Kanton St.Gallen Staatskanzlei Kommunikation Medienmitteilung Aus der Regierung St.Gallen, 28. August 2015 Staatskanzlei Kommunikation Regierungsgebäude 9001 St.Gallen T 058 229 32 64 [email protected] Positive Resonanz auf zweite Vernehmlassungsvorlage Regierung verabschiedet Botschaft zum neuen Planungs- und Baugesetz Nach jahrelanger Vorarbeit hat die Regierung die Botschaft zum neuen Planungsund Baugesetz (PBG) zuhanden des Kantonsrates verabschiedet. Die Anfang 2015 durchgeführte zweite Vernehmlassung stiess auf eine deutlich positivere Resonanz als die 2012 vorgestellte erste Vorlage. Der Kantonsrat wird an der kommenden Septembersession die vorberatende Kommission bestellen. Der Kantonsrat beauftragte die Regierung 2005 im Rahmen einer Totalrevision ein schlankes und zeitgemässes neues PBG zu erarbeiten. Nach einer grundlegenden Auslegeordnung nahm der Kantonsrat Ende 2010 die Hauptziele der Totalrevision zur Kenntnis. Die 2012 durchgeführte erste Vernehmlassung zum neuen PBG führte zu einem in vielen Punkten strittigen Ergebnis. Im Mai 2013 hielt die Regierung an der generellen Stossrichtung der Totalrevision fest, und das Baudepartement erarbeitete in der Folge zu den zentralen Streitpunkten unter Einbezug der interessierten Kreise möglichst mehrheitsfähige Kompromisse. Anfang 2015 eröffnete die Regierung eine zweite Vernehmlassung. Die überarbeitete Vorlage stiess dabei auf eine deutlich positivere Resonanz. Zum einen wurde die generelle Stossrichtung der Totalrevision breit unterstützt. Zum anderen hat sich die Akzeptanz verschiedener überarbeiteter neuer Instrumente deutlich verbessert. Naturgemäss bleiben verschiedene Regelungen aufgrund der gegensätzlich betroffenen Interessen umstritten. Die Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse ist auf der Website zum neuen Planungs- und Baugesetz abrufbar. So einfach wie möglich, so geregelt wie nötig Das neue Planungs- und Baugesetz umfasst alle aus Bauherrensicht relevanten kantonalen Bestimmungen. Es regelt nicht nur die Raumplanung und das Baupolizeirecht, sondern auch den Natur- und Heimatschutz sowie alle Vorschriften zur Koordination des Baubewilligungsverfahrens. Die rein technischen Bestimmungen und Detailregelungen werden in einer Bauverordnung festgehalten. Die generelle inhaltliche Stossrichtung des neuen PBG zielt darauf ab, das Bauen im Kanton St.Gallen zu vereinfachen, die nachhaltige Siedlungsentwicklung zu fördern sowie Natur und Heimat wirksam zu SK-412-2_PBG-Botschaft_cn 1232 1/3 schützen. Gleichzeitig bleibt die Regelungsdichte des PBG nach dem Grundsatz "So einfach wie möglich, so geregelt wie nötig" begrenzt. Inkrafttreten frühestens 2017 Die Regierung hat die Botschaft am 11. August 2015 dem Kantonsrat überwiesen. In der Septembersession wird die vorberatende Kommission für das Geschäft bestellt. Das neue PBG tritt frühestens 2017 in Kraft. Das neue PBG im Überblick Wirksame Instrumente zur inneren Verdichtung Im Bereich der Raumplanung schafft das neue Gesetz wirksame Instrumente zur Begrenzung der Zersiedelung des Landes sowie zur Förderung der inneren Verdichtung. Insbesondere enthält das neue Gesetz eine Schwerpunktzone, ein Kaufrecht der Gemeinden zur Baulandverflüssigung sowie eine Mehrwertabgabe. Weiter erhalten die Agglomerationsprogramme und die Vertragsraumordnung eine angemessene gesetzliche Grundlage. Nicht zuletzt reduziert das PBG die Regelungsdichte durch die Schaffung eines einheitlichen multifunktionalen Sondernutzungsplans. Einzig die materiell sehr komplexe Landumlegung wird im Rahmen eines eigenständigen Planverfahrens geregelt. Regelbauvorschriften vereinheitlicht und reduziert Viele der heute im Kanton St.Gallen geltenden Regelbauvorschriften verkomplizieren und verteuern die einzelnen Bauvorhaben. Das neue PBG zielt deshalb darauf ab, die Regelbauvorschriften zu vereinheitlichen und in ihrer Anzahl zu reduzieren. Künftig steht den Gemeinden ein abschliessender kantonaler Katalog mit neun Regelbauvorschriften zur Verfügung. Dabei sind einzig die Gesamthöhe, der Gebäudeabstand und der Grenzabstand für das gesamte Baugebiet festzulegen. Darüber hinaus können die Gemeinden in eigener Kompetenz entscheiden, welche weiteren Regelbauvorschriften aus dem kantonalen Katalog in den einzelnen Bauzonen gelten sollen. Auf jeden Fall legen die Gemeinden in ihren Baureglementen für alle geltenden Regelbauvorschriften je Bauzone die baupolizeilichen Masse fest. In Kern- und Schutzzonen sowie im Rahmen von Sondernutzungsplänen können die Gemeinden besondere Regelungen vorsehen. Nicht zuletzt erhält mit dem PBG der Schutz von Naturgefahren eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Rechtssicheres Inventar für schutzwürdige Baudenkmäler Im Natur- und Heimatschutz wird vor allem der Schutz von Baudenkmälern neu geregelt. Die bestehenden Regelungen schützen die Objekte nicht ausreichend. Ausserdem bieten sie den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern nur eine ungenügende Rechtssicherheit. Mit dem neuen Gesetz werden alle schutzwürdigen Bauten und Anlagen sachgerecht in einem Inventar erfasst. Erst wenn ein konkreter Anlass wie zum Beispiel ein Bauvorhaben besteht, wird über die konkrete Unterschutzstellung SK-412-2_PBG-Botschaft_cn 1232 2/3 grundeigentümerverbindlich entschieden. Schliesslich schafft das neue Gesetz erstmals eine tragfähige rechtliche Grundlage für den wirksamen Schutz archäologischer Denkmäler. Bewilligungsverfahren beschleunigt Die Bestimmungen des bestehenden Gesetzes über die Verfahrenskoordination in Bausachen werden in das neue PBG integriert. Inhaltlich entsprechen die Verfahrens- und Vollzugsvorschriften mehrheitlich dem geltenden Baugesetz. Insbesondere bleibt die kantonale Auflage- und Einsprachefrist von 14 Tagen unverändert. Allerdings ist neu nur eine einmalige Nachfrist von 14 Tagen möglich, um die Baubewilligungsverfahren möglichst zu beschleunigen. Hinweis an die Redaktionen: Weitere Auskünfte erteilt heute Regierungsrat Willi Haag, Vorsteher Baudepartement, Tel. 058 229 30 33. Die zusammengefassten Ergebnisse der zweiten Vernehmlassung und die Botschaftsvorlage sind unter http://www.sg.ch/home/bauen__raum___umwelt/Totalrevisionbaugesetz/downloadkontakt.html abrufbar. Weitere Informationen finden Sie unter www.baugesetz.sg.ch. SK-412-2_PBG-Botschaft_cn 1232 3/3
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