o o ................laufend auf www.konsument.at aktualisiert........laufend auf www.konsument.at aktualisiert.............. Egal, ob nach einem Todesfall großes oder kleines Vermögen den Besitzer wechselt: Es gibt kaum einen Rechtsbereich, in dem es derart oft zu Streitigkeiten kommt. Doch das muss nicht sein. Mit klaren Vorkehrungen für den Ernstfall ist eine erste Grundlage gelegt, um Konflikte möglichst auszuschalten. Dieses Buch führt auf leicht verständliche Art in alle Belange des Erbens und Vererbens ein. Unter Berücksichtigung aller neuen gesetzlichen Regelungen informiert das Buch über die Gültigkeit von Testamenten, gesetzliche Erbfolge, Schenkung, den Ablauf von Verlassenschaftsverfahren und klärt am Beispiel von Fragen aus der Praxis auf, was auf den ersten Blick komplizierte Bestimmungen bedeuten, wenn man plötzlich selbst damit befasst ist. Verein für Konsumenteninformation, Wien www.konsument.at ISBN 978-3-99013-053-7 Erben ohne Streit Erben ohne Streit, 6. Auflage Erben ohne Streit Testament und Verlassenschaft Gesetzliche Grundlagen Gebühren und Kosten € 19,90 6. Auflage Testament und Verlassenschaft Gesetzliche Grundlagen Gebühren und Kosten Verein für Konsumenteninformation Patricia E. Davis Erben ohne Streit 6., aktualisierte Auflage Impressum Herausgeber Verein für Konsumenteninformation (VKI) Mariahilfer Straße 81, A-1060 Wien ZVR-Zahl 389759993 Tel. 01 588 77-0, Fax 01 588 77-73, E-Mail: [email protected] www.konsument.at Geschäftsführer Ing. Franz Floss, Dr. Josef Kubitschek Lektorat/Produktion Gerhard Früholz Günter Hoy Autorinnen Patricia E. Davis (6. Auflage) Dr. Andrea Wasinger (Erstauflage) Foto Umschlag Fachberatung Druck Mag. Michaela Wiesner Steuerberaterin, Wien Stand Dr. Markus Kasper Notar, Tulln Aktualisierungen, bedingt durch mögliche gesetzliche Änderungen, stellen wir auf www.konsument.at/erben zur Verfügung. Mag. Ingrid Juliane Gaismayer Rechtsanwältin, Wien Dr. Ingrid Köhler Rechtsanwältin, Wien Dr. Michael Lunzer Notar, Wien Mag. Elfriede Schallert Psychologin, Wien iStock/DNY59 Holzhausen Druck GmbH, 2120 Wolkersdorf August 2015 Einzelbestellung VKI Konsument, Kundenservice Mariahilfer Straße 81, A-1060 Wien Tel. 01 588 774, Fax 01 588 77-72 E-Mail: [email protected] © 2015 Verein für Konsumenteninformation, Wien Printed in Austria Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Alle dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Bearbeitung, der Übersetzung, des Nachdruckes, der Entnahme von Abbildungen, der Funksendung, der Wiedergabe auf fotomechanischem oder ähnlichem Wege und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verlages (auch bei nur auszugsweiser Verwertung) vorbehalten. Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Buch sind auch ohne besondere Kennzeichnung im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung nicht als frei zu betrachten. Produkthaftung: Sämtliche Angaben in diesem Fachbuch erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung und Kontrolle ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors oder des Verlages aus dem Inhalt dieses Werkes ist ausgeschlossen. Verein für Konsumenteninformation ISBN 978-3-99013-053-7 € 19,90 Aus Gründen leichterer Lesbarkeit musste vielfach auf geschlechtsneutrale Formulierungen verzichtet werden. Selbstverständlich gelten die entsprechenden Begriffe im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter. Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar. Inhalt Die Verlassenschaft Was gehört zur Verlassenschaft? Alles was Recht ist: Wenn das Gesetz die Erben bestimmt 17 Überblick18 Der letzte Wille: Nur fast freie Gestaltungsmöglichkeit 19 Die gesetzliche Erbfolge: Reine Familienangelegenheit 20 Damit die Erben nicht ganz leer ausgehen: Der Pflichtteil 29 Das Aneignungsrecht des Staates 39 Der letzte Wille 41 Überblick42 Letztwillige Verfügungen 44 Sicher aufbewahrt 51 Erben ohne Grenzen 52 Widerruf des letzten Willens 53 Das Vermächtnis 56 Einschränkung des letzten Willens 61 Die Enterbung 63 Die Halbierung des Pflichtteils 65 Besondere Regelungen 67 Der Erbverzicht 76 Der Erbvertrag 77 Schenken, Übergeben, Stiften 78 Fehler beim Vererben 83 Wohnen und Erbrecht 85 Überblick86 Das Eigentum 87 Die Mietwohnung 89 Das Kleingartenhaus 91 Besonderheiten bei Zweitwohnsitzen 92 Besonderheiten bei Landwirtschaften 92 Das Anerbenrecht Bäuerliches Sondererbrecht Was tun, wenn jemand stirbt? Todesfall zu Hause Todesfall außerhalb der Wohnung Bestattungsinstitut und Begräbnis Was sonst noch alles zu regeln ist 9 10 95 96 101 102 103 105 106 113 114 114 115 116 118 Der digitale Nachlass Überblick Der Computer Selber vorsorgen, selber bestimmen Leben nach dem Tod – im Internet unsterblich Checkliste für den digitalen Nachlass 119 120 121 124 129 133 135 136 Das Verlassenschaftsverfahren Voraussetzungen für den Erbschaftserwerb Die Todesfallaufnahme Die Verlassenschaft Die Erbantrittserklärung Die Inventarerrichtung Die Einantwortung Der Erbstreit 139 140 143 143 144 148 149 149 150 Die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens Grunderwerbsteuer Grundbuch Eintragungsgebühr Die Immobilienertragssteuer Gebühren des Gerichtskommissärs Gerichtsgebühren Gebühren eines Sachverständigen Kosten eines Kollisionskurators Kosten einer Rechtsvertretung 153 154 155 157 159 162 Vorbereitung auf das Unabwendbare Die Vorsorgeplanung Die Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen Die Vorsorgevollmacht Die Patientenverfügung Miteinander reden 167 168 171 Service Glossar Stichwortverzeichnis Wohnen und Erbrecht Nach dem Tod des Partners stellt sich für die Hinterbliebenen die Frage, ob sie weiterhin im gemeinsamen Wohnsitz bleiben dürfen. 86 Überblick Das unmittelbare Wohnrecht ist über das Vorausvermächtnis (▶ Seite 27) geregelt. Hier gibt es unterschiedliche Regelungen für eingetragene Partner bzw. Ehepartner und Lebensgefährten, die gewährleisten, dass diese weiterhin die gemeinsame Wohnung benutzen dürfen [§§ 745, 764(2) ABGB]. Hinsichtlich weiterer gesetzlicher Rechte (Eigentumsrecht, Mietrecht) muss unterschieden werden, um welche Art von Wohnobjekt es sich handelt: •eigenes Haus •Eigentumswohnung •Miet- oder Genossenschaftswohnung, die im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes liegt •Miete, die nicht im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes liegt (Zweitwohnungen, Wohnungen in Gebäuden mit maximal zwei Wohnungen) •Kleingartenhaus Darüberhinaus können je nach persönlichem Status in unterschiedlichen Arten von Wohnobjekten unterschiedliche Regelungen gelten: •Ist man Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung? •Ist man gesetzlicher Erbe? •Ist man ausschließlich pflichtteilsberechtigt? •Ist man eingetragener Partner oder Ehepartner, Kind oder Lebensgefährte? Bei einem Eigentumsobjekt (Wohnung, Haus) fallen unabhängig von etwaigen Ansprüchen anderer Erben in jedem Fall Grunderwerbsteuer sowie Eintragungsgebühren in das Grundbuch an (▶ Seite 140ff). Tritt jemand in einen Mietvertrag ein, hängt es vom Verwandtschaftsgrad ab, ob die Miethöhe gleich bleibt oder angehoben werden kann. Wohnen und Erbrecht 87 Das Eigentum Die gemeinsame Eigentumswohnung Bis 2002 gab es ausschließlich für Ehegatten die Möglichkeit, gemeinsam Eigentümer einer Wohnung zu sein. 2002 wurde mit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes die Eigentümerpartnerschaft geschaffen. Seither dürfen zwei(!) natürliche Personen – unabhängig von Trauschein oder ihrem sonstigen Verhältnis zueinander – gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sein: ein verheiratetes Paar genauso wie ein unverheiratetes, oder Geschwister sowie Menschen, die weder miteinander leben noch miteinander verwandt sind. Stirbt nun einer der beiden Eigentümer, so geht sein Eigentumsanteil automatisch in das Eigentum des überlebenden Partners über. Allerdings muss die überlebende Person den anderen Erben eventuell den sogenannten Übernahmspreis in die Verlassenschaft einzahlen. Der Übernahmspreis beträgt grundsätzlich die Hälfte des Verkehrswertes der gesamten (!) Wohnung. Ist der überlebende Eigentumspartner pflichtteilsberechtigt und dient die Wohnung seinem dringenden Wohnbedürfnis, so reduziert sich dieser Übernahmspreis auf ein Viertel des Verkehrswertes der Wohnung. Auszuzahlen ist die Verlassenschaft nur dann, wenn es andere Pflichtteilsberechtigte gibt, oder wenn die Verlassenschaft überschuldet ist. Ist dem überlebenden Partner die sofortige Zahlung dieses verminderten Übernahmspreises nicht möglich, dann kann vom Verlassenschaftsgericht eine Zahlungsfrist von bis zu fünf Jahren gewährt werden, wobei das Gericht allerdings auch eine angemessene Verzinsung festsetzen muss. Mit einer entsprechenden letztwilligen Verfügung des anderen Partners oder einer Schenkung auf den Todesfall kann die Zahlung des Übernahmspreises erlassen werden – allerdings nur, soweit dadurch nicht Pflichtteilsberechtigte oder Gläubiger geschädigt werden. Soll der Eigentumsanteil mit dem Tod eines der Partner nicht automatisch auf den überlebenden übergehen, dann können die Eigentums partner gemeinsam eine entsprechende Vereinbarung treffen, wem der Muss der über lebende Partner ausziehen? Übernahmspreis als Entschädi gung für Pflicht teilsberechtigte 88 Anteil einmal zufallen soll. Damit diese gültig ist, muss sie schriftlich und von einem Anwalt oder Notar verfasst worden sein. Die solcherart begünstigte Person erwirbt aber, wenn der Erblasser stirbt, nicht automatisch Eigentum an dessen Wohnungsanteil, sondern muss ihren Anspruch im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens geltend m achen. Das Alleineigentum Auch wenn andere das Haus erben: Einge tragene Partner und Ehe-Partner können weiter darin wohnen Gehörte die gemeinsam bewohnte Wohnung oder das Haus ausschließlich der verstorbenen Person, so muss man zwischen Lebensgefährten einerseits und Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern andererseits unterscheiden. Gehörte die Wohnung oder das Haus der verstorbenen Person alleine, erbt die überlebende – wenn etwa erbberechtigte Kinder vorhanden sind – keineswegs die ganze Immobilie. Allerdings hat der überlebende Ehepartner bzw. eingetragene Partner im Rahmen des „Vorausvermächtnisses“ (▶ Seite 27) das Recht, bis zum eigenen Tod in der gemeinsamen Wohnung zu leben. Anders bei Lebensgefährten, also weder Ehegatten noch eingetragenen Partnern: Wenn sie nicht Miteigentümer der Wohnung sind, können sie bis zum 31.12.2016 nach dem Tod des Eigentümers rasch gezwungen sein, die gemeinsame Bleibe zu verlassen. Liegt der Todestag nach dem 31.12.2016, haben sie im Rahmen des Vorausvermächtnisses noch ein Jahr lang das Wohnrecht. Will man Lebensgefährten längerfristig absichern, so muss man entsprechende Vorsorge treffen. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann etwa die Wohnung testamentarisch vererbt oder vermacht werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dem Lebensgefährten die Wohnung auf den Todesfall zu schenken. Die Schenkung auf den Todesfall ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag und kann – im Gegensatz zum Testament – nicht einseitig aufgehoben werden. Damit bekommt der Lebensgefährte eine äußerst sichere Rechtsposition. Für die Schenkung auf den Todesfall bedarf eines Notariatsakts. Möchte man seinem Lebensgefährten zwar das Dach über dem Kopf sichern, die Wohnung aber z.B. den eigenen Kindern vererben, so kann man dem Lebensgefährten das Wohnrecht einräumen, idealerweise grundbücherlich abgesichert. Wohnen und Erbrecht 89 Wohnrecht im Grundbuch eintragen! Sind Gläubiger auszuzahlen, so kann es zur Versteigerung des Hauses oder der Wohnung kommen. Ist für den überlebenden Partner im Grundbuch ein Wohnrecht eingetragen, bietet dies einen gewissen Schutz davor, gleich aus ziehen zu müssen. Wohnrecht auch ohne Eigentum Das Vorausvermächtnis (▶ Seite 27) räumt den hinterbliebenen eingetragenen Partnern oder Ehepartnern das unbefristete Wohnrecht in der gemeinsamen Wohnung ein. Dieses Recht ist unabhängig von den sich nach dem Tod der verstorbenen Person ergebenden Eigentumsverhältnissen. Der überlebende Partner muss allfälligen Erben keine Miete zahlen, sehr wohl aber für die laufenden Kosten aufkommen. Die Mietwohnung Fällt die Wohnung in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes, dann wird ein Hauptmietvertrag durch den Tod des Mieters nicht aufgelöst. Unter bestimmten Voraussetzungen können bestimmte Angehörige – unabhängig vom Erbrecht – in den Mietvertrag eintreten, ohne dass der Vermieter etwas dagegen unternehmen kann. Man nennt dies das Eintrittsrecht. Voraussetzung ist, dass eine eintrittsberechtigte Person ein dringendes Wohnbedürfnis hat und schon bisher mit der verstorbenen Person in der Wohnung gelebt hat. Kein dringendes Wohnbedürfnis besteht, wenn eine andere gleichwertige Unterkunft zur Verfügung steht. Dabei ist aber nicht die Frage des Komforts ausschlaggebend, sondern die rechtliche Gleichwertigkeit der Ersatzunterkunft. Achtung bei gemieteten Häusern Nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen gemietete Ein- oder Zweifamilienhäuser wenn der Mietvertrag nach dem 31.12.2002 abgeschlossen wurde. Mietrecht schützt Lebens gefährten 90 Wer hat ein Entrittsrecht? Mietverträge erlöschen nicht automatisch Mietzinserhö hung möglich? Fristen beachten! Das Eintrittsrecht haben Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters. Für Lebensgefährten gilt allerdings zusätzlich, dass sie entweder mindestens drei Jahre gemeinsam mit dem Hauptmieter in der Wohnung gelebt haben oder die Wohnung mit diesem gemeinsam bezogen haben müssen. Wenn eine eintrittsberechtigte Person nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Tod des Hauptmieters dem Vermieter bekanntgibt, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, ist der Eintritt perfekt und die eintretende Person zum neuen Hauptmieter geworden. Sind mehrere Personen eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam ein. Achtung: Hat der bisherige Hauptmieter Mietschulden hinterlassen, so gehen diese auf die neuen Mieter über. Kann oder will man die Schulden nicht übernehmen, so muss man innerhalb der 14-Tage-Frist kündigen! Beim Eintritt in den Hauptmietvertrag bleibt der Inhalt des Hauptmietvertrags und damit auch grundsätzlich der bisherige Hauptmietzins unverändert. Dies gilt aber nur für Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten und minderjährige Kinder. Treten Geschwister, großjährige Kinder und großjährige Verwandte in gerader Linie in den Vertrag ein, so darf der jeweils gültige Richtwertzins verlangt werden. Im Rahmen der Wiener Gemeindebauten ist die Miethöhe mit dem jeweiligen Wert für den Kategoriezins der Kategorie A gedeckelt. Der Lebensgefährte ist nur dann eintrittsberechtigt, wenn er mit der verstorbenen Person bis zu deren Tod mindestens drei Jahre gemeinsam in der Hauptmietwohnung zusammengelebt oder die Wohnung gemeinsam bezogen hat. Bei allen anderen Eintrittsberechtigten ist keine Mindestdauer des gemeinsamen Haushaltes vorgeschrieben. Haftung inklusive Als Eintrittsberechtigter sollten Sie daran denken, dass Sie für den Fall Ihres Eintritts für rückständige Mietzinse und damit zusammenhängende Verbind lichkeiten (Schulden) der verstorbenen Person haften. Informieren Sie sich daher noch rasch über allfällige Mietzinsrückstände. Lassen Sie nämlich die 14-tägige Frist untätig verstreichen, haften Sie für diese Rückstände. Wohnen und Erbrecht 91 Die Genossenschaftswohnung Auch bei einer Genossenschaftswohnung gibt es das Eintrittsrecht der nahen Angehörigen. Es gelten dieselben Regelungen wie bei der Mietwohnung. Ein Unterschied besteht lediglich darin, dass bei Vorhandensein mehrerer eintrittsberechtigter Personen die Genossenschaft verlangen kann, dass nur eine Person in den Nutzungsvertrag eintritt. Das Kleingartenhaus Normalerweise ist der Eigentümer eines Grundstücks auch der Eigentümer des darauf errichteten Gebäudes. Beim Kleingartenhaus, einem Superädifikat, ist das nicht so – es steht nicht im Eigentum des Grundeigentümers. Superädifikate (Überbauten) sind Bauwerke, die auf fremdem Grund errichtet werden. Grundeigentümer und Gebäude eigentümer sind hier also verschiedene Personen. Der Grundeigentümer ist meist eine Gemeinde oder ein Stift. Diese verpachten das gesamte Areal an einen Kleingartenverein. Der wiederum schließt mit den Eigentümern der Kleingartenhäuser Unterpachtverträge über die einzelnen Parzellen ab. Der Erbauer des Kleingartenhauses erwirbt Eigentum am Haus durch die Erbauung. Jeder weitere Rechtsübergang (Kauf, Schenkung, Erbschaft) muss urkundlich nachgewiesen werden. Diese Urkunden sollten in der Bauwerkskartei des zuständigen Grundbuchgerichtes hinterlegt werden. Pachtrechte: Knappe Frist Die Erklärung, den Eintritt in die Pachtrechte geltend zu machen, muss inner halb von zwei Monaten ab dem Todestag des bisherigen Kleingarteninhabers beim Obmann des Kleingartenvereins abgegeben werden. Pachtrechte nicht vererbbar 92 Wer ist einritts berechtigt? Pachtrechte sind nicht Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens. Es gibt jedoch ein Eintrittsrecht: Eintrittsberechtigt sind die Ehepartner, Verwandte in gerader Linie oder eine Person, die in den vergangenen fünf Jahren maßgeblich an der Bewirtschaftung des Kleingartenbetriebes mitgewirkt hat. Besonderheiten bei Zweitwohnsitzen Zu beachten ist, dass seit der Verschärfung der Grundverkehrsgesetze in allen Bundesländern – mit Ausnahme von Wien und Niederösterreich – der Eigentumserwerb von Zweitwohnsitzen Beschränkungen unterliegt. Wird die grundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht erteilt, so hängt das Grundstück rechtlich „in der Luft“. Das Verlassenschaftsverfahren kann nicht rechtskräftig beendet werden, da die Grundbuchseinver leibung des Erben als Eigentümer ohne Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde nicht erfolgen kann. Besonderheiten bei Landwirtschaften Die bäuerliche Erbfolge weicht von der allgemeinen ab. Grund für diese Erbhof-Regelungen ist, die Landwirtschaft ungeteilt an den fähigsten Erben zu übergeben. Dies bedingt aber andererseits, dass die Auszahlung der übrigen hofweichenden Personen so gering ausfallen muss, dass der Übernehmer nicht gezwungen ist, den Hof zu verkaufen oder übermäßig mit Kredit zu belasten. Lesen Sie Näheres dazu bitte ab ▶ Seite 96ff. Wohnen und Erbrecht 93 Aus der Praxis: Fragen zum Thema Wohnung im Erbrecht Der Vater meiner beiden Kinder ist schon gestorben. Ich habe jetzt wieder geheiratet und lebe bei meinem zweiten Mann. Deshalb möchte ich meine bisherige Eigentumswohnung, die ich gemeinsam mit einem Wochenendhaus als Alleinerbin von meinem ersten Mann bekommen habe, meiner Tochter, die eine Wohnung sucht, überschreiben. Meinem Sohn will ich das kleine Wochenendhaus vererben. Er hat mir aber schon ausrichten lassen, dass er dies als ungerecht empfindet und nicht akzeptieren wird, weil die Eigentumswohnung viel mehr wert ist. Was geschieht, wenn ich trotzdem auf dieser Regelung bestehe? Wenn der Tod Ihres ersten Mannes schon mehr als drei Jahre zurückliegt, ist das Recht Ihrer Kinder, aus der Verlassenschaft des Vaters den Pflichtteil zu fordern, bereits verjährt. Sie können daher über Ihr ererbtes Vermögen ohne das Einverständnis Ihrer Kinder frei verfügen, also auch ohne weiteres die Wohnung der Tochter übertragen. Ihr Sohn – und Ihr jetziger Ehemann – könnten jedoch nach Ihrem Ableben eventuell einen Schenkungspflichtteil geltend machen. Zur Erhaltung des Familienfriedens sollten Sie aber eine einvernehmliche Lösung finden: Etwa, dass sich Ihre Tochter – im Gegenzug für die geschenkte Eigentumswohnung – bereit erklärt, den dadurch finanziell benachteiligten Bruder auszuzahlen und dass ihr zweiter Mann einen Erbverzicht (▶ Seite 76) unterzeichnet. Frage Ich möchte mir mit meinem langjährigen Gefährten einen Lebenstraum erfüllen und eine Terrassenwohnung im Grünen kaufen. Natürlich wollen wir beide im Grundbuch stehen, immerhin finanzieren wir diesen Kauf gemeinsam. Und zwar nicht nur mit Erspartem, sondern auch mit beträchtlichen Kreditmitteln. Wir haben keine gemeinsamen Kinder, doch mein Lebenspartner hat einen Sohn aus erster Ehe. Meine Eltern leben noch. Woran sollten wir am besten bereits im Zuge des Kaufvertrages denken? Grundsätzlich fällt bei gemeinsamem Eigentum der Hälfteanteil dem überlebenden Eigentumspartner zu. Gibt es Pflichtteilsberechtigte – in diesem Fall der Sohn Ihres Mannes und bis 31.12. 2016 auch Ihre Eltern, Frage Antwort Antwort 94 dann ist der Übernahmspreis an die Verlassenschaft zu zahlen. Dieser beträgt die Hälfte des Verkehrswerts der Wohnung. Wären sie verheiratet, so würde sich der Übernahmspreis auf ein Viertel des Verkehrswerts reduzieren. Setzen Sie einander als Alleinerben ein, erhalten Sie das von der Verlassenschaft, was nach Abzug des Pflichtteils übrig ist. Was Sie also brauchen, ist eine schriftliche Vereinbarung. Der für den Kaufvertrag beauftragte Rechtsanwalt oder Notar kann Sie da gut beraten. Service Adressen Glossar Stichwortverzeichnis Illustration: Erwin Haberl Stichwortverzeichnis A Abfertigungsansprüche 13 Adoptivkinder 22, 25f Alimente 11 Aneignungsrecht des Staates 39 Anerbenrecht 95ff Arbeitgeber 106 Arbeitnehmerveranlagung 12, 109f Aufenthalt 20, 52, 122, 134, 158 Ausgedinge 97 Auto 107, 126 B Banksafe 107 Bäuerlicher Besitz 95, 148 Begräbnis 105 Begräbniskosten 110f, 122f, 128 Belastungs- und Veräußerungsverbot 80f Blutsverwandte 21f C Computer 46, 105, 114ff D Digitaler Nachlass 114ff E Ehegatte/Ehepartner 26ff, 35, 55, 77ff, 88, 98, 108, 141, 154f Eigentumswohnung 36, 58, 71, 86f, 93 Eigentümerpartnerschaft 87 Einantwortung 14, 57, 72, 74, 121, 124, 127, 129, 134ff, 142 Eingetragene Partner 26ff, 35, 55, 77ff, 88, 98, 108, 141, 154 f Einheitswert 32, 96, 133, 141 Eintrittsrecht 89ff Endbeschluss 135 Enkel 12, 22f, 30, 60, 78, 140 Enterbung 37, 63ff, Erbanspruch 25, 67, 77, 136, Erbantrittserklärung 11, 48, 72, 75f, 121, 129, 134f –, Aufforderung 129 –, bedingte 130 –, unbedingte 130ff Erbfolge 18ff, 37, 43, 68, 78, 171 –, bäuerliche 92, 96ff Erbquoten 18, 43, 71 Erbrecht 20ff, 39, 76, 87 –, der Lebensgefährten 25, 84 –, der Adoptivkinder 25 –, der Ehepartner/eingetragenen Partner 26 –, europäisches 52f –, Verjährungsfristen 137 Erbrechtsklage 136 Erbschaft 10, 12, 14, 21, 39, 56, 58f, 125, 127, 142 –, Ausschlagung 132 –, bedingte Annahme 130 –, unbedingte Annahme 130 –, Bedingung 61 –, Befristung 63 Erbschaftserwerb 120 Erbschaftsklage 136f Erbschaftssteuer 15, 53, 140 Erbstreit 136 Erbteilungsklage 132f Erbunwürdigkeit 37f Erbvertrag 18, 20, 42, 77, 136 Erbverzicht 21, 66 Ersatzerbschaft 67f Europäisches Nachlasszeugnis 53, 118 Geschwister 23f, 30, 60, 64, 80f, 97, 141, 143, 165 –, Halb- 23 –, Stief- 21 Gewerbeberechtigung 12, 108 Gläubiger 56, 60, 74, 77, 87, 120, 124ff, 127f, 130ff Großeltern 24f, 27, 30, 60, 78f Grundbuch 86, 89, 92, 131 –, Eintragungsgebühr 143 Grunderwerbsteuer 82, 140ff Gutachter 134 F Fahrzeug ▶ Auto Fideikommissarische Substitution ▶ Nacherbschaft Finanzamt 78,109ff Fortführungsrecht 12 Fristen 80, 90, 136 Fruchtgenussrecht 10, 80f K Kfz-Versicherung 126 Kinder 12, 18, 21ff, 25ff, 30ff, 45, 55, 60, 65f, 69, 79ff, 84, 88ff, 123, 140f, 154f, 161 Kleingartenhaus 91 Kodizill ▶ Vermächtnis Kollisionskurator 123, 149 Konto 14, 158 Kosten 11, 15, 32, 35, 89, 110, 128, 140ff, 158 G Gebühren 142 –, bäuerlicher Besitz 148 –, Gericht 148 –, Gerichtskommissär 144 –, Kurator 149 –, nicht bäuerlicher Besitz 147 –, Sachverständiger 149 –, Todesfallaufnahme 145 Gerichtskommissär 10, 52, 60, 74, 120, 123ff, 135, 144, 150 H Hauptmietvertrag 89f Heimfallsrecht des Staates ▶ Aneignungsrecht des Staates Hinterbliebenenpension 11, 29, 97, 108f Hofübergabe, testamentarische 99 I Immobilien 32, 56, 68, 79f, 82, 126, 133f Immobilienertragssteuer 143f Internet 107, 114ff Inventar 32, 127, 133ff, 149 L Lebensgefährte 27f, 38, 60, 64, 79f, 88ff, 140ff, 155 –, außerordentliches Erbrecht 25 Lebensversicherung 13 Legat ▶ Vermächtnis Liegenschaft 127f, 131, 140, 142, Lohnsteuerausgleich 109 172 M Massekosten 129 Mietvertrag 86, 89ff –, Kündigung 90, 107 Mindestsicherung 131 N Nacherbschaft 68f, 132, 134, 149 –, auf den Überrest 70 Nachkommen 12, 22ff, 29ff, 37, 59, 64, 76, 79, 98,162ff Nachlass ▶ Verlassenschaft Notar ▶ Gerichtskommissär Noterben ▶ Pflichtteilsberechtigte Nottestament 49 P Patientenverfügung 159ff –, verbindliche 159f –, beachtliche 160f Parentel 18, 20 Partner, eingetragene 26ff, 35, 55, 77ff, 88, 98, 108, 141, 154f Pflege 155ff Pflegevermächtnis 59ff Pflichtteil 18, 20, 29ff, 35ff, 42f, 44, 62, 77, 86, 124, 134, 137 –, Berechtigte 24, 30, 35 –, Berechnung 32f, 79f –, Höhe 31f –, Klage 31, 137 –, Minderung 42, 65f –, Stundung 34 –, Verzicht 76, 79 Privatstiftung 82f R Rechtsvertretung 150 S Sachverständige 122, 132ff, 149 Sachwalterschaft 45, 50, 134, 156ff Safe 14, 106f, 123 Schätzung 32f, 97, 134, 149 Schenkung 11, 18, 31ff, 78ff –, Anrechnung 32f, 43, –, auf den Todesfall 31, 81f, 87f –, Meldung 79 –, Pflichtteil 79 –, Steuer 142 – unter Lebenden 31ff, 78ff –, Vertrag 80 Schulden 10ff, 28, 32f, 56, 81, 90, 128ff Sparbuch 10, 15, 135 Staat 25, 39, 84, 132 Steuerbefreiung 141 Superädifikat 91 T Teilungsanordnung 70f Testament ▶ Verfügung, letztwillige Testamentsregister –, Zentrales 46, 51f, 54 Testamentszeugen 47f, 63 Todesbescheinigung 102f Todesfall 102ff Todesfallaufnahme 121f –, Gebühr 145f Totenbeschau 102ff Transmission 72 U Überlassung an Zahlungs statt 128, 149 Übernahmepreis 87, 96ff Unterhalt 11, 28, 66, 74 Urenkel 22, 78 Urgroßeltern 24 Urkundensammlung 73 V Veräußerungsverbot 81 Verbindlichkeiten ▶ Schulden Verfügung, letztwillige 18, 20f, 25, 44ff, 51, 64, 72f, 86 –, eigenhändige 45 –, fremdhändige 47 –, gemeinsame 51 –, gerichtliche 50 –, notarielle 50 –, mündliche 49 –, Widerruf 53f Verjährungsfristen 137 Verkehrswert 32, 82, 87, 133, 140ff Verlassenschaft 10ff, 18ff, 28ff, 38f, 42ff, 53, 56f, 63f, 67ff, 84, 106, 128, 145, 149 –, Absonderung 134, 149 –, Inventar 32, 127, 132ff, 149 –, Konkurs 128f –, Kurator 48, 127ff –, Verfahren 10, 15, 60, 70, 73ff, 92, 120ff, 136f, 140ff –, Vermögen 32, 37, 70, 74, 131, 146ff –, verschuldete 13, 59 Vermächtnis 32, 39, 42, 56ff, 61ff, 73ff, 130, 134, 141 –, Pflege- 56, 59ff –, Voraus- 19, 27ff, 86ff, –, reiner Wert 112 Vermögen 42ff, 48, 67ff, 71, 76ff, 120ff, 129ff, 133ff –, Stiftungs- 82 Verpflichtungen 10 Versicherungen 13, 104, 107, 126, 133 Verträge 27, 78, 92f –, Erb 18, 20, 42, 77, 136 –, Miet 86, 89ff Vertretungsbefugnis 155 Veruntreuung 120 Vollmacht 14, 154, 157ff, 164 Vorausvermächtnis 26ff Vorempfänge 33 Vorerbe 68ff Vormundschaft 134 Vorsorgevollmacht 157ff, 164 W Waisenpension 11, 108 Wertpapiere 14, 107, 126 Wertpapierdepots 14, 106, 126 Widerruf 53f Witwenpension ▶ Hinterbliebenenpension Wohnrecht 10, 28, 35, 69, 78ff, 86ff Wohnung –, Gemeinde- 90 –, Genossenschafts- 91 –, Miet- 89 Wohnungseigentum 87, auch ▶ Eigentumswohnung Z Zweitwohnsitz 92 o o ................laufend auf www.konsument.at aktualisiert........laufend auf www.konsument.at aktualisiert.............. Egal, ob nach einem Todesfall großes oder kleines Vermögen den Besitzer wechselt: Es gibt kaum einen Rechtsbereich, in dem es derart oft zu Streitigkeiten kommt. Doch das muss nicht sein. Mit klaren Vorkehrungen für den Ernstfall ist eine erste Grundlage gelegt, um Konflikte möglichst auszuschalten. Dieses Buch führt auf leicht verständliche Art in alle Belange des Erbens und Vererbens ein. Unter Berücksichtigung aller neuen gesetzlichen Regelungen informiert das Buch über die Gültigkeit von Testamenten, gesetzliche Erbfolge, Schenkung, den Ablauf von Verlassenschaftsverfahren und klärt am Beispiel von Fragen aus der Praxis auf, was auf den ersten Blick komplizierte Bestimmungen bedeuten, wenn man plötzlich selbst damit befasst ist. Verein für Konsumenteninformation, Wien www.konsument.at ISBN 978-3-99013-053-7 Erben ohne Streit Erben ohne Streit, 6. Auflage Erben ohne Streit Testament und Verlassenschaft Gesetzliche Grundlagen Gebühren und Kosten € 19,90 6. Auflage
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