NEUIGKEITEN zum ESF-Förderprogramm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit (LZA) Ausgabe Nr. 14/2015 Liebe Leserinnen und Leser, willkommen zur letzten Ausgabe unserer NEUIGKEITEN im Jahr 2015. Heute möchten wir Sie über wichtige Verfahrensvereinfachungen, die Ausgabenerklärung und den Berichtstermin informieren. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen! 1. Wichtige Verfahrensvereinfachungen Um Ihnen die anspruchsvolle Umsetzung des LZA-Programms zu erleichtern und die Akzeptanz der teilnehmenden Arbeitgeber zu erhöhen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die folgenden Verfahrensvereinfachungen festgelegt: a) Nachweis des Zahlungsflusses durch private Arbeitgeber Auf die Vorlage eines Nachweises über den Zahlungsfluss bei jedem Lohnkostenzuschuss und Zahlantrag (Mittelabruf) durch den Arbeitgeber wird verzichtet. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) prüft mit jeder Ausgabenerklärung des Jobcenters stichprobenartiq vertieft Lohnkostenzuschüsse und fordert in diesen Fällen den Nachweis zum Zahlungsfluss durch das Jobcenter vom Arbeitgeber an. Die Anpassung des Leitfadens und des Musterbescheides zur Weiterleitung wird zeitnah erfolgen. Der Nachweis des Zahlungsflusses erfolgt nach einem noch festzulegenden, auf Stichproben des BVA basierenden Prüfverfahren. Im Rahmen der Stichprobe sind die Fördervoraussetzungen des Lohnkostenzuschusses vollständig nachzuweisen. Dazu wird auch eine beglaubigte Kopie des Arbeitsvertrages vorzulegen sein. Informationen hierzu erhalten Sie im Rahmen des Stichprobenverfahrens. b) Berücksichtigung von Entgeltzahlungen für Urlaubs- und Krankheitszeiten/Zeitaufschreibung bei anteilig im LZA-Programm tätigen Mitarbeitern Entgeltzahlungen für Urlaubs- und Krankheitszeiten bei anteilig im LZA-Programm tätigen Personal sind zuwendungsfähig. Dies gilt rückwirkend ab Projektbeginn. Der maximale Umfang der Zuwendungsfähigkeit richtet sich nach dem im Rahmen des Zuwendungsverfahrens beantragten anteiligen Personaleinsatz. lm Rahmen der Ausgabenerklärungen der Jobcenter hat das LZA-Programmpersonal für jeden Kalendermonat zu erklären und zu bestätigen, dass es entsprechend der beantragten Zuwendungen die anteilige Arbeitszeit für das LZA-Programm geleistet hat. Für die beiden Arten von LZAProgrammpersonal bedeutet dies konkret: Mitarbeitende, die als Coaches tätig sind, müssen im Rahmen der Ausgabenerklärung den tatsächlichen Betreuungsschlüssel im Abrechnungszeitraum für jeden Kalendermonat bestätigen und erklären, dass sie dementsprechend anteilige Arbeitszeit für das LZAProgramm geleistet haben. Mitarbeitende, die als Betriebsakquisiteure tätig sind, müssen erklären und bestätigen, dass sie entsprechend der beantragten Zuwendungen die anteilige Arbeitszeit für das LZA-Programm geleistet haben. Entsprechende Vordrucke/Änderungen von Vordrucken werden zeitnah zur Verfügung gestellt. Das gegenwärtige Verfahren der stundengenauen Zeitaufschreibung bei anteilig im LZAProgramm tätigen Personal wird ab sofort aufgehoben. Die bisherigen Zeitaufschreibungen werden nicht Bestandteil der Prüfung von Ausgabenerklärungen und Verwendungsnachweisen. c) Zuwendungsfähige Tätigkeiten des LZA-Programmpersonals Die im Rahmen der Personalausgaben zuwendungsfähigen Tätigkeiten der Betriebsakquisiteure und Coaches umfassen sämtliche im Zusammenhang mit der Aufgabenbeschreibung nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 der Förderrichtlinie stehenden Tätigkeiten. Die gilt für fachlich-inhaltliche Tätigkeiten und für administrative Verrichtungen. Daraus folgt unter anderem für den Betriebsakquisiteur, dass insbesondere folgende Tätigkeiten ebenfalls im Rahmen der Personalausgaben zuwendungsfähig sein können: Entscheidung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen bei potentiellen Teilnehmenden Bewerberorientierte Stellenakquise Assistierte Vermittlung einschließlich Unterstützung bei der Bewerbung Entscheidung, Bewilligung und administrative Abwicklung des Lohnkostenzuschusses Entscheidung, Bewilligung und administrative Abwicklung von teilnehmerbezogenen Ausgaben (Qualifizierung und Mobilität) In Abgrenzung hierzu sind Tätigkeiten ohne Bezug zur Aufgabenbeschreibung nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 der Förderrichtlinie nicht im Rahmen der Personalausgaben zuwendungsfähig. Dies gilt beispielsweise für sämtliche administrativen Tätigkeiten zur Verwaltung und Abrechnung des LZA-Programmpersonals. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erläuterungen besteht keine Notwendigkeit, über eine Zeitaufschreibung den Umfang von Tätigkeiten mit und ohne Bezug zur Aufgabenbeschreibung nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2 der Förderrichtlinie getrennt zu ermitteln. Unbenommen davon bleibt die Möglichkeit, bei Auffälligkeiten im Einzelfall weitergehende Nachweise zu verlangen. 2. Ausgabenerklärung/Abschließende Prüfung und Vorlage aller Belege für 2015 Die Ausgabenerklärung umfasst jeweils ein Quartal. Bitte prüfen Sie alle Belege zur Ausgabenerklärung zeitnah, damit Sie die Ausgabenerklärung jeweils nach Ende des Quartals umgehend (innerhalb von 10 Werktagen) zur Prüfung dem BVA vorlegen können. Bitte denken Sie also daran: die nächste Ausgabenerklärung müssen Sie bis zum 15.01.2016 vorlegen. Leider ist bis auf weiteres die Vorlage der Ausgabenerklärung über ZUWES noch nicht möglich. Die Ausgabenerklärung beschränkt sich – analog zur Ausgabenerklärung im Oktober 2015 – im Januar 2016 letztmalig auf einzelne Positionen des Finanzierungsplans. Ferner möchten wir Sie noch darauf hinweisen, dass bis zum 30.04.2016 der erste Zwischennachweis an das BVA vorzulegen ist. Vorlagen dazu werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Für den zahlenmäßigen Nachweis müssen alle Ausgaben für das Kalenderjahr 2015 bis zum 30.04.2016 von Ihnen abschließend geprüft sein. Dies gilt auch für die Ausgabepositionen „Direkte Sachausgaben“ (Qualifizierung Betriebsakquisiteur, Qualifizierung Teilnehmende, Mobilitätsausgaben), die Sie bisher nicht vorlegen mussten. Hinsichtlich der Lohnkostenzuschüsse ist eine Prüfung durch das Jobcenter aufgrund der monatlichen Nachweise des Arbeitgebers möglich. Verwendungs- und Zwischennachweise des Arbeitgebers und Prüfvermerke des Jobcenters dazu sind bis auf weiteres nicht mit dem Zwischennachweis an das BVA vorzulegen. 3. Berichtstermin Darüber hinaus möchten wir Sie noch an das Befüllen des Berichtsformulars in ZUWES erinnern. Der nächste Berichtstermin ist der 31.12.2015. Da es in der Vergangenheit Unklarheiten zum Befüllen gab, hier noch einmal das Wichtigste in Kurzform: das Berichtsformular müssen Sie einfach nur überschreiben (auch das Datum), indem Sie die Zahlen zu jedem Berichtstermin – vom Projektbeginn anfangend – addieren. Wichtig ist hierbei, dass Daten zu Teilnehmenden sich nur auf geförderte Teilnehmende beziehen. Teilnehmer ist jeder Arbeitnehmer gemäß der Richtlinie, wenn ein geförderter Arbeitsvertrag vorliegt (im Berichtsformular sind Teilnehmende als arbeitsmarktferne Leistungsberechtigte bezeichnet). Auch muss die Summe der Teilnehmenden/arbeitsmarktfernen Leistungsberechtigten den Summen der z.B. männlichen und weiblichen Teilnehmenden, der Anzahl der Vollzeit- und Teilzeit-Stellen, etc. entsprechen, da die Ergebnisse sonst nicht schlüssig sind. Wir möchten Sie bitten, das Berichtsformular zeitnah zum Berichtstermin zu befüllen. Für möglicherweise notwendige Korrekturen hat das BMAS einen letztmaligen Termin zum 08.01.2016 gesetzt. An dieser Stelle noch der Hinweis, dass die Berichtspflichten des Bewilligungsbescheides (Punkt 7.12 der Förderrichtlinie/optionale Excel-Tabelle) derzeit noch nicht abgefragt werden. Diese sind, genau wie die Teilnehmerfragebögen, erst nach der Migration von ZUWES nachzuerfassen. Für Fragen zum Berichtswesen steht Ihnen gerne Herr Uwe Stabel zur Verfügung ([email protected], 0228-99358-4981). Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr 2016! Ihre Mitarbeitenden des Referats ZMV II 2 des BVA und Ihr NEUIGKEITEN-Redaktionsteam Das „Programm zum Abbau von Langzeitarbeitslosigkeit“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Europäischen Sozialfonds gefördert.
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