EU-Sanktionen gegen Russland

Aktuell:
Russland-Sanktionen im
Überblick
Sachstand 12. März 2016
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 1
Historie des Ukraine-Konflikts (I)
Russland-Sanktionen
 1991: Seit der ukrainischen Unabhängigkeit streiten Russland und die Ukraine über ukrainische
Schulden für russische Gaslieferungen, die Aufteilung der Schwarzmeerflotte sowie um den Status
der Halbinsel Krim und der Stadt Sewastopol.
 Die "West-Annäherung" der Ukraine belastet das Verhältnis zu Russland.
 Die Ukraine äußerte bereits Ende der 1990er Jahre eindeutige Absichten, der Europäischen Union
beizutreten, was von Brüssel jedoch nur unter der Voraussetzung vorheriger innenpolitischen
Reformen in Aussicht gestellt wird.
 Seit der „Orangenen Revolution“ verfolgt die Ukraine eine Politik der wirtschaftlichen Integration und
politischen Zusammenarbeit mit der EU – für die EU ist die sieht in der Ukraine einen „priority partner“
im Rahmen der neuen Europäischen Nachbarschaftspolitik.
 Ende November 2013 legt Präsident Viktor Janukowitsch das EU-Assoziierungsabkommen auf Druck
Russlands kurz vor der geplanten Unterzeichnung auf Eis.
 Monatelange Proteste rücken den Maidan-Platz in Kiew in den Mittelpunkt der Weltöffentlichkeit.
 Die Protestaktionen weiten sich aus. Die Bevölkerung fordert nun auch die Wiedereinführung der
Verfassung von 2004, vorgezogene Parlaments- und Präsidentenwahlen, eine unabhängige Justiz
und die Bekämpfung der Korruption.
 Präsident Janukowitsch erklärt sich schließlich mit Neuwahlen einverstanden, wird aber dennoch am
22. Februar 2014 durch das Parlament seines Amtes enthoben.
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 2
Historie des Ukraine-Konflikts (II)
Russland-Sanktionen
 Im Osten der Ukraine und besonders auf der Halbinsel Krim entsteht ein neuer Konflikt. Militante
russischsprachige Gruppierungen, die keine Hoheitsabzeichen tragen und möglicherweise von
Russland aus gesteuert und versorgt werden, gehen gewalttätig gegen ukrainische Militäranlagen vor
und kontrollierten nach und nach die gesamte Halbinsel.
 Am 5. März 2014 verhängt die EU Finanzsanktionen gegen Mitglieder der abgesetzten ukrainischen
Regierung und weitere, ihnen nahe stehende Personen.
 Russische Kriegsschiffe verlassen das Mittelmeer und verstärken die Schwarzmeerflotte - eine
eklatante Verletzung des russischen Stationierungs-vertrages über die Schwarzmeerflotte, der ein
Maximum an Soldaten und Material sowie eine nur beschränkte Bewegungsfreiheit vorsieht.
 Am 16. März 2014 sagen sich die mehrheitlich russischsprachigen Bürgerinnen und Bürger der Krim
durch ein umstrittenes Referendum von der Ukraine los. Die Krim ist bereit, sich Russland
anzuschließen und Wladimir Putin schafft dafür die rechtliche Voraussetzung.
 Mit der Halbinsel Krim wird ein Teil der Ukraine abgespalten, was vom Westen als völkerrechtswidrige
Annexion durch Russland verurteilt wird.
 Am 17. März 2014 verhängt die Finanzsanktionen gegen Personen, die aktiv auf die Abspaltung der
Halbinsel Krim hingewirkt und somit die territoriale Integrität der Ukraine untergraben haben –
darunter auch einige Russen.
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 3
Historie des Ukraine-Konflikts (III)
Russland-Sanktionen
 Im Osten der Ukraine eskalieren die gewalttätigen Ausschreitungen zwischen dem westlichorientierten und dem pro-russischen Bevölkerungsanteil. Pro-russische Separatisten und ukrainische
Militärs bekämpfen sich nun unter Einsatz von Kriegswaffen; Teile der ukrainischen Armee laufen zu
den Separatisten über.
 Am 24. April 2014 dehnen die Europäische Union und die U.S.A. ihre Finanzsanktionen aus. Nun sind
auch russische Funktionäre und Politiker betroffen.
 Brennpunkte der Auseinandersetzungen sind Ende April 2014 die Städte Lugansk, Odessa, Charkow,
Slawjansk und Donbas.
 Pro-russische Separatisten nehmen eine Gruppe von OSZE-Inspekteuren – darunter auch Deutsche
- als „Kriegsgefangene“.
 Pro-russische Separatisten initiieren am 11. Mai 2014 in Donezk und Lugansk ein Referendum für die
Abspaltung von der Ukraine. Die Gebiete erklären sich danach mit annähernd 90% Zustimmung zu
Volksrepubliken.
 Am 25. Mai wählt die Ukraine eine neue Regierung. Der Oligarch Petro Poroschenko mit dem
Beinamen "Schokoladenkönig" erhält gut 55 % der Stimmen. Pro-russische Separatisten stören die
Wahl wird im Osten der Ukraine massiv.
 Am 4. Juni 2014 treffen sich die führenden westlichen Industrienationen in Brüssel - erstmals seit 16
Jahren ohne russische Beteiligung - zu einem G-7 Gipfel.
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 4
Historie des Ukraine-Konflikts (IV)
Russland-Sanktionen
 Am 24. Juni 2014 verhängt die EU ein Einfuhrverbot für Krim-Produkte.
 Am 27. Juni unterzeichnet Präsident Poroschenko in Brüssel den wirtschaftlichen Teil des
Assoziierungsabkommens mit der EU, nachdem der politische Teil schon im März unterschrieben
worden war.
 Am 17. Juli 2014 stürzt ein Jet der Malaysia Airlines mit der Flugnummer MH17 über der Ostukraine
ab - vermutlich durch eine Boden-Luftrakete neuester Bauart abgeschossen, wofür sich die Ukraine
und Russland gegenseitig verantwortlich machen. Noch am selben Tag verhängen die USA weitere
Sanktionen gegen Russland. Die staatlichen Energiefirmen Rosneft und Novatek sowie die
Gazprombank und die russische Bank für Außenwirtschaft werden von den US-Finanzmärkten
isoliert.
 Die EU schließt sich am 31. Juli 2014 den Vereinigten Staaten mit weitreichenden Wirtschafts- und
Finanzsanktionen gegen Russland an, worauf Russland am 7. August 2014 ein Einfuhrverbot für
verschiedene Agrarerzeugnisse verhängt, das am 20. August 2014 inhaltlich etwas korrigiert wird.
 Am 8. September 2014 kündigt die EU eine Verschärfung ihrer Sanktionen an, sofern Russland sich
nicht aktiv an der Deeskalation der Lage in der Ukraine beteiligt.
 Am 12. September 2014 verschärft die EU ihre Sanktionen wie angekündigt, nachdem Russland sich
nicht in der erwarteten Weise kooperativ gezeigt hatte.
 Russland erwägt als Reaktion die Verhängung von Überflugverboten und/oder weiterer Importverbote
(Fahrzeuge und pharmazeutische Produkte wurden bereits als Optionen erwähnt), setzt diese jedoch
nicht um.
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 5
Historie des Ukraine-Konflikts (V)
Russland-Sanktionen
 Am 29. November 2014 erweitert die EU die im Zusammenhang mit Annexion der Halbinsel Krim und
Sewastopols bzw. der Untergrabung der territorialen Integrität der Ukraine eingeführten Finanz- und
Reisesanktionen gegen weitere 13 Personen und fünf Einrichtungen.
 Am 19. Dezember 2014 erfolgt durch die EU eine deutliche Ausdehnung der Finanz- und
Investitionssanktionen sowie die Einrichtung eines umfassenden Lieferverbots für Abnehmer, die auf
der Halbinsel Krim oder in Sewastopol ansässig sind für Produkte und Technologien der
Schlüsselbereiche Verkehr, Telekommunikation, Energie sowie Prospektion, Exploration und
Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.
 Die letztgenannte Verschärfung der Sanktionen ist mit den USA, Kanada, Norwegen und Australien
abgestimmt, die ihrerseits entsprechende Regelungen in Kraft gesetzt haben.
 Am 30. Januar 2015 veröffentlicht die EU geänderte Kriterien, die angesichts der Lage in der Ukraine
zur Benennung von Personen und Einrichtungen im Rahmen für das Einfrieren von Vermögenswerten
herangezogen werden.
 Am 16. Februar 2015 erweitert die EU die im Zusammenhang mit der Untergrabung der territorialen
Integrität der Ukraine eingeführten Finanz- und Reisesanktionen um 19 weitere Personen und 9
weitere Einrichtungen (jetzt insgesamt 151 Personen und 37 Einrichtungen).
 Die EU kürzt die Liste der sanktionierten Personen (ehemalige Regierung der Ukraine; VO 208/2014)
von 22 auf 18 Personen.
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 6
EU-Sanktionen gegen die Ukraine (I)
Russland-Sanktionen
Die Europäische Union verhängt Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen gegen Mitglieder der vom
ukrainischen Parlament am 22. Februar 2014 abgesetzten Regierung von Victor Janukowitsch und diesen
Nahestehenden (nach der Streichung vom 5. März 2016 noch 17 Personen):
 Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates *), Amtsblatt Nr. L 66, S. 1, vom 6. März 2014 über
restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts
der Lage in der Ukraine; zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des
Rates, Amtsblatt L 60/2016, S. 1, vom 5. März 2016 (inhaltliche Anpassungen; Streichung einer
Person (Raisa Vasylivna Bohatyriova) und Änderung der Eintragungen in Anhang I der o. g. VO für
drei Personen mit den laufenden Nummern „2“, „4“ und „13“).
Die Europäische Union verhängt Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen gegen Einrichtungen und
Personen, die aktiv auf die Abspaltung der Halbinsel Krim hingewirkt und somit die territoriale Integrität der
Ukraine untergraben haben:
 Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates *), Amtsblatt Nr. L 78, S. 6, vom 17. März 2014 über
restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität
und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; zuletzt geändert durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2016/353 des Rates, Amtsblatt Nr. L 67/2015, S. 1 vom 12. März
2016 (Reduzierung der Personenliste um drei Personen; aktuell 46 Personen und 11 Einrichtungen).
*) Bzgl. der Grundverordnung dieser Regelung wird auf die inoffiziellen konsolidierten Fassungen der deutschen Zollverwaltung verwiesen, die stets
sehr zeitnah zur Verfügung stehen.
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 7
EU-Sanktionen gegen die Ukraine (II)
Russland-Sanktionen
Die Europäische Union verhängt Einfuhrbeschränkungen für Produkte mit Ursprung auf der Halbinsel Krim
und Sewastopol bzw. Ausfuhrverbote für spezifische, in Anhängen genannte Produkte der Infrastruktur für
die Bereiche Verkehr, Telekommunikation, Energie sowie für die Nutzung von Öl-, Gas- und
Mineralreserven auf der Krim und in Sewastopol benötigte Güter:
 Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates *), Amtsblatt Nr. L 183, S. 9, vom 24. Juni 2014 über
Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die
Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion;
zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 des Rates, Amtsblatt Nr. L 365, S. 46, vom 19.
Dezember 2014 (spürbare Ausdehnung der Finanz- und Investitionssanktionen sowie eine deutliche
Ausweitung des Lieferverbots für Waren und Technologien, die für eine Verwendung in den
Schlüsselbereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie sowie Prospektion, Exploration und
Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Halbinsel Krim oder in Sewastopol geeignet
sind - Erweiterung der Warenliste im aktuellen Anhang II der Grundverordnung).
*) Bzgl. der Grundverordnung dieser Regelung wird auf die inoffiziellen konsolidierten Fassungen der deutschen Zollverwaltung verwiesen, die stets
sehrUkraine
zeitnah/ Russische
zur Verfügung
stehen.
Sanktionen
Föderation
| Stand 5. März 2016 | Seite 8
Prüfschema Ukraine-Sanktionen
Russland-Sanktionen
Verbot
(Vertragsabschluss ab
25.06.2014)
nein
Verbot
(Vertragsabschluss ab
20.12.2014)
nein
UZ durch
ukrainische
Behörden
ausgestellt
nach VO (EU)
Nr. 374/2014
Rechtmäßige
Geschäfte
nach
Art. 2a Abs. 2
Import von
Gütern mit
Ursprung
Krim /
Sewastopol
(Art 2) in die
Europäische
Union
Investitionen
und Beteiligungen an
Immbobilien
bzw. Einrichtungen auf
der Krim /
Sewastopol
(Art. 2a)
Verbot
(Vertragsabschluss ab
20.12.2014;
vorher gilt
Erfüllung bis
21.03.2015)
Verbot
(Vertragsabschluss ab
20.12.2014;
vorher gilt
Erfüllung bis
21.03.2015)
Verbot
(Vertragsabschluss ab
20.12.2014)
Stand der EUSanktionen
20.12.2014
(VO (EU) Nr.
692/2014)
nein
Maritime
Notfälle
Export von
Anhang-IIGütern nach /
für Krim /
Sewastopol
(Art. 2b)
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 9
Leistungen in
Verbindung
mit den in
Anhang II
genannten
Infrastrukturbereichen der
Krim /
Sewastopol
(Art. 2c)
Dienstleistungen für
Tourismusaktivitäten (Kreuzfahrtschiffe)
auf der Krim /
Sewastopol
(Art. 2d)
Bereiche nach
Anhang II:
- Verkehr
- Telekommunikation
- Energie
- Prospektion,
Exploration
und Förderung von Öl-,
Gas- und
Mineralressourcen
EU-Sanktionen gegen Russland (I)
Russland-Sanktionen
Die Europäische Union verfügt Finanzsanktionen gegen fünf im staatlichen russischen Besitz befindliche
Banken sowie sechs russische Unternehmen der Bereiche Militärgüter sowie Erdölverkauf und -transport,
ein vollständiges Waffenembargo (auch einfuhrseitig - Basis ist die Militärgüterliste der EU), ein
Ausfuhrverbot für alle militärisch nutzbaren Dual-use- und entsprechende nicht gelistete Güter (Dual-useGüter sind im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt), ein Lieferverbot für neun benannte
russische Mischkonzerne für Dual-use-Güter, einen Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Güter zur
Erdölförderung sowie ein Ausfuhrverbot für Güter, die für die Ölförderung in der Tiefsee, zur arktischen
Ölförderung und zur Schieferölförderung benötigt bzw. verwendet werden können.
 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates *), Amtsblatt Nr. L 229, S. 1, vom 31. Juli 2014, über
restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine
destabilisieren; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 des Rates, Amtsblatt Nr. L
349, S. 1, vom 5. Dezember 2014 (Präzisierung der Sanktionen).
*) Bzgl. der Grundverordnung dieser Regelung wird auf die inoffiziellen konsolidierten Fassungen der deutschen Zollverwaltung verwiesen, die stets
sehr zeitnah zur Verfügung stehen.
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 10
EU-Sanktionen gegen Russland (II)
Russland-Sanktionen
Bei den Mischempfängern handelt es sich um:
 JSC Sirius (Optoelektronik für zivile und militärische Zwecke)
 OJSC Stankoinstrument (Maschinenbau für zivile und militärische Zwecke)
 OAO JSC Chemcomposite (Materialien für zivile und militärische Zwecke)
 JSC Kalashnikov (Kleinwaffen)
 Waffenfabrik JSC Tula (Waffensysteme)
 NPK Technologii Maschinostrojenija (Munition)
 OAO Wysokototschnye Kompleksi (Flugabwehr- und Panzerabwehrsysteme)
 OAO Almaz Antey (staatseigenes Unternehmen; Waffen, Munition, Forschung)
 OAO NPO Bazalt (staatseigenes Unternehmen; Herstellung von Maschinen zur Herstellung von
Waffen und Munition)
Für bestimmte Bereiche der zivilen Luft- und Raumfahrt sowie zur der Wartung ziviler Nuklearkapazitäten
gelten Ausnahmen, so dass entsprechende Lieferungen auch an die vorgenannten Mischempfänger mit
vorheriger Genehmigung durch das BAFA zulässig sind. Jeder dieser Fälle bedarf einer genauen
Einzelprüfeung. Eine Einbeziehung des BAFA ist unbedingt zu empfehlen.
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 11
EU-Sanktionen gegen Russland (III)
Russland-Sanktionen
Fünf staatlich kontrollierten russischen Banken wird der Zugang zu den europäischen und
amerikanischen Finanzmärkten erheblich erschwert.
Russische Banken, die sich zu mehr als 50 Prozent in staatlichem Besitz befinden, können keine Anleihen
oder ähnliche Finanzprodukte mehr auf dem EU- oder U.S.-amerikanischen Märkten platzieren, sofern
deren Laufzeit zunächst 90, jetzt 30 Tage übersteigt. Betroffen sind folgende Institute:
 Sberbank
 VTB BANK
 Gazprombank
 Vnesheconombank (VEB)
 Rosselkhozbank
Die vorstehend genannten Banken haben in Russland einen Marktanteil von etwa 55 %; in der Ukraine
sind es etwa 6 %. Russland benötigt 2014 etwa 70 Milliarden UDS zur Finanzierung der beabsichtigten
Staats-Importe. Bei Devisenreserven der Zentralbank in Höhe von etwa 470 Milliarden USD und
angesichts stetig fließender Erlöse aus Rohstoff- und Energieexporten werden die Finanzsanktionen für
Russland keine existenzbedrohende Wirkung entfalten.
Das Embargo hat keine Auswirkungen auf Einlagengeschäfte oder Zahlungsverkehre, die über
diese Banken abgewickelt werden!
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 12
EU-Sanktionen gegen Russland (IV)
Russland-Sanktionen
Der russische Militärapparat nebst zugehöriger Industrie wird keine
Lieferungen mehr aus der EU und den U.S.A. erhalten.
Es besteht ein Ausfuhrverbot, das sich auf die Rüstungsgüter der gemeinsamen
Militärgüterliste der EU bezieht, die dem Inhalt des Teils I Abschnitt A der deutschen
Ausfuhrliste entspricht.
Verboten ist auch die Einfuhr von Rüstungsgütern aus Russland sowie
unterstützende Dienstleistungen wie Finanzierungen oder die Durchführung von
Transporten.
Russland gilt durch die Verhängung dieser Sanktionen als Waffenembargoland im
Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Damit ist auch die
Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-use-Güter) nach
Russland immer dann verboten, wenn diese eine militärische
Verwendungsmöglichkeit haben oder haben könnten oder sie für einen militärischen
Endverwender in Russland bestimmt sind. Dual-use-Güter sind alle Güter,
Technologien und Software, die im Anhang I der Dual-use-Güter-Verordnung
aufgeführt sind. Verbot bedeutet nicht nur in diesem Zusammenhang, dass keine
Genehmigungen erteilt werden können.
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 13
EU-Sanktionen gegen Russland (V)
Russland-Sanktionen
Verboten ist außerdem der Verkauf, die Lieferung und die innergemeinschaftliche
Verbringung von Dual-use-Gütern, wenn das Land der endgültigen Bestimmung
Russland ist. Für den Export dieser Güter in andere Länder ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, für Russland besteht jetzt für solche Waren im Zusammenhang
mit einer militärischen Verwendung ein Ausfuhrverbot.
Soweit technische Hilfen oder Finanzdienstleistungen erbracht werden sollen, die im
Zusammenhang mit Rüstungsgütern oder Dual-use Gütern des Anhangs I der Verordnung
(EG) Nr. 428/2009 stehen – bei letzteren nur in Bezug auf einen militärischen Endverwender
oder eine militärische Verwendung –, sind diese Dienstleistungen grundsätzlich verboten, es sei denn,
diese Dienstleistungen beruhen auf Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden.
Achtung: Das BAFA wendet die "kann"-Bestimmung zu den Altverträgen nur äußerts zurückhaltend an!
Soweit sich diese Dienstleistungen auf in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 im Anhang II genannte Güter
beziehen (Ausrüstung Erdölbereich), unterliegen diese Dienstleistungen einer vorherigen Genehmigungspflicht (durch das BAFA).
Weil Russland seit 1. August 2014 als Waffenembargoland gilt, ist auch die Ausfuhr von nicht gelisteten
Gütern immer dann genehmigungspflichtig, wenn diese eine militärische Endverwendung haben. Die
Formen der militärischen Endverwendung sind in Artikel 4 EG-Dual-use-Güter-Verordnung (Verordnung
(EG) Nr. 428/2009) definiert.
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 14
EU-Sanktionen gegen Russland (VI)
Russland-Sanktionen
Lieferungen an die russische Erdölindustrie werden genehmigungspflichtig
und zum Teil sogar Teil verboten.
Bestimmte Ausrüstungsgüter und Technik zur Erdölförderung müssen von den
nationalen Behörden zum Export nach Russland genehmigt werden. Diese sind
in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannt. Nicht genehmigungsfähig
sind Güter zur Ölförderung in der Tiefsee (nach Präzisierung >150 m Tiefe),
zur arktischen Ölförderung und zur Schieferölförderung.
Laut BAFA besteht die Genehmigungspflicht für alle im Anhang II genannten Warennummern
auch, wenn diese nicht ausdrücklich zur Erdölförderung bestimmt sind!
Y939: Erklärung des Anmelders, dass die Güter zwar von einer Warennummer des ‎Anhangs II erfasst
sind, konkret aber keiner Genehmigungspflicht unterliegen. (nur die drei "ex"-Nummern).
C052/RU: Güter des Anhangs II, die einer Genehmigungspflicht unterliegen und für die vom BAFA eine
individuelle ‎Pauschalgenehmigung erteilt wurde.‎
Y920/RU: Güter und Technologien, die keinen ‎sonstigen Beschränkungen gemäß Verordnung (EU)
833/2014 unterliegen.‎
3LNA/RU: Erklärung des Anmelders, dass die Güter nicht vom Waffenembargo nach § 7
‎ 4 Abs. 1 Nr. 12
AWV erfasst sind (Russland).‎
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 15
EU-Sanktionen gegen Russland (VII)
Russland-Sanktionen
Die jetzt verhängten Embargo-Maßnahmen enthalten auch eine Haftungsbegrenzung und ein Erfüllungsverbot. Dadurch können Unternehmen nicht
haftbar gemacht werden, wenn es für sie keinen nachvollziehbaren Grund dafür
gab anzunehmen, dass sie gegen das Embargo verstoßen. Schadenersatzforderungen von Geschäftspartnern werden durch das Erfüllungsverbot ausgeschlossen,
sofern die Vertragserfüllung aufgrund des Embargos nicht vollzogen werden konnte.
Es ist empfehlenswert, die Embargoprüfung in Bezug auf die Beschaffenheit der
Ware genau zu dokumentieren!
Für Zollanmeldungen steht seit dem 6. August 2014 die Möglichkeit der Codierung „Y939“ - „Waren, die
keinen Einschränkungen nach der VO (EU) Nr. 833/2014 (betrifft nicht die von Anhang II erfassten Güter
und Technologie) unterliegen (Russland)“ und seit dem 25. August 2014 die verpflichtende Codierung
„Y920/RU“ - „Güter und Technologien, die keinen Einschränkungen nach der VO (EU) Nr. 833/2014
unterliegen (Russland)“ zur Verfügung.
Beschluss GASP 2015/1764 vom 2. Oktober 2015 lockert die Sanktionen in Bezug auf für die zivile
Raumfahrt erforderliche Güter der Gemeinsamen EU-Militärgüterliste.
Beschluss (GASP) 2015/2431 verlängert die gegen Russland verhängten Sanktionsmaßnahmen um
sechs Monate bis zum 31. Juli 2016.
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 16
EU-Sanktionen gegen Russland (VIII)
Russland-Sanktionen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
hat am 12. Januar 2015 eine überarbeitete Fassung seines
Merkblattes zu den von der Europäischen Union gegenüber
der Russischen Föderation verhängten Sanktionen
herausgegeben. Darin enthalten sind nun auch "Häufig
gestellten Fragen".
Unternehmen ist dringend zu empfehlen, diese
Merkblätter vor etwaigen Lieferungen nach Russland
aufmerksam zu studieren.
Das BAFA beantwortet Fragen zum Russland-Embargo auch
über eine eigens eingerichtete Telefon-Hotline:
+49 (0) 6196 908-137
Über eine Internetseite von Germany Trade & Invest können
alle im Verhältnis zur Russischen Föderation sanktionsrelevanten Informationen abgerufen werden.
Die Deutsche Bundesbank informiert umfassend über die
Finanzsanktionen gegenüber der Ukraine und Russland.
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 17
Prüfschema Russland-Sanktionen
Russland-Sanktionen
Rüstungsgüter der
gemeinsamen EUMilitärgüterliste
ja
nein
Verordnung
(EU) Nr.
833/2014
des Rates
Gelistete Dual-use-Güter
für militär. Verwendung
oder militär. Abnehmer
Einsatz für zivile
Raumfahrtprojekte
ja
Genehmigungsvorbehalt (BAFA) bei
Raumfahrtbezug
nein
ja
Bei Einsatz für Tiefsee-, Arktik- oder
Ölschieferförderung
Lieferverbot
(Vertragsabschluss ab
1. August 2014)
nein
Gelistete Dual-use-Güter
für in Anhang IV (neu)
genannte Abnehmer
ja
Genehmigungsvorbehalt (BAFA) bei Luftoder Raumfahrtbezug
nein
Lieferverbot
(Vertragsabschluss ab
12. September 2014)
nein
Direkte
Sanktionen
gegen den
Empfänger in
Russland
prüfen!
Gelistete Dual-use-Güter
für nicht-militär. Verwendung oder Abnehmer
ja
Genehmigungsvorbehalt (BAFA)
ja
Genehmigungsvorbehalt (BAFA)
nein
Nicht-gelistete Güter für
militär. Verwendung oder
Abnehmer
nein
Geplante
Lieferung
nach
Russland
Güter, deren KN-Code
im Anhang II der VO
833/2014 genannt ist.
ja
Genehmigungspflicht für
alle dort genannten
KN-Codes (BAFA)
nein
Sonstige Lieferungen
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 18
Übliches Procedere
Stand der
EU-Sanktionen:
2. Oktober 2015
VO (EU) Nr. 833/2014
i.V.m.
Beschluss GASP
2015/1764
Russische Sanktionen gegen die EU (I)
Russland-Sanktionen
 Über die englischsprachigen Internetseiten der russischen Regierung wird am
6. August 2014 mitgeteilt, dass Präsident Vladimir Putin die Regierung mit einer
Presidential Executive Order Nr. 560 am 6. August zur Ergreifung spezieller
wirtschaftlicher Maßnahmen angewiesen hat, um die Sicherheit der Russischen
Föderation zu gewährleisten.
 Am 7. August 2014 wird durch einen Erlass (nur in Russisch veröffentlicht) mit
sofortiger Wirkung ein Importverbot für bestimmte Produkte, die in einer Liste
beschrieben werden, verfügt, sofern es sich um Produkte handelt, die aus der EU,
den U.S.A., Kanada, Australien oder dem Königreich Norwegen stammen
(„originated from…“ deutet darauf hin, dass der nichtpräferentiellen Ursprung
gemeint ist). Babynahrung ist von diesen Maßnahme ausdrücklich nicht betroffen.
 Premierminister Dmitry Medvedev und Landwirtschaftsminister Nicolai Fyodorov
äußern sich dazu am selben Tag in einem Pressegespräch, das als Auszug auch
in Englisch veröffentlicht wird.
 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat am 7. August 2014
in einer Pressemitteilung über den Umfang der Sanktionen informiert und auch die
Liste als inoffizielle Übersetzung ins Internet gestellt.
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 19
Russische Sanktionen gegen die EU (III)
Russland-Sanktionen
 Nach massiver Intervention der AHK Moskau hat die Russische Regierung die
Liste von den Importverboten betroffenen Güter am 20. August 2014 durch den
Beschluss Nr. 830 in einigen Bereichen revidiert. Der Beschluss liegt in einer
inoffiziellen Übersetzung der AHK Moskau auch in Deutsch vor.
 Eine Zusammenfassung der russischen Importverbote ist in der Rubrik
"Aktuelles" auf meiner Webseite unter dem Datum 20. August 2014 zu finden.
Nach einer am 5. Dezember 2014 von der deutschen Zollverwaltung im Internet
veröffentlichten Mitteilung kann es seit dem 30. November 2014 aufgrund neuer
veterinärrechtlicher Kontrollbestimmungen der Russischen Föderalen
Zollverwaltung für Waren, die von den russischen Importverboten betroffen sind, zu
Schwierigkeiten bei der Zollabfertigung kommen. Importe solcher Waren, die für
Empfänger in Kasachstan oder einen Empfänger außerhalb der Russischen
Föderation, Belarus oder Kasachstans bestimmt sind (Durchfuhr solcher Waren durch
die Russische Föderation), sind ggf. nur über bestimmte (in der Zollmeldung
benannte) Grenzübergänge und die russischen Häfen möglich. Generell ist mit einer
Intensivierung der Kontrollen der Waren und deren veterinärrechtlichen Dokumenten
seitens des FCSR ist zu rechnen. Es sollte auch damit gerechnet werden, dass die
Durchfuhr solcher Waren durch die Republik Belarus untersagt werden könnte. Vor
Warentransporten nach oder durch Russland sollten aktuelle Informationen von
russischen Stellen eingeholt werden.
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 20
Russische Sanktionen gegen die EU (III)
Russland-Sanktionen
Warennomenklatur der außenwirtschaftlichen Tätigkeit der Zollunion (RU, BY, KZ)
Warenbezeichnung *) ***)
201
Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt
202
Fleisch von Rindern, gefroren
203
Schweinefleisch, frisch, gekühlt oder gefroren
207
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position
0105, frisch, gekühlt oder gefroren
aus 0210 **)
Fleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert
aus 0301 **)
Fische, lebend (ausgenommen Fischbrut des Atlantischen Lachses „Salmo salar“
und der Forelle „Salmo trutta“)
0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
aus 0401**), 0402**), 0403**), 0404**),
0405**), 0406**)
Milch und Milchprodukte (ausgenommen laktosefreie Milch und laktosefreie
Milchprodukte)
0701 (ausgenommen 0701 10 0000), 0702 00
000, 0703 (ausgenommen 0703 10 1100),
0704, 0705, 0706, 0707 00, 0708, 0709, 0710,
0711, 0712 (ausgenommen 0712 90 1100),
0713 (ausgenommen 0713 10 1000), 0714
Gemüse, Wurzeln und essbare Knollen (ausgenommen: Pflanzkartoffeln
[Saatkartoffeln]; Speisezwiebeln [für Saatzwecke „Steckzwiebeln“]; Hybriden von
Zuckermais „Zea mays var. saccharata“, getrocknet, zur Aussaat; Erbsen „Pisum
sativum“, trocken und ausgelöst, zur Aussaat)
0801, 0802, 0803, 0804, 0805, 0806, 0807,
0808, 0809, 0810, 0811, 0813
Früchte und Nüsse
1601 00
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder
Blut; Lebensmittelzubereitungen daraus
aus 1901 90 110 0**), aus1901 90 910 0**),
aus 2106 90 920 0**), aus 2106 90 980 4**),
aus 2106 90 980 5**), aus 2106 90 980 9**)
Lebensmittelerzeugnisse oder fertige Erzeugnisse (ausgenommen:
Nahrungsergänzungsmittel; Vitamine und Mineralstoffe; Aromastoffe;
Eiweißkonzentrate (pflanzlich und tierisch) und texturierte Eiweißstoffe;
Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmittelzubereitungen)
*)
Für die Zwecke dieser Liste sollte ausschließlich der Code der Warennomenklatur der außenwirtschaftlichen Tätigkeit der Zollunion verwendet
werden, Warenbezeichnungen sind nur zum besseren Verständnis angeführt.
**) Für diese Position sollen sowohl der Code der Warennomenklatur der außenwirtschaftlichen Tätigkeit der Zollunion als auch die genaue
Warenbezeichnung beachtet werden.
***) Ausgenommen zur Ernährung von Kindern.
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 21
Nützliche Links
Gute Informationen
Zusammenstellung der EU-Kommission zu den Russland-Sanktionen
Presseerklärung von Ratspräsident Van Rompuy Nr. EUCO 158/14 vom 29. Juli 2014
Hintergrundpapier des Rates der EU vom 29. Juli 2014
Amtsblatt der Europäischen Union
Gute Informationen
Website der GTAI zu der Sanktionen EU-Russland
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Pressemitteilung Nr. 187 des BMEL vom 15. August 2014:
Justizportal des Bundes und der Länder (Finanz-Sanktionsliste)
Deutsche Bundesbank
Embargo-Informationen der Deutschen Zollverwaltung
Meine Informationen
http://www.treichel-consulting.de/aktuelles/sanktionen-russland/
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 22
EU hilft betroffenen Bauern
Die EU-Kommission beobachtet die
Marktentwicklung der durch die
russischen Importverbote für
landwirtschaftliche Erzeugnisse
und Nahrungsmittel, speziell für
Fleisch und Milchprodukte sowie
für Obst und Gemüse.
Maßnahmen zur Unterstützung der
von den russischen Maßnahmen in
besonderer Weise betroffenen
Wirtschaftskreise werden in enger
Abstimmung mit den Regierungen
der Mitgliedstaaten getroffen.
Die EU-Kommission informiert auf
eine web site umfassend über die
aktuellen Entwicklungen.
Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 23
Vielen Dank
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Aufmerksamkeit!
Für Ihre Fragen und eine individuelle
Beratungen stehe ich gern zur Verfügung.
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Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing.
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