einsehen - Frankfurt Trust

FRANKFURT-TRUST
Investment-Gesellschaft mbH
Frankfurt am Main
Wichtige Informationen für die Anteilinhaber
Bekanntmachung der Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen
für die OGAW-Sondervermögen
Fondsname
ISIN/WKN
Basis-Fonds I
FMM-Fonds
FT AccuZins (IA)
FT AccuZins (PT)
FT EuropaDynamik (I)
FT EuropaDynamik (P)
FT EuroZins
FT EuroZins K (IA)
FT EuroZins K (PT)
FT FlexInvest Pro
FT Frankfurt-Effekten-Fonds
FT InterSpezial
DE0008478090/847809
DE0008478116/847811
DE000A1XDYG9/A1XDYG
DE0008478082 / 847808
DE000A0YCBP0/A0YCBP
DE0008478181/847818
DE0008478017/847801
DE000A1XDYF1/A1XDYF
DE0008478124/847812
DE0008478132/847813
DE0008478058/847805
DE0008478009/847800
Sehr geehrte Damen und Herren,
gern informieren wir Sie darüber, dass mit Wirkung zum 18. März 2016 das Kapitalanlagegesetzbuch
(KAGB) in der Fassung des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes (Richtlinie 2014/91/EG zur Änderung der
Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsam Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die
Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen – OGAW-V-UmsG) in Kraft tritt.
Vor diesem Hintergrund wurden die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) neu gefasst.
Damit die Sondervermögen den Anforderungen des Abkommens zur Umsetzung des sogenannten
Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) entsprechen, ist die Abschaffung der effektiven Stücke
zu regeln. Für neu ausgegebene Anteile soll nur noch die Verbriefung in Sammelurkunden möglich
sein. Bereits ausgegebene effektive Stücke sollen mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos werden,
wenn sie nicht bis dahin in Sammelverwahrung bei einer Wertpapiersammelbank gegeben werden.
Der Anleger bleibt auch bei Kraftlosigkeit Inhaber des Fondsanteils. Er kann von der Verwahrstelle die
Übertragung der Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde auf das Depot verlangen.
Die Änderungen der Allgemeinen Anlagebedingungen haben wir gesondert veröffentlicht.
Die geänderten Regelungen der Besonderen Anlagebedingungen sind nachstehend aufgeführt.
§ 5 Anteilscheine
Basis Fonds I
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe
ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine, bei denen die Bezeichnung
der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten, behalten weiterhin
ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt unberührt.
FMM-Fonds
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe
ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine, bei denen die Bezeichnung
der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten, behalten weiterhin
ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen" bleibt unberührt.
FT AccuZins
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe
ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilsscheine mit der ursprünglichen
Namensbezeichnung „FT Interzins“ behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Anteilscheine, bei denen die
Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten,
behalten weiterhin ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt
unberührt.
FT EuropaDynamik
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe
ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine mit der ursprünglichen
Namensbezeichnung „FT Europa Dynamik Fonds“ behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Anteilscheine,
bei denen die Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank
lauten, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt
unberührt.
FT EuroZins
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe
ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilsscheine mit der ursprünglichen
Namensbezeichnung „FT Interzins“ behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Anteilscheine, bei denen die
Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten,
behalten weiterhin ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt
unberührt.
FT EuroZins K
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe
ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine mit der ursprünglichen
Namensbezeichnung „FT Accurent K“ behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Anteilscheine, bei denen die
Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten,
behalten weiterhin ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt
unberührt.
FT FlexInvest Pro
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe
ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine mit der ursprünglichen
Namensbezeichnung „NB-Portfolio FT“ behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Anteilscheine, bei denen die
Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten,
behalten weiterhin ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt
unberührt
FT Frankfurt-Effekten-Fonds
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe
ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine, bei denen die Bezeichnung
der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten, behalten weiterhin
ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt unberührt.
FT InterSpezial
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe
ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine, bei denen die Bezeichnung
der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten, behalten weiterhin
ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt unberührt.
Die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der
Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten zum 18. März 2016 in Kraft.
Frankfurt am Main, im März 2016
Die Geschäftsführung
Bundesanstalt für