kleine anfrage antwort - Landtag Mecklenburg Vorpommern

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN
6. Wahlperiode
Drucksache
27.04.2015
6/3926
KLEINE ANFRAGE
der Abgeordneten Karen Stramm, Fraktion DIE LINKE
Leichenschau und Totenschein in Mecklenburg-Vorpommern
und
ANTWORT
der Landesregierung
Nach dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im
Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M-V)
vom 3. Juli 1998 ist bei jedem Verstorbenen unverzüglich eine Leichenschau zu veranlassen zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes,
der Todesart und der Todesursache. Die Leichenschau hat ein Arzt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Stunden nach der Meldung
des Todesfalls durchzuführen.
1. Wird die Achtstundenfrist für die Durchführung der Leichenschau
nach § 4 des Bestattungsgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern
durchgängig eingehalten?
2. Wenn das nicht der Fall sein sollte, welches sind die Hauptgründe für
die Verzögerungen?
Zu 1 und 2
Inwieweit die Achtstundenfrist eingehalten wird, wird seitens der Landesregierung nicht
erfasst. Probleme in Bezug auf die Nichteinhaltung der Achtstundenfrist sind bisher nicht an
die Landesregierung herangetragen worden.
Die Ministerin für Arbeit, Gleichstellung und Soziales hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit
Schreiben vom 24. April 2015 beantwortet.
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3. Wie lange müssen Angehörige oder andere Menschen, die einen
Todesfall in der Häuslichkeit gemeldet haben, im Durchschnitt auf die
Durchführung der Leichenschau warten?
Der Landesregierung liegen keine Informationen zu Wartezeiten auf die Durchführung der
Leichenschau in der Häuslichkeit vor. Beschwerden sind der Landesregierung bisher nicht
bekannt geworden.
4. Gilt die Achtstundenfrist auch, wenn eine zweite Leichenschau notwendig ist - beispielsweise für eine Feuerbestattung - oder welche
Regelungen gelten in diesen Fällen?
Für die erste Leichenschau gilt die Achtstundenfrist auch dann, wenn eine zweite Leichenschau erforderlich ist. Für die zweite Leichenschau sieht das Bestattungsgesetz M-V keine
Frist vor.
5. Wird diese zweite Leichenschau vor allem durch Ärzte des
Gesundheitsamtes oder durch vom Gesundheitsamt ermächtigte Fachärzte für Rechtsmedizin durchgeführt?
Die zweite Leichenschau wird vor allem durch ermächtigte Fachärzte für Rechtsmedizin
durchgeführt. Ärzte des Gesundheitsamtes führen die zweite Leichenschau nur noch in
Ausnahmefällen durch.
6. Hat das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales den
Inhalt der Todesbescheinigung, der Bescheinigung über die Todesfeststellung und des Obduktionsscheins sowie deren Empfänger, die zu
beachtenden Datenschutzmaßnahmen, die Auswertung und den sonstigen Umgang mit diesen Bescheinigungen in Rechtsverordnungen
näher geregelt?
Nein. Aktuell gelten die Regelungen des Runderlasses des Ministeriums für Arbeit,
Gleichstellung und Soziales vom 21. Dezember 1992 (Ärzteblatt Mecklenburg-Vorpommern
1993, S. 106).
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Drucksache 6/3926
7. Wie sind die Vergütung der Leichenschau und die Ausstellung der
Todesbescheinigung durch die zur Bestattung Verpflichteten im Land
geregelt?
Für die Vergütung der Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung gibt es
keine landesspezifische Regelung. Es gilt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), die zuletzt durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist.
8. Haben sich die Vergütungen seit 1998 verändert und falls ja, wie?
Die Höhe der Vergütung nach GOÄ hat sich seit 1998 nicht verändert.
9. Wird die Auflage von § 8 des Bestattungsgesetzes, dass jede Leiche
innerhalb von 36 Stunden nach Eintritt des Todes in eine Leichenhalle
zu überführen ist, im Land eingehalten?
Der Landesregierung liegen keine Informationen vor, dass diese Frist nicht eingehalten wird.
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