Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Festzuschuss-Richtlinie: Anpassung der Beträge nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 in den Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 SGB V zum 1. Januar 2016 Vom 3. Dezember 2015 Inhalt 1. Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2 2. Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2 3. Bürokratiekostenermittlung......................................................................................... 2 4. Verfahrensablauf .......................................................................................................... 2 1. Rechtsgrundlage Gemäß § 56 Absatz 4 SGB V macht der G-BA die Höhe der auf die prothetische Regelversorgung entfallenden Beträge nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB V und die hieraus resultierenden Festzuschusshöhen in den prozentualen Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 SGB V im Bundesanzeiger bekannt. Mit Beschluss vom 14. November 2013 hat der G-BA dem Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der GO i.V.m. 1. Kapitel § 4 Absatz 2 Satz 2 der Verfahrensordnung (VerfO) die Berechtigung übertragen, die Beträge nach § 57 Absatz 1 Satz 6, Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB V in den Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 SGB V bekannt zu machen. 2. Eckpunkte der Entscheidung Auf Basis der Vereinbarungen nach § 57 Absatz 1 SGB V wurden die Beträge gemäß § 56 Absatz 4 SGB V neu berechnet und in Abschnitt B. „Befunde und zugeordnete Regelversorgungen“ der Festzuschuss-Richtlinie anstelle der bisherigen Beträge eingefügt. Bei der Berechnung wurde eine Anpassung der zahnärztlichen Honorarbeträge auf der Grundlage des für 2016 nach § 57 Absatz 1 SGB V vereinbarten Punktwertes bei Zahnersatz und Zahnkronen von 0,8605 Euro berücksichtigt. 3. Bürokratiekostenermittlung Durch die im Beschluss enthaltenen Regelungen entstehen keine Informationspflichten für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne Anlage II zum 1. Kapitel der VerfO. Daher entstehen auch keine Bürokratiekosten. 4. Verfahrensablauf Mit Schreiben vom 18. November 2015 hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung die Geschäftsstelle des G-BA über die mit dem GKV-Spitzenverband getroffene Vereinbarung zur Fortentwicklung der bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise gemäß § 57 Absatz 2 SGB V (zahntechnische Leistungen) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 informiert. […] Berlin, den 3. Dezember 2015 Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung Der Vorsitzende Deisler 2
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