EMIR - Kundeninformation

EMIR – Kundeninformation
Oktober 2015
S Sparkasse
KölnBonn
Die europäische Derivateverordnung
Als eine Reaktion auf die Finanzkrise wurden beim G20-Treffen im September 2009 Ziele
zur Verbesserung der Markttransparenz, der Eindämmung von systemischen Risiken und
dem Schutz vor Marktmissbrauch formuliert. Dieser Auftrag wurde mit der europäischen
Marktinfrastruktur-Verordnung EMIR (European Market Infrastructure Regulation) umgesetzt, die am 16.08.2012 in Kraft getreten ist. Diese enthält Vorschriften, die nicht nur
Banken und Sparkassen betreffen, sondern auch jedes europäische Unternehmen, das
börsengehandelte oder außerbörsliche Derivategeschäfte (Over-the-Counter = OTCDerivate) abgeschlossen hat oder künftig abschließt.
EMIR = European Market
Infrastructure Regulation
1. Wer ist von den EMIR-Regelungen betroffen?
Die Vorschriften der EMIR gelten für alle Unternehmen mit Sitz in der EU. Hierzu zählen:
finanzielle Gegenparteien, wie z. B. Wertpapierfirmen, Kreditinstitute und
Versicherungen
nicht-finanzielle Gegenparteien, u. a.:
privatrechtlich verfasste Unternehmen (insbesondere Kapitalgesellschaften)
privatrechtlich verfasste Unternehmen der öffentlichen Hand
Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform
unternehmerisch tätige Personen und Personengesellschaften
(z. B. GbR, Freiberufler, Einzelkaufleute usw.)
EMIR betrifft Unternehmen und
Kreditinstitute, die Derivate
abschließen. EMIR unterscheidet
finanzielle Gegenparteien
nicht-finanzielle Gegenparteien
Für Kunden, die keine Unternehmen im Sinne der EMIR sind, gelten die Anforderungen
der EMIR nicht.
2. Pflichten für Unternehmen
Mit Ausnahme der Meldung an Transaktionsregister (siehe 2.4) gelten die folgenden
Pflichten nur für OTC-Derivategeschäfte.
2.1. Pflicht zur Nutzung zentraler Gegenparteien (Clearingpflicht)
Unternehmen, deren Derivatevolumen bestimmte Schwellenwerte übersteigt, müssen
eine zentrale Gegenpartei in ihre Transaktionen einbeziehen (sog. Central Counterparty
Clearing), sofern sich das Geschäft auf ein standardisiertes Derivat bezieht.
WICHTIG!
Die Clearingpflicht besteht, wenn diese Schwellenwerte überschritten werden:
1 Mrd. EUR bei Aktien- oder Kreditderivaten bzw.
3 Mrd. EUR bei Zins-, Devisen- oder Warenderivaten.
Besonderheiten:
Transaktionen von Mitgliedern desselben Konzerns werden einander zugerechnet.
Geschäfte, die objektiv messbar der Absicherung von Risiken aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens dienen, sind nicht mitzuzählen.
Die Prüfung, ob diese Schwellenwerte überschritten werden, obliegt der nichtfinanziellen Gegenpartei.
Clearingpflicht:
Werden bei standardisierten
Derivategeschäften bestimmte
Volumina überschritten, muss
eine zentrale Gegenpartei
einbezogen werden.
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Oktober 2015
S Sparkasse
KölnBonn
2.2. Maßnahmen der Risikominderung
Bei Geschäften ohne Eintritt einer zentralen Gegenpartei, also solchen, die wie bisher
rein bilateral zwischen Bank oder Sparkasse und ihren Kunden zustande kommen,
müssen verschiedene Verfahren zur Risikominderung beachtet werden. Folgende Maßnahmen sind von allen europäischen Unternehmen, die bilaterale Derivategeschäfte
abschließen, zu ergreifen:
Rechtzeitige Vertragsbestätigung
Derivategeschäfte müssen seit dem 15. März 2013 innerhalb bestimmter Fristen
rückbestätigt werden. Diese betragen einen oder zwei Arbeitstage, je nach Derivatevolumen der beteiligten nicht-finanziellen Gegenpartei.
Ist der Geschäftsabschluss nach 16:00 Uhr Ortszeit erfolgt, verlängert sich die
jeweilige Bestätigungsfrist um einen Arbeitstag.
Periodischer Bestandsabgleich
Je nach Anzahl der miteinander geschlossenen ausstehenden Derivatetransaktionen
müssen die Vertragsparteien seit dem 15. September 2013 einen periodischen
Bestandsabgleich vornehmen. Für nicht-finanzielle Gegenparteien unterhalb der
Clearingschwelle beträgt das Intervall zwischen zwei Prüfungen ein Jahr und bei
mehr als 100 Verträgen drei Monate.
Bei Derivategeschäften, die zwischen Kreditinstituten und ihren
Kundengeschlossen werden,
müssen die Vertragspartner
Maßnahmen zur Risikominderung treffen:
Rechtzeitige
Vertragsbestätigung
Periodischer
Bestandsabgleich
Prüfung einer
Portfolioverkleinerung
Vereinbarung eines
Schlichtungsverfahrens
Prüfung einer Portfolio-Verkleinerung
Bei 500 oder mehr miteinander geschlossenen bilateralen Derivategeschäften
haben die Parteien seit dem 15. September 2013 zweimal jährlich zu prüfen, ob ihr
gemeinsames Portfolio verkleinert werden kann.
Vereinbarung eines Schlichtungsverfahrens
Ebenfalls seit dem 15. September 2013 müssen sich die Parteien vor dem Abschluss
eines Derivategeschäfts auf ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten verständigt haben.
Die o. g. Maßnahmen werden über en sog. EMIR-Anhang zum Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte geregelt.
Unternehmen, die die oben genannten Schwellenwerte bei ihren Derivategeschäften
überschreiten (Clearingpflicht), unterliegen auch im Rahmen der bilateralen Risikosteuerung strengeren Anforderungen als nicht-finanzielle Gegenparteien unterhalb
dieser Freigrenzen: Sie müssen zusätzlich eine tägliche Bewertung und eine Besicherung
ihrer Positionen vornehmen. Darüber hinaus gelten für diese Unternehmen kürzere
Fristen bei Bestätigung und Bestandsabgleich.
Für clearingpflichtige Unternehmen gelten strengere
Maßnahmen zur Risikominderung.
2.3. Nachweispflicht
Ab einem außerbörslich gehandelten OTC-Derivatevolumen von 100 Mio. Euro Gesamtnominale oder mehr als 100 OTC-Derivategeschäften haben sich nicht-finanzielle Gegenparteien, die als Kapitalgesellschaft verfasst und keine kleinen Kapitalgesellschaften im
Sinne des Handelsgesetzbuches sind, durch einen Wirtschaftsprüfer bescheinigen zu
lassen, dass sie die Anforderungen der EMIR einhalten können. Entsprechendes gilt für
nicht-finanzielle Gegenparteien in Form offener Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 HGB.
Ab einem bestimmten OTCDerivatevolumen müssen sich
Kapitalgesellschaften durch
einen Wirtschaftsprüfer
bescheinigen lassen, dass sie
die Anforderungen der EMIR
einhalten können.
2.4. Meldung an Transaktionsregister
Alle Derivategeschäfte – unabhängig ob börslich oder außerbörslich zustande gekommen – müssen an ein Transaktionsregister gemeldet werden. Diese Pflicht trifft auch alle
nicht-finanziellen Gegenparteien.
Jedes Derivategeschäft muss
an ein Transaktionsregister
gemeldet werden.
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S Sparkasse
KölnBonn
Delegation der Meldepflicht
Die Erfüllung der Meldepflicht kann auf die andere Vertragspartei oder einen Dritten
delegiert werden. Jedoch bleibt der Meldepflichtige auch nach einer solchen Delegation
rechtlich verantwortlich dafür, dass die Meldungen seiner Geschäfte ordnungsgemäß
erfolgen. Die Sparkasse KölnBonn kann die Meldung für ihre Kunden übernehmen.
Voraussetzung hierfür ist der Abschluss eines entsprechenden Meldevertrages.
Umfang der Meldepflicht
Von der Meldepflicht erfasst sind in sachlicher Hinsicht alle Derivatetransaktionen, ganz
gleich, ob sie OTC oder an Börsen zustande kommen, und in zeitlicher Hinsicht alle
Geschäfte, die bei Inkrafttreten der EMIR am 16. August 2012 noch ausstanden oder
seitdem geschlossen wurden.
Die Meldefrist beträgt jeweils einen Arbeitstag nach dem Abschluss, der Änderung oder
Beendigung eines Derivategeschäfts.
Alle Derivate, die am
16. August 2012 bestanden
oder danach vereinbart wurden,
müssen gemeldet bzw. nachgemeldet werden.
Beginn der Meldepflicht
Der Beginn der Meldepflicht war für alle Derivateklassen einheitlich der 12.02.2014.
Meldepflicht für OTC-Derivate
seit 12.02.2014
Nachmeldefristen
Für Geschäfte, die früher geschlossen wurden, ist eine Nachfrist vorgesehen. Sie beträgt
90 Tag für Transaktionen, die bei Beginn der Meldepflicht noch ausstehen und drei Jahre
für solche, die bis dahin ausgelaufen sind.
Nachmeldefristen gelten für
Geschäfte, die vor Beginn der
Meldepflicht geschlossen
wurden.
Transaktionskosten der Meldungen
Die Sparkasse KölnBonn stellt ihren Kunden für die Durchführung der Meldung zunächst
keine Kosten in Rechnung.
Legal Entity Identifier (LEI)
Teil des Meldesatzes ist eine Kennnummer zur Identifizierung der an dem Derivategeschäft beteiligten Vertragsparteien. Standard ist der sog. Legal Entity Identifier (LEI), mit
dem sich ein Unternehmen weltweit ausweisen kann.
Für die Meldung benötigt jedes
Unternehmen eine Firmenidentifikationsnummer, den
Legal Entity Identifier (LEI)
WICHTIG!
LEI beantragen und regelmäßig verlängern
Jedes Unternehmen muss seinen LEI selbst beantragen – unabhängig davon, ob die
meldepflicht delegiert wird oder nicht. Die Zuteilung des LEI erfolgt durch den von der
BaFin autorisierten Anbieter WM Datenservice und ausschließlich im Internet unter
www.geiportal.org. Die Bezeichnung auf der Website von WM Datenservice lautet "GEI".
Beantragen Sie jetzt Ihren LEI
unter www.geiportal.org
Um zeitliche Engpässe bei der Vergabe des LEI zu vermeiden, sollte dieser frühzeitig
beantragt werden.
Kosten des LEI
Derzeit kostet die Beantragung des GEI einmalig 158,50 EUR zzgl. USt.
Für die Verwaltung und jährliche Verlängerung fallen aktuell zusätzlich 108,50 EUR zzgl.
USt. pro Jahr an.
3. Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.sparkasse-koelnbonn.de/emir.
Die Beantragung des LEI
und seine Verwaltung/
jährliche Verlängerung sind
kostenpflichtig.