KANTONALE VERWALTUNG Anordnung einer

KANTONALE VERWALTUNG
Handbuch Personalrecht
Unterlage
Datum
Seite
VI.4.5
1.7.15
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Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung
Gründe für eine vertrauensärztliche Untersuchung
Gemäss § 55 Personalgesetz kann aus folgenden Gründen eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden:
1. Vorsorgerechtliche Gründe (Prüfung einer Berufsinvalidität): Wenn eine Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfall länger als vier Monate dauert (mit CM-Begleitung nach
sechs Monaten) und der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss ist, ist von der
Direktion oder dem zuständigen obersten kantonalen Gericht eine vertrauensärztliche Untersuchung zu veranlassen (§ 19 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz). Im Rahmen der
vertrauensärztlichen Untersuchung wird beurteilt, ob die Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit
wiedererlangt werden kann oder ob eine teilweise oder vollständige Invalidität vorliegt.
2. Dienstrechtliche Gründe: In begründeten Fällen können die Direktionen jederzeit eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt veranlassen, so insbesondere dann, wenn Zweifel
an der Arbeitsfähigkeit oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit bestehen oder abgeklärt werden soll, ob ein Case Management sinnvoll wäre (§ 55 Personalgesetz sowie
§ 100 Abs. 4 und § 100a Abs. 4 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz).
Zuständigkeit
Zur Einleitung einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei der BVK ist die Direktion oder das
zuständige oberste kantonale Gericht berechtigt. Die Antragstellung kann an die Ämter
und/oder Personalabteilungen delegiert werden. Die autorisierten Personen, die eine vertrauensärztliche Untersuchung vorsorgerechtlicher und/oder dienstrechtlicher Natur veranlassen
können, sind der BVK namentlich bekannt. Eine stets aktuelle Liste der Berechtigten wird von
der BVK unterhalten und Mutationen von berechtigten Personen sind der BVK zu melden. Die
BVK weist Anträge von nicht autorisierten Personen zurück.
Vorgehen
1. Der Arbeitgeber orientiert die betreffende Mitarbeiterin bzw. den betreffenden Mitarbeiter in
angemessener Weise über die vorgesehene vertrauensärztliche Untersuchung. Die Anordnung zur Mitwirkung erfolgt in der Regel formlos. Falls die betroffene Person sich weigert,
der Anordnung Folge zu leisten, ist eine formelle Weisung1 zu erlassen. Stellt die Weigerung der bzw. des Mitarbeitenden eine Verletzung der Treuepflicht dar, sind im Einzelfall
Massnahmen zu prüfen.
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Diese Weisung hat Verfügungscharakter, kann aber als Zwischenentscheid i.d.R. nicht angefochten werden
(vgl. § 19 VRG i.V.m. Art. 93 BGG).
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2. Der vollständig ausgefüllte Antrag für eine vertrauensärztliche Untersuchung vorsorgerechtlicher oder dienstrechtlicher Natur sowie für einen allfälligen Case Management Bericht wird
der BVK auf den dafür vorgesehenen Formularen zusammen mit den verlangten Beilagen
eingereicht (vgl. Unterlagen VI.4.6, VI.4.6.1, VI.4.7). Bei den vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Eignungsprüfung oder aus dienstrechtlichen Gründen werden die Kosten dem
Arbeitgeber verrechnet.
3. Die BVK nimmt die Zuweisung zu einer Vertrauensärztin bzw. einem Vertrauensarzt vor und
stellt das Original des Aufgebots (unter Beilage einer Blankovollmacht an die Vertrauensärztin bzw. den Vertrauensarzt) der oder dem betroffenen Mitarbeitenden zu, mit der Aufforderung, einen Termin mit der Vertrauensärztin bzw. dem Vertrauensarzt zu vereinbaren.
Der Arbeitgeber erhält eine Kopie.
4. Die BVK teilt das Ergebnis des Gutachtens dem Arbeitgeber schriftlich mit. Falls zusätzliche
medizinische Massnahmen vorzukehren sind, lässt die BVK der bzw. dem Mitarbeitenden
das Gutachten direkt zukommen. In den anderen Fällen wird der betroffenen Person das
Gutachten auf Wunsch zugestellt. Den Case Management Bericht erhält die bzw. der Mitarbeitende mit der Empfehlung, den Bericht an den Case Manager weiterzuleiten.
5. Je nach Ergebnis des Gutachtens hat der Arbeitgeber über die personalrechtlichen Konsequenzen zu entscheiden. Zu beachten ist, dass eine Entlassung invaliditätshalber grundsätzlich keine Abfindung zur Folge hat. Bei Teilinvalidität ist nach Möglichkeiten für eine
Weiterbeschäftigung im Umfang der Arbeitsfähigkeit zu suchen, nötigenfalls mit Versetzung. Ist eine Weiterbeschäftigung nicht möglich, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen
gemäss § 26 Personalgesetz für den nicht invaliditätsbedingten Teil der Entlassung eine
Abfindung zu gewähren. Die entsprechenden Verfügungen sind gemäss den Musterverfügungen im Handbuch Personalrecht zu erlassen.
FINANZDIREKTION
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