Tragende Gründe - Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Tragende Gründe
zum Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses über eine Änderung der
Festzuschuss-Richtlinie: Anpassung der Beträge
nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6
in den Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, 3
und 5 sowie Absatz 2 SGB V zum 1. Januar 2016
Vom 3. Dezember 2015
Inhalt
1.
Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2.
Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
3.
Bürokratiekostenermittlung......................................................................................... 2
4.
Verfahrensablauf .......................................................................................................... 2
1. Rechtsgrundlage
Gemäß § 56 Absatz 4 SGB V macht der G-BA die Höhe der auf die prothetische
Regelversorgung entfallenden Beträge nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6
SGB V und die hieraus resultierenden Festzuschusshöhen in den prozentualen
Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 SGB V im
Bundesanzeiger bekannt.
Mit Beschluss vom 14. November 2013 hat der G-BA dem Unterausschuss Zahnärztliche
Behandlung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der GO i.V.m. 1. Kapitel § 4 Absatz 2 Satz 2 der
Verfahrensordnung (VerfO) die Berechtigung übertragen, die Beträge nach § 57 Absatz 1
Satz 6, Absatz 2 Satz 5 und 6 SGB V in den Abstaffelungen nach § 55 Absatz 1 Satz 2, 3
und 5 sowie Absatz 2 SGB V bekannt zu machen.
2. Eckpunkte der Entscheidung
Auf Basis der Vereinbarungen nach § 57 Absatz 1 SGB V wurden die Beträge gemäß
§ 56 Absatz 4 SGB V neu berechnet und in Abschnitt B. „Befunde und zugeordnete
Regelversorgungen“ der Festzuschuss-Richtlinie anstelle der bisherigen Beträge eingefügt.
Bei der Berechnung wurde eine Anpassung der zahnärztlichen Honorarbeträge auf der
Grundlage des für 2016 nach § 57 Absatz 1 SGB V vereinbarten Punktwertes bei Zahnersatz
und Zahnkronen von 0,8605 Euro berücksichtigt.
3. Bürokratiekostenermittlung
Durch die im Beschluss enthaltenen Regelungen entstehen keine Informationspflichten für
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer im Sinne Anlage II zum 1. Kapitel der VerfO.
Daher entstehen auch keine Bürokratiekosten.
4. Verfahrensablauf
Mit Schreiben vom 18. November 2015 hat die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung die
Geschäftsstelle des G-BA über die mit dem GKV-Spitzenverband getroffene Vereinbarung
zur Fortentwicklung der bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise gemäß § 57 Absatz 2
SGB V (zahntechnische Leistungen) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 informiert.
[…]
Berlin, den 3. Dezember 2015
Unterausschuss Zahnärztliche Behandlung
Der Vorsitzende
Deisler
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