Regierung verabschiedet Botschaft zum neuen Planungs

Kanton St.Gallen
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Aus der Regierung
St.Gallen, 28. August 2015
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Positive Resonanz auf zweite Vernehmlassungsvorlage
Regierung verabschiedet Botschaft zum neuen
Planungs- und Baugesetz
Nach jahrelanger Vorarbeit hat die Regierung die Botschaft zum neuen Planungsund Baugesetz (PBG) zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Die Anfang 2015
durchgeführte zweite Vernehmlassung stiess auf eine deutlich positivere Resonanz
als die 2012 vorgestellte erste Vorlage. Der Kantonsrat wird an der kommenden
Septembersession die vorberatende Kommission bestellen.
Der Kantonsrat beauftragte die Regierung 2005 im Rahmen einer Totalrevision ein
schlankes und zeitgemässes neues PBG zu erarbeiten. Nach einer grundlegenden
Auslegeordnung nahm der Kantonsrat Ende 2010 die Hauptziele der Totalrevision zur
Kenntnis. Die 2012 durchgeführte erste Vernehmlassung zum neuen PBG führte zu einem
in vielen Punkten strittigen Ergebnis. Im Mai 2013 hielt die Regierung an der generellen
Stossrichtung der Totalrevision fest, und das Baudepartement erarbeitete in der Folge zu
den zentralen Streitpunkten unter Einbezug der interessierten Kreise möglichst
mehrheitsfähige Kompromisse.
Anfang 2015 eröffnete die Regierung eine zweite Vernehmlassung. Die überarbeitete
Vorlage stiess dabei auf eine deutlich positivere Resonanz. Zum einen wurde die
generelle Stossrichtung der Totalrevision breit unterstützt. Zum anderen hat sich die
Akzeptanz verschiedener überarbeiteter neuer Instrumente deutlich verbessert.
Naturgemäss bleiben verschiedene Regelungen aufgrund der gegensätzlich betroffenen
Interessen umstritten. Die Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse ist auf der
Website zum neuen Planungs- und Baugesetz abrufbar.
So einfach wie möglich, so geregelt wie nötig
Das neue Planungs- und Baugesetz umfasst alle aus Bauherrensicht relevanten
kantonalen Bestimmungen. Es regelt nicht nur die Raumplanung und das Baupolizeirecht,
sondern auch den Natur- und Heimatschutz sowie alle Vorschriften zur Koordination des
Baubewilligungsverfahrens. Die rein technischen Bestimmungen und Detailregelungen
werden in einer Bauverordnung festgehalten. Die generelle inhaltliche Stossrichtung des
neuen PBG zielt darauf ab, das Bauen im Kanton St.Gallen zu vereinfachen, die
nachhaltige Siedlungsentwicklung zu fördern sowie Natur und Heimat wirksam zu
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schützen. Gleichzeitig bleibt die Regelungsdichte des PBG nach dem Grundsatz "So
einfach wie möglich, so geregelt wie nötig" begrenzt.
Inkrafttreten frühestens 2017
Die Regierung hat die Botschaft am 11. August 2015 dem Kantonsrat überwiesen. In der
Septembersession wird die vorberatende Kommission für das Geschäft bestellt. Das neue
PBG tritt frühestens 2017 in Kraft.
Das neue PBG im Überblick
Wirksame Instrumente zur inneren Verdichtung
Im Bereich der Raumplanung schafft das neue Gesetz wirksame Instrumente zur
Begrenzung der Zersiedelung des Landes sowie zur Förderung der inneren Verdichtung.
Insbesondere enthält das neue Gesetz eine Schwerpunktzone, ein Kaufrecht der
Gemeinden zur Baulandverflüssigung sowie eine Mehrwertabgabe. Weiter erhalten die
Agglomerationsprogramme und die Vertragsraumordnung eine angemessene gesetzliche
Grundlage. Nicht zuletzt reduziert das PBG die Regelungsdichte durch die Schaffung
eines einheitlichen multifunktionalen Sondernutzungsplans. Einzig die materiell sehr
komplexe Landumlegung wird im Rahmen eines eigenständigen Planverfahrens geregelt.
Regelbauvorschriften vereinheitlicht und reduziert
Viele der heute im Kanton St.Gallen geltenden Regelbauvorschriften verkomplizieren und
verteuern die einzelnen Bauvorhaben. Das neue PBG zielt deshalb darauf ab, die
Regelbauvorschriften zu vereinheitlichen und in ihrer Anzahl zu reduzieren. Künftig steht
den Gemeinden ein abschliessender kantonaler Katalog mit neun Regelbauvorschriften
zur Verfügung. Dabei sind einzig die Gesamthöhe, der Gebäudeabstand und der
Grenzabstand für das gesamte Baugebiet festzulegen. Darüber hinaus können die
Gemeinden in eigener Kompetenz entscheiden, welche weiteren Regelbauvorschriften
aus dem kantonalen Katalog in den einzelnen Bauzonen gelten sollen. Auf jeden Fall
legen die Gemeinden in ihren Baureglementen für alle geltenden Regelbauvorschriften je
Bauzone die baupolizeilichen Masse fest. In Kern- und Schutzzonen sowie im Rahmen
von Sondernutzungsplänen können die Gemeinden besondere Regelungen vorsehen.
Nicht zuletzt erhält mit dem PBG der Schutz von Naturgefahren eine ausdrückliche
gesetzliche Grundlage.
Rechtssicheres Inventar für schutzwürdige Baudenkmäler
Im Natur- und Heimatschutz wird vor allem der Schutz von Baudenkmälern neu geregelt.
Die bestehenden Regelungen schützen die Objekte nicht ausreichend. Ausserdem bieten
sie den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern nur eine ungenügende
Rechtssicherheit. Mit dem neuen Gesetz werden alle schutzwürdigen Bauten und
Anlagen sachgerecht in einem Inventar erfasst. Erst wenn ein konkreter Anlass wie zum
Beispiel ein Bauvorhaben besteht, wird über die konkrete Unterschutzstellung
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grundeigentümerverbindlich entschieden. Schliesslich schafft das neue Gesetz erstmals
eine tragfähige rechtliche Grundlage für den wirksamen Schutz archäologischer
Denkmäler.
Bewilligungsverfahren beschleunigt
Die Bestimmungen des bestehenden Gesetzes über die Verfahrenskoordination in
Bausachen werden in das neue PBG integriert. Inhaltlich entsprechen die Verfahrens- und
Vollzugsvorschriften mehrheitlich dem geltenden Baugesetz. Insbesondere bleibt die
kantonale Auflage- und Einsprachefrist von 14 Tagen unverändert. Allerdings ist neu nur
eine einmalige Nachfrist von 14 Tagen möglich, um die Baubewilligungsverfahren
möglichst zu beschleunigen.
Hinweis an die Redaktionen:
Weitere Auskünfte erteilt heute Regierungsrat Willi Haag, Vorsteher Baudepartement, Tel.
058 229 30 33.
Die zusammengefassten Ergebnisse der zweiten Vernehmlassung und die
Botschaftsvorlage sind unter
http://www.sg.ch/home/bauen__raum___umwelt/Totalrevisionbaugesetz/downloadkontakt.html abrufbar.
Weitere Informationen finden Sie unter www.baugesetz.sg.ch.
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