Sammlung und Transport von Abfällen Wann benötige ich eine

Sammlung und Transport von Abfällen
Wann benötige ich eine Erlaubnis bzw. wann muss ich lediglich anzeigen
oder bin ganz befreit?
Für das Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen ist grundsätzlich eine
Erlaubnis erforderlich (§ 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Für den genannten
Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen benötigt man im Regelfall nur eine Anzeige.
Näheres ist u. a. in den §§ 54 – 56 KrWG und in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung
(AbfAEV) geregelt.
Zuständigkeit
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Telefon:
(05121) 163-137
(05121) 163-237
(05121) 163-302
Fax:
(05121) 163-339
Internet:
http://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de
Adresse:
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
A) Wer benötigt eine (Beförderungs)-erlaubnis nach dem KrWG
Für das Sammeln oder Befördern von gefährlichen Abfällen ist grundsätzlich eine
Erlaubnis erforderlich (§ 54 Abs. 1 KrWG).
Ausnahmen gelten für

öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Entsorgungsfachbetriebe, wenn diese für die Beförderung von gefährlichen
Abfällen zertifiziert wurden. Dies gilt nicht für die Anzeigepflicht.

die Rücknahme von gefährlichen Abfällen durch den Hersteller oder Vertreiber eines Produktes

Im Rahmen wirtschaftlichen Unternehmen (siehe B 2)
B) Sammeln oder Befördern von (nicht gefährlichen) Abfällen
1. Sammeln oder Befördern als gewerbliche Tätigkeit

Gewerbliches Handeln liegt vor, wenn jemand entgeltlich oder wiederkehrend Abfalltransporte für Dritte durchführt. Gewerblich sind z. B.
Beförderungsvorgänge von Unternehmen der Entsorgungswirtschaft,
Containerdiensten und ähnlichen Betrieben.

Die Unternehmen gem. dem vorangegangenen Punkt müssen diese
Tätigkeit daher immer anzeigen (§ 53 KrWG)

Die Beförderungserlaubnis entfällt für Unternehmen, wenn diese für die
Beförderung von gefährlichen Abfällen als Entsorgungsfachbetrieb gem.
§ 56 KrWG zertifiziert wurden.

Die Anzeigepflicht nach § 53 KrWG entfällt ebenfalls bei einer
bestehenden Erlaubnis gem. § 54 KrWG

Nach § 55 KrWG haben gewerbliche Sammler und Beförderer ihre
Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor
Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln zu
versehen.
2. Im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens (z. B. Handwerksbetriebe)
 Sammlung und Transport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind
z. B. der Werksverkehr und Transporte von Handwerkern, die die bei der
Ausübung ihres Handwerks anfallenden Abfälle zur Entsorgungsanlage
oder Betriebssitz bringen.
 Nach § 7 Abs. 9 und § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Anzeige- und
Erlaubnisverordnung (AbfAEV) brauchen Sammler und Beförderer im
Rahmen ihrer wirtschaftlichen Unternehmen keine Anzeige gem. § 53
KrWG zu stellen bzw. benötigen keine Erlaubnis nach § 54
Kreislaufwirtschaftsgesetz zum Transport von gefährlichen Abfällen,
wenn folgende Bedingungen vorliegen:
1. Wenn das Sammeln oder Befördern von Abfällen durch
wirtschaftliche Unternehmen nicht gewöhnlich und nicht
regelmäßig erfolgt
2. Die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten
oder beförderter Abfallmengen nicht gefährlicher Abfälle (z. B.
Baustellenabfälle, Bauschutt, Teppich- und Tapetenreste,
Metallschrott, Holzabfälle der Altholzkategorie I bis III usw.) nicht
mehr als 20 Tonnen beträgt.
3. Die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten
oder beförderter Abfallmengen gefährliche Abfälle (z. B.
Farbreste, Lösungsmittel, ölverunreinigte Betriebsmittel, ölartige
Schmiermittel, Asbestzementabfälle, Holzabfälle der
Altholzkategorie IV usw.) nicht mehr als 2 Tonnen beträgt.
Der genaue Wortlaut und spezielle Auslegungen sind dem o. g. KrWG bzw. der AbfAEV
zu entnehmen.
Trotz Befreiung von diesen Erlaubnis- und Anzeigepflichten gelten andere
Rechtsbereiche wie z. B. Ladungssicherung, Technische Regeln Gefahrstoffe
(TRGS), Gewerbeabfallverordnung usw. weiterhin!