Verbesserungspunkte KAV ForstBW IG BAU - IG Bauen

Gunther Häberlen, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Region Baden-Württemberg, Branchensekretär Forst- und Landwirtschaft, Erwerbsgartenbau
und Floristik, Hans-Böckler-Str. 3, 68161 Mannheim, 0621-1234699 - 0, fax – 9, mobil 0175- 5205441 [email protected]
www.igbau.de
TVöD-Wald BaWü, ÄTV 16.12.2014 (liegt seit 23.7.2015 komplett unterschrieben vor) Erläuterungen siehe auch: www.igbau-nordbaden.de/76fagrfo.htm
Verbesserungspunkte
Änd.-TV Nr. … / TVöD-Wald BaWü DF § …
1. VA-Zuschlag / § 14
KAV
Info 44/2015 v. 26.5.2015
ab 1.7.2015: 10 %
ForstBW
Schreiben Fachbereich WA v. 15.7.2015
von 5 auf 10 %
einerseits:
„keine inhaltlichen Änderungen“
andererseits:
„wegen gestiegener Zahl an Aufgaben“
IG BAU
Erhöhung nur zur Anpassung an
Kollegen mit Besitzstand 10 %
> Erkenntnis KAV und ForstBW o.k.:
tatsächlich höherwertige Tätigkeiten
> VA-Aufgabe nach TV derzeit nur:
Aufsicht führen i.S. UVV
> Tarifziele: tatsächlich umfassende
VA-Tätigkeit > Aufstieg, EGO, Zulagen
2. Forstzulage / § 19
ab 1.1.2015: Erhöhung auf 100.- € / mtl.
ebenso
3. Motorsägenentschädigung / § 23
a Abs. 1 Protokollerklärung Nr. 2
(„altkommunale“ WA)
Preisermittlung nur 1x jährl.,1.7., durch FBZ
Basis 200 l, wenn AG Gefahrstoffcontainer
stellt, sonst 20 l
wenn 20 l zuhause nicht möglich,
dann 5 l gegen Quittung
Betriebsstoffegestellung für
„kommunalisierte WA“
4. PSA / § 23 b
Grundsatz: AG trägt Kosten Instandhaltung;
ab 1.1.2015 falls AN: mtl. Entschädigung
für Materialaufwand; Dienstvereinbarung;
100.- € jährl. angemessen
ab 1.1.2015 Grundsatz: RK wie Beamte
nicht innerhalb des Kreisgebietes
ebenso
Ergänzung DV –PSA mit HPR MLR in
Vorbereitung
ebenso
Ziel: Gesamtgestellung, nä Schritt
absehbar: ForstBW große Sägen
„altkommunal“: Basis 20 l, Ausnahme:
AG stellt Container, dann 200 l
wenn zuhause nur 5 l möglich: Quittung,
Abrechnung Folgemonat
ebenso
keine Verpflichtung zu Reparaturen
keine Kürzung, wenn AG repariert
ebenso; Hinweis auf nötige Antragstellung
gem. § 22 Landesreisekostengesetz (tägl.
Rückkehr / auswärtiger Verbleib)
Vorsorglich: Antrag an Landesamt B+V:
http://one-link.de?NB6793BI
Besser: vereinfachtes Verfahren !
ab 1.1.2015: mtl. 35.- € Pauschale, auch
bei Transport außerhalb der A´zeit, z.B.
eigene Säge
früheres, negatives Urteil gegenstandslos
Neue Löhne, Geldfaktoren, Akkordbasen
ebenso; z.B. Fahrt zum Sammelpunkt
falls nicht an jedem A´ tag des Monats:
1,75 € / Tag
ebenso
Keine Angaben, da Monatslohn
ab 1.12015: Führen eines
Betriebsfahrzeugs = Arbeitszeit
Ebenso, aber: zwischen Wohnort und
A´stelle nur, wenn betrieblicher Auftrag
zum Führen eines Betriebsfzg., z.B. wenn
Mitnahme von A´ kollegen ab
Sammelpunkt; nicht bei Alleinfahrt
Durch Fahrzeiten > ÜStd. mit Zuschlag
wie KAV, Näheres unter:
www.igbau-nordbaden.de/76fagrfo.htm
wie KAV: keine A´zeit ohne Vergütung
(§§ 611 + 612 BGB), kein Führen
Betr.fzg. ohne Auftrag (Arbeitsrecht,
Versicherung !), also Lohnanspruch,
unabhängig von wo nach wo, wer oder
was transportiert wird
Niederschriftserklärung Nr. 3
7. Reisekosten / § 23 Abs. 3. 1
Protokollerklärung
8. Transportentschädigung / § 23
Abs. 3.3
11. Dynamisierung Leistungslohn
(TVöD-Wald BaWü, Anlage B)
Niederschriftserklärung Fahrerlohn