Abfalltransporte – Was Unternehmen beachten müssen Die Beförderung von Abfällen unterliegt im Wesentlichen drei Rechtsbereichen: dem Güterkraftverkehrsrecht dem Kreislaufwirtschaftsrecht dem Gefahrgutrecht Nachfolgend werden insbesondere die wesentlichen Pflichten hinsichtlich des Kreislaufwirtschaftsrechts näher erläutert. Güterkraftverkehrsrecht Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterliegt die Beförderung von Gütern (dazu zählen auch Abfälle) mit Kraftfahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht inkl. Anhänger der Erlaubnis- /Lizenzpflicht (bei gewerblichen Beförderungen). Für den innerdeutschen Verkehr ist eine Güterkraftverkehrserlaubnis und für den grenzüberschreitenden Verkehr eine EU-Gemeinschaftslizenz erforderlich. Näheres zum Thema Güterkraftverkehr (Merkblatt und weitere Informationen) erhalten Sie auf unserer IHK Homepage unter der Dok-Nr: 001180. Kreislaufwirtschaftsrecht Seit dem 1. Juni 2012 gilt für alle abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG). Unmittelbar betroffen sind primär Unternehmen, die Abfälle sammeln und befördern sowie Händler und Makler von Abfällen. Nach KrWG werden Abfälle u.a. unterschieden in: gefährliche und ungefährliche Abfälle Welche Abfälle im Sinne des KrWG gefährlich sind, bestimmt die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung - AVV). Die in der AVV mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des KrWG. Für viele Betriebe sind die Regelungen der §§ 53 – 55 KrWG von besonderer Bedeutung. Diese werden in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) konkretisiert. Detaillierte Informationen zur AbfAEV nebst Vollzugshilfe (Erläuterung vieler Begriffsbestimmungen usw.) finden Sie unter der Dok.-Nr. 077641. Nachfolgend wird auf folgende Pflichten näher eingegangen: Anzeigepflicht nach § 53 KrWG für ungefährliche Abfälle Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG für gefährliche Abfälle Kennzeichnungspflicht von Fahrzeugen nach § 55 KrWG I. Zuständige Behörden Die für die Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht gemäß §§ 53,54 KrWG zuständigen Behörden sind in Nordrhein-Westfallen (NRW) grundsätzlich die Unteren Umweltbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptsitz des Unternehmens. Für den Bezirk der IHK Köln sind folgende Kreise und kreisfreie Städte zuständig: - Stadt Köln - Stadt Leverkusen Rheinisch-Bergischer Kreis Rhein-Erft-Kreis Oberbergischer Kreis Die Bezirksregierung Köln ist für eine Anzeige nach § 53 KrWG bzw. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG nur dann zuständig, wenn der Antragsteller eine bestimmte Anlagenart nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) (i.d.R. Sortier-, Verwertungs- oder Beseitigungsanlagen) betreibt und seinen Hauptsitz im Regierungsbezirk Köln hat. II. Anzeigepflicht nach § 53 KrWG Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ungefährlichen Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Umweltbehörde anzuzeigen. Es ist empfehlenswert für die Einreichung der Anzeige das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren (eAEV) zu verwenden, welches über diesen Link nutzbar ist. Das eAEV stellt für alle Beteiligten eine deutliche Arbeitserleichterung dar, weil Eingabe- und Übertragungsfehler vermieden werden. Auch fallen bei einigen Behörden geringere Verwaltungsgebühren an. Die Anzeige kann auch in Papierform erstatten werden. Unter den folgenden Links erhalten Sie nähere Informationen zum Anzeigeverfahren der jeweiligen zuständigen Behörden im Kammerbezirk der Industrie- und Handelskammer zu Köln mit den jeweiligen Ansprechpartnern: - Stadt Köln - Stadt Leverkusen - Rheinisch-Bergischer Kreis - Rhein-Erft-Kreis - Oberbergischer Kreis Die Anzeigepflicht nach § 53 KrWG entfällt: wenn das Unternehmen bereits eine Transportgenehmigung (auf Grundlage des alten KrWG-/AbfG) bzw. eine Abfallbeförderungserlaubnis nach § 54 KrWG (siehe Ausführungen unten) hat. für Hersteller und Vertreiber, die nicht gefährliche Abfälle aufgrund einer Rechtsverordnung zurücknehmen (z. B. Verpackungen) und dabei als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler agieren. für Unternehmen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, d.h. aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammeln oder befördern, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfälle in der Regel 20 Tonnen ungefährliche oder zwei Tonnen gefährliche Abfälle nicht übersteigt (bei Überschreitung der Mengengrenzen ist der nicht gewerbliche Transport von Abfällen ab dem 1. Juni 2014 anzeigebedürftig). 2 Hilfreiche Informationen mit Beispielen und Hinweise zur Abgrenzung der gewerbsmäßigen Tätigkeit von der Tätigkeit im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, finden Sie in der Vollzugshilfe zum Anzeige- und Erlaubnisverfahren, S. 8 ff. Der Inhaber eines Betriebs, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein und für ihre Tätigkeit über die notwendige Fachkunde verfügen. Einzelheiten zu den Anforderungen an die Fachkunde des Anzeigepflichtigen finden Sie in § 4 AbfAEV und in der Vollzugshilfe, S. 16 ff. Die notwendige Fachkunde kann auch durch den Besuch eines Lehrgangs erworben werden. Eine Liste von anerkannten Lehrgangsanbietern finden Sie hier. Darüber hinaus müssen auch das sonstige Personal sowie beauftragte Dritte die notwendige Sachkunde besitzen (§ 6 AbfAEV). Im Falle von in Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammlern und Beförderern von Abfällen reicht es aus, wenn die betroffene Person über die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt. Zu beachten: Anzeige einer gewerblichen Sammlung nach § 18 KrWG Wichtig für gewerbliche Abfallsammler: Unternehmen, die beabsichtigen, nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushaltungen zu sammeln (z.B. Schrott, Altkleider, Schuhe oder andere Abfälle), müssen zusätzlich drei Monate vor der geplanten Sammlung eine Anzeige für gewerbliche bzw. gemeinnützige Sammlungen gemäß § 18 KrWG stellen. III. Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG Eine Abfallbeförderungserlaubnis nach § 54 KrWG ist für gefährliche Abfälle erforderlich. Die Erlaubnis berechtigt den Sammler und Beförderer, gefährliche Abfälle im Bundesgebiet zu sammeln und zu befördern. Die Erlaubnis gilt bundesweit und ist nicht übertragbar. Sie ist im Fahrzeug mitzuführen. Auch im Falle der Erlaubnis ist zu empfehlen, das elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren (eAEV) zu verwenden (Link siehe oben). Nähere Informationen zum Erlaubnisverfahren finden Sie unter den folgenden Links der zuständigen Behörden: - Stadt Köln - Stadt Leverkusen - Rheinisch-Bergischer Kreis - Rhein-Erft-Kreis - Oberbergischer Kreis 3 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG gelten insbesondere für: öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 KrWG soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro- und Elektronikgeräten und Altbatterien diejenigen, die nur im Rahmen anderweitiger wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind diejenigen, die Altfahrzeuge im Rahmen der Altfahrzeugverordnung transportieren Paket-, Express- und Kurierdienste, soweit sie in ihren Beförderungsbedingungen die geltenden Gefahrgutvorschriften berücksichtigen Für die Erteilung der Erlaubnis werden Zuverlässigkeit sowie die notwendige Fachkunde des Betriebsinhabers, soweit er für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich ist, sowie der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen vorausgesetzt. Nähere Informationen zu den konkreten Anforderungen an die Fachkunde finden Sie in § 5 AbfAEV und in der Vollzugshilfe, S. 19 ff. Die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen müssen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre an Fortbildungslehrgängen teilnehmen (§ 5 Abs. 3 AbfAEV). Eine Liste der anerkannten Lehrgangsanbieter finden Sie hier. Darüber hinaus müssen auch das sonstige Personal sowie beauftragte Dritte die notwendige Sachkunde aufweisen (§ 6 AbfAEV). IV. Kennzeichnung der Fahrzeuge nach § 55 KrWG Fahrzeuge, mit denen Abfälle (gefährliche und ungefährliche) auf öffentlichen Straßen durch gewerbsmäßige Abfallsammler und -beförderer transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einer reflektierenden weißen Warntafel mit einem schwarzen "A" (A-Schild) versehen werden. Wer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle transportiert (z.B. Dienstleister oder Handwerker) muss kein A-Schild am Fahrzeug anbringen. V. Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV) - die elektronische Nachweis- und Registerpflicht für gefährliche Abfälle Das eANV ist seit 2010 nach der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) das zwingend vorgeschriebene Verfahren zur Abfallnachweisführung für nachweispflichtige, das heißt in der Regel gefährliche Abfälle im innerstaatlichen Bereich. Das bedeutet, dass Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine und Register digital erstellt, signiert und versendet werden. Ob ein Abfallerzeuger die Entsorgung seiner gefährlichen Abfälle elektronisch nachweisen und dokumentieren muss, hängt primär von den bei ihm anfallenden Abfallmengen ab. Die Mengengrenze für das Nachweisverfahren liegt grundsätzlich bei 2 Tonnen gefährlicher Abfälle pro Jahr. Allerdings gibt es auch unterhalb dieser Grenze bestimmte Verpflichtungen, beispielsweise zur Führung von Übernahmescheinen in Formularform. Auch Abfallerzeuger, die an einer Sammelentsorgung teilnehmen, sind von der elektronischen Nachweisführung generell ausgenommen. Hier sind jedoch ebenso Sonderregelungen zu beachten. Nähere Information zum eANV enthält der Fragen- und Antwortenkatalog des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), der unter diesem Link zu finden ist. Link zum elektronischen Abfallnachweisverfahren: http://www.zks-abfall.de/DE/Nachweisverfahren/Uebersicht/uebersicht__node.html?__nnn=true 4 VI. Exkurs 1. Lagerung, Sortierung und Behandlung von Abfällen Im Zusammenhang mit Sammeltätigkeiten ist ferner zu beachten, dass die Anzeigen nach § 53 KrWG oder § 18 KrWG sowie die Erlaubnis nach § 54 KrWG nicht mit der Berechtigung verbunden ist, die eingesammelten Abfälle zwischenzulagern, zu sortieren oder in anderer Weise zu behandeln. Sollen solche Tätigkeiten auf einem Grundstück durchgeführt werden, so ist hierfür zumindest eine baurechtliche Genehmigung erforderlich. 2. Entsorgung von Elektroschrott Elektro- und Elektronikgeräte sowie deren Bauteile aus privaten Haushalten dürfen gemäß § 9 Absatz 9 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) ausschließlich über Hersteller, Vertreiber oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. die von ihnen beauftragte Dritte entsorgt werden. Private Entsorgungsfirmen, Schrott- und Altmetallhändler dürfen daher keine Elektroaltgeräte aus dem privaten bzw. gewerblichen Bereich zurücknehmen. Eine solche Erfassung ist nach dem ElektroG verboten und stellt einen Bußgeldtatbestand dar. 3. Grenzüberschreitender Abfalltransport Die Ein- oder Ausfuhr von Abfällen über die Landesgrenzen hinaus unterliegt gewissen Anzeige- bzw. Genehmigungsanforderungen. Wichtigste Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Abfalltransporte ist die EU-Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006 (VVA). Parallel dazu ist auch das deutsche Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) zu berücksichtigen. Nähere Informationen hierzu stehen unter der Dok.-Nr. 041483 zur Verfügung. Gefahrgutrecht Abfälle können auch Gefahrgüter sein. In diesem Fall müssen zusätzlich die einschlägigen Bestimmungen des ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) sowie die dazugehörigen Vorschriften beachtet werden. Geregelt sind darin u. a.: Pflichten und Verantwortlichkeiten, Verpackungen und Ausrüstungen der Fahrzeuge, Beförderungs- und Begleitpapiere, Kennzeichnungen und Aufschriften, Maßnahmen nach Unfällen. Näheres dazu erhalten Sie bei der IHK Köln unter diesem Link. Stand: Juli 2015 Ihre Ansprechpartnerin: Anna Doberschuetz Tel. +49 221 1640-512 Fax +49 221 1640-519 E-Mail: [email protected] Geschäftsbereich Innovation und Umwelt Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln www.ihk-koeln.de 5 Bitte bewerten Sie das von Ihnen genutzte IHK-Merkblatt - hier geht´s zum kurzen Online-Fragebogen. Vielen Dank für Ihr Feedback!
© Copyright 2025 ExpyDoc