Europäische Kommission - Pressemitteilung Staatliche Beihilfen: Kommission erklärt belgischen Steuerregelung für Gewinnüberschüsse für unzulässig und verlangt Rückforderung von insgesamt rund 700 Mio. EUR von 35 multinationalen Unternehmen Brüssel, 11. Januar 2016 Die Kommission hat entschieden, dass die von Belgien im Rahmen seiner Steuerregelung für Gewinnüberschüsse gewährten selektiven Steuervergünstigungen nach den EUBeihilfevorschriften unzulässig sind. Mindestens 35 multinationale Unternehmen, größtenteils aus der EU, haben diese Regelung in Anspruch genommen und müssen nun die entsprechenden Steuerbeträge an Belgien nachzahlen. Durch die belgische Steuerregelung für Gewinnüberschüsse, die seit 2005 in Kraft ist, erhielten bestimmte Unternehmen multinationaler Gruppen die Möglichkeit, auf der Grundlage von Steuervorbescheiden in Belgien wesentlich weniger Steuern zu zahlen. Im Rahmen der Regelung wurde die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage der betreffenden Unternehmen um 50 % bis 90 % verringert, um den sogenannten „ Gewinnüberschuss“ auszugleichen, der angeblich auf ihre Zugehörigkeit zu einer multinationalen Gruppe zurückzuführen ist. Die von der Kommission im Februar 2015 eingeleitete eingehende Untersuchung ergab, dass die Regelung von der üblichen Praxis nach dem belgischen Körperschaftsteuerrecht und dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz abweicht. Dies ist nach den EU-Beihilfevorschriften unzulässig. Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Belgien hat bestimmten multinationalen Unternehmen erhebliche Steuervorteile gewährt, die gegen die EUBeihilfevorschriften verstoßen. Dadurch werden kleinere Konkurrenten, die nicht Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, im Leistungswettbewerb benachteiligt. Es gibt viele legale Möglichkeiten, über die die EU-Mitgliedstaaten verfügen um Investitionen zu fördern, und es gibt viele gute Gründe dafür, in der EU zu investieren. Wenn ein Mitgliedstaat jedoch bestimmten multinationalen Unternehmen unzulässige Steuervergünstigungen gewährt, die es ihnen ermöglichen, den Großteil ihrer tatsächlich erzielten Gewinne nicht zu versteuern, dann schadet dies dem fairen Wettbewerb in der EU und letztlich auch den EU-Bürgern erheblich.“ Die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse, die von den belgischen Finanzbehörden unter dem Label „Only in Belgium“ beworben wurde, kam nur bestimmten multinationalen Konzernen zugute, denen auf der Grundlage der Regelung ein Steuervorbescheid ausgestellt wurde. Ausschließlich in Belgien tätige, eigenständige (d. h. nicht zu einer Unternehmensgruppe gehörende) Unternehmen konnten diese Vorteile hingegen nicht in Anspruch nehmen. Die Regelung bewirkt eine sehr schwerwiegende Verzerrung des Wettbewerbs im EU-Binnenmarkt, die eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betrifft. Bei den durch die Regelung begünstigten multinationalen Unternehmen handelt es sich vornehmlich um europäische Unternehmen. Sie sich es auch, die den Großteil der eigentlich geschuldeten Steuern aufgrund der Regelung vermeiden konnten. Diesen Anteil muss Belgien nun von den begünstigten Unternehmen nacherheben. Die Kommission beziffert die Steuerschuld auf rund 700 Mio. EUR. Die Steuerregelung für Gewinnüberschüsse Nach den belgischen Körperschaftsteuervorschriften müssen Unternehmen auf der Grundlage der tatsächlich mit ihren Tätigkeiten in Belgien erwirtschafteten Gewinne besteuert werden. Gemäß der Steuerregelung für Gewinnüberschüsse aus dem Jahr 2005, die auf Artikel 185 Absatz 2 Buchstabe b des „Code des impôts sur les revenus/Wetboek van de inkomstenbelastingen“ beruht, konnten multinationale Unternehmen ihre Steuerbemessungsgrundlage um angebliche „Gewinnüberschüsse“ auf der Grundlage eines verbindlichen Steuervorbescheids verringern. Diese Steuervorbescheide galten in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren und konnten verlängert werden. Im Rahmen der Steuervorbescheide wird der von einem multinationalen Unternehmen tatsächlich erzielte Gewinn mit dem hypothetischen durchschnittlichen Gewinn verglichen, den ein eigenständiges Unternehmen in einer vergleichbaren Lage erwirtschaftet hätte. Die geltend gemachte Gewinndifferenz wird von den belgischen Steuerbehörden als „Gewinnüberschuss“ eingestuft und bildet die Grundlage für die proportionale Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage des multinationalen Unternehmens. Die Regelung stützt sich auf die Annahme, dass multinationale Unternehmen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer multinationalen Gruppe, z. B. aufgrund von Synergien, Größenvorteilen, der Reputation, Kunden- und Lieferantennetzen und dem Zugang zu neuen Märkten, „Gewinüberschüsse“ erwirtschaften. Die belgischen Steuerbehörden verringerten daher die tatsächlich erzielten Gewinne der betreffenden Unternehmen in der Regel um mehr als 50 %, in einigen Fällen sogar um bis zu 90 %. Die eingehende Untersuchung der Kommission ergab, dass die Regelung aufgrund der Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage der betreffenden Unternehmen um den Gewinnüberschuss abwich von: - der üblichen Praxis nach dem belgischen Körperschaftsteuerrecht. Multinationalen Unternehmen, die einen Steuervorbescheid erhalten konnten, wird eine selektive Beihilfe gewährt. So erhielten mindestens 35 multinationale Unternehmen einen unfairen steuerlichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den eigenständigen Konkurrenzunternehmen, die nach den normalen belgischen Körperschaftsteuervorschriften Steuern auf seine tatsächlich in Belgien erzielten Gewinne entrichten muss; - dem in den EU-Beihilfevorschriften verankerten Fremdvergleichsgrundsatz. Selbst wenn ein multinationales Unternehmen einen solchen Gewinnüberschuss erzielt, so würde dieser nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zwischen den Unternehmen der Gruppe entsprechend den wirtschaftlichen Fakten aufgeteilt und dann am Ort der Gewinnerzielung besteuert. Nach der belgischen Steuerregelung für Gewinnüberschüsse wird der Gewinnüberschuss hingegen einfach einseitig von der Steuerbemessungsgrundlage eines einzelnen Unternehmens einer Gruppe abgezogen. Die mit der Regelung einhergehenden selektiven Steuervergünstigungen sind auch nicht durch das von Belgien vorgebrachte Argument zu rechtfertigen, dass sie erforderlich seien, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die belgischen Steuerbehörden haben diese Anpassungen nämlich einseitig vorgenommen und nicht etwa, weil ein anderes Land die Gewinne besteuern wollte. Die Regelung sieht nicht vor, dass die Unternehmen eine Doppelbesteuerung oder auch nur die Gefahr einer Doppelbesteuerung nachweisen müssen. So führte die Regelung in der Praxis letztlich zu einer doppelten Nichtbesteuerung. Daher führt die Regelung zu einer steuerlichen Begünstigung der betreffenden Unternehmen, die nach den EU-Beihilfevorschriften (Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) unzulässig ist. Rückforderungen Seit Einleitung des Prüfverfahrens im Februar 2015 hat Belgien die Regelung für Gewinnüberschüsse ausgesetzt und keine neuen Steuervorbescheide nach dieser Regelung gewährt. Jedoch haben Unternehmen, die seit Einführung der Regelung im Jahr 2005 bereits Steuervorbescheide erhalten hatten, die Regelung weiter in Anspruch genommen. Mit dem Beschluss der Kommission wird Belgien angewiesen, die Regelung für Gewinnüberschüsse nicht mehr anzuwenden. Um den ungerechtfertigten Vorteil, der den Begünstigten durch die Regelung gewährt wurde, aufzuheben und den fairen Wettbewerb wiederherzustellen, muss Belgien außerdem von den mindestens 35 multinationalen Unternehmen, die von der unzulässigen Regelung profitiert haben, die nicht gezahlten Steuerbeträge nacherheben. Nun müssen die den belgischen Steuerbehörden ermitteln, welche Unternehmen tatsächlich von der unzulässigen Steuerregelung profitiert haben und welche genauen Steuerbeträge nachträglich von den einzelnen Unternehmen zu erheben sind. Die Kommission schätzt den Gesamtbetrag auf rund 700 Mio. EUR. Hintergrund Die Kommission untersucht seit Juni 2013, wie die Mitgliedstaaten in der Praxis bei Steuervorbescheiden vorgehen. Im Dezember 2014 richtete sie an alle Mitgliedstaaten Auskunftsersuchen. Im Oktober 2015 stellte die Europäische Kommission per Beschluss fest, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat und Starbucks jeweils selektive Steuervergünstigungen gewährt haben. Außerdem führt die Kommission derzeit drei weitere eingehende Prüfungen durch, weil sie beihilferechtliche Bedenken wegen Steuervorbescheiden hat, die Apple in Irland, Amazon in Luxemburg und McDonald's in Luxemburg betreffen. Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug zählt zu den wichtigsten Prioritäten der aktuellen Kommission. Für das im März 2015 von der Kommission vorgestellte Maßnahmenpaket zur Steuertransparenz konnte im Oktober 2015 ein erster Erfolg verbucht werden, als die Mitgliedstaaten nach nur siebenmonatigen Verhandlungen eine politische Einigung über den automatischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide erzielten. Diese Rechtsvorschriften tragen zu einer wesentlich höheren Transparenz bei und werden von der missbräuchlichen Nutzung der Steuervorbescheide abschrecken. Das sind gute Nachrichten für Unternehmen und Verbraucher. Die Ausstellung der sehr nützlichen Vorbescheide ist auch in Zukunft möglich, wird aber künftig streng kontrolliert, um einen Rahmen für fairen Steuerwettbewerb zu gewährleisten. Im Juni 2015 stellte die Kommission eine Reihe von Initiativen zur Bekämpfung der Steuervermeidung, zur Sicherung nachhaltiger Steuereinnahmen und zur Verbesserung des Geschäftsumfelds im Binnenmarkt vor. Die geplanten Maßnahmen, die Teil des Aktionsplans der Kommission für eine faire und effiziente Unternehmensbesteuerung in der EU sind, sollen eine erhebliche Verbesserung bewirken und eine gerechtere, effizientere und wachstumsfreundlichere Gestaltung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen in Europa ermöglichen. Kernpunkte des Aktionsplans sind eine Regelung, die die effektive Besteuerung am Ort der Gewinnerzielung sicherstellen soll, sowie eine Neuauflage des Vorschlags zur Einführung der gemeinsamen konsolidierten KörperschaftsteuerBemessungsgrundlage (GKKB), der im Laufe des Jahres 2016 wiederaufgegriffen werden soll. Nun plant die Kommission ein weiteres Paket von Maßnahmen zur Bekämpfung der Körperschaftssteuerumgehung in der EU und im Rest der Welt. Die Vorschläge werden sich auf den einfachen Grundsatz stützen, dass alle Unternehmen, große wie kleine, ihre Steuern dort zahlen müssen, wo sie ihre Gewinne erzielen. Das Paket wird am 27. Januar vorgelegt und zudem einen koordinierten EU-weiten Ansatz für die Umsetzung von Grundsätzen für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich auf internationaler Ebene umfassen. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung der Beschlüsse über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.37667 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt der EU veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State aid Weekly e-News. IP/16/42 Kontakt für die Medien: Lucia CAUDET (+32 2 295 61 82) Yizhou REN (+32 2 299 48 89) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail Photos & Videos graph DE
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