Beitrag - Rechtsanwaltskammer Mecklenburg

Die digitale Kommunikation mit der Justiz rückt näher – zu den technischen
Voraussetzungen für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)
Zum 1.1.2016 richtet die BRAK für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt ein
besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ein, über das zukünftig die
elektronische Kommunikation von und mit Anwälten abgewickelt wird. Jede Kanzlei
muss daher auch technisch auf den Start des Anwaltspostfachs vorbereitet sein. Im
nachfolgenden Beitrag wird beschrieben, welche technischen Voraussetzungen nach
dem
aktuellen
Entwicklungsstand
des
beA
vorliegen
müssen,
um
einen
ordnungsgemäßen Betrieb des elektronischen Anwaltspostfachs ab dem 1.1.2016
sicherzustellen.
1. Anforderungen an den PC oder den Laptop
Der PC oder der Laptop, mit dem der Zugriff auf das Anwaltspostfach vorgenommen
werden soll, sollte mit einem AMD- oder Intel-Prozessor ausgestattet sein, was
jedoch
heutzutage
selbst
im
Privathaushalt
üblich
ist.
Ferner
sollte
ein
Arbeitsspeicher von mindestens 512 MB RAM vorhanden sein, wobei die neueren
PCs meist mit einem 4096 MB-RAM-Arbeitsspeicher arbeiten, sodass selbst bei
älteren PCs die Mindestanforderungen an den Arbeitsspeicher erfüllt sein dürften.
Als Betriebssystem kann auf Microsoft Windows, aber auch Mac OS oder Linux
zurückgegriffen werden. Sämtliche vorgenannten Betriebssysteme erlauben es, das
besondere elektronische Anwaltspostfach zu verwalten. Sollte die Kanzlei vor einer
Neuanschaffung von Hardware stehen, würden ohnehin die neuesten Versionen von
Betriebssystemen
sowie
hochwertige
Prozessoren
und
entsprechenden
Arbeitsspeicher, die weit jenseits der Mindestgröße stehen, angeboten. Um eine
vernünftige Performance zu gewährleisten, sollte ohnehin an der Hardware nicht
gespart werden.
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2. Leistungsfähige Internetverbindung
Fast noch wichtiger als eine dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung des
PC oder Laptops ist eine leistungsfähige Internetverbindung, wobei es hier nicht
allein auf die Download-, sondern vor allem auf die Upload-Rate ankommt.
Wenngleich eine Datenrate von mindestens 2 Mbit/ Sekunde zur Verfügung stehen
sollte, wird wegen der Schwankungen der tatsächlichen Übertragungsrate eine 6
Mbit-Leitung empfohlen. Meistens wird heutzutage als Minium eine 16 Mbit/Rate mit
einem Upload von 1 bis zu 2,4 Mbit/Sekunde angeboten. Häufig ist die Verfügbarkeit
von hohen Übertragungsraten auch regional unterschiedlich, d.h. in Großstädten ist
tendenziell schnelleres Internet als auf dem Lande verfügbar. Hier empfiehlt es sich,
die Angebote auf den jeweiligen Ort bezogen zu prüfen und sich bei den Anbietern
zu
erkundigen,
welche
Möglichkeiten
zur
Erlangung
einer
schnellen
Internetverbindung zu welchem Preis bestehen.
3. Browser
Der Zugriff auf das besondere elektronische Anwaltspostfach soll mit jedem
gängigen Internetbrowser wie z.B. Internetexplorer, Firefox, Safari etc. möglich sein.
Anders
als
der
derzeitige
Client
für
das
elektronische
Gerichts-
und
Verwaltungspostfach (EGVP) wird ein Web-Client konzipiert, der einfach zu
installieren und über eine Internetadresse erreichbar sein wird.
4. Zugriff auf das Postfach über die Kanzleisoftware
Neben dem Zugriff auf das beA mittels eines herkömmlichen Internetbrowsers kann
das Postfach daneben auch über ihre Kanzleisoftware benutzt werden. Derzeit ist die
Bundesrechtsanwaltskammer damit befasst, den Kanzleisoftwareherstellern eine
entsprechende Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, damit eine Einbindung des
Postfachs in die Anwaltssoftware erfolgen kann. Mit der Schnittstelle sind die
Softwarehersteller dann in der Lage, das besondere elektronische Anwaltspostfach
in die jeweils eigene Software zu integrieren. In diesem Zusammenhang wird
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ausdrücklich
darauf
hingewiesen,
dass
das
besondere
elektronische
Anwaltspostfach auch ohne (professionelle) Kanzleisoftware genutzt werden kann,
auch wenn das in neuerlich auftauchenden Werbeschreiben von Softwareherstellern
anders dargestellt wird. Insbesondere ist kein Wechsel des Softwareherstellers
aufgrund der Einführung des elektronischen Anwaltspostfachs erforderlich. Vielmehr
wird auch ihr Anbieter bestrebt sein, eine komfortable Nutzung des beA mit der
bereits vorhandenen Software zu ermöglichen.
5. Kartenlesegerät und Karte
Nach jetzigem Entwicklungsstand wird die Anmeldung im besonderen elektronischen
Anwaltspostfach voraussichtlich über eine Sicherheitskarte und eine PIN erfolgen.
Aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen, die an das Postfach gestellt werden,
wird derzeit über die Herausgabe einer eigenen beA-Karte nachgedacht. Da die
Entwicklung ein laufender Prozess ist und derzeit nicht absehbar ist, welcher Weg
beschritten
wird,
wird
empfohlen,
aktuelle
Informationen
auf
der
eigens
eingerichteten Seite bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.bea.brak.de
einzuholen. Jedenfalls wird vor dem Hintergrund der Planungen zum jetzigen
Zeitpunkt von dem vorsorglichen Erwerb einer der derzeit erhältlichen Signaturkarten
abgeraten.
Für die Benutzung der Karte ist allerdings ein Kartenlesegerät erforderlich, das in
Deutschland für die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS)
zugelassen ist. Grund hierfür ist, dass jedenfalls bis Ende 2017 sämtliche über das
Anwaltspostfach versendete Dokumente auf diese Weise signiert sein müssen.
Dabei ist das Kartenlesegerät mit einem Tastaturblock (PIN-Pad) ausgestattet, das
über ein USB-Kabel an den Computer angeschlossen wird. Ähnlich wie bei einer
Computermaus ist für den Betrieb des Kartenlesegeräts eine Treibersoftware
erforderlich, die vom Hersteller des Kartenlesegeräts mitgeliefert wird und vom
Benutzer zu installieren ist.
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6. Drucker und Scanner
Schließlich ist zur effektiven Nutzung des Postfachs der Einsatz eines Druckers und
eines Scanners, der ohnehin in jedem standardmäßig ausgestatteten Büro
vorhanden sein sollte, sinnvoll. Dabei ist zu beachten, dass der Scanner auf
verschiedene Auflösungen einstellbar sein soll, sodass die Pixeldichte je nach
Dokumententyp (Text- oder Bilddatei) individuell regelbar ist. Zu berücksichtigen ist
hierbei, dass eine geringere Auflösung eine geringere Dateigröße und damit einen
einfacheren bzw. schnelleren Versand der Nachrichtenanhänge ermöglicht.
Weitere
aktuelle
Informationen
erhalten
Sie
laufend
auf
der
Internetseite
www.bea.brak.de sowie der Homepage der Rechtsanwaltskammer MecklenburgVorpommern.