welt“, da es einen vermeintlich unerschöpflichen Nachschub an billigen Arbeitskräften, insbesondere Wanderarbeitern
vom Land, zu haben schien. Dadurch konnten in der Vergangenheit deutliche
Kostenvorteile erzielt werden. Für circa ein Drittel der derzeit in China aktiven deutschen Unternehmer ist der Produktionskostenvorteil ein Grund für eine Produktion
in China. In der Zwischenzeit ist es deutlich schwieriger geworden, neue Arbeitnehmer zu finden, sodass ein „war for talent“ propagiert wird.
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Der asiatische Arbeitsmarkt, insbesondere in China, ist geprägt von schnellen und
deutlich häufigeren Arbeitgeberwechseln, die beruflichen Aufstieg verheißen. Das
durchschnittliche Einkommen stieg in China 2011 nominell um 14,3 % und 2012
um 11,9 %. In China gilt die Faustformel „je größer die Stadt desto höher das
Einkommensniveau“. Die überdurchschnittlichen Wachstumsraten in den zentralen
und westlichen Provinzen sind dabei Ausdruck des bisher innerhalb Chinas unterdurchschnittlichen Einkommensniveaus. Diese Entwicklung zeigt sich unter anderem
in – auch politisch geförderten – stark ansteigenden Mindestlöhnen. Deutsche
Unternehmer sehen daher in gestiegenen Personalkosten, Fachkräftemangel und
Personalfluktuation wesentliche Herausforderungen für ihre Tätigkeit in China.
Das Wirtschaftszentrum für deutsche Unternehmen in China stellt Shanghai dar,
wo sich ein Großteil der deutschen Unternehmen angesiedelt hat. Weitere Schwerpunktcluster der deutschen Industrie befinden sich rund um Peking sowie im Pearl
River-Delta. Das von der chinesischen Regierung propagierte „Go West“-Programm,
mit dem ausländische Unternehmen ins Landesinnere gelockt werden sollen, führt
dort zu verstärkten Investitionen. Bislang hat dieses Programm nicht zu einer wesentlichen Verlagerung der Wirtschaftsaktivitäten von deutschen Unternehmen ins
Landesinnere geführt.
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Shanghai
Ausländische Direktinvestitionen
Investitionsrecht
Seit dem Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) 2001 hat die Volksrepublik
China (VR China) schrittweise den Binnenmarkt für ausländische Investitionen geöffnet. Zu beachten sind jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Im Hinblick auf die Zulässigkeit einer ausländischen Direktinvestition ist zunächst
auf den Investitionslenkungskatalog („Lenkungskatalog“) der National Development and Reform Commission („NDRC“) sowie des Ministry of Commerce („MOC“)
hinzuweisen. Bei dem Lenkungskatalog sind die Industriebranchen im Hinblick auf
ausländische Investitionen in „geförderte“, „beschränkte“ sowie „verbotene“ Kategorien aufgeteilt. In der geförderten Kategorie bekommt der ausländische Investor
stets Steuerbegünstigungen für sein Engagement in China. Bei der beschränkten
Kategorie ist mit unterschiedlichen Auflagen für die Investition in China zu rechnen.
Die Industriebranchen der verbotenen Kategorie sind noch nicht für ausländische
Investitionen geöffnet. Die restlichen Industriebranchen, die nicht in den 3 vorgenannten Kategorien aufgeführt sind, gelten als „erlaubte“ Branchen, in denen
ausländische Investoren auflagefrei investieren dürfen. Der Lenkungskatalog regelt
ferner, in welchen Branchen ein ausländischer Investor mit einem chinesischen Partner ein Joint Venture gründen muss.
Am 10. März 2015 verkündeten die NDRC und das MOC eine neue Version des
Lenkungskatalogs, die seit 10. April 2015 in Kraft ist. Gegenüber dem Lenkungskatalog 2011 reduziert sich die Anzahl der Industriebranchen in der beschränkten
Kategorie deutlich (von 79 auf 38), und die Anzahl von Beteiligungsbeschränkungen für ausländische Investoren wird auch reduziert. Im Hinblick auf die Industriebranchen werden die allgemeinen Herstellungsindustrien weiter geöffnet und
teilweise aufgehoben, wie z.B. die Beteiligungsbeschränkungen für Industrien wie
Stahl, Äthylen, Papierherstellung und Ölraffination usw.; im Dienstleistungsbereich
werden Dienstleistungsbranchen, wie z.B. die architektonische Gestaltung und Pflegedienste für ältere Menschen, in die „geförderte“ Kategorie neu aufgenommen.
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Neben dem allgemeinen Lenkungskatalog erlassen NDRC sowie MOC einen gesonderten Investitionslenkungskatalog für Westchina. In diesem sind die unterschiedlichen geförderten Industriebranchen für ausländische Investitionen in den Provinzen
Westchinas aufgeführt.
Investitionsformen
Ausländische Unternehmen können in China mit folgenden Organisationsformen
unternehmerisch tätig werden:
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››
››
››
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Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE)
Equity-Joint-Venture (EJV)
Cooperative Joint Venture (oder auch Contractual Joint Venture genannt, CJV)
Aktiengesellschaft
Personengesellschaft
Betriebsstätte
Repräsentanzbüro (Representative Office)
WFOE, EJV sowie CJV sind nach dem chinesischen Investitionsrecht als Foreign
Invested Enterprise („FIE“) eingeteilt.
Wholly Foreign Owned Enterprise (WFOE)
Die WFOE ist eine mit der deutschen GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft,
deren Anteile zu 100 % von einem ausländischen Investor bzw. mehreren ausländischen Investoren gehalten werden. Auch wenn die Anteile einer Gesellschaft von
2 oder mehreren ausländischen Gesellschaftern gehalten werden, ist sie als WFOE
und nicht als Joint Venture einzustufen. Ein Joint Venture liegt nur vor, wenn es
mindestens einen chinesischen Gesellschafter gibt. Die WFOE ist die in China häufigste Gesellschaftsform für ausländische Investitionen und wird oft als 100%ige
Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens in China genutzt. Da es bei
einer WFOE keine Beteiligung von chinesischer Seite gibt, bietet sie im Hinblick auf
den Schutz geistigen Eigentums sowie der Konfliktvermeidung eine vorteilhafte
Gesellschaftsstruktur.
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Das benötigte Mindeststammkapital für eine WFOE betrug ursprünglich 30.000
RMB bzw. 100.000 RMB, wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hatte.
Dies entsprach den Regelungen für rein chinesische Gesellschaften. Durch die Gesellschaftsrechtsreform 2014 ist es inzwischen möglich, eine Gesellschaft mit 1 RMB
zu gründen, sofern speziellere Gesetze und Bestimmungen kein höheres Stammkapital vorsehen. Nach den bislang gemachten Erfahrungen halten die zuständigen
Behörden allerdings zumeist an ihrer bisherigen Praxis bei der Prüfung der Höhe
des Mindestgrundkapitals fest. Danach waren auch vor der Gesetzesänderung
die gesellschaftsrechtlichen Mindestkapitalerfordernisse eher theoretischer Natur.
Insoweit wird bei der Prüfung der Gründungsunterlagen darauf abgestellt, ob das
Projekt mit dem geplanten (Stamm-)Kapital realisiert werden kann.
Erfahrungsgemäß ist dabei ein Betrag erforderlich, der deutlich auch über dem
früheren Mindeststammkapitalbetrag in Höhe von RMB 30.000 liegt Das Stammkapital kann der Gesellschafter grundsätzlich als Bar- oder Sacheinlage einbringen,
ebenfalls sind Einlagen in Form gewerblicher Schutzrechte, Landnutzungsrechten
usw. zulässig. Die Einzahlung des Stammkapitals ist sowohl in RMB als auch in Devisen möglich, wobei bei der Einzahlung von Stammkapital in RMB die einschlägigen
Regelungen, insbesondere der Nachweis des legalen Erwerbs der RMB, zu beachten
sind.
Als Besonderheit des chinesischen Investitionsrechts fordert der chinesische Gesetzgeber für Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung (wie z.B. WFOE oder Joint
Venture) eine Korrelation zwischen Gesamtinvestitionssumme und Stammkapital.
Es gelten die folgenden Verhältnisse:
Gesamtinvestition
Stammkapital
Bis 3 Mio. USD
70 % der Gesamtinvestition
3 bis 10 Mio. USD
50 % der Gesamtinvestition, mind. 2,1 Mio. USD
10 bis 30 Mio. USD
40 % der Gesamtinvestition, mind. 5 Mio. USD
30 Mio. USD
33 % der Gesamtinvestition, mind. 12 Mio. USD
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Die Differenz zwischen dem Stammkapital und der Gesamtinvestition wird im chinesischen Investitionsrecht „borrowing gap“ genannt, in dessen Höhe die Gesellschaft Fremdkapital aufnehmen darf.
Eine WFOE kann als Produktions-, Handels-, oder Dienstleistungsgesellschaft gestaltet werden. Eine Gesellschaft mit mehreren der vorgenannten Funktionsbereichen
ist ebenfalls möglich.
Der Gründungsprozess ist grundsätzlich in einen zweistufigen Genehmigungs- und
Registrierungsprozess geteilt. Die zuständige Behörde für die Genehmigung ist das
MOC sowie dessen lokale Behörden. Die zuständige Behörde für die Registrierung
ist die chinesische Handelsregisterbehörde, State Administration for Industry and
Commerce („SAIC“), sowie deren lokale Behörden. In bestimmten Industriesektoren, wie z.B. Medizin oder Automobil, sind zusätzliche Genehmigungen vor oder
nach dem Gründungsprozess einzuholen.
Ein normales Verfahren besteht aus den folgenden Schritten:
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Namensvorregistrierung bei der zuständigen lokalen Behörde der SAIC
Vorbereitung der Antragsunterlagen einschließlich der Gesellschaftssatzung,
diverser Antragsformulare sowie Beschlüsse
Umweltprüfung für die umweltbelastenden Unternehmen
(z.B. Produktionsunternehmen)
Genehmigung des Projekts durch die zuständige lokale Behörde des MOC –
Ausstellung der Genehmigungsurkunde
Registrierung bei der zuständigen lokalen Behörde der SAIC – Ausstellung der
Geschäftslizenz
Registrierung bei anderen Behörden sowie Beantragung diverser Nebenlizenzen, einschließlich Steuerregistrierung, Organization Code Certificate, Zollurkunde, Devisenregistrierung, usw.
Eröffnung der Firmenkonten
Bestellen des Firmenstempels sowie anderer Stempel.
Alle Antragsdokumente sind in chinesischer Sprache zu erstellen. Im Zuge der
Gründungsphase ist auch eine Machbarkeitsstudie zu erstellen, die normalerweise
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einen Fünf-Jahres-Plan enthält. Die Geschäftslizenz, auf Chinesisch „营业执照“, ist die
Gründungsurkunde für eine Gesellschaft in China. Mit der Erteilung der Geschäftslizenz ist eine WFOE gegründet.
Die Geschäftsführungsstruktur einer WFOE ist eher an das angelsächsische Gesellschaftsrecht angelehnt. Es besteht grundsätzlich aus dem Gesellschafter bzw. der
Gesellschafterversammlung (Shareholder/Shareholder Assembly), dem Vorstand
(Board of Director; für kleine Gesellschaften auch ein einzelner Managing Director),
einem Aufsichtsrat (für kleine Gesellschaften auch ein einzelner Supervisor) sowie
einem Geschäftsführer (General Manager).
Die gesamte Struktur ergibt folgendes Bild:
Als Besonderheit des chinesischen Gesellschaftsrechts ist die Rolle des Legal Representative, auf Chinesisch „法定代表人“ zu betonen. DDer Name des Legal Representative
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ist in der Geschäftslizenz vermerkt. Er vertritt die Gesellschaft rechtlich im Außenverhältnis und ist ein zwingendes Organ nach dem chinesischen Gesellschaftsrecht.
Einen gesetzlichen Aufgaben- und Befugniskatalog sieht das Gesetz aber nicht
vor. Weiterhin gibt es grundsätzlich das Recht der Stellvertretung in China, so dass
eine Generalvollmacht oder Spezialvollmacht des Legal Representative (z.B. für den
General Manager) zivilrechtlich zulässig wäre. Legal Representative kann der Vorsitzende des Board of Directors, der Managing Director oder der General Manager
sein. Die Bestellung und jede Änderung muss im chinesischen Gesellschaftsregister
registriert werden.
In China können zivilrechtliche Geschäfte der Gesellschaft auch durch den bloßen Einsatz des Unternehmensstempels (teilweise mit Finanzstempel), also ohne
Unterschrift des Legal Representative wirksam vorgenommen werden. In diesem
Zusammenhang ist wichtig, dass die Gesellschaftsstempel (insbesondere der Unternehmensstempel, Finanzstempel und Namensstempel des Legal Representative)
ordnungsgemäß aufzubewahren sind.
Es gibt aber nicht selten Behörden in China, die Antragsdokumente nur bei persönlicher Unterzeichnung durch den Legal Representative, ggf. zusammen mit den
Unternehmenstempeln, zulassen.
Die Laufzeit einer WFOE ist auf eine bestimmte Dauer beschränkt. In der Praxis
liegen die Laufzeiten üblicherweise zwischen 20 und 50 Jahren. Die Laufzeit einer
Gesellschaft ist in der Geschäftslizenz vermerkt. Eine Verlängerung der Laufzeit
sollte bei einer Beantragung grundsätzlich unproblematisch sein.
Equity-Joint-Venture (EJV)
Ein EJV ist ebenfalls eine Kapitalgesellschaft nach chinesischem Gesellschaftsrecht,
also eine beschränkt haftenden Gesellschaft ähnlich der deutschen GmbH. Grundsätzlich soll bei einem EJV der ausländische Beteiligungsanteil mindestens 25 %
betragen. Bei einem Anteil von weniger als 25 % des ausländischen Investors wird
die Gesellschaft nach der aktuellen Gesetzlage zwar weiterhin als EJV angesehen,
erhält aber keine Vergünstigungen für ausländisch investierte Gesellschaften. In der
Praxis führt dies nur noch zu geringen Unterschieden, da der Hauptanreiz, steuerli-
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che Vergünstigungen für Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung zu erhalten,
nach der Steuerrechtreform 2007 entfallen ist. Sowohl ausländische natürliche
Personen als auch Gesellschaften dürfen sich an einem EJV als ausländischer Joint
Venture Partner beteiligen. Auf der chinesischen Seite kommen grundsätzlich nur
Kapitalgesellschaften als Joint Venture Partner an einem EJV in Frage. Die direkte
Beteiligung von chinesischen natürlichen Personen an einem EJV ist, bis auf bestimmten Sonderwirtschaftszonen, unzulässig.
Der Gründungsprozess eines EJV ist vergleichbar mit dem einer WFOE und ebenfalls
grundsätzlich in ein zweistufiges Genehmigungs- sowie Registrierungsverfahren
unterteilt. Die vorgenannten Regelungen bezüglich Gesamtinvestition, Stammkapital, Legal Representative usw. bei einem WFOE sind ebenfalls bei einem EJV
anwendbar.
Die Besonderheiten eines EJV liegen in erster Linie in dem Joint Venture Vertrag.
Ein Joint Venture Vertrag ist vergleichbar mit der Gesellschaftervereinbarung im
deutschen Sinne. Es gilt jedoch zwingend das chinesische Recht, d.h. eine Rechtswahlklausel im Joint Venture Vertrag ist unzulässig. In der Praxis ist die Verhandlung
eines Joint Venture Vertrags ein zeitintensiver Vorgang. Häufig wird vor der Verhandlung eine Absichtserklärung von beiden Seiten unterschrieben, deren Gestaltung ebenfalls vorsichtig zu behandeln ist.
Weitere Besonderheiten eines EJV im Vergleich zu einer WFOE liegen bei dessen
Geschäftsführung. Anstelle der Gesellschafterversammlung ist das Board of Directors bei dem EJV das höchste Machtorgan.
Es verfügt über die folgenden Befugnisse:
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es beschließt den geschäftlichen Kurs der Gesellschaft und den Investitionsplan;
es prüft und genehmigt den Jahresabschluss einschließlich der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und der Anlagen und entscheidet über die Gewinnverwendung;
es entscheidet über Erhöhungen und Senkungen des Stammkapitals der Gesellschaft;
es entscheidet über die Errichtung oder Auflösung von Tochtergesellschaften
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sowie den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften;
es entscheidet über die Verschmelzung, Aufspaltung, Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft und über eine Änderung der Gesellschaftsform;
es kann die Gesellschaftssatzung ändern;
es stellt den General Manager der Gesellschaft ein und entlässt ihn und bestimmt seine Bezahlung;
andere von der Gesellschaftssatzung bestimmte Befugnisse.
Cooperative/Contractual Joint Venture (CJV)
Als zweite Joint Venture Form bietet das CJV eine geeignete Investitionsmöglichkeit
für kurzfristige bzw. projektweise Zusammenarbeit mit einem chinesischen Partner.
Die Grundstruktur eines CJV ist vergleichbar mit dem EJV. Möglich ist jedoch die
Gestaltung des CJV in 2 verschiedenen Formen: entweder als Kapitalgesellschaft
oder als vertraglichen Zusammenschluss.
Ein wesentlicher Vorteil eines CJV ist die flexible Gestaltungsmöglichkeit bei der
Gewinnverteilung. Für CJV ist eine Gewinnausschüttung losgelöst von dem Anteilsverhältnis möglich. Aus praktischer Sicht ermöglicht diese Flexibilität die vorzeitige
Zurückführung der Investition für den ausländischen Joint Venture Partner.
Aktiengesellschaft
Mit der Erweiterung der Investitionsmöglichkeiten ist in den letzten Jahren die
Errichtung einer Aktiengesellschaft für ausländische Investoren in China möglich.
Eine chinesische Aktiengesellschaft kann 2 bis 200 Aktionäre haben. Wegen der
hohen Komplexität ist eine Aktiengesellschaft für das China-Engagement deutscher
Mittelständlern nur in seltenen Fällen geeignet.
Personengesellschaft
Mit dem Erlass der Administrative Measures for the Establishment of Partnership
Enterprises am 1.3.2010 ist die Gründung einer Personengesellschaft in China möglich. Dabei gibt es 2 Formen, die Limited Partnership (LP) oder die Limited Liability
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Partnership (LLP). Eine LLP ist vor allem für die Angehörigen freier Berufe gedacht.
Eine LP ist mit einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht vergleichbar,
und hat mindestens einen Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung.
Der Vorteil einer Personengesellschaft liegt u.a. in der Gründungsphase. Eine Genehmigung des MOC ist nicht notwendig, mit der Eintragung bei dem lokalen Amt
der SAIC ist die Personengesellschaft gegründet. Zu beachten sind Sondergenehmigungen sowie Auflagen für bestimmte Branchen, wie z.B. Private Equity Fonds.
Unsicherheiten bestehen derzeit noch bei der Besteuerung von Personengesellschaften. Die chinesische Finanzbehörde, State Administration of Taxation („SAT“),
vervollständigt die Rahmenbedingungen hierzu schrittweise.
Betriebsstätte
Für vorrübergehende Projekte, wie z.B. Montage- oder Bauprojekte, ist die Anmeldung einer steuerlichen Betriebsstätte in China möglich. Ferner könnte eine Dienstleistungsbetriebsstätte, beispielsweise bei einer Mitarbeiterentsendung, begründet
werden. In diesem Bereich sind die Regelungen in dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und China („DBA“) zu beachten.
Repräsentanzbüro (Representative Office)
Für die Marktpräsenz in China ist die Gründung eines Representative Office möglich.
Ein Representative Office ist eine lokale Vertretung des ausländischen Unternehmens,
besitzt jedoch keine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Folglich darf ein Representative Office nur Liaisontätigkeiten ausüben. Unter die erlaubten Tätigkeiten eines
Representative Office fällt die Eröffnung eines Bankkontos für den eigenen Bedarf
sowie die Anmietung von Büroräumen. Die Rekrutierung von Mitarbeitern für ein
Representative Office ist nur durch Vermittlung einer Personalagentur möglich.
Die Besteuerung eines Representative Office ist mit Besonderheiten verbunden.
Obwohl ein Representative Office keinen Gewinn erzielen darf, erhebt die SAT von
den meisten Representative Office Einkommensteuer. Dazu werden unterschiedliche Berechnungsmethoden für die Ermittlung der Steuern verwendet, wie beispielweise die „deemed income method“ oder die „cost plus method“, um einen
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fiktiven Gewinn anhand der Kosten des Representative Office zu errechnen. Auf
diesen fiktiven Gewinn wird Einkommensteuer erhoben.
Ferner ist zu beachten, dass das Liquidationsverfahren für ein Representative Office
in der Praxis zeitintensiv sein kann.
Änderung des FIE-Rechts
Am 19. Januar 2015 verkündete das MOC den Gesetzentwurf über ausländische
Investitionen (Law on Foreign Investments in Draft for Comments) (nachstehend als
„Gesetzentwurf“ bezeichnet) und bat um öffentliche Stellungnahmen bis zum 17.
Februar 2015. Damit wird in Aussicht gestellt, die geltenden Regelungen über die
FIE durch ein einheitliches Gesetz zu ersetzen.
Im Vergleich zu dem geltenden FIE-Recht weist der vorbezeichnete Gesetzentwurf
folgende wesentliche Änderungen auf:
Anwendungsbereich
Unter den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzentwurfs fallen die ausländischen Investoren, die ihren Sitz im Ausland haben und in China investieren. Dem
ausländischen Investor steht ein inländisches Unternehmen gleich, wenn es von
einem ausländischen Investor tatsächlich kontrolliert wird. Umgekehrt wird die Investition eines ausländischen Investors in China als inländische Investition bewertet,
wenn der ausländische Investor – trotz seines Sitzes im Ausland – tatsächlich von
einem inländischen Investor kontrolliert wird.
Neben der (Neu-)Gründung einer FIE und dem Erwerb des Geschäftsanteils an
einem inländischen Unternehmen fallen u. a. auch die langfristige Kreditgewährung (länger als ein Jahr) an ein inländisches Unternehmen und der Erwerb eines
Grundstücks bzw. Landnutzungsrechts unter den Begriff „ausländische Investition“
gemäß dem Gesetzentwurf, obwohl die Aufsicht über die letzteren Engagements
eigentlich in den Verwaltungskompetenzen anderer Behörden wie dem Devisenamt
oder der Grundstücksverwaltungsbehörde liegt.
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Reform des Genehmigungssystems
Im Anschluss an die Reform in der Freihandelszone hebt der Gesetzentwurf das
durch das FIE-Recht etablierte Genehmigungssystem auf. Die behördliche Kontrolle
wird sich künftig nur auf die Prüfung und Zulassung der Investition in bestimmten
Geschäftsbereichen nach einem Sonderkatalog („Negativ-Liste“) beschränken.
Folglich wird das Gründungsverfahren für die meisten ausländisch investierten
Unternehmen weitgehend vereinfacht und beschleunigt werden.
Organisatorische Struktur der FIE
Das geltende FIE-Recht enthält eine Reihe von Regelungen über die Gestaltung der
ausländisch investierten Unternehmen, die nicht immer in Übereinstimmung mit
den anderen Gesetzen stehen. Der Gesetzentwurf hebt solche Abweichungen auf,
so dass die allgemeinen Gesetzesregelungen des Gesellschaftsgesetzes, des Gesetzes über Partnerschaftsunternehmen sowie des Gesetzes über Einzelpersonenunternehmen, einheitlich gelten.
Wir gehen davon aus, basierend auf unserer bisherigen Erfahrung mit der Gesetzgebung in der VR China, dass es eine Weile dauert, bis das Gesetz in seiner finalen
Version durch den Gesetzgeber der VR China, den Nationalen Volkskongress,
erlassen und offiziell verkündet wird. Der Gesetzentwurf ist vom MOC vorbereitet
worden, aber es ist mit Rücksicht auf die vielfältigen Änderungen, die eklatante
Wirkungen in der Praxis entfalten könnten, zu erwarten, dass im Gesetzgebungsprozess andere Institutionen und Stimmen involviert werden, die Einfluss auf die
Gesetzesgestaltung nehmen. Der Gesetzentwurf setzt daher den Prozess zur Änderung erst in Gang, und lange noch nicht das Ende.
Gewinnausschüttungen
Gewinnausschüttungen von China nach Deutschland sind möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Vorfeld erfüllt sind, nämlich:
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das Stammkapital wurde in voller Höhe eingebracht
der Verlustvortrag aus den Vorjahren wurde ausgeglichen
die gesetzlichen Gewinnrücklagen sind ausreichend dotiert
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Vor der Gewinnausschüttung sind jährlich gesetzliche Gewinnrücklagen ordnungsgemäß zu leisten (10 % des Jahresüberschusses bis 50 % des Stammkapitals
erreicht sind). Eine Quellensteuer von derzeit 10 % (nach dem neuen DBA Deutschland-China 5 %) wird darauf erhoben.
Der Ablauf ist i.d.R. wie folgt:
››
››
››
Gesellschafterbeschluss oder Board-Beschluss
Genehmigung durch die Steuerbehörde
Zahlungsfreigabe durch die Devisenbank
Unternehmenskauf
Der Erwerb von Geschäftsanteilen von einem chinesischen Unternehmen ist grundsätzlich möglich. Je nach Gesellschaftsstruktur ist ein Unternehmenskauf sowohl
„offshore“ als auch „onshore“, also innerhalb oder außerhalb Chinas, möglich.
Ebenfalls ist nach chinesischem Investitionsrecht sowohl ein „share deal“ (Anteilserwerb) als auch ein „asset deal“ (Vermögenserwerb) möglich. Je nach Anteilsverhältnis nach Abschluss der Transaktion wird die Gesellschaft entweder als WFOE
oder Joint Venture eingestuft. Hierzu sind die vorgenannten Besonderheiten zu
beachten.
Ein Unternehmenskauf einer chinesischen Gesellschaft hat normalerweise den
folgenden Verlauf:
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››
››
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vorläufige Entscheidung für ein Zielunternehmen
Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung sowie eines Letter of Intent
(Absichtserklärung)
Durchführung einer Due Dilligence
gutachterliche Bewertung der zu erwerbenden Zielunternehmen
Abschluss des Kaufvertrags
Genehmigung des Unternehmenskauf durch die zuständige lokale Behörde des
MOC
Ummeldung bei der zuständigen lokalen Behörde der SAIC und der SAFE
Zahlung des Kaufpreises sowie Anteils- bzw. Vermögensübertragung
Zu beachten sind die juristischen sowie finanziellen Risiken des Zielunternehmens.
Dabei ist grundsätzlich eine Due Diligence Prüfung unentbehrlich.
Bei der Übernahme von chinesischen Staatsunternehmen ist im Vorderfeld die
Genehmigung der zuständige Aufsichtsbehörde einzuholen. Ferner sind beim
Unternehmenskauf in China die Auflagen des chinesischen Antimonopolgesetzes
sowie die Sonderregelung für die Industriesektoren, welche einen Einfluss auf die
nationalen Sicherheiten ausüben, zu beachten.
Als Desinvestitionsmöglichkeit ist ein Verkauf von Geschäftsanteilen, entweder an
einer WFOE oder eines Joint Ventures, an einen chinesischen bzw. ausländischen
Investor möglich.
Pilot-Freihandelszone Shanghai
Am 29. September 2013 wurde eine chinesische Pilot-Freihandelszone in Shanghai
eröffnet, welche Investitionen in die Zone noch flexibler und schneller ermöglichen
soll. Als Fortschritt beseitigt die neue Shanghaier Freihandelszone die bisherigen
Nachteile der chinesischen Freihandelszonen, die je nach Statut nur Logistikzonen waren oder andere spezielle Funktionen innehatten. Insbesondere sollen
Unternehmensgründungen innerhalb der Freihandelszone erleichtert werden. In
der Shanghaier Freihandelszone gibt es eine „Negativ-Liste“, die Investitionen in
eingeschränkte bzw. verbotene Sektoren enthält. Unternehmenszwecke, die nicht
auf der Negativ-Liste vermerkt sind, sollen hingegen ohne Verzögerung zügig zur
Gründung eines Unternehmens berechtigen.
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Gewerblicher Rechtsschutz
Die VR China stand in den vergangen Jahren im Ruf, den gewerblichen Rechtsschutz stiefmütterlich zu behandeln, und wurde nicht ganz unbegründet als Weltmarktführer bei der Produktion von Plagiaten aller Art bezeichnet. Hier vollzieht
sich jedoch ein sichtbarer Wandel. Der Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO)
ist konkreter Anlass, den für ausländische Investoren und die Weltwirtschaft generell sehr bedeutsamen Schutz des geistigen Eigentums zu verstärken. Dies gilt nicht
nur im Hinblick auf die umfangreiche Novellierung der geltenden Gesetze zum Marken-, Patent- und Urheberrecht durch die Legislative, sondern auch im Hinblick auf
die Implementierung bzw. Durchsetzung dieser Gesetze.
Markenrechte
Nach dem Erlass einiger Entwürfe und dem Verstreichen von mehr als zehn Jahren
hat der ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses in China das neue
Markengesetz endlich am 30. August 2013 verabschiedet. Seit 1. Mai 2014 sind
sowohl das neue Markengesetz als auch die Durchführungsvorschriften in Kraft. Im
Vergleich mit dem alten Markengesetz wird das neue Gesetz mehr an internationale Standards angepasst und für Unternehmer verständlicher.
Zum ersten Mal hat das Markengesetz verschiedene Bearbeitungsfristen für das
Markenamt und Markenprüfungsamt vorgeschrieben, z.B. die erste Prüfung der
Markenanmeldung soll maximal neun Monate dauern. Das Rechtsmittelverfahren
im Fall der Nichtgenehmigung der Markenanmeldung durch das Markenamt soll
ebenfalls 9 Monate dauern, aber ist in komplexen Fällen um 3 Monate verlängerbar.
Ähnlich zur Markenanmeldung bei der WIPO (World Intellectual Property Organization) führt das Markengesetz zum ersten Mal das Multi-Class- System ein. Um den
Markenschutz in China zu verstärken hat der Gesetzgeber die gesetzliche Strafe
beim Verstoß gegen das Markenrecht von 500.000 RMB auf 3 Mio. RMB erhöht.
Wir empfehlen ausländischen Investoren grundsätzlich, eine frühzeitige Markanmeldung – sowohl in lateinischen Buchstaben als auch in chinesischen Schriftzeichen – beim Markenamt vorzunehmen. Unabhängig vom Markenregister gibt es
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Firmenregister bei den lokalen Gesellschaftsregisterbehörden, wo der Firmenname
nur auf Chinesisch registriert werden muss. Diese Registrierung bietet bereits einem
rechtlichen Namensschutz, allerdings ist der Markenschutz stärker, so dass eine
zusätzliche Markenregistrierung in chinesischen Schriftzeichen zu empfehlen ist.
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt wie bisher zehn Jahre und
kann jeweils um diese Zeitspanne verlängert werden. Der Markenrechtsinhaber hat
das ausschließliche Recht, das Zeichen zu nutzen.
Patentrecht
Vom Patentgesetz werden „Erfindungsschöpfungen“ geschützt, neben Geschmacksmustern in erster Linie Erfindungen und Gebrauchsmuster, die neu und
praktisch anwendbar sind sowie eine erfinderische Leistung aufweisen. Angestoßen durch den bevorstehenden Beitritt Chinas zur WTO, wurde das Patentgesetz
vom 9. April 1992 zuerst am 25. August 2000 geändert. Ergänzt wird es durch die
Durchführungsbestimmungen zum Patentgesetz vom 25. Juni 2001. In dem zuletzt
geänderten Patentgesetz vom 27. Dezember 2008 sind die Erfindung, Gebrauchsund Geschmacksmuster sowie Neuigkeit, Kreativität und bestehende Technologien
explizit definiert. Darüber hinaus wurden die Sanktionen bei Verletzung des Patentrechts verschärft und die Kalkulierung der Entschädigungshöhe angegeben. Eine
Beweissicherung bei Patentverletzung wird auch im neuen Patentgesetz reguliert.
Die Patentlaufzeit beträgt 20 Jahre für Erfindungen. Gebrauchs- und Geschmacksmuster werden 10 Jahre, jeweils vom Anmeldetag an gerechnet, geschützt. Kann
in angemessener Zeit und unter angemessenen Bedingungen vom Patentinhaber
keine Lizenz erworben werden, so erteilt das Nationale Patentamt unter bestimmten Umständen eine Zwangslizenz. Gemäß dem zuletzt geänderten Patentgesetz
wurden die Voraussetzungen für eine Zwangslizenz genauer definiert. So wurde
z.B. eine Zwangslizenz erteilt, wenn die patentierte Erfindung oder das Gebrauchsmuster ohne berechtigte Gründe innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung eines Patents oder innerhalb von 4 Jahren ab dem ersten Anmeldetag nicht benutzt wurde.
Diese gewährt dem Lizenznehmer jedoch kein ausschließliches Verwertungs- und
auch kein Übertragungsrecht und verpflichtet ihn ferner zur Leistung einer zu
vereinbarenden bzw. vom Patentamt festzusetzenden Lizenzgebühr. Gegen eine
27
entsprechende Entscheidung steht der Rechtsweg zum Volksgericht offen. Dies
gilt auch für Behördenentscheidungen zu Gebrauchs- und Geschmacksmustern. In
Bezug auf Patentstreitigkeiten verabschiedete das Oberste Volksgericht jeweils am
25. Februar 2013 und 19. Januar 2015 2 Auslegungen über die Rechtsanwendung
bei Patentstreitigkeiten.
Am 1. April 2015 hat das Patentamt (SIPO – State Intellectual Property Office)
einen Änderungsentwurf des Patentgesetzes für die öffentliche Stellungnahme
veröffentlicht. Der Änderungsentwurf enthält die Verlängerung der Laufzeit eines
Geschmacksmusters (auf 15 Jahre), die Erhöhung der Entschädigungssumme und
Beweislastumkehr bei Verletzung des Patentrechts (z.B. wenn der Verletzte die Beweiserhebung vollständig geleistet hat und die wesentlichen Beweise, beispielsweise Buchhaltungsunterlagen sich noch im Besitz des Verletzers befinden). In wieweit
eine Revidierung des Patentrechts stattfinden wird, bleibt derzeit abzuwarten.
Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt in erster Linie Schriftwerke, mündliche vorgetragene
Werke, Theater-, Tanz- und Musikwerke, Werke der bildenden Kunst, Fotografie,
Fernseh-, Film- und Bildaufzeichnungen, Computersoftware, Diagramme, Landkarten und sonstige Zeichnungen. Das Urheberrechtsgesetz vom 7. September 1990
wurde mit Wirkung zum 27. Oktober 2001 – gerade einmal einige Wochen vor
dem WTO-Beitritt der VR China – in seinem Schutzumfang erweitert. Das zuletzt
geänderte Urheberrechtsgesetz vom 26. Februar 2010 reguliert auch die Registrierung der Verpfändung des Urheberrechts. Am 6. Juni 2014 hat das Rechtsamt im
Staatsrat der VR China einen weiteren Änderungsentwurf des Urheberrechts für die
öffentliche Stellungnahme veröffentlicht.
Der Änderungsentwurf erweitert den Schutzumfang auf verwandte Schutzrechte
und die Verwendung von Computersoftware unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich veröffentlichten neuen Vorschriften im Hinblick auf den Schutz von
Computersoftware und den Schutz vor Verbreitung durch Informationsnetzwerke
sowie gerichtliche Auslegungen über die Rechtsanwendung bei Urheberrechtsstreitigkeiten. Nach Veröffentlichung des Änderungsentwurfs wird eine Anpassung des
Urheberrechts in den nächsten Jahren erwartet.
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Grundsätzlich erlischt das Urheberrecht 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für
Werke juristischer Personen sowie Filmwerke und ähnliche Werke (Fotografie) gilt
eine Schutzfrist von 50 Jahren seit der ersten Veröffentlichung des Werkes. Das
Namensnennungs-, das Änderungsrecht und das Recht auf Schutz der Werkintegrität erfahren keine Einschränkung. Es ist zu beachten, dass das Änderungsrecht
und das Recht der Zusammenstellung in dem vorbezeichneten Änderungsentwurf
aufgehoben werden.
Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten
Entsprechend den Verbesserungen der rechtlichen Grundlage für den Schutz geistigen Eigentums wurden auch die Möglichkeiten der Durchsetzung der Rechte an
geistigem Eigentum stetig verbessert.
In der VR China gibt es z.B. folgende Möglichkeiten zur Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten:
››
››
››
››
Durchsetzung auf dem Verwaltungsrechtsweg
»» Administration of Industry & Commerce (AIC) für Markenverletzung und
unlauteren Wettbewerb
»» National Copyright Administration (NCA) für Urheberrechtsverletzung
»» Patent Administration Bureau (PAB) für Patent-, Gebrauchsmuster- und
Designschutz
Durchsetzung von Ansprüchen im Rahmen der staatlichen Gerichte, z.B. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen rechtswidriger Markenbenutzung (Lizenzgebühren)
Durchsetzung der Ansprüchen im Rahmen der Strafgerichtsbarkeit
Einschaltung der Zollbehörden
Die gerichtliche Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte in der VR China ist immer
noch mühsam sowie kosten- und zeitaufwendig. Grundsätzlich ist der Verwaltungsrechtsweg schneller und billiger. Aber es gibt viele Zuständigkeitsüberschneidungen. Daher sollte bereits im Vorfeld von Fall zu Fall entschieden werden, an
welche zuständige Behörde der entsprechende Antrag zu stellen ist.
29
Devisenrecht und Finanzierung
Die chinesische Währung (Renminbi (RMB), internationale Abkürzung CNY) ist
grundsätzlich nicht frei konvertibel. Darüber hinaus unterliegt die Verwendung von
Fremdwährungen in China grundsätzlich noch den Beschränkungen des chinesischen Devisenrechts. Für ausländische Investitionen ist es wichtig, die einschlägigen
Anforderungen sowie Formalien einzuhalten. Aufgrund der Internationalisierung
des CNY kann er wie die Fremdwährungen auch für grenzüberschreitende Geschäfte und Investitionen verwendet werden.
Devisengeschäft und Konto
Devisengeschäfte in China unterliegen der Aufsicht der Devisenaufsichtsbehörde
State Administration of Foreign Exchange („SAFE“) und sind grundsätzlich in die
folgenden 2 Arten aufgeteilt:
»» Kontokorrenttransaktionen
»» Kapitalkontotransaktionen
Darüber hinaus spielt die Hausbank bei der Abwicklung der Devisengeschäfte in der
Praxis eine wichtige Rolle.
Kontokorrenttransaktionen
Die meisten Handelsgeschäfte inklusive Dienstleistungen mit Lieferanten und Kunden im Ausland sind durch Kontokorrenttransaktionen abzuwickeln. Die Lieferdokumente, z.B. Zolldokumente und/oder Vertrag, sind i.d.R. wichtig, um eine reibungslose Zahlung des Kontokorrents veranlassen bzw. empfangen zu können. Die SAFE
hat in den letzten Jahren viele Lockerungen in der Regulierung von Kontokorrenttransaktionen eingeführt. Das Prinzip, dass die Zahlung des Kontokorrents aufgrund
echter Geschäfte erfolgen muss, ist zu beachten.
Zum 1. August 2012 hat die SAFE die Reform zum Devisenverwaltungssystem für
Warenhandel umgesetzt („Warenhandelsreform“). Dementsprechend wurde eine
30
weitere Vereinfachung für die Abwicklung von Kontokorrenttransaktionen eingeführt. Nach der Warenhandelsreform werden Unternehmen in 3 verschiedenen
Ratingstufen (A, B und C, wobei A das beste und C das schlechteste Rating sind)
eingeteilt. Dementsprechend genießen Unternehmen mit Rating A die höchste Flexibilität bezüglich der Abrechnungsmethode von Anzahlungen, Zahlungsziel usw.
Unternehmen mit Rating C stehen hingegen unter der strengsten Aufsicht.
Kapitalkontotransaktionen
Mit der devisenrechtlichen Reform werden viele Lockerungen in der Regulierung
von Kapitalkontogeschäften eingeführt. Die Fremdwährungen auf dem Kapitalkonto können nach eigenem Ermessen direkt in CNY umgewandelt werden und werden danach auf ein spezielles Konto zu weiteren Verwendungen angelegt. Diese
Verwendungen unterliegen allerdings der Aufsicht der lokalen Behörde der SAFE.
Es handelt sich in der Praxis hauptsächlich um die folgenden Geschäfte:
››
››
››
die Einzahlung des Stammkapitals
die Rückzahlung des Liquidationserlöses
die Auszahlung für tägliche Geschäfte nach der Umwandlung in CNY
Für Fremdwährungskredite ist grundsätzlich die Differenz zwischen der Gesamtinvestition und dem Stammkapital zu beachten. Nach der Liberalisierung des RMB im
internationalen Markt ist ein RMB-Darlehen eines ausländischen Gesellschafters an
seine chinesische Tochtergesellschaft nun auch möglich. Für jeden Fremdwährungskredit muss ein spezielles Fremdwährungsdarlehenskonto eröffnet werden.
Finanzierung
Im Hinblick auf Onshore Finanzierung hat eine FIE grundsätzlich die folgenden
Möglichkeiten:
»» Bankgarantie
»» Entrusted Loan
»» Dingliche Sicherheiten / Pfandbrief
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»» Leasing
»» Kontokorrentkredit
»» Warenkredit
In der Praxis kann eine FIE auch einen Kredit von einer chinesischen Bank bekommen, wie ein inländisches Unternehmen, wobei grundsätzlich eine entsprechende Sicherheit (z.B. Pfandrecht und Grundschuld) für die Darlehensaufnahme zu
leisten ist. Zu beachten ist auch das Verbot von direkten konzerninternen Darlehen
innerhalb Chinas durch das chinesische Bankenrecht. Hierzu soll stets eine chinesische Bank als Vermittlereingeschaltet werden, welche das Darlehen in Form eines
Entrusted Loan weitergibt.
Im Hinblick auf die Offshore Finanzierung hat eine FIE grundsätzlich folgende Möglichkeiten:
››
››
››
Gesellschafterdarlehen
Inländisches Bankdarlehen mithilfe der Garantie des verbundenen Unternehmens im Ausland
Finanzierungsleasing
Hierbei ist grundsätzlich die Differenz zwischen der Gesamtinvestition und dem
Stammkapital zu beachten.
Darüber hinaus ist es für eine FIE auch möglich, ein Darlehen an ihre verbundenen
Unternehmen im Ausland zu gewähren oder eine Sicherheit (z.B. Garantie) für die
Finanzierung der verbundenen Unternehmen anzubieten, wobei bestimmte gesetzliche Restriktionen zu beachten sind.
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Arbeitsrecht
Das chinesische Arbeitsrecht hat in den letzten Jahren grundlegende Reformen
erfahren, die eine arbeitnehmerfreundliche Tendenz zeigen. Darüber hinaus spielt
die Gesetzesauslegung zum Arbeitsvertragsgesetz durch das höchste Volksgericht
in Beijing eine wichtige Rolle.
Einsatz von ausländischen Mitarbeitern
Für deutsche und ausländische Arbeitnehmer in China bestehen grundsätzlich 2
Gestaltungsmöglichkeiten: der Abschluss eines Entsendungsvertrags oder eines
lokalen chinesischen Arbeitsvertrags. In beiden Szenarien ist die Erteilung der chinesischen Arbeits- sowie Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme in China.
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge und der Einkommensteuer
In der Regel entstehen für FIEs folgende Sozialversicherungsbeiträge:
››
››
››
››
››
››
Rentenversicherung
Krankenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Arbeitsunfallversicherung
Mutterschaftsversicherung
Beiträge zum Wohnungsfonds
Wie in Deutschland ist der Arbeitgeber bei Gehaltsauszahlung verpflichtet, die Einkommensteuer sowie Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt einzubehalten
und an die zuständige gesetzliche Kasse abzuführen. Eine besondere Gestaltungsmöglichkeit bietet das zwischen Deutschland und China abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen, welches bereits seit 1985 besteht. Dieses Sozialversicherungsabkommen umfasst die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
33
Seit der Änderung des chinesischen Sozialversicherungsgesetzes vom 1.7.2011
sind ausländische Arbeitnehmer in China ebenfalls sozialversicherungspflichtig. Die
Durchführung dieser Regelung wird derzeit jedoch noch landesweit unterschiedlich
gehandhabt.
Arbeitszeit und Überstunden
Die Regelarbeitszeit in China beträgt 8 Stunden pro Tag.
Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende entgeltliche Zahlung oder
durch Ausgleichstage abzugelten. Überstunden sind werktags mit 150 %, an
Wochenenden mit 200 % und an gesetzlichen Feiertagen mit bis zu 300 % des
regelmäßigen Arbeitslohns zu vergüten. Maximal zulässig sind 3 Überstunden pro
Tag sowie 36 Überstunden im Monat.
Ausnahmsweise können abweichend von den gesetzlichen Vorgaben aus betrieblichen Gründen für bestimmte Branchen und bestimmte Personengruppen eine flexible Arbeitszeit oder gemischte Arbeitszeit Anwendung finden. Diese sind jedoch
bei dem ortsansässigen Arbeitsamt zu beantragen.
Mindestlohn
In China gilt ein Mindestlohn, dessen Höhe in den Provinzen stark variiert. Diese
Mindestlöhne sind in den vergangen Jahren stark angestiegen, was auch an der politischen Förderung dieser Entwicklung liegt. Seit 1. April 2015 gilt beispielweise für
Shanghai ein Mindeststundenlohn von 18,00 RMB/Stunde und 2.020 RMB/Monat.
Für Beijing betragen diese Werte 18,7 RMB/Stunde und 1.720 RMB/Monat.
Befristung
Das chinesische Recht kennt sowohl befristete als auch unbefristete Arbeitsverträge. Die Länge der Probezeit ist von der Vertragsdauer abhängig und darf maximal 6
Monate betragen.
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Arbeitsvertrag
Nach dem Arbeitsvertragsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb eines
Monats nach Arbeitsbeginn einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer
abzuschließen. Im Fall eines Verstoßes drohen empfindliche rechtliche Konsequenzen.
Kollektivarbeitsverträge
Das chinesische Arbeitsrecht kennt sowohl Kollektivarbeitsverträge als auch Gewerkschaften. In der Praxis finden diese jedoch wenig Anwendung bei FIEs.
Kündigung
Bei Kündigung eines Arbeitsvertrags sind stets die gesetzlichen Vorgaben und
Fristen einzuhalten. Eine fristgemäße Kündigung im deutschen Sinne gibt es im
chinesischen Recht nicht. Das chinesische Arbeitsrecht verlangt für jede Kündigung
seitens des Arbeitgebers einen gesetzlichen Kündigungsgrund. Hingegen darf der
Arbeitnehmer grundlos mit einer Frist von 30 Tagen den Arbeitsvertrag kündigen.
In der Praxis ist es zu empfehlen, den Arbeitsvertrag per einvernehmlicher Aufhebungsvereinbarung aufzulösen. Dabei liegt der Verhandlungsschwerpunkt auf der
Abfindungshöhe.
Liegt eine illegale Kündigung vor, hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht: er kann entweder auf Wiedereinstellung klagen, wenn diese noch möglich ist, zusätzlich kann
der Gehaltsverlust als Schadensposition geltend gemacht werden; oder er kann
auf die verdoppelte gesetzliche Abfindung klagen (siehe das nachfolgende Kapitel
Abfindungen).
Abfindung
Die Abfindung bei Vertragsauflösung ist im Arbeitsvertragsgesetz geregelt. Grundsätzlich gilt die Regelung: pro Beschäftigungsjahr ein Monatsgehalt. Für Gutverdiener gilt jedoch nicht das vertragliche Gehalt, sondern die Beitragsbemessungsgrenze der Region (das dreifache Durchschnittsmonatsgehalt der Region).
35
Rechtsdurchsetzung und Rechtsverfolgung
China macht keine Ausnahme darin, dass sich Rechtsstreitigkeiten im Ausland
immer als schwierig erweisen. Insbesondere bei innerchinesischen Konflikten ist die
Rechtsverfolgung mit gerichtlicher Hilfe nur als letztes Mittel einzusetzen, wenn
auf andere Weise keine Einigung erzielt werden konnte. Im Fall von Unstimmigkeiten sollten im ersten Schritt freundschaftliche Verhandlungen erfolgen, um einen
Kompromiss zu erzielen und zu versuchen die Geschäftsbeziehung aufrecht zu
erhalten. Freundschaftliche Verhandlungen sind gewöhnlich in Verträgen vorrangig
vereinbart. Derartige Klauseln sollten beachtet und im Falle einer Streitigkeit auch
befolgt werden. Ansonsten könnte die Zuständigkeit eines Gerichts durch die chinesische Seite bestritten werden, weil die vorrangig zu erfolgenden Verhandlungen
zur Streitbeilegung nicht erfolgt sind. Bei Beteiligung einer ausländischen Partei ist
die Vergleichsbereitschaft des chinesischen Vertragspartners in der Regel allerdings
geringer, da die chinesische Partei darauf spekuliert, dass die ausländische Gesellschaft ihre Forderungen in China nicht gerichtlich einfordern wird. Als Tendenz
deutet sich aber an, dass die Rechtsverfolgung mit gerichtlicher Hilfe zunehmend
üblicher und immer häufiger als geeigneter Weg zur Streitbeilegung gesehen wird.
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Aufbau des chinesischen Gerichtssystems
Das Gerichtssystems China unterscheidet sich stark vom deutschen oder anderen
westlichen Gerichtssystemen. Es bestehen Volksgerichte auf lokaler Ebene, Mittlere
Volksgerichte, Höhere Volksgerichte sowie der Oberste Gerichtshof. Die Volksgerichte sind für Straf- sowie Zivilrechtsangelegenheiten zuständig und verhandeln zudem administrative Fälle. Für Fälle mit Beteiligung von Ausländern sind in der Regel
die Mittleren Volksgerichte als erste Instanz zuständig. Für sehr einfach gelagerte
Fälle kann sich auch eine Zuständigkeit der lokalen Volksgerichte ergeben.
Die Rechtssicherheit in China ist zwar noch nicht mit der in Deutschland vergleichbar, verbessert sich aber fortwährend. Insbesondere in den großen Wirtschaftszentren wie Beijing, Shanghai oder Shenzhen gibt es ordentliche Rechtsprechungen.
36
Nach wie vor gibt es jedoch auch Richter ohne juristische Ausbildung. In einzelnen
Fällen nimmt auch noch die lokale Politik Einfluss auf Gerichtsverfahren, wenn
örtliche Interessen betroffen sind. Bei der Vereinbarung eines Gerichtsstands sollten
diese Faktoren beachtet werden. Das höchste Maß an Rechtssicherheit bietet die
Vereinbarung einer Schiedsklausel und sollte nach Möglichkeit im Vertrag so dargelegt werden.
Verfahren sind vor einem ordentlichen Gericht auch deshalb als nachteilhaft
anzusehen, da die Anforderungen an Beweismittel bei einem Auslandsbezug sehr
hoch sind. Ausländische Beweismittel müssen zum einen ins Chinesische übersetzt
werden. Zum anderen müssen im Ausland gesammelte Beweismittel dort überbeglaubigt werden. Zu beachten ist ferner, dass z.B. in Gewährleistungsfällen Gutachten ausländischer Gutachter von chinesischen Gerichten selten anerkannt werden.
Schließlich kommt auch dem Zeugenbeweis sehr untergeordnete Bedeutung zu.
Anerkennung und Vollstreckung deutscher Urteile in China
Das chinesische Recht macht die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Urteile von der Erfüllung verschiedener Voraussetzungen abhängig. Grundsätzlich
können ausländische Urteile in China nur vollstreckt werden, wenn ein entsprechendes Kooperations- oder Vollstreckungsabkommen zwischen dem Staat, in dem
das Urteil ergangen ist, und China besteht oder aber die gegenseitige Anerkennung
und Vollstreckung von Urteilen verbürgt ist. Schließlich darf das Urteil nicht gegen
grundlegende Prinzipien der chinesischen Wertvorstellungen verstoßen (OrdrePublic-Vorbehalt).
Es besteht kein Kooperations- oder Vollstreckungsabkommen zwischen Deutschland und China. Demnach käme die Anerkennung und Vollstreckung deutscher
Urteile in China nur dann in Betracht, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt wäre, das
heißt auch chinesische Urteile in Deutschland anerkannt und vollstreckt würden.
Dies ist bislang nicht der Fall. Zwar bestehen 2 Entscheidungen deutscher Gerichte
in Berlin und Düsseldorf, nach denen chinesische Urteile anerkannt wurden. Diese
beiden Entscheidungen müssen jedoch bislang als absolute Einzelfallentscheidungen betrachtet werden. In China ist bislang noch kein einziger Fall der Anerkennung
eines deutschen Urteils bekannt geworden. Es muss daher auch weiter davon aus-
37
gegangen werden, dass die Durchsetzung eines in Deutschland ergangenen Urteils
in China nicht möglich ist. Die Durchführung eines Klageverfahrens in Deutschland
gegen einen chinesischen Vertragspartner sollte daher nur dann erfolgen, wenn
dieser über Vermögen in Deutschland verfügt, in welches vollstreckt werden kann.
Schiedsgerichtsbarkeit
China ist Signatarstaat des New Yorker Abkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit sowie der Beschränkung des Anwendungsbereichs
auf vertragliche und außervertragliche Rechtsverhältnisse kommerzieller Natur.
Schiedsurteile sind demnach in China grundsätzlich vollstreckbar. Zur Durchsetzung
eines ausländischen Schiedsspruchs muss ein Antrag auf Vollstreckung zusammen
mit einer chinesischen Übersetzung des Schiedsurteils beim zuständigen mittleren
Volksgericht eingereicht werden. Gemäß des New Yorker Abkommens müssen die
chinesischen Volksgerichte das Schiedsurteil sodann vollstrecken, wenn der Ort des
Schiedsverfahrens in einem Signatarstaat des Abkommens liegt und der Vollstreckung des Schiedsurteils keiner der in § 5 des Abkommens genannten Umstände
entgegensteht.
Bei der Aufsetzung eines Vertrages mit einem chinesischen Geschäftspartner sollte
daher für den Fall einer etwaigen Streitbeilegung eine Schiedsklausel eingearbeitet
werden. Ein Schiedsspruch wäre bindend und der Rechtsweg zu den Volksgerichten in China wäre ausgeschlossen. Die Wahl einer ausländischen Schiedsinstitution
und auch eine Rechtswahl sind bei grenzüberschreitenden Geschäften möglich. Ein
Vertrag mit Auslandsbezug liegt insoweit dann vor, wenn eine der Vertragsparteien
nicht in China ansässig ist. Für einige Verträge wie beispielsweise Joint VentureVerträge ist die Rechtswahl allerdings ausgeschlossen.
Generell sollte eine Schiedsklausel bestimmten inhaltlichen Erfordernissen genügen.
Grundsätzlich sollten der Name der Schiedsinstitution, der Schiedsort, die Verfahrenssprache und die Anzahl der Schiedsrichter geregelt werden, auch wenn nach
anderen ausländischen Rechtsordnungen unbestimmtere vertragliche Regelungen
möglich sind. Insoweit sollte auch bei der Verwendung von Musterklauseln ausländischer Schiedsinstitutionen geprüft werden, ob diese nach chinesischem Recht
38
wirksam sind, um zu vermeiden, dass aufgrund einer unwirksamen Schiedsklausel
doch eine Zuständigkeit der Volksgerichte begründet wird. In China bestehen
mehrere unabhängige Schiedsinstitutionen wie die China International Economic
and Trade Arbitration Commission (CIETAC) mit Sitz in Beijing oder die South China
International Economic and Trade Arbitration Commission (SCIA) mit Sitz in Shenzhen.
Neben der gegebenen Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen in China bei ausländischer Beteiligung gibt es auch bei innerchinesischen Sachverhalten Vorteile im
Vergleich zu einem Verfahren vor den Volksgerichten. Chinesische Schiedsinstitutionen verfügen über eine Vielzahl ausländischer Schiedsrichter mit umfangreicher
Expertise. In einem Schiedsverfahren kann zudem die Vertraulichkeit deutlich besser
bewahrt werden als bei einem Verfahren vor einem Volksgericht. Die Vertragsparteien genießen weitest gehende Autonomie bei der Bestimmung der Schiedsinstitution, des Schiedsorts, der Sprache des Schiedsverfahrens, der Anzahl der Schiedsrichter etc.
Ein Schiedsverfahren ist in der Regel zudem deutlich effizienter und schneller zu
führen als ein Verfahren vor einem Volksgericht.
Weitere Hinweise
Unter entsprechenden Umständen können neben der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen weitere Möglichkeiten zur Erlangung von Rechtsschutz
beziehungsweise zur Durchsetzung eigener Ansprüche bestehen. Insbesondere bei
der Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte können auch Verwaltungsbehörden
und Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet werden, was oftmals zu einem schnellerem Ergebnis führen kann als die Einschaltung der Volksgerichte. Sofern jedoch
auch Schadensersatzansprüche im Rahmen der Verletzung geistigen Eigentums
geltend gemacht werden sollen, kann dies nur durch ein Klageverfahren vor dem
Volksgericht geschehen.
Wenn ein Ausländer in einem Strafverfahren angeklagt oder einer Straftat verdächtig wird, kann ihm die Ausreise verweigert werden. Ein Volksgericht kann auch in
einem laufenden Zivilverfahren ein Ausreiseverbot anordnen, um die Vollstreckung
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eines eventuellen Urteils zu ermöglichen. Ein deutscher Verfahrensbeteiligter in einem laufenden Verfahren sollte dies berücksichtigen. Etwaige Vergleichsgespräche
könnten dann z.B. telefonisch oder an einem Ort außerhalb Chinas geführt werden.
In Zivilverfahren kann das Ausreiseverbot gegebenenfalls durch die Stellung einer
Sicherheit in Höhe des Streitwerts des Verfahrens aufgehoben werden.
Steuerliche Rahmenbedingungen
Überblick Steuersystem China
Steuerzahler können natürliche Personen, juristische Personen und Wirtschaftsorganisationen sein.
Die Hauptarten der Steuern in der Volksrepublik China sind:
››
››
››
››
Ertragsteuern: Private Einkommensteuer („Individual Income Tax – IIT“), Körperschaftsteuer („Enterprise Income Tax – EIT“)
Verkehrssteuern: Umsatzsteuer („Value Added Tax – VAT“), Geschäftsteuer
(„Business Tax – BT“), Verbrauchsteuer („Consumption Tax – CT“)
Eigentumssteuern: Stempelsteuer, Urkundensteuer, Land VAT, Grundsteuer
Zollgebühren
Es gibt keine steuerlichen Anreize oder Vorzugsbehandlungen für FIE mehr, nachdem das neue Körperschaftsteuergesetz („Enterprise Income Tax Law – EITL“), das
die Körperschaftsteuerbehandlungen von inländischen und ausländischen Unternehmen vereinheitlicht, im Jahr 2007 beschlossen wurde.
Einige Faktoren dürften für viele ausländische Unternehmen und FIEs jedoch relevant sein, wie z.B.:
››
40
Steueransässige Unternehmen („Tax resident enterprises – TRE“) / nicht steueransässige Unternehmen („Non-tax resident enterprises – Non-TRE“)
››
››
››
Neue steuerliche Anreize: z.B. Steuersatzreduzierung für Unternehmen der
Hoch- und Neutechnologie („HNTE“), steuerlicher Super-Abzug für Forschung
und Entwicklung (F&E), Steuerbefreiung für Technologietransfer, usw.
Quellensteuer
Verrechnungspreise („VP“)
Körperschaftsteuer
Gegenstand
Alle Unternehmen (einschließlich ausländisch investierter Unternehmen, ausländische und inländische Unternehmen) und Organisationen mit wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb in China müssen Körperschaftsteuer entrichten, mit Ausnahme
von Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
››
››
››
››
››
Ein steueransässiges Unternehmen ist ein Unternehmen mit Sitz in China, oder
ein Unternehmen, das gemäß den Gesetzen eines anderen Landes gegründet
wurde, aber dessen tatsächliche Geschäftsleitung oder Kontrolle sich in China
befindet;
Ein nicht steueransässiges Unternehmen ist ein Unternehmen, das gemäß den
Gesetzen eines anderen Landes gegründet wurde und dessen tatsächliche
Geschäftsführung oder Kontrolle außerhalb Chinas liegt, das aber eine Betriebsstätte oder ein Büro in China hat, oder das keine Betriebsstätte oder Büro in
China hat, aber Einkünfte aus China bezieht;
Steueransässige Unternehmen unterliegen in China mit ihren inländischen und
ausländischen Einkünften der Körperschaftsteuer;
Nicht steueransässige Unternehmen mit einer Betriebsstätte in China zahlen
Körperschaftsteuer auf inländische und ausländische Einkünfte, die effektiv mit
der Betriebsstätte in Zusammenhang stehen, oder auf inländische Einkünfte, die
nicht mit einer solchen Einrichtung verbunden sind;
Nicht steueransässige Unternehmen ohne Betriebsstätte in China zahlen Körperschaftsteuer auf die aus China stammenden Einkünfte.
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Steuersätze
Grundsätzlich wird Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % erhoben. Aber es gibt
u.a. folgende steuerliche spezielle Regelungen:
››
››
››
››
››
Kleine Unternehmen mit niedrigem Gewinn werden mit 20 % besteuert;
Unternehmen der Hoch- und Neutechnologie, die in den vom Staat gewünschten Branchen tätig sind, werden mit 15 % besteuert;
Unternehmen im Westen Chinas, die sich mit den geförderten Branchen beschäftigen, werden mit 15 % besteuert;
Nicht steueransässige Unternehmen mit einer Betriebsstätte in China versteuern
die aus China stammenden Einkünfte mit 25 % basierend auf fiktiven Gewinnen;
Nicht steueransässige Unternehmen ohne Betriebsstätte in China versteuern die
aus China stammenden Einkünfte mit 10 %.
Im Allgemeinen sind die folgenden Positionen beim Abzug vom steuerbaren Einkommen erlaubt, die direkt im Zusammenhang mit den Erträgen des Unternehmens
entstanden sind, und die auf vernünftiger und tatsächlicher Grundlage bei der
Berechnung des zu versteuernden Einkommens abgeleitet wurden:
››
››
››
››
Kosten;
Aufwendungen;
Steuern;
Verluste.
Verrechnungspreis (VP)
Nach der chinesischen VP-Regelung sollten Unternehmen eine VP-Dokumentation
erstellen, wenn sie eine der folgenden Kriterien erfüllen:
››
››
››
42
Der jährliche Betrag von Kauf-Verkauf-Transaktionen mit verbundenen Parteien
beträgt mehr als 200 Mio. RMB;
Der jährliche Betrag von anderen Transaktionen mit verbundenen Parteien beträgt mehr als 40 Mio. RMB; oder
Funktionsarme Unternehmen in Verlustsituationen.
In der Regel sollte die VP-Dokumentation folgende Inhalte aufweisen:
››
››
››
››
››
Organisationsstruktur
Überblick über die Geschäftstätigkeit
Informationen bezüglich den verbundenen Parteien
Vergleichbarkeitsanalyse
Auswahl und Anwendung der Verrechnungspreismethoden
Unternehmen mit der Pflicht, die VP-Dokumentation vorzubereiten, sollten die
Dokumentation bis zum 31. Mai des folgenden Jahres nach Entstehen der Transaktionen mit verbundenen Parteien erstellen und die Dokumentation der zuständigen
Steuerbehörde innerhalb von 20 Tagen auf Anfrage vorlegen.
Neues Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-China
Am 28. März 2014 ist das neue Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China unterzeichnet
worden. Das neue DBA wird wahrscheinlich am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Das derzeit noch gültige Doppelbesteuerungsabkommen stammt aus dem Jahre
1985.
Quellensteuersatz von Dividenden
Die Gewinnausschüttungen werden mit einer 5 %igen Quellensteuer statt derzeitiger 10 % belastet, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die
unmittelbar über mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden
Gesellschaft verfügt.
Außerdem werden die von der Anteilsübertragung der chinesischen Unternehmen
abgeleiteten Kapitalgewinne von der Besteuerung in China ausgenommen, wenn
weniger als 25 % der Anteile von dem deutschen Unternehmen gehalten wird, und
bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
43
Relevante Steuerperiode
Der Schwellenwert für die Dienstleistungsbetriebsstätte beträgt „183 Tage“ innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, während der Schwellenwert für die
„Bauausführungsbetriebsstätte“ sich auf „12 Monate“ verlängert hat.
Der Schwellenwert für die Besteuerung der selbständigen Tätigkeit beläuft sich auf
183 Tage innerhalb „eines Zeitraums von 12 Monaten“, und ist somit identisch mit
der Ermittlung einer Betriebsstätte.
Unterschiedliche Lizenzgebühren
In manchen Fällen wird die Steuerbelastung für Lizenzgebühren von 7% auf 6%
verringert, sofern die Lizenzgebühren als Vergütung für die Benutzung oder für das
Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen
Ausstattungen gezahlt werden. Die Lizenzgebühren für Patente, Warenzeichen
oder für Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche
Kenntnisse (Know-how) usw. unterliegen immer noch der 10%igen Quellensteuer.
Die bisher im DBA vorgesehene Anrechnung einer 15%igen fiktiven Quellensteuer
für Zinsen und Lizenzen fällt weg.
Private Einkommensteuer
Steuerpflicht
Natürliche Personenunterliegen der chinesischen IIT, wenn sie
››
››
››
44
einen Wohnsitz in China haben;
seit mehr als einem Jahr in China gewohnt haben; oder
sich in China weniger als ein Jahr aufgehalten haben, aber Einkünfte aus China
beziehen;
Der monatliche persönliche Freibetrag bei der IIT beträgt:
››
››
3.500 RMB für chinesische Staatsangehörige;
4.800 RMB für nichtchinesische Staatsangehörige; mit zusätzlichen steuerfreien
Erstattungen für Unterkunft, Mahlzeiten, Wäsche, Sprachtraining, Kindererziehung usw. auf einer angemessenen und tatsächlichen Grundlage gegen
Vorlage von gültigen Rechnungen;
Steuerpflichtige Einkünfte und Steuersätze
IIT wird u.a. auf folgende Einkunftsarten erhoben:
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Löhne / Gehälter;
Boni;
Zulagen;
Subventionen;
vom Arbeitgeber getragene Steuern;
Gewerbliche Einkünfte von Einzelunternehmen und Personengesellschaften;
Einkünfte aus Vermietung;
Dienstleistungseinkünfte unabhängiger Auftragnehmer;
Aufsichtsratsvergütungen;
Lizenzgebühren für die Verwendung von Patenten, Marken, Urheberrechten,
Technologierechte, usw.
Zinsen, Dividenden, Boni im Zusammenhang mit Darlehen oder Gesellschaftsrechten;
Erträge aus Leasing-Gebäuden, Landnutzungsrechte, usw.
Erträge aus Abtretung oder Übertragung von börsengängigen Wertpapieren,
Gebäuden, usw.
Für Löhne / Gehälter und gewerbliche Einkünfte von Einzelunternehmen und
Personengesellschaften werden progressive Steuersätze von 3 % bis 45 % bzw.
von 5 % bis 35 % angewandt. Für andere Einkünfte gilt ein allgemeiner Steuersatz
von grundsätzlich 20 % und bei besonderen Positionen auch Steuerbefreiung oder
ermäßigte Steuersätze.
45
Verkehrssteuern
Umsatzsteuer (VAT)
Steuerpflichtige müssen Umsatzsteuer zahlen, soweit sie mit folgenden Aktivitäten
innerhalb der VR China tätig sind:
››
››
››
››
Warenverkauf
Veredelung, Reparatur oder Austauschdienstleistungen;
Einfuhr von Waren; oder
Dienstleistungen in Pilotindustrien.
Seit dem 1. August 2013 ist das VAT-Pilotprogramm landesweit eingeführt worden.
Anstatt der Geschäftsteuer wird Mehrwertsteuer auf folgende Leistungen erhoben:
Pilotindustrie
Anwendbarer Steuersatz
Transportleistungen
11 %
Bestimmte „moderne” Dienstleistungen
›› Anmietung von Sachanlage
›› Sonstiges
17 %
6 %
Postdienst
11 %
Telekommunikationsdienst
›› Grundlegende Dienste
›› Wertschöpende Dienste
11 %
6 %
Es ist zu erwarten, dass das Pilotprogramm auf Finanz- und Bauleistungen als
auch auf personalisierte Dienste, wie Unterhaltung, Hotellerie, etc. ausgeweitet
wird.
Bei Umsatzsteuerpflichtigen in China wird zwischen normalen VAT-Steuerzahlern
(Vollunternehmer) und kleinen VAT-Steuerzahlern (Kleinunternehmer) unterschie-
46
den. Welcher Typ zur Anwendung kommt, wird von der zuständigen Steuerbehörde festgelegt, abhängig von der Geschäftstätigkeit und dem Niveau des
Rechnungslegungssystems. Voll- und Kleinunternehmer unterliegen 2 unterschiedlichen Steuersystemen im Hinblick auf Steuersätze und Vorsteuerabzug.
Der Regelsteuersatz auf Umsätze oder die Einfuhr von Waren und bei Veredelung, Reparatur- und Austauschdienstleistungen beträgt 17 %. Bei bestimmten
Produkten ist ein reduzierter Steuersatz von 13 % vorgesehen. Warenverkauf und
Erbringung von VAT-pflichtigen Leistungen durch Kleinunternehmer unterliegen
einem Steuersatz von 3 %. Weitere Steuersatzermäßigungen sind in einschlägigen
Gesetzen, Verordnungen und Rundschreiben der chinesischen Steuerbehörden
enthalten.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, werden Steuererstattungen an Steuerpflichtige grundsätzlich gewährt, die Waren aus China exportieren, so dass die
Höhe der steuerlichen Gesamtbelastung auf Ausfuhrwaren begrenzt ist. Außerdem können die Steuerpflichtigen mit Erbringung der VAT unterliegenden
grenzüberschreitenden Pilotdiensten einen Null-Steuersatz oder die steuerliche
Befreiung in Anspruch nehmen.
Geschäftsteuer
Steuerpflichtige, die folgenden Tätigkeiten nachgehen, sind verpflichtet Geschäftsteuer (Business Tax / BT) anstelle von Umsatzsteuer zu erheben:
››
››
››
Erbringung steuerpflichtiger Dienstleistungen;
Übertragung von immateriellen Vermögensgegenständen; oder
Verkauf von Immobilien.
Je nach der Art der steuerpflichtigen Tätigkeiten liegen die Steuersätze zwischen
3 % und 20 %.
Wie bereits erwähnt, wird die VAT anstatt der BT auf die Dienstleistungen im Rahmen des Pilotprogramms erhoben.
47
Zollgebühren
Einfuhr- und Ausfuhrzoll
Der chinesische Zoll verhängt Einfuhrzoll bei der Einfuhr nach China, und Ausfuhrzoll bei wenigen aus China exportierten Waren. Die Zollgebühren werden in der Regel durch Ad-Valorem (dem Wert) berechnet und in einigen Fällen nach der Menge
oder auf andere Weise nach Maßgabe des Staates berechnet.
Einfuhrzollsätze
Der Einfuhrzollsatz richtet sich hauptsächlich nach der Zolltarifnummer (Customs Tariff Number bzw. HS-Code) der importierten Waren. Das Herkunftsland der Waren
ist auch ein entscheidender Faktor für den geltenden Zollsatz.
Ausfuhrzollsätze
Es gibt Ausfuhrzölle auf ein paar wenige Ausfuhrwaren und die Zollsätze richten
sich auch hier nach dem Zolltarif der Waren.
48
Peking/Beijing
Rechnungslegung
Überblick Rechnungslegungsstandards China
Im Vergleich zur Praxis in Deutschland hat die chinesische Rechnungslegung in
privaten Unternehmen einige landesspezifische Besonderheiten. Folgende Rechnungslegungsvorschriften sind für ausländische Investoren relevant und besitzen im
Gegensatz zu den IFRS gesetzlichen Charakter:
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››
››
››
››
Company Law
Accounting Law
Accounting System for Business Enterprises (seit 2002 für FIEs)
Chinese Accounting Standards
New Chinese Accounting Standards (seit 2007 Wahlrecht für FIEs)
Accounting Standards for Small Enterprises
Buchhaltung
Der Stellenwert der Buchführung ist in China historisch bedingt deutlich niedriger
als in Deutschland. Chinesen sehen die Buchhaltung mehr als eine Notwendigkeit
und weniger als Instrument zur Informationsbeschaffung und Steuerung des Unternehmens. Dies stellt deutsche Unternehmen häufig vor große Herausforderungen.
Mitunter kann es sich schwierig gestalten, eine transparente und ordnungsgemäße
Buchführung sowie ein Berichtswesen nach deutschen Standards einzuführen.
Registrierung
Bei der Gründungsphase muss ein FIE sich spätestens 30 Tage nach Erhalt der
Geschäftslizenz bei der örtlichen Steuerbehörde anmelden. Daraufhin wird eine
Steuerregistrierungsurkunde erteilt. Um die Vorsteuerabzugsberechtigung zu
erhalten, ist zudem eine Registrierung als General VATpayer erforderlich, sofern die
Voraussetzungen erfüllt sind.
49
Form der Buchhaltung
Jede chinesische Gesellschaft muss Bücher führen. Hierbei muss die fachliche
Qualifikation des Buchhalters nachgewiesen werden. Jedoch dürfen Unternehmen
die Buchführung auch an ein externes, autorisiertes Unternehmen outsourcen. Die
Buchhaltung ist nach dem chinesischen Recht sowohl in Papierform als auch per
EDV zulässig. Der Einsatz der Finanzbuchhaltungssoftware muss bei der zuständigen Finanzbehörde registriert werden.
Buchhaltungsbelege
Die Buchführung muss auf Originalbelegen basieren. In China gilt grundsätzlich
die amtliche vorgedruckte Steuerrechnung, sog. Fapiao (auf Chinesisch „发票“), als
Originalbeleg.
Währung und Sprache
Die Buchführung muss in der chinesischen Landeswährung Renminbi mit der Rechnungseinheit Chinesische Yuan (CNY) erfolgen. Falls die Gesellschaft überwiegend
Geschäfte mit Auslandsbezug hat, ist die Benutzung einer ausländischen Währung
zulässig. Hierzu sind jedoch parallel noch Abschlüsse in CNY zu erstellen. Bücher
und Belege sind in chinesischer Sprache vorzulegen.
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht grundsätzlich dem gregorianischen Kalenderjahr. Es
umfasst den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember. Abweichungen hiervon sind
genehmigungspflichtig.
Aufbewahrungsplicht
Folgende Aufbewahrungspflichten sind zu berücksichtigen:
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50
Originalunterlagen, Belege etc. (15. Jahre)
Hauptbuch, Nebenbücher (15 Jahre)
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Journal, Anlageverzeichnis (15 Jahre)
Monats-, Quartalsbericht (3 Jahre)
Jahresabschluss (unendlich)
Unterjährliche Berichterstattung und Jahresabschluss
Die FIEs sind verpflichtet, einen monatlichen Abschluss zu erstellen und bei der
Steuerbehörde einzureichen. Der chinesische Jahresabschluss umfasst gemäß Artikel 30 der New Chinese Accounting Standards folgende Pflichtbestandteile:
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››
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Bilanz
Gewinn- und Verlustrechnung
Anhang/Notes
Cash Flow Rechnung
Eigenkapitalveränderungsrechnung
Während der Monats- und Quartalsabschluss am 15. Tag des Folgemonats aufgestellt werden muss, gilt für den Jahresabschluss eine Frist von 4 Monaten.
Gliederung der Bilanz im internationalen Vergleich
Die Gliederung der Bilanz ist in der folgenden Übersicht dargestellt:
Gliederung der Bilanz
HGB
Anlagevermögen
Umlaufvermögen
Gliederung
nach zunehmender Liquiditätsnähe
Eigenkapital
Rückstellungen
Verbindlichkeiten
Gliederung
nach abnehmender
Restlaufzeit
IFRS
Non-current
assets
Capital and
reserves
Current assets Non-current
liabilities
Current liabilities
Gliederung
Gliederung
nach zunehnach abmender Liqui- nehmender
ditätsnähe
Restlaufzeit
China-GAAP
Current assets Current liabilities
Non-current
assets
Non-current
liabilities
Deferred tax
Sharholder´s
Equity
Gliederung
Gliederung
nach abneh- nach zumender Liqui- nehmender
Restlaufzeit
ditätsnähe
Kein separater Ausweis von Rückstellungen nach China-GAAP
51
Gliederung der GuV im internationalen Vergleich
Unabhängig vom Rechnungslegungsstandard ist bei der Einführung der Buchhaltung in China und somit bei der Abschlusserstellung zu beachten, dass das
Umsatzkostenverfahren verpflichtend anzuwenden ist. Dies ist v.a. für deutsche
mittelständische Unternehmen, die in Deutschland überwiegend den Ausweis der
handelsrechtlichen Ergebnisrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren anwenden, eine Umstellung.
Die folgende Darstellung zeigt einen Überblick der GuV im internationalen Vergleich:
HGB
Methodik
Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren
Darstellungsform Staffelform
Gliederungsschema
Feste Gliederungsschemen in § 275
Abs. 2 und 3 HGB
IFRS
China-GAAP
Gesamt- oder Umsatzkostenverfahren
Umsatzkostenverfahren mit zusätzlichen
Informationen
Konto- oder Staffelform
Kein festes Schema
aber Mindestgliederung vorgegeben
Staffelform
Festes Gliederungsschema
Prüfungspflicht und Offenlegung
Der lokale Jahresabschluss muss durch einen in China zugelassenen Wirtschaftsprüfer testiert werden.
Neben der Jahresabschlusspflicht für sämtliche Gesellschaften mit ausländischer
Kapitalbeteiligung ist zusätzlich noch folgendes zu berücksichtigen:
››
››
››
››
52
United Annual Report
(jährlicher Bericht der Geschäftstätigkeit und Geschäftsentwicklung durch die
COFTEC, Steuerbehörden, Zollbehörden, SAFE, AIC. Bei allen Behörden müssen
entsprechende Dokumente eingereicht werden)
Foreign Currency Inspection (jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer zu erstellen)
Ggf. Capital Verification Report (bei Kapitaleinzahlung oder Kapitalerhöhung
durch einen Wirtschaftsprüfer zu erstellen)
Compliance
Die in China immer stärkere Verfolgung von Compliance-Regeln darf auch in der
Finanzbuchhaltung nicht missachtet werden. Deutsche Muttergesellschaften sollten
ihre chinesischen Tochtergesellschaften regelmäßig kontrollieren, z.B. mittels einer
internen Revision und detaillierten Konzernvorgaben zur Einhaltung von Rechtsvorschriften und Berichterstattung. Ebenso sollten die Tochtergesellschaften bei der
Stammdatenpflege, Rechnungsstellung und dem Mahnwesen angeleitet werden.
Viele chinesische Unternehmen haben einen schlechten Überblick über ihre Forderungen und Verbindlichkeiten oder führen offene Posten als separate Listen, anstatt
sie in das Buchhaltungssystem zu integrieren.
53
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