Sammlung und Transport von Abfällen Wann benötige ich eine Erlaubnis bzw. wann muss ich lediglich anzeigen oder bin ganz befreit? Für das Sammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich (§ 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Für den genannten Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen benötigt man im Regelfall nur eine Anzeige. Näheres ist u. a. in den §§ 54 – 56 KrWG und in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) geregelt. Zuständigkeit Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim Telefon: (05121) 163-137 (05121) 163-237 (05121) 163-302 Fax: (05121) 163-339 Internet: http://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de Adresse: Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim Goslarsche Straße 3 31134 Hildesheim A) Wer benötigt eine (Beförderungs)-erlaubnis nach dem KrWG Für das Sammeln oder Befördern von gefährlichen Abfällen ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich (§ 54 Abs. 1 KrWG). Ausnahmen gelten für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Entsorgungsfachbetriebe, wenn diese für die Beförderung von gefährlichen Abfällen zertifiziert wurden. Dies gilt nicht für die Anzeigepflicht. die Rücknahme von gefährlichen Abfällen durch den Hersteller oder Vertreiber eines Produktes Im Rahmen wirtschaftlichen Unternehmen (siehe B 2) B) Sammeln oder Befördern von (nicht gefährlichen) Abfällen 1. Sammeln oder Befördern als gewerbliche Tätigkeit Gewerbliches Handeln liegt vor, wenn jemand entgeltlich oder wiederkehrend Abfalltransporte für Dritte durchführt. Gewerblich sind z. B. Beförderungsvorgänge von Unternehmen der Entsorgungswirtschaft, Containerdiensten und ähnlichen Betrieben. Die Unternehmen gem. dem vorangegangenen Punkt müssen diese Tätigkeit daher immer anzeigen (§ 53 KrWG) Die Beförderungserlaubnis entfällt für Unternehmen, wenn diese für die Beförderung von gefährlichen Abfällen als Entsorgungsfachbetrieb gem. § 56 KrWG zertifiziert wurden. Die Anzeigepflicht nach § 53 KrWG entfällt ebenfalls bei einer bestehenden Erlaubnis gem. § 54 KrWG Nach § 55 KrWG haben gewerbliche Sammler und Beförderer ihre Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln zu versehen. 2. Im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens (z. B. Handwerksbetriebe) Sammlung und Transport im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind z. B. der Werksverkehr und Transporte von Handwerkern, die die bei der Ausübung ihres Handwerks anfallenden Abfälle zur Entsorgungsanlage oder Betriebssitz bringen. Nach § 7 Abs. 9 und § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) brauchen Sammler und Beförderer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Unternehmen keine Anzeige gem. § 53 KrWG zu stellen bzw. benötigen keine Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz zum Transport von gefährlichen Abfällen, wenn folgende Bedingungen vorliegen: 1. Wenn das Sammeln oder Befördern von Abfällen durch wirtschaftliche Unternehmen nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig erfolgt 2. Die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderter Abfallmengen nicht gefährlicher Abfälle (z. B. Baustellenabfälle, Bauschutt, Teppich- und Tapetenreste, Metallschrott, Holzabfälle der Altholzkategorie I bis III usw.) nicht mehr als 20 Tonnen beträgt. 3. Die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderter Abfallmengen gefährliche Abfälle (z. B. Farbreste, Lösungsmittel, ölverunreinigte Betriebsmittel, ölartige Schmiermittel, Asbestzementabfälle, Holzabfälle der Altholzkategorie IV usw.) nicht mehr als 2 Tonnen beträgt. Der genaue Wortlaut und spezielle Auslegungen sind dem o. g. KrWG bzw. der AbfAEV zu entnehmen. Trotz Befreiung von diesen Erlaubnis- und Anzeigepflichten gelten andere Rechtsbereiche wie z. B. Ladungssicherung, Technische Regeln Gefahrstoffe (TRGS), Gewerbeabfallverordnung usw. weiterhin!
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