MERKBLATT Versicherungstechnische Grundlagen 2017 Im Merkblatt stellt die BVK Behauptungen und Falschaussagen richtig, die in den Medien und bei Personalverbänden kursieren. Der Stiftungsrat der BVK hat am 7. Juli 2015 beschlossen, zur langfristigen finanziellen Sicherung der Renten die versicherungstechnischen Grundlagen anzupassen. Der Stiftungsrat ist sich bewusst, dass die Anpassung für die Versicherten finanziell auch nachteilige Folgen haben kann. Deshalb wurden sozialverträgliche Abfederungsmassnahmen entwickelt. Für die meisten Versicherten sind die Änderungen jedoch positiv, da die Erhöhung der Sparbeiträge (60% zahlt der Arbeitgeber) zu mehr Sparkapital führt und nicht auf eine mögliche künftige Erhöhung der Zinsen oder auf einen zu hohen Umwandlungssatz gehofft werden muss. Die Pensionskassen stehen vor grossen Herausforderungen. Die BVK packt die Probleme rasch und umfassend an. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Webseite www.bvk.ch/2017. Behauptung: Die Anpassung der Grundlagen ist unnötig. Richtigstellung: Diese Behauptung ist falsch. Das rekordtiefe Zinsniveau und die nach wie vor steigende Lebenserwartung haben einen grossen Einfluss auf die Finanzierung der Renten. Zudem stehen geburtenstarke Jahrgänge vor der Pensionierung. Die Anpassung der Grundlagen ist deshalb zeitlich dringend. Die BVK war sich bewusst, dass die Anpassung auch negative Reaktionen bringt. Vielfach handelt es sich um vorformulierte Standardbriefe. Diese wurden auch von Versicherten unterzeichnet, die eigentlich von den Massnahmen profitieren. Denn ohne die Anpassung der technischen Grundlagen im Rahmen eines Gesamtpaketes, d.h. mit Aufwertungsgutschriften und Erhöhung der Sparbeiträge, würden sie teilweise jährlich mehrere Tausend Franken Sparkapital verlieren. Dass die technischen Grundlagen der Realität angepasst werden müssen, steht zweifellos fest. Würden die Umwandlungssätze erst später oder schrittweise reduziert, würden die Mittel für Abfederungsmassnahmen fehlen. Behauptung: Die Änderungen sind für die Arbeitnehmenden nachteilig. Richtigstellung: Diese Behauptung ist falsch. Die BVK erhält viele positive Rückmeldungen von jüngeren Versicherten und von Fachleuten. Die Anpassung der technischen Grundlagen ist für die meisten Versicherten von Vorteil, weil in diesem Zusammenhang auch die individuellen Sparbeiträge (60% zahlt der Arbeitgeber) erhöht werden. Mehr Sparguthaben ist besser als die Hoffnung auf höhere Zinsen oder zu hohe Umwandlungssätze. Ausserdem wird damit die heutige Umverteilung von jährlich 450 Mio. Franken von den Aktivversicherten zu den Rentenbeziehenden gestoppt. Behauptung: Der Vergleichsrechner berechnet die Renten zu hoch. Richtigstellung: Gemäss Vorsorgereglement 2017 leisten die Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmenden voraussichtlich erst ab einem Deckungsgrad von unter 90% Sanierungsbeiträge. Heute verzichten die Versicherten bereits bei einem Deckungsgrad zwischen 90% und 100% auf 0,5Prozentpunkte Verzinsung ihres Sparguthabens. Um Gleiches mit Gleichem zu vergleichen, muss deshalb ab 2017 von einer 0,5-Prozentpunkte höheren Verzinsung ausgegangen werden. Seite 1/2 Stand Januar 2016 Behauptung: Die BVK hat die Personalverbände nicht in die Änderung einbezogen und keine Vernehmlassung durchgeführt. Richtigstellung: Diese Behauptung ist falsch. Die Stiftungsratspräsidentin hat den VPOD und den VPV frühzeitig betreffend grundlegender Fragen kontaktiert. Später hat der VPOD die Einladung zur Besprechung der Grundlagen, die zum Entschluss geführt haben, abgelehnt. Auf die Frage, wie die vorhandenen Mittel anders verteilt werden könnten, hat die BVK keine Antwort erhalten. Die Personalverbände können ihren Einfluss auf ihre Vertreter im Stiftungsrat zudem im Vorfeld von Beschlüssen mit den üblichen Mitteln geltend machen. Bei privatrechtlichen Stiftungen sind offizielle Vernehmlassungen von Gesetzes wegen nicht vorgesehen und nicht üblich. Heute ist der Stiftungsrat oberstes Organ und trägt für alle Entscheide oder Unterlassungen die volle Verantwortung. Er ist gesetzlich dazu verpflichtet, im Gesamtinteresse aller Versicherten zu handeln. Behauptung: Die Reduktion des Umwandlungssatzes auf einen Schlag ist sachlich falsch bzw. übertrieben. Richtigstellung: Diese Aussage stimmt so nicht. Viele Pensionskassen reduzieren den technischen Zinssatz und damit den Umwandlungssatz zwar schrittweise und federn dadurch die Folgen ab. Der Nachteil eines solchen Verfahrens ist, dass von einer stufenweisen Umsetzung lediglich wenige Jahrgänge profitieren und nur, falls die Versicherten während der Abfederungsphase in Pension gehen. Die BVK hat bewusst einen sozialverträglicheren Weg gewählt, bei dem 17 Jahrgänge von der Abfederung profitieren können. Sie reduziert den Umwandlungssatz einmal, finanziert aber für alle Versicherten ab Alter 48 Abfederungsmassnahmen von rund 950 Mio. Franken. Damit kann für die Jahrgänge 1968 und älter eine direkt spürbare Verbesserung erwirkt werden. Die Auswirkung der Senkung des Umwandlungssatzes konnte damit für den ganzen Versichertenbestand von 21% auf durchschnittlich 8% reduziert werden. Behauptung: Wegen der Anpassung sinken die Renten um bis zu 17%. Richtigstellung: Diese Aussage ist nicht korrekt. Im Median (d.h. gleichviele Abweichungen sind höher resp. tiefer) beträgt die mutmassliche Rentenreduktion, ausgehend von der heutigen Zinserwartung, 8%. Bei Versicherten, die sich sehr stark eingekauft, ihren Beschäftigungsgrad reduziert oder heute einen deutlich tieferen Lohn als früher haben, kann die Abweichung höher sein. Bei Versicherten mit hohen Einkaufslücken, z.B. infolge fehlender Beitragsjahre bei Frauen (nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit), ist die Abweichung erwartungsgemäss tiefer. Behauptung: Der Entscheid zu den technischen Grundlagen ist im Stiftungsrat knapp gefallen. Richtigstellung: Der Stiftungsrat besteht aus gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Der Entscheid zur Senkung des technischen Zinssatzes und der Umwandlungssätze war im Stiftungsrat äusserst klar und unbestritten. Aus den der BVK zur Verfügung stehenden Mitteln und im Wissen, dass heute die Aktivversicherten mit ihren Sanierungsbeiträgen (Zinsverzicht) direkt die zu hohen Renten der Neupensionierten mitfinanzieren, ergab sich keine andere Möglichkeit. Kontakt BVK | Obstgartenstrasse 21 | Postfach | 8090 Zürich | www.bvk.ch Rechtlicher Hinweis Das Merkblatt soll einen vereinfachten Überblick über das Thema verschaffen. Es können keine Ansprüche daraus abgeleitet werden. Rechtlich verbindlich sind ausschliesslich das Vorsorgereglement sowie die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Seite 2/2 Stand Januar 2016
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