Krankengeld 2015 Auch bei Arbeitsunfähigkeit ist Ihr Lebensunterhalt gesichert. Guten Tag, damit Sie sich weiterhin voll und ganz auf Ihre Genesung konzentrieren können, kommt nach dem Ablauf der Entgeltfortzahlung das Krankengeld zum Tragen. In diesem Informationsblatt finden Sie die wichtigsten Fakten zum Krankengeld. Wir möchten Ihnen hiermit einen allgemeinen Überblick geben. Bei weiteren Fragen beraten wir Sie gerne individuell und persönlich. Ihre Vereinigte BKK Entgeltfortzahlung Arbeitsunfähigkeit Von Ihrem Arbeitgeber erhalten Sie im Falle der Arbeitsunfähigkeit zunächst für bis zu sechs Wochen Ihren regulären BruttoArbeitslohn. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer mit einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich mitgeteilt haben. In der Regel haben Sie hierfür drei Kalendertage Zeit – in Ihrem Arbeitsvertrag können jedoch auch andere Fristen vereinbart sein. Wartezeit Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst, nachdem das Arbeitsverhältnis ununterbrochen vier Wochen bestanden hat. Liegt während dieser Zeit eine Arbeitsunfähigkeit vor, zahlen wir Ihnen bis zum Ablauf der Wartezeit Krankengeld. Danach besteht der reguläre Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber. Für Arbeitslose gilt: Die Arbeitsunfähigkeit ist spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen. Während der ersten sechs Wochen wird das Arbeitslosengeld fortgezahlt, ab der siebten Woche zahlen wir Krankengeld in Höhe des zuletzt bezogenen Betrages. Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Krankengeld Krankengeld erhalten insbesondere versicherte Arbeitnehmer/ -innen und Bezieher/-innen von Arbeitslosengeld. Für Studenten, Praktikanten und mitversicherte Familienangehörige besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Für bestimmte Personengruppen, wie z. B. Bezieher von Teilrenten oder hauptberuflich selbstständig Tätige, gelten Sonderbestimmungen. Voraussetzungen Krankengeld zahlen wir Ihnen bei einer durch Krankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit oder auch bei stationärer Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge-/Rehaeinrichtung. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Als Nachweis für die Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie von Ihrem Arzt/Krankenhaus kostenfrei eine ärztliche/krankenhausärztliche Bescheinigung. Diese legen Sie uns bitte innerhalb einer Woche vor, sofern dies noch nicht durch Ihren Arzt erfolgt ist. Sollte die Bescheinigung verspätet bei uns eingehen, kann dies dazu führen, dass Ihr Anspruch auf Krankengeld ruht. Krankengeld – ab wann und wie lange? Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bzw. der Leistungsfortzahlung (inklusive Sperrzeit) durch die Agentur für Arbeit ruht das Krankengeld. Danach wird das Krankengeld für eine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bis zu 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren gezahlt. Krankheiten, die während der Arbeitsunfähigkeit hinzukommen, verlängern allerdings den Anspruch nicht. Das Krankengeld ruht, solange eine der folgenden Leistungen bezogen wird: • Mutterschaftsgeld, • Versorgungskrankengeld, • Übergangsgeld, • Kurzarbeitergeld, • oder eine Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Tritt die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit oder während einer (zulässigen) versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Elternzeit ein, so besteht Anspruch auf Krankengeld. Bitte beachten Sie, dass der Krankengeldanspruch auch ruht, wenn Sie während Ihrer Arbeitsunfähigkeit ohne unsere Zustimmung eine Reise innerhalb Deutschlands oder ins Ausland antreten – bitte nehmen Sie vorher Kontakt mit uns auf. Leistungen des Arbeitgebers für die Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Versorgungsmanagement) werden angerechnet, soweit sie zusammen mit dem Nettobetrag der Entgeltersatzleistungen das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 Euro übersteigen. Weitere Informationen für unständig/kurzzeitig Beschäftigte, hauptberuflich selbstständig Tätige und Künstler/Publizisten finden Sie im Kapitel „Krankengeld Wahltarif“ in diesem Flyer. Zahlung des Krankengeldes Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. Für den ganzen Monat erfolgt eine Zahlung für 30 Tage, für Teilmonate für die tatsächlichen Kalendertage. Höhe des Krankengeldes Die Krankengeldhöhe berechnet sich aus dem letzten regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelt (Regelentgelt). In die Berechnung fließt auch der 360. Teil eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ein, sofern er in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtig war – z. B. Weihnachtsgeld. Überstunden werden berücksichtigt, wenn sie regelmäßig in den letzten drei Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angefallen sind. Entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze (2015 = 4.125,00 € : 30) wird das Krankengeld höchstens aus einem Regelentgelt (brutto) von 137,50 € berechnet. Die maximale Höhe beträgt 70 % davon, also 96,25 €. Das Krankengeld darf 90 % des kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Beispiel: Mtl. Bruttogehalt 3.000 € (: 30) (Regelentgelt) Weihnachtsgeld 1.800 € (: 360 €) Gesamtregelentgelt Nettogehalt 2.400 € (: 30) Aus Netto-Weihnachtsgeld Zusammen davon 90 % Das Krankengeld beträgt 70 % von 105 € = 73,50 €. Es übersteigt weder 90 % des Gesamtnetto (75,60 €), noch das Nettogehalt von 80 €. 100 € 5€ = 105 € 80 € 4€ = 84 € = 75,60 € Während des Krankengeldbezuges versichert Ihr Krankenversicherungsschutz bleibt während des Krankengeldbezuges beitragsfrei erhalten! Als Arbeitnehmer zahlen Sie aus dem Krankengeld grundsätzlich die Hälfte der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die andere Hälfte übernehmen wir und überweisen den Gesamtbetrag an die zuständigen Sozialversicherungsträger. Bei Arbeitslosen übernehmen wir die vollen Beiträge allein (Ausnahme: Pflegezuschlag für Kinderlose). Beispiel: Das Krankengeld beträgt brutto: 73,50 € Davon Beitragsabzug für Renten-/Arbeitslosen-/ Pflegeversicherung (rund 12 %): – 8,82 € Krankengeld netto: 64,68 € Tipp: Haben Sie eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, bestätigen wir die Höhe des Krankengeldes für eventuelle zusätzliche Leistungen. Sind Sie an einer solchen Versicherung interessiert, beraten wir Sie gerne über für Sie günstige Möglichkeiten. Rehabilitationsmaßnahmen Bei stationären und ambulanten Rehabilitationen über die deutsche Rentenversicherung haben Sie einen Anspruch auf Übergangsgeld, sofern der sechswöchige Entgeltfortzahlungsanspruch durch Ihren Arbeitgeber ausgeschöpft ist. Wiedereingliederung Bei längerer Arbeitsunfähigkeit kann eine schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz neben weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich, als auch aus therapeutischen Gründen sinnvoll sein. Für die Dauer dieser Wiedereingliederungsmaßnahme besteht die Arbeitsunfähigkeit weiter und damit verbunden auch der Krankengeldanspruch. Ein eventuell erzieltes Teilarbeitsentgelt wird angerechnet, soweit sonst das Nettoarbeitsentgelt überschritten wird (eine Überschreitung bis zu 50 Euro im Monat bleibt unberücksichtigt). Krankengeld und Rente Für Versicherte, die Vollrente wegen Alters oder Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet der Anspruch auf Krankengeld mit dem Rentenbeginn. Das Krankengeld wird um den Zahlbetrag der Rente gekürzt, wenn zum Beispiel Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt wird. Krankengeld Wahltarif Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (unständig Beschäftigte und kurzzeitig Beschäftigte mit befristetem Arbeitsverhältnis für weniger als zehn Wochen) sowie hauptberuflich Selbstständige erhalten Krankengeld entsprechend einer besonderen Wahlerklärung oder eines Wahltarifs. Für Künstler und Publizisten gelten Sonderregelungen bzw. Wahltarife. Die Ausführungen stellen eine Kurzfassung dar, rechtsverbindlich sind Gesetz und Satzung. Stand: August 2015 Unsere Geschäftsstellen Frankfurt-Fechenheim Hanauer Landstraße 523 Kelsterbach Kleiner Kornweg 32 a Geisenheim Winkeler Straße 56 Unsere kostenfreie Service-Nummer: 0800 / 732 00 00 www.vereinigte-bkk.de
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