FRANKFURT-TRUST Investment-Gesellschaft mbH Frankfurt am Main Wichtige Informationen für die Anteilinhaber Bekanntmachung der Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen für die OGAW-Sondervermögen Fondsname ISIN/WKN Basis-Fonds I FMM-Fonds FT AccuZins (IA) FT AccuZins (PT) FT EuropaDynamik (I) FT EuropaDynamik (P) FT EuroZins FT EuroZins K (IA) FT EuroZins K (PT) FT FlexInvest Pro FT Frankfurt-Effekten-Fonds FT InterSpezial DE0008478090/847809 DE0008478116/847811 DE000A1XDYG9/A1XDYG DE0008478082 / 847808 DE000A0YCBP0/A0YCBP DE0008478181/847818 DE0008478017/847801 DE000A1XDYF1/A1XDYF DE0008478124/847812 DE0008478132/847813 DE0008478058/847805 DE0008478009/847800 Sehr geehrte Damen und Herren, gern informieren wir Sie darüber, dass mit Wirkung zum 18. März 2016 das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) in der Fassung des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes (Richtlinie 2014/91/EG zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsam Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen – OGAW-V-UmsG) in Kraft tritt. Vor diesem Hintergrund wurden die Besonderen Anlagebedingungen (BAB) neu gefasst. Damit die Sondervermögen den Anforderungen des Abkommens zur Umsetzung des sogenannten Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) entsprechen, ist die Abschaffung der effektiven Stücke zu regeln. Für neu ausgegebene Anteile soll nur noch die Verbriefung in Sammelurkunden möglich sein. Bereits ausgegebene effektive Stücke sollen mit Ablauf des 31. Dezember 2016 kraftlos werden, wenn sie nicht bis dahin in Sammelverwahrung bei einer Wertpapiersammelbank gegeben werden. Der Anleger bleibt auch bei Kraftlosigkeit Inhaber des Fondsanteils. Er kann von der Verwahrstelle die Übertragung der Miteigentumsanteile an der Sammelurkunde auf das Depot verlangen. Die Änderungen der Allgemeinen Anlagebedingungen haben wir gesondert veröffentlicht. Die geänderten Regelungen der Besonderen Anlagebedingungen sind nachstehend aufgeführt. § 5 Anteilscheine Basis Fonds I Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine, bei denen die Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt unberührt. FMM-Fonds Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine, bei denen die Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen" bleibt unberührt. FT AccuZins Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilsscheine mit der ursprünglichen Namensbezeichnung „FT Interzins“ behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Anteilscheine, bei denen die Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt unberührt. FT EuropaDynamik Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine mit der ursprünglichen Namensbezeichnung „FT Europa Dynamik Fonds“ behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Anteilscheine, bei denen die Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt unberührt. FT EuroZins Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilsscheine mit der ursprünglichen Namensbezeichnung „FT Interzins“ behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Anteilscheine, bei denen die Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt unberührt. FT EuroZins K Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine mit der ursprünglichen Namensbezeichnung „FT Accurent K“ behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Anteilscheine, bei denen die Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt unberührt. FT FlexInvest Pro Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine mit der ursprünglichen Namensbezeichnung „NB-Portfolio FT“ behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Anteilscheine, bei denen die Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt unberührt FT Frankfurt-Effekten-Fonds Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine, bei denen die Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt unberührt. FT InterSpezial Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des OGAW-Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt. Anteilscheine, bei denen die Bezeichnung der Verwahrstelle auf den Namen Berliner Handels- und Frankfurter Bank lauten, behalten weiterhin ihre Gültigkeit. § 16 Absatz 5 der „Allgemeinen Anlagebedingungen“ bleibt unberührt. Die Änderungen der Besonderen Anlagebedingungen wurden von der Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt und treten zum 18. März 2016 in Kraft. Frankfurt am Main, im März 2016 Die Geschäftsführung Bundesanstalt für
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