Häufig gestellte Fragen

Häufig gestellte Fragen:
Antragstellung und Bewilligung
Gibt es ein Antragsformular?
Ja, es gibt ein Antragsformular. Dieses kann über die Servicestelle (Kontaktdaten siehe unten)
bezogen werden, so Sie es noch nicht vorliegen haben.
Gibt es eine Informationsveranstaltung zur Antragsstellung?
Nein, es wird keine zentrale Informationsveranstaltung geben. Bei Fragen wenden Sie sich
bitte direkt an die Servicestelle (Kontaktdaten siehe unten).
Die Förderung kann für den Zeitraum von bis zu 3 Jahren gewährt werden. Zählt 2015 als
komplettes Jahr?
Nach 7.3 der Förderrichtlinie kann die Förderung über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren
gewährt werden. D.h. also für 36 Monate.
Der Antrag für 2015 ist bis zum 31. Oktober zu stellen. Es ist eine Maßnahme über 3 Jahre geplant,
muss der Kosten- und Finanzierungsplan für die Gesamtlaufzeit umfassen?
Nach 8.3 der Förderrichtlinie ist ein Kosten- und Finanzierungsplan für die Gesamtdauer des
Projektes beizufügen.
Mit welchem Startzeitpunkt können die Projekte rechnen?
Mit Erteilung des Förderbescheids. Grundsätzlich darf eine Maßnahme vor der
Bescheiderteilung nicht beginnen. Nach Ziffer 7.5 der Förderrichtlinie Gemeinwesenarbeit
können bereits begonnene Maßnahmen nicht gefördert werden.
Wann ist mit einer Bewilligung für 2015 zu rechnen?
Nach Ablauf der Antragsfrist und dem Vorliegen aller Anträge wird versucht, innerhalb von
14 Tagen den Zuwendungsbescheid zuzusenden.
Können die Mittel auch an Dritte (Freie Träger etc.) weiterbewilligt werden? Wenn ja, wer
übernimmt die „Steuerungsverantwortung/ Verwendungsnachweis/Abrechnung“ gegenüber der
Servicestelle?
Die Mittel können nach Ziffer 8.5 der Förderrichtlinie an Dritte weitergegeben werden. Die
Steuerungsverantwortung obliegt weiterhin dem Antragsteller.
Sind die, nach 7.2 möglichen Mikroprojekte Bestandteil der unter 3.2 möglichen Fördersumme
oder können sie zusätzlich beantragt werden?
Die Mikroprojekte sind Bestandteil der Fördersumme von insg. 70.000 €, also nicht zusätzlich.
Geht es bei den Mikroprojekten um je 1 Projekt pro Quartier i. H. v. 5.000 EUR oder können die
Mittel auch auf mehrere kleine Mikroprojekte aufgeteilt werden?
Die Mittel von maximal 5.000 € für Mikroprojekte pro Quartier können auch auf mehrere
kleinere Projekte aufgeteilt werden.
Muss es sich bei der unter 3.1 zu beantragenden Koordinierenden Stelle um eine Stelle pro
Kommune handeln oder kann diese auch für jedes Quartier beantragt werden?
Es kann für jedes Quartier eine entsprechende Stelle beantragt werden, so lange die in 7.2
angesprochenen Höchstfördersummen jeweils nicht überschritten werden.
Häufig gestellte Fragen:
Ist es möglich für unterschiedliche Arbeitsschwerpunkte, unterschiedliche Koordinierende Stellen
zu beantragen?
Dies ist bei guter fachlicher Begründung und klarer Abgrenzung der Arbeitsinhalte
grundsätzlich möglich, so lange die in 7.2 angesprochenen Höchstfördersummen jeweils
nicht überschritten werden.
Finanzierung
Welche Kosten werden übernommen? / Was kann beantragt werden? Wo gibt es Ausschlüsse?
Es werden diejenigen Ausgaben übernommen, die nach den allgemeinen
haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den Vorschriften der LHO,
zuwendungsfähig sind, im Rahmen der in den Richtlinien genannten Prozentsätzen bzw.
Höchstgrenzen. / Das kommt auf den Einzelfall an; die Antragsteller mögen sich bitte an der
LHO und den VV zu § 44 LHO orientieren. Ein Ausschlussgrund wäre zum Beispiel
Doppelförderung.
Kann – ggf. in begrenztem Umfang – auch die Erstausstattung eines Arbeitsplatzes (Computer,
Drucker, Schreibtisch) bezuschusst werden?
Ja, soweit das Projekt noch nicht begonnen wurde und die Ausgaben angemessen sind.
Wie ist es mit den „laufenden“ Ausgaben für Miete, Nebenkosten, Telefon in einer dezentral im
Quartier einzurichtenden Koordinationsstelle?
Ja, soweit diese Ausgaben zusätzlich durch das Projekt entstanden sind.
Sind die Mittel innerhalb der Kommune / des Landkreises übertragbar oder müssen sie im
entsprechenden Jahr komplett verausgabt werden?
Die Mittel müssen im entsprechenden Haushaltsjahr verausgabt werden und sind somit nicht
übertragbar.
Können Landesmittel (bspw. auch über die Drittelfinanzierung des Programms Soziale Stadt) zur
Gegenfinanzierung herangezogen werden?
Nein. Landesmittel können nicht zur Gegenfinanzierung herangezogen werden. Dies ist nach
Ziffer 7.1 der Förderrichtlinien nur durch Eigenmittel, kommunale Mittel, Bundesmittel oder
andere Drittmittel möglich.
Welche verwaltungsmäßigen Anforderungen sind an die Vergabe von Mikroprojekten geknüpft?
Die Förderrichtlinie gilt auch für die Mikroprojekte.
Kommunen mit Erstaufnahmeeinrichtung
Welcher Eigenmittelanteil / Komplementärfinanzierung muss im Kosten- und Finanzierungsplan
bei Kommunen, die Erstaufnahmeeinrichtung im Stadtgebiet bereitstellen, berücksichtigt werden?
Art und Umfang der Förderung werden unter Ziffer 7 der Förderrichtlinie beschrieben. Nach
7.1 der Förderrichtlinie kann nach Prüfung des Einzelfalles die Förderung erhöht werden.
Bedingt die Bereitstellung einer Erstaufnahmeeinrichtung generell eine 100% Förderung?
Nach 7.1 c der Richtlinie kann in besonderen Fällen die Landesförderung bis zu 100%
betragen.
Häufig gestellte Fragen:
Wird es eine Sonderbehandlung bezüglich der neuen HEAE Standorte, die nach 31.10.2015
eingerichtet werden geben bezüglich einer verlängerten Antragsfrist?
Die Fristen nach Ziffer 8.2 der Förderrichtlinie sind grundsätzlich zu beachten. In
begründeten Einzelfällen wäre eine Abweichung denkbar.
Ist eine Verlängerung der Antragsfrist für die Gelder für das Jahr 2016 auf den 31.12.2015 möglich,
da Rückmeldungen kommen, dass die Zeitschiene kaum einzuhalten ist? (Haushaltslesungen der
Landkreise beginnen erst im Oktober etc.)
Bei den HEAE-Standorten ist eine Verlängerung der Antragsfrist grundsätzlich vorstellbar,
wenn eine Begründung erfolgt, warum die Frist nicht eingehalten werden konnte.
Ist es aufgrund der Dringlichkeit (neue Außenstelle Erstaufnahmeeinrichtung) möglich bereits mit
Maßnahmen zu beginnen, bevor ein Förderbescheid vorliegt?
Falls die Kommune in Vorlage gehen will bedarf dies eines entsprechenden Antrags sowie der
Zusage des HMSI zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn. Wenn diese Möglichkeit erwogen
wird, ist der Antrag mit dem vollständigen Kosten- und Finanzierungsplan schnellstmöglich
an die Servicestelle zu stellen (bitte vorab elektronisch), der dann vorgeprüft und direkt an
das HMSI weitergeleitet wird.
Ist es möglich, den durch die Kommune (kreisfreie Stadt) zu erbringenden Eigenanteil durch
Eigenmittel anderer (z.B. soziale Träger) zu ersetzen?
Grundsätzlich ja.
Können Komplementärmittel durch Personalgestellung eines Trägers erbracht werden?
(Bsp.: Der Träger erhält bereits Mittel für Gemeinwesenarbeit durch die Kommune. Kommune
beantragt ein Projekt nach 3.2, plant eine Weiterbewilligung an Träger)
Grundsätzlich ja. Hier muss der Nachweis vorhanden sein, z.B. schriftliche Zusage, dass es
keine anderen Landesmittel sind.
Erfolgt die Förderung nach dem Bruttoprinzip?
Die Richtlinie ist nach den Ziffern 7.1 und 7.2 eindeutig. Die Zuwendung beträgt i.d.R. 75 %
der zuwendungsfähigen Kosten und ist jährlich auf max. 70.000 € bzw. auf 150.000 €
begrenzt. Der Landeszuschuss ist damit gedeckelt.
____________________________________________________
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Servicestelle:
LAG Soziale Brennpunkte Hessen e.V.
Moselstraße 25
60329 Frankfurt am Main
Telefon: 069/2578280
Ansprechpartnerinnen:
Fabienne Weihrauch, Referentin für soziale Stadtteilentwicklung
E-Mail: [email protected]
Jessica Mühlenbeck, Referentin für soziale Stadtteilentwicklung
E-Mail: [email protected]