Kanton Zürich Baudirektion Direktion der Justiz und des Innern Amt für Raumentwicklung Gemeindeamt An die kommunalen Planungsbehörden im Kanton Zürich Kontakt: Josua Raster Stv. AULeiter Rechtsdienst Stampfenbachstrasse 12 8090 Zürich Telefon +41 43 259 5472 [email protected] Referenz-Nr.: ARE15-1105 10. Sep. 2015 Neues Genehmigungsverfahren für kommunale Planfestsetzungen Muster für Publikationen - Seht geehrte Damen und Herren (PBG) Mit der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Revision des Planungs- und Baugesetzes n stsetzu Planfe unaler komm gen hat unter anderem auch das Verfahren von Genehmigun en der Eintret nach gen geändert. Während die Genehmigung bisher in der Regel erst in Rechtskraft der zu genehmigenden Vorlage eingeholt wurde (vgl. aber § 329 Abs. 4 PBG nach elbar der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung), erfolgt die Genehmigung neu unmitt cheid der der Festsetzung der Vorlage. Die Planfestsetzung und der Genehmigungsents Baudirektion werden durch die Gemeinde gleichzeitig eröffnet (vgl. § 5 Abs. 3 PBG). Am ige Tag nach der Eröffnung beginnt für die Festsetzung und die Genehmigung die 30-täg an (BRG) cht ursgeri Baurek beim sam gemein Akte Rekursffist zu laufen, innert der beide cheid gsents migun Geneh den also nden gefochten werden können. Neu müssen die Gemei der Baudirektion vor der öffentlichen Bekanntmachung und Auflage einholen. In den letzten Monaten hat sich gezeigt, dass im neuen Genehmigungsverfahren vor allem eidend die Publikation von Festsetzung und Genehmigung Schwierigkeiten bereitet. Entsch ung das bzw. ist, dass nach dem Festsetzungsbeschluss durch die Gemeindeversamml Gemeindeparlament lediglich der Rechtsmiftelweg für den Rekurs in Stimmrechtssachen der Gemeinde, nicht aber derjenige für eine Beschwerde gemäss § 151 Abs.1 des Ge meindegesetzes bzw. ein Rekurs gemäss § 338 a PBG geöffnet wird. Das BRG hat inzwischen auch entschieden (BRGE IV Nr. 0041/2015 vom 19. März 2015; Beilage 1), dass die gemeinsame Publikation der kommunalen Planfestsetzung und des ung Genehmigungsentscheids der Baudirektion Kanton Zürich eine Eintretensvoraussetz st Planfe unalen komm der bildet. Ein im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung nur eintritt. n nicht setzung erhobener Rekurs ist verfrüht, weshalb das BRG auf einen solche Nach einer gemeinsamen Auslegeordnung zur dargestellten Problematik durch BRG, Ge meindeamt und Amt für Raumentwicklung soll das vorliegende Schreiben diesbezüglich el Klarheit schaffen und mit einem Schema (Beilage 2) und Mustern (Beilage 3) eine Hilfest lung bieten. Amt für Raum entwicklung Gemeindeamt 2/2 Wir bitten Sie, dieser Hilfestellung bei Ihren zukünftigen Publikationen von Planfestsetzun gen und Genehmigungen Beachtung zu schenken, und danken Ihnen schon jetzt für Ihre Mithilfe im Interesse reibungsloser Verfahren. Für aNfällige Fragen stehen Ihnen Roland Wetli, stv. Abteilungsleiter der Abteilung Ge meinderecht im Gemeindeamt (E-Mail: [email protected]; Telefon: 043 259 83 36), oder Josua Rastet, Leitet des Rechtsdiensts im Amt für Raumentwicklung (E-Mail: jo [email protected]; Telefon: 043 259 54 72) gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse I\Jyb. Wilhelm Natrup Arthur Helbling Beilagen Entscheidauszug aus BRGE IV Nr. 0041/207 5 vom 19. März 2015 Schema Genehmigungsverfahren Muster für Rechtsmittelbelehrungen und Publikationen - - - Kopie an Baurekursgericht Bezirksratskanzleien BD/GS/Stab/Sektion Recht VD/Amt für Verkehr - - - - Kanton Zürich Baudirektion Direktion der Justiz und des Innern Amt für Raumentwicklung Gemeindeamt Schema Genehmigungsverfahren Muster A Muster B Muster C * nicht bei Sondernutzungsplanungen Kanton Zürich Baudirektion Direktion der Justiz und des Innern Amt für Raumentwicklung Gemeindeamt Veröffentlichung kommunaler Planfestsetzungen und kantonaler Genehmigungsentscheide: Muster für Publikationen Muster A: Publikation nach der Planfestsetzung durch die Gemeindeversammlung Total- oder Teilrevision Richt- oder Nutzungsplanung / Festsetzung Sondernutzungsplanung in der Gemeinde [Name] Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung: Die Stimmberechtigten der Gemeinde [Name] haben an der Gemeindeversammlung vom [Datum] folgende Beschlüsse gefasst: 1 2 3 Der Totalrevision/Teilrevision/Festsetzung [Bezeichnung der Planung] wird zugestimmt. Dem Bericht über die nichtberücksichtigte Einwendungen gemäss § 7 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird zugestimmt. Der Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung wird zur Kenntnis genommen. Auflage: Die Unterlagen liegen ab dem [Datum] während 30 Tagen zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung auf. Rechtsmittel: Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat [Name] erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Bezirksrats in Stimmrechtssachen sind grundsätzlich kostenlos; davon ausgenommen sind offensichtlich aussichtslose Rechtsmittel. Information: Eine Beschwerde gemäss § 151 Abs.1 des Gemeindegesetzes (GG) bzw. ein Rekurs gemäss § 338 a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ist erst möglich, wenn der Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion veröffentlicht und aufgelegt worden ist (§ 5 Abs. 3 PBG). Die Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde (§ 6 Abs. 1 lit. a PBG). Amt für Raumentwicklung Gemeindeamt 2/3 Muster B: Publikation der Planfestsetzung und der kantonalen Genehmigung Total- oder Teilrevision Richt- oder Nutzungsplanung / Festsetzung Sondernutzungsplanung in der Gemeinde [Name] Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung: Die Stimmberechtigten der Gemeinde [Name] haben an der Gemeindeversammlung vom [Datum] folgende Beschlüsse gefasst: 1 2 3 Der Totalrevision/Teilrevision/Festsetzung [Bezeichnung der Planung] wird zugestimmt. Dem Bericht über die nichtberücksichtigte Einwendungen gemäss § 7 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird zugestimmt. Der Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung wird zur Kenntnis genommen. Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am [Datum] verfügt: Die Totalrevision/Teilrevision/Festsetzung [Bezeichnung der Planung] wird genehmigt [oder: teilweise genehmigt/nicht genehmigt]. Auflage: Die Unterlagen liegen ab dem [Datum] während 30 Tagen zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung auf. Rechtsmittel: Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden. Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Gemeindebeschwerde beim Baurekursgericht erhoben werden. Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Amt für Raumentwicklung Gemeindeamt 3/3 Muster C: Publikation des Inkrafttretens nach Rechtskraft der Festsetzung Total- oder Teilrevision Richt- oder Nutzungsplanung / Festsetzung Sondernutzungsplanung in der Gemeinde [Name] Bekanntmachung des Inkrafttretens: Die Totalrevision/Teilrevision/Festsetzung [Bezeichnung der Planung] wurde von den Stimmberechtigten der Gemeinde [Name] an der Gemeindeversammlung vom [Datum] festgesetzt und von der Baudirektion mit Verfügung vom [Datum] genehmigt. Gemäss Rechtskraftbescheinigung des Baurekursgerichts vom [Datum] ist kein Rechtsmittel ergriffen worden. Die Totalrevision/Teilrevision/Festsetzung [Bezeichnung der Planung] tritt am Tag nach der Publikation in Kraft. Variante bei einem zusätzlichen Beschluss des Gemeinderats über die Inkraftsetzung: Die Totalrevision/Teilrevision/Festsetzung [Bezeichnung der Planung] wurde von den Stimmberechtigten der Gemeinde [Name] an der Gemeindeversammlung vom [Datum] festgesetzt und von der Baudirektion mit Verfügung vom [Datum] genehmigt. Gemäss Rechtskraftbescheinigung des Baurekursgerichts vom [Datum] ist kein Rechtsmittel ergriffen worden. Die Totalrevision/Teilrevision/Festsetzung [Bezeichnung der Planung] tritt gemäss Beschluss des Gemeinderats vom [Datum] am [Datum] in Kraft. Hinweis zu den Mustern Diese Muster sind für jene Fälle formuliert, bei denen die Gemeindeversammlungen über die Planungen beschliessen. Sie gelten analog für jene Fälle, bei denen die Gemeindeparlamente über die Planungen beschliessen. Diese Muster können zudem sinngemäss für die Publikation von weiteren, genehmigungsbedürftigen Entscheiden (Einleitung und Festsetzung von Quartierplänen, Festsetzung von kommunalen Baulinien und Zustimmung des Gemeinderates zu Gestaltungsplänen im Sinne von § 86 Satz 2 PBG) herangezogen werden.
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