Aktenzeichen: Fachbereich: Handlungsanweisung 03/2006 OrgZ.: Gültigkeit: II-5020 / II-5001 Grundsatzangelegenheiten Leistung X 20 Ab: 20.03.2013 Sachstand: 17.08.2015 Anlage, Aufbau und Führung von Leistungsakten; Regelungen zu Aufbewahrungsfristen im Rechtskreis SGB II Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 2. Papierakte 2.1 Anlage der Papierakte 2.1.1 Aktenträger 2.1.2 Beschriftung der Akte / Aktenzeichen 2.1.3 Dokumentation (Ablage) in der Papierakte 2.1.4 Regelmäßig aufzunehmende Unterlagen 2.1.5 Im Einzelfall aufzunehmende Unterlagen 2.2 Heftung in der Papierakte 2.3 Führung / Verwaltung von Papierakten 2.3.1 Kennzeichnung von Papierakten 2.3.2 Verfahren bei Akteneinsicht und –auskunft 2.3.3 Aktenversand 2.3.4 Aktenabgabe 2.3.5 Verlust von Papierakten, Ersatzakten 2.4. Archivierung von Akten 2.5 Vernichtung von Akten 2.5.1 Allgemeine Aufbewahrungsfristen 2.5.2 Verlängerung der Aufbewahrungsfristen 2.5.2.1 Rücknahmen nach § 45 SGB X 2.5.2.2 Erbenhaftung nach § 35 SGB II 2.5.2.3 laufende Einziehungsverfahren 2.5.3 Weitere Gründe für eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist 2.6 Teilvernichtung 2.7 Archivierung im Staatsarchiv 2.8 Weitere Fallgestaltungen Seite - 1 - 3. Elektronische Akte 3.1 Anlage elektronische Akte 3.2 Aktenzeichen 3.3 Dokumentation im Dialogverfahren 4. Schlussbestimmungen Anlagen Anlage 1: schriftliche Dokumentation A2LL/ALLEGRO/VerBIS/Papierakte Anlage 2: Übersicht aufzunehmender Unterlagen - Erst- und Weiterbewilligungsanträge - Entscheidungen und Bestandsarbeiten Handlungsanweisung 03/2006 Seite - 2 - 1. Allgemeines Die Akte (Papierakte und elektronische Akte - zur elektronischen Akte gehören sowohl die in A2LL/ALLEGRO als auch die in VerBIS gespeicherten Daten -) ist eine wichtige Grundlage zur Bearbeitung der Sache und für die Entscheidungen der Sachbearbeitung. Akte als Grundlage der Entscheidung Sie dient zudem der Fallbeurteilung, Überprüfung oder Entscheidungsfindung für alle internen Stellen, wie z.B. der Rechtsstelle von Jobcenter team.arbeit.hamburg sowie den Prüfungsinstanzen (zentrale Vorprüfstelle oder Bundes-/Landesrechnungshof etc.). Darüber hinaus dienen die Akten im Rahmen der gerichtlichen Überprüfungen von getroffenen Entscheidungen als Beweismittel. Die Akten dokumentieren die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten. Sie dienen damit zugleich der internen und externen Datenschutzkontrolle. Akten als Beweismittel Das Anlegen und Führen einer Akte muss daher mit größter Sorgfalt und Genauigkeit erfolgen. Die Akte ist nicht nur eine Sammlung der für die Leistungsgewährung erforderlichen Daten und Fakten über die persönliche und soziale Situation der Kundinnen und Kunden, sondern eine umfassende und lückenlose, den Zeitraum der Leistungsgewährung im logischen Ablauf begleitende, Dokumentation aller Ereignisse und Maßnahmen. Akte als Medium der Dokumentation Damit die Akte übersichtlich ist, wird nachstehend geregelt, welche Daten und Dokumente zu speichern und welche in der Papierakte abzulegen sind. Eine vollständige Dokumentation des Falles sowie eine nachvollziehbare Darstellung des Sachverhalts sind für fehlerfreies effizientes Arbeiten unerlässlich. 2. Papierakte 2.1 Anlage der Papierakte Für die SGB II-Leistungsgewährung ist stets eine Papierakte anzulegen. Immer Papierakte Vermittlungsrelevante aktuelle Papierakte genommen. Vermittlungsrelevante Unterlagen Unterlagen werden ebenfalls zur Eine gesonderte Vermittlungsakte wird nicht geführt. 2.1.1 Aktenträger Die Akte ist auf den Namen des Antragstellers/der Antragstellerin anzulegen. Der Antragsteller/die Antragstellerin ist der Vertreter/die Vertreterin der Bedarfsgemeinschaft, also deren Vorstand und damit zweckmäßigerweise der Aktenträger/die Aktenträgerin. Aktenträger Bei mehreren erwerbsfähigen Personen in der Bedarfsgemeinschaft wird der Antragsteller/die Antragstellerin und damit der Aktenträger/die Aktenträgerin durch die Kunden/Kundinnen bestimmt. 2.1.2 Beschriftung der Akte / Aktenzeichen Die Akte ist mit 1. Nachnamen, 2. Vornamen und 3. Geburtsdatum zu beschriften. Zusätzlich wird das Aktenzeichen aus der BG-Nummer gebildet, die automatisch durch das Dialogverfahren A2LL/ALLEGRO hergestellt wird Handlungsanweisung 03/2006 Seite - 3 - Aktenbeschriftung und ebenfalls auf die Papierakte zu übernehmen ist. Die Beschriftung der Akte kann sowohl mittels der bestehenden BKVorlage (0-28 Aktenaufkleber) oder eines schwarzen Permanentmarkers an den vorgesehenen Stellen vorgenommen werden. Es bietet sich an, auf dem Aktendeckel in die dafür vorgesehenen Felder sämtliche Mitglieder der BG mit Name und Kundennummer (Kd-Nr.) einzutragen. Die Eintragungen sollten bei Veränderungen (Auszug, Zuzug etc.) entsprechend aktualisiert werden. Bei folgenden Veränderungen ist ggf. der Aktenträger/die Aktenträgerin zu wechseln (keine abschließende Aufzählung): Wechsel des Aktenträgers getrennt lebend Scheidung Beendigung einer eheähnlichen Gemeinschaft Beendigung einer Lebenspartnerschaft Bildung einer der vorstehenden Partnerschaftsbeziehungen Ausscheiden des Aktenträgers/der Aktenträgerin aus dem SGB II-Leistungsbezug wegen Leistungsausschluss oder Tod 2.1.3 Ablage in der Papierakte Für die Aufnahme von Unterlagen, Dokumenten und Nachweisen gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Zur Papierakte sollen nur solche Unterlagen genommen werden, deren Aufbewahrung zwingend erforderlich ist und die eine Verständlichkeit/Lesbarkeit der Leistungsakte auch ohne A2LL/ALLEGRO ermöglichen. Unter Umständen ist lediglich eine Dokumentation darüber, dass die Unterlagen vorgelegen haben und geprüft worden sind, ausreichend/zulässig. Ggf. ist auch eine Dokumentation in VerBIS bzw. A2LL/ALLEGRO ausreichend oder zusätzlich erforderlich. Siehe hierzu Anlage 1. Nur erforderliche Unterlagen Erforderlich ist die Aufnahme von Unterlagen, wenn ohne diese die Leistungserbringung nicht oder nicht sachgerecht erfolgen kann. Zu den Unterlagen gehören auch Office-Dokumente sowie E-Mails, die aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht automatisiert gespeichert werden dürfen, soweit sie den Bestimmungen des § 76 SGB X unterliegen. Hierunter fallen insbesondere medizinische und gesundheitliche Daten der Leistungsempfänger/-innen, aus sonstigen rechtlichen Gründen als Nachweis weiterhin in Papierform vorliegen müssen, u.a. im Zusammenhang mit Rechtsmittelverfahren, z.B. Eingliederungsvereinbarung, Vermittlungsvorschlag, Einladungsschreiben, Leistungsbescheide, Aufhebungsund Erstattungsbescheide, Änderungsbescheide, generell als Beweismittel oder zu Prüfungszwecken unverzichtbar sind für Ämter, Gerichte und andere Institutionen ("Berechtigte Dritte"), die keinen Zugriff auf die Fachverfahren haben. Ggf. ist hier die Papierakte mit einem Ausdruck elektronisch gespeicherter Daten zu vervollständigen. Nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit ist nicht jeweils schematisch eine Kopie des gesamten Dokumentes anzufertigen. Vielmehr ist genau zu prüfen, ob und warum eine Unterlage für die Akte benötigt wird. Es sind nur die Teile der Unterlage zu kopieren, die für die leistungsrechtliche Entscheidung maßgebend sind. Handlungsanweisung 03/2006 Seite - 4 - Nicht alles fotokopieren Bei Besonderheiten des Einzelfalles sollen weitere Unterlagen kopiert und zur Akte genommen werden, z.B. bei vermuteten Betrugsabsichten oder Differenzen und Widersprüchlichkeiten bei den vorgelegten Unterlagen. Größtmögliche Transparenz (auch für Vertretungskräfte und Revisionsinstanzen) kann nur durch entscheidungsbegründende Vermerke in der Papierakte erreicht werden. Diese sind daher in jedem Fall zu fertigen und in der Akte abzuheften. Hierbei ist mit entsprechenden Vorlagen (Druckvorlage 0-22 in BK-Text oder A2LL/ALLEGRO) und Verfügungen zu arbeiten. Selbstklebende Notizzettel ersetzen nicht den Aktenvermerk. Aktenvermerke Aus Gründen einer schlanken Leistungsakte und des Umweltschutzes sollten Ausdrucke– soweit möglich – beidseitig gefertigt werden. Beidseitige Ausdrucke Schriftstücke werden chronologisch in Buchform abgeheftet, dabei sollten Heftklammern aus den Unterlagen entfernt werden. Chronologisch heften Antragsannehmende Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen schreiben in grün, um die vorgenommenen Anmerkungen, insbesondere auf Leistungsanträgen, gegenüber den Eintragungen des Kunden/der Kundin kenntlich zu machen. Nachträgliche Änderungen sind zudem mit Datum, Handzeichen und Namensstempel der Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen zu versehen. Schriftfarbe Antragsannehmer/ namentliche Kennzeichnung Die einzelnen Blätter der Papierakte sind – gesondert für jede Heftung fortlaufend zu paginieren. In der ersten Heftung sind Forderungen und ggf. die dazugehörigen Unterlagen (z.B. Darlehensunterlagen) jeweils getrennt auf einem Heftstreifen abzulegen und fortlaufend zu paginieren. Die Unterlagen verbleiben in der Reihenfolge der Paginierung auf dem Heftstreifen in der ersten Heftung und werden in den Folgeband der Akte übernommen, soweit die Forderung noch offen ist. Die Forderung verbleibt auch nach Abschluss in der ersten Heftung. In der zweiten Heftung sind analog die Unterlagen zu Unterhalt, OWI und die vermittlungsrelevanten Unterlagen jeweils getrennt in einem Heftstreifen abzulegen und zu paginieren. Paginierung Bei Anlegen eines Folgebandes ist die Nummerierung nahtlos fortzuführen. Ein neuer Band sollte immer mit einem Antrag (WBA) beginnen. Anlegen von Folgebänden Wenn es für die Lesbarkeit der Akte erforderlich erscheint, ist der aktuelle Teil der 3. Heftung (siehe Pkt. 2.2) bei Anlegen eines Folgebandes in den neuen Band zu übernehmen. Die auf gesonderten Heftstreifen abgelegten Unterlagen über offene Darlehen und sonstige offene Forderungen (siehe Pkt. 2.2) sind in jedem Fall in den Folgeband zu übernehmen. Die Forderungsübersicht der 1. Heftung (siehe Pkt. 2.2) ist ebenfalls in den Folgeband zu übernehmen oder ggf. neu zu erstellen. 2.1.4 Regelmäßig aufzunehmende Unterlagen Die nachstehenden Unterlagen sind ausnahmslos zur Papierakte zu nehmen (keine abschließende Aufzählung): Erst- und Folgeanträge ALG II in einem verschlossenen Umschlag (mit Verschlusstreifen): Handlungsanweisung 03/2006 Seite - 5 - Ausnahmslos aufzunehmen Ärztliche Bescheinigungen / Gesundheitsdaten – Diese Unterlagen sind als medizinische Unterlagen zu kennzeichnen, der Umschlag darf von keinem Mitarbeiter/keiner Mitarbeiterin des Jobcenters geöffnet werden. Vollmachten, Einverständniserklärungen Erklärungen zu leistungsrelevanten Sachverhalten (z.B. Erklärung über Mittellosigkeit, eheähnliche Gemeinschaft, rechtliche und tatsächliche Verhältnisse) Abtretungsverträge, Darlehensunterlagen, Rückforderungsbescheide Lohnabrechnungen/Einkommensbescheinigungen (keine Kontoauszüge, vgl. Pkt. 2.1.5) Unterlagen über vorrangige Ansprüche Teile von Mietverträgen, soweit sie notwendige Informationen für die Leistungsgewährung enthalten, Mietänderungsschreiben, Abrechnungen für Heizungs-, Betriebs- und Wasserkosten, Bestätigungen über Mietvorauszahlungen, Vertragsauflagen und –einschränkungen – siehe hierzu Anlage 2 Nachweise zur Person bei Veränderungen des Personenstandes (z.B. bei Aufnahme Neugeborener in der BG die Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde, nicht das Scheidungsurteil; mögliche Ausnahmen siehe Anlage 2., Aufenthaltstitel) Bei einmaligen Leistungen sind die antragsund zahlungsbegründenden Unterlagen aufzunehmen. Widerspruchsvorgänge (diese werden Bestandteil der Leistungsakte, Prozessakten werden als Beiakte der Leistungsakte geführt) Daten, die von JC t.a.h. an Dritte übermittelt werden, sind IMMER aktenkundig zu machen. Zu jeder - auch zur (fern-) mündlichen - Datenübermittlung ist ein Aktenvermerk in der Leistungsakte zu fertigen. Aus diesem müssen sich insbesondere der Empfänger und der genaue Umfang der übermittelten Daten entnehmen lassen. Vermerk über Datenübermittlung an Dritte 2.1.5 Im Einzelfall aufzunehmende Unterlagen Andere Unterlagen sollen nur aufgenommen werden, soweit Erkenntnisse ergeben. im Ausnahmefall in die Akte sich hieraus leistungsrelevante Im Einzelfall aufzunehmen Dies ist dann der Fall, wenn die Berechnungsgrundlagen für mögliche Leistungsansprüche eines Kunden/einer Kundin nicht schlüssig sind, so dass Klärungsbedarf besteht. Dieser Klärungsbedarf liegt z.B. vor, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den Anlagen „EKS“ und „abschließende Angaben zum EKS“ bestehen. In diesen Fällen dürfen die den Zweifel begründenden Unterlagen zur Akte genommen werden (Stichwort: BWA). Ein weiteres Beispiel ist der Fall, wenn der Leistungssachbearbeiter/die Leistungssachbearbeiterin einen Gesamtüberblick über die (quasi-) gewerblichen Aktivitäten (Stichwort: E-Bay-Verkäufer) eines Kunden/einer Kundin erhalten muss, um zu beurteilen, wann die Grenze zum gewerblichen Handeln überschritten ist. Insbesondere Kontoauszüge dürfen nur im Ausnahmefall zur Akte genommen werden (z.B. wenn regelmäßige Bareinzahlungen durch Dritte erfolgen). Grundsätzlich sind diese lediglich vorzulegen. Der Kunde/die Kundin muss zudem immer zeitgleich mit der Aufforderung zur Vorlage der Kontoauszüge darauf hingewiesen werden, dass auf der Ausgabenseite Empfänger und Verwendungszwecke, die besondere Arten personenbezogener Handlungsanweisung 03/2006 Seite - 6 - Kontoauszüge Daten im Sinne des § 67 Abs. 12 SGB X enthalten, geschwärzt werden dürfen (siehe Anlage 2). Hinweis: Der Schwerbehindertenausweis/der Feststellungsbescheid darf nicht zur Akte genommen werden! Die Gültigkeitsdauer, der GdB und ggf. die Merkzeichen sind in der Akte zu vermerken. SchwerbehindertenAusweis Die Anlagen der Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zum Aufbau und Führen einer Leistungsakte im Rechtskreis SGB II (siehe Anlage 2) bieten einen detaillierten Überblick darüber, welche Unterlagen zur Akte genommen werden sollten, grundsätzlich nicht zur Akte zu nehmen sind (insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen) bzw. wann ein Vermerk darüber, dass die Unterlagen vorgelegen haben, ausreichend ist. Die Dokumentation darüber, dass die Unterlagen vorgelegen haben, ist in der folgenden Liste vorzunehmen. Die Nutzung ist verbindlich. Übersicht aufzunehmender Unterlagen NEU: Checkliste zur Vorlage leistungsrelevanter Unterlagen 141016_Checkliste leistungsrelevante Unterlagen.docx Die Liste steht Ihnen in den BK-Text-Vorlagen > lokale Vorlagen > team.arbeit.hamburg > Leistung zur Verfügung. Die Liste ist vollständig ausgefüllt (mit Datum und Handzeichen) zur Akte (Unterlagen zum Neuantrag- 3. Heftung) zu nehmen. Sonderfall: Selbständige Leistungsberechtigte Unterlagen zur Berechnung der Höhe des Leistungsbezuges selbständiger Leistungsberechtigter, wie z.B. Rechnungen, sind nach abschließender Entscheidung und Ablauf der Rechtsmittelfrist zu entnehmen und an den Leistungsberechtigten zurückzugeben. Über den Verbleib ist ein Vermerk zu fertigen. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Vordruck EKS verbleibt in der Akte. Summen- und Saldenliste / BWA: Die Ablage einer Kopie ist grundsätzlich nicht zulässig (analog zu Kontoauszügen). Die Summenund Saldenliste braucht nicht vorgelegt zu werden, soweit diese für die Einkommensermittlung nicht relevant ist. 2.2 Heftung in der Papierakte 1. Heftung: 1. Übersichtsbogen/Forderungsübersicht verbindlich): (Die Nutzung ist Forderungsübersicht .docx 2. Unterlagen über Forderungen einschließlich der dazugehörigen Bescheide und erforderlichen Berechnungen (Abschluss der Aufrechnung oder Beendigungsmitteilung der Kasse). 3. Darlehensunterlagen einschließlich Abtretungserklärungen und -vertrag, Bescheid, Sollstellung und ggf. Tilgungsnachweise. Handlungsanweisung 03/2006 Seite - 7 - 1. Heftung – Übersichtsbögen/ Forderungen/ Darlehen 2. Heftung: Aus Gründen des Datenschutzes sind folgende Unterlagen zu separieren und mittels getrennter Heftstreifen abzuheften: 1. in einem verschlossenen Umschlag (mit Verschlusstreifen): Gesundheitsrelevante Unterlagen (Atteste, Ärztliche und Psychologische Gutachten, Bescheide von anderen Sozialversicherungsträgern soweit Stellungnahmen zur Gesundheit enthalten sind, Betreuungsbeschlüsse etc.). In der Regel sind diese Unterlagen bei Akteneinsicht und vorübergehender Aktenweitergabe herauszunehmen und in der Retent-Tasche zu verwahren. 2. Heftung – besondere Unterlagen auf einzelnen Heftstreifen 2. Unterhaltsrechtliche Unterlagen – Achtung: Bei Gerichtsurteilen und –beschlüssen darf nur der Tenor abgelegt werden! Sobald eine gesonderte Unterhaltsakte durch das Unterhaltsteam angelegt wird, sind die Unterlagen zur Unterhaltsakte zu geben. 3. Teilvorgänge der OWiG-Sachbearbeitung, insbesondere aus dem Strafverfahren. Dokumente des Amtsgerichtes, der Staatsanwaltschaft oder des Hauptzollamtes über den Ausgang eines Strafverfahrens (z.B. Urteile, Strafbefehle) sind in der Rechtsstelle, Team X173, Ordnungswidrigkeiten, gesondert aufzubewahren (FH der BA zu § 63 SGB II). Sonstige Unterlagen werden vom Team X X173 in einem Schnellhefter in der 2. Aktenheftung abgelegt. Nach einem Freispruch der/des Leistungsberechtigten werden die Unterlagen wieder aus der Akte entfernt. Gleiches gilt nach einem rechtskräftigen Urteil – danach darf nur noch der Tenor aufbewahrt werden. 4. Vermittlungsrelevante Unterlagen (datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung, Nachweise über Bewerbungen, Durchschriften, Bildungsgutscheine, EGV etc.). 3. Heftung: Chronologisch nach Eingangsdatum alle leistungsrelevanten Unterlagen (einschließlich Erst- und Weiterbewilligungsanträge) Tasche im vorderen Aktendeckel: Der vordere Aktendeckel bleibt leer. Tasche im hinteren Aktendeckel: Der hintere Aktendeckel bleibt leer. Ggf. können hier vorübergehend unbearbeitete Vorgänge verwahrt werden. 2.3 Führung / Verwaltung von Papierakten Die Akten werden alphabetisch und nach den Geburtsdaten geordnet. Der Verbleib einer Akte ist auf der Entnahmetafel und/oder RetentTasche zu vermerken. Der Schutz der Sozialdaten gem. § 35 SGB I und §§ 67 - 78 SGB X ist zu beachten. Handlungsanweisung 03/2006 Seite - 8 - 3. Heftung – alle leistungsrelevanten Unterlagen 2.3.1 Kennzeichnung von Papierakten Getrennte Akten von Eheleuten oder Eltern und ihren minderjährigen unverheirateten Kindern sind mit gegenseitigen Hinweisen auf den hinteren inneren Aktendeckeln zu versehen. Gegenseitige Hinweise bei Verwandtschaft oder Haushaltsgemeinschaft Leben mehrere Aktenträger/Aktenträgerinnen in einer Haushaltsgemeinschaft, sind diese Akten ebenfalls mit korrespondierenden Hinweisen auf den hinteren inneren Aktendeckeln zu versehen. Folgende Sachverhalte sind auf dem vorderen Aktendeckel (außen) mit einem roten Buchstaben zu kennzeichnen: D F E offenes Darlehen sonstige offene Forderungen Erbenhaftung Darüber hinaus können weitere Hinweise auf dem Aktendeckel angebracht werden (z.B. Hinweis auf bestehende Unterhaltsakten, Kennzeichnung der Einleitung eines Bußgeldverfahrens mit Hinweisen auf die Seitenzahl, Pfändungsschutzkonten, laufende Tilgung, Aufstocker). Kennzeichnung bei Darlehen, Forderungen, Erbenhaftung Kennzeichnung bei Unterhalt, Bußgeld, P-Konto 2.3.2 Verfahren bei Akteneinsicht und –auskunft Den Beteiligten des Verwaltungsverfahrens steht ein Recht auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten gemäß § 25 SGB X zu, wenn deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gilt dies nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Möglichkeit der Einsichtnahme Außerhalb eines Verwaltungsverfahrens besteht ein Auskunftsrecht des/der Betroffenen (§ 83 SGB X). Dies ist immer der Fall, wenn die Informationen selbst den Bezug zu einer bestimmten natürlichen Person erkennen lassen. Allerdings ist die Erteilung der Auskunft an einen Vertreter/eine Vertreterin oder einen Bevollmächtigten/eine Bevollmächtigte zulässig. Soweit im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches die Akten Angaben über gesundheitliche Verhältnisse des/der Beteiligten enthalten, ergeben sich für die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts Besonderheiten aus § 25 Abs. 2 SGB X (Vermittlung des Akteninhaltes durch einen Arzt/eine Ärztin). Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts der Beteiligten können sich aus Geheimhaltungsinteressen weiterer Beteiligter oder Dritter ergeben (§ 25 Abs. 3 SGB X). Im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches umfasst das Recht auf Akteneinsicht außerdem das Recht, sich Auszüge, Abschriften oder Ablichtungen aus den Akten durch die Dienststelle fertigen zu lassen (§ 25 Abs. 4 SGB X). Dieses Begehren muss konkret formuliert sein (genaue blattweise Bezeichnung). Es reicht nicht, dass Kopien der gesamten Akte oder Handlungsanweisung 03/2006 Seite - 9 - Entscheidung über Akteneinsicht durch „aller relevanten Vorgänge“ verlangt werden. Über ein Verlangen auf Akteneinsicht entscheidet die Teamleitung. Teamleitung Dritte, die keine Verfahrensbeteiligten sind, dürfen Akten grundsätzlich nicht einsehen. Ausnahmen sind nur im Rahmen von gerichtlichen Verfahren und bei Forschungsvorhaben gem. § 75 SGB X mit Genehmigung der Träger von Jobcenter team.arbeit.hamburg bzw. der Geschäftsführung zulässig. Keine Einsicht für Dritte ohne Beteiligung Vor der Gewährung der Akteneinsicht im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuches ist der OWiG-Teilvorgang zu entnehmen. Die Akteneinsicht im OWiG-Verfahren findet in der Rechtsstelle (X173) statt. Akteneinsicht im Rahmen eines Strafverfahrens findet ausschließlich nach Entscheidung der Staatsanwaltschaft statt. OWiG-Verfahren Strafverfahren In allen anderen Fällen erfolgt die Akteneinsicht bei der aktenführenden Behörde in der Dienststelle, in der sich die Akte zum Zeitpunkt des Ersuchens befindet. Ein Mitarbeiter sollte bei der Sichtung anwesend sein. Über die Akteneinsicht ist ein Vermerk zu fertigen. 2.3.3 Aktenversand Akten werden im Regelfall nicht übersandt. Ausnahmen kann die Behörde gestatten (25 Abs. 4 SGB X). Wird die Akte ausnahmsweise übersandt, geschieht das unentgeltlich und gegen ein mit Datum und Unterschrift versehenes Empfangsbekenntnis (§ 5 Abs. 2 VwZG). Vor Übersendung ist zu vermerken, welche Aktenbestandteile herausgegeben werden, so dass die Vollständigkeit bei Rücksendung geprüft werden kann. § 25 Abs. 4 SGB X gilt nicht im Widerspruchsverfahren, siehe § 84a SGG. Im Widerspruchsverfahren kann daher die Akte grundsätzlich an auswärtige Bevollmächtigte übersandt werden, wenn keine besonderen Gründe entgegenstehen. Beim Aktenversand sind die nach § 76 SGB X besonders zu schützenden Unterlagen der 2. Heftung sowie solche Unterlagen, die gem. § 35 SGB I zur Erfüllung der Aufgaben der um Amtshilfe ersuchenden Stelle nicht erforderlich sind, vorher der Akte zu entnehmen und als Retent bis zur Rücksendung der Akte zu verwahren. Bei Aktenanforderungen durch vollständig zu übersenden. die Prüfinstanzen sind die Zu schützende Unterlagen aus 2. Heftung vor Versendung entnehmen Akten Akten bzw. Vorgänge aus Akten sind aus datenschutzrechtlichen Gründen für den Versand so zu verpacken, dass eine Einsichtnahme nicht möglich ist. Die verschlossene Versandform gilt auch für den Versand über den behördeninternen Postversand. Verschlossene Versandform Der Verbleib einer Akte ist auf der Entnahmetafel und/oder RetentTasche zu vermerken. Falls ein Anforderungsschreiben nicht vorliegt, sind der Aktenempfänger/die Aktenempfängerin sowie der Übersendungsgrund deutlich zu vermerken. Abgabevermerk Handlungsanweisung 03/2006 Seite - 10 - 2.3.4 Aktenabgabe Bei einem Standortwechsel (auch bei Abgabe einer Akte wg. Zusammenführung von zwei Bedarfsgemeinschaften!), ist in der elektronischen Akte ein Abgabevermerk (formlos) über relevante Daten zu hinterlegen und als Ausdruck zur Papierakte zu nehmen. Die Papierakten sind vollständig, also mit allen Bänden, abzugeben. Die Bearbeitung aller Vorgänge bei Zuständigkeitswechsel innerhalb von Hamburg ist in der Arbeitsanleitung 016/2010 Zuständigkeit/Ordnungsgemäße Fallabgabe - geregelt. 2.3.5 Verlust von Papierakten - Aktensuchlauf Papierakten, die unter Ausschöpfung aller Suchmöglichkeiten nicht innerhalb von 2 Monaten in der Dienststelle aufgefunden werden, meldet die aktenführende Stelle unter Angabe aller relevanten Daten der Zentrale von Jobcenter team.arbeit.hamburg, Grundsatzangelegenheiten Leistung. Die Meldung enthält neben der Angabe des Standortes, Organisationszeichen, die BG-Nummer, Namen, Vornamen Geburtsdatum. das und Die Zentrale von JC t.a.h führt zum 15. eines jeden Monats den sog. Aktensuchlauf durch und veröffentlicht eine Liste mit vermissten Akten, die an alle Dienststellen gesendet wird. Alle Dienststellen sind verpflichtet, unverzüglich nach den vermissten Akten zu suchen, ggf. das Wiederauffinden mitzuteilen und die Akte dem zuständigen Standort zuzusenden. Bis zum Wiederauffinden der Akte, legt die aktenführende Dienststelle eine Ersatzakte an, die entsprechend zu kennzeichnen ist. In der Ersatzakte sind die Unterlagen gemäß Ziffer 2.2 aufzunehmen. Anlage Ersatzakte 2.4 Archivierung von Akten In allen Fällen, die nach Einstellung / Beendigung archiviert werden sollen, ist künftig die folgende Archivierungsverfügung (ersetzt die alte zdA-Vfg.) auszufüllen und als erstes Blatt in die erste Heftung der Akte aufzunehmen. Archivierungs-Vfg. Um Aussonderungs- bzw. Archivierungsaktionen künftig zu erleichtern, sind in die Akten, die ab in Kraft treten dieser Handlungsanweisung geschlossen werden, farbige Terminstreifen einzuhängen. Kennzeichnung der Akte bei Archivierung Es empfiehlt sich zudem, in den entsprechenden Jahreszahlfeldern das jeweilige Jahr des letzten Zahltages (mindestens an einem Tag Leistungen bezogen) oder des letzten Vorganges (leistungsrelevante Bearbeitung) anzukreuzen. Alternativ kann ggf. das Datum der Vernichtung auf dem Aktendeckel notiert werden. Handlungsanweisung 03/2006 Seite - 11 - Farbe Vernichtung Orange 2018 Rot 2019 Gelb 2020 Dunkelgrün 2021 Dunkelblau 2022 Braun 2023 Hellblau 2024 Hellgrün 2025 Weiß 2026 Grau 2027 Schwarz 30 Jahre Farbübersicht 2.5 Vernichtung von Akten JC t.a.h. hat nach Abschluss eines Haushaltsjahres zu veranlassen, dass die Unterlagen, deren Aufbewahrungszeiten abgelaufen sind, ausgesondert werden, wenn nicht andere Rechtsoder Verfahrensvorschriften oder andere Gründe dem entgegenstehen (siehe hierzu 2.5.2). Wurde eine Akte identifiziert, die gemäß den nachstehenden Fristen vernichtet werden kann, ist die gesamte Akte (Inhalt und Aktendeckel nebst Aufhängung) in den Reißwolf zu geben. Um festzustellen, ob eine Akte in den Reißwolf gegeben werden kann, soll die folgende Vernichtungsverfügung ausgefüllt werden. Die Verfügungen sind zu sammeln und fünf Jahre aufzubewahren. Regelung zur Abgabe an das Hamburgische Staatsarchiv beachten (s.u. 2.7) Vernichtungs-Vfg. Die Vernichtung der in den Leistungsakten zusammengeführten Unterlagen muss den datenschutzrechtlichen Bestimmungen genügen. Es ist ein Vermerk über die Vernichtung der Akte zu hinterlegen: - in A2LL > Fallhistorie > BWZ-Kennzeichen: sonstiger Grund > Kennzeichnungsgrund: LA vernichtet am TT.MM.JJJJ zu hinterlegen. - in ALLEGRO > Bearbeitungssystem > Bedarfsgemeinschaft > Organisatorisches > Bemerkung: LA vernichtet am TT.MM.JJJJ Vernichtungsvermerk in A2LL/ALLEGRO 2.5.1 Allgemeine Aufbewahrungsfristen Die in der Leistungsakte zusammengeführten Unterlagen unterliegen den in den „Aufbewahrungsbestimmungen für die Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes“ (ABestB – HKR) niedergelegten Regelungen. Danach gilt, dass die in einer Leistungsakte zusammengeführten Unterlagen nach Abschluss des Leistungsfalls fünf Jahre lang zu archivieren sind. Die Frist beginnt immer nach dem Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Leistungsfall abgeschlossen worden ist. (Dies gilt auch für alle nachfolgenden Fristen, s.u.) Handlungsanweisung 03/2006 Beginn der allgemeinen Aufbewahrungsfrist (fünf Jahre) Seite - 12 - Die Regelung der ABestB – HKR für Kassenanordnungen und zugehörige zahlungsbegründende Unterlagen gelten auch für Vorgänge, in denen es aufgrund einer ablehnenden Entscheidung nicht zu einer Zahlung gekommen ist. Zahlungsbegründende Unterlagen sind alle Schriftstücke, die eine Kassenanordnung oder die Buchung aufgrund allgemeiner Kassenanordnungen begründen. Sie müssen Zweck und Anlass der Zahlung, Umbuchung oder Buchung so deutlich erkennen lassen, dass die zugrunde liegende Entscheidung zweifelsfrei ersichtlich und nachvollziehbar ist. Außerdem müssen sie die Bestimmung von Rechtsgrund und Gegenstand der Zahlung ermöglichen. Zahlungsbegründende Unterlagen können auch elektronisch erzeugte Dateien oder Datensätze sein. Unterlagen sind auch dann zahlungsbegründend, wenn sie erkennen lassen, weshalb eine Zahlung nicht erfolgt ist. Zahlungsbegründende Unterlagen 2.5.2 Verlängerung der Aufbewahrungsfristen Die Notwendigkeit zur Verlängerung der Archivierungsfrist besteht im Rechtskreis SGB II im Wesentlichen im Rahmen von folgenden Fallgestaltungen: Ausnahmen von der allgemeinen Aufbewahrungsfrist Rücknahme nach § 45 SGB X Erbenhaftung nach § 35 SGB II noch nicht abgeschlossene Einziehungsverfahren 2.5.2.1 Rücknahmen nach § 45 SGB X Die Leistungsakte ist zehn Jahre aufzubewahren, wenn das spätere Entstehen von Rücknahmen der Bewilligungsentscheidungen nach § 45 SGB X wahrscheinlich erscheint. Rücknahmen nach § 45 SGB X (10 Jahre) Kriterien, die dafür sprechen, dass später ein Sachverhalt bekannt werden könnte, der eine Rücknahme nach § 45 SGB X rechtfertigt, sind z. B.: wenn der Kunde falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, erst recht, wenn diese zu Strafverfahren oder Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geführt haben oder wenn andere konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass in Zukunft solche Sachverhalte bekannt werden könnten. 2.5.2.2 Erbenhaftung nach § 35 SGB II Leistungsakten sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, bevor eine Vernichtung in Betracht kommt, wenn das Entstehen eines Anspruchs aus Erbenhaftung möglich erscheint. Bevor die Akte vernichtet wird muss geprüft werden, ob die leistungsberechtigte Person noch lebt. Ist dies der Fall, kann ein Ersatzanspruch wegen Erbenhaftung nicht mehr entstehen, weil innerhalb der letzten zehn Jahre vor einem später eintretenden Erbfall keine Leistungen nach dem SGB II bezogen wurden. Sollte die leistungsberechtigte Person bereits verstorben sein, ist die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 35 SGB II zu prüfen. Kann die Feststellung, ob der/die Leistungsberechtige noch lebt, nicht getroffen werden, ergibt sich aufgrund der dreijährigen Ausschlussfrist zur Geltendmachung eines Anspruchs eine Gesamtaufbewahrungsfrist Handlungsanweisung 03/2006 Erbenhaftung (13 Jahre) Seite - 13 - von maximal 13 Jahren. Das Entstehen eines Anspruchs aus Erbenhaftung erscheint möglich, wenn: zum Ende des Leistungsbezuges nennenswertes Vermögen vorgelegen hat und die in den letzten zehn Jahren vor dem Todesfall erbrachten Leistungen (inklusive der Sozialversicherungsbeiträge) den Betrag von 1.700 EUR überstiegen haben. Von nennenswerten Vermögenswerten kann ausgegangen werden bei: Eigentum an selbst genutzten Immobilien unabhängig von der Belastung mit Grundpfandrechten, Vermögensgegenständen, die in der Summe ihrer Werte zum Zeitpunkt des Endes des Leistungsbezuges einen Wert von insgesamt 5.000 EUR hatten, insbesondere in Form von Lebensversicherungen, soweit im Versicherungsvertrag keine Bezugsberechtigte/kein Bezugsberechtigter benannt wurde und die Ansprüche aus der Versicherung vererbbar sind (wenn eine Bezugsberechtigte/ein Bezugsberechtigter benannt ist, fällt die Lebensversicherung nicht in den Nachlass) oder deren Verwertung während des Leistungsbezuges eine besondere Härte bedeutet hätte (z. B. besondere Familien- und Erbstücke, Ersparnisse für die Altersvorsorge, die trotz lückenhafter Rentenversicherung – z. B. wegen früherer Selbständigkeit – kurz vor dem Rentenalter hätten eingesetzt werden müssen, landwirtschaftliche Nutzflächen, die der Alterssicherung dienten, wenn diese nicht anderweitig gesichert war). 2.5.2.3 Laufende Einziehungsverfahren Leistungsakten, die noch nicht abgeschlossene Einziehungsverfahren beinhalten, sind von einer Vernichtung auszunehmen, auch wenn die Leistungszahlung bereits abgeschlossen wurde. Ein Einziehungsverfahren ist nicht abgeschlossen, wenn die Forderung noch offen ist. Die Beitreibung der Forderung wird durch den Inkasso-Service vorgenommen. Ist die Forderung vollständig getilgt, und das Einziehungsverfahren abgeschlossen, beginnt die fünfjährige Aufbewahrungsfrist am 01.01. des auf die vollständige Beendigung des Einziehungsverfahrens folgenden Kalenderjahres. Über die Beendigung des Einziehungsverfahrens wird eine Beendigungsmitteilung durch ERP erzeugt. Noch nicht abgeschlossene Einziehungsverfahren Sonderfall: Niedergeschlagene Forderungen Eine Forderung ist auch dann noch offen, wenn sie lediglich befristet oder unbefristet durch den Inkasso-Service niedergeschlagen wurde. Bei einer Niederschlagung (Ausbuchung der Forderung aus dem aktiven Bestand) handelt es sich lediglich um eine verwaltungsinterne Maßnahme, die dem Einzahlungspflichtigen nicht bekannt gegeben wird. Sie dient dazu, unwirtschaftliche Vollstreckungsversuche zu vermeiden. Die Forderung kann jederzeit wieder eröffnet werden, wenn z.B. Erben bekannt werden oder sich Einziehungsmöglichkeiten, wie z.B. die Aufrechnung mit laufenden Leistungen, ergeben. Akten, die niedergeschlagene Forderungen enthalten, dürfen daher nicht vernichtet werden. Eine Prüfung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse durch die Sachbearbeiterin/den Sachbearbeiter ist jedoch nicht erforderlich. Die Zuständigkeit für die Bewirtschaftung dieser Forderungen liegt seit dem 13.04.2015 an den Inkasso-Standorten Handlungsanweisung 03/2006 Niedergeschlagene Forderungen Seite - 14 - Fulda und Schwäbisch-Gmünd. Soweit jedoch z.B. bei einer erneuten Antragstellung Vermögen oder Einkommen bekannt werden, wäre der Bereich Inkasso zu verständigen, damit das Einziehungsverfahren wieder aufgenommen werden kann. Die Aufbewahrungszeit endet, wenn der gesamte Forderungsbetrag zurückgezahlt wurde oder der Inkasso-Service die Forderung erlässt (sehr selten). Wiederum beginnt dann die fünfjährige Aufbewahrungsfrist am 01.01. des auf die vollständige Beendigung des Einziehungsverfahrens folgenden Kalenderjahres. Über die Beendigung des Einziehungsverfahrens wird eine Beendigungsmitteilung durch ERP erzeugt. 2.5.3 Weitere Archivierungsfrist Gründe für eine Verlängerung der Aus anderen Bestimmungen können sich noch zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung der in den Leistungsakten zusammengeführten Unterlagen ergeben. Dies können landesrechtliche Vorschriften sein oder z. B. der Verzicht auf die Einrede der Verjährung von Beitragsansprüchen der Sozialversicherungsträger, soweit deren Fälligkeit vor dem 01.10.2008 liegt (s. Intranet der BA Geldleistungen > SGB II > Sozialversicherung > Allgemeine Hinweise zu Prüfungen der Krankenund Rentenversicherung) oder noch anhängige Klageverfahren (keine abschließende Aufzählung). Um sicherzugehen, dass keine der Vernichtung entgegenstehenden Regelungen übersehen werden, wurden die oben genannten Verfügungen (Archivierungsund Vernichtungsverfügung) zur verbindlichen Nutzung eingeführt. Teilvernichtung von Vorbänden / Dokumentation 2.6 Teilvernichtung Werden die zur Entscheidung über die Leistungsgewährung erforderlichen Daten durch Ausgabe eines neuen Hauptantrages inklusive ggf. erforderlicher Nachweise komplett neu erhoben, können die Teilakten, die sich auf Zeiträume vor diesem Bewilligungsabschnitt beziehen (vorangegangener Hauptantrag einschließlich folgender Weiterbewilligungsanträge) und die dazugehörigen Zahlungsnachweise vernichtet werden. Die oben dargestellten Voraussetzungen müssen jedoch auch hier vorliegen. Die Vernichtung von Teilakten ist auf der Rückseite der Leistungsakte in den vorgesehenen Feldern zu dokumentieren. Zudem ist ein Aktenvermerk in A2LL/ALLEGRO zu hinterlegen. Es ist sicherzustellen, dass Dokumente, die bestehende Einziehungsverfahren betreffen, von einer Teilvernichtung ausgenommen werden. 2.7 Archivierung im Staatsarchiv Dem Hamburgischen Staatsarchiv sind auf Anforderung Leistungsakten, die zur Vernichtung anstehen, bereitzustellen. Die Zuleitung i.S.d. § 3 HmbArchG an das Archiv erfolgt über die Zentrale von JC t.a.h. Nach aktuell gültiger Vereinbarung sind pro Standort 10 Leistungsakten pro Jahr von der Vernichtung auszunehmen und an das Staatsarchiv zur dauerhaften Archivierung abzugeben. Die Zentrale wird die Standorte hierzu jährlich gesondert auffordern. Die abzugebenden zehn Akten sollen sich aus sechs einfachen Fällen und vier umfangreichen Fällen zusammensetzen. Die Auswahl trifft der Standort. Die Abgabe der ausgewählten Leistungsakten / Bände an die Zentrale erfolgt zwingend mit ausgefülltem Abgabedeckblatt. Auf der Vernichtungsverfügung (siehe oben) ist zu vermerken, dass diese Akte an das Staatsarchiv gegeben wurde. Handlungsanweisung 03/2006 Auswahl der Akten, die von der Vernichtung auszunehmen und dem Staatsarchiv zuzuleiten sind. Seite - 15 - In der Zentrale werden die Akten ggf. nach den gültigen datenschutzrechtlichen Vorgaben (§ 67b I SGB X i.V. m. dem § 67c I SGB X.) bereinigt und unter Beachtung des erforderlichen Berichtswesens (Ablieferungsliste) an die Beständeverwaltung des Hamburgischen Staatsarchivs binnen Frist abgeliefert. Nähere Hinweise zum Ablieferungsverfahren finden sich auf der Homepage des Staatsarchivs Hamburg > Service für die Verwaltung > Anbietung und Ablieferung von Registraturgut an das Staatsarchiv Hamburg. 141010_Fristentabell e.xlsx Nähere Informationen: Hamburgisches Archivgesetz (HmbArchG) vom 21. Januar 1991 141016_Deckblatt_A ktenabgabe _Staatsarchiv.docx 2.8 Weitere Fallgestaltungen Originaltitel sind darauf zu prüfen, ob aus ihnen noch Ansprüche herzuleiten sind. Soweit die Originaltitel nicht dem JC t.a.h. oder dessen Trägern zustehen, sind sie an den Titelinhaber zurückzugeben (z. B. Unterhaltstitel an Unterhaltsgläubiger). Bei Fehlbeträgen beginnt die Frist nach Abschluss der Bearbeitung. Bei Eintragung einer Sicherungshypothek beginnt die Frist nach Löschung dieser oder nach Fortfall der Voraussetzungen für die Unverzinslichkeit und Unkündbarkeit einer Grundschuld. Unabhängig von der Aufbewahrungsfrist abgeschlossener Akten beträgt die Aufbewahrungsfrist für medizinische Unterlagen analog § 304 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 292 SGB V längstens zehn Jahre. Sonstige Vorgänge ohne Leistungsgewährung und ohne BescheidErteilung sind nach einem Jahr zu vernichten. 3. Elektronische Akte 3.1 Anlage elektronische Akte Zur Berechnung, Zahlbarmachung von Leistungen und BescheidErteilung wird in jedem Leistungsfall eine elektronische Akte angelegt. Elektronische Akte Durch Plausibilitätsprüfungen ist sichergestellt, dass alle hinterlegten und zur Berechnung relevanten Daten vollständig gespeichert sind. 3.2 Aktenzeichen Das Aktenzeichen der elektronischen Akte (BG-Nummer) automatisch durch das Dialogverfahren A2LL/ALLEGRO gebildet. wird Aktenzeichen 3.3 Dokumentation im Dialogverfahren Die elektronische Akte ist stets aktuell zu halten (A2LL, ALLEGRO, zPDV und VerBIS). Auch hier ist mit größter Sorgfalt und Genauigkeit vorzugehen. Für eine zielgerichtete Leistungsgewährung ist es unerlässlich, z.B. Änderungen der Personendaten unverzüglich zu erfassen. Größtmögliche Transparenz für Vertretungskräfte und Revisionsinstanzen kann nur durch das Anlegen von entscheidungsbegründenden Vermerken erreicht werden. Dokumentation Hierzu ist die in der Anlage 1 beigefügte Übersicht zu beachten. Handlungsanweisung 03/2006 Seite - 16 - Die jeweiligen VerBIS-Arbeitshilfen zum Datenschutz Berechtigungskonzept sind ebenfalls zu beachten. und das 4. Schlussbestimmungen Diese Handlungsanweisung tritt mit Wirkung vom 19.12.2013 in Kraft. Andere Sortierungen in Akten müssen nicht nachträglich geändert werden. Die Handlungsanweisung ist Bestandteil der Grundqualifizierung von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Leistungsbereich. In Kraft treten Sie ist jährlich in Dienstbesprechungen der Leistungsteams in den Standorten zu thematisieren. Regelmäßige Thematisierung Handlungsanweisung 03/2006 Seite - 17 - Anlage 1 – schriftliche Dokumentation in A2LL, ALLEGRO, VerBIS und Papierakte Aufnahmevermerk in A2LL Druckausgabe Aktenvermerk in ALLEGRO Extras Schriftstücke Aktenvermerk in der Akte Ablage in Papierform nur dann, wenn datenschutzrechtlich unbedenklich (s. Anlage 2) in VerBIS X X X Hinweis auf ALG II – Antragstellung und Bezug Gesundheitszustand Au – Atteste Unterhalt Anspruch, Übergang usw. X X X Sonst. vorrangige Ansprüche Einkommen X X X Arbeitsaufnahme X Vermögen X X Mehrbedarfe X X Darlehen X X Kennz. auf dem Aktendeckel Wohnung Umzug X X X X Abrechnung BK HK Wasser X X Einmalige Leistung X X Mietänderung X X X Adressänderung in zPDV Vermittlung vermittlungsrelev. Tatbestände Datenübermittlung an Dritte Handlungsanweisung X X X 03/2006 Seite 18 Anlage 2 - Übersicht aufzunehmender Unterlagen Vorbemerkung: Die in der Tabelle getroffenen Aussagen orientieren sich am Regelfall. Im Einzelfall kann unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Sachbearbeitung davon abgewichen werden. Die angegeben Dokumente orientieren sich an in den Leistungsakten angetroffenen Beispielen aus der Praxis. Daher werden auch Dokumente, deren Vorlage bzw. Kopie aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig ist, hier zur Rechtsklarheit aufgeführt. Werden Originale zunächst für die Entscheidung über einen Antrag einbehalten, sind diese nach der Bewilligung bzw. Ablehnung zurückzusenden. Prinzipiell sind Daten von nichtleistungsberechtigten Dritten in den jeweiligen Unterlagen - soweit diese zur Leistungsakte zu nehmen sind - zu schwärzen. Erst- und Weiterbewilligungsantrag Kopie zur Akte nehmen Dokument Persönliche Daten Personalausweis Pass bei Ausländern Aufenthaltstitel im Pass/ Gesonderte Aufenthaltstitel/ Daueraufenthaltskarte Freizügigkeitsbescheinigung (Altfälle) Visa-Einträge Kopie nicht zulässig/nicht erforderlich* Bemerkung X X X Prüfung des Leistungsanspruchs (Leistungsausschluss § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II) X Prüfung des Leistungsanspruchs (Leistungsausschluss § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II) X Nur im begründeten Ausnahmefall: • Zur Prüfung des Leistungsausschlusstatbestandes bei ungenehmigter Ortsabwesenheit oder • bei dreimonatigem Leistungsausschluss bei Ersteinreise von Ausländern. Nur zur Ermittlung der aktuellen Wohnadresse soweit sie nicht aus dem Ausweisdokument hervorgeht; in begründeten Ausnahmefällen zum Beleg eines Straftatbestandes (z. B. eines Verstoßes gegen das Meldegesetz - der Lebensmittelpunkt ist nicht im gemeldeten Ort). Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes X Sozialversicherungsausweis EC-Karte/Bank-Karte Scheidungsurteil Persönliche Angaben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB)** Geburtsbescheinigung Schulbescheinigung X X X Ausnahme: Titel bei übergegangenen Unterhaltsansprüchen Ausnahme: Bei einem Verfahren nach § 56 SGB II (Einschaltung des MDK bei Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit) ist die AUB in einem verschlossenen Umschlag zur Akte zu nehmen. X Aufnahme Neugeborener in die Bedarfsgemeinschaft X Ausnahme: Bei Kindern unter 7 Jahren zur Feststellung des Anspruchs auf Schulbedarf, da kein VerBIS-Datensatz vorhanden ist (nur bei Zuständigkeit Jobcenter). Ärztliche Gutachten X ÄG, PG oder Atteste (auch ohne Diagnose) dürfen nur in einem verschlossenen Umschlag (mit Verschluss-streifen) (ÄG)/Psychologische Gutachten aufbewahrt werden. Mehrere Dokumente zum gleichen Sachverhalt können gemeinsam verschlossen werden. Ein (PG)/Atteste (z.B. vom Hausarzt)** Vermerk (ohne Diagnose) über das Ergebnis eines ÄG oder PG ist zulässig, wenn es leistungsrelevant ist (z. B. mehr als 6 Monate nicht erwerbsfähig, Mehrbedarf Ernährung). *) nur im Antrag in Grün abhaken und in Checkliste vermerken **) Original oder Kopie Handlungsanweisung X 03/2006 Seite 19 Erst- und Weiterbewilligungsantrag Kopie zur Akte nehmen Dokument Haushaltsbescheinigungen des Einwohnermeldeamtes Bescheide zu vorrangigen Leistungen Mutterpass Schwerbehindertenausweis Einkommensverhältnisse Arbeitsvertrag Kopie nicht zulässig/nicht erforderlich* Bemerkung X X X Feststellung von vorrangigen Leistungen und evtl. Erstattungsansprüchen. Etwaige Berechnungsbögen sind entbehrlich. Entbindungstermin vermerken bzw. abhaken Die Gültigkeitsdauer, der GdB und ggf. die Merkzeichen sind zu vermerken. X Nur den leistungsrelevanten Teil und nur bei Arbeitsaufnahme während des Leistungsbezuges (Feststellung der Einkommensverhältnisse). Gilt sowohl für Unterhaltstitel als auch für Zahlung. Ausnahme: begründete Zweifelsfälle Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) Summensalden-Liste Versicherungen Vermögensverhältnisse Kfz-Schein, Leasingvertrag X Ist zur Ermittlung der erforderlichen Daten notwendig (Lohnsteuerklasse, Brutto-/Nettoeinkommen). Der Zufluss kann über die Vorlage des Kontoauszuges erhoben werden. Eine Kopie ist nicht erforderlich. Auf die zusätzliche Anforderung der Einkommensbescheinigung sollte dann verzichtet werden, um Daten nicht doppelt zu erheben. Die erforderlichen Angaben ergeben sich aus der Anlage EKS. X X Braucht nicht vorgelegt zu werden, soweit diese für die Einkommensermittlung nicht relevant ist. Kfz-Haftpflicht, Riester-Zertifizierung: Vorlage der Abrechnung genügt. Kopie ist nicht erforderlich. X Sparbücher Kontoauszüge X X Im Einzelfall zur Wertermittlung erforderlich (z. B. bei Oldtimer oder Unstimmigkeiten). Nur Bestätigung des im Antrag angegebenen Betrags Kontoauszüge können regelmäßig für einen zurückliegenden Zeitraum von 3 Monaten angefordert werden. (BSG, Urt.v. 19.02.2009, Az. B 4 AS 10/08 R). Schon bei der Aufforderung zur Vorlage muss der Kunde/die Kundin darauf hingewiesen werden, dass auf der Ausgabenseite Empfänger und Verwendungszwecke geschwärzt werden dürfen, sofern diese besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 67 Abs. 12 SGB X enthalten. Ein Vermerk über die Vorlage reicht regelmäßig aus. Kopien dürfen nur im Ausnahmefall zur Akte genommen werden. In Betracht kommt eine Speicherung von Buchungen oder Auszügen z.B., wenn sich aus den Unterlagen ein weiterer Ermittlungsbedarf oder eine Änderung in der Leistungshöhe ergibt. Nur den leistungsrelevanten Teil, dies können sein: • der Kaufpreis und das Kaufdatum für die Wertermittlung, • die Wohnungs-/ Grundstücksgröße soweit Bedarfe der Unterkunft und Heizung betroffen sind und • das Wohnrecht ggf. mit Schwärzung. Kopien nur im Ausnahmefall bei Erforderlichkeit, soweit es sich um mehrere Eigentümer handelt. Schwärzungen sind in Bezug auf die Angaben zu Dritten erforderlich. Unterhaltszahlungen als Absetzungbeträge Lohnabrechnungen/Einkommensbescheinigungen Notarielle Verträge X X X X Grundbuchauszüge X *) nur im Antrag in Grün abhaken und in Checkliste vermerken Handlungsanweisung 03/2006 Seite 20 Erst- und Weiterbewilligungsantrag Kopie zur Akte nehmen Dokument Lebensversicherungen Angaben zur Sozialversicherung Krankenversicherungskarte Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse (KK) Angaben zur KdU Mietvertrag Kopie nicht zulässig/nicht erforderlich* X X X Nur soweit keine gültige KK-Karte vorliegt. X Zins- und Tilgungspläne bei X Eigenheim Heizungs- und X Betriebskostenabrechnungen bzw. Bescheide (Jahresabrechnungen) Heizungs- und X Betriebskostenabrechnungen (Abschläge) *) nur im Antrag in Grün abhaken und in Checkliste vermerken Handlungsanweisung Bemerkung Ausnahme: Nachweise zum Verwertungsausschluss 03/2006 Grds. nur Bestätigung der in der Anlage KdU angegebenen Beträge. In Ausnahmefällen können ggf. die notwendigen Seiten zur Akte genommen werden. Angaben sind für die gewährte Leistungshöhe erforderlich. Angaben sind für die gewährte Leistungshöhe erforderlich- Grds. nur Bestätigung der in der Anlage KdU angegebenen Beträge. In Ausnahmefällen können ggf. die notwendigen Seiten zur Akte genommen werden. Seite 21 Entscheidungen und Bestandsarbeiten Kopie zur Akte nehmen Dokument A2LL Bescheide A2LL/ALLEGRO Schreiben A2LL/ALLEGRO Bemerkung X X Horizontalübersicht BK Bescheide BK Schreiben BK Sanktionsbegründende Unterlagen Leistungsrechtliche Dokumente (z.B. Anhörung, Sachverhaltsaufklärung, Einladung) Rechtlich relevante Unterlagen (z.B. aufgrund von Sanktion) Sonstige (z.B. Einladung zum Vermittler, Eingliederungsvereinbarung (EGV) Sonstiges Berechnungen außerhalb von A2LL/ALLEGRO Eingehende Post DALG2 Tickets aus dem SC oder der Eingangszone Interner Schriftverkehr (z.B. Außendienstberichte, Vorschläge SGG) Anonyme) Anzeigen/Strafanzeigen X Drittermittlungen z.B. vom Zoll) Kassenzettel bei Gutscheinen Verfahren bei festgestellten Vermögensschäden X Handlungsanweisung Kopie nicht zulässig/nicht erforderlich* X X Nur 1. und ggf. 2. Seite (im Klageverfahren Bescheide falls erforderlich vervollständigen). Wenn Verfügungen genutzt werden, kann auf den Ausdruck von Schreiben, die in A2LL hinterlegt sind (nicht Bescheide!), verzichtet werden. Nur bei zahlungsrelevanten Änderungen Nach Möglichkeit den Bescheid in A2LL (Freie Textauswahl) kopieren (dann nur 1. und ggf. 2. Seite in die Akte X X X X X X Ohne Briefumschläge (Ausnahme: Postrückläufe) und Doppelungen! Nur soweit sich eine Rückforderung ergibt. Hinweis: Kopie auch für Owi-Akte Nur soweit sich eine Änderung ergibt, ansonsten Dokumentation in VerBIS. X X X X 03/2006 Der Informant hat Anspruch auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten. Die Rechtsprechung lässt diesen Schutz nur im Falle wissentlich falscher Verdächtigungen entfallen. Daher sollten im Regelfall entsprechende (anonyme) Anzeigen in einem verschlossenen Umschlag in der Leistungsakte aufbewahrt werden. Bei der Gewährung von Akteneinsicht ist dieser zuvor herauszunehmen; anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Betroffene Ansprüche gegen einen Denunzianten geltend machen will (z. B. Strafantrag wegen übler Nachrede. Haben in der Regel mit der Leistung zu tun (Leistungsmissbrauch) und müssen in die Akte. Die im Zusammenhang mit Verfahren bei festgestellten Vermögensschäden anfallenden Unterlagen sind grundsätzlich nicht zur Leistungsakte zu nehmen, sondern wie Personalvorgänge vertraulich zu behandeln und unter Verschluss zu halten. Seite 22
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