Aktuell: Russland-Sanktionen im Überblick Sachstand 12. März 2016 Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 1 Historie des Ukraine-Konflikts (I) Russland-Sanktionen 1991: Seit der ukrainischen Unabhängigkeit streiten Russland und die Ukraine über ukrainische Schulden für russische Gaslieferungen, die Aufteilung der Schwarzmeerflotte sowie um den Status der Halbinsel Krim und der Stadt Sewastopol. Die "West-Annäherung" der Ukraine belastet das Verhältnis zu Russland. Die Ukraine äußerte bereits Ende der 1990er Jahre eindeutige Absichten, der Europäischen Union beizutreten, was von Brüssel jedoch nur unter der Voraussetzung vorheriger innenpolitischen Reformen in Aussicht gestellt wird. Seit der „Orangenen Revolution“ verfolgt die Ukraine eine Politik der wirtschaftlichen Integration und politischen Zusammenarbeit mit der EU – für die EU ist die sieht in der Ukraine einen „priority partner“ im Rahmen der neuen Europäischen Nachbarschaftspolitik. Ende November 2013 legt Präsident Viktor Janukowitsch das EU-Assoziierungsabkommen auf Druck Russlands kurz vor der geplanten Unterzeichnung auf Eis. Monatelange Proteste rücken den Maidan-Platz in Kiew in den Mittelpunkt der Weltöffentlichkeit. Die Protestaktionen weiten sich aus. Die Bevölkerung fordert nun auch die Wiedereinführung der Verfassung von 2004, vorgezogene Parlaments- und Präsidentenwahlen, eine unabhängige Justiz und die Bekämpfung der Korruption. Präsident Janukowitsch erklärt sich schließlich mit Neuwahlen einverstanden, wird aber dennoch am 22. Februar 2014 durch das Parlament seines Amtes enthoben. Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 2 Historie des Ukraine-Konflikts (II) Russland-Sanktionen Im Osten der Ukraine und besonders auf der Halbinsel Krim entsteht ein neuer Konflikt. Militante russischsprachige Gruppierungen, die keine Hoheitsabzeichen tragen und möglicherweise von Russland aus gesteuert und versorgt werden, gehen gewalttätig gegen ukrainische Militäranlagen vor und kontrollierten nach und nach die gesamte Halbinsel. Am 5. März 2014 verhängt die EU Finanzsanktionen gegen Mitglieder der abgesetzten ukrainischen Regierung und weitere, ihnen nahe stehende Personen. Russische Kriegsschiffe verlassen das Mittelmeer und verstärken die Schwarzmeerflotte - eine eklatante Verletzung des russischen Stationierungs-vertrages über die Schwarzmeerflotte, der ein Maximum an Soldaten und Material sowie eine nur beschränkte Bewegungsfreiheit vorsieht. Am 16. März 2014 sagen sich die mehrheitlich russischsprachigen Bürgerinnen und Bürger der Krim durch ein umstrittenes Referendum von der Ukraine los. Die Krim ist bereit, sich Russland anzuschließen und Wladimir Putin schafft dafür die rechtliche Voraussetzung. Mit der Halbinsel Krim wird ein Teil der Ukraine abgespalten, was vom Westen als völkerrechtswidrige Annexion durch Russland verurteilt wird. Am 17. März 2014 verhängt die Finanzsanktionen gegen Personen, die aktiv auf die Abspaltung der Halbinsel Krim hingewirkt und somit die territoriale Integrität der Ukraine untergraben haben – darunter auch einige Russen. Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 3 Historie des Ukraine-Konflikts (III) Russland-Sanktionen Im Osten der Ukraine eskalieren die gewalttätigen Ausschreitungen zwischen dem westlichorientierten und dem pro-russischen Bevölkerungsanteil. Pro-russische Separatisten und ukrainische Militärs bekämpfen sich nun unter Einsatz von Kriegswaffen; Teile der ukrainischen Armee laufen zu den Separatisten über. Am 24. April 2014 dehnen die Europäische Union und die U.S.A. ihre Finanzsanktionen aus. Nun sind auch russische Funktionäre und Politiker betroffen. Brennpunkte der Auseinandersetzungen sind Ende April 2014 die Städte Lugansk, Odessa, Charkow, Slawjansk und Donbas. Pro-russische Separatisten nehmen eine Gruppe von OSZE-Inspekteuren – darunter auch Deutsche - als „Kriegsgefangene“. Pro-russische Separatisten initiieren am 11. Mai 2014 in Donezk und Lugansk ein Referendum für die Abspaltung von der Ukraine. Die Gebiete erklären sich danach mit annähernd 90% Zustimmung zu Volksrepubliken. Am 25. Mai wählt die Ukraine eine neue Regierung. Der Oligarch Petro Poroschenko mit dem Beinamen "Schokoladenkönig" erhält gut 55 % der Stimmen. Pro-russische Separatisten stören die Wahl wird im Osten der Ukraine massiv. Am 4. Juni 2014 treffen sich die führenden westlichen Industrienationen in Brüssel - erstmals seit 16 Jahren ohne russische Beteiligung - zu einem G-7 Gipfel. Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 4 Historie des Ukraine-Konflikts (IV) Russland-Sanktionen Am 24. Juni 2014 verhängt die EU ein Einfuhrverbot für Krim-Produkte. Am 27. Juni unterzeichnet Präsident Poroschenko in Brüssel den wirtschaftlichen Teil des Assoziierungsabkommens mit der EU, nachdem der politische Teil schon im März unterschrieben worden war. Am 17. Juli 2014 stürzt ein Jet der Malaysia Airlines mit der Flugnummer MH17 über der Ostukraine ab - vermutlich durch eine Boden-Luftrakete neuester Bauart abgeschossen, wofür sich die Ukraine und Russland gegenseitig verantwortlich machen. Noch am selben Tag verhängen die USA weitere Sanktionen gegen Russland. Die staatlichen Energiefirmen Rosneft und Novatek sowie die Gazprombank und die russische Bank für Außenwirtschaft werden von den US-Finanzmärkten isoliert. Die EU schließt sich am 31. Juli 2014 den Vereinigten Staaten mit weitreichenden Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Russland an, worauf Russland am 7. August 2014 ein Einfuhrverbot für verschiedene Agrarerzeugnisse verhängt, das am 20. August 2014 inhaltlich etwas korrigiert wird. Am 8. September 2014 kündigt die EU eine Verschärfung ihrer Sanktionen an, sofern Russland sich nicht aktiv an der Deeskalation der Lage in der Ukraine beteiligt. Am 12. September 2014 verschärft die EU ihre Sanktionen wie angekündigt, nachdem Russland sich nicht in der erwarteten Weise kooperativ gezeigt hatte. Russland erwägt als Reaktion die Verhängung von Überflugverboten und/oder weiterer Importverbote (Fahrzeuge und pharmazeutische Produkte wurden bereits als Optionen erwähnt), setzt diese jedoch nicht um. Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 5 Historie des Ukraine-Konflikts (V) Russland-Sanktionen Am 29. November 2014 erweitert die EU die im Zusammenhang mit Annexion der Halbinsel Krim und Sewastopols bzw. der Untergrabung der territorialen Integrität der Ukraine eingeführten Finanz- und Reisesanktionen gegen weitere 13 Personen und fünf Einrichtungen. Am 19. Dezember 2014 erfolgt durch die EU eine deutliche Ausdehnung der Finanz- und Investitionssanktionen sowie die Einrichtung eines umfassenden Lieferverbots für Abnehmer, die auf der Halbinsel Krim oder in Sewastopol ansässig sind für Produkte und Technologien der Schlüsselbereiche Verkehr, Telekommunikation, Energie sowie Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen. Die letztgenannte Verschärfung der Sanktionen ist mit den USA, Kanada, Norwegen und Australien abgestimmt, die ihrerseits entsprechende Regelungen in Kraft gesetzt haben. Am 30. Januar 2015 veröffentlicht die EU geänderte Kriterien, die angesichts der Lage in der Ukraine zur Benennung von Personen und Einrichtungen im Rahmen für das Einfrieren von Vermögenswerten herangezogen werden. Am 16. Februar 2015 erweitert die EU die im Zusammenhang mit der Untergrabung der territorialen Integrität der Ukraine eingeführten Finanz- und Reisesanktionen um 19 weitere Personen und 9 weitere Einrichtungen (jetzt insgesamt 151 Personen und 37 Einrichtungen). Die EU kürzt die Liste der sanktionierten Personen (ehemalige Regierung der Ukraine; VO 208/2014) von 22 auf 18 Personen. Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 6 EU-Sanktionen gegen die Ukraine (I) Russland-Sanktionen Die Europäische Union verhängt Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen gegen Mitglieder der vom ukrainischen Parlament am 22. Februar 2014 abgesetzten Regierung von Victor Janukowitsch und diesen Nahestehenden (nach der Streichung vom 5. März 2016 noch 17 Personen): Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates *), Amtsblatt Nr. L 66, S. 1, vom 6. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine; zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/311 des Rates, Amtsblatt L 60/2016, S. 1, vom 5. März 2016 (inhaltliche Anpassungen; Streichung einer Person (Raisa Vasylivna Bohatyriova) und Änderung der Eintragungen in Anhang I der o. g. VO für drei Personen mit den laufenden Nummern „2“, „4“ und „13“). Die Europäische Union verhängt Finanzsanktionen und Reisebeschränkungen gegen Einrichtungen und Personen, die aktiv auf die Abspaltung der Halbinsel Krim hingewirkt und somit die territoriale Integrität der Ukraine untergraben haben: Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates *), Amtsblatt Nr. L 78, S. 6, vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/353 des Rates, Amtsblatt Nr. L 67/2015, S. 1 vom 12. März 2016 (Reduzierung der Personenliste um drei Personen; aktuell 46 Personen und 11 Einrichtungen). *) Bzgl. der Grundverordnung dieser Regelung wird auf die inoffiziellen konsolidierten Fassungen der deutschen Zollverwaltung verwiesen, die stets sehr zeitnah zur Verfügung stehen. Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 7 EU-Sanktionen gegen die Ukraine (II) Russland-Sanktionen Die Europäische Union verhängt Einfuhrbeschränkungen für Produkte mit Ursprung auf der Halbinsel Krim und Sewastopol bzw. Ausfuhrverbote für spezifische, in Anhängen genannte Produkte der Infrastruktur für die Bereiche Verkehr, Telekommunikation, Energie sowie für die Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralreserven auf der Krim und in Sewastopol benötigte Güter: Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates *), Amtsblatt Nr. L 183, S. 9, vom 24. Juni 2014 über Beschränkungen für die Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die Union als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 des Rates, Amtsblatt Nr. L 365, S. 46, vom 19. Dezember 2014 (spürbare Ausdehnung der Finanz- und Investitionssanktionen sowie eine deutliche Ausweitung des Lieferverbots für Waren und Technologien, die für eine Verwendung in den Schlüsselbereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie sowie Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Halbinsel Krim oder in Sewastopol geeignet sind - Erweiterung der Warenliste im aktuellen Anhang II der Grundverordnung). *) Bzgl. der Grundverordnung dieser Regelung wird auf die inoffiziellen konsolidierten Fassungen der deutschen Zollverwaltung verwiesen, die stets sehrUkraine zeitnah/ Russische zur Verfügung stehen. Sanktionen Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 8 Prüfschema Ukraine-Sanktionen Russland-Sanktionen Verbot (Vertragsabschluss ab 25.06.2014) nein Verbot (Vertragsabschluss ab 20.12.2014) nein UZ durch ukrainische Behörden ausgestellt nach VO (EU) Nr. 374/2014 Rechtmäßige Geschäfte nach Art. 2a Abs. 2 Import von Gütern mit Ursprung Krim / Sewastopol (Art 2) in die Europäische Union Investitionen und Beteiligungen an Immbobilien bzw. Einrichtungen auf der Krim / Sewastopol (Art. 2a) Verbot (Vertragsabschluss ab 20.12.2014; vorher gilt Erfüllung bis 21.03.2015) Verbot (Vertragsabschluss ab 20.12.2014; vorher gilt Erfüllung bis 21.03.2015) Verbot (Vertragsabschluss ab 20.12.2014) Stand der EUSanktionen 20.12.2014 (VO (EU) Nr. 692/2014) nein Maritime Notfälle Export von Anhang-IIGütern nach / für Krim / Sewastopol (Art. 2b) Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 9 Leistungen in Verbindung mit den in Anhang II genannten Infrastrukturbereichen der Krim / Sewastopol (Art. 2c) Dienstleistungen für Tourismusaktivitäten (Kreuzfahrtschiffe) auf der Krim / Sewastopol (Art. 2d) Bereiche nach Anhang II: - Verkehr - Telekommunikation - Energie - Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen EU-Sanktionen gegen Russland (I) Russland-Sanktionen Die Europäische Union verfügt Finanzsanktionen gegen fünf im staatlichen russischen Besitz befindliche Banken sowie sechs russische Unternehmen der Bereiche Militärgüter sowie Erdölverkauf und -transport, ein vollständiges Waffenembargo (auch einfuhrseitig - Basis ist die Militärgüterliste der EU), ein Ausfuhrverbot für alle militärisch nutzbaren Dual-use- und entsprechende nicht gelistete Güter (Dual-useGüter sind im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführt), ein Lieferverbot für neun benannte russische Mischkonzerne für Dual-use-Güter, einen Genehmigungsvorbehalt für bestimmte Güter zur Erdölförderung sowie ein Ausfuhrverbot für Güter, die für die Ölförderung in der Tiefsee, zur arktischen Ölförderung und zur Schieferölförderung benötigt bzw. verwendet werden können. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates *), Amtsblatt Nr. L 229, S. 1, vom 31. Juli 2014, über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 des Rates, Amtsblatt Nr. L 349, S. 1, vom 5. Dezember 2014 (Präzisierung der Sanktionen). *) Bzgl. der Grundverordnung dieser Regelung wird auf die inoffiziellen konsolidierten Fassungen der deutschen Zollverwaltung verwiesen, die stets sehr zeitnah zur Verfügung stehen. Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 10 EU-Sanktionen gegen Russland (II) Russland-Sanktionen Bei den Mischempfängern handelt es sich um: JSC Sirius (Optoelektronik für zivile und militärische Zwecke) OJSC Stankoinstrument (Maschinenbau für zivile und militärische Zwecke) OAO JSC Chemcomposite (Materialien für zivile und militärische Zwecke) JSC Kalashnikov (Kleinwaffen) Waffenfabrik JSC Tula (Waffensysteme) NPK Technologii Maschinostrojenija (Munition) OAO Wysokototschnye Kompleksi (Flugabwehr- und Panzerabwehrsysteme) OAO Almaz Antey (staatseigenes Unternehmen; Waffen, Munition, Forschung) OAO NPO Bazalt (staatseigenes Unternehmen; Herstellung von Maschinen zur Herstellung von Waffen und Munition) Für bestimmte Bereiche der zivilen Luft- und Raumfahrt sowie zur der Wartung ziviler Nuklearkapazitäten gelten Ausnahmen, so dass entsprechende Lieferungen auch an die vorgenannten Mischempfänger mit vorheriger Genehmigung durch das BAFA zulässig sind. Jeder dieser Fälle bedarf einer genauen Einzelprüfeung. Eine Einbeziehung des BAFA ist unbedingt zu empfehlen. Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 11 EU-Sanktionen gegen Russland (III) Russland-Sanktionen Fünf staatlich kontrollierten russischen Banken wird der Zugang zu den europäischen und amerikanischen Finanzmärkten erheblich erschwert. Russische Banken, die sich zu mehr als 50 Prozent in staatlichem Besitz befinden, können keine Anleihen oder ähnliche Finanzprodukte mehr auf dem EU- oder U.S.-amerikanischen Märkten platzieren, sofern deren Laufzeit zunächst 90, jetzt 30 Tage übersteigt. Betroffen sind folgende Institute: Sberbank VTB BANK Gazprombank Vnesheconombank (VEB) Rosselkhozbank Die vorstehend genannten Banken haben in Russland einen Marktanteil von etwa 55 %; in der Ukraine sind es etwa 6 %. Russland benötigt 2014 etwa 70 Milliarden UDS zur Finanzierung der beabsichtigten Staats-Importe. Bei Devisenreserven der Zentralbank in Höhe von etwa 470 Milliarden USD und angesichts stetig fließender Erlöse aus Rohstoff- und Energieexporten werden die Finanzsanktionen für Russland keine existenzbedrohende Wirkung entfalten. Das Embargo hat keine Auswirkungen auf Einlagengeschäfte oder Zahlungsverkehre, die über diese Banken abgewickelt werden! Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 12 EU-Sanktionen gegen Russland (IV) Russland-Sanktionen Der russische Militärapparat nebst zugehöriger Industrie wird keine Lieferungen mehr aus der EU und den U.S.A. erhalten. Es besteht ein Ausfuhrverbot, das sich auf die Rüstungsgüter der gemeinsamen Militärgüterliste der EU bezieht, die dem Inhalt des Teils I Abschnitt A der deutschen Ausfuhrliste entspricht. Verboten ist auch die Einfuhr von Rüstungsgütern aus Russland sowie unterstützende Dienstleistungen wie Finanzierungen oder die Durchführung von Transporten. Russland gilt durch die Verhängung dieser Sanktionen als Waffenembargoland im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Damit ist auch die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-use-Güter) nach Russland immer dann verboten, wenn diese eine militärische Verwendungsmöglichkeit haben oder haben könnten oder sie für einen militärischen Endverwender in Russland bestimmt sind. Dual-use-Güter sind alle Güter, Technologien und Software, die im Anhang I der Dual-use-Güter-Verordnung aufgeführt sind. Verbot bedeutet nicht nur in diesem Zusammenhang, dass keine Genehmigungen erteilt werden können. Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 13 EU-Sanktionen gegen Russland (V) Russland-Sanktionen Verboten ist außerdem der Verkauf, die Lieferung und die innergemeinschaftliche Verbringung von Dual-use-Gütern, wenn das Land der endgültigen Bestimmung Russland ist. Für den Export dieser Güter in andere Länder ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, für Russland besteht jetzt für solche Waren im Zusammenhang mit einer militärischen Verwendung ein Ausfuhrverbot. Soweit technische Hilfen oder Finanzdienstleistungen erbracht werden sollen, die im Zusammenhang mit Rüstungsgütern oder Dual-use Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 stehen – bei letzteren nur in Bezug auf einen militärischen Endverwender oder eine militärische Verwendung –, sind diese Dienstleistungen grundsätzlich verboten, es sei denn, diese Dienstleistungen beruhen auf Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden. Achtung: Das BAFA wendet die "kann"-Bestimmung zu den Altverträgen nur äußerts zurückhaltend an! Soweit sich diese Dienstleistungen auf in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 im Anhang II genannte Güter beziehen (Ausrüstung Erdölbereich), unterliegen diese Dienstleistungen einer vorherigen Genehmigungspflicht (durch das BAFA). Weil Russland seit 1. August 2014 als Waffenembargoland gilt, ist auch die Ausfuhr von nicht gelisteten Gütern immer dann genehmigungspflichtig, wenn diese eine militärische Endverwendung haben. Die Formen der militärischen Endverwendung sind in Artikel 4 EG-Dual-use-Güter-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 428/2009) definiert. Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 14 EU-Sanktionen gegen Russland (VI) Russland-Sanktionen Lieferungen an die russische Erdölindustrie werden genehmigungspflichtig und zum Teil sogar Teil verboten. Bestimmte Ausrüstungsgüter und Technik zur Erdölförderung müssen von den nationalen Behörden zum Export nach Russland genehmigt werden. Diese sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannt. Nicht genehmigungsfähig sind Güter zur Ölförderung in der Tiefsee (nach Präzisierung >150 m Tiefe), zur arktischen Ölförderung und zur Schieferölförderung. Laut BAFA besteht die Genehmigungspflicht für alle im Anhang II genannten Warennummern auch, wenn diese nicht ausdrücklich zur Erdölförderung bestimmt sind! Y939: Erklärung des Anmelders, dass die Güter zwar von einer Warennummer des Anhangs II erfasst sind, konkret aber keiner Genehmigungspflicht unterliegen. (nur die drei "ex"-Nummern). C052/RU: Güter des Anhangs II, die einer Genehmigungspflicht unterliegen und für die vom BAFA eine individuelle Pauschalgenehmigung erteilt wurde. Y920/RU: Güter und Technologien, die keinen sonstigen Beschränkungen gemäß Verordnung (EU) 833/2014 unterliegen. 3LNA/RU: Erklärung des Anmelders, dass die Güter nicht vom Waffenembargo nach § 7 4 Abs. 1 Nr. 12 AWV erfasst sind (Russland). Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 15 EU-Sanktionen gegen Russland (VII) Russland-Sanktionen Die jetzt verhängten Embargo-Maßnahmen enthalten auch eine Haftungsbegrenzung und ein Erfüllungsverbot. Dadurch können Unternehmen nicht haftbar gemacht werden, wenn es für sie keinen nachvollziehbaren Grund dafür gab anzunehmen, dass sie gegen das Embargo verstoßen. Schadenersatzforderungen von Geschäftspartnern werden durch das Erfüllungsverbot ausgeschlossen, sofern die Vertragserfüllung aufgrund des Embargos nicht vollzogen werden konnte. Es ist empfehlenswert, die Embargoprüfung in Bezug auf die Beschaffenheit der Ware genau zu dokumentieren! Für Zollanmeldungen steht seit dem 6. August 2014 die Möglichkeit der Codierung „Y939“ - „Waren, die keinen Einschränkungen nach der VO (EU) Nr. 833/2014 (betrifft nicht die von Anhang II erfassten Güter und Technologie) unterliegen (Russland)“ und seit dem 25. August 2014 die verpflichtende Codierung „Y920/RU“ - „Güter und Technologien, die keinen Einschränkungen nach der VO (EU) Nr. 833/2014 unterliegen (Russland)“ zur Verfügung. Beschluss GASP 2015/1764 vom 2. Oktober 2015 lockert die Sanktionen in Bezug auf für die zivile Raumfahrt erforderliche Güter der Gemeinsamen EU-Militärgüterliste. Beschluss (GASP) 2015/2431 verlängert die gegen Russland verhängten Sanktionsmaßnahmen um sechs Monate bis zum 31. Juli 2016. Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 16 EU-Sanktionen gegen Russland (VIII) Russland-Sanktionen Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat am 12. Januar 2015 eine überarbeitete Fassung seines Merkblattes zu den von der Europäischen Union gegenüber der Russischen Föderation verhängten Sanktionen herausgegeben. Darin enthalten sind nun auch "Häufig gestellten Fragen". Unternehmen ist dringend zu empfehlen, diese Merkblätter vor etwaigen Lieferungen nach Russland aufmerksam zu studieren. Das BAFA beantwortet Fragen zum Russland-Embargo auch über eine eigens eingerichtete Telefon-Hotline: +49 (0) 6196 908-137 Über eine Internetseite von Germany Trade & Invest können alle im Verhältnis zur Russischen Föderation sanktionsrelevanten Informationen abgerufen werden. Die Deutsche Bundesbank informiert umfassend über die Finanzsanktionen gegenüber der Ukraine und Russland. Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 17 Prüfschema Russland-Sanktionen Russland-Sanktionen Rüstungsgüter der gemeinsamen EUMilitärgüterliste ja nein Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates Gelistete Dual-use-Güter für militär. Verwendung oder militär. Abnehmer Einsatz für zivile Raumfahrtprojekte ja Genehmigungsvorbehalt (BAFA) bei Raumfahrtbezug nein ja Bei Einsatz für Tiefsee-, Arktik- oder Ölschieferförderung Lieferverbot (Vertragsabschluss ab 1. August 2014) nein Gelistete Dual-use-Güter für in Anhang IV (neu) genannte Abnehmer ja Genehmigungsvorbehalt (BAFA) bei Luftoder Raumfahrtbezug nein Lieferverbot (Vertragsabschluss ab 12. September 2014) nein Direkte Sanktionen gegen den Empfänger in Russland prüfen! Gelistete Dual-use-Güter für nicht-militär. Verwendung oder Abnehmer ja Genehmigungsvorbehalt (BAFA) ja Genehmigungsvorbehalt (BAFA) nein Nicht-gelistete Güter für militär. Verwendung oder Abnehmer nein Geplante Lieferung nach Russland Güter, deren KN-Code im Anhang II der VO 833/2014 genannt ist. ja Genehmigungspflicht für alle dort genannten KN-Codes (BAFA) nein Sonstige Lieferungen Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 18 Übliches Procedere Stand der EU-Sanktionen: 2. Oktober 2015 VO (EU) Nr. 833/2014 i.V.m. Beschluss GASP 2015/1764 Russische Sanktionen gegen die EU (I) Russland-Sanktionen Über die englischsprachigen Internetseiten der russischen Regierung wird am 6. August 2014 mitgeteilt, dass Präsident Vladimir Putin die Regierung mit einer Presidential Executive Order Nr. 560 am 6. August zur Ergreifung spezieller wirtschaftlicher Maßnahmen angewiesen hat, um die Sicherheit der Russischen Föderation zu gewährleisten. Am 7. August 2014 wird durch einen Erlass (nur in Russisch veröffentlicht) mit sofortiger Wirkung ein Importverbot für bestimmte Produkte, die in einer Liste beschrieben werden, verfügt, sofern es sich um Produkte handelt, die aus der EU, den U.S.A., Kanada, Australien oder dem Königreich Norwegen stammen („originated from…“ deutet darauf hin, dass der nichtpräferentiellen Ursprung gemeint ist). Babynahrung ist von diesen Maßnahme ausdrücklich nicht betroffen. Premierminister Dmitry Medvedev und Landwirtschaftsminister Nicolai Fyodorov äußern sich dazu am selben Tag in einem Pressegespräch, das als Auszug auch in Englisch veröffentlicht wird. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat am 7. August 2014 in einer Pressemitteilung über den Umfang der Sanktionen informiert und auch die Liste als inoffizielle Übersetzung ins Internet gestellt. Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 19 Russische Sanktionen gegen die EU (III) Russland-Sanktionen Nach massiver Intervention der AHK Moskau hat die Russische Regierung die Liste von den Importverboten betroffenen Güter am 20. August 2014 durch den Beschluss Nr. 830 in einigen Bereichen revidiert. Der Beschluss liegt in einer inoffiziellen Übersetzung der AHK Moskau auch in Deutsch vor. Eine Zusammenfassung der russischen Importverbote ist in der Rubrik "Aktuelles" auf meiner Webseite unter dem Datum 20. August 2014 zu finden. Nach einer am 5. Dezember 2014 von der deutschen Zollverwaltung im Internet veröffentlichten Mitteilung kann es seit dem 30. November 2014 aufgrund neuer veterinärrechtlicher Kontrollbestimmungen der Russischen Föderalen Zollverwaltung für Waren, die von den russischen Importverboten betroffen sind, zu Schwierigkeiten bei der Zollabfertigung kommen. Importe solcher Waren, die für Empfänger in Kasachstan oder einen Empfänger außerhalb der Russischen Föderation, Belarus oder Kasachstans bestimmt sind (Durchfuhr solcher Waren durch die Russische Föderation), sind ggf. nur über bestimmte (in der Zollmeldung benannte) Grenzübergänge und die russischen Häfen möglich. Generell ist mit einer Intensivierung der Kontrollen der Waren und deren veterinärrechtlichen Dokumenten seitens des FCSR ist zu rechnen. Es sollte auch damit gerechnet werden, dass die Durchfuhr solcher Waren durch die Republik Belarus untersagt werden könnte. Vor Warentransporten nach oder durch Russland sollten aktuelle Informationen von russischen Stellen eingeholt werden. Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 20 Russische Sanktionen gegen die EU (III) Russland-Sanktionen Warennomenklatur der außenwirtschaftlichen Tätigkeit der Zollunion (RU, BY, KZ) Warenbezeichnung *) ***) 201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt 202 Fleisch von Rindern, gefroren 203 Schweinefleisch, frisch, gekühlt oder gefroren 207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren aus 0210 **) Fleisch, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert aus 0301 **) Fische, lebend (ausgenommen Fischbrut des Atlantischen Lachses „Salmo salar“ und der Forelle „Salmo trutta“) 0302, 0303, 0304, 0305, 0306, 0307, 0308 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere aus 0401**), 0402**), 0403**), 0404**), 0405**), 0406**) Milch und Milchprodukte (ausgenommen laktosefreie Milch und laktosefreie Milchprodukte) 0701 (ausgenommen 0701 10 0000), 0702 00 000, 0703 (ausgenommen 0703 10 1100), 0704, 0705, 0706, 0707 00, 0708, 0709, 0710, 0711, 0712 (ausgenommen 0712 90 1100), 0713 (ausgenommen 0713 10 1000), 0714 Gemüse, Wurzeln und essbare Knollen (ausgenommen: Pflanzkartoffeln [Saatkartoffeln]; Speisezwiebeln [für Saatzwecke „Steckzwiebeln“]; Hybriden von Zuckermais „Zea mays var. saccharata“, getrocknet, zur Aussaat; Erbsen „Pisum sativum“, trocken und ausgelöst, zur Aussaat) 0801, 0802, 0803, 0804, 0805, 0806, 0807, 0808, 0809, 0810, 0811, 0813 Früchte und Nüsse 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen daraus aus 1901 90 110 0**), aus1901 90 910 0**), aus 2106 90 920 0**), aus 2106 90 980 4**), aus 2106 90 980 5**), aus 2106 90 980 9**) Lebensmittelerzeugnisse oder fertige Erzeugnisse (ausgenommen: Nahrungsergänzungsmittel; Vitamine und Mineralstoffe; Aromastoffe; Eiweißkonzentrate (pflanzlich und tierisch) und texturierte Eiweißstoffe; Lebensmittelzusatzstoffe (Lebensmittelzubereitungen) *) Für die Zwecke dieser Liste sollte ausschließlich der Code der Warennomenklatur der außenwirtschaftlichen Tätigkeit der Zollunion verwendet werden, Warenbezeichnungen sind nur zum besseren Verständnis angeführt. **) Für diese Position sollen sowohl der Code der Warennomenklatur der außenwirtschaftlichen Tätigkeit der Zollunion als auch die genaue Warenbezeichnung beachtet werden. ***) Ausgenommen zur Ernährung von Kindern. Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 21 Nützliche Links Gute Informationen Zusammenstellung der EU-Kommission zu den Russland-Sanktionen Presseerklärung von Ratspräsident Van Rompuy Nr. EUCO 158/14 vom 29. Juli 2014 Hintergrundpapier des Rates der EU vom 29. Juli 2014 Amtsblatt der Europäischen Union Gute Informationen Website der GTAI zu der Sanktionen EU-Russland Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Pressemitteilung Nr. 187 des BMEL vom 15. August 2014: Justizportal des Bundes und der Länder (Finanz-Sanktionsliste) Deutsche Bundesbank Embargo-Informationen der Deutschen Zollverwaltung Meine Informationen http://www.treichel-consulting.de/aktuelles/sanktionen-russland/ Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 22 EU hilft betroffenen Bauern Die EU-Kommission beobachtet die Marktentwicklung der durch die russischen Importverbote für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Nahrungsmittel, speziell für Fleisch und Milchprodukte sowie für Obst und Gemüse. Maßnahmen zur Unterstützung der von den russischen Maßnahmen in besonderer Weise betroffenen Wirtschaftskreise werden in enger Abstimmung mit den Regierungen der Mitgliedstaaten getroffen. Die EU-Kommission informiert auf eine web site umfassend über die aktuellen Entwicklungen. Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Ihre Fragen und eine individuelle Beratungen stehe ich gern zur Verfügung. Christian Treichel Dipl.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. INTERNATIONAL TRADE CONSULTING Georg-Schroeder-Str. 27 13591 Berlin - Germany fon mob mail web +49 30 3721140 +49 179 4948415 [email protected] www.treichel-consulting.de www.zollpapst.de Sanktionen Ukraine / Russische Föderation | Stand 5. März 2016 | Seite 24
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