INFO – SERVICE ______________________________________________________________________________ Anspruch auf Krankengeld bei selbständig Tätigen Als selbständig Tätiger sind Sie bei unserer BKK freiwillig krankenversichert. Die freiwillige Versicherung wird grundsätzlich ohne Anspruch auf Krankengeld durchgeführt. Sie haben die Möglichkeit das gesetzliche Krankengeld zu wählen. Statt des ermäßigten Beitragssatzes (14,90 %) gilt für die Berechnung der Beiträge zur Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 15,50 %. An die Wahl des allgemeinen Beitragssatzes sind Sie für die Dauer von drei Jahren gebunden. Die Absicherung des Krankengeldes ist dann zu empfehlen, wenn im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ganz oder teilweise entfällt. Der Anspruch auf Krankengeld besteht ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung. Krankengeld ist bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen unter Berücksichtigung des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitseinkommens zu berechnen. Berechnungsgrundlage ist der Betrag der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war (i.d.R. letzter Einkommensteuerbescheid). Das Bruttokrankengeld wird in Höhe von 70 % des beitragspflichtigen Arbeitseinkommen – begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (2016: 4.237,50 €) gewährt. Bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen, die ein Negativeinkommen oder ein Arbeitseinkommen unterhalb der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erzielen, bedeutet dies, dass Krankengeld nicht oder nur aus der tatsächlichen Höhe des Arbeitseinkommens gezahlt wird. Weitere Einkünfte (z. B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, Renten usw.) die der Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden sind bei der Berechnung des Krankengeldes nicht zu berücksichtigen. Für die Zeit in der Sie Krankengeld erhalten, sind keine Beiträge aus dem Arbeitseinkommen zu zahlen. Für Einnahmen die Sie während der Arbeitsunfähigkeit weiter beziehen und die der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt werden besteht jedoch keine Beitragsfreiheit. Sofern Sie vor Beginn der Erkrankung Beiträge zur Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt haben, sind auch während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit zu diesen Versicherungszweigen aus dem Krankengeld Beiträge zu zahlen. Diese Beiträge werden anteilig von Ihnen und unserer BKK getragen. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit den Verdienstausfall bei Krankheit über den Krankengeld-Wahltarif abzusichern. In der Gegenüberstellung auf der Rückseite können Sie die Unterschiede dieser beiden Absicherungsmöglichkeiten entnehmen. Näheres zum Wahltarif Krankengeld entnehmen Sie der Teilnahmeerklärung. Vergleich Gesetzliches Krankengeld und Wahltarif Krankengeld 1 Wartezeit Karenzzeit2 Bezugsdauer Höhe Krankengeld Höchstkrankengeld Berechnung Mindestbindungsfrist Beitragssatz Gesetzliches Krankengeld Keine Wartezeit 42 Tage Höchstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Erkrankung 70 % des durchschnittlichen monatlichen Arbeitseinkommens (Gewinn, nicht Umsatz) aus der selbständigen / freiberuflichen Tätigkeit Kalendertäglich 98,88 für ein monatliches Arbeitseinkommen in Höhe von 4.237,50 € Prozentual aus dem Arbeitseinkommen. Mindestbindungsfrist von 3 Jahren. Bindungsfrist bezieht sich nur auf den gewählten Anspruch auf Krankengeld. Die Mitgliedschaft kann nach den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden, muss bei der Folgekasse aber auch mit Anspruch auf Krankengeld durchgeführt werden. Es gilt der allgemeine Beitragssatz von 15,50 % für alle beitragspflichtigen Einnahmen (maximal 656,82 €) Wahltarif Krankengeld Sechs Monate 42 Tage Höchstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Erkrankung In Höhe des gewählten Krankengeldes, ggf. gekürzt auf das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen Kalendertäglich 200 € bei einem monatlichen Arbeitseinkommen in Höhe ab 6.000 €. In Höhe des gewählten Krankengeldes, ggf. gekürzt auf das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen Mindestbindungsfrist von 3 Jahren. Bindungsfrist bezieht sich auf die Mitgliedschaft. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende der Bindungsfrist möglich. Es gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,90 % für alle beitragspflichtigen Einnahmen (maximal 631,39 €). Für das Krankengeld ist zusätzlich die Prämie für den jeweiligen Tarif zu zahlen 1 Wartezeit: Mit dem Beitritt zum Wahltarif Krankengeld beginnt eine Wartezeit von sechs Monaten. In dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Krankengeld. 2 Karenzzeit: Die Karenzzeit ist die Zeit, in der ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit noch kein Krankengeld gezahlt wird. Während der Karenzzeit besteht demnach kein Anspruch auf Krankengeld.
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