Gunther Häberlen, Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Region Baden-Württemberg, Branchensekretär Forst- und Landwirtschaft, Erwerbsgartenbau und Floristik, Hans-Böckler-Str. 3, 68161 Mannheim, 0621-1234699 - 0, fax – 9, mobil 0175- 5205441 [email protected] www.igbau.de TVöD-Wald BaWü, ÄTV 16.12.2014 (liegt seit 23.7.2015 komplett unterschrieben vor) Erläuterungen siehe auch: www.igbau-nordbaden.de/76fagrfo.htm Verbesserungspunkte Änd.-TV Nr. … / TVöD-Wald BaWü DF § … 1. VA-Zuschlag / § 14 KAV Info 44/2015 v. 26.5.2015 ab 1.7.2015: 10 % ForstBW Schreiben Fachbereich WA v. 15.7.2015 von 5 auf 10 % einerseits: „keine inhaltlichen Änderungen“ andererseits: „wegen gestiegener Zahl an Aufgaben“ IG BAU Erhöhung nur zur Anpassung an Kollegen mit Besitzstand 10 % > Erkenntnis KAV und ForstBW o.k.: tatsächlich höherwertige Tätigkeiten > VA-Aufgabe nach TV derzeit nur: Aufsicht führen i.S. UVV > Tarifziele: tatsächlich umfassende VA-Tätigkeit > Aufstieg, EGO, Zulagen 2. Forstzulage / § 19 ab 1.1.2015: Erhöhung auf 100.- € / mtl. ebenso 3. Motorsägenentschädigung / § 23 a Abs. 1 Protokollerklärung Nr. 2 („altkommunale“ WA) Preisermittlung nur 1x jährl.,1.7., durch FBZ Basis 200 l, wenn AG Gefahrstoffcontainer stellt, sonst 20 l wenn 20 l zuhause nicht möglich, dann 5 l gegen Quittung Betriebsstoffegestellung für „kommunalisierte WA“ 4. PSA / § 23 b Grundsatz: AG trägt Kosten Instandhaltung; ab 1.1.2015 falls AN: mtl. Entschädigung für Materialaufwand; Dienstvereinbarung; 100.- € jährl. angemessen ab 1.1.2015 Grundsatz: RK wie Beamte nicht innerhalb des Kreisgebietes ebenso Ergänzung DV –PSA mit HPR MLR in Vorbereitung ebenso Ziel: Gesamtgestellung, nä Schritt absehbar: ForstBW große Sägen „altkommunal“: Basis 20 l, Ausnahme: AG stellt Container, dann 200 l wenn zuhause nur 5 l möglich: Quittung, Abrechnung Folgemonat ebenso keine Verpflichtung zu Reparaturen keine Kürzung, wenn AG repariert ebenso; Hinweis auf nötige Antragstellung gem. § 22 Landesreisekostengesetz (tägl. Rückkehr / auswärtiger Verbleib) Vorsorglich: Antrag an Landesamt B+V: http://one-link.de?NB6793BI Besser: vereinfachtes Verfahren ! ab 1.1.2015: mtl. 35.- € Pauschale, auch bei Transport außerhalb der A´zeit, z.B. eigene Säge früheres, negatives Urteil gegenstandslos Neue Löhne, Geldfaktoren, Akkordbasen ebenso; z.B. Fahrt zum Sammelpunkt falls nicht an jedem A´ tag des Monats: 1,75 € / Tag ebenso Keine Angaben, da Monatslohn ab 1.12015: Führen eines Betriebsfahrzeugs = Arbeitszeit Ebenso, aber: zwischen Wohnort und A´stelle nur, wenn betrieblicher Auftrag zum Führen eines Betriebsfzg., z.B. wenn Mitnahme von A´ kollegen ab Sammelpunkt; nicht bei Alleinfahrt Durch Fahrzeiten > ÜStd. mit Zuschlag wie KAV, Näheres unter: www.igbau-nordbaden.de/76fagrfo.htm wie KAV: keine A´zeit ohne Vergütung (§§ 611 + 612 BGB), kein Führen Betr.fzg. ohne Auftrag (Arbeitsrecht, Versicherung !), also Lohnanspruch, unabhängig von wo nach wo, wer oder was transportiert wird Niederschriftserklärung Nr. 3 7. Reisekosten / § 23 Abs. 3. 1 Protokollerklärung 8. Transportentschädigung / § 23 Abs. 3.3 11. Dynamisierung Leistungslohn (TVöD-Wald BaWü, Anlage B) Niederschriftserklärung Fahrerlohn
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