Anerkennung ausländischer Lehramtsqualifikationen aus Staaten außerhalb der EU 1. Hinweise zum Anerkennungsverfahren Der Beruf des Lehrers ist in Deutschland ein reglementierter Beruf und bedarf daher im Vorfeld einer Anerkennung. Der Antrag ist an die zuständige Stelle des Bundeslandes zu richten in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die zuständige Behörde kann über den Anerkennungsfinder ermittelt werden https://www.anerkennung-in-deutschland.de Die Bezirksregierung Detmold – Dezernat 46 – ist für die Anerkennung ausländischer Lehramtsqualifikationen aus Staaten außerhalb der EU und des EWR für das Land NordrheinWestfalen zuständig. 2. Folgende Antragsunterlagen sind einzureichen Antragsvordruck Tabellarischer Lebenslauf (mit Daten der Ausbildung und Berufstätigkeit, Lichtbild) Beglaubigte Kopie des Originals des Diplomzeugnisses Beglaubigte Kopie der Übersetzung des Diplomzeugnisses Beglaubigte Kopie des Originals des Notenverzeichnisses zum Diplomzeugnis Beglaubigte Kopie der Übersetzung des Notenverzeichnisses zum Diplomzeugnis Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses Bei Namensänderung: Beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde Die Übersetzungen sind durch einen für einen Gerichtsbezirk in der Bundesrepublik Deutschland ermächtigten oder beeidigten Übersetzer/Dolmetscher vornehmen zu lassen. Die Kopien bzw. Abschriften sind amtlich beglaubigen zu lassen. Beglaubigte Kopien erhalten Sie unter anderem bei: Behörden wie Polizei, Schulen, Universitäten, Gerichte, Stadtverwaltungen (aber: nicht alle deutschen Stadtverwaltung beglaubigen Kopien fremdsprachiger Dokumente) Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Deutschland, die ein Dienstsiegel führen: z.B. Sparkassen, Kirchen; Diplomatischen Vertretungen: z.B. Botschaften; Notaren. 3. Grundvoraussetzungen für eine Anerkennung sind unter anderem Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium (andere Hochschulabschlüsse können nicht als Lehramtsqualifikation anerkannt werden) an einer wissenschaftlichen Hochschule (keine Fachschulabschlüsse), Mindestens zwei in einem ausreichenden Umfangstudierte Unterrichtsfächer (Hauptfächer) neben dem Studium in Bildungswissenschaften, Für das Lehramt an Grundschulen müssen neben dem Studium in Bildungswissenschaften drei Fächer vorliegen; Mathematik und Deutsch sowie ein weiteres gemäß der Lehramtszugangsverordnung NRW zugelassenes Unterrichtsfach, Für das Lehramt an Förderschulen müssen neben dem Studium in Bildungswissenschaften zwei Fächer und zwei sonderpädagogische Fachrichtungen vorliegen, die Unterrichtsfächer müssen gemäß der Lehramtszugangsverordnung NRW zugelassen sein. Diese Grundvoraussetzungen müssen zwingend alle für eine Anerkennung vorliegen. Teilanerkennungen können nicht ausgesprochen werden. 4. Wenn eine Anerkennung erfolgt ist Sofern eine Anerkennung ausgesprochen wurde, müssen Antragsteller in der Regel einen Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbringen. Dieser Nachweis kann kostenfrei über ein Deutschsprachkolloquium erfolgen. Hierbei handelt es sich um einen jeweils eintägigen schriftlichen und mündlichen Test. Das Deutschsprachkolloquium wird vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen in Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen Otto-Hahn-Str. 37 44227 Dortmund Telefon: 0231 / 936 9770 Weitere Informationen und Formulare erhalten Sie auf der Internetseite des Landesprüfungsamtes: www.lpa1.nrw.de und http://www.lpa1.nrw.de/Dienstbereiche/Bochum/Formulare/Kolloquien/index.html Alternativ können die erforderlichen Sprachkenntnisse durch das kostenpflichtige „GoetheZertifikat C2: Große Deutsche Sprachdiplom“ nachgewiesen werden. Darüber hinaus können auch Sprachzertifikate auf der sprachlichen Kompetenzstufe C2 anderer Einrichtungen berücksichtigt werden, sofern diese Sprachzertifikate auf der Grundlage eines dem Goethe-Zertifikat vergleichbaren standardisierten Prüfungsverfahrens vergeben werden. Bitte erkundigen Sie sich in diesem Fall bei der Bezirksregierung Detmold vor dem Erwerb des Sprachzertifikats, ob das Sprachzertifikat die genannten Anforderungen erfüllt und als Nachweis akzeptiert wird. Es ist den Antragsstellern selbst überlassen, zu welchem Zeitpunkt Sie die Sprachkenntnisse nachweisen. Es gibt hierbei grundsätzlich keine Befristung. 5. Kosten Das Anerkennungsverfahren ist kostenfrei, jedoch müssen beglaubigte Kopien zur Verfügung gestellt werden, die nach Abschluss des Verfahrens in der Akte verbleiben. 6. Eine Anerkennung kann nicht erfolgen „Was nun?“ a. Ergänzendes Studium Kann eine Anerkennung nicht erfolgen, ist in der Regel ein ergänzendes Studium erforderlich. Die Beratung zu einem ergänzenden Studiengang erfolgt durch die jeweilige Universität. Diese kann Anrechnungen der ausländischen Studienleistungen auf ein hiesiges Lehramtsstudium vornehmen. Folglich muss in der Regel nicht das gesamte Lehramtsstudium absolviert werden. Folgende Universitäten in NRW bieten ein Lehramtsstudium an Technische Hochschule Aachen Universität Bielefeld Universität Bochum Universität Bonn Technische Universität Dortmund Universität Duisburg-Essen Universität zu Köln Universität Münster Universität Paderborn Universität Siegen Universität Wuppertal Sonstige Hochschulen: Sporthochschule Köln Kunsthochschule Alanus in Alfter Hochschule für Musik Detmold Kunstakademie Düsseldorf Folkwang Universität der Künste Essen Musikhochschule Köln Kunstakademie Münster Weitere Informationen zu den Studiengängen erhalten Sie auf den Internetseiten der Hochschulen. b. Vertretungslehrtätigkeit Parallel zu einem ergänzenden Lehramtsstudium könnten Sie sich um eine Tätigkeit als Vertretungslehrkraft bewerben, da die Schulen auch Vertretungslehrkräfte mit geringerem Stundeneinsatz suchen. Damit könnte gegebenenfalls die wirtschaftliche Basis für die noch zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen geschaffen werden. Die Erteilung von Vertretungsunterricht ist unabhängig von der Anerkennung einer lehramtsbezogenen Berufsqualifizierung möglich und wird stets im Rahmen befristeter Arbeitsverträge erteilt. Entsprechende Stellen werden auf der Internetseite www.verena.nrw.de ausgeschrieben. c. Seiteneinstieg Aber auch ohne eine Anerkennung ist ein Einstieg in den Schuldienst möglich. Über den sogenannten Seiteneinstieg besteht gegebenenfalls die Möglichkeit zur Teilnahme an einem berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Ob Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen und offene Stellen ausgeschrieben sind, können Sie auf diesen Internet-Seiten nachlesen: www.lois.nrw.de http://www.schulministerium.nrw.de/docs/LehrkraftNRW/Anerkennungsverfahren/Seitenei nstiegBeruf/Informationsbroschuere_zum_Seiteneinstieg.pdf d. Unterricht in der Herkunftssprache Im Herkunftssprachenunterricht knüpfen Schülerinnen und Schüler an bereits erworbene Kompetenzen in einer Familien- oder Herkunftssprache an. Für eine Arbeit als Lehrer für Unterricht in der Herkunftssprache ist eine Anerkennung nicht zwingend notwendig. Eine Bewerbung auf entsprechende Stellen, die auf den Internetseiten der jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierungen veröffentlicht werden, ist bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich möglich. 7. Weitere Hinweise Eine Zeugnisanerkennung für berufliche Zwecke sollte an die Zeugnisanerkennungsstelle des Bundeslandes gerichtet werden, in dem die spätere Berufstätigkeit erfolgt. Im Zweifel ist hierbei der Sitz der Personalstelle des Arbeitgebers bzw. der Einstellungsbehörde maßgeblich. Eine Orientierung über die verschiedenen Anerkennungsstellen in Deutschland bietet hier das Informationsportal www.berufliche-anerkennung.de Sollten Sie einen ausländischen Hochschulabschluss besitzen und die Zustimmung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades oder Titels wünschen, so wenden Sie sich bitte direkt an das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung (MIWF) des Landes Nordrhein-Westfalen, Völklinger Str. 49 in 40221 Düsseldorf; Telefon: 0211/896-04; EMail über www.innovation.nrw.de. Wünschen Sie für die Ausübung eines in Deutschland nicht reglementierten Berufes eine Einstufung Ihres berufsqualifizierenden ausländischen Hochschulabschlusses, so können Sie hierzu eine sog. „zweckfreie Bewertung“ bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beantragen. Sie kann gegen eine Gebühr und ausschließlich online unter www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html beantragt werden. Diese Bewertung stellt keine förmliche Zeugnisanerkennung dar, aber sie erleichtert Ihrem zukünftigen Arbeitgeber die Einstufung Ihrer Qualifikation. Fragen werden telefonisch beantwortet unter 0228 / 501 264 und per Email an [email protected] . Hinweise zu weiteren Zuständigkeiten Für die Anerkennung von Abschlüssen der Berufsfachschulen einschließlich Fachschulen für Sozialpädagogik (z. B. staatlich geprüfte Erzieherinnen) ist das Dezernat 48 zuständig (für Albanien, Bulgarien, Ungarn, ehem. UdSSR) http://www.bezregdetmold.nrw.de/400_WirUeberUns/030_Die_Behoerde/040_Organisatio n/040_Abteilung_4/080_Dezernat_48/004Auslaendische_Bildungsabschluesse/index.php Auskunft erteilt: Sachbearbeitung Annabell Karsten 05231 / 71-4612 [email protected]
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