Steuerverwaltung des Kantons Bern Herr Adam Muster Hauptstrasse 100 3000 Musterdorf Referenz (bitte bei Rückfragen erwähnen) Gemeinde-Nr. 4205/0 ZPV-Nr. 12345678 Nutzungsbedingungen E-Rechnung Guten Tag Herr Muster Vielen Dank für Ihre Anmeldung zur E-Rechnung. Sie erhalten in schriftlicher Form die Nutzungsbedingungen, die Sie bereits bei der elektronischen Registrierung akzeptiert haben. Wenn Sie oder Ihr/e Partner/in mit diesen Nutzungsbedingungen doch nicht einverstanden sind, müssen Sie die bereits erfolgte Registrierung im E-Banking-/E-Finance-Portal Ihres Finanzinstituts widerrufen. Andernfalls gelten die Nutzungsbedingungen als definitiv genehmigt. Haben Sie Fragen? Dann kommen Sie auf uns zu. Freundliche Grüsse Steuerverwaltung des Kantons Bern Inkassostelle Nutzungsbedingungen Wählen Sie die Steuerverwaltung des Kantons Bern als E-Rechnungsstellerin, dann erhalten Sie neben den Ratenrechnungen auch die Schlussabrechnungen und die Veranlagungsverfügungen der Kantons- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer sowie allfällige Einsprache-Entscheide elektronisch zugestellt. 1. 2. 3. 4. Mit der Zustellung ins E-Banking-/E-Finance-Portal gelten Verfügungen und Einsprache-Entscheide als rechtmässig eröffnet. Allfällige Rechtsmittel (Einsprache, Rekurs) müssen innert 30 Tagen seit Zustellung ins E-Banking-/E-Finance-Portal erhoben werden. Auf verspätete Eingaben kann nicht eingetreten werden. Die regelmässige Prüfung des E-Banking-/E-Finance-Portals liegt in der Verantwortung der steuerpflichtigen Person. Ein Fristversäumnis wird dann entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe verhindert war, rechtzeitig zu handeln. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern informiert Sie jeweils per E-Mail, wenn sie Verfügungen und Entscheide ins E-Banking-/E-Finance-Portal geschickt hat (an die bei der Registrierung angegebene E-Mailadresse). Verwenden Sie die gemeldete E-Mailadresse nicht mehr, können Sie jederzeit eine neue E-Mailadresse im E-Banking-/E-Finance-Portal hinterlegen. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern kann zu einem späteren Zeitpunkt weitere Rechnungen zusammen mit der Verfügung (inkl. Einsprache-Entscheide) elektronisch zustellen (z.B. Liegenschaftssteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Grundstückgewinnsteuer etc.). Die oben aufgeführten Hinweise gelten auch für diese Rechnungen und Verfügungen.
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