FRIEDHOFSORDNUNG für den Friedhof der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Sankt Helena zu Großengsee I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Bezeichnung und Zweck des Friedhofs. 1. Der Friedhof in St. Helena steht im Eigentum und in der Verwaltung der Kirchenstiftung (Kirchengemeinde) St. Helena zu Großengsee. 2. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die im Bereich der Kirchengemeinde verstorben sind oder vor ihrem Tod auf ihm ein Grabnutzungsrecht erworben hatten. Im Übrigen können Auswärtige, Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof nur mit Genehmigung des Kirchenvorstands von Fall zu Fall, erwerben. § 2 Verwaltung des Friedhofs 1. Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand. Er kann die laufenden Verwaltungsgeschäfte einem Friedhofsausschuss übertragen. II. Ordnungsvorschriften § 3 Ordnung auf dem Friedhof 1. Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. Hunde sind draußen zu lassen. 2. Nicht gestattet ist insbesondere: a) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen. Kränze dürfen nicht in die Abfallgrube geworfen werden. b) Das Befahren der Wege alle Art mit Fahrzeugen, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist, c) das Rauchen auf dem Friedhof, d) Unkraut vom Grab einem anderen Grab zuwerfen. § 4 Veranstaltung von Trauerfeiern 1. Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie üblichen Formen gestattet. 2. Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, rnüssen der Würde des Ortes entsprechen u. dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. 3. Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung von Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritual der Religionsgemeinschaft vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder usw.) von seiner Genehmigung abhängig machen. Bei Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen ist immer rechtzeitig um Genehmigung nachzusuchen. § 5 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof. 1. Gärtner, Steinhauer und sonstige Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Arbeiten nur ausführen, wenn sie vom Kirchenvorstand zugelassen sind. 2. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt. III. Bestattungsvorschriften § 6 Anmeldung der Beerdigung Jede Beerdigung ist sofort, spätestens aber 24 Stunden vorher beim zuständigen Pfarramt unter Vorlegung des standesamtlichen Beerdigungsscheines, der Einäscherungsurkunde oder der Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde (bei auswärts Verstorbenen des Leichenpasses des zuständigen auswärtigen Gesundheitsamts) anzumelden. Danach wird Tag u. Stunde der Beerdigung festgesetzt. 1 § 7 Zuweisung der Grabstätten. Grabstätten werden in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen. Über Ausnahme entscheidet der Kirchenvorstand. § 8 Ausheben und Schließen eines Grabes 1. Ein Grab darf nur durch den Friedhofswärter oder durch solche Hilfskräfte ausgehoben u. geschlossen werden, die vom Kirchenvorstand beauftragt sind. 2. Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundene Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben. § 9 Tiefe eines Grabes 1. Bei Erdbestattungen wen'en die Gräber verschieden tief angelegt und dabei folgende Maße eingehalten: a 1,80 m für Erwachsene b 1,30 m für Kinder unter 12 Jahren c 1,10 m für Kinder unter 7 Jahren d 1,80 m für Kinder unter 2 Jahren 2. Doppeltiefgräber werden so tief angelegt, dass der Normaltiefe nach Abs. 1 noch die Tiefe einer Sarglage und eine Bodenschicht von 30 cm zugemessen werden. 3. Aschenurnen werden unterirdisch beigesetzt. § 10 Größe der Gräber 1. Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden folgende Mindestmaße eingehalten: a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m. b) Gräber für Personen über 5 Jahre: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m, 2. Werden Aschenurnen in besonderen Feldern beigesetzt, so ist für ein Urnengrab ein Platz von mindestens 1 m Breite u. 1,20m Länge vorzusehen. § 11 Ruhezeit Die allgemeine Ruhezeit beträgt 20 Jahre § 12 Belegung 1. Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer Leiche belegt werden. Eine grundsätzliche Ausnahme bildet die ordnungsgemäße Beisetzung in sog. Doppeltiefgräbern (vgl. § 9 Abs. 2). 2. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes und der zuständigen Ordnungsbehörde. § 13 Beerdigungsregister 1. Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein Grabregister und ein chronologisches Beerdigungsregister geführt. IV. Grabstätten § 14 Einteilung der Gräber. Die Gräber werden angelegt: 1. als Reihengrab 2. als Wahlgräber (Erb-,Familiengräber) 3. als Urnengräber 2 § 15 Nutzungsrecht - Reihengräber 1. Reihengräber sind Gräber, die im Beerdigungsfall n. d. Reihe abgegeben werden. 2. Sie werden für die Dauer der Ruhezeit (§11) überlassen. § 16 Wiederbelegung der Reihengräber Die Wiederbelegung von Reihenfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird 6 Monate vor der Abräumung bekannt gegeben. Nicht entfernte Grabmale u. sonstige Ausstattungsgegenstände gehen nach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum der Kirchenstiftung -Kirchengem.- über. § 17 Nutzungsrecht - Familiengräber 1. Familiengräber sind Grabstätten, die auf Wunsch einzeln oder zu mehreren nebeneinander für eine Nutzungszeit von 20 Jahren abgegeben werden. 2. Für Familiengräber bestehen folgende Mindestmaße: a) einfaches Grab: Tiefe 1,80 m, Breite 0,90 m, Länge 2,20 m. b) doppeltes Grab: Tiefe 1,80 m, Breite 1,80 m, Länge 2,20 m 3. In den Familiengräbern können der Berechtigte u. seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung andere Personen bedarf der Genehmigung des Kirchenvorstandes. Als Angehörige gelten: a) Ehegatten, b) Verwandte auf u. absteigende Linie, angenommene Kinder u. Geschwister c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen u. Verlobte. 4. Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes. 5. Das Nutzungsrecht ist vererblich, aber unteilbar. Tritt der Erbfall ein, u. der Rechtsnachfolger für das Nutzungsrecht an dem Wahlgrab ist unter mehreren Miterben nicht festgelegt, so bestimmen die Miterben innerhalb eines Jahres, spätestens aber vor der nächsten Benutzung der Nutzungsberechtigten. Solange der Berechtigte noch nicht feststeht, kann der Inhaber der Verleihungsurkunde als berechtigt gelten. Der neue Nutzungsberechtigte hat innerhalb von 6 Monaten nach Feststellung seiner Nutzungsberechtigung die ordnungsmäßige Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen. Kommt er einer schriftlichen oder öffentlichen Aufforderung auf Umschreibung innerhalb der gestellten Frist nicht nach, so fällt die Grabstätte ohne Entschädigung an die Kirchenstiftung (Kirchengemeinde) zurück. 6. Hinterlässt der Berechtigte keine Erben, oder kann unter den Erben keine Einigung erzielt werden, so ist, falls ein Rechtsstreit unter den Erben nicht in Betracht kommt, der Kirchenvorstand berechtigt, diesen zu bestimmen, oder nach den geltenden Vorschriften zu verfahren. 7. Angehörigen der Verstorbenen darf bei Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte u. die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung muss aber erhalten bleiben. §18 Verlängerung des Nutzungsrechts 1. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr jeweils um eine Nutzungszeit von 10 bis 20 Jahren verlängert werden. 2. Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit §11 überschritten, so ist vor der Beisetzung die Verlängerung zu beantragen. 3. Die Verlängerung muss für sämtliche Grabbreiten bewirkt werden. 4. Der Berechtigte muss für eine rechtzeitige Verlängerung sorgen. §19 Erlöschen der Nutzungsrechte 1. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. 2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts fällt die Grabstätte an die Kirchenstiftung (Kirchengemeinde) zurück. 3 §20 Familiengräber können nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt werden. §21 Urnengräber - Beisetzung 1. In Urnen u. Reihengräbern können je Grabbreite bis zu 2 Urnen, in Wahlgräbern bis zu Urnen beigesetzt werden. 2. Die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Reihengräbern ist bis 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit zulässig. Vor Einebnung der Reihengräber muss die Urne, für die die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist (§11) in einer Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzt werden. 3. Werden Aschenurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt, so gilt §18. 4. Für die Aufnahme einer Urne in einer belegten GrabsteIle, wird eine besondere Gebühr erhoben. §22 Nutzungsrecht Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern finden die Vorschriften über Reihen u. Wahlgräber entsprechend Anwendung. Schlussbestimmungen §23 Grabmal und Bepflanzungsordnung Zur Sicherung einer christlichen Grabmalkultur u. einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofs, hat der Kirchenvorstand eine besondere Grabmal- u. Bepflanzungsordnung erlassen. Diese Ordnung liegt bei. §24 Inkrafttreten Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer aufsichtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit mit aufsichtlicher Genehmigung ergänzt u. abgeändert werden. Mit dem gleichen Tage treten alle bisher für den Friedhof erlassenen Bestimmungen außer Kraft. Großengsee, den 7. Juni 1964 Der Kirchenvorstand Durchgesehen, überarbeitet, und genehmigt. Großengsee,den 1.0ktober 1983 Der Kirchenvorstand gez. Achim Schleifer, Pfarrer 4
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