Weinversand nach Polen

Warszawa
Stand: Mai 2015
Weinversand nach Polen
1.
Allgemeine Einfuhrbestimmungen: Bestimmungslandprinzip
Das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes setzt den freien Verkehr der Waren einschließlich
der verbrauchsteuerpflichtigen Waren voraus. Die Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Beförderung
und gewerbliche Verwendung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der Handel mit ihnen
unterliegen in Europa der Steueraufsicht.
Für den Versandverkauf nach Polen sind Folgende EU-Regelungen maßgebend:
-
Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni
2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der
Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren;
-
Richtlinie des Rates 2008/118/EG vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine
Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG;
-
Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 200 zur Durchführung der
Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die
Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung.
Für die Steuererhebung gilt für den gewerblichen Warenverkehr, wie bei der Umsatzsteuer das
Bestimmungslandprinzip (Besteuerung im Land des Verbrauchs). Der Verbrauchsteueranspruch
entsteht im Bestimmungsmitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten regelt eigenständig die Sicherheitsleistung
und die Entrichtung der Verbrauchsteuer.
Der Versand des deutschen Weines nach Polen verkompliziert die Notwendigkeit zur Abrechnung der
polnischen Endverbrauchersteuern. Die Weinbeförderungen nach Polen werden im Regelfall unter
Steueraussetzung
elektronisch
unter
Verwendung
des
EDV-gestützten
beförderungs-
und
Kontrollsystems für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS) eröffnet und beendet. Für die Pflichten
des Weinempfängers gelten die polnischen Inlandsvorschriften. Der Weinempfänger ist verpflichtet
nach dem Abschluß des Versandverfahrens, den vollen Betrag der polnischen Endverbrauchersteuern
zu entrichten.
2.
Akzisesteuer
Die europäischen Vorschriften ergänzt das polnische Gesetz über über Akzisesteuer vom 6. Dezember
2008 (im Nachhinein: AStG) und seine Durchführungsvorschriften ergänzt. Der deutsche Wein ist im
Sinne der polnischen Vorschriften ein sog. Akziseerzeugnis (poln. wyrób akcyzowy) und unterliegt
daher beim Einfuhr in Polen der steuerlichen Überwachung. Die Akzisesteuer ist eine polnische
indirekte Steuer, derer last den Endverbraucher trifft.
Die Grundlage für die Besteuerung mit der Akzisesteuer sind Hektoliter des fertigen Erzeugnisses. Der
Akzisesatz für den Wein beträgt zurzeit 158 PLN pro hl.
3.
Banderollenpflicht
In Polen besteht die sog. Banderollenpflicht. Die Banderolle ist das Zeichen der Akzise. Es bestätigt die
Zahlung des Steuerbetrages in der Höhe, die dem Zeichenwert entspricht. Der auf den polnischen
Markt zu bringende Wein unterliegt der Pflicht zur Markierung mit den Zeichen der Akzise. Die
Banderollen haben die Form eines Papierbandes:
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Die
Akzisezeichen
können
u.a.
Produzenten,
Importeure,
Unternehmen,
die
einen
innengemeinschaftlichen Erwerb tätigen sowie Steuervertreter erhalten. Banderole muss an der
Einzelflasche angebracht werden. Die Banderolen können dem Weingut direkt durch Steuerlager,
Betriebe des registrierten Händlers und Betriebe des nicht registrierten Händlers geliefert werden.
Der Weingut erhält Banderolen, die er im eigenen Rahmen auf die Flaschen anbringt. Der polnische
Abnehmer deckt die Kosten des Ankaufs und der Herstellung von Steuerbanderolen (0,02 PLN bzw.
0,08 PLN abhängig des Verpackungsvolumen zuzüglich Druckkosten in der Höhe von 14,10 PLN, bzw.
17,65 PLN für 1000 Stücke).
Das Akzisezeichen wird an den Verkaufsverpackungen der Akzisewaren so angebracht, dass die
Abnahme des Zeichens bzw. Öffnung der Verpackung dauerhafte und sichtbare Beschädigungen des
Zeichens verursacht. Die Akzisezeichen dürfen weder veräußert noch unter anderen Bedingungen
abgetreten
bzw. entgeltlich oder unentgeltlich an andere Subjekte übergeben werden. Die
Importeure, Unternehmen, die einen innengemeinschaftlichen Erwerb tätigen dürfen die Banderolen
einem Subjekt übergeben, das seinen Sitz im Ausland hat, um sie an die Weinflaschen anzubringen, die
importiert werden. Die vom Weingut nicht genutzten Banderolen sind dem polnischen Abnehmer
zurückzugeben.
4.
Versandverfahren
Um das für den gewerblichen Warenverkehr geltende Bestimmungslandprinzip umsetzen zu können,
wurden durch das AStG zwei unterschiedliche Verfahren für den innergemeinschaftlichen
Warenverkehr vorgesehen. Der deutsche Wein kann nach Polen zwecks gewerblichen Vertriebs auf
zwei Arten:
a)
im Versandverfahren unter Aussetzung der Akzisesteuer oder
b)
im Versandverfahren der versteuerten Waren
befördert werden.
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Ad. a) Das Verfahren der Steueraussetzung ist eine steuerliche Regelung. Während der Beförderung
Weins bleiben in diesem Verfahren die Verbrauchersteuern (Branntweinsteuer und
Akzisensteuer) ausgesetzt. Der Begriff „unter Steueraussetzung“ bedeutet so viel wie
„unversteuert“. Solange sich Wein in diesem Verfahren befindet, kann er steuerlich unbelastet
befördert und gelagert werden. Für den betroffenen Wein entsteht während der Beförderung
keine Steuerschuld. Der Wein unterliegt der steuerlichen Überwachung. Erfolgt der Versand
von Deutschland aus nach Polen, gelten für die Pflichten des Empfängers die polnischen
Vorschriften. Der Empfänger ist verpflichtet nach dem Abschluss des Verfahrens, den vollen
Betrag der Akzisensteuer zu entrichten. Bei der Beförderung des Weines im Versandverfahren
unter Steueraussetzung entsteht der Akzisesteuerschuld in Polen im Grundsatz am Tag, an
dem das Versandverfahren abgeschlossen wurde.
Das Verfahren der Steueraussetzung wird in der EU mithilfe des EMCS-Systems ausgeführt. Das
EMCS-System (engl. Excise Movement and Control System) ist ein EDV-System für die
überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
innerhalb der EU. Das EMCS dient der Kontrolle der Beförderung akzisesteuerpflichtiger
Waren. Es vereinfacht das Verfahren (papierlose Verwaltung) und sichert die Beförderung von
Waren ab (Händler-Daten werden vor dem Warenversand überprüft). Eine schnellere und
sicherere Rücksendung des Nachweises, dass die Waren an ihrem Bestimmungsort
angekommen sind, hat schnellere Freigabe der Sicherheit erzielt. Die Beförderung
akzisepflichtiger Waren wird effektiv mittels Echtzeitdaten und Kontrollen bei der Beförderung
überwacht.
Das Schlüsselelement des EMCS ist das elektronische Verwaltungsdokument (e-VD). Im Falle
einer Beförderung von Akziseerzeugnissen zwischen einem deutschen und einem polnischen
Lagerinhabern oder zwischen einem deutschen Lagerinhaber und einem polnischen
eingetragenen Händler wird das e-VD vom deutschen Versender vorbereitet und seiner
nationalen Verwaltung vorgelegt. Anschließend erklärt die deutsche Verwaltung das e-VD nach
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Vergleich mit Referenzdaten für gültig. Nach dieser Validierung erhält das e-VD eine
spezifische Bezugsnummer, die sog. ARC (AAD Reference Code). Das e-VD wird automatisch
an den Versender zurückgesandt, der erst dann die Waren versendet. Beim Erhalt der Waren
füllt
der
polnische
Empfänger
einen
Eingangsbericht
aus,
den
er
dem
Bestimmungsmitgliedstaat zukommen lässt. Die Verwaltung erklärt den Bericht gemäß dem eVD und gemäß eventueller, anderer Informationen für gültig. Nach der Validierung wird der
Eingangsbericht zur Bestätigung an den Empfänger und an den Abgangsmitgliedstaat
zurückgesandt, der seinerseits den Bericht automatisch an den Versender weiterleitet.
Bei weiteren Fragen hinsichtlich Ihrer Anmeldung zum EMCS in Deutschland kontaktieren Sie
bitte den Service Desk Zoll (Tel.: 0800 8007-5452 oder +49 351 44834-555; EMail: [email protected]).
Ad. b) Beim Versandverfahren der versteuerten Waren ist die deutsche Verbrauchsteuer auf Wein
ggf. bereits erhoben. Hierzu erfolgt die erneute Bezahlung der Akzisensteuer durch den
Empfänger in Polen (Empfangsland) und danach eine Erstattung der entrichteten
Branntweinsteuer in Deutschland (Abgangsland). Dokumentiert wird der Erstattungsanspruch
durch das Vereinfachte Begleitdokument (VBD). Den vom Empfangsmitgliedstaat amtlich
bestätigten Rückschein (Versandbestätigung) legt der Versender als Nachweis seines
Erstattungsanspruchs dem zuständigen Hauptzollamt in Deutschland (HZA) vor.
In Praxis sind reguläre innergemeinschaftliche Beförderungen bereits in den steuerrechtlich
freien Verkehr überführter verbrauchsteuerpflichtiger Waren für gewerbliche Zwecke eher
selten.
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5.
Registrierung zur polnischen Akzisesteuer
Der Weinempfänger in Polen sollte steuerrechtlich registriert werden.
Im Regelfall ist eine
elektronische Eintragung in die SEED PL-Datenbank notwendig. Folgende Formen der Registrierung
sind möglich:
a)
polnische Steuerlager oder
b)
Betrieb des registrierten Empfängers oder
c)
Betrieb des einmaligen registrierten Empfängers.
Die o.g. Tätigkeit ist durch die Hinterlegung einer an den potenziell anfallenden Abgaben orientierten
Sicherheitsleistung bei dem zuständigen polnischen Zollamt bedingt. Der Weinempfänger hat die
Evidenz der Akzisenzeichen und eine Evidenz der erworbenen Akziseerzeugnisse. Die Dokumentation
wird regelmäßig vom Zollamt überprüft.
Der direkte Verkauf an die Verbraucher setzt die Vermittlung eines Fiskalvertreters (poln.
przedstawiciel podatkowy) voraus. Den Fiskalvertreter bestellt der Verkäufer. Für die Ausübung der
Tätigkeit eines Fiskalvertreters ist eine Genehmigung notwendig, die von der polnischen Zollbehörde
erteilt wird.
Aufgrund der Komplexität der Formalitäten hinsichtlich der polnischen Registrierung zur Akzisesteuer,
derer Sicherung und Abrechnung empfiehlt sich mit diesen Schritten einen polnischen Partner zu
betrauen.
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6.
Die vom deutschen Weingut anzufertigende Dokumentation
Das deutsche Weingut hat sich zu bemühen für Zwecke des Weinversands nach Polen folgende
Dokumentation anzufertigen:
a) MwSt-Rechnung (poln. faktura). Die Rechnung sollte die Vertragsparteien, Art und Menge
der Ware, Einzel- und Gesamtpreis, Währung sowie Lieferungsbedingungen (z.B. gemäß
INCOTERMS) enthalten;
b)
Ladungsbrief (packing list). Das Dokument sollte Art und Anzahl der Verpackungen sowie
das Netto- und Bruttogewicht der Sendung angeben;
c) Frachtbrief (z.B. CMR);
d) Ursprungszeugnis;
e) Dokument V I 1 (Bescheinigung und Analysebulletin gemäß Art. 43 der Verordnung (EG)
Nr. 555/2008 der Kommision vom 27. Juni 2008).
Aufgrund der Tatsache, dass der Wein als Lebensmittel einzustufen ist, wird seine Qualität bei der
Einfuhr vom polnischen Staatssanitäraufsichtsdienst (poln. Państwowa Inspekcja Sanitarna,
http://www.gis.gov.pl)
Agrarlebensmitteln
sowie
(poln.
vom
polnischen
Inspekcja
Jakości
Aufsichtsdienst
Handlowej
für
Artykułów
Handelsqualität
der
Rolno-Spożywczych,
http://www.ijhar-s.gov.pl) überwacht, was aber ein Standardverfahren in der EU ist.
IV. Etikettierungsvorschriften
Die Bezeichnung und Aufmachung der Weine muß den geltenden Verordnungen der EU entsprechen.
In Polen ist der Wein mit einer Steuerbanderole zu versehen. Gemäß dem Gesetz über die polnische
Sprache ist bei Bezeichnung, Angebot, Aufmachung, schriftlicher oder mündlicher Werbung sowie bei
Rechnungen und Quittungen ausschließlich bzw. ergänzend die polnische Sprache zu verwenden. Da
es gewisse Ausnahmen gibt, sollte rechtzeitig mit dem polnischen Importeur Rücksprache genommen
werden.
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7.
Weitere Informationen
Das vorliegende Merkblatt stellt lediglich die Grundprinzipien der Weineinfuhr in Polen dar, ohne
einen Anspruch auf die Vollständigkeit der angedeuteten Lösungen zu erheben. Die notwendige
Ergänzung in Hinblick auf die Verwaltungs- und Steuervorschriften sollte durch einen qualifizierten
Berater vorgenommen werden. Die polnische Finanzverwaltung stellt einen kostenlosen
Auskunftsdienst in Form des Auskunftszentrums des Zolldienstes (poln. Centrum Informacji Służby
Celnej)
zur
Verfügung.
Die Anfragen an das polnische Auskunftszentrum können auch in der englischen Sprache gerichtet
werden (Tel. 801 470 477, (+48 33) 857 62 51, E-Mail: [email protected]).
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