Nachtrag II - Pensionskasse Stadt St.Gallen

Pensionskasse Stadt St.Gallen
Vorsorgereglement Nachtrag
Nachtrag II
zum Vorsorgereglement der Pensionskasse Stadt St.Gallen
gültig ab 1. Januar 2016
Die Verwaltungskommission der Pensionskasse Stadt St.Gallen hat an der Sitzung vom 26. Oktober 2015 beschlossen, dass die nachstehenden Artikel im Vorsorgereglement per 1. Januar 2016 wie folgt angepasst werden:
Art. 26
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Pensionierten-Kinderrente
Pensionierten-Kinderrente
1
Hat ein Altersrentner Kinder, die bei seinem Tod
Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 32
hätten, so besteht ab dem Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters Anspruch auf
eine Pensionierten-Kinderrente.
2
Die Pensionierten-Kinderrente wird vom selben
Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Altersrente,
jedoch frühestens ab Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Der Anspruch erlischt, wenn die Altersrente wegfällt; spätestens aber, wenn der Anspruch auf eine Waisenrente wegfallen würde.
3
Art. 28
1
Hat ein Altersrentner Kinder, die bei seinem Tod
Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 32
hätten, so besteht ab dem Zeitpunkt der Pensionierung Anspruch auf eine PensioniertenKinderrente, sofern die Altersrente gemäss Vorsorgereglement kleiner ist als das Total der Altersrente gemäss BVG zuzüglich der Pensionierten-Kinderrente(n) gemäss BVG (=Anrechnungsprinzip).
2
In diesem Fall entspricht die Höhe der Pensionierten-Kinderrente(n) demjenigen Betrag, den
das Total der Altersrente gemäss BVG zuzüglich
der Pensionierten-Kinderrente(n) gemäss BVG
die ausgerichtete reglementarische Altersrente
übersteigt.
3
Die Pensionierten-Kinderrente wird vom selben
Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Altersrente,
jedoch frühestens ab Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Der Anspruch auf
die Pensionierten-Kinderrente erlischt, wenn die
Altersrente wegfällt; spätestens aber, wenn der
Anspruch auf eine Waisenrente wegfallen würde.
Die Höhe der jährlichen Pensionierten-Kinderrente beträgt pro Kind 20 % der Altersrente.
Invaliden-Kinderrente
Invaliden-Kinderrente
1
Hat ein Invalidenrentner Kinder, die bei seinem
Tod Anspruch auf eine Waisenrente gemäss
Art. 32 hätten, so besteht Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente.
1
Hat ein Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Anspruchs auf eine Invalidenrente Kinder, die bei
seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente
gemäss Art. 32 hätten, so besteht Anspruch auf
eine Invaliden-Kinderrente.
2
Die Invaliden-Kinderrente wird vom selben Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente.
Der Anspruch erlischt, wenn die Invalidenrente
wegfällt; spätestens aber, wenn der Anspruch
auf eine Waisenrente wegfallen würde.
3
Die Höhe der jährlichen Vollinvaliden-Kinderrente beträgt pro Kind 11 % des bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versicherten Lohns. Für Versicherte, denen eine Teil-Invalidenrente zusteht, wird
eine Invaliden-Kinderrente gewährt, deren Höhe
der Invalidenrentenberechtigung (in Bruchteilen
der Vollrente) gemäss Art. 27 Abs. 2 entspricht.
2
Die Höhe der jährlichen Vollinvaliden-Kinderrente gemäss Art. 28 Abs. 1 beträgt pro Kind
11 % des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versicherten Lohns. Für Versicherte, denen eine TeilInvalidenrente zusteht, wird eine Invaliden-Kinderrente gewährt, deren Höhe der Invalidenrentenberechtigung (in Bruchteilen der Vollrente)
gemäss Art. 27 Abs. 2 entspricht.
Pensionskasse Stadt St.Gallen
Vorsorgereglement Nachtrag
Art. 28
Art. 29
Für Kinder, die nach Beginn des Anspruchs auf
eine Invalidenrente geboren werden, besteht
Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente, sofern
die Invalidenrente gemäss Vorsorgereglement
kleiner ist als das Total der Invalidenrente gemäss BVG zuzüglich der Invaliden-Kinderrente(n) gemäss BVG (= Anrechnungsprinzip).
4
In diesem Fall entspricht die Höhe der InvalidenKinderrente(n) demjenigen Betrag, den das Total der Invalidenrente gemäss BVG zuzüglich der
Invaliden-Kinderrente(n) gemäss BVG die ausgerichtete reglementarische Invalidenrente übersteigt.
5
Die Invaliden-Kinderrente wird vom selben Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente.
Der Anspruch erlischt, wenn die Invalidenrente
wegfällt, spätestens aber, wenn der Anspruch
auf eine Waisenrente wegfallen würde.
Ehegattenrente/Rente für den eingetragenen
Partner
Ehegattenrente/Rente für den eingetragenen
Partner
6
6
Unverändert.
7
Erfolgt die Eheschliessung nach der vollständigen Pensionierung des Versicherten oder nach
dem ordentlichen Pensionierungsalter, so wird
die Ehegattenrente gekürzt. Sie entspricht in
diesem Fall der Ehegattenrente gemäss BVG.
8
Die eingetragene Partnerschaft ist einer Ehe
gleichgestellt. Für die Ansprüche des eingetragenen Partners auf Ehegattenrente gelten die
Bestimmungen gemäss Abs. 1 bis 7 sinngemäss.
7
Art. 32
3
Die jährliche Ehegattenrente beim Tod eines
Versicherten beträgt 36.67 % des versicherten
Lohns. Beim Tod eines Invaliden- oder Altersrentners entspricht die Ehegattenrente 66.67 %
der bezogenen Rente.
Die eingetragene Partnerschaft ist einer Ehe
gleichgestellt. Für die Ansprüche des eingetragenen Partners auf Ehegattenrente gelten die
Bestimmungen gemäss Abs. 1 bis 6 sinngemäss.
Waisenrente
Waisenrente
4
4
Die jährliche Waisenrente beim Tod eines Versicherten beträgt 11 % des versicherten Lohns.
Beim Tod eines Alters- oder eines Invalidenrentners entspricht die jährliche Waisenrente
20 % der ausgerichteten Rente. Bei Vollwaisen
wird der Betrag verdoppelt.
5
Erfolgt die Anspruchsvoraussetzung auf eine
Waisenrente erst nach der Pensionierung des
Versicherten bzw. nach Beginn des Anspruchs
auf eine Invalidenrente, so wird die Höhe der
Waisenrente auf die Waisenrente gemäss BVG
gekürzt,
Die jährliche Waisenrente beim Tod eines Versicherten beträgt 11 % des versicherten Lohns.
Beim Tod eines Alters- oder eines Invalidenrentners entspricht die jährliche Waisenrente
20 % der ausgerichteten Rente. Bei Vollwaisen
wird der Betrag verdoppelt.
St.Gallen, den 26. November 2015
Für die Verwaltungskommission
Der Präsident:
Die Protokollführerin:
Thomas Scheitlin
Ursula Penc