Abfalltransporte – Was Unternehmen beachten müssen

Abfalltransporte – Was Unternehmen beachten müssen
Die Beförderung von Abfällen unterliegt im Wesentlichen drei Rechtsbereichen:
 dem Güterkraftverkehrsrecht
 dem Kreislaufwirtschaftsrecht
 dem Gefahrgutrecht
Nachfolgend werden insbesondere die wesentlichen Pflichten hinsichtlich des
Kreislaufwirtschaftsrechts näher erläutert.
Güterkraftverkehrsrecht
Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterliegt die Beförderung von Gütern (dazu zählen auch
Abfälle) mit Kraftfahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht inkl. Anhänger der
Erlaubnis- /Lizenzpflicht (bei gewerblichen Beförderungen). Für den innerdeutschen Verkehr ist eine
Güterkraftverkehrserlaubnis und für den grenzüberschreitenden Verkehr eine
EU-Gemeinschaftslizenz erforderlich. Näheres zum Thema Güterkraftverkehr (Merkblatt und weitere
Informationen) erhalten Sie auf unserer IHK Homepage unter der Dok-Nr: 001180.
Kreislaufwirtschaftsrecht
Seit dem 1. Juni 2012 gilt für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten das Gesetz zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
(Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG). Unmittelbar betroffen sind primär Unternehmen, die Abfälle
sammeln und befördern sowie Händler und Makler von Abfällen. Nach KrWG werden Abfälle u.a.
unterschieden in:
 gefährliche und
 ungefährliche Abfälle
Welche Abfälle im Sinne des KrWG gefährlich sind, bestimmt die Verordnung über das Europäische
Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung - AVV). Die in der AVV mit einem Sternchen (*)
versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des KrWG.
Für viele Betriebe sind die Regelungen der §§ 53 – 55 KrWG von besonderer Bedeutung. Diese
werden in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) konkretisiert. Detaillierte Informationen
zur AbfAEV nebst Vollzugshilfe (Erläuterung vieler Begriffsbestimmungen usw.) finden Sie unter der
Dok.-Nr. 077641.
Nachfolgend wird auf folgende Pflichten näher eingegangen:
 Anzeigepflicht nach § 53 KrWG für ungefährliche Abfälle
 Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG für gefährliche Abfälle
 Kennzeichnungspflicht von Fahrzeugen nach § 55 KrWG
I. Zuständige Behörden
Die für die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht gemäß §§ 53,54 KrWG zuständigen Behörden sind in
Nordrhein-Westfallen (NRW) grundsätzlich die Unteren Umweltbehörden der Kreise und kreisfreien
Städte. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptsitz des Unternehmens. Für den Bezirk der IHK
Köln sind folgende Kreise und kreisfreie Städte zuständig:
- Stadt Köln
-
Stadt Leverkusen
Rheinisch-Bergischer Kreis
Rhein-Erft-Kreis
Oberbergischer Kreis
Die Bezirksregierung Köln ist für eine Anzeige nach § 53 KrWG bzw. die Erteilung einer Erlaubnis
nach § 54 KrWG nur dann zuständig, wenn der Antragsteller eine bestimmte Anlagenart nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) (i.d.R. Sortier-, Verwertungs- oder Beseitigungsanlagen)
betreibt und seinen Hauptsitz im Regierungsbezirk Köln hat.
II. Anzeigepflicht nach § 53 KrWG
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ungefährlichen Abfällen haben die Tätigkeit ihres
Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Umweltbehörde anzuzeigen.
Es ist empfehlenswert für die Einreichung der Anzeige das elektronische Anzeige- und
Erlaubnisverfahren (eAEV) zu verwenden, welches über diesen Link nutzbar ist.
Das eAEV stellt für alle Beteiligten eine deutliche Arbeitserleichterung dar, weil Eingabe- und
Übertragungsfehler vermieden werden. Auch fallen bei einigen Behörden geringere
Verwaltungsgebühren an. Die Anzeige kann auch in Papierform erstatten werden.
Unter den folgenden Links erhalten Sie nähere Informationen zum Anzeigeverfahren der jeweiligen
zuständigen Behörden im Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammer zu Köln mit den
jeweiligen Ansprechpartnern:
- Stadt Köln
- Stadt Leverkusen
- Rheinisch-Bergischer Kreis
- Rhein-Erft-Kreis
- Oberbergischer Kreis
Die Anzeigepflicht nach § 53 KrWG entfällt:
 wenn das Unternehmen bereits eine Transportgenehmigung (auf Grundlage des alten
KrWG-/AbfG) bzw. eine Abfallbeförderungserlaubnis nach § 54 KrWG (siehe Ausführungen
unten) hat.
 für Hersteller und Vertreiber, die nicht gefährliche Abfälle aufgrund einer Rechtsverordnung
zurücknehmen (z. B. Verpackungen) und dabei als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler
agieren.
 für Unternehmen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, d.h. aus Anlass einer
anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln,
Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammeln oder befördern,
wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfälle in
der Regel 20 Tonnen ungefährliche oder zwei Tonnen gefährliche Abfälle nicht übersteigt
(bei Überschreitung der Mengengrenzen ist der nicht gewerbliche Transport von Abfällen ab
dem 1. Juni 2014 anzeigebedürftig).
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Hilfreiche Informationen mit Beispielen und Hinweise zur Abgrenzung der gewerbsmäßigen
Tätigkeit von der Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, finden Sie in der
Vollzugshilfe zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren, S. 8 ff.
Der Inhaber eines Betriebs, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes
verantwortlich ist, sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen
Personen müssen zuverlässig sein und für ihre Tätigkeit über die notwendige Fachkunde verfügen.
Einzelheiten zu den Anforderungen an die Fachkunde des Anzeigepflichtigen finden Sie in
§ 4 AbfAEV und in der Vollzugshilfe, S. 16 ff. Die notwendige Fachkunde kann auch durch den
Besuch eines Lehrgangs erworben werden.
Eine Liste von anerkannten Lehrgangsanbietern finden Sie hier.
Darüber hinaus müssen auch das sonstige Personal sowie beauftragte Dritte die notwendige
Sachkunde besitzen (§ 6 AbfAEV).
Im Falle von in Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammlern und Beförderern von Abfällen
reicht es aus, wenn die betroffene Person über die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte
Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.
Zu beachten: Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 KrWG
Wichtig für gewerbliche Abfallsammler: Unternehmen, die beabsichtigen, nicht gefährliche Abfälle
aus privaten Haushaltungen zu sammeln (z.B. Schrott, Altkleider, Schuhe oder andere Abfälle),
müssen zusätzlich drei Monate vor der geplanten Sammlung eine Anzeige für gewerbliche bzw.
gemeinnützige Sammlungen gemäß § 18 KrWG stellen.
III. Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG
Eine Abfallbeförderungserlaubnis nach § 54 KrWG ist für gefährliche Abfälle erforderlich.
Die Erlaubnis berechtigt den Sammler und Beförderer, gefährliche Abfälle im Bundesgebiet zu
sammeln und zu befördern. Die Erlaubnis gilt bundesweit und ist nicht übertragbar. Sie ist im
Fahrzeug mitzuführen.
Auch im Falle der Erlaubnis ist zu empfehlen, das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren
(eAEV) zu verwenden (Link siehe oben).
Nähere Informationen zum Erlaubnisverfahren finden Sie unter den folgenden Links der zuständigen
Behörden:
- Stadt Köln
- Stadt Leverkusen
- Rheinisch-Bergischer Kreis
- Rhein-Erft-Kreis
- Oberbergischer Kreis
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Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG gelten insbesondere für:
 öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
 Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 KrWG soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit
zertifiziert sind
 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro- und Elektronikgeräten und Altbatterien
 diejenigen, die nur im Rahmen anderweitiger wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind
 diejenigen, die Altfahrzeuge im Rahmen der Altfahrzeugverordnung transportieren
 Paket-, Express- und Kurierdienste, soweit sie in ihren Beförderungsbedingungen die
geltenden Gefahrgutvorschriften berücksichtigen
Für die Erteilung der Erlaubnis werden Zuverlässigkeit sowie die notwendige Fachkunde des
Betriebsinhabers, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist,
sowie der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
vorausgesetzt. Nähere Informationen zu den konkreten Anforderungen an die Fachkunde finden Sie
in § 5 AbfAEV und in der Vollzugshilfe, S. 19 ff. Die für die Leitung und Beaufsichtigung
verantwortlichen Personen müssen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre an Fortbildungslehrgängen
teilnehmen (§ 5 Abs. 3 AbfAEV). Eine Liste der anerkannten Lehrgangsanbieter finden Sie hier.
Darüber hinaus müssen auch das sonstige Personal sowie beauftragte Dritte die notwendige
Sachkunde aufweisen (§ 6 AbfAEV).
IV. Kennzeichnung der Fahrzeuge nach § 55 KrWG
Fahrzeuge, mit denen Abfälle (gefährliche und ungefährliche) auf öffentlichen Straßen durch
gewerbsmäßige Abfallsammler und -beförderer transportiert werden, müssen vorne und hinten mit
einer reflektierenden weißen Warntafel mit einem schwarzen "A" (A-Schild) versehen werden.
Wer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle transportiert (z.B. Dienstleister oder
Handwerker) muss kein A-Schild am Fahrzeug anbringen.
V. Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV) - die elektronische Nachweis- und
Registerpflicht für gefährliche Abfälle
Das eANV ist seit 2010 nach der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von
Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) das zwingend vorgeschriebene Verfahren zur
Abfallnachweisführung für nachweispflichtige, das heißt in der Regel gefährliche Abfälle im
innerstaatlichen Bereich. Das bedeutet, dass Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise,
Begleitscheine und Register digital erstellt, signiert und versendet werden.
Ob ein Abfallerzeuger die Entsorgung seiner gefährlichen Abfälle elektronisch nachweisen und
dokumentieren muss, hängt primär von den bei ihm anfallenden Abfallmengen ab. Die Mengengrenze
für das Nachweisverfahren liegt grundsätzlich bei 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr. Allerdings
gibt es auch unterhalb dieser Grenze bestimmte Verpflichtungen, beispielsweise zur Führung von
Übernahmescheinen in Formularform. Auch Abfallerzeuger, die an einer Sammelentsorgung
teilnehmen, sind von der elektronischen Nachweisführung generell ausgenommen. Hier sind jedoch
ebenso Sonderregelungen zu beachten.
Nähere Information zum eANV enthält der Fragen- und Antwortenkatalog des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), der unter diesem Link zu finden ist.
Link zum elektronischen Abfallnachweisverfahren:
http://www.zks-abfall.de/DE/Nachweisverfahren/Uebersicht/uebersicht__node.html?__nnn=true
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VI. Exkurs
1. Lagerung, Sortierung und Behandlung von Abfällen
Im Zusammenhang mit Sammeltätigkeiten ist ferner zu beachten, dass die Anzeigen nach § 53 KrWG
oder § 18 KrWG sowie die Erlaubnis nach § 54 KrWG nicht mit der Berechtigung verbunden ist, die
eingesammelten Abfälle zwischenzulagern, zu sortieren oder in anderer Weise zu behandeln. Sollen
solche Tätigkeiten auf einem Grundstück durchgeführt werden, so ist hierfür zumindest eine
baurechtliche Genehmigung erforderlich.
2. Entsorgung von Elektroschrott
Elektro- und Elektronikgeräte sowie deren Bauteile aus privaten Haushalten dürfen gemäß
§ 9 Absatz 9 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ausschließlich über Hersteller, Vertreiber
oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. die von ihnen beauftragte Dritte entsorgt werden.
Private Entsorgungsfirmen, Schrott- und Altmetallhändler dürfen daher keine Elektroaltgeräte aus dem
privaten bzw. gewerblichen Bereich zurücknehmen. Eine solche Erfassung ist nach dem ElektroG
verboten und stellt einen Bußgeldtatbestand dar.
3. Grenzüberschreitender Abfalltransport
Die Ein- oder Ausfuhr von Abfällen über die Landesgrenzen hinaus unterliegt gewissen Anzeige- bzw.
Genehmigungsanforderungen. Wichtigste Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Abfalltransporte
ist die EU-Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006 (VVA). Parallel dazu ist auch das
deutsche Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) zu berücksichtigen. Nähere Informationen hierzu
stehen unter der Dok.-Nr. 041483 zur Verfügung.
Gefahrgutrecht
Abfälle können auch Gefahrgüter sein. In diesem Fall müssen zusätzlich die einschlägigen
Bestimmungen des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße) sowie die dazugehörigen Vorschriften beachtet werden. Geregelt
sind darin u. a.: Pflichten und Verantwortlichkeiten, Verpackungen und Ausrüstungen der Fahrzeuge,
Beförderungs- und Begleitpapiere, Kennzeichnungen und Aufschriften, Maßnahmen nach Unfällen.
Näheres dazu erhalten Sie bei der IHK Köln unter diesem Link.
Stand: Juli 2015
Ihre Ansprechpartnerin:
Anna Doberschuetz
Tel. +49 221 1640-512
Fax +49 221 1640-519
E-Mail: [email protected]
Geschäftsbereich Innovation und Umwelt
Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26
50667 Köln
www.ihk-koeln.de
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