Brandschutz im Bestand

Zur
Am
Sanierung
Objekt
Brandschutz im Bestand
Alternative Lösungen für oftmals notwendige Abweichungen
N
eben der energetischen und bauphysikalischen
Modernisierung
spielt häufig die brandschutztechnische
Ertüchtigung der bestehenden Bausubstanz eine entscheidende Rolle. Diese
ist ohne Abweichungen vom aktuellen
Baurecht allerdings kaum möglich und
häufig müssen individuelle Lösungen
gefunden werden. 
Grundsätzlich genießen rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen Bestandsschutz.
Wird ein Gebäude nicht verändert und
weiterhin wie genehmigt genutzt, besteht keine Verpflichtung, das Objekt an
geänderte brandschutztechnische oder
baurechtliche Anforderungen anzupassen.
Lediglich bei konkreter Gefahr für Leib und
Leben der Nutzer besteht die Verpflichtung
zur Verbesserung der Situation. Dies ist
z. B. der Fall, wenn Aufenthaltsräume nicht
über einen zweiten Rettungsweg verfügen oder notwendige Treppenräume nicht
gegenüber den Nutzungseinheiten abgeschlossen sind.
Häufig wird der Begriff „Bestandsschutz“
falsch interpretiert und ausschließlich auf
die baulichen Anlagen bezogen. Tatsächlich gilt der Bestandsschutz aber nur für die
Kombination aus rechtmäßig errichtetem
Gebäude und der genehmigten Nutzung.
Ein Gebäude, das baulich nicht verändert
wird, jedoch anders genutzt werden soll,
kann somit hierdurch seinen Bestandsschutz verlieren.
breitung sein. In der Gebäudeklasse 4 werden hochfeuerhemmende (60 Minuten
Feuerwiderstand), in der Gebäudeklasse 5
feuerbeständige (90 Minuten Feuerwiderstand) Decken gefordert. Lediglich bis zur
Klasse 3 sind feuerhemmende Bauteile
(30 Minuten Feuerwiderstand) ausreichend.
Historische Holzbalkendecken, wie sie in
üblichen Mehrfamilienhäusern noch bis in
die erste Hälfte des 20. Jahrhunderts eingebaut wurden, sind häufig unterseitig
vollflächig verputzt. Diese Konstruktionen
erreichen in aller Regel eine Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten und erfüllen
somit nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen in Gebäuden ab der Gebäudeklasse 4. Sofern die tragenden Wände und
Stützen eine ausreichende Feuerwiderstandsdauer aufweisen, ist die Ertüchtigung
dieser Konstruktionen relativ problemlos
mit einer zusätzlichen Brandschutzunterdecke in Trockenbauweise möglich. Eventuelle Fehlstellen in der Putzfläche müssen
zunächst fachgerecht durch Putz oder
Gipskarton-Feuerschutzplatten geschlossen
werden.
Eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten kann durch eine von der Holzbalken-
decke abgehängte geschlossene Unterdecke mit einer 20 mm (bzw. 2 x 12,5 mm)
dicken Beplankung aus Gipskarton-Feuerschutzplatten und einer 50 mm starken Mineralwollauflage erreicht werden. Die Unterkonstruktion besteht dabei in der Regel
aus Blechprofilen. Die Unterkonstruktion
muss unmittelbar von den Deckenbalken
abgehängt werden. Eine Verankerung in
der historischen Putzschicht ist nicht ausreichend.
Die Brandschutzdecken müssen öffnungslos hergestellt werden. Einbaustrahler,
Lautsprecher und Ähnliches dürfen in die
Unterdecke nicht eingebaut werden, weil
ansonsten die schützende Wirkung verloren gehen würde. Müssen derartige Einbauteile in die Decke eingebaut werden,
bestehen mehrere Möglichkeiten:
So kann eine zusätzliche Sicht-Unterdecke (ohne brandschutztechnische Anforderung) unterhalb der Brandschutzdecke,
angeordnet werden, in der beliebige Öffnungen hergestellt und gelochte Deckenplatten (z. B. aus akustischen Gründen) verwendet werden dürfen. Die Brandschutzdecke sowie die Geschossdecke müssen die
zusätzliche Last jedoch aufnehmen können.
Wird heute der überwiegende Teil der Gebäude mit Stahl- bzw. Stahlbetontreppen
und massiven Geschossdecken errichtet,
herrschte in der Vergangenheit die Verwendung von Holz für Decken und Treppen vor.
Decken müssen gem. § 31 Musterbauordnung (MBO) als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen
im Brandfall ausreichend lang standsicher
und widerstandsfähig gegen die Brandaus-
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Bild: © Bert Wieneke
Holzbalkendecken
(1) Werden Holzbalkendecken durch Unterdecken in Verbindung mit der Altbau-Holzbalkendecke ertüchtigt, müssen Fehlstellen im Putz behoben werden.
der bauschaden | Juni / Juli 2015
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Außerdem muss eine ausreichende Aufbauhöhe zur Verfügung stehen.
Bild: © Fa. KAISER GmbH & Co. KG
Einbauteile wie Lautsprecher oder Einbaustrahler in der Brandschutzdecke können
alternativ durch eine Abkastung oberhalb des Einbauteils in gleicher Qualität
wie die Brandschutzdecke gesichert werden. Die Industrie bietet für diesen Zweck
auch spezielle Einbaugehäuse für Lampen
und Lautsprecher an, die oberhalb der
Brandschutzdecke montiert werden und
im Brandfall aufschäumen.
(2) Brandschutzgehäuse für Halogenleuchte
in einer F 30-Unterdecke
Die Brandschutzdecken müssen geschlossen ausgeführt werden. Gelochte Platten
zur Verbesserung der Raumakustik sind
nicht zulässig. Dazu ist zusätzlich zur Brandschutzunterdecke eine weitere Akustikdecke – „Decke unter Decke“ – erforderlich.
derten Feuerwiderstandsklasse F 90-A)
aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein
bestehendes Gebäude handelt, eine Zulassung.
Sofern Holzbalkendecken zwingend zu einer
F 90-A-Konstruktion ertüchtigt werden müssen, bestehen folgende Möglichkeiten:
• Austausch der Holzbalkendecke gegen
eine Stahlbetondecke
• Austausch der tragenden Holzbalken
gegen Stahlträger
• Einbau einer F 90 allein von unten als
F 90 klassifizierten freitragenden Unterdecke aus A1-Baustoffen, die allseitig an
feuerbeständige Wände anschließt.
Nicht immer ist es möglich, Holzbalkendecken durch Brandschutzunterdecken zu
ertüchtigen, weil die vorhandenen Konstruktionen die zusätzlichen Lasten nicht
aufnehmen können. In diesem Fall ist eine
freitragende Unterdecke, die zwischen den
angrenzenden Wänden frei gespannt wird
und keine Verbindung zur eigentlichen Geschossdecke aufweist, eine Lösungsmöglichkeit. Die Spannweiten sind jedoch auf
maximal 4,50 bis 4,75 m begrenzt.
Holztreppen
Die tragenden Teile notwendiger Treppen
müssen gem. § 34 Abs. 4 MBO aus nicht-
brennbaren Baustoffen bestehen und in
Gebäuden der Gebäudeklasse 5 zusätzlich
mindestens feuerhemmend sein. Die im Bestand vielfach anzutreffenden Holztreppen
erfüllen die bauordnungsrechtlichen Anforderungen nicht.
In der Vergangenheit wurde häufig als Verbesserungsmaßnahme eine unterseitige
Verkleidung der Treppenläufe mit Gipskarton-Feuerschutzplatten ausgeführt. Diese
Form der Ertüchtigung bestehender Holztreppen ist jedoch weitgehend wirkungslos.
Um bei einem Brand in einer an den Treppenraum angeschlossenen Nutzungseinheit
eine Brandübertragung auf die Holztreppe
im Treppenraum wirkungsvoll zu behindern, ist das Nachrüsten der bestehenden
Zugangstüren zum Treppenraum mit Türschließern sinnvoll. Dies haben Auswertungen von Brandversuchen in leerstehenden
Häusern durch die Materialforschungs- und
Prüfungsanstalt für das Bauwesen Leipzig
e.V. – MFPA – bereits im Jahr 1986 ergeben:
„Die Auswertung in Leipzig im Jahre 1986
durchgeführter Originalbrandversuche an
Holztreppen ergab, dass es durch die unterseitige Verkleidung lediglich zu einer verzögerten Brandweiterleitung in den Treppenraum kommt. Dabei wurde als kritischer
Fall ein Wohnungsbrand bei geöffneter
Wohnungseingangstür simuliert. Dieser Fall
tritt als Panikhandlung beim Verlassen einer
• Die tragenden und aussteifenden Teile
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
• Es muss eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen vorhanden sein.
Die Bauaufsichtsbehörde erteilt in der Regel
für die Abweichung (Ertüchtigung der Geschossdecke in F 90-B anstatt der gefor-
der bauschaden | Juni / Juli 2015
Bild: © Bert Wieneke
Die mit einer Unterdecke ertüchtigte Holzbalkendecke weist eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten auf, erfüllt jedoch
nicht die Anforderung an feuerbeständige
Bauteile im Sinne der Musterbauordnung
(MBO), weil die tragenden Teile der Decke
weiterhin aus brennbaren Baustoffen bestehen. Gemäß § 26 Abs. 2 MBO müssen
feuerbeständige Bauteile neben einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten weitere Anforderungen erfüllen:
(3) Historische Holztreppe mit nachträglicher Verkleidung der Unterseite und Treppenwange. Die Maßnahme ist weitgehend wirkungslos.
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