Anerkennung ausländischer Lehramtsqualifikationen aus Staaten

Anerkennung ausländischer Lehramtsqualifikationen
aus Staaten außerhalb der EU
1. Hinweise zum Anerkennungsverfahren
Der Beruf des Lehrers ist in Deutschland ein reglementierter Beruf und bedarf daher im Vorfeld einer Anerkennung. Der Antrag ist an die zuständige Stelle des Bundeslandes zu richten
in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die zuständige Behörde kann über den Anerkennungsfinder ermittelt werden
https://www.anerkennung-in-deutschland.de
Die Bezirksregierung Detmold – Dezernat 46 – ist für die Anerkennung ausländischer Lehramtsqualifikationen aus Staaten außerhalb der EU und des EWR für das Land NordrheinWestfalen zuständig.
2. Folgende Antragsunterlagen sind einzureichen
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Antragsvordruck
Tabellarischer Lebenslauf (mit Daten der Ausbildung und Berufstätigkeit, Lichtbild)
Beglaubigte Kopie des Originals des Diplomzeugnisses
Beglaubigte Kopie der Übersetzung des Diplomzeugnisses
Beglaubigte Kopie des Originals des Notenverzeichnisses zum Diplomzeugnis
Beglaubigte Kopie der Übersetzung des Notenverzeichnisses zum Diplomzeugnis
Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
Bei Namensänderung: Beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde
Die Übersetzungen sind durch einen für einen Gerichtsbezirk in der Bundesrepublik Deutschland ermächtigten oder beeidigten Übersetzer/Dolmetscher vornehmen zu lassen. Die Kopien bzw. Abschriften sind amtlich beglaubigen zu lassen.
Beglaubigte Kopien erhalten Sie unter anderem bei:
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Behörden wie Polizei, Schulen, Universitäten, Gerichte, Stadtverwaltungen (aber:
nicht alle deutschen Stadtverwaltung beglaubigen Kopien fremdsprachiger Dokumente)
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Deutschland, die
ein Dienstsiegel führen: z.B. Sparkassen, Kirchen;
Diplomatischen Vertretungen: z.B. Botschaften;
Notaren.
3. Grundvoraussetzungen für eine Anerkennung sind unter anderem
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Ein abgeschlossenes Lehramtsstudium (andere Hochschulabschlüsse können nicht als
Lehramtsqualifikation anerkannt werden) an einer wissenschaftlichen Hochschule
(keine Fachschulabschlüsse),
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Mindestens zwei in einem ausreichenden Umfangstudierte Unterrichtsfächer (Hauptfächer) neben dem Studium in Bildungswissenschaften,
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Für das Lehramt an Grundschulen müssen neben dem Studium in Bildungswissenschaften drei Fächer vorliegen; Mathematik und Deutsch sowie ein weiteres gemäß
der Lehramtszugangsverordnung NRW zugelassenes Unterrichtsfach,
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Für das Lehramt an Förderschulen müssen neben dem Studium in Bildungswissenschaften zwei Fächer und zwei sonderpädagogische Fachrichtungen vorliegen,
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die Unterrichtsfächer müssen gemäß der Lehramtszugangsverordnung NRW zugelassen sein.
Diese Grundvoraussetzungen müssen zwingend alle für eine Anerkennung vorliegen.
Teilanerkennungen können nicht ausgesprochen werden.
4. Wenn eine Anerkennung erfolgt ist
Sofern eine Anerkennung ausgesprochen wurde, müssen Antragsteller in der Regel einen
Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbringen. Dieser Nachweis
kann kostenfrei über ein Deutschsprachkolloquium erfolgen. Hierbei handelt es sich um einen jeweils eintägigen schriftlichen und mündlichen Test. Das Deutschsprachkolloquium
wird vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen in Nordrhein-Westfalen durchgeführt.
Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen
Otto-Hahn-Str. 37
44227 Dortmund
Telefon: 0231 / 936 9770
Weitere Informationen und Formulare erhalten Sie auf der Internetseite des Landesprüfungsamtes: www.lpa1.nrw.de
und
http://www.lpa1.nrw.de/Dienstbereiche/Bochum/Formulare/Kolloquien/index.html
Alternativ können die erforderlichen Sprachkenntnisse durch das kostenpflichtige „GoetheZertifikat C2: Große Deutsche Sprachdiplom“ nachgewiesen werden.
Darüber hinaus können auch Sprachzertifikate auf der sprachlichen Kompetenzstufe C2 anderer Einrichtungen berücksichtigt werden, sofern diese Sprachzertifikate auf der Grundlage
eines dem Goethe-Zertifikat vergleichbaren standardisierten Prüfungsverfahrens vergeben
werden. Bitte erkundigen Sie sich in diesem Fall bei der Bezirksregierung Detmold vor dem
Erwerb des Sprachzertifikats, ob das Sprachzertifikat die genannten Anforderungen erfüllt
und als Nachweis akzeptiert wird.
Es ist den Antragsstellern selbst überlassen, zu welchem Zeitpunkt Sie die Sprachkenntnisse
nachweisen. Es gibt hierbei grundsätzlich keine Befristung.
5. Kosten
Das Anerkennungsverfahren ist kostenfrei, jedoch müssen beglaubigte Kopien zur Verfügung
gestellt werden, die nach Abschluss des Verfahrens in der Akte verbleiben.
6. Eine Anerkennung kann nicht erfolgen „Was nun?“
a. Ergänzendes Studium
Kann eine Anerkennung nicht erfolgen, ist in der Regel ein ergänzendes Studium erforderlich. Die Beratung zu einem ergänzenden Studiengang erfolgt durch die jeweilige Universität.
Diese kann Anrechnungen der ausländischen Studienleistungen auf ein hiesiges Lehramtsstudium vornehmen. Folglich muss in der Regel nicht das gesamte Lehramtsstudium absolviert werden.
Folgende Universitäten in NRW bieten ein Lehramtsstudium an
Technische Hochschule Aachen
Universität Bielefeld
Universität Bochum
Universität Bonn
Technische Universität Dortmund
Universität Duisburg-Essen
Universität zu Köln
Universität Münster
Universität Paderborn
Universität Siegen
Universität Wuppertal
Sonstige Hochschulen:
Sporthochschule Köln
Kunsthochschule Alanus in Alfter
Hochschule für Musik Detmold
Kunstakademie Düsseldorf
Folkwang Universität der Künste Essen
Musikhochschule Köln
Kunstakademie Münster
Weitere Informationen zu den Studiengängen erhalten Sie auf den Internetseiten der Hochschulen.
b. Vertretungslehrtätigkeit
Parallel zu einem ergänzenden Lehramtsstudium könnten Sie sich um eine Tätigkeit als Vertretungslehrkraft bewerben, da die Schulen auch Vertretungslehrkräfte mit geringerem
Stundeneinsatz suchen. Damit könnte gegebenenfalls die wirtschaftliche Basis für die noch
zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen geschaffen werden. Die Erteilung von Vertretungsunterricht ist unabhängig von der Anerkennung einer lehramtsbezogenen Berufsqualifizierung möglich und wird stets im Rahmen befristeter Arbeitsverträge erteilt. Entsprechende Stellen werden auf der Internetseite www.verena.nrw.de ausgeschrieben.
c. Seiteneinstieg
Aber auch ohne eine Anerkennung ist ein Einstieg in den Schuldienst möglich. Über den sogenannten Seiteneinstieg besteht gegebenenfalls die Möglichkeit zur Teilnahme an einem
berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst. Ob Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen und
offene Stellen ausgeschrieben sind, können Sie auf diesen Internet-Seiten nachlesen:
www.lois.nrw.de
http://www.schulministerium.nrw.de/docs/LehrkraftNRW/Anerkennungsverfahren/Seitenei
nstiegBeruf/Informationsbroschuere_zum_Seiteneinstieg.pdf
d. Unterricht in der Herkunftssprache
Im Herkunftssprachenunterricht knüpfen Schülerinnen und Schüler an bereits erworbene
Kompetenzen in einer Familien- oder Herkunftssprache an.
Für eine Arbeit als Lehrer für Unterricht in der Herkunftssprache ist eine Anerkennung nicht
zwingend notwendig. Eine Bewerbung auf entsprechende Stellen, die auf den Internetseiten
der jeweils örtlich zuständigen Bezirksregierungen veröffentlicht werden, ist bei Vorliegen
der dort genannten Voraussetzungen grundsätzlich möglich.
7. Weitere Hinweise
Eine Zeugnisanerkennung für berufliche Zwecke sollte an die Zeugnisanerkennungsstelle des
Bundeslandes gerichtet werden, in dem die spätere Berufstätigkeit erfolgt. Im Zweifel ist
hierbei der Sitz der Personalstelle des Arbeitgebers bzw. der Einstellungsbehörde maßgeblich. Eine Orientierung über die verschiedenen Anerkennungsstellen in Deutschland bietet
hier das Informationsportal
www.berufliche-anerkennung.de
Sollten Sie einen ausländischen Hochschulabschluss besitzen und die Zustimmung zur Führung eines ausländischen akademischen Grades oder Titels wünschen, so wenden Sie sich
bitte direkt an das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung (MIWF) des Landes Nordrhein-Westfalen, Völklinger Str. 49 in 40221 Düsseldorf; Telefon: 0211/896-04; EMail über
www.innovation.nrw.de.
Wünschen Sie für die Ausübung eines in Deutschland nicht reglementierten Berufes eine
Einstufung Ihres berufsqualifizierenden ausländischen Hochschulabschlusses, so können Sie
hierzu eine sog. „zweckfreie Bewertung“ bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beantragen. Sie kann gegen eine Gebühr und ausschließlich online unter
www.kmk.org/zab/zeugnisbewertungen.html
beantragt werden. Diese Bewertung stellt keine förmliche Zeugnisanerkennung dar, aber sie
erleichtert Ihrem zukünftigen Arbeitgeber die Einstufung Ihrer Qualifikation.
Fragen werden telefonisch beantwortet unter 0228 / 501 264 und per Email an
[email protected] .
Hinweise zu weiteren Zuständigkeiten
Für die Anerkennung von Abschlüssen der Berufsfachschulen einschließlich Fachschulen für
Sozialpädagogik (z. B. staatlich geprüfte Erzieherinnen) ist das Dezernat 48 zuständig (für
Albanien, Bulgarien, Ungarn, ehem. UdSSR)
http://www.bezregdetmold.nrw.de/400_WirUeberUns/030_Die_Behoerde/040_Organisatio
n/040_Abteilung_4/080_Dezernat_48/004Auslaendische_Bildungsabschluesse/index.php
Auskunft erteilt:
Sachbearbeitung
Annabell Karsten
05231 / 71-4612
[email protected]