einfache Anfrage

Edith Wohlfender-Oertig
SP und Gewerkschaften
Lärchenstrasse 19
8280 Kreuzlingen
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GRG Nr.
Einfache Anfrage
„Durcheinander in der Definition des Pflegefachpersonals“
Der Regierungsrat hat am 8. Dezember 2015 Weisungen des Departementes für Finanzen und Soziales betreffend der Bewilligung von Einrichtungen für pflegebedürftige
Menschen (Pflegeheime) erlassen.
In diesem 20-seitigen Papier werden viele Standards definiert und Qualitätsmerkmale
gesetzt. Bisher war der Kanton Thurgau bzw. das Amt für Gesundheit in der Ostschweiz
bekannt dafür, dass er eine hohe Qualität für die Pflege und Betreuung in der stationären und ambulanten Pflege einforderte.
Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass Standards überprüft und optimiert werden. In
der Definition des Pflegefachpersonals ist in den Kapitel 4.5 bis 4.7 ein veritables
Durcheinander entstanden. In der Schweiz gilt als Massstab die Bildungssystematik der
OdA santé. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI hat die
Anerkennung (Gleichwertigkeit) der Abschlüsse von deutschen Altenpflegerinnen/Altenpflegern umschrieben und ordnet diese deutsche Ausbildung auf die Sekundarstufe mit Abschluss EFZ (FABE) ein. Anerkennungsverfahren sind entsprechend
umschrieben.
Umso mehr erstaunt, dass der Regierungsrat in seiner Weisung die deutschen Altenpflegerinnen und Altenpfleger auf die Tertiärstufe hievt.
Fachfrauen und Fachmänner mit 3-jähriger Ausbildung (EFZ) auf Sekundarstufe können zwar heute eine Weiterbildung, die sogenannte Berufsprüfung Langzeitpflege, absolvieren. Diese ist nicht gleichgesetzt mit einer Ausbildung zur diplomierten Pflegefachperson HF (3 Jahre Vorbildung (Sekundarstufe) und die 2-3 jährige Pflegeausbildung). Anmerkung: Altrechtliche Schweizer Diplome sind berechtigt den HF Titel zu
nutzen. Pflegefachpersonen mit einem ausländischen Titel dürfen sich Pflegefachperson nennen, jedoch ohne HF).
Ich ersuche den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Aus welchen Beweggründen hat der Kanton Thurgau in seiner Weisung die deutschen Altenpflegerinnen und Altenpfleger der Tertiärstufe zugeordnet?
2. Setzt der Regierungsrat die Weiterbildungsabschlüsse „Fachprüfung Langzeitpflege“
den Tertiärabschlüssen (Diplompflegestudium an einer Höheren Fachhochschule
oder Fachhochschule) gleich?
3. Wie bindend sind die Vorgaben zu den Anerkennungs- und Einstufungsverfahren
der Berufe im Gesundheitswesen durch das SBFI und das Schweizer Rote Kreuz für
die Kantone?
4. Wie schätzt der Regierungsrat das Risiko ein, dass durch die Vermischung der Niveaus die Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau (Höhere Fachschule) geschwächt wird und die Zahl der Pflegestudierenden an der Berufsschule für Gesundheit des Kantons Thurgaus zurückgeht?
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5. Wie will der Kanton Thurgau die hohe Pflegequalität, infolge der versteckten Reduktion des Pflegefachpersonals mit einem Diplom auf Tertiärstufe, weiterhin gewährleisten?
6. Beabsichtigt der Regierungsrat die Weisung vom 8.12.15 zu überarbeiten und die
korrekten Berufsbezeichnungen zu verwenden und diese der richtigen Bildungsstufe
zuzuordnen?
7. Kann sich der Regierungsrat vorstellen, den Pflege-Institutionen die Vorgabe zu machen, dass künftig alle Angestellten mit ausländischen Ausbildungen in der Pflege
und Betreuung das Berufsanerkennungsverfahren beim Schweizerischen Roten
Kreuz durchführen müssen.
Kreuzlingen, 27. Januar 2016
Edith Wohlfender-Oertig