Weisungen Ärztliche Verordnungen 1. Geltungsbereich 2. Ziel

Weisungen
Organisation / Weisungen
Ärztliche Verordnungen
1.
Geltungsbereich
Diese Weisung gilt für folgende Bereiche:
• Pflegedienst und Medizintechnik
• alle Ärzte
2.
Ziel / Absicht
Fehler und Unklarheiten bei Medikamentenabgabe sind international das am häufigsten genannte vitale Problem auf Spitalabteilungen.
Die Klinik Im Park will Unklarheiten und den daraus möglicherweise entstehenden Fehlerquellen bei ärztlichen
Verordnungen vorbeugen und die Einnahme von Patienten-eigenen Medikamenten regeln.
3.
Regelung
Zur Vermeidung von Fehlerquellen und Unklarheiten bei ärztlichen Verordnungen bekräftigt der Ärztliche Klinikrat, die Direktion, die Pflegedienstleitung und Leitung Medizinisches System folgende Weisung:
3.1 Schriftliche Verordnungen
Verordnungen sind immer und grundsätzlich nur durch den fallführenden Arzt zu erfolgen.
•
Die Verordnungen sind wie folgt leserlich auf dem Patientenverordnungsblatt zu vermerken:
Medikament
Dosierung
Applikationsform
Datum, Uhrzeit, Visum
•
Das Pflegepersonal ist angewiesen, die schriftlichen Verordnungen des Arztes auf Verständlichkeit hin zu
überprüfen, bei Unklarheiten nachzufragen und dann korrekt und vollumfänglich in die Patientendokumentation zu übertragen, zu visieren und auszuführen.
•
Konsile: Alle MitarbeiterInnen gehen davon aus, dass ärztliche Verordnungen auch von Konsiliarärzten
mit dem Fallführer abgesprochen sind.
•
Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Fallführer dafür verantwortlich, dass es keine unklaren oder sich widersprechenden Verordnungen gibt. Unklare oder einander widersprechende Verordnungen durch beteiligte Konsilärzte können nicht akzeptiert werden, wenn sie nicht durch den Fallführer unterzeichnet sind.
Andernfalls werden keine Verordnungen ausgeführt, bis schriftlich Klarheit geschaffen ist.
Autor
Ulrike Treina / N. Patacic / A. Neumann
Erstellungsdatum
Dokumentenpfad
IMS / Unternehmenplanung - & Steuerung / Weisungen
Aktualisierungsdatum/Version
2012
Sept. 2015
Druckdatum
16.09.15
Seite 1 von 2
Weisungen
Organisation / Weisungen
3.2 Mündliche Verordnungen:
Liegt die Verordnung eines Medikamentes nur mündlich vor, steigt das Risiko von Missverständnissen und damit die Fehlerquote massiv an. Die Folgen fehlerhafter Medikamentenverordnungen können fatal sein. Die Praxis der mündlichen Verordnung beeinträchtigt die Patientensicherheit massiv.
Die schriftliche Verordnung muss die Regel sein, die mündliche Verordnung die Ausnahme.
•
Die Pflegefachpersonen wiederholen dabei den genauen Wortlaut der Verordnung und den Namen des
Patienten („verbal-order-read-back“). Sie tragen im Verodnungsblatt Datum, Uhrzeit und verordnenden
Arzt ein.
•
Der fallführende Arzt ist verantwortlich, dass mündliche und telefonische Verordnungen nachträglich spätestens nach 24h ärztlich visiert sind.
3.3 Postoperative Anästhesieverordnungen
Die postoperativen Anästhesieverordnungen gelten bis zur Visite durch den Belegarzt am Folgetag, längstens
aber 24 Stunden und müssen vom Operateur geprüft, ggf. angepasst und visiert werden.
3.4 Umgang mit Patienten-eigenen Medikamenten
Diese Weisung regelt die Einnahme Patienten-eigener Medikamente. Doppelabgaben oder Interaktionen sollen
verhindert werden.
Die Medikation erfolgt während dem Spitalaufenthalt durch das Pflegefachpersonal.
•
Ausnahmen müssen vom fallführenden Arzt schriftlich verordnet werden.
•
Nach dem Eintritt übergibt der Patient seine eigenen Medikamente in der Originalverpackung. Medikamente ohne Originalverpackung werden nicht entgegengenommen. Der Patient wird darüber informiert,
dass die Medikamente in der Apotheke neu bestellt und verrechnet werden müssen.
•
Es werden keine Medikamentenpackungen in den Patientenzimmern aufbewahrt. Die entgegengenommenen Medikamente werden mit einer Patientenetikette beschriftet und in der dafür vorgesehenen Box
im Medikamentenraum deponiert.
Freigabe U. Treina / N. Patacic / A. Neumann/ Datum: August 2015
Autor
Ulrike Treina / N. Patacic / A. Neumann
Erstellungsdatum
Dokumentenpfad
IMS / Unternehmenplanung - & Steuerung / Weisungen
Aktualisierungsdatum/Version
2012
Sept. 2015
Druckdatum
16.09.15
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