Pensionskasse Stadt St.Gallen Vorsorgereglement Nachtrag Nachtrag II zum Vorsorgereglement der Pensionskasse Stadt St.Gallen gültig ab 1. Januar 2016 Die Verwaltungskommission der Pensionskasse Stadt St.Gallen hat an der Sitzung vom 26. Oktober 2015 beschlossen, dass die nachstehenden Artikel im Vorsorgereglement per 1. Januar 2016 wie folgt angepasst werden: Art. 26 Alte Version Neue Version Pensionierten-Kinderrente Pensionierten-Kinderrente 1 Hat ein Altersrentner Kinder, die bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 32 hätten, so besteht ab dem Zeitpunkt des ordentlichen Pensionierungsalters Anspruch auf eine Pensionierten-Kinderrente. 2 Die Pensionierten-Kinderrente wird vom selben Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Altersrente, jedoch frühestens ab Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Der Anspruch erlischt, wenn die Altersrente wegfällt; spätestens aber, wenn der Anspruch auf eine Waisenrente wegfallen würde. 3 Art. 28 1 Hat ein Altersrentner Kinder, die bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 32 hätten, so besteht ab dem Zeitpunkt der Pensionierung Anspruch auf eine PensioniertenKinderrente, sofern die Altersrente gemäss Vorsorgereglement kleiner ist als das Total der Altersrente gemäss BVG zuzüglich der Pensionierten-Kinderrente(n) gemäss BVG (=Anrechnungsprinzip). 2 In diesem Fall entspricht die Höhe der Pensionierten-Kinderrente(n) demjenigen Betrag, den das Total der Altersrente gemäss BVG zuzüglich der Pensionierten-Kinderrente(n) gemäss BVG die ausgerichtete reglementarische Altersrente übersteigt. 3 Die Pensionierten-Kinderrente wird vom selben Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Altersrente, jedoch frühestens ab Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. Der Anspruch auf die Pensionierten-Kinderrente erlischt, wenn die Altersrente wegfällt; spätestens aber, wenn der Anspruch auf eine Waisenrente wegfallen würde. Die Höhe der jährlichen Pensionierten-Kinderrente beträgt pro Kind 20 % der Altersrente. Invaliden-Kinderrente Invaliden-Kinderrente 1 Hat ein Invalidenrentner Kinder, die bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 32 hätten, so besteht Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. 1 Hat ein Invalidenrentner zum Zeitpunkt des Anspruchs auf eine Invalidenrente Kinder, die bei seinem Tod Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 32 hätten, so besteht Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente. 2 Die Invaliden-Kinderrente wird vom selben Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Der Anspruch erlischt, wenn die Invalidenrente wegfällt; spätestens aber, wenn der Anspruch auf eine Waisenrente wegfallen würde. 3 Die Höhe der jährlichen Vollinvaliden-Kinderrente beträgt pro Kind 11 % des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versicherten Lohns. Für Versicherte, denen eine Teil-Invalidenrente zusteht, wird eine Invaliden-Kinderrente gewährt, deren Höhe der Invalidenrentenberechtigung (in Bruchteilen der Vollrente) gemäss Art. 27 Abs. 2 entspricht. 2 Die Höhe der jährlichen Vollinvaliden-Kinderrente gemäss Art. 28 Abs. 1 beträgt pro Kind 11 % des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versicherten Lohns. Für Versicherte, denen eine TeilInvalidenrente zusteht, wird eine Invaliden-Kinderrente gewährt, deren Höhe der Invalidenrentenberechtigung (in Bruchteilen der Vollrente) gemäss Art. 27 Abs. 2 entspricht. Pensionskasse Stadt St.Gallen Vorsorgereglement Nachtrag Art. 28 Art. 29 Für Kinder, die nach Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente geboren werden, besteht Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente, sofern die Invalidenrente gemäss Vorsorgereglement kleiner ist als das Total der Invalidenrente gemäss BVG zuzüglich der Invaliden-Kinderrente(n) gemäss BVG (= Anrechnungsprinzip). 4 In diesem Fall entspricht die Höhe der InvalidenKinderrente(n) demjenigen Betrag, den das Total der Invalidenrente gemäss BVG zuzüglich der Invaliden-Kinderrente(n) gemäss BVG die ausgerichtete reglementarische Invalidenrente übersteigt. 5 Die Invaliden-Kinderrente wird vom selben Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente. Der Anspruch erlischt, wenn die Invalidenrente wegfällt, spätestens aber, wenn der Anspruch auf eine Waisenrente wegfallen würde. Ehegattenrente/Rente für den eingetragenen Partner Ehegattenrente/Rente für den eingetragenen Partner 6 6 Unverändert. 7 Erfolgt die Eheschliessung nach der vollständigen Pensionierung des Versicherten oder nach dem ordentlichen Pensionierungsalter, so wird die Ehegattenrente gekürzt. Sie entspricht in diesem Fall der Ehegattenrente gemäss BVG. 8 Die eingetragene Partnerschaft ist einer Ehe gleichgestellt. Für die Ansprüche des eingetragenen Partners auf Ehegattenrente gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 1 bis 7 sinngemäss. 7 Art. 32 3 Die jährliche Ehegattenrente beim Tod eines Versicherten beträgt 36.67 % des versicherten Lohns. Beim Tod eines Invaliden- oder Altersrentners entspricht die Ehegattenrente 66.67 % der bezogenen Rente. Die eingetragene Partnerschaft ist einer Ehe gleichgestellt. Für die Ansprüche des eingetragenen Partners auf Ehegattenrente gelten die Bestimmungen gemäss Abs. 1 bis 6 sinngemäss. Waisenrente Waisenrente 4 4 Die jährliche Waisenrente beim Tod eines Versicherten beträgt 11 % des versicherten Lohns. Beim Tod eines Alters- oder eines Invalidenrentners entspricht die jährliche Waisenrente 20 % der ausgerichteten Rente. Bei Vollwaisen wird der Betrag verdoppelt. 5 Erfolgt die Anspruchsvoraussetzung auf eine Waisenrente erst nach der Pensionierung des Versicherten bzw. nach Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente, so wird die Höhe der Waisenrente auf die Waisenrente gemäss BVG gekürzt, Die jährliche Waisenrente beim Tod eines Versicherten beträgt 11 % des versicherten Lohns. Beim Tod eines Alters- oder eines Invalidenrentners entspricht die jährliche Waisenrente 20 % der ausgerichteten Rente. Bei Vollwaisen wird der Betrag verdoppelt. St.Gallen, den 26. November 2015 Für die Verwaltungskommission Der Präsident: Die Protokollführerin: Thomas Scheitlin Ursula Penc
© Copyright 2024 ExpyDoc