Friedhofsordnung St. Helena - Ev. Kirchengemeinde Sankt Helena

FRIEDHOFSORDNUNG
für den Friedhof der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Sankt Helena zu Großengsee
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Bezeichnung und Zweck des Friedhofs.
1. Der Friedhof in St. Helena steht im Eigentum und in der Verwaltung der Kirchenstiftung
(Kirchengemeinde) St. Helena zu Großengsee.
2. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die im Bereich
der Kirchengemeinde verstorben sind oder vor ihrem Tod auf ihm ein Grabnutzungsrecht erworben
hatten. Im Übrigen können Auswärtige, Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof nur mit
Genehmigung des Kirchenvorstands von Fall zu Fall, erwerben.
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
1. Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand. Er kann die laufenden
Verwaltungsgeschäfte einem Friedhofsausschuss übertragen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Ordnung auf dem Friedhof
1. Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst des Ortes entsprechend zu verhalten. Kinder unter 6
Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten. Hunde sind draußen zu lassen.
2. Nicht gestattet ist insbesondere:
a) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen. Kränze dürfen nicht in die
Abfallgrube geworfen werden.
b) Das Befahren der Wege alle Art mit Fahrzeugen, soweit nicht eine besondere Genehmigung erteilt ist,
c) das Rauchen auf dem Friedhof,
d) Unkraut vom Grab einem anderen Grab zuwerfen.
§ 4 Veranstaltung von Trauerfeiern
1. Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.
2. Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, rnüssen der
Würde des Ortes entsprechen u. dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
3. Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung von Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritual
der Religionsgemeinschaft vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder usw.) von seiner
Genehmigung abhängig machen. Bei Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen ist immer
rechtzeitig um Genehmigung nachzusuchen.
§ 5 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof.
1. Gärtner, Steinhauer und sonstige Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Arbeiten
nur ausführen, wenn sie vom Kirchenvorstand zugelassen sind.
2. An Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof untersagt.
III. Bestattungsvorschriften
§ 6 Anmeldung der Beerdigung
Jede Beerdigung ist sofort, spätestens aber 24 Stunden vorher beim zuständigen Pfarramt unter
Vorlegung des standesamtlichen Beerdigungsscheines, der Einäscherungsurkunde oder der
Genehmigung der zuständigen Ordnungsbehörde (bei auswärts Verstorbenen des Leichenpasses des
zuständigen auswärtigen Gesundheitsamts) anzumelden. Danach wird Tag u. Stunde der Beerdigung
festgesetzt.
1
§ 7 Zuweisung der Grabstätten.
Grabstätten werden in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen.
Über Ausnahme entscheidet der Kirchenvorstand.
§ 8 Ausheben und Schließen eines Grabes
1. Ein Grab darf nur durch den Friedhofswärter oder durch solche Hilfskräfte ausgehoben u. geschlossen
werden, die vom Kirchenvorstand beauftragt sind.
2. Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundene Reste einer früheren Bestattung werden auf dem
Boden der Grabstätte eingegraben.
§ 9 Tiefe eines Grabes
1. Bei Erdbestattungen wen'en die Gräber verschieden tief angelegt und dabei folgende Maße
eingehalten:
a 1,80 m für Erwachsene
b 1,30 m für Kinder unter 12 Jahren
c 1,10 m für Kinder unter 7 Jahren
d 1,80 m für Kinder unter 2 Jahren
2. Doppeltiefgräber werden so tief angelegt, dass der Normaltiefe nach Abs. 1 noch die Tiefe einer
Sarglage und eine Bodenschicht von 30 cm zugemessen werden.
3. Aschenurnen werden unterirdisch beigesetzt.
§ 10 Größe der Gräber
1. Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden folgende Mindestmaße eingehalten:
a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren
Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m.
b) Gräber für Personen über 5 Jahre:
Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m,
2. Werden Aschenurnen in besonderen Feldern beigesetzt, so ist für
ein Urnengrab ein Platz von mindestens 1 m Breite u. 1,20m Länge
vorzusehen.
§ 11 Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 20 Jahre
§ 12 Belegung
1. Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer Leiche belegt werden. Eine grundsätzliche
Ausnahme bildet die ordnungsgemäße Beisetzung in sog. Doppeltiefgräbern (vgl. § 9 Abs. 2).
2. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes und der zuständigen
Ordnungsbehörde.
§ 13 Beerdigungsregister
1. Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein Grabregister und ein chronologisches
Beerdigungsregister geführt.
IV. Grabstätten
§ 14 Einteilung der Gräber.
Die Gräber werden angelegt:
1. als Reihengrab
2. als Wahlgräber (Erb-,Familiengräber)
3. als Urnengräber
2
§ 15 Nutzungsrecht - Reihengräber
1. Reihengräber sind Gräber, die im Beerdigungsfall n. d. Reihe abgegeben werden.
2. Sie werden für die Dauer der Ruhezeit (§11) überlassen.
§ 16 Wiederbelegung der Reihengräber
Die Wiederbelegung von Reihenfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird 6 Monate vor der
Abräumung bekannt gegeben. Nicht entfernte Grabmale u. sonstige Ausstattungsgegenstände gehen
nach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum der Kirchenstiftung -Kirchengem.- über.
§ 17 Nutzungsrecht - Familiengräber
1. Familiengräber sind Grabstätten, die auf Wunsch einzeln oder zu mehreren nebeneinander für eine
Nutzungszeit von 20 Jahren abgegeben werden.
2. Für Familiengräber bestehen folgende Mindestmaße:
a) einfaches Grab: Tiefe 1,80 m, Breite 0,90 m, Länge 2,20 m.
b) doppeltes Grab: Tiefe 1,80 m, Breite 1,80 m, Länge 2,20 m
3. In den Familiengräbern können der Berechtigte u. seine Angehörigen bestattet werden. Die
Beisetzung andere Personen bedarf der Genehmigung des Kirchenvorstandes.
Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Verwandte auf u. absteigende Linie, angenommene Kinder u. Geschwister
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen u. Verlobte.
4. Das Nutzungsrecht kann nicht an Dritte übertragen werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung
des Kirchenvorstandes.
5. Das Nutzungsrecht ist vererblich, aber unteilbar. Tritt der Erbfall ein, u. der Rechtsnachfolger für das
Nutzungsrecht an dem Wahlgrab ist unter mehreren Miterben nicht festgelegt, so bestimmen die
Miterben innerhalb eines Jahres, spätestens aber vor der nächsten Benutzung der
Nutzungsberechtigten. Solange der Berechtigte noch nicht feststeht, kann der Inhaber der
Verleihungsurkunde als berechtigt gelten. Der neue Nutzungsberechtigte hat innerhalb von 6 Monaten
nach Feststellung seiner Nutzungsberechtigung die ordnungsmäßige Umschreibung auf seinen Namen
zu beantragen. Kommt er einer schriftlichen oder öffentlichen Aufforderung auf Umschreibung
innerhalb der gestellten Frist nicht nach, so fällt die Grabstätte ohne Entschädigung an die
Kirchenstiftung (Kirchengemeinde) zurück.
6. Hinterlässt der Berechtigte keine Erben, oder kann unter den Erben keine Einigung erzielt werden, so
ist, falls ein Rechtsstreit unter den Erben nicht in Betracht kommt, der Kirchenvorstand berechtigt,
diesen zu bestimmen, oder nach den geltenden Vorschriften zu verfahren.
7. Angehörigen der Verstorbenen darf bei Wechsel des Berechtigten der Zutritt zu der Grabstätte u. die
Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die einheitliche Gestaltung muss aber erhalten bleiben.
§18 Verlängerung des Nutzungsrechts
1. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr jeweils um eine Nutzungszeit von
10 bis 20 Jahren verlängert werden.
2. Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit §11 überschritten, so ist vor der
Beisetzung die Verlängerung zu beantragen.
3. Die Verlängerung muss für sämtliche Grabbreiten bewirkt werden.
4. Der Berechtigte muss für eine rechtzeitige Verlängerung sorgen.
§19 Erlöschen der Nutzungsrechte
1. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.
2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechts fällt die Grabstätte an die Kirchenstiftung (Kirchengemeinde)
zurück.
3
§20
Familiengräber können nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt werden.
§21 Urnengräber - Beisetzung
1. In Urnen u. Reihengräbern können je Grabbreite bis zu 2 Urnen, in Wahlgräbern bis zu Urnen
beigesetzt werden.
2. Die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Reihengräbern ist bis 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit
zulässig. Vor Einebnung der Reihengräber muss die Urne, für die die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist
(§11) in einer Gemeinschaftsgrabstätte beigesetzt werden.
3. Werden Aschenurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt, so gilt §18.
4. Für die Aufnahme einer Urne in einer belegten GrabsteIle, wird eine besondere Gebühr erhoben.
§22 Nutzungsrecht
Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern finden die Vorschriften über Reihen u. Wahlgräber
entsprechend Anwendung.
Schlussbestimmungen
§23 Grabmal und Bepflanzungsordnung
Zur Sicherung einer christlichen Grabmalkultur u. einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofs, hat der
Kirchenvorstand eine besondere Grabmal- u. Bepflanzungsordnung erlassen. Diese Ordnung liegt bei.
§24 Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer aufsichtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie kann jederzeit mit aufsichtlicher Genehmigung ergänzt u. abgeändert werden. Mit dem gleichen
Tage treten alle bisher für den Friedhof erlassenen Bestimmungen außer Kraft.
Großengsee, den 7. Juni 1964
Der Kirchenvorstand
Durchgesehen, überarbeitet, und genehmigt. Großengsee,den 1.0ktober 1983
Der Kirchenvorstand
gez. Achim Schleifer, Pfarrer
4