SF_4_ 2015_Endlayout 17.12.15 11:45 Seite 19 Prävention Neue Regelung zur Finanzierung von Ersthelfern in Kindertagesstätten und Horten nichtkommunaler Trägerschaft In Kindertagesstätten und Horten nichtkommunaler Trägerschaft gibt es als Besonderheit zwei zuständige Unfallversicherungsträger. Für die Erzieherinnen und Erzieher in diesen Einrichtungen ist meist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) oder gelegentlich auch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig. Für alle Kinder in Sachsen-Anhalt dagegen die Unfallkasse Sachsen-Anhalt. islang wurden lediglich die Ausund Fortbildungskosten für die Erste Hilfe von 5 bis 10 Prozent der Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen nichtkommunaler Trägerschaft von der BGW übernommen. Die darüber hinaus erforderlichen Kosten für das Erste-Hilfe-Training der Beschäftigten finanzierte in Sachsen-Anhalt bisher auf Antrag die Unfallkasse. B Mit dem Inkrafttreten der UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern, enthalten nunmehr auch Sicherheitsforum 4 . 2015 die UVV- Fassungen der BGW und der VBG im § 26 Abs. 1 Nr. 2 c die Forderung, dass bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Kindertageseinrichtungen mindestens ein Ersthelfer pro Kindergruppe zur Verfügung stehen muss. Dieser Sachverhalt i.V.m. der grundlegenden Revision der Ersten Hilfe zum 01. April 2015 führte dazu, dass die BGW ihre Verfahrensweise bzgl. der Kostenübernahme für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern für Kindertageseinrichtungen in ihrer Zustän- digkeit verändert hat. Grundlegendes hierzu hat die BGW in ihrem Internetauftritt veröffentlicht, insbesondere auch zur Kostenübernahme für Erzieherinnen und Erzieher in Kindertageseinrichtungen. (www.bgw-online.de, Leistungen-Beitrag, Prävention, Erste Hilfe, FAQ) In ihren Ausführungen verweist die BGW darauf, dass auf der Ebene der Bundesländer geregelt ist, dass Erzieherinnen und Erzieher in Erster Hilfe geschult sein müssen und diese Kenntnisse in regelmäßigen Abständen durch 19 SF_4_ 2015_Endlayout 17.12.15 11:45 Seite 20 Prävention eine Fortbildung aufzufrischen sind. Aufgrund der Vorgabe, dass Erzieherinnen und Erzieher in Erster Hilfe für Kinder geschult sein müssen, übernimmt die BGW für diesen Personenkreis in Kindertageseinrichtungen keine Kosten für eine Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer. Dagegen werden durch die BGW die Kosten für die regelmäßige Fortbildung der Erzieherinnen und Erzieher, die bereits ausgebildete Ersthelfer sind, übernommen. Dies allerdings nur in einem Umfang von einem Erzieher/einer Fortbildung pro Kindergruppe. Bei der Fortbildung sollte es sich dann möglichst um die neue „Erste-HilfeFortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ handeln. Den bisherigen Kurs „Erste Hilfe am Kind“ gibt es nicht mehr. Neue Regelung ab 01. Januar 2016 Aufgrund des Vorgenannten wird die Unfallkasse Sachsen-Anhalt ihre bisherige Verfahrensweise der Kostenübernahme für Fortbildungen in Erster Hilfe für Erzieherinnen und Erzieher aus Kindertagesstätten und Horten nichtkommunaler Trägerschaft zum 01.01.2016 verändern. Die Träger bzw. die Leiter von Kindertagesstätten und Horten nichtkommunaler Trägerschaft (Mitgliedschaft bei bzw. Zuständigkeit von BGW oder VBG) müssen sich ab 2016 bzgl. der Beantragung der Kostenübernahme für Fortbildungen in Erster Hilfe generell erst einmal an die BGW bzw. die VBG wenden. Erst wenn die Finanzierung der erforderlichen Fortbildungen von mindestens einem Ersthelfer pro Kindergruppe durch BGW oder VBG erfolgt bzw. mindestens beantragt ist, kann die Kostenübernahme für die Aus- bzw. Fortbildung weiterer notwendiger Ersthelfer bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt schriftlich beantragt werden. 20 Dies betrifft im Einzelfall Ausbildungen zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder, falls Erzieher noch nicht über eine entsprechende Grundqualifikation in Erster Hilfe verfügen. Es kann sich aber auch um zusätzliche Fortbildungen zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder handeln, wenn der Bedarf an Ersthelfern größer als einer pro Kindergruppe ist. Dies kann der Fall sein, wenn bspw. aufgrund langer Öffnungszeiten i. V. m. Arbeitszeitregelungen ansonsten nicht sicher gestellt werden kann, dass ständig ein regelmäßig fortgebildeter Ersthelfer pro Kindergruppe zur Verfügung steht. Werden Aus- und Fortbildungen bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt beantragt, dann ist gleichzeitig schriftlich nachzuweisen, dass die erforderlichen Fortbildungen für jeweils einen Ersthelfer pro Kindergruppe durch BGW oder VBG bereits finanziert wurden bzw. mindestens die Antragstellung erfolgte (z. B. entsprechende Kopien beifügen). Erfolgt dieser Nachweis nicht, kann auch keine Kostenübernahme für weitere Aus- oder Fortbildungen durch die Unfallkasse bestätigt werden. Bei Rechnungslegung eines Ausbildungsanbieters an die Unfallkasse Sachsen-Anhalt, für Aus- und Fortbildungen zur Ersten Hilfe in Bildungsund Betreuungseinrichtungen für Kinder von Erziehern aus Kindertagesstätten und Horten nichtkommunaler Trägerschaft, ohne vorherigen Antrag und Bestätigung der Kostenübernahme durch die Unfallkasse, wird die eingegangene Rechnung künftig zurückgewiesen. Für Kindertagesstätten und Horte in kommunaler Trägerschaft bleibt die Verfahrensweise der Beantragung der Kostenübernahme für Aus- und Fortbildungen in Erster Hilfe unverändert. Sie sind nach wie vor schriftlich (z. B. per Mail oder Fax) und möglichst konkret (Anzahl, Betriebsstätte oder Tätigkeitsfeld) bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt zu beantragen. Die schriftliche Bestätigung durch die Unfallkasse erfolgt so zeitnah wie möglich. Rainer Kutzinski Sicherheitsforum 4 . 2015
© Copyright 2024 ExpyDoc