Erben ohne Streit

o
o
................laufend auf www.konsument.at aktualisiert........laufend auf www.konsument.at aktualisiert..............
Egal, ob nach einem Todesfall großes oder kleines Vermögen den Besitzer wechselt: Es gibt kaum einen Rechtsbereich, in dem es derart oft zu Streitigkeiten
kommt. Doch das muss nicht sein. Mit klaren Vorkehrungen für den Ernstfall ist
eine erste Grundlage gelegt, um Konflikte möglichst auszuschalten.
Dieses Buch führt auf leicht verständliche Art in alle Belange des Erbens und
Vererbens ein. Unter Berücksichtigung aller neuen gesetzlichen Regelungen
informiert das Buch über die Gültigkeit von Testamenten, gesetzliche Erbfolge,
Schenkung, den Ablauf von Verlassenschaftsverfahren und klärt am Beispiel von
Fragen aus der Praxis auf, was auf den ersten Blick komplizierte Bestimmungen
bedeuten, wenn man plötzlich selbst damit befasst ist.
Verein für Konsumenteninformation, Wien
www.konsument.at
ISBN 978-3-99013-053-7
Erben ohne Streit
Erben ohne Streit, 6. Auflage
Erben ohne Streit
Testament und Verlassenschaft
Gesetzliche Grundlagen
Gebühren und Kosten
€ 19,90
6. Auflage
Testament und
Verlassenschaft
Gesetzliche
Grundlagen
Gebühren
und Kosten
Verein für Konsumenteninformation
Patricia E. Davis
Erben ohne Streit
6., aktualisierte Auflage
Impressum
Herausgeber
Verein für Konsumenteninformation (VKI)
Mariahilfer Straße 81, A-1060 Wien
ZVR-Zahl 389759993
Tel. 01 588 77-0, Fax 01 588 77-73, E-Mail: [email protected]
www.konsument.at
Geschäftsführer
Ing. Franz Floss, Dr. Josef Kubitschek
Lektorat/Produktion
Gerhard Früholz
Günter Hoy
Autorinnen
Patricia E. Davis (6. Auflage)
Dr. Andrea Wasinger (Erstauflage)
Foto Umschlag
Fachberatung
Druck
Mag. Michaela Wiesner
Steuerberaterin, Wien
Stand
Dr. Markus Kasper
Notar, Tulln
Aktualisierungen, bedingt durch
mögliche gesetzliche Änderungen,
stellen wir auf www.konsument.at/erben
zur Verfügung.
Mag. Ingrid Juliane Gaismayer
Rechtsanwältin, Wien
Dr. Ingrid Köhler
Rechtsanwältin, Wien
Dr. Michael Lunzer
Notar, Wien
Mag. Elfriede Schallert
Psychologin, Wien
iStock/DNY59
Holzhausen Druck GmbH,
2120 Wolkersdorf
August 2015
Einzelbestellung VKI
Konsument, Kundenservice
Mariahilfer Straße 81, A-1060 Wien
Tel. 01 588 774, Fax 01 588 77-72
E-Mail: [email protected]
© 2015 Verein für Konsumenteninformation, Wien
Printed in Austria
Das Werk ist urheberrechtlich geschützt.
Alle dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Bearbeitung, der Übersetzung,
des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf
fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen,
bleiben ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verlages (auch bei nur auszugsweiser
Verwertung) vorbehalten. Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in
diesem Buch sind auch ohne besondere Kennzeichnung im Sinne der Warenzeichen- und
Markenschutz-Gesetzgebung nicht als frei zu betrachten. Produkthaftung: Sämtliche Angaben
in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine
Haftung des Autors oder des Verlages aus dem Inhalt dieses Werkes ist ausgeschlossen.
Verein für
Konsumenteninformation
ISBN 978-3-99013-053-7
€ 19,90
Aus Gründen leichterer Lesbarkeit musste vielfach auf geschlechtsneutrale Formulierungen
verzichtet werden. Selbstverständlich gelten die entsprechenden Begriffe im Sinne der
Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der
Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten
sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Inhalt
Die Verlassenschaft
Was gehört zur Verlassenschaft?
Alles was Recht ist: Wenn das Gesetz die Erben bestimmt
17
Überblick18
Der letzte Wille: Nur fast freie Gestaltungsmöglichkeit
19
Die gesetzliche Erbfolge: Reine Familienangelegenheit
20
Damit die Erben nicht ganz leer ausgehen: Der Pflichtteil
29
Das Aneignungsrecht des Staates
39
Der letzte Wille
41
Überblick42
Letztwillige Verfügungen
44
Sicher aufbewahrt
51
Erben ohne Grenzen
52
Widerruf des letzten Willens
53
Das Vermächtnis
56
Einschränkung des letzten Willens
61
Die Enterbung
63
Die Halbierung des Pflichtteils
65
Besondere Regelungen
67
Der Erbverzicht
76
Der Erbvertrag
77
Schenken, Übergeben, Stiften
78
Fehler beim Vererben
83
Wohnen und Erbrecht
85
Überblick86
Das Eigentum
87
Die Mietwohnung
89
Das Kleingartenhaus
91
Besonderheiten bei Zweitwohnsitzen
92
Besonderheiten bei Landwirtschaften
92
Das Anerbenrecht
Bäuerliches Sondererbrecht
Was tun, wenn jemand stirbt?
Todesfall zu Hause
Todesfall außerhalb der Wohnung
Bestattungsinstitut und Begräbnis
Was sonst noch alles zu regeln ist
9
10
95
96
101
102
103
105
106
113
114
114
115
116
118
Der digitale Nachlass
Überblick
Der Computer
Selber vorsorgen, selber bestimmen
Leben nach dem Tod – im Internet unsterblich
Checkliste für den digitalen Nachlass
119
120
121
124
129
133
135
136
Das Verlassenschaftsverfahren
Voraussetzungen für den Erbschaftserwerb
Die Todesfallaufnahme
Die Verlassenschaft
Die Erbantrittserklärung
Die Inventarerrichtung
Die Einantwortung
Der Erbstreit
139
140
143
143
144
148
149
149
150
Die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens
Grunderwerbsteuer
Grundbuch Eintragungsgebühr
Die Immobilienertragssteuer
Gebühren des Gerichtskommissärs
Gerichtsgebühren
Gebühren eines Sachverständigen
Kosten eines Kollisionskurators
Kosten einer Rechtsvertretung
153
154
155
157
159
162
Vorbereitung auf das Unabwendbare
Die Vorsorgeplanung
Die Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen
Die Vorsorgevollmacht
Die Patientenverfügung
Miteinander reden
167
168
171
Service
Glossar
Stichwortverzeichnis
Wohnen und Erbrecht
Nach dem Tod des Partners stellt sich für die
Hinterbliebenen die Frage, ob sie weiterhin
im gemeinsamen Wohnsitz bleiben dürfen.
86
Überblick
Das unmittelbare Wohnrecht ist über das Vorausvermächtnis (▶ Seite
27) geregelt. Hier gibt es unterschiedliche Regelungen für eingetragene
Partner bzw. Ehepartner und Lebensgefährten, die gewährleisten, dass
diese weiterhin die gemeinsame Wohnung benutzen dürfen [§§ 745,
764(2) ABGB].
Hinsichtlich weiterer gesetzlicher Rechte (Eigentumsrecht, Mietrecht)
muss unterschieden werden, um welche Art von Wohnobjekt es sich
handelt:
•eigenes Haus
•Eigentumswohnung
•Miet- oder Genossenschaftswohnung, die im
Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes liegt
•Miete, die nicht im Anwendungsbereich des
Mietrechtsgesetzes liegt (Zweitwohnungen,
Wohnungen in Gebäuden mit maximal zwei Wohnungen)
•Kleingartenhaus
Darüberhinaus können je nach persönlichem Status in unterschiedlichen
Arten von Wohnobjekten unterschiedliche Regelungen gelten:
•Ist man Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung?
•Ist man gesetzlicher Erbe?
•Ist man ausschließlich pflichtteilsberechtigt?
•Ist man eingetragener Partner oder Ehepartner, Kind
oder Lebensgefährte?
Bei einem Eigentumsobjekt (Wohnung, Haus) fallen unabhängig von
etwaigen Ansprüchen anderer Erben in jedem Fall Grunderwerbsteuer
sowie Eintragungsgebühren in das Grundbuch an (▶ Seite 140ff).
Tritt jemand in einen Mietvertrag ein, hängt es vom Verwandtschaftsgrad ab, ob die Miethöhe gleich bleibt oder angehoben werden
kann.
Wohnen und Erbrecht
87
Das Eigentum
Die gemeinsame Eigentumswohnung
Bis 2002 gab es ausschließlich für Ehegatten die Möglichkeit, gemeinsam
Eigentümer einer Wohnung zu sein. 2002 wurde mit der Novelle des
Wohnungseigentumsgesetzes die Eigentümerpartnerschaft geschaffen.
Seither dürfen zwei(!) natürliche Personen – unabhängig von Trauschein
oder ihrem sonstigen Verhältnis zueinander – gemeinsam Eigentümer
einer Wohnung sein: ein verheiratetes Paar genauso wie ein unverheiratetes, oder Geschwister sowie Menschen, die weder miteinander leben
noch miteinander verwandt sind.
Stirbt nun einer der beiden Eigentümer, so geht sein Eigentumsanteil
automatisch in das Eigentum des überlebenden Partners über. Allerdings
muss die überlebende Person den anderen Erben eventuell den sogenannten Übernahmspreis in die Verlassenschaft einzahlen. Der Übernahmspreis beträgt grundsätzlich die Hälfte des Verkehrswertes der gesamten (!) Wohnung.
Ist der überlebende Eigentumspartner pflichtteilsberechtigt und dient
die Wohnung seinem dringenden Wohnbedürfnis, so reduziert sich dieser
Übernahmspreis auf ein Viertel des Verkehrswertes der Wohnung. Auszuzahlen ist die Verlassenschaft nur dann, wenn es andere Pflichtteilsberechtigte gibt, oder wenn die Verlassenschaft überschuldet ist.
Ist dem überlebenden Partner die sofortige Zahlung dieses verminderten Übernahmspreises nicht möglich, dann kann vom Verlassenschaftsgericht eine Zahlungsfrist von bis zu fünf Jahren gewährt werden,
wobei das Gericht allerdings auch eine angemessene Verzinsung festsetzen muss.
Mit einer entsprechenden letztwilligen Verfügung des anderen Partners oder einer Schenkung auf den Todesfall kann die Zahlung des Übernahmspreises erlassen werden – allerdings nur, soweit dadurch nicht
Pflichtteilsberechtigte oder Gläubiger geschädigt werden.
Soll der Eigentumsanteil mit dem Tod eines der Partner nicht automatisch auf den überlebenden übergehen, dann können die Eigentums­
partner gemeinsam eine entsprechende Vereinbarung treffen, wem der
Muss der über­
lebende Partner
ausziehen?
Übernahmspreis
als Entschädi­
gung für Pflicht­
teilsberechtigte
88
Anteil einmal zufallen soll. Damit diese gültig ist, muss sie schriftlich und
von einem Anwalt oder Notar verfasst worden sein.
Die solcherart begünstigte Person erwirbt aber, wenn der Erblasser stirbt,
nicht automatisch Eigentum an dessen Wohnungsanteil, sondern muss ihren
Anspruch im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens geltend m
­ achen.
Das Alleineigentum
Auch wenn
andere das Haus
erben: Einge­
tragene Partner
und Ehe-Partner
können weiter
darin wohnen
Gehörte die gemeinsam bewohnte Wohnung oder das Haus ausschließlich
der verstorbenen Person, so muss man zwischen Lebensgefährten einerseits
und Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern andererseits unterscheiden.
Gehörte die Wohnung oder das Haus der verstorbenen Person alleine,
erbt die überlebende – wenn etwa erbberechtigte Kinder vorhanden
sind – keineswegs die ganze Immobilie. Allerdings hat der überlebende
Ehepartner bzw. eingetragene Partner im Rahmen des „Vorausvermächtnisses“ (▶ Seite 27) das Recht, bis zum eigenen Tod in der gemeinsamen
Wohnung zu leben.
Anders bei Lebensgefährten, also weder Ehegatten noch eingetragenen Partnern: Wenn sie nicht Miteigentümer der Wohnung sind,
können sie bis zum 31.12.2016 nach dem Tod des Eigentümers rasch
gezwungen sein, die gemeinsame Bleibe zu verlassen. Liegt der Todestag
nach dem 31.12.2016, haben sie im Rahmen des Vorausvermächtnisses
noch ein Jahr lang das Wohnrecht. Will man Lebensgefährten längerfristig absichern, so muss man entsprechende Vorsorge treffen. Dazu gibt
es verschiedene Möglichkeiten. So kann etwa die Wohnung testamentarisch vererbt oder vermacht werden. Eine weitere Möglichkeit besteht
darin, dem Lebensgefährten die Wohnung auf den Todesfall zu schenken.
Die Schenkung auf den Todesfall ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag
und kann – im Gegensatz zum Testament – nicht einseitig aufgehoben
werden. Damit bekommt der Lebensgefährte eine äußerst sichere Rechtsposition. Für die Schenkung auf den Todesfall bedarf eines Notariatsakts.
Möchte man seinem Lebensgefährten zwar das Dach über dem Kopf
sichern, die Wohnung aber z.B. den eigenen Kindern vererben, so kann
man dem Lebensgefährten das Wohnrecht einräumen, idealerweise
grundbücherlich abgesichert.
Wohnen und Erbrecht
89
Wohnrecht im Grundbuch eintragen!
Sind Gläubiger auszuzahlen, so kann es zur Versteigerung des Hauses oder
der Wohnung kommen. Ist für den überlebenden Partner im Grundbuch ein
Wohnrecht eingetragen, bietet dies einen gewissen Schutz davor, gleich aus­
ziehen zu müssen.
Wohnrecht auch ohne Eigentum
Das Vorausvermächtnis (▶ Seite 27) räumt den hinterbliebenen eingetragenen
Partnern oder Ehepartnern das unbefristete Wohnrecht in der gemeinsamen
Wohnung ein. Dieses Recht ist unabhängig von den sich nach dem Tod der
verstorbenen Person ergebenden Eigentumsverhältnissen. Der überlebende
Partner muss allfälligen Erben keine Miete zahlen, sehr wohl aber für die
laufenden Kosten aufkommen.
Die Mietwohnung
Fällt die Wohnung in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, dann wird ein Hauptmietvertrag durch den Tod des
Mieters nicht aufgelöst. Unter bestimmten Voraussetzungen können bestimmte Angehörige – unabhängig vom Erbrecht – in den Mietvertrag
eintreten, ohne dass der Vermieter etwas dagegen unternehmen kann.
Man nennt dies das Eintrittsrecht. Voraussetzung ist, dass eine eintrittsberechtigte Person ein dringendes Wohnbedürfnis hat und schon bisher
mit der verstorbenen Person in der Wohnung gelebt hat.
Kein dringendes Wohnbedürfnis besteht, wenn eine andere gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht. Dabei ist aber nicht die Frage
des Komforts ausschlaggebend, sondern die rechtliche Gleichwertigkeit
der Ersatzunterkunft.
Achtung bei gemieteten Häusern
Nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen gemietete
Ein- oder Zweifamilienhäuser wenn der Mietvertrag nach dem 31.12.2002
abgeschlossen wurde.
Mietrecht
schützt Lebens­
gefährten
90
Wer hat ein
Entrittsrecht?
Mietverträge
erlöschen nicht
automatisch
Mietzinserhö­
hung möglich?
Fristen
beachten!
Das Eintrittsrecht haben Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und
die Geschwister des bisherigen Mieters. Für Lebensgefährten gilt allerdings zusätzlich, dass sie entweder mindestens drei Jahre gemeinsam
mit dem Hauptmieter in der Wohnung gelebt haben oder die Wohnung
mit diesem gemeinsam bezogen haben müssen. Wenn eine eintrittsberechtigte Person nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgibt, dass sie das Mietverhältnis nicht
fortsetzen will, ist der Eintritt perfekt und die eintretende Person zum
neuen Hauptmieter geworden. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt,
so treten sie gemeinsam ein.
Achtung: Hat der bisherige Hauptmieter Mietschulden hinterlassen,
so gehen diese auf die neuen Mieter über. Kann oder will man die Schulden
nicht übernehmen, so muss man innerhalb der 14-Tage-Frist kündigen!
Beim Eintritt in den Hauptmietvertrag bleibt der Inhalt des Hauptmietvertrags und damit auch grundsätzlich der bisherige Hauptmietzins unverändert. Dies gilt aber nur für Ehegattinnen und Ehegatten,
eingetragene Partner, Lebensgefährten und minderjährige Kinder. Treten
Geschwister, großjährige Kinder und großjährige Verwandte in gerader
Linie in den Vertrag ein, so darf der jeweils gültige Richtwertzins verlangt
werden.
Im Rahmen der Wiener Gemeindebauten ist die Miethöhe mit dem
jeweiligen Wert für den Kategoriezins der Kategorie A gedeckelt. Der
Lebensgefährte ist nur dann eintrittsberechtigt, wenn er mit der verstorbenen Person bis zu deren Tod mindestens drei Jahre gemeinsam in der
Hauptmietwohnung zusammengelebt oder die Wohnung gemeinsam bezogen hat. Bei allen anderen Eintrittsberechtigten ist keine Mindestdauer
des gemeinsamen Haushaltes vorgeschrieben.
Haftung inklusive
Als Eintrittsberechtigter sollten Sie daran denken, dass Sie für den Fall Ihres
Eintritts für rückständige Mietzinse und damit zusammenhängende Verbind­
lichkeiten (Schulden) der verstorbenen Person haften. Informieren Sie sich
daher noch rasch über allfällige Mietzinsrückstände. Lassen Sie nämlich die
14-tägige Frist untätig verstreichen, haften Sie für diese Rückstände.
Wohnen und Erbrecht
91
Die Genossenschaftswohnung
Auch bei einer Genossenschaftswohnung gibt es das Eintrittsrecht der
nahen Angehörigen. Es gelten dieselben Regelungen wie bei der Mietwohnung. Ein Unterschied besteht lediglich darin, dass bei Vorhandensein mehrerer eintrittsberechtigter Personen die Genossenschaft verlangen kann, dass nur eine Person in den Nutzungsvertrag eintritt.
Das Kleingartenhaus
Normalerweise ist der Eigentümer eines Grundstücks auch der Eigentümer des darauf errichteten Gebäudes. Beim Kleingartenhaus,
einem Superädifikat, ist das nicht so – es steht nicht im Eigentum des
Grundeigentümers. Superädifikate (Überbauten) sind Bauwerke, die
auf fremdem Grund errichtet werden. Grundeigentümer und Gebäude­
eigentümer sind hier also verschiedene Personen. Der Grundeigentümer
ist meist eine Gemeinde oder ein Stift. Diese verpachten das gesamte
Areal an einen Kleingartenverein. Der wiederum schließt mit den Eigentümern der Kleingartenhäuser Unterpachtverträge über die einzelnen
Parzellen ab.
Der Erbauer des Kleingartenhauses erwirbt Eigentum am Haus durch
die Erbauung. Jeder weitere Rechtsübergang (Kauf, Schenkung, Erbschaft)
muss urkundlich nachgewiesen werden. Diese Urkunden sollten in der
Bauwerkskartei des zuständigen Grundbuchgerichtes hinterlegt werden.
Pachtrechte: Knappe Frist
Die Erklärung, den Eintritt in die Pachtrechte geltend zu machen, muss inner­
halb von zwei Monaten ab dem Todestag des bisherigen Kleingarteninhabers
beim Obmann des Kleingartenvereins abgegeben werden.
Pachtrechte
nicht vererbbar
92
Wer ist einritts­
berechtigt?
Pachtrechte sind nicht Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens. Es
gibt jedoch ein Eintrittsrecht: Eintrittsberechtigt sind die Ehepartner, Verwandte in gerader Linie oder eine Person, die in den vergangenen fünf
Jahren maßgeblich an der Bewirtschaftung des Kleingartenbetriebes mitgewirkt hat.
Besonderheiten
bei Zweitwohnsitzen
Zu beachten ist, dass seit der Verschärfung der Grundverkehrsgesetze in
allen Bundesländern – mit Ausnahme von Wien und Niederösterreich –
der Eigentumserwerb von Zweitwohnsitzen Beschränkungen unterliegt.
Wird die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt, so hängt
das Grundstück rechtlich „in der Luft“. Das Verlassenschaftsverfahren
kann nicht rechtskräftig beendet werden, da die Grundbuchseinver­
leibung des Erben als Eigentümer ohne Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde nicht erfolgen kann.
Besonderheiten
bei Landwirtschaften
Die bäuerliche Erbfolge weicht von der allgemeinen ab. Grund für diese
Erbhof-Regelungen ist, die Landwirtschaft ungeteilt an den fähigsten
Erben zu übergeben. Dies bedingt aber andererseits, dass die Auszahlung der übrigen hofweichenden Personen so gering ausfallen muss,
dass der Übernehmer nicht gezwungen ist, den Hof zu verkaufen oder
übermäßig mit Kredit zu belasten. Lesen Sie Näheres dazu bitte ab
▶ Seite 96ff.
Wohnen und Erbrecht
93
Aus der Praxis:
Fragen zum Thema Wohnung im Erbrecht
Der Vater meiner beiden Kinder ist schon gestorben. Ich habe jetzt wieder
geheiratet und lebe bei meinem zweiten Mann. Deshalb möchte ich
meine bisherige Eigentumswohnung, die ich gemeinsam mit einem Wochenendhaus als Alleinerbin von meinem ersten Mann bekommen habe,
meiner Tochter, die eine Wohnung sucht, überschreiben. Meinem Sohn
will ich das kleine Wochenendhaus vererben. Er hat mir aber schon ausrichten lassen, dass er dies als ungerecht empfindet und nicht akzeptieren
wird, weil die Eigentumswohnung viel mehr wert ist. Was geschieht,
wenn ich trotzdem auf dieser Regelung bestehe?
Wenn der Tod Ihres ersten Mannes schon mehr als drei Jahre zurückliegt, ist das Recht Ihrer Kinder, aus der Verlassenschaft des Vaters den
Pflichtteil zu fordern, bereits verjährt. Sie können daher über Ihr ererbtes
Vermögen ohne das Einverständnis Ihrer Kinder frei verfügen, also auch
ohne weiteres die Wohnung der Tochter übertragen. Ihr Sohn – und Ihr
jetziger Ehemann – könnten jedoch nach Ihrem Ableben eventuell einen
Schenkungspflichtteil geltend machen. Zur Erhaltung des Familienfriedens sollten Sie aber eine einvernehmliche Lösung finden: Etwa, dass
sich Ihre Tochter – im Gegenzug für die geschenkte Eigentumswohnung –
bereit erklärt, den dadurch finanziell benachteiligten Bruder auszuzahlen
und dass ihr zweiter Mann einen Erbverzicht (▶ Seite 76) unterzeichnet.
Frage
Ich möchte mir mit meinem langjährigen Gefährten einen Lebenstraum
erfüllen und eine Terrassenwohnung im Grünen kaufen. Natürlich wollen
wir beide im Grundbuch stehen, immerhin finanzieren wir diesen Kauf
gemeinsam. Und zwar nicht nur mit Erspartem, sondern auch mit beträchtlichen Kreditmitteln. Wir haben keine gemeinsamen Kinder, doch
mein Lebenspartner hat einen Sohn aus erster Ehe. Meine Eltern leben
noch. Woran sollten wir am besten bereits im Zuge des Kaufvertrages
denken?
Grundsätzlich fällt bei gemeinsamem Eigentum der Hälfteanteil dem
überlebenden Eigentumspartner zu. Gibt es Pflichtteilsberechtigte – in
diesem Fall der Sohn Ihres Mannes und bis 31.12. 2016 auch Ihre Eltern,
Frage
Antwort
Antwort
94
dann ist der Übernahmspreis an die Verlassenschaft zu zahlen. Dieser
beträgt die Hälfte des Verkehrswerts der Wohnung. Wären sie verheiratet,
so würde sich der Übernahmspreis auf ein Viertel des Verkehrswerts reduzieren. Setzen Sie einander als Alleinerben ein, erhalten Sie das von der
Verlassenschaft, was nach Abzug des Pflichtteils übrig ist.
Was Sie also brauchen, ist eine schriftliche Vereinbarung. Der für
den Kaufvertrag beauftragte Rechtsanwalt oder Notar kann Sie da gut
beraten.
Service
Adressen
Glossar
Stichwortverzeichnis
Illustration: Erwin Haberl
Stichwortverzeichnis
A
Abfertigungsansprüche 13
Adoptivkinder 22, 25f
Alimente 11
Aneignungsrecht des Staates 39
Anerbenrecht 95ff
Arbeitgeber 106
Arbeitnehmerveranlagung 12, 109f
Aufenthalt 20, 52, 122, 134, 158
Ausgedinge 97
Auto 107, 126
B
Banksafe 107
Bäuerlicher Besitz 95, 148
Begräbnis 105
Begräbniskosten 110f, 122f, 128
Belastungs- und Veräußerungsverbot 80f
Blutsverwandte 21f
C
Computer 46, 105, 114ff
D
Digitaler Nachlass 114ff
E
Ehegatte/Ehepartner 26ff, 35, 55,
77ff, 88, 98, 108, 141, 154f
Eigentumswohnung 36, 58, 71,
86f, 93
Eigentümerpartnerschaft 87
Einantwortung 14, 57, 72, 74,
121, 124, 127, 129, 134ff, 142
Eingetragene Partner 26ff, 35, 55,
77ff, 88, 98, 108, 141, 154 f
Einheitswert 32, 96, 133, 141
Eintrittsrecht 89ff
Endbeschluss 135
Enkel 12, 22f, 30, 60, 78, 140
Enterbung 37, 63ff,
Erbanspruch 25, 67, 77, 136,
Erbantrittserklärung 11, 48, 72,
75f, 121, 129, 134f
–, Aufforderung 129
–, bedingte 130
–, unbedingte 130ff
Erbfolge 18ff, 37, 43, 68, 78,
171
–, bäuerliche 92, 96ff
Erbquoten 18, 43, 71
Erbrecht 20ff, 39, 76, 87
–, der Lebensgefährten 25, 84
–, der Adoptivkinder 25
–, der Ehepartner/eingetragenen
Partner 26
–, europäisches 52f
–, Verjährungsfristen 137
Erbrechtsklage 136
Erbschaft 10, 12, 14, 21, 39, 56,
58f, 125, 127, 142
–, Ausschlagung 132
–, bedingte Annahme 130
–, unbedingte Annahme 130
–, Bedingung 61
–, Befristung 63
Erbschaftserwerb 120
Erbschaftsklage 136f
Erbschaftssteuer 15, 53, 140
Erbstreit 136
Erbteilungsklage 132f
Erbunwürdigkeit 37f
Erbvertrag 18, 20, 42, 77, 136
Erbverzicht 21, 66
Ersatzerbschaft 67f
Europäisches Nachlasszeugnis
53, 118
Geschwister 23f, 30, 60, 64, 80f,
97, 141, 143, 165
–, Halb- 23
–, Stief- 21
Gewerbeberechtigung 12, 108
Gläubiger 56, 60, 74, 77, 87, 120,
124ff, 127f, 130ff
Großeltern 24f, 27, 30, 60, 78f
Grundbuch 86, 89, 92, 131
–, Eintragungsgebühr 143
Grunderwerbsteuer 82, 140ff
Gutachter 134
F
Fahrzeug ▶ Auto
Fideikommissarische Substitution
▶ Nacherbschaft
Finanzamt 78,109ff
Fortführungsrecht 12
Fristen 80, 90, 136
Fruchtgenussrecht 10, 80f
K
Kfz-Versicherung 126
Kinder 12, 18, 21ff, 25ff, 30ff, 45,
55, 60, 65f, 69, 79ff, 84, 88ff,
123, 140f, 154f, 161
Kleingartenhaus 91
Kodizill ▶ Vermächtnis
Kollisionskurator 123, 149
Konto 14, 158
Kosten 11, 15, 32, 35, 89, 110,
128, 140ff, 158
G
Gebühren 142
–, bäuerlicher Besitz 148
–, Gericht 148
–, Gerichtskommissär 144
–, Kurator 149
–, nicht bäuerlicher Besitz 147
–, Sachverständiger 149
–, Todesfallaufnahme 145
Gerichtskommissär 10, 52, 60, 74,
120, 123ff, 135, 144, 150
H
Hauptmietvertrag 89f
Heimfallsrecht des Staates
▶ Aneignungsrecht des Staates
Hinterbliebenenpension 11, 29,
97, 108f
Hofübergabe, testamentarische
99
I
Immobilien 32, 56, 68, 79f, 82,
126, 133f
Immobilienertragssteuer 143f
Internet 107, 114ff
Inventar 32, 127, 133ff, 149
L
Lebensgefährte 27f, 38, 60, 64,
79f, 88ff, 140ff, 155
–, außerordentliches Erbrecht 25
Lebensversicherung 13
Legat ▶ Vermächtnis
Liegenschaft 127f, 131, 140, 142,
Lohnsteuerausgleich 109
172
M
Massekosten 129
Mietvertrag 86, 89ff
–, Kündigung 90, 107
Mindestsicherung 131
N
Nacherbschaft 68f, 132, 134, 149
–, auf den Überrest 70
Nachkommen 12, 22ff, 29ff, 37, 59,
64, 76, 79, 98,162ff
Nachlass ▶ Verlassenschaft
Notar ▶ Gerichtskommissär
Noterben ▶ Pflichtteilsberechtigte
Nottestament 49
P
Patientenverfügung 159ff
–, verbindliche 159f
–, beachtliche 160f
Parentel 18, 20
Partner, eingetragene 26ff, 35, 55,
77ff, 88, 98, 108, 141, 154f
Pflege 155ff
Pflegevermächtnis 59ff
Pflichtteil 18, 20, 29ff, 35ff, 42f, 44,
62, 77, 86, 124, 134, 137
–, Berechtigte 24, 30, 35
–, Berechnung 32f, 79f
–, Höhe 31f
–, Klage 31, 137
–, Minderung 42, 65f
–, Stundung 34
–, Verzicht 76, 79
Privatstiftung 82f
R
Rechtsvertretung 150
S
Sachverständige 122, 132ff, 149
Sachwalterschaft 45, 50, 134, 156ff
Safe 14, 106f, 123
Schätzung 32f, 97, 134, 149
Schenkung 11, 18, 31ff, 78ff
–, Anrechnung 32f, 43,
–, auf den Todesfall 31, 81f, 87f
–, Meldung 79
–, Pflichtteil 79
–, Steuer 142
– unter Lebenden 31ff, 78ff
–, Vertrag 80
Schulden 10ff, 28, 32f, 56, 81, 90,
128ff
Sparbuch 10, 15, 135
Staat 25, 39, 84, 132
Steuerbefreiung 141
Superädifikat 91
T
Teilungsanordnung 70f
Testament ▶ Verfügung, letztwillige
Testamentsregister
–, Zentrales 46, 51f, 54
Testamentszeugen 47f, 63
Todesbescheinigung 102f
Todesfall 102ff
Todesfallaufnahme 121f
–, Gebühr 145f
Totenbeschau 102ff
Transmission 72
U
Überlassung an Zahlungs statt 128,
149
Übernahmepreis 87, 96ff
Unterhalt 11, 28, 66, 74
Urenkel 22, 78
Urgroßeltern 24
Urkundensammlung 73
V
Veräußerungsverbot 81
Verbindlichkeiten ▶ Schulden
Verfügung, letztwillige 18, 20f, 25,
44ff, 51, 64, 72f, 86
–, eigenhändige 45
–, fremdhändige 47
–, gemeinsame 51
–, gerichtliche 50
–, notarielle 50
–, mündliche 49
–, Widerruf 53f
Verjährungsfristen 137
Verkehrswert 32, 82, 87, 133, 140ff
Verlassenschaft 10ff, 18ff, 28ff, 38f,
42ff, 53, 56f, 63f, 67ff, 84, 106,
128, 145, 149
–, Absonderung 134, 149
–, Inventar 32, 127, 132ff, 149
–, Konkurs 128f
–, Kurator 48, 127ff
–, Verfahren 10, 15, 60, 70, 73ff, 92,
120ff, 136f, 140ff
–, Vermögen 32, 37, 70, 74, 131,
146ff
–, verschuldete 13, 59
Vermächtnis 32, 39, 42, 56ff, 61ff,
73ff, 130, 134, 141
–, Pflege- 56, 59ff
–, Voraus- 19, 27ff, 86ff,
–, reiner Wert 112
Vermögen 42ff, 48, 67ff, 71, 76ff,
120ff, 129ff, 133ff
–, Stiftungs- 82
Verpflichtungen 10
Versicherungen 13, 104, 107, 126,
133
Verträge 27, 78, 92f
–, Erb 18, 20, 42, 77, 136
–, Miet 86, 89ff
Vertretungsbefugnis 155
Veruntreuung 120
Vollmacht 14, 154, 157ff, 164
Vorausvermächtnis 26ff
Vorempfänge 33
Vorerbe 68ff
Vormundschaft 134
Vorsorgevollmacht 157ff, 164
W
Waisenpension 11, 108
Wertpapiere 14, 107, 126
Wertpapierdepots 14, 106, 126
Widerruf 53f
Witwenpension ▶ Hinterbliebenenpension
Wohnrecht 10, 28, 35, 69, 78ff, 86ff
Wohnung
–, Gemeinde- 90
–, Genossenschafts- 91
–, Miet- 89
Wohnungseigentum 87, auch ▶
Eigentumswohnung
Z
Zweitwohnsitz 92
o
o
................laufend auf www.konsument.at aktualisiert........laufend auf www.konsument.at aktualisiert..............
Egal, ob nach einem Todesfall großes oder kleines Vermögen den Besitzer wechselt: Es gibt kaum einen Rechtsbereich, in dem es derart oft zu Streitigkeiten
kommt. Doch das muss nicht sein. Mit klaren Vorkehrungen für den Ernstfall ist
eine erste Grundlage gelegt, um Konflikte möglichst auszuschalten.
Dieses Buch führt auf leicht verständliche Art in alle Belange des Erbens und
Vererbens ein. Unter Berücksichtigung aller neuen gesetzlichen Regelungen
informiert das Buch über die Gültigkeit von Testamenten, gesetzliche Erbfolge,
Schenkung, den Ablauf von Verlassenschaftsverfahren und klärt am Beispiel von
Fragen aus der Praxis auf, was auf den ersten Blick komplizierte Bestimmungen
bedeuten, wenn man plötzlich selbst damit befasst ist.
Verein für Konsumenteninformation, Wien
www.konsument.at
ISBN 978-3-99013-053-7
Erben ohne Streit
Erben ohne Streit, 6. Auflage
Erben ohne Streit
Testament und Verlassenschaft
Gesetzliche Grundlagen
Gebühren und Kosten
€ 19,90
6. Auflage