und Baurecht: Neues Genehmigungsverfahren für kommunale

Kanton Zürich
Baudirektion
Direktion der Justiz und des Innern
Amt für Raumentwicklung
Gemeindeamt
An die kommunalen Planungsbehörden
im Kanton Zürich
Kontakt:
Josua Raster
Stv. AULeiter Rechtsdienst
Stampfenbachstrasse 12
8090 Zürich
Telefon +41 43 259 5472
[email protected]
Referenz-Nr.:
ARE15-1105
10. Sep. 2015
Neues Genehmigungsverfahren für kommunale Planfestsetzungen
Muster für Publikationen
-
Seht geehrte Damen und Herren
(PBG)
Mit der am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Revision des Planungs- und Baugesetzes
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hat unter anderem auch das Verfahren von Genehmigun
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Rechtskraft der zu genehmigenden Vorlage eingeholt wurde (vgl. aber § 329 Abs. 4 PBG
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der bis 30. Juni 2014 geltenden Fassung), erfolgt die Genehmigung neu unmitt
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der Festsetzung der Vorlage. Die Planfestsetzung und der Genehmigungsents
Baudirektion werden durch die Gemeinde gleichzeitig eröffnet (vgl. § 5 Abs. 3 PBG). Am
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Tag nach der Eröffnung beginnt für die Festsetzung und die Genehmigung die 30-täg
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(BRG)
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der Baudirektion vor der öffentlichen Bekanntmachung und Auflage einholen.
In den letzten Monaten hat sich gezeigt, dass im neuen Genehmigungsverfahren vor allem
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die Publikation von Festsetzung und Genehmigung Schwierigkeiten bereitet. Entsch
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das
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ist, dass nach dem Festsetzungsbeschluss durch die Gemeindeversamml
Gemeindeparlament lediglich der Rechtsmiftelweg für den Rekurs in Stimmrechtssachen
der Gemeinde, nicht aber derjenige für eine Beschwerde gemäss § 151 Abs.1 des Ge
meindegesetzes bzw. ein Rekurs gemäss § 338 a PBG geöffnet wird.
Das BRG hat inzwischen auch entschieden (BRGE IV Nr. 0041/2015 vom 19. März 2015;
Beilage 1), dass die gemeinsame Publikation der kommunalen Planfestsetzung und des
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Genehmigungsentscheids der Baudirektion Kanton Zürich eine Eintretensvoraussetz
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bildet. Ein im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung nur
eintritt.
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setzung erhobener Rekurs ist verfrüht, weshalb das BRG auf einen solche
Nach einer gemeinsamen Auslegeordnung zur dargestellten Problematik durch BRG, Ge
meindeamt und Amt für Raumentwicklung soll das vorliegende Schreiben diesbezüglich
el
Klarheit schaffen und mit einem Schema (Beilage 2) und Mustern (Beilage 3) eine Hilfest
lung bieten.
Amt für Raum entwicklung
Gemeindeamt
2/2
Wir bitten Sie, dieser Hilfestellung bei Ihren zukünftigen Publikationen von Planfestsetzun
gen und Genehmigungen Beachtung zu schenken, und danken Ihnen schon jetzt für Ihre
Mithilfe im Interesse reibungsloser Verfahren.
Für aNfällige Fragen stehen Ihnen Roland Wetli, stv. Abteilungsleiter der Abteilung Ge
meinderecht im Gemeindeamt (E-Mail: [email protected]; Telefon: 043 259 83 36), oder
Josua Rastet, Leitet des Rechtsdiensts im Amt für Raumentwicklung (E-Mail: jo
[email protected]; Telefon: 043 259 54 72) gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
I\Jyb.
Wilhelm Natrup
Arthur Helbling
Beilagen
Entscheidauszug aus BRGE IV Nr. 0041/207 5 vom 19. März 2015
Schema Genehmigungsverfahren
Muster für Rechtsmittelbelehrungen und Publikationen
-
-
-
Kopie an
Baurekursgericht
Bezirksratskanzleien
BD/GS/Stab/Sektion Recht
VD/Amt für Verkehr
-
-
-
-
Kanton Zürich
Baudirektion
Direktion der Justiz und des Innern
Amt für Raumentwicklung
Gemeindeamt
Schema Genehmigungsverfahren
Muster A
Muster B
Muster C
* nicht bei Sondernutzungsplanungen
Kanton Zürich
Baudirektion
Direktion der Justiz und des Innern
Amt für Raumentwicklung
Gemeindeamt
Veröffentlichung kommunaler Planfestsetzungen und kantonaler Genehmigungsentscheide:
Muster für Publikationen
Muster A: Publikation nach der Planfestsetzung durch
die Gemeindeversammlung
Total- oder Teilrevision Richt- oder Nutzungsplanung / Festsetzung Sondernutzungsplanung in der Gemeinde [Name]
Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung:
Die Stimmberechtigten der Gemeinde [Name] haben an der Gemeindeversammlung vom
[Datum] folgende Beschlüsse gefasst:
1
2
3
Der Totalrevision/Teilrevision/Festsetzung [Bezeichnung der Planung] wird zugestimmt.
Dem Bericht über die nichtberücksichtigte Einwendungen gemäss § 7 Abs. 3 des
Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird zugestimmt.
Der Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung wird zur Kenntnis genommen.
Auflage:
Die Unterlagen liegen ab dem [Datum] während 30 Tagen zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung auf.
Rechtsmittel:
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung kann wegen Verletzung
von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der
Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat
[Name] erhoben werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen
Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Bezirksrats in Stimmrechtssachen sind grundsätzlich kostenlos; davon ausgenommen sind offensichtlich aussichtslose Rechtsmittel.
Information:
Eine Beschwerde gemäss § 151 Abs.1 des Gemeindegesetzes (GG) bzw. ein Rekurs
gemäss § 338 a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ist erst möglich, wenn der Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung zusammen mit dem Genehmigungsentscheid der Baudirektion veröffentlicht und aufgelegt worden ist (§ 5 Abs. 3 PBG). Die
Veröffentlichung erfolgt gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der
Gemeinde (§ 6 Abs. 1 lit. a PBG).
Amt für Raumentwicklung
Gemeindeamt
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Muster B: Publikation der Planfestsetzung und der kantonalen Genehmigung
Total- oder Teilrevision Richt- oder Nutzungsplanung / Festsetzung Sondernutzungsplanung in der Gemeinde [Name]
Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung:
Die Stimmberechtigten der Gemeinde [Name] haben an der Gemeindeversammlung vom
[Datum] folgende Beschlüsse gefasst:
1
2
3
Der Totalrevision/Teilrevision/Festsetzung [Bezeichnung der Planung] wird zugestimmt.
Dem Bericht über die nichtberücksichtigte Einwendungen gemäss § 7 Abs. 3 des
Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird zugestimmt.
Der Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung wird zur Kenntnis genommen.
Die Baudirektion des Kantons Zürich hat am [Datum] verfügt:
Die Totalrevision/Teilrevision/Festsetzung [Bezeichnung der Planung] wird genehmigt
[oder: teilweise genehmigt/nicht genehmigt].
Auflage:
Die Unterlagen liegen ab dem [Datum] während 30 Tagen zur Einsicht auf der Gemeindeverwaltung auf.
Rechtsmittel:
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden.
Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung kann innert 30 Tagen, von
der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Gemeindebeschwerde beim Baurekursgericht
erhoben werden.
Die Rekurs- oder Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im
Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
Amt für Raumentwicklung
Gemeindeamt
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Muster C: Publikation des Inkrafttretens nach Rechtskraft der Festsetzung
Total- oder Teilrevision Richt- oder Nutzungsplanung / Festsetzung Sondernutzungsplanung in der Gemeinde [Name]
Bekanntmachung des Inkrafttretens:
Die Totalrevision/Teilrevision/Festsetzung [Bezeichnung der Planung] wurde von den
Stimmberechtigten der Gemeinde [Name] an der Gemeindeversammlung vom [Datum]
festgesetzt und von der Baudirektion mit Verfügung vom [Datum] genehmigt. Gemäss
Rechtskraftbescheinigung des Baurekursgerichts vom [Datum] ist kein Rechtsmittel ergriffen worden. Die Totalrevision/Teilrevision/Festsetzung [Bezeichnung der Planung] tritt am
Tag nach der Publikation in Kraft.
Variante bei einem zusätzlichen Beschluss des Gemeinderats über die Inkraftsetzung:
Die Totalrevision/Teilrevision/Festsetzung [Bezeichnung der Planung] wurde von den
Stimmberechtigten der Gemeinde [Name] an der Gemeindeversammlung vom [Datum]
festgesetzt und von der Baudirektion mit Verfügung vom [Datum] genehmigt. Gemäss
Rechtskraftbescheinigung des Baurekursgerichts vom [Datum] ist kein Rechtsmittel ergriffen worden. Die Totalrevision/Teilrevision/Festsetzung [Bezeichnung der Planung] tritt
gemäss Beschluss des Gemeinderats vom [Datum] am [Datum] in Kraft.
Hinweis zu den
Mustern
Diese Muster sind für jene Fälle formuliert, bei denen die Gemeindeversammlungen über
die Planungen beschliessen. Sie gelten analog für jene Fälle, bei denen die Gemeindeparlamente über die Planungen beschliessen.
Diese Muster können zudem sinngemäss für die Publikation von weiteren, genehmigungsbedürftigen Entscheiden (Einleitung und Festsetzung von Quartierplänen, Festsetzung von kommunalen Baulinien und Zustimmung des Gemeinderates zu Gestaltungsplänen im Sinne von § 86 Satz 2 PBG) herangezogen werden.