Gesundheitsuntersuchungen für Arbeitgeber nach neuem Recht RA Dr. Martin Kiefer Freiburg, 23. Juni 2015 Agenda Einführung Vorsorgeuntersuchung Eignungsuntersuchung Untersuchung von Jugendlichen 2 Einführung 3 Einführung Seit 31.10.2013 Änderungen in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft Wesentliches Ziel: Klarstellung Vorsorgeuntersuchungen und Eignungsuntersuchungen der Abgrenzung von 4 Vorsorgeuntersuchung 5 Vorsorgeuntersuchung Der Arbeitgeber hat für eine arbeitsmedizinische Vorsorge auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu sorgen. Exkurs Gefährdungsbeurteilung: geregelt in § 5 ArbSchG: „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“ Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes physikalische, chemische und biologische Einwirkungen Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit 6 Vorsorgeuntersuchung Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken Unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten psychische Belastungen bei der Arbeit rechtliche Grundlage der ArbMedVV: § 18 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG „Durch Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmt werden, dass Beschäftigte, bevor sie eine bestimmte gefährdende Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen oder nachdem sie sie beendet haben, arbeitsmedizinisch zu untersuchen sind und welche besonderen Pflichten der Arzt dabei zu beachten hat.“ ArbMedVV 7 Vorsorgeuntersuchung Geltung der ArbMedVV in der jetzigen Fassung seit 31.10.2013 Ziele nach § 1 ArbMedVV sind dabei frühzeitiges Erkennen und Verhüten von arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne der ArbMedVV ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen 8 Vorsorgeuntersuchung beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchung nicht ablehnt umfasst die Nutzung von Erkenntnissen aus der Vorsorge für die Gefährdungsbeurteilung und für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen also Klarstellung: Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist nicht von Vorsorge umfasst! § 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV 9 Vorsorgeuntersuchung Vorsorgeanlässe im Anhang zur ArbMedVV geregelt Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z.B. Asbest, Benzol) Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (z.B. Viren) Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (z.B. Hitze, Lärm) Sonstige Tätigkeiten (Atemschutzgeräte, Bildschirmarbeit) Gliederung der arbeitsmedizinischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge Vorsorge in 10 Vorsorgeuntersuchung Der Arbeitgeber hat eine Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen zu veranlassen. In welchen Fällen dies geschehen muss, ergibt sich aus dem Anhang zur ArbMedVV. Ferner hat der Arbeitgeber in Fällen, die sich ebenfalls aus dem Anhang zur ArbMedVV ergeben, Vorsorgeuntersuchungen anzubieten. Arbeitnehmer kann Angebotsvorsorge aber ohne rechtliche Nachteile ablehnen. Pflicht- und Angebotsvorsorge gehen haben vom Arbeitgeber auszugehen. Hingegen Initiative des Arbeitnehmers bei Wunschvorsorge. Wichtig: Für das Informationsinteresse des Arbeitgebers ist von Bedeutung, dass der Arbeitnehmer an einer Pflichtvorsorge teilzunehmen hat. 11 Vorsorgeuntersuchung PROBLEM: Selbst bei der Pflichtvorsorge muss der Beschäftigte sich lediglich einem ärztlichen Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese unterziehen. Körperliche und klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind, darf der Beschäftigte sanktionslos ablehnen. grundrechtlich geschütztes Recht des Arbeitnehmers auf körperliche Unversehrtheit Nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV erfährt der Arbeitgeber nur noch, ob der Arbeitnehmer an der gebotenen arbeitsmedizinischen Vorsorge teilgenommen hat. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen helfen gegen den Willen des Arbeitnehmers also nicht, festzustellen, ob der Beschäftige gesundheitlich weiter in der Lage ist, die derzeitige oder eine andere arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu verrichten. 12 Vorsorgeuntersuchung Der Arzt hat dem Arbeitgeber also lediglich auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist. Mangels rechtlicher Grundlage erfährt der Arbeitgeber aber nicht, ob der Arbeitnehmer eine notwendige körperliche oder klinische Untersuchung abgelehnt hat oder nicht. Mehr noch: Keine Informationen mehr an den Arbeitgeber, ob der Arzt aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten begründet sind, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich hält! 13 Vorsorgeuntersuchung Nur wenn insoweit eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegt, berechtigt dies den Betriebsarzt, die Ergebnisdaten an den Arbeitgeber weiterzugeben und ihm damit mitzuteilen, dass der Arbeitnehmer gesundheitlich nicht mehr in der Lage ist, die derzeitige Tätigkeit auszuüben. Auch bei der Pflichtvorsorge also keine Bescheinigung mehr, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausübung der Tätigkeit bestehen. Betriebsarzt hat das (alleinige) Wissen und muss den Beschäftigten im Hinblick auf seine Ausübung der Tätigkeit beraten. Wichtig: Voraussetzung für die Weiterbeschäftigung ist lediglich die Durchführung der Vorsorge, nicht aber deren (positives) Ergebnis. Aber: Außerhalb der ArbMedVV gibt es Pflichtvorsorgeuntersuchungen weiterhin mit Bescheinigung der Unbedenklichkeit, z.B.: § 37 RöntgenVO, § 60 StrahlenschutzVO 14 Vorsorgeuntersuchung Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei unterbliebener Teilnahme an der Vorsorge Interesse des Arbeitgebers daran, dass der Arbeitnehmer zumindest an den Untersuchungen teilnimmt. Beschäftigungsverbot Wenn der Arbeitnehmer an einer Pflichtvorsorgeuntersuchung pflichtwidrig nicht teilnimmt, besteht zulasten des Arbeitnehmers ein Beschäftigungsverbot. keine Entgeltzahlungspflicht bis sich der Arbeitnehmer der Pflichtvorsorge unterzogen hat kein Annahmeverzug des Arbeitgebers Abmahnung/Kündigung arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers im Wiederholungsfall Kündigung 15 Vorsorgeuntersuchung 16 Eignungsuntersuchung 17 Eignungsuntersuchung Offene Fragen Wie erfährt der Arbeitgeber, ob der Arbeitnehmer gesundheitlich für eine Tätigkeit geeignet ist? Was geschieht bei einer Weigerung des Arbeitnehmers? Welches Auswirkungen hat die ArbMedVV auf Eignungsuntersuchungen? Wichtig für Arbeitgeber, um zu erfahren, ob der Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist. strikte Trennung der Eignungsuntersuchung von der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung Vorsorgeuntersuchung soll nicht gleichzeitig mit der Eignungsuntersuchung durchgeführt werden. 18 Eignungsuntersuchung Praxisbeispiel: Im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung erkennt der Werksarzt, dass alle Staplerfahrer Rückprobleme haben. Dies könnte ein Anhaltspunkt für den Arzt nach § 6 Abs. 4 S. 2 ArbMedVV sein, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes eventuell nicht ausreichen und möglicherweise die Federung des Sitzes defekt ist, was der Arzt dann mit dem Arbeitgeber zu besprechen hätte. Vorsorgeuntersuchung im Rahmen der ArbMedVV Praxisbeispiel: Wird ein Arbeitnehmer auf Grund von alkoholbedingten Auffälligkeiten einer Eignungsuntersuchung unterzogen, so hat dies nichts mit der ArbMedVV zu tun. Eignungsuntersuchung 19 Eignungsuntersuchung Eignungsuntersuchung ohne Anlass Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht verpflichtet, im laufenden Arbeitsverhältnis ohne Anlass routinemäßig Eignungsuntersuchungen zuzustimmen. aber Verpflichtung des Arbeitnehmers, an gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen mitzuwirken (regelmäßige anlasslose Eignungsuntersuchungen) z.B. für Piloten, Busfahrer ansonsten Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der von ihm geforderten Untersuchung einerseits und des Interesses des Arbeitnehmers an der Wahrung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und auf körperliche Unversehrtheit andererseits 20 Eignungsuntersuchung Einwilligung des Arbeitnehmers Schriftform freie Entscheidung des Betroffenen, ohne „Druck“ zustande gekommen Hinweis auf vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Gesundheitsdaten Arbeitnehmer muss sich über den Gegenstand seiner Einwilligung im Klaren sein. Möglichkeit des Widerrufs der erteilten Einwilligung wohl aber nur bei veränderten Umständen, die vom Arbeitnehmer darzulegen sind nur Wirkung für die Zukunft Berechtigung des Arbeitgebers, den Arzt zu bestimmen, der die Eignungsuntersuchung durchführen soll. Auswahl soll nach „billigem Ermessen“ erfolgen. Arbeitgeber sollte im eigenen Interesse einen Arbeits-/Betriebsmediziner auswählen, vorrangig Beauftragung des Betriebsarztes 21 Eignungsuntersuchung Anlassbezogene Eignungsuntersuchung Arbeitgeber hat für eine derartige Untersuchung einen rechtlichen oder tatsächlichen Anlass Exkurs: Einstellungsuntersuchung Feststellung, ob Bewerber gesundheitlich den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes gewachsen ist berechtigtes Interesse des Arbeitgebers und zwar in Bezug der gegenwärtigen körperlichen und gesundheitlichen Eignung des Bewerbers für den konkret zu besetzenden Arbeitsplatz i.d.R. vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrags oder Wirksamkeit des Arbeitsvertrags unter dem Vorbehalt, dass die Ergebnisse der Einstellungsuntersuchung einer Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen Problem: Fragerecht des Arbeitgebers im Vorstellungsgespräch versus Diskriminierungsverbot nach §§ 1, 7 AGG wegen Behinderung 22 Eignungsuntersuchung Aber umgekehrt unter Umständen auch eine Offenbarungspflicht des Bewerbers, wenn er infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung seiner Arbeitspflicht nicht nur vorübergehend nicht nachkommen kann. Arbeitgeber kann Arbeitsvertrag entweder wegen Täuschung anfechten oder kündigen. Erforderlich für die Eignungsuntersuchung ist eine Rechtsgrundlage. Gesetz denkbar wohl nur bei der anlasslosen Eignungsuntersuchung (siehe oben) Tarifvertrag denkbar, jedoch nicht in der ME-Industrie Baden-Württemberg Regelung auch über Firmentarifvertrag möglich Betriebsvereinbarung Betriebsparteien vereinbaren konkrete Regelungen zur Eignungsuntersuchung 23 Eignungsuntersuchung vertragliche Regelung ausdrücklich empfohlen (siehe Musterformulierungen) Arbeitnehmer willigt bereits arbeitsvertraglich in Untersuchungen ein, die aus einem besonderen Anlass vom Arbeitgeber angeordnet werden. berechtigtes Interesse des Arbeitgebers Verhältnismäßigkeit ungeschriebene vertragliche Verpflichtung eher „schwaches“ rechtliches Argument (Rechtsprechung sehr zurückhaltend) gefolgert aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht des Arbeitnehmers tatsächlicher Anlass und berechtigtes Interesse des Arbeitgebers unabhängig davon, ob diese Untersuchung vor der Einstellung oder während des Arbeitsverhältnisses erfolgen soll. begründeter Zweifel an der Tauglichkeit des Arbeitnehmers, den Anforderungen seines Arbeitsplatzes aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer gerecht zu werden. 24 Eignungsuntersuchung Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers bei wirksamer Einwilligung des Arbeitnehmers und darauf folgender Verweigerung einer Eignungsuntersuchung Annahmeverzug des Arbeitgebers keine pauschale Berechtigung des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Falle von dessen Weigerung, an einer Eignungsuntersuchung teilzunehmen, abzulehnen, sofern Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz möglich ist keine pauschale Berechtigung des Arbeitgebers auf Einstellung der Zahlung des Arbeitsentgelts, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung anbietet und arbeitsfähig ist und auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden kann Solange keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist, liegt keine in der Person des Arbeitnehmers bestehende Unmöglichkeit zur Arbeitsleistung vor. Beurteilung allein anhand objektiver Merkmale Darlegungs- und Beweislast liegen beim Arbeitgeber. 25 Eignungsuntersuchung Abmahnung/Kündigung arbeitsvertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers im Wiederholungsfall Kündigung Allerdings Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Es muss ausgeschlossen sein, dass bereits mildere Mittel und Reaktionen seitens des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, eine künftige Vertragstreue beim Arbeitnehmer zu erreichen Ergebnis Vorsorgeuntersuchung: Arbeitgeber erfährt nur noch, ob der Arbeitnehmer an der Vorsorge teilgenommen hat. Deshalb wichtig für Arbeitgeber: Nutzung des Mittels der Eignungsuntersuchung 26 Eignungsuntersuchung Muster für die arbeitsvertragliche Gestaltung 1. Der Beschäftigte ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers wegen der Art der dem Beschäftigten obliegenden Tätigkeiten einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und/oder betrieblichen Vorgaben vor. Das gleiche gilt, wenn ein Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes eine solche Untersuchung erforderlich macht. Der Arbeitgeber trägt die Kosten dieser Untersuchung, wenn diese nicht von einem Dritten übernommen werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner zu verlangen. 27 Eignungsuntersuchung umfassende Verpflichtungen des Arbeitnehmers, sich unter bestimmten Voraussetzungen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auf Verlangen des Arbeitgebers ärztlich untersuchen zu lassen. Die Klausel soll insbesondere die Verpflichtung für denjenigen Arbeitnehmer begründen, bei welchem Gesundheitsuntersuchungen nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Erforderlich ist aber immer ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers insbesondere bei gesetzlichen berufsgenossenschaftlichen und/oder betrieblichen Vorgaben. 28 Eignungsuntersuchung Durch die Formulierung „insbesondere“ verbleibt aber ein ausreichender Spielraum zur Begründung weiterer berechtigter Untersuchungserfordernisse des Arbeitgebers. Neu aufgenommen ist die Formulierung hinsichtlich des Wechsels der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes. Auch hier kann eine Untersuchung erforderlich sein. Mit Wechsel-Klausel wird dem Transparenzgebot hinreichend Rechnung getragen. Die Klarstellung der grundsätzlichen Kostenübernahme von vom Arbeitgeber veranlassten Untersuchungen ist erforderlich, um die Klausel nach der Rechtsprechung des BAG nicht insgesamt unwirksam werden zu lassen. Dem Arbeitgeber wird das Recht zugestanden, die Durchführung der Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner zu verlangen. Vom BAG anerkannt ist, dass Arbeitsmediziner auf Grund ihrer Spezialisierung am besten die typischen Anforderungen an bestimmte Arbeitsplätze beurteilen können. 29 Eignungsuntersuchung 2. Der Beschäftigte ist ferner verpflichtet, sich auf Verlangen des Arbeitgebers einer ärztlichen Begutachtung auf eine mögliche Drogen- oder Alkoholabhängigkeit zu unterziehen, wenn ernsthafte Hinweise auf eine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit des Beschäftigten bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten und/oder die Arbeitssicherheit im Betrieb beeinträchtigt. Klarstellung zu 1. speziell hinsichtlich einer Drogen- oder Alkoholabhängigkeit Regelmäßige Routineuntersuchungen auf eine etwaige Alkohol- oder Drogenabhängigkeit des Arbeitnehmers sind unzulässig. Zulässig ist aber die Vereinbarung einer Untersuchungspflicht bei „ernsthaften Hinweisen“ auf eine mögliche Drogen- oder Alkoholabhängigkeit und bei einer expliziten Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen. Damit dürfte das Transparenzgebot hinreichend beachtet sein. 30 Eignungsuntersuchung 3. Der Beschäftigte ist verpflichtet, den Arbeitgeber über die Ergebnisse der Untersuchung zu unterrichten, soweit sie die Frage der gesundheitlichen Eignung des Beschäftigten für die ihm obliegende Tätigkeiten betreffen. Darüber hinaus ist der Beschäftigte auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, den behandelnden Arzt insoweit von der Schweigepflicht zu entbinden, als es um die Frage der gesundheitlichen Eignung des Beschäftigten für die ihm obliegenden Tätigkeiten geht. Die Pflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber über die Ergebnisse der Untersuchung zu unterrichten, wird auf solche Umstände beschränkt, die sich auf die konkreten Arbeitsplatzanforderungen beziehen. Damit wird der Vorwurf eines zu weit gehenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vermieden. 31 Eignungsuntersuchung DGUV-Information vom 1. Juli 2014 DGUV-Information 250-010 Reaktion der DGUV auf den Informationsbedarf zum Thema Eignungsuntersuchung SWM-Rundschreiben Nr. 100/2014 bzw. LV-Rundschreiben Nr. 22/2014 vom 10. Juli 2014 32 Untersuchung von Jugendlichen 33 Untersuchung von Jugendlichen § 32 Abs. 1 JArbSchG: „Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn 1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und 2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Beschäftigungsverbot ohne diese Bescheinigung Ausnahme: geringfügige oder nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten (§ 32 Abs. 2 JArbSchG) Berücksichtigung von Alter und Entwicklungsstand 34 Untersuchung von Jugendlichen Erste Nachuntersuchung zwischen dem neunten und zwölften Beschäftigungsmonat des Jugendlichen (§ 33 JArbSchG) Pflicht entfällt bei Volljährigkeit vor Ablauf des ersten Jahres nach der Erstuntersuchung. Weitere Nachuntersuchungen (§ 34 JArbSchG) als Angebot an den Jugendlichen, sich ohne Lohnausfall jährlich nachuntersuchen zu lassen. Weitere Nachuntersuchungen begründen aber weder Pflichten für den Arbeitgeber noch für den Jugendlichen. Es drohen auch kein Beschäftigungsverbot oder Sanktionsvorschriften. Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG) bei bestimmten Gründen (etwa Entwicklungsstand bleit hinter Alter zurück) 35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Dr. Martin Kiefer Rechtsanwalt
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