NEUIGKEITEN zum ESF-Förderprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit (LZA) Ausgabe Nr. 5/2016 vom 29.02.2016 Liebe Leserinnen und Leser, willkommen zu einer weiteren Ausgabe unserer NEUIGKEITEN. Heute möchten wir Sie im Auftrag des BMAS über die Änderung der Förderrichtlinie informieren. Diese wurde am 29.02.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Veröffentlichung finden Sie im Internet unter www.lza.bva.bund.de. In diesem Zusammenhang weisen wir – ebenfalls im Auftrag des BMAS - auf Folgendes hin: „Förderungsausschluss von Arbeitgebern Ziffer 7.5 der Förderrichtlinie schließt eine Förderung aus, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um eine Förderung durch das ESF-LZA-Bundesprogramm zu erhalten. Mit der am 29. Februar 2016 bekanntgemachten überarbeiteten Förderrichtlinie wurde auch die Formulierung zum Förderungsausschluss nach Ziffer 7.5 redaktionell überarbeitet. Durch die Streichung des Wortes „anderen“ (Richtlinie a.F.: „eines anderen Beschäftigungsverhältnisses“) in Ziffer 7.5 Satz 1 wurde klargestellt, dass der Förderausschluss auch bei der Beendigung eines früheren Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und der einzustellenden Arbeitnehmerin bzw. dem einzustellenden Arbeitnehmer zu prüfen ist. Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne ist – neben der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine geringfügige Beschäftigung. Die Vermutung, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um eine Förderung durch dieses Programm zu erhalten, muss durch hinreichende Tatsachen gestützt werden. Zu der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses muss in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang die beabsichtigte Einstellung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, für die/den der Lohnkostenzuschuss beantragt wird, hinzukommen. Von einem solchen zeitlichen Zusammenhang kann nur ausgegangen werden, wenn die Be- endigung des Beschäftigungsverhältnisses in einen Sechsmonatszeitraum vor der geplanten Einstellung fällt. Allein die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses in diesem Zeitraum rechtfertigt allerdings noch nicht die Vermutung, dass der Arbeitgeber dies veranlasst hat, um eine Förderung durch das Programm zu erhalten. Weitere Tatsachen, die diese Vermutung unterstützen (oder widerlegen), können sich aus dem Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ergeben. Daraus folgt, dass auch bei einer zeitlich wesentlicher näher liegenden Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses eine Förderung aus dem Programm nicht ausgeschlossen ist. Die Jobcenter haben im Einzelfall den Förderausschluss zu prüfen und ihre Entscheidung zu dokumentieren. Die Anträge auf Lohnkostenzuschüsse werden an die Klarstellung der geänderten Förderrichtlinie angepasst.“ Die neue Fassung der Richtlinie macht auch eine Überarbeitung des Leitfadens erforderlich (insbesondere Kapitel 2.5.1 „Förderfähige Zielgruppe“). Der Leitfaden wird nach Abschluss dieser Arbeiten auf dem gewohnten Weg veröffentlicht (über die NEUIGKEITEN und auf der LZA-Internetseite). Auch o.g. Text zum Förderausschluss wird dann als neues Kapitel 2.8.4 in den Leitfaden aufgenommen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr NEUIGKEITEN-Redaktionsteam Das „Programm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert.
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