Neues europäisches Markenrecht tritt in Kraft

KPMG Law
Technologie, Medien und
Telekommunikation
Client Alert | Januar 2016
Neues europäisches Markenrecht tritt in Kraft
Am 23. März 2016 tritt das neue europäische Markenrecht (Verordnung (EU) 2015/2424) in Kraft. Einige
Regelungen der neuen Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) werden erhebliche praktische Relevanz
haben. Aber welche Konsequenzen ergeben sich hieraus genau?
Die Gemeinschaftsmarke heißt zukünftig „Unionsmarke“ und das Harmonisierungsamt „Amt der Europäischen Union
für geistiges Eigentum“. Neben derartigen bloßen terminologischen Anpassungen und einer Neufestsetzung der
Amtsgebühren enthält die neue Verordnung auch diverse praxisrelevante Neuerungen, die sowohl Einfluss auf den
Schutzumfang bestehender Gemeinschaftsmarken haben werden, jedoch
auch bei zukünftigen Schutzrechtsanmeldungen und -strategien zu berücksichtigen sind.
Kurzfristiger Handlungsbedarf: Überprüfung
bestehender
Gemeinschaftsmarken
Für Inhaber von Gemeinschaftsmarken
gilt es nun die Vollständigkeit der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse
ihrer Schutzrechte zu überprüfen. Bisher
galt die Regel, dass eine Marke für
sämtliche Waren und Dienstleistungen
einer Nizza-Klasse Schutz genießt, wenn
der Inhaber in dem jeweiligen Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis die vollständige Überschrift der Nizza-Klasse
benannt hat. Dies ändert sich nun dahingehend, dass eine Marke nur noch
für solche Waren Schutz genießen wird,
die einem im Verzeichnis benannten
Oberbegriff eindeutig unterfallen.
Aus diesem Grunde haben Inhaber von
Gemeinschaftsmarken, die vor dem
22. Juni 2012 unter Benennung vollständiger Klassenüberschriften angemeldet worden sind, bis zum 24. September 2016 die einmalige Möglichkeit,
ihre Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse dadurch zu spezifizieren,
dass ergänzend solche Waren benannt
werden, die von einem Oberbegriff zwar
nicht unmittelbar erfasst sind, jedoch
der jeweiligen Klasse unterfallen. Wird
ein solcher Antrag nicht innerhalb der
oben genannten Frist gestellt, wird die
Marke zukünftig nur für solche Waren
Schutz genießen, die dem Oberbegriff
eindeutig unterfallen.
Hat etwa ein Instrumentenbauer seine
Marke für „Musikinstrumente“ in Klasse 15 geschützt, bestand bisher nicht
nur Schutz für einzelne Instrumente,
sondern auch für verwandte Produkte
wie Notenständer. Nimmt er die bis
zum 24. September 2016 bestehende
Möglichkeit nicht wahr, den Schutzumfang dahingehend zu spezifizieren, dass
auch Notenständer von dem Schutzumfang der Marke erfasst sein sollen, wird
die Marke zukünftig ausschließlich
Schutz für Musikinstrumente entfalten.
Die neue Gewährleistungsmarke
Als Neuerung wird die sog. „Unionsgewährleistungsmarke“ als neue Markenform eingeführt.
Hierdurch lassen sich zukünftig Gütesiegel oder Industrienormen gegen
Missbrauch schützen. Grundlage ist eine der Marke beigefügte Satzung, welche
regelt,
welchen
Standards
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International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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die unter der Marke angebotenen Waren oder Dienstleistungen entsprechen
müssen sowie die Kontrolle der Einhaltung dieser Standards.
Vereinfachung im Eintragungsverfahren
Das Verfahren zur Eintragung solcher
Marken, die sich nur schwer grafisch
darstellen lassen, wird dadurch vereinfacht, dass zukünftig das Erfordernis der
grafischen Darstellbarkeit einer Marke
entfällt. So wird ausreichen, dass das zu
schützende – unterscheidungskräftige –
Zeichen auch auf anderem Wege dem
Amt übermittelt und im Register hinterlegt wird, etwa als Datei. Dies vereinfacht erheblich die Anmeldung bestimmter Markenformen, wie etwa
Hörmarken, Farbmarken oder 3DMarken.
Warentransit
Mit Inkrafttreten der neuen GMV werden auch die Rechte des Markeninhabers weiter gestärkt. Nach bislang geltendem Recht stellte die direkte
Durchfuhr von rechtsverletzender Dritt-
landsware durch die EU keine Markenrechtsverletzung dar. Nunmehr erfüllt
jede Einfuhr markenverletzender Ware
in das Zollgebiet der EU den Tatbestand
der Markenverletzung.
Fazit: Die Reform des europäischen
Markenrechts birgt verschiedene Änderungen mit Auswirkungen auf den Markenbestand und Markenstrategien. Dies
sollte jeden Markeninhaber veranlassen,
über Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich seines Markenportfolios nachzudenken.
Leistungen von KPMG Law
KPMG Law verfügt über umfassende Erfahrung in der Beratung zu Fragen des nationalen und internationalen Markenrechtes.
Wir bieten insbesondere Beratung in folgenden Bereichen an:
IP Transactions
IP Administration
Umfassende IT-gestützte Verwaltung und Pflege von Technology und
IP Assets, einschließlich Fristenkontrolle, Behördenkommunikation und
Mandantenschulungen, sowie rechtliche Beratung in allen täglichen Fragestellungen rund um Technology
und IP Assets.
Umfassende Beratung im Zusammenhang mit dem Erwerb und der
Absicherung werthaltiger Technology
und IP Assets, einschließlich der Identifikation von IP Assets, der Entwicklung von Technology und IP AssetStrategien sowie der Beratung in
Transaktionen und Joint-Ventures.
IP Litigation
IP Compliance
Umfassende Beratung bei der Vermeidung
(Schlichtung, Mediation) und Vorbereitung
von (insbesondere strategischen) Prozessen sowie Vertretung in allen IP Streitigkeiten einschließlich der Verteidigung und
Rechtsdurchsetzung von Technology- und
IP Assets vor Behörden und Gerichten
(einschließlich Schiedsverfahren).
IP Exploitation & (Re-)Structuring
Rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Konzeption oder Überprüfung und Optimierung bestehender Compliance-Systeme im Hinblick
auf Technology und IP Assets.
Beratung bei der Nutzung und Verwertung von Technology und IP Assets, einschließlich der (Re-)Strukturierung von Lizenzsystemen und Lizenzgestaltung.
Kontakt
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Dr. Tobias Fuchs (V.i.S.d.P.)
Rechtsanwalt, Partner
Leiter der Practice Group
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