Warszawa Stand: Mai 2015 Weinversand nach Polen 1. Allgemeine Einfuhrbestimmungen: Bestimmungslandprinzip Das Funktionieren des europäischen Binnenmarktes setzt den freien Verkehr der Waren einschließlich der verbrauchsteuerpflichtigen Waren voraus. Die Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der Handel mit ihnen unterliegen in Europa der Steueraufsicht. Für den Versandverkauf nach Polen sind Folgende EU-Regelungen maßgebend: - Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren; - Richtlinie des Rates 2008/118/EG vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG; - Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 200 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung. Für die Steuererhebung gilt für den gewerblichen Warenverkehr, wie bei der Umsatzsteuer das Bestimmungslandprinzip (Besteuerung im Land des Verbrauchs). Der Verbrauchsteueranspruch entsteht im Bestimmungsmitgliedstaat. Die Mitgliedstaaten regelt eigenständig die Sicherheitsleistung und die Entrichtung der Verbrauchsteuer. Der Versand des deutschen Weines nach Polen verkompliziert die Notwendigkeit zur Abrechnung der polnischen Endverbrauchersteuern. Die Weinbeförderungen nach Polen werden im Regelfall unter Steueraussetzung elektronisch unter Verwendung des EDV-gestützten beförderungs- und Kontrollsystems für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS) eröffnet und beendet. Für die Pflichten des Weinempfängers gelten die polnischen Inlandsvorschriften. Der Weinempfänger ist verpflichtet nach dem Abschluß des Versandverfahrens, den vollen Betrag der polnischen Endverbrauchersteuern zu entrichten. 2. Akzisesteuer Die europäischen Vorschriften ergänzt das polnische Gesetz über über Akzisesteuer vom 6. Dezember 2008 (im Nachhinein: AStG) und seine Durchführungsvorschriften ergänzt. Der deutsche Wein ist im Sinne der polnischen Vorschriften ein sog. Akziseerzeugnis (poln. wyrób akcyzowy) und unterliegt daher beim Einfuhr in Polen der steuerlichen Überwachung. Die Akzisesteuer ist eine polnische indirekte Steuer, derer last den Endverbraucher trifft. Die Grundlage für die Besteuerung mit der Akzisesteuer sind Hektoliter des fertigen Erzeugnisses. Der Akzisesatz für den Wein beträgt zurzeit 158 PLN pro hl. 3. Banderollenpflicht In Polen besteht die sog. Banderollenpflicht. Die Banderolle ist das Zeichen der Akzise. Es bestätigt die Zahlung des Steuerbetrages in der Höhe, die dem Zeichenwert entspricht. Der auf den polnischen Markt zu bringende Wein unterliegt der Pflicht zur Markierung mit den Zeichen der Akzise. Die Banderollen haben die Form eines Papierbandes: 2 Die Akzisezeichen können u.a. Produzenten, Importeure, Unternehmen, die einen innengemeinschaftlichen Erwerb tätigen sowie Steuervertreter erhalten. Banderole muss an der Einzelflasche angebracht werden. Die Banderolen können dem Weingut direkt durch Steuerlager, Betriebe des registrierten Händlers und Betriebe des nicht registrierten Händlers geliefert werden. Der Weingut erhält Banderolen, die er im eigenen Rahmen auf die Flaschen anbringt. Der polnische Abnehmer deckt die Kosten des Ankaufs und der Herstellung von Steuerbanderolen (0,02 PLN bzw. 0,08 PLN abhängig des Verpackungsvolumen zuzüglich Druckkosten in der Höhe von 14,10 PLN, bzw. 17,65 PLN für 1000 Stücke). Das Akzisezeichen wird an den Verkaufsverpackungen der Akzisewaren so angebracht, dass die Abnahme des Zeichens bzw. Öffnung der Verpackung dauerhafte und sichtbare Beschädigungen des Zeichens verursacht. Die Akzisezeichen dürfen weder veräußert noch unter anderen Bedingungen abgetreten bzw. entgeltlich oder unentgeltlich an andere Subjekte übergeben werden. Die Importeure, Unternehmen, die einen innengemeinschaftlichen Erwerb tätigen dürfen die Banderolen einem Subjekt übergeben, das seinen Sitz im Ausland hat, um sie an die Weinflaschen anzubringen, die importiert werden. Die vom Weingut nicht genutzten Banderolen sind dem polnischen Abnehmer zurückzugeben. 4. Versandverfahren Um das für den gewerblichen Warenverkehr geltende Bestimmungslandprinzip umsetzen zu können, wurden durch das AStG zwei unterschiedliche Verfahren für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr vorgesehen. Der deutsche Wein kann nach Polen zwecks gewerblichen Vertriebs auf zwei Arten: a) im Versandverfahren unter Aussetzung der Akzisesteuer oder b) im Versandverfahren der versteuerten Waren befördert werden. 3 Ad. a) Das Verfahren der Steueraussetzung ist eine steuerliche Regelung. Während der Beförderung Weins bleiben in diesem Verfahren die Verbrauchersteuern (Branntweinsteuer und Akzisensteuer) ausgesetzt. Der Begriff „unter Steueraussetzung“ bedeutet so viel wie „unversteuert“. Solange sich Wein in diesem Verfahren befindet, kann er steuerlich unbelastet befördert und gelagert werden. Für den betroffenen Wein entsteht während der Beförderung keine Steuerschuld. Der Wein unterliegt der steuerlichen Überwachung. Erfolgt der Versand von Deutschland aus nach Polen, gelten für die Pflichten des Empfängers die polnischen Vorschriften. Der Empfänger ist verpflichtet nach dem Abschluss des Verfahrens, den vollen Betrag der Akzisensteuer zu entrichten. Bei der Beförderung des Weines im Versandverfahren unter Steueraussetzung entsteht der Akzisesteuerschuld in Polen im Grundsatz am Tag, an dem das Versandverfahren abgeschlossen wurde. Das Verfahren der Steueraussetzung wird in der EU mithilfe des EMCS-Systems ausgeführt. Das EMCS-System (engl. Excise Movement and Control System) ist ein EDV-System für die überwachung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung innerhalb der EU. Das EMCS dient der Kontrolle der Beförderung akzisesteuerpflichtiger Waren. Es vereinfacht das Verfahren (papierlose Verwaltung) und sichert die Beförderung von Waren ab (Händler-Daten werden vor dem Warenversand überprüft). Eine schnellere und sicherere Rücksendung des Nachweises, dass die Waren an ihrem Bestimmungsort angekommen sind, hat schnellere Freigabe der Sicherheit erzielt. Die Beförderung akzisepflichtiger Waren wird effektiv mittels Echtzeitdaten und Kontrollen bei der Beförderung überwacht. Das Schlüsselelement des EMCS ist das elektronische Verwaltungsdokument (e-VD). Im Falle einer Beförderung von Akziseerzeugnissen zwischen einem deutschen und einem polnischen Lagerinhabern oder zwischen einem deutschen Lagerinhaber und einem polnischen eingetragenen Händler wird das e-VD vom deutschen Versender vorbereitet und seiner nationalen Verwaltung vorgelegt. Anschließend erklärt die deutsche Verwaltung das e-VD nach 4 Vergleich mit Referenzdaten für gültig. Nach dieser Validierung erhält das e-VD eine spezifische Bezugsnummer, die sog. ARC (AAD Reference Code). Das e-VD wird automatisch an den Versender zurückgesandt, der erst dann die Waren versendet. Beim Erhalt der Waren füllt der polnische Empfänger einen Eingangsbericht aus, den er dem Bestimmungsmitgliedstaat zukommen lässt. Die Verwaltung erklärt den Bericht gemäß dem eVD und gemäß eventueller, anderer Informationen für gültig. Nach der Validierung wird der Eingangsbericht zur Bestätigung an den Empfänger und an den Abgangsmitgliedstaat zurückgesandt, der seinerseits den Bericht automatisch an den Versender weiterleitet. Bei weiteren Fragen hinsichtlich Ihrer Anmeldung zum EMCS in Deutschland kontaktieren Sie bitte den Service Desk Zoll (Tel.: 0800 8007-5452 oder +49 351 44834-555; EMail: [email protected]). Ad. b) Beim Versandverfahren der versteuerten Waren ist die deutsche Verbrauchsteuer auf Wein ggf. bereits erhoben. Hierzu erfolgt die erneute Bezahlung der Akzisensteuer durch den Empfänger in Polen (Empfangsland) und danach eine Erstattung der entrichteten Branntweinsteuer in Deutschland (Abgangsland). Dokumentiert wird der Erstattungsanspruch durch das Vereinfachte Begleitdokument (VBD). Den vom Empfangsmitgliedstaat amtlich bestätigten Rückschein (Versandbestätigung) legt der Versender als Nachweis seines Erstattungsanspruchs dem zuständigen Hauptzollamt in Deutschland (HZA) vor. In Praxis sind reguläre innergemeinschaftliche Beförderungen bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführter verbrauchsteuerpflichtiger Waren für gewerbliche Zwecke eher selten. 5 5. Registrierung zur polnischen Akzisesteuer Der Weinempfänger in Polen sollte steuerrechtlich registriert werden. Im Regelfall ist eine elektronische Eintragung in die SEED PL-Datenbank notwendig. Folgende Formen der Registrierung sind möglich: a) polnische Steuerlager oder b) Betrieb des registrierten Empfängers oder c) Betrieb des einmaligen registrierten Empfängers. Die o.g. Tätigkeit ist durch die Hinterlegung einer an den potenziell anfallenden Abgaben orientierten Sicherheitsleistung bei dem zuständigen polnischen Zollamt bedingt. Der Weinempfänger hat die Evidenz der Akzisenzeichen und eine Evidenz der erworbenen Akziseerzeugnisse. Die Dokumentation wird regelmäßig vom Zollamt überprüft. Der direkte Verkauf an die Verbraucher setzt die Vermittlung eines Fiskalvertreters (poln. przedstawiciel podatkowy) voraus. Den Fiskalvertreter bestellt der Verkäufer. Für die Ausübung der Tätigkeit eines Fiskalvertreters ist eine Genehmigung notwendig, die von der polnischen Zollbehörde erteilt wird. Aufgrund der Komplexität der Formalitäten hinsichtlich der polnischen Registrierung zur Akzisesteuer, derer Sicherung und Abrechnung empfiehlt sich mit diesen Schritten einen polnischen Partner zu betrauen. 6 6. Die vom deutschen Weingut anzufertigende Dokumentation Das deutsche Weingut hat sich zu bemühen für Zwecke des Weinversands nach Polen folgende Dokumentation anzufertigen: a) MwSt-Rechnung (poln. faktura). Die Rechnung sollte die Vertragsparteien, Art und Menge der Ware, Einzel- und Gesamtpreis, Währung sowie Lieferungsbedingungen (z.B. gemäß INCOTERMS) enthalten; b) Ladungsbrief (packing list). Das Dokument sollte Art und Anzahl der Verpackungen sowie das Netto- und Bruttogewicht der Sendung angeben; c) Frachtbrief (z.B. CMR); d) Ursprungszeugnis; e) Dokument V I 1 (Bescheinigung und Analysebulletin gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommision vom 27. Juni 2008). Aufgrund der Tatsache, dass der Wein als Lebensmittel einzustufen ist, wird seine Qualität bei der Einfuhr vom polnischen Staatssanitäraufsichtsdienst (poln. Państwowa Inspekcja Sanitarna, http://www.gis.gov.pl) Agrarlebensmitteln sowie (poln. vom polnischen Inspekcja Jakości Aufsichtsdienst Handlowej für Artykułów Handelsqualität der Rolno-Spożywczych, http://www.ijhar-s.gov.pl) überwacht, was aber ein Standardverfahren in der EU ist. IV. Etikettierungsvorschriften Die Bezeichnung und Aufmachung der Weine muß den geltenden Verordnungen der EU entsprechen. In Polen ist der Wein mit einer Steuerbanderole zu versehen. Gemäß dem Gesetz über die polnische Sprache ist bei Bezeichnung, Angebot, Aufmachung, schriftlicher oder mündlicher Werbung sowie bei Rechnungen und Quittungen ausschließlich bzw. ergänzend die polnische Sprache zu verwenden. Da es gewisse Ausnahmen gibt, sollte rechtzeitig mit dem polnischen Importeur Rücksprache genommen werden. 7 7. Weitere Informationen Das vorliegende Merkblatt stellt lediglich die Grundprinzipien der Weineinfuhr in Polen dar, ohne einen Anspruch auf die Vollständigkeit der angedeuteten Lösungen zu erheben. Die notwendige Ergänzung in Hinblick auf die Verwaltungs- und Steuervorschriften sollte durch einen qualifizierten Berater vorgenommen werden. Die polnische Finanzverwaltung stellt einen kostenlosen Auskunftsdienst in Form des Auskunftszentrums des Zolldienstes (poln. Centrum Informacji Służby Celnej) zur Verfügung. Die Anfragen an das polnische Auskunftszentrum können auch in der englischen Sprache gerichtet werden (Tel. 801 470 477, (+48 33) 857 62 51, E-Mail: [email protected]). 8
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