Neue Regelung zur Finanzierung von Ersthelfern in Kinder tages

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Prävention
Neue Regelung zur Finanzierung
von Ersthelfern in Kindertagesstätten und Horten nichtkommunaler Trägerschaft
In Kindertagesstätten und Horten nichtkommunaler Trägerschaft gibt es als Besonderheit zwei zuständige Unfallversicherungsträger. Für die Erzieherinnen und Erzieher in diesen Einrichtungen ist meist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege (BGW) oder gelegentlich auch die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) zuständig. Für alle Kinder in Sachsen-Anhalt dagegen die Unfallkasse Sachsen-Anhalt.
islang wurden lediglich die Ausund Fortbildungskosten für die
Erste Hilfe von 5 bis 10 Prozent der
Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen nichtkommunaler Trägerschaft
von der BGW übernommen. Die darüber hinaus erforderlichen Kosten für
das Erste-Hilfe-Training der Beschäftigten finanzierte in Sachsen-Anhalt
bisher auf Antrag die Unfallkasse.
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Mit dem Inkrafttreten der UVV „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift
1) bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern, enthalten nunmehr auch
Sicherheitsforum
4 . 2015
die UVV- Fassungen der BGW und der
VBG im § 26 Abs. 1 Nr. 2 c die Forderung, dass bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Kindertageseinrichtungen mindestens ein Ersthelfer
pro Kindergruppe zur Verfügung stehen muss.
Dieser Sachverhalt i.V.m. der grundlegenden Revision der Ersten Hilfe zum
01. April 2015 führte dazu, dass die
BGW ihre Verfahrensweise bzgl. der
Kostenübernahme für die Aus- und
Fortbildung von Ersthelfern für Kindertageseinrichtungen in ihrer Zustän-
digkeit verändert hat. Grundlegendes
hierzu hat die BGW in ihrem Internetauftritt veröffentlicht, insbesondere
auch zur Kostenübernahme für Erzieherinnen und Erzieher in Kindertageseinrichtungen. (www.bgw-online.de, Leistungen-Beitrag, Prävention, Erste Hilfe, FAQ)
In ihren Ausführungen verweist die
BGW darauf, dass auf der Ebene der
Bundesländer geregelt ist, dass Erzieherinnen und Erzieher in Erster Hilfe
geschult sein müssen und diese Kenntnisse in regelmäßigen Abständen durch
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Prävention
eine Fortbildung aufzufrischen sind.
Aufgrund der Vorgabe, dass Erzieherinnen und Erzieher in Erster Hilfe für
Kinder geschult sein müssen, übernimmt die BGW für diesen Personenkreis in Kindertageseinrichtungen keine Kosten für eine Ausbildung zum
betrieblichen Ersthelfer.
Dagegen werden durch die BGW die
Kosten für die regelmäßige Fortbildung der Erzieherinnen und Erzieher,
die bereits ausgebildete Ersthelfer
sind, übernommen. Dies allerdings nur
in einem Umfang von einem Erzieher/einer Fortbildung pro Kindergruppe.
Bei der Fortbildung sollte es sich dann
möglichst um die neue „Erste-HilfeFortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder“ handeln. Den bisherigen Kurs „Erste Hilfe
am Kind“ gibt es nicht mehr.
Neue Regelung
ab 01. Januar
2016
Aufgrund des Vorgenannten wird die
Unfallkasse Sachsen-Anhalt ihre bisherige Verfahrensweise der Kostenübernahme für Fortbildungen in Erster
Hilfe für Erzieherinnen und Erzieher
aus Kindertagesstätten und Horten
nichtkommunaler Trägerschaft zum
01.01.2016 verändern.
Die Träger bzw. die Leiter von Kindertagesstätten und Horten nichtkommunaler Trägerschaft (Mitgliedschaft bei
bzw. Zuständigkeit von BGW oder
VBG) müssen sich ab 2016 bzgl. der
Beantragung der Kostenübernahme
für Fortbildungen in Erster Hilfe generell erst einmal an die BGW bzw. die
VBG wenden. Erst wenn die Finanzierung der erforderlichen Fortbildungen
von mindestens einem Ersthelfer pro
Kindergruppe durch BGW oder VBG
erfolgt bzw. mindestens beantragt ist,
kann die Kostenübernahme für die
Aus- bzw. Fortbildung weiterer notwendiger Ersthelfer bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt schriftlich beantragt werden.
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Dies betrifft im Einzelfall Ausbildungen
zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder, falls
Erzieher noch nicht über eine entsprechende Grundqualifikation in Erster
Hilfe verfügen. Es kann sich aber auch
um zusätzliche Fortbildungen zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder handeln,
wenn der Bedarf an Ersthelfern größer
als einer pro Kindergruppe ist. Dies
kann der Fall sein, wenn bspw. aufgrund langer Öffnungszeiten i. V. m.
Arbeitszeitregelungen ansonsten nicht
sicher gestellt werden kann, dass
ständig ein regelmäßig fortgebildeter
Ersthelfer pro Kindergruppe zur Verfügung steht.
Werden Aus- und Fortbildungen bei
der Unfallkasse Sachsen-Anhalt beantragt, dann ist gleichzeitig schriftlich
nachzuweisen, dass die erforderlichen
Fortbildungen für jeweils einen Ersthelfer pro Kindergruppe durch BGW
oder VBG bereits finanziert wurden
bzw. mindestens die Antragstellung
erfolgte (z. B. entsprechende Kopien
beifügen). Erfolgt dieser Nachweis
nicht, kann auch keine Kostenübernahme für weitere Aus- oder Fortbildungen durch die Unfallkasse bestätigt werden.
Bei Rechnungslegung eines Ausbildungsanbieters an die Unfallkasse
Sachsen-Anhalt, für Aus- und Fortbildungen zur Ersten Hilfe in Bildungsund Betreuungseinrichtungen für Kinder von Erziehern aus Kindertagesstätten und Horten nichtkommunaler
Trägerschaft, ohne vorherigen Antrag
und Bestätigung der Kostenübernahme durch die Unfallkasse, wird die
eingegangene Rechnung künftig zurückgewiesen.
Für Kindertagesstätten und Horte in
kommunaler Trägerschaft bleibt die
Verfahrensweise der Beantragung der
Kostenübernahme für Aus- und Fortbildungen in Erster Hilfe unverändert.
Sie sind nach wie vor schriftlich (z. B.
per Mail oder Fax) und möglichst
konkret (Anzahl, Betriebsstätte oder
Tätigkeitsfeld) bei der Unfallkasse
Sachsen-Anhalt zu beantragen. Die
schriftliche Bestätigung durch die Unfallkasse erfolgt so zeitnah wie möglich.
Rainer Kutzinski
Sicherheitsforum
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