Gesetz zur Umsetzung der Mobilitätsrichtlinie

bAV-Info
Betriebliche
Altersversorgung
27. Januar 2016
Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
tritt in Kraft
Bundestag und Bundesrat haben sich am Jahresende 2015 mit dem Gesetzgebungsverfahren beeilt, sodass das Gesetz zur Umsetzung der EUMobilitäts-Richtlinie am 30.12.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
werden konnte (BGBl I 2015, 2553). Es enthält zahlreiche Neuerungen für
die betriebliche Altersversorgung, auf die sich die Arbeitgeber einstellen
müssen.
Unmittelbar nach der Veröffentlichung trat die Neuregelung zur Anpassung von Versorgungsleistungen gemäß § 16 Absatz 3 Nr. 2 BetrAVG in Kraft. Das Gesetz unterscheidet jetzt nicht
mehr zwischen regulierten und deregulierten Pensionskassen, sodass für den Arbeitgeber die
Pflicht zur Anpassungsprüfung auch entfällt, wenn er sich zur Durchführung der betrieblichen
Altersversorgung einer regulierten Pensionskasse bedient und diese die auf den Rentenbestand
entfallenden Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet (was längst nicht
bei allen regulierten Pensionskassen der Fall ist; dies sollte in jedem Fall geprüft werden).
Bislang galt das nur für deregulierte Pensionskassen. Doch nicht jeder Arbeitgeber, der sich einer Pensionskasse zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung bedient, ist sich bewusst, dass in vielen Fällen er selbst die Pensionskassenrenten auf eine Anpassung überprüfen
muss.
Der Großteil der Regelungen und damit die gewichtigen Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung, treten jedoch erst am 01.01.2018 in Kraft, sodass genügend Zeit bleibt, sich mit
der neuen Rechtslage auseinanderzusetzen und bestehende Versorgungssysteme zu überprüfen. Diese Prüfung ist dringend anzuraten und sollte auch nicht auf die lange Bank geschoben
werden. Denn sollten Änderungen erforderlich sein, ist der Zeitaufwand für interne Entscheidungsprozesse sowie etwaig erforderliche Verhandlungen mit dem Betriebsrat nicht zu unterschätzen.
Im Einzelnen wird sich Folgendes ändern:
1. Die Unverfallbarkeitsfristen verkürzen sich, die Zusage muss nur noch drei Jahre bestanden
haben und der Arbeitnehmer muss das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die kürzeren Unverfallbarkeitsfristen werden steuerlich begleitet. Eine Pensionsrückstellung darf für ab dem
01.01.2018 erteilte Versorgungszusagen frühestens ab Vollendung des 23. Lebensjahres
des Berechtigten gebildet werden (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 a) EStG n. F.). Es bleibt steuerrechtlich
also bei einem Zuschlag von zwei Jahren auf das Unverfallbarkeitsalter, den der Gesetzgeber als Ausgleich für die Fluktuation ansetzt.
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Herausgeber:
PBG Pensions-Beratungs-Gesellschaft mbH, Black & Decker-Straße 17b, 65510 Idstein
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Die Kompetenz in Pensionszusagen
2. Unverfallbare Anwartschaften müssen unter bestimmten Bedingungen auch nach Austritt
des Arbeitnehmers weiterentwickelt werden. Dies gilt insbesondere für endgehaltsabhängige und diesen vergleichbare Versorgungsregelungen. Den Anforderungen des Gesetzes ist
z. B. Genüge getan, wenn die Anwartschaft eine Verzinsung enthält, die auch nach dem
Ausscheiden des Arbeitnehmers weiter gewährt wird. Es gibt darüber hinaus die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber eine Anpassungsentscheidung ähnlich der Rentenanpassung trifft.
Als Maßstab nennt die Regelung hier eine garantierte 1%-Anpassung, die Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer, die Anpassung der Betriebsrenten oder den Verbraucherpreisindex.
Bislang ist noch völlig offen, ob der Arbeitgeber an eine solche Anpassungsentscheidung
dauerhaft gebunden sein wird oder diese auch ändern kann. Unseres Erachtens muss in jedem Fall berücksichtigt werden, dass eine Anpassung der Anwartschaften ausgeschiedener
Arbeitnehmer nicht dazu führen darf, dass diese besser dastehen als die im Unternehmen
verbliebenen Arbeitnehmer.
3. Die einseitige Abfindung von Kleinstanwartschaften wird für Fälle mit Auslandsberührung
beschränkt. Teilt der Arbeitnehmer seinem früheren Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit, dass er ein Anschlussarbeitsverhältnis in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufnimmt, darf auch eine geringfügige Anwartschaft (Geringfügigkeitsgrenzen in 2016: 29,05 € Monatsrente bzw. 3.486 € Versorgungskapital) nur noch mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden werden.
4. Die Auskunftspflichten des Arbeitgebers werden umfangreicher. Sie umfassen künftig Informationen zu den Voraussetzungen für die Begründung eines Versorgungsanrechtes, zum
Stand der erreichten Anwartschaft, zu den Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zu der in Ziff. 2 beschriebenen Anpassung und auch eine Hochrechnung bei unverändertem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Bei der Übertragung eines Anrechtes ist
der neue Arbeitgeber zur Auskunft über die voraussichtliche Höhe des Anrechtes, das mit
dem Übertragungswert begründet werden kann, verpflichtet.
Die EU-Mobilitäts-Richtlinie bringt Bewegung in die betriebliche Altersversorgung. Wie Ihr
Versorgungssystem mit der Entwicklung Schritt halten kann und welche bAV-Gestaltung zukunftssicher, planbar und verlässlich ist, prüfen und erörtern wir jederzeit gerne mit Ihnen.
Eine wesentliche Frage, die in der Praxis viele Antworten finden wird, ist
der Umgang mit der Pflicht zur Weiterentwicklung unverfallbarer Anwartschaften. Der erweiterte Katalog der Auskunftspflichten bedeutet ggf. mehr
Verwaltungsaufwand, den Sie aber getrost auf uns verlagern können.
Mit unserer jahrzehntelangen Erfahrung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung
beraten wir Sie kompetent und zuverlässig auch bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen
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