KPMG Law Technologie, Medien und Telekommunikation Client Alert | Januar 2016 Neues europäisches Markenrecht tritt in Kraft Am 23. März 2016 tritt das neue europäische Markenrecht (Verordnung (EU) 2015/2424) in Kraft. Einige Regelungen der neuen Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) werden erhebliche praktische Relevanz haben. Aber welche Konsequenzen ergeben sich hieraus genau? Die Gemeinschaftsmarke heißt zukünftig „Unionsmarke“ und das Harmonisierungsamt „Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum“. Neben derartigen bloßen terminologischen Anpassungen und einer Neufestsetzung der Amtsgebühren enthält die neue Verordnung auch diverse praxisrelevante Neuerungen, die sowohl Einfluss auf den Schutzumfang bestehender Gemeinschaftsmarken haben werden, jedoch auch bei zukünftigen Schutzrechtsanmeldungen und -strategien zu berücksichtigen sind. Kurzfristiger Handlungsbedarf: Überprüfung bestehender Gemeinschaftsmarken Für Inhaber von Gemeinschaftsmarken gilt es nun die Vollständigkeit der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse ihrer Schutzrechte zu überprüfen. Bisher galt die Regel, dass eine Marke für sämtliche Waren und Dienstleistungen einer Nizza-Klasse Schutz genießt, wenn der Inhaber in dem jeweiligen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis die vollständige Überschrift der Nizza-Klasse benannt hat. Dies ändert sich nun dahingehend, dass eine Marke nur noch für solche Waren Schutz genießen wird, die einem im Verzeichnis benannten Oberbegriff eindeutig unterfallen. Aus diesem Grunde haben Inhaber von Gemeinschaftsmarken, die vor dem 22. Juni 2012 unter Benennung vollständiger Klassenüberschriften angemeldet worden sind, bis zum 24. September 2016 die einmalige Möglichkeit, ihre Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse dadurch zu spezifizieren, dass ergänzend solche Waren benannt werden, die von einem Oberbegriff zwar nicht unmittelbar erfasst sind, jedoch der jeweiligen Klasse unterfallen. Wird ein solcher Antrag nicht innerhalb der oben genannten Frist gestellt, wird die Marke zukünftig nur für solche Waren Schutz genießen, die dem Oberbegriff eindeutig unterfallen. Hat etwa ein Instrumentenbauer seine Marke für „Musikinstrumente“ in Klasse 15 geschützt, bestand bisher nicht nur Schutz für einzelne Instrumente, sondern auch für verwandte Produkte wie Notenständer. Nimmt er die bis zum 24. September 2016 bestehende Möglichkeit nicht wahr, den Schutzumfang dahingehend zu spezifizieren, dass auch Notenständer von dem Schutzumfang der Marke erfasst sein sollen, wird die Marke zukünftig ausschließlich Schutz für Musikinstrumente entfalten. Die neue Gewährleistungsmarke Als Neuerung wird die sog. „Unionsgewährleistungsmarke“ als neue Markenform eingeführt. Hierdurch lassen sich zukünftig Gütesiegel oder Industrienormen gegen Missbrauch schützen. Grundlage ist eine der Marke beigefügte Satzung, welche regelt, welchen Standards © 2016 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International. 2 | Client Alert |Technologie, Medien und Telekommunikation | Januar 2016 die unter der Marke angebotenen Waren oder Dienstleistungen entsprechen müssen sowie die Kontrolle der Einhaltung dieser Standards. Vereinfachung im Eintragungsverfahren Das Verfahren zur Eintragung solcher Marken, die sich nur schwer grafisch darstellen lassen, wird dadurch vereinfacht, dass zukünftig das Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit einer Marke entfällt. So wird ausreichen, dass das zu schützende – unterscheidungskräftige – Zeichen auch auf anderem Wege dem Amt übermittelt und im Register hinterlegt wird, etwa als Datei. Dies vereinfacht erheblich die Anmeldung bestimmter Markenformen, wie etwa Hörmarken, Farbmarken oder 3DMarken. Warentransit Mit Inkrafttreten der neuen GMV werden auch die Rechte des Markeninhabers weiter gestärkt. Nach bislang geltendem Recht stellte die direkte Durchfuhr von rechtsverletzender Dritt- landsware durch die EU keine Markenrechtsverletzung dar. Nunmehr erfüllt jede Einfuhr markenverletzender Ware in das Zollgebiet der EU den Tatbestand der Markenverletzung. Fazit: Die Reform des europäischen Markenrechts birgt verschiedene Änderungen mit Auswirkungen auf den Markenbestand und Markenstrategien. Dies sollte jeden Markeninhaber veranlassen, über Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich seines Markenportfolios nachzudenken. Leistungen von KPMG Law KPMG Law verfügt über umfassende Erfahrung in der Beratung zu Fragen des nationalen und internationalen Markenrechtes. Wir bieten insbesondere Beratung in folgenden Bereichen an: IP Transactions IP Administration Umfassende IT-gestützte Verwaltung und Pflege von Technology und IP Assets, einschließlich Fristenkontrolle, Behördenkommunikation und Mandantenschulungen, sowie rechtliche Beratung in allen täglichen Fragestellungen rund um Technology und IP Assets. Umfassende Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Absicherung werthaltiger Technology und IP Assets, einschließlich der Identifikation von IP Assets, der Entwicklung von Technology und IP AssetStrategien sowie der Beratung in Transaktionen und Joint-Ventures. IP Litigation IP Compliance Umfassende Beratung bei der Vermeidung (Schlichtung, Mediation) und Vorbereitung von (insbesondere strategischen) Prozessen sowie Vertretung in allen IP Streitigkeiten einschließlich der Verteidigung und Rechtsdurchsetzung von Technology- und IP Assets vor Behörden und Gerichten (einschließlich Schiedsverfahren). IP Exploitation & (Re-)Structuring Rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Konzeption oder Überprüfung und Optimierung bestehender Compliance-Systeme im Hinblick auf Technology und IP Assets. Beratung bei der Nutzung und Verwertung von Technology und IP Assets, einschließlich der (Re-)Strukturierung von Lizenzsystemen und Lizenzgestaltung. Kontakt KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Tobias Fuchs (V.i.S.d.P.) Rechtsanwalt, Partner Leiter der Practice Group Technology, Media & Telecommunication Ganghoferstraße 29, 80339 München T +49 89 5997606-1384 [email protected] Jan-Dierk Schaal, LL.M. (Melbourne) Rechtsanwalt, Senior Manager Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Technology, Media & Telecommunication Ludwig-Erhard-Straße 11-17, 20459 Hamburg T +49 40 360994-5017 [email protected] www.kpmg-law.de Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. © 2016 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperatve („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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