Versetzung innerhalb des Regierungsbezirks

Über Behörde
an die
Staatliches Schulamt
im Landkreis Augsburg
Prinzregentenplatz 4
Regierung von Schwaben
86150
86152
Fronhof 10
Augsburg
Augsburg
Antrag auf Versetzung innerhalb des Regierungsbezirks
zum Schuljahr
2016/17
Name
Vorname
Straße, Haus-Nummer
PLZ, Ort
VIVA-Nummer (8stellig)
GdB
Geburtsdatum
Familienstand
Telefon
E-Mail
Kinderzahl
Alter der Kinder
Lehramt/Ausbildung
VS
FL (
)
GS
FöL
MS/HS
Zusatzausbildung/Qualifikation
Schulpsychologie
Qualifizierte/r Beratungslehrer/in
Englisch Grundschule
Englisch (Haupt-)Mittelschule
Deutsch als Zweitsprache
im Schulamtsbezirk seit
Angaben zum Einsatz bei Schuljahresbeginn
vollzeitbeschäftigt
Stunden
RvS_40.2-051/02.16
teilzeitbeschäftigt mit
Bei Beurlaubung ist keine Versetzung möglich.
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Einsatzwünsche
Priorität
Schulamtsbezirk(e)
exklusiv
I
II
III
Hinweis:
Bei Exklusivwünschen gilt der Versetzungsantrag nur dann, wenn der Einsatz ausschließlich in dem/den angegebenen
Schulamtsbezirk/en möglich ist.
Antragsbegründung
Familienzusammenführung
(= gemeinsame Wohnsitznahme mit dem (der) Ehepartner(in)/Partner(in) einer eingetragenen Lebensgemeinschaft)
persönliche Gründe
Erläuterungen (stichwortartig, ggf. als Anlage) / Nachweise
Anlage(n) beigelegt
Die Richtigkeit der gemachten Angaben wird bestätigt. Eventuelle Änderungen werde ich umgehend auf
dem Dienstweg melden.
Ort, Datum
Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers
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Stellungnahme des zuständigen Staatlichen Schulamts
Antrag in SVS erfasst
Anlage(n) beigelegt
befürwortet
nicht befürwortet
im Turnus
in Beurlaubung (im kommenden Schuljahr)
dienstlich nicht ersetzbar (Erläuterung siehe Anlage)
Sonstiges (Erläuterung siehe Anlage)
Schulamtskürzel
Unterschrift der zuständigen Schulrätin/des zuständigen Schulrats
Ort, Datum
Stellungnahme des örtlichen Personalrats
Anlage(n) beigelegt
befürwortet
nicht befürwortet
ggf. Grund/Gründe
Unterschrift des örtlichen Personalrats
Ort, Datum
Informationen z. B. zu Terminen und weitere Hinweise entnehmen Sie bitte dem Schulanzeiger Ihrer zustän­
digen Bezirksregierung.
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