Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post

Arbeitszeitregelungen - Redaktion August 2012 (2)
Arbeitszeitregelungen
im Bereich der Deutschen Post
(ArbZeitRegl P)
2001
Herausgeber:
Deutsche Post AG
Zentrale
53250 Bonn
ArbZeitRegl P
Berichtigungsübersicht
Das Datum in der Spalte 2 (Sachstand) gibt an, dass die bis zu diesem Zeitpunkt getroffenen fachlichen Regelungen bei der Bearbeitung des Regelwerks berücksichtigt worden sind.
Das Datum in der Spalte 3 (Redaktionsschluss) kennzeichnet den Abschluss der redaktionellen Bearbeitung.
2
Berichtigung
Nr.
Sachstand
Redaktionsschluss
Berichtigung
Nr.
Sachstand
Redaktionsschluss
1
2
3
1
2
3
-
03.01
03.01
1
05.03
05.03
2
08.04
08.04
3
03.06
03.06
4
01.09
12.08
5
01.10
12.09
6
08.12
07.12
ArbZeitRegl P
Inhalt
Teil l: Gesetzes-, Tarifvertrags- und Verordnungstexte:

Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

§ 22 „Arbeitszeit“ MTV-DP AG (gültig ab 01.09.2003)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
(Post-Arbeitszeitverordnung 2003 - Post-AZV 2003) mit Ausführungsbestimmungen (AB)
ArbZG
§ 22 MTVDP AG
AZV
PostAZV
Seite
5-6
Vorbemerkungen zu Teil I
§§ 1,17,22,23
---
---
---
6–8
Begriffsbestimmungen (Kapitel 1a)
---
---
§2
---
9
Regelmäßige Arbeitszeit an Arbeitstagen und in der Woche; Besonderheiten für Dienst am Sonnabend, Heiligabend, Silvester bzw. an Feiertagen (Kapitel 2)
---
---
§§ 3,4
§§ 2,3
10 - 14
§§ 9, 10, 11
---
§6
§§ 2, 3, 14, 16
Abs. 1,4
§§ 2, 4
§2
17 – 19
Gleitende Arbeitszeit (Kapitel 5)
---
---
§7
§4
20 – 21
Abweichende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung (Kapitel 6)
---
---
§9
---
22
Bereitschaftsdienst (Kapitel 7)
---
---
§§ 2, 13
---
23 – 24
Dienstreisen (Kapitel 8)
---
---
§ 11
---
25
Rufbereitschaft (Kapitel 9)
---
---
§§ 2, 12
---
26
Mehrarbeit (Zustellung); Mehr- / Minderleistung (aufgrund Erprobung
neuer Arbeitszeitmodelle) (Kapitel 10)
---
---
---
§7
27 – 28
Planmäßige und unplanmäßige Arbeitsunterbrechungen (z. B. Pausen,
Kurzpausen, betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen) (Kapitel 11)
§4
---
§5
§5
29 – 35
Zeiträume zwischen Dienstplanschichten (Ruhezeit, Ruhehalbtag, Ruhetag) (Kapitel 12)
§5
Abs. 4,11
§5
---
36 – 38
Ort und Zeit der Dienstleistung (Kapitel 13)
---
Abs. 2
§ 10
---
39 – 40
§§ 2, 6
---
§ 14
§6
41 – 42
§§ 2, 16, 18
Abs. 5
§1
§1
43 – 44
---
---
---
§9
45
Zweck des Arbeitszeitrechts (Kapitel 1)
Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeitstag (Kapitel 3)
Gesetzliche Höchstarbeitszeit, Mindestschichtlänge und Ausgleichszeiträume, Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, Definition „Arbeitszeit“ (arbeitszeitrechtliche Sicht) (Kapitel 4)
Nachtdienst (Kapitel 14)
Geltungsbereich, Aushänge (Kapitel 15)
Inkrafttreten (Kapitel 16)
3
15 – 16
ArbZeitRegl P
Teil II: Arbeitszeitrichtlinien der Deutschen Post AG für die Dienstplangestaltung
(ArbZeitRichtl) - Mindestbedingungen Leitgedanken
Geltungsbereich
Dienstplanperiode
Dienstschicht
Arten
Unterbrechungen
Länge
Wechsel
Tagesschicht
Früh- und Spätschicht
Nachtschicht
Sonntags- und Feiertagsschicht
Ruhezeiten
Ruhetage
Teil III: Entstehung und Rechtsgrundlagen - Sonstige Freizeitansprüche Anlage 1
Überzeitarbeitsregelungen (zu BBG, § 88)
Anlage 2
Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr
Anlage 3
Regelungen zum TV Nr. 37b (i. d. F. des TV Nr. 56, zuletzt geändert mit TV Nr. 109)
bzw. zu Post-AZV § 7
Anlage 4
Post-AZV 2003, Arbeitszeitgesetz
Anlage 5
Tarifvertrag Nr. 75a in der Ursprungsfassung
Anlage 6
Tarifvertrag Nr. 75a in der redaktionierten Fassung (neu: § 22 MTV-DP AG)
Anlage 7
Tarifvertrag Nr. 75b i. d. F. des TV Nr. 109 (außer Kraft getreten mit Ablauf des 30.04.2002)
Anlage 8
Tarifvertrag Nr. 75c (zuletzt geändert mit TV Nr. 112e)
Anlage 9
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
Anlage 10
§ 23 „Teilzeitbeschäftigung“ MTV-DP AG
Anhang I S. 150 – 182
Auszüge aus Anweisungen und Verfügungen
Anhang II S. 2 – 44
Auszüge aus Anweisungen und Verfügungen
4
Abschnitt
1
2
3
4
4.1
4.2
4.3
4.4
5
6
7
8
9
10
ArbZeitRegl P
Teil I: Vorbemerkungen
Vorbemerkungen zu Teil I
Bei der Deutschen Post AG werden sowohl Bundesbeamte als auch Arbeitnehmer beschäftigt und
Nachwuchskräfte ausgebildet. Das im Unternehmen anzuwendende Arbeitszeitrecht besteht daher sowohl aus beamten- als auch tarifrechtlichen Regelungen.
Bei einem gemeinsamen Einsatz der o.g. Beschäftigtengruppen würde sich die gleichzeitige Anwendung
unterschiedlicher arbeitszeitschutzrechtlicher Regelungen nachteilig auswirken und u.a. zu unterschiedlich gestalteten Dienstplänen führen. Um wie bisher aufgabenbezogene Dienstpläne nach einheitlichen
Rahmenbedingungen aufstellen zu können, werden Beamte nach einigen für die Arbeitnehmer geltenden
arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen eingesetzt (siehe hierzu im Anhang II S.39 ff.: Einführungsanweisung zum TV Nr. 75a, Tz. 4).
Sofern das Arbeitszeitrecht für Arbeitnehmer keine eigenständigen Regelungen vorsieht bzw. den vor
Anwendung des Arbeitszeitgesetzes geltenden Bestimmungen (AZV, Post-AZV einschließlich Ausführungsbestimmungen und Anweisungen) nicht entgegensteht, bleiben diese unberührt.
Teil I beinhaltet mithin Regelungen aus folgenden Quellen :
1. Arbeitszeitrecht für Arbeitnehmer (AN):

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994, (Anlage 4 )
zuletzt geändert durch G vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1170);

Tarifvertrag Nr. 75a vom 28. April 2000 nebst Einführungsanweisung
Hinweis: Der Regelungsinhalt des TV Nr. 75a wird nachfolgend aus Praktikabilitätsgründen in seiner
Ursprungsfassung (Anlage 5) und in der gültigen Fassung des § 22 MTV-DP AG dargestellt.

Tarifverträge Nr. 75b und Nr. 75c (Sonderregelungen für die Zustellung) siehe Anlage 6 und 7
2. Arbeitszeitrecht für Beamte (Bea):

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2010 (BAnz 2010, Nr. 194,
4262)
sowie

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG (PostArbeitszeitverordnung 2003 – Post-AZV 2003) vom 09.12.2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert
durch Art. 15 Abs. 107 des Gesetzes vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160)
mit den jeweils geltenden Ausführungsbestimmungen (AB) und Zusätzen.
Gestaltung des Teils I:
Der Teil I ist in Kapitel unterteilt.
“Fettdruck”:
Liegen zu einem Kapitel Regelungsinhalte aus mehreren Rechtsquellen vor, wird der für
alle Beschäftigten der Deutschen Post gemeinsam geltende Text in “Fettdruck”
dargestellt.
„Normaldruck“: Regelungen, die jeweils nur für eine der Beschäftigtengruppen gelten, werden zum einen
im „Normaldruck“ und zum anderen zusätzlich durch Hinweise dargestellt.
“Kursivdruck“:
5
Regelungsinhalte, deren Anwendung derzeit außer Kraft gesetzt ist, erscheinen in
“Kursivdruck”.
Teil I: Kapitel 1
ArbZeitRegl P
Teil I: Gesetzes-, Tarifvertrags- und Verordnungstexte:

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994, (Anlage 4)

Tarifvertrag Nr. 75a
Hinweis: Der Regelungsinhalt des TV Nr. 75a wird nachfolgend aus Praktikabilitätsgründen in seiner
Ursprungsfassung (Anlage 5) und in der gültigen Fassung des § 22 MTV-DP AG dargestellt.

Tarifverträge Nr. 75b und Nr. 75c (Sonderregelungen für die Zustellung)
(siehe Anlage 6 und 7)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG (PostArbeitszeitverordnung 2003 - Post-AZV 2003) mit Ausführungsbestimmungen (AB) (Anlage 4)
Kapitel 1:
Zweck des Arbeitszeitrechts
ArbZG:
§ 1 ArbZG
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten
und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung
der Arbeitnehmer zu schützen.
§ 17 ArbZG
Aufsichtsbehörde
(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den
nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich
aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu
treffen hat.
(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15
Abs. 1 und 2.
6
ArbZeitRegl P
Teil I: Kapitel 1
(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber
verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7
Abs. 1 bis 3 und §§ 12 und 21a Abs. 6 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.
(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit
zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden,
dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 22 ArbZG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 oder § 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
2.
entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
3.
entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
4.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
6.
entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen
Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,
9.
entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
10. entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder
nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
7
Teil I: Kapitel 1
ArbZeitRegl P
§ 23 ArbZG
Strafvorschriften
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
1.
vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2.
beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
§ 22 MTV-DP AG:
Keine eigenständige Regelung!
AZV:
Keine eigenständige Regelung!
Post-AZV:
Keine eigenständige Regelung!
Hinweise zu § 1 ArbZG:
(1) Das Arbeitszeitrecht der Arbeitnehmer gehört als Teil des Arbeitsschutzrechts zu den Rechtsnormen, die einem
Arbeitgeber öffentlich-rechtliche Beschränkungen auferlegen, um von der Arbeit möglicherweise ausgehende Risiken so gering wie möglich zu halten. Ihre Durchsetzung ist folglich auch nicht davon abhängig, ob der einzelne
Arbeitnehmer oder die Betriebsparteien tatsächlich auf sie Wert legen oder nicht. Vielmehr betrachtet es der Staat
als seine Aufgabe, die Einhaltung der Rechtsnormen durch angemessene Bewehrung sicherzustellen (z. B. über
Bußgeld- und Strafvorschriften, Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden).
(2) Der o.a. Paragraf 17 hat über seine deutlich gemachte Zielsetzung hinaus die Bedeutung, dass er zusätzlich auch
für alle Ermessensentscheidungen die gebührende Beachtung bzw. Einhaltung des oben genannten gesetzlichen
Schutzzwecks fordert.
(3) Im Übrigen dient das Arbeitszeitgesetz der Umsetzung des EU-Rechts in nationales Recht und entspricht dem
europäischen Standard.
8
Teil I: Kapitel 1a
ArbZeitRegl P
Kapitel 1a:
Arbeitszeitrechtliche Definitionen
AZV:
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende
wöchentliche Arbeitszeit,
2.
der Arbeitstag grundsätzlich der Werktag,
3.
die Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür
bereithalten müssen,
4.
der Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort,
an dem Dienst zu leisten ist,
5.
die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der
täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,
6.
die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen
und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,
7.
die Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache
der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird,
8.
der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit das Kalenderjahr oder ein ähnlich bestimmter Zeitraum von zwölf
Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,
9.
der Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich
im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als
Gleittag,
10. das Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung,
11. die Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu
Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
12. der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom
Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten
ohne Arbeitsleistung überwiegen,
13. der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
14. der Wechselschichtdienst der Dienst, für den nach einem Schichtplan der regelmäßige Wechsel der täglichen
Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht,
werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorgesehen ist, wenn dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in dem dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtdienst zu leisten sind,
15. der Nachtdienst ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr umfasst.
9
Teil I: Kapitel 2
ArbZeitRegl P
Kapitel 2:
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit;
Besonderheiten für Dienst am Samstag, Heiligabend, Silvester bzw. an Feiertagen
ArbZG:
Keine eigenständige Regelung!
§ 22 MTV-DP AG:
Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist
innerhalb von 12 Monaten auszugleichen.
AZV:
§3
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden in der Woche
beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,
1. die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,
2. zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner, eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner oder ein Kind gehört, bei der oder bei dem Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften des Bundes,
nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist. Die
Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit
Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Abs.1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen
und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.
(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer
Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als zehn Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen
kann sie auf sechs Tage verteilt werden.
(3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für
Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange
an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.
(4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse
dies erfordern.
(5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.
10
Teil I: Kapitel 2
ArbZeitRegl P
Kapitel 2:
§4
Regelmäßige tägliche Arbeitszeit
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden
einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb dieser Grenzen individuell festzulegen.
Post-AZV:
§ 2 Post-AZV
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in
Wechselschichten geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es
erfordern.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag um die darauf entfallende
Arbeitszeit – für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte
mit fester Arbeitszeit - ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.
§ 3 Post-AZV
Dienst an Heiligabend und Silvester
Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung erteilt. Kann
Dienstbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen und Beamten für die geleistete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heiligabend und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert.
Hinweis: § 3 Post-AZV wurde mit Wirkung vom 01.04.2008 aufgehoben.
Hinweise zu § 22 MTV-DP AG:
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt für Arbeitnehmer 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit
(WAZ) als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Mit Anweisung 511-11 – 992/233 – vom
19.03.2001 wurde übertariflich festgelegt, dass die Wochenarbeitszeit der Arbeitnehmer in ¼-Stunden-Schritten
vereinbart wird.
(2) Diese tarifvertraglichen Regelungen sind normativ nur für die Arbeitnehmer gültig, für die Beamten gelten eigenständige Regelungen mit annähernd vergleichbaren Inhalten.
11
ArbZeitRegl P
Teil I: Kapitel 2
Kapitel 2:
AB zu § 2 Post-AZV
(1) (2) Die regelmäßige Arbeitszeit im wöchentlichen Durchschnitt wird als ”Wochenarbeitszeit” (WAZ) bezeichnet.
Als 5-Tage-Woche gilt eine Arbeitszeiteinteilung, bei der im Durchschnitt von 6 Wochen mindestens 5 Samstage
und 5 Sonntage dienstfrei sind; dies gilt grundsätzlich auch bei nichtvollbeschäftigten Arbeitskräften. Sind jedoch
bei nichtvollbeschäftigten Arbeitskräften wöchentlich weniger als 5 Arbeitstage im Durchschnitt bestimmt, so gilt
auch dann die 5-Tage-Woche als erfüllt, wenn an Samstagen oder Sonntagen Arbeitsleistungen erbracht werden.
(3) In Abweichung von Abs. 1 Satz 2 darf die tägliche Arbeitszeit bei Diensten ohne 5-Tage-Woche 8 Stunden überschreiten, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Bei Diensten mit 5-Tage-Woche ist eine Überschreitung
der täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden nur bei Wechselschichten oder als Ausnahme an vereinzelten Tagen eines
Monats (z. B. jeder erste Montag im Monat) zulässig, an denen regelmäßig wiederkehrend der Arbeitsanfall besonders groß ist und aus zwingenden Gründen an diesen Tagen bewältigt werden muss. In allen übrigen Fällen bedarf
es für Abweichungen von den vorstehenden Regelungen der Genehmigung der Zentrale. Das Verfahren einer gleitenden Arbeitszeit (s. § 7 AZV, § 4 Post-AZV) bleibt hiervon unberührt.
Im Übrigen ist - insbesondere in Dienststellen mit 5-Tage-Woche - die WAZ auf die Arbeitstage einer Woche
grundsätzlich gleichmäßig zu verteilen. Keineswegs darf die restlose Ausschöpfung der täglichen Höchstgrenze von
8 Stunden zur 41/2-Tage-Woche führen, soweit dies nicht zwingende dienstliche Verhältnisse erfordern; dementsprechend wird empfohlen, in administrativen Bereichen die dienstplanmäßige Arbeitszeit an keinem Tag vor 15.00
Uhr enden zu lassen.
(4) Bei der Zentrale und den Service Niederlassungen gilt allgemein die 5-Tage-Woche. Ausnahmen hiervon werden besonders verfügt.
(5) Bei den Niederlassungen ist die 5-Tage-Woche grundsätzlich zu verwirklichen, soweit nicht die Dienstleistungen
des Unternehmens einen Personaleinsatz über das Wochenende unabweislich erfordern. Es sind jedoch auch dann
alle Möglichkeiten zur Einführung der 5-Tage-Woche oder zur Gewährung dienstfreier Werktage möglichst in der
Zusammenfassung zu einem verlängerten Wochenende auszuschöpfen. Die Grundsätze hierzu werden in besonderen
Anweisungen geregelt.
(6) Als Dienst in Wechselschichten gelten:
1. Diensteinteilungen im Sinne einer Dienstschichtfolge (Schichtwechsel) mit Tagesschichten bzw. Früh- oder
Spätschichten und Nachtschichten. Ist jedoch in einer Dienstplanperiode (s. Teil II Nr. 3) weniger als eine
Nachtschicht vorgesehen, so dass diese Arbeitszeiten im Dienstplan nur pauschal im wöchentlichen Durchschnitt
ausgewiesen werden, gilt diese Diensteinteilung nicht als solche mit Nachtschichten.
2. Diensteinteilungen mit wechselnden Dienstschichten (ohne Nachtschicht) hinsichtlich ihrer Lage und ihrer Dauer; wechselnde Dienstschichten in diesem Sinne liegen vor, wenn innerhalb einer Dienstplanperiode mindestens
die Hälfte aller Dienstschichtbeginne und -enden von der jeweiligen Mehrheit abweichen und zwischen der
längsten und kürzesten Arbeitszeit ein Unterschied von mindestens 2 Stunden Arbeitszeit besteht. Eine Checkliste zur Bestimmung einer Diensteinteilung in Wechselschichten befindet sich am Ende dieses Kapitels.
Das Vorliegen von Dienst in Wechselschichten ist auch dann zu unterstellen, wenn nur eine der beiden Voraussetzungen nach dieser Nr. 2 erfüllt ist und die Diensteinteilung Sonntagsschichten enthält. Ist jedoch in einer
Dienstplanperiode (s. Teil II Nr. 3) weniger als eine Sonntagsschicht vorgesehen, so dass diese Arbeitszeiten im
Dienstplan nur pauschal im wöchentlichen Durchschnitt ausgewiesen werden, gilt diese Diensteinteilung nicht
als eine solche mit Sonntagsschichten.
3. Hinsichtlich der Begriffe der Dienstschicht sowie der Arten von Dienstschichten wird auf § 5 Post-AZV, AB
Abs. 7, sowie auf die Arbeitszeitrichtlinien (Teil II) unter Abschn. 5 bis 8 verwiesen.
12
Teil I: Kapitel 2
ArbZeitRegl P
Kapitel 2:
(6a) Wechseldienst ist jede dienstplanmäßige Arbeitszeiteinteilung, die Arbeitsleistungen außerhalb der Tage Montag (0.00 Uhr) bis Freitag (24.00 Uhr) vorsieht. Zum Wechseldienst zählen auch solche Arbeitsleistungen, die im
Dienstplan lediglich summarisch ausgewiesen sind (z. B. summarischer Ansatz im Dienstplan 30 Minuten; an jedem
8. Samstag ist ein vierstündiger Dienst zu leisten), aber außerhalb des o. a. Zeitraums liegen.
(7) Die Anwendung der Regelung in § 2 Abs. 2 für auf Dienstreise befindliche Kräfte richtet sich ausschließlich
nach den Verhältnissen am Dienstreiseort.
(8) Als Feiertag im Sinne des § 2 Abs. 2 gilt ein gesetzlich anerkannter Feiertag, der auf die Tage Montag bis Freitag fällt.
Zusätze:
Zu § 2 Post-AZV
AB Abs. 4 und 5
Arbeitszeitangelegenheiten im Zusammenhang mit Fort- und Weiterbildungslehrgängen werden in
GD-Anw 533-1 510/085 vom 29.03.99 (Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) Fachliche Weiterbildung) geregelt (Anhang I S. 150).
Zu § 2 Post-AZV
Beispiel für Dienst in Wechselschichten nach Nr. 2:
Dienstplanperiode: 2 Wochen
Dienstplan:
mo
6.30-14.00
di
7.00-12.00 16.30-20.30
mi
dienstfrei
do
5.45-14.00
fr
6.30-12.00
sa
6.30-12.15 17.00-20.00
so
dienstfrei
AB Abs. 6
mo
di
mi
do
fr
sa
so
6.30-11.00
6.30-11.15
5.45-14.00
6.30-14.00
6.30-13.00
5.30-12.00
dienstfrei
16.00-19.00
Von 11 Dienstschichtbeginnen weichen 4 von der Mehrheit (6.30 Uhr) ab.
Von 11 Dienstschichtenden weichen 7 von der Mehrheit (14.00 Uhr) ab.
Von 22 Dienstschichtbeginnen und -enden weichen demnach 11 (mithin die Hälfte) von der Mehrheit
ab.
Die kürzeste Dienstschicht enthält 4 3/4 Stunden Arbeitszeit (6.30-11.15 Uhr).
Die längste Dienstschicht enthält 9 Stunden Arbeitszeit (7.00-12.00 Uhr, 16.30-20.30 Uhr).
Der größte Unterschied beträgt demnach 4 1/4 Stunden und übersteigt damit die geforderten 2 Stunden.
Zu § 3 Post-AZV
13
Mit GD-Anw 513c 995/27 vom 07.05.99 werden Hinweise zur Post-AZV gegeben (Anh. I S. 151).
Teil I: Kapitel 2
ArbZeitRegl P
Zu § 3 AZV AB Abs. 6
14
Formblattmäßige Musterdarstellung
ArbZeitRegl P
Teil I: Kapitel 3
Kapitel 3:
Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeitstag
ArbZG:
§ 9 ArbZG
Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und
Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit
folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden
vorverlegt werden.
§ 10 ArbZG
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
[...]
10. in Verkehrsbetrieben …
[...]
§ 11 ArbZG
Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2 und §§ 7, 21a Abs.4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und
Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines
den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an
einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines
den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar
in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe
nicht entgegenstehen.
15
Teil I: Kapitel 3
ArbZeitRegl P
§ 22 MTV-DP AG:
Keine eigenständige Regelung!
AZV:
§6
Dienstfreie Tage
(1) Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. Soweit dienstliche Gründe es erfordern,
kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden.
(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann die Beamtin
oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis zur Erteilung
der Zustimmung auf andere Behörden übertragen.
Post-AZV:
s. Kapitel 2, §§ 2 u. 3!
Hinweise zu §§ 9, 10, 11 ArbZG:
(1) § 10 Abs. 1 ArbZG führt explizit eine Reihe von Beschäftigungsbereichen und Tätigkeiten auf, bei denen Sonnund Feiertagsarbeit unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10
ArbZG ist nicht von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Bei der Deutschen Post handelt es sich um einen Verkehrsbetrieb gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG. Verkehrsbetriebe sind nach allgemein anerkannter Definition alle
öffentlichen und privaten Betriebe, deren Zweck unmittelbar auf die Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten für andere gerichtet ist.
(2) Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG jeweils ein
Ersatzruhetag vorzusehen, der innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen bei Sonntagsarbeit und acht Wochen bei
Feiertagsarbeit zu gewähren ist. Ein Feiertag, der zugleich auf einen Sonntag fällt, wird nicht durch einen zusätzlichen Ersatzruhetag ausgeglichen. In diesem Fall gilt nur die Ausgleichsregelung wie bei Sonntagsarbeit. Der Ersatzruhetag anlässlich der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen muss eine beschäftigungsfreie Zeitspanne von 24
Stunden umfassen. Nach dem Urteil des BAG – 5 AZR 294/00 – vom 12.12.2001 kann ein Ersatzruhetag auch an
einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden.
Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden.
(3) Unberührt hiervon bleiben die tarifvertraglich vereinbarten Entschädigungsregelungen für Sonn- und Feiertagsarbeit.
16
ArbZeitRegl P
Teil I: Kapitel 4
Kapitel 4:
Gesetzliche Höchstarbeitszeit, Mindestschichtlänge und Ausgleichszeiträume
Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit,
Definition „Arbeitszeit“
ArbZG:
§ 2 ArbZG
Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die
Ruhepausen zur Arbeitszeit.
[...]
§ 3 ArbZG
Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu
zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24
Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 14 ArbZG
Außergewöhnliche Fälle
(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren
Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben
oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen.
(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt
wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen
Schaden zur Folge haben würden,
2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlussarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
(3) Wird von den Befugnissen nach den Absätzen 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
17
Teil I: Kapitel 4
ArbZeitRegl P
§ 16 ArbZG
Aushang und Arbeitszeitnachweise
[...]
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit
der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der
Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben . Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
§ 22 MTV-DP AG:
Arbeitszeit
(1) [...] Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb von 12 Monaten auszugleichen.
[...]
(4) Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer (§ 2 Absatz 2 und 5 Arbeitszeitgesetz - ArbZG) beträgt bis zu 8
Stunden. Sie kann auf 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von zusammenhängend 6 Monaten bzw. in der Zustellung 12 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf
bis zu 12 Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen
erreicht werden.
[...] Bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern darf eine Mindestschichtlänge von 3 Stunden bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehnern von 2 Stunden nicht unterschritten werden.
Protokollnotiz:
Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und der Postfachverteilung kann in Ausnahmefällen mit
Beteiligung des Betriebsrates eine von Unterabsatz 2 abweichende Regelung vereinbart werden.
AZV:
§ 2 AZV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende
wöchentliche Arbeitszeit, …
[siehe Kapitel 6 »Abweichende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung«]
Post-AZV:
Keine eigenständige Regelung!
18
Teil I: Kapitel 4
ArbZeitRegl P
Hinweise zu § 22 MTV-DP AG:
(1) Zu Abs. 1:
Die regelmäßige Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig geleistet werden. Bei einer ungleichmäßigen
Ableistung beträgt der Ausgleichszeitraum (Dienstplanperiode) sowohl für vollzeit- als auch für teilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer längstens zwölf Monate (§ 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 MTV-DP AG). Mit Ausnahme der gesondert
tarifvertraglich geregelten Altersteilzeit (TV Nr. 37d) bedürfen andere Formen der Arbeitszeitgestaltung mit einem
über zwölf Monate hinaus gehenden Ausgleichszeitraum im Rahmen der ungleichmäßigen Ableistung der regelmäßigen Arbeitszeit der vorherigen tarifvertraglichen Regelung (§ 22 Abs. 11 MTV-DP AG). Unberührt hiervon bleiben die besonderen Bestimmungen zum Ausgleich von Mehr- und Minderleistungen auf Grund erfolgter Abweichungen vom Dienstplan im Rahmen des TV Nr. 37b.
Soweit Arbeitnehmer auf der Grundlage des § 8 TzBfG eine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen und bei der
Verteilung der verringerten Arbeitszeit einen Ausgleichszeitraum von mehr als 12 Monaten wünschen, so ist diesem
Wunsch zu entsprechen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Zu Abs. 4:
Soweit nichts anderes festgelegt ist, beträgt die tägliche Arbeitszeit bis zu acht Stunden. Sie kann auf maximal zehn
Stunden täglich verlängert werden, wenn in einem bis zu sechsmonatigen zusammenhängenden Ausgleichszeitraum
– in der Zustellung bis zu zwölf Monaten – im werktäglichen Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden.
In dem im voraus festzulegenden Ausgleichszeitraum kann die Arbeitszeitverlängerung bzw. Arbeitszeitverkürzung
flexibel angelegt werden.
Jede Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht, muss innerhalb dieses Ausgleichszeitraums durch
eine entsprechend kürzere Arbeitszeit an einem anderen Werktag ausgeglichen werden. Der Ausgleichszeitraum
kann der Arbeitzeitverlängerung sowohl vorausgehen als auch nachfolgen.
(3) Zu Abs. 4:
Die Lage des Werktags im Sinne des ArbZG ist nicht mit der des Kalendertages identisch. Er wird nicht wie der
Kalendertag ab 0.00 Uhr, sondern vom dienstplanmäßigen Beginn der Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers ab
gezählt und endet 24 Stunden später. Beginn und Ende des Werktages sind deshalb für jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell zu ermitteln. Stunden im Sinne des ArbZG sind Zeitstunden von 60 Minuten. Bei angefangenen
Stunden werden nur die tatsächlich geleisteten Minuten gezählt. Sofern die gesetzliche Mindestruhezeit gemäß § 5
Abs. 1 bzw. Abs. 2 ArbZG eingehalten wird, kann eine erneute Arbeitsaufnahme auch dann erfolgen, wenn seit
Beginn der letzten Dienstschicht noch keine 24 Stunden vergangen sind. Mit dem Zeitpunkt der erneuten Arbeitsaufnahme beginnt ein neuer Werktag.
Zur täglichen Höchstarbeitszeit zählt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Zur Arbeitszeit rechnet demzufolge auch der Zeitaufwand für die Zustellung von Sendungen gegen Stücklohn und/oder die
Ableistung von Überzeitarbeit / Mehrleistungen. Eine über die Höchstarbeitszeitgrenze hinaus gehende Arbeitszeit
ist unter Anlegung eines restriktiven Maßstabes nur in den Fällen des § 14 ArbZG möglich.
Plötzlich auftretende Personalausfälle, die Bewältigung außergewöhnlicher Sendungsmengen o. ä. Fälle zählen
üblicherweise zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Deshalb ist durch eine entsprechende Personaleinsatzsteuerung
sicherzustellen, dass die Höchstarbeitszeit unbedingt eingehalten wird. Bei der Ermittlung der Höchstgrenze der
täglichen Arbeitszeit bleiben Ruhepausen von zusammenhängend mindestens 15 Minuten unberücksichtigt. Dabei
ist es unter arbeitszeitschutzrechtlichen Aspekten unerheblich, ob diese Ruhepausen auf Grund besonderer postalischer Bestimmungen auf die zu vergütende Arbeitszeit angerechnet werden dürfen oder nicht.
19
Teil I: Kapitel 5
ArbZeitRegl P
Kapitel 5:
Gleitende Arbeitszeit
ArbZG:
Keine eigenständige Regelung!
§ 22 MTV-DP AG:
Keine eigenständige Regelung!
AZV:
§7
Gleitende Arbeitszeit
(1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde gleitende Arbeitszeiten ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten
ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen.
(2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen.
(3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf eine
solche Festlegung verzichtet werden. Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeiten hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der
Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen.
(4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. Ein
Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen
werden.
(5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen
förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden.
Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit voroder nachzuarbeiten ist. Für Auslandsvertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten
Zeiterfassung zugelassen werden.
(6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen.
(7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu erfassen.
Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes oder
spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind.
(8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber
hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder
negative Salden von mehr als 10 Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden.
20
ArbZeitRegl P
Teil I: Kapitel 5
Post-AZV:
§ 4 Post-AZV
Gleitende Arbeitszeit
(1) Wird den Beamtinnen und Beamten gestattet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen
selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen zehn Stunden nicht überschreiten. Wird eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese montags bis donnerstags sechs Stunden und
freitags fünf Stunden ausschließlich der Ruhepausen nicht unterschreiten.
(2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb eines festzulegenden Abrechnungszeitraums von längstens zwölf Kalendermonaten auszugleichen. Ist ein voller Ausgleich im Abrechnungszeitraum nicht
möglich, dürfen bis zu 40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Zum Zwecke des
Arbeitszeitausgleichs kann die Kernarbeitszeit bis zu einem ganzen Tag für jeden Kalendermonat (Gleittag) in Anspruch genommen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen; dabei dürfen bis zu fünf Gleittage
zusammengefasst werden. Wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen, darf beim Ausgleich nach Satz 3
zusätzlich einen Brückentag in Anspruch genommen werden; Brückentage im Sinne dieser Verordnung sind der
Freitag nach und der Montag vor einem gesetzlichen Wochenfeiertag.
Zusätze:
Zu § 4 Post-AZV
(1) Die Einführung der Gleitenden Arbeitszeit ist in allen Organisationseinheiten im Bereich der Deutschen Post
gestattet, in denen grundsätzlich die regelmäßige Arbeitszeit innerhalb einer 5-Tage-Woche eingeteilt ist. Hiernach
ist die GlAZ-Teilnahme grundsätzlich, z. B. in den Service Niederlassungen, zugelassen.
(2) Bei den jeweiligen Organisationseinheiten entscheiden die für Organisation sowie für Personal zuständigen Stellen im Benehmen mit der betreffenden Abteilung unter Beteiligung des Betriebsrates, ob die Teilnahmevoraussetzungen für eine GlAZ-Teilnahme gegeben sind. Dabei ist insbesondere kundendienstlichen Aspekten (Erreichbarkeit) sowie zwingenden arbeitsorganisatorischen Erfordernissen (z.B. Sofortarbeit in begrenzt offenen Zeitfenstern,
Wahrnehmung mittelbarer Aufgaben in Zeiträumen, die außerhalb von GlAZ-Zeitspannen liegen), gebührend zu
berücksichtigen. Auf die Einhaltung betriebsverfassungsrechtlicher Erfordernisse (z. B. Abschluss von Betriebsvereinbarungen) sowie die Bereitstellung der technischen Infrastruktur (GLAZ Intra) für die zwingend automatisierte
Zeiterfassung wird besonders hingewiesen.
(3) Die für die Beamten geltenden Regelungen der GlAZ können durch Betriebsvereinbarungen auch für die Arbeitnehmer der jeweiligen Organisationseinheiten übernommen werden. Dabei sind zwingende Vorgaben des Arbeitnehmer-Arbeitszeitrechts (ArbZG, TV) zu beachten.
21
Teil I: Kapitel 6
ArbZeitRegl P
Kapitel 6:
Abweichende Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung
ArbZG:
Keine eigenständige Regelung!
§ 22 MTV-DP AG:
Keine eigenständige Regelung!
AZV:
§9
Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann bei Teilzeitbeschäftigung die Zeit einer Freistellung bis zu
drei Monaten zusammengefasst werden. Wird die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung
gelegt, darf sie bis zu einem Jahr zusammengefasst werden.
(2) Eine Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann im Blockmodell bewilligt werden, wenn die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und
zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Post-AZV:
Keine eigenständige Regelung!
Besonderer Hinweis für Arbeitnehmer:
Die für die Teilzeit der Arbeitnehmer geltenden gesetzlichen Regelungen sind in der Anlage 8 „Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge“ dargestellt. Die für die Teilzeit der Arbeitnehmer geltenden tarifvertraglichen
Regelungen sind in der Anlage 9, § 23 MTV-DP AG, dargestellt.
Zusätze:
Zu § 9 Abs. 1 AZV
(1) Mit dieser Regelung wird die arbeitszeitrechtliche Voraussetzung zur flexiblen Gestaltung der Teilzeitarbeit durch ein sog. Sabbatical (Langzeiturlaub) geschaffen. Die
Voraussetzungen zur Genehmigung von Teilzeitarbeit richten sich wie bisher nach den
Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes (BBG).
(2) Ferner wird die im BBG (§ 93) geregelte Altersteilzeit für Beamte in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht vervollständigt.
22
Teil I: Kapitel 7
ArbZeitRegl P
Kapitel 7:
Bereitschaftsdienst
ArbZG:
Keine eigenständige Regelung!
§ 22 MTV-DP AG:
Keine eigenständige Regelung!
AZV:
§ 13
Bereitschaftsdienst
(1) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum
von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten.
(2) …
(3) …
Post-AZV:
Keine eigenständige Regelung!
AB zu § 13 AZV
(1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn
-
sich Beamtinnen und Beamte lediglich in ihrer Dienststelle oder an einem anderen von den Dienstvorgesetzten
bestimmten Ort außerhalb ihrer Häuslichkeit aufzuhalten haben, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können und
die Zeitdauer einer Inanspruchnahme nach durchschnittlichem Erfahrungssatz weniger als 50 vom Hundert
beträgt.
(2) Der Bereitschaftsdienst nach Abs. 1 wird mit 50 v. H. auf die Arbeitszeit angerechnet.
23
Teil I: Kapitel 7
ArbZeitRegl P
(3) Die voll als Arbeitszeit und die anteilig angerechnete Zeit des Bereitschaftsdienstes sowie der gleichwertigen
Dienstzeiten müssen zusammen die in § 2 Post-AZV bestimmte WAZ ergeben. Die Summe der geleisteten Arbeitszeiten aus Vollarbeit und ungekürzten Bereitschaftszeiten darf 48 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt innerhalb
eines Bezugszeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten.
(4) Zeiten einer Inanspruchnahme mit Arbeit während des Bereitschaftsdienstes gelten einschließlich der Wegezeiten als volle Arbeitszeit. Da diese Zeiten bereits mit 50 v. H. als Arbeitszeit angerechnet sind, ist der verbleibende
Anteil von 50 v. H. im Geltungsbereich des TV Nr. 37b als Mehrleistung zu verbuchen (§ 7 Post-AZV 2003).
24
Teil I: Kapitel 8
ArbZeitRegl P
Kapitel 8:
Dienstreisen, Reisezeiten
ArbZG:
Keine eigenständige Regelung!
§ 22 MTV-DP AG:
(2) Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen sowie betriebsbedingte Wegezeiten mit Ausnahme von Reisezeiten
rechnen zur Arbeitszeit.
AZV:
§ 11
Dienstreisen
(1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit.
Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet.
Reisezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit
1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.
(2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist
als die Berücksichtigung der individuellen Regelarbeitszeit. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung
auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem
anderen Tag zeitnah getauscht werden.
(3) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf
Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu
gewähren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen.
Post-AZV:
Keine eigenständige Regelung!
25
Teil I: Kapitel 9
ArbZeitRegl P
Kapitel 9:
Rufbereitschaft
ArbZG:
Keine eigenständige Regelung!
§ 22 MTV-DP AG:
Keine eigenständige Regelung!
AZV:
§ 12
Rufbereitschaft
Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit
hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der
über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Post-AZV:
Keine eigenständige Regelung!
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG
- Ausgleich für Zelten der Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft Vom 18. April 2006
Nach § 200 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. 1 S. 675)
wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
1.
Nach § 12 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung (AZV) sind Zeiten der Rufbereitschaft keine Arbeitszeit. Hat die
Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird nach § 12 Satz 2 AZV innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit dem
Gleitzeitkonto gutgeschrieben soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
2
Ist ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen ein Freizeitausgleich innerhalb von zwölf Monaten
nicht möglich, kann stattdessen aus Gründen der Fürsorgepflicht nach § 79 des Bundesbeamtengesetzes (BBS)
ein finanzieller Ausgleich gewahrt werden. Dies gilt grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältem. Sie erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe der in § 4 Abs. 1 der
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) vorgesehenen Vergütung.
Ergeben sich bei der auszugleichenden Zeit Bruchteile einer Stunde, so werden für die Berechnung der Ausgleichszahlung 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten bleiben unberücksichtigt.
3.
Von der Regelung zu Nummer 2 ausgenommen sind die Empfängerinnen und Empfänger von Bezügen und
Zulagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MVergV und Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung
R (Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes); § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 MVergV gilt entsprechend.
4.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 19. April 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG – Ausgleich für Bundesbeamte wegen der Inanspruchnahme durch Reisezeiten
und Rufbereitschaft - vom 8. September 1989 (GMBI S. 530), geändert durch Rundschreiben des BMI vorn 22.
Januar 1993 (GMBI S 168), außer Kraft.
Berlin, den 18. April 2006
D I 3 – 211 321-9/9
Bundesministerium des Innern
26
ArbZeitRegl P
Teil I: Kapitel 10
Kapitel 10:
Mehrarbeit (Zustellung);
Mehr- / Minderleistung (Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle)
ArbZG:
Keine eigenständige Regelung!
§ 22 MTV-DP AG:
Keine eigenständige Regelung!
AZV:
Keine eigenständige Regelung!
Post-AZV:
§ 7 Post-AZV
Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
Zur besseren Anpassung des Personaleinsatzes an den Arbeitsanfall kann der Vorstand der Deutschen Post AG neue
Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung
der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen dafür auf Grund der geltenden Arbeitszeitregelungen für
vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vorliegen. Die Schwankungsbreite der
Mehr- und Minderleistungen darf höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 (neu: § 3
Abs. 1 Satz 1) der Arbeitszeitverordnung betragen. § 3 Abs. 1 Satz 2 (neu: § 4) der Arbeitszeitverordnung bleibt
unberührt. Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraums von längstens achtzehn Monaten auszugleichen. Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum.
Anerkung zu § 7 Post-AZV:
Bei Arbeitnehmern können je nach Zugehörigkeit zu einer OrgE entweder Überstunden (Zustellung) oder Mehr- und Minderleistungen (übrige Bereiche) entstehen. Regelungsgrundlagen: TV Nr. 37b und MTV-DP AG/ETV-DP AG.
27
Teil I: Kapitel 10
ArbZeitRegl P
AB zu § 7 Post-AZV bzw. § 88 BBG
(1) Nach Inkrafttreten des § 7 Post-AZV kann Mehrarbeit (Überzeitarbeit) im Regelfall von Beamtinnen und Beamten erbracht werden, die ganz oder teilweise Zustelltätigkeit verrichten.
(2) Beamtinnen und Beamte leisten Mehrarbeit im Sinne des § 88 des Bundesbeamtengesetzes, wenn sie auf Grund
dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit
ihnen ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige
Arbeitszeit hinaus Dienst verrichten. Vorhersehbare Arbeiten sind grundsätzlich in die Personalbedarfsermittlungen
einzubeziehen und damit dienstplanmäßig zu erfassen; darunter fallen auch vorhersehbare Arbeiten, die zwar nur an
einzelnen Tagen, jedoch regelmäßig anfallen, z. B. um den Monatswechsel, an bestimmten Tagen eines Monats
usw.
(3) Der Anspruch von Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung auf Freistellung von Mehrarbeit gemäß § 124 SGB
IX bezieht sich auf die Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit (Montag bis Samstag) von acht Stunden im
Sinne des § 3 Satz 1 ArbZG (vgl. BAG-Urteil – 9 AZR 462/01 – vom 03.12.2002 bzw. - 9 AZR 176/06 - vom
21.11.2006). Für Beamte mit Schwerbehinderung gilt als Ausgangspunkt die gesetzliche Definition der Mehrarbeit
gem. § 88 BBG. Hieraus ergibt sich zurzeit eine arbeitszeitliche Obergrenze von 167,4 Stunden pro Monat (Ǿ 4,348
Wochen/Monat x 38,5 Stunden/Woche).
(4) Die Regelungen im einzelnen über das Bestimmen und den Ausgleich von Mehrarbeit (Überzeitarbeit) sowie
den Nachweis darüber enthält die Anlage 1.
Zusätze:
Zu § 7 Post-AZV
Mit dieser Regelung wird die rechtliche Voraussetzung geschaffen, um Beamte, die im Anwendungsbereich des TV Nr. 37b eingesetzt sind, über den Zeitraum von 12 Monaten hinaus an der flexiblen
Gestaltung der Arbeitszeit zu beteiligen. Damit wird erreicht, dass Beamte und Arbeitnehmer weitgehend nach einheitlichen Rahmenbedingungen eingesetzt werden können.
Mit GD-Anw 534a 992/32 vom 23.04.98 (Anh.II S. 25), 534a 998/K vom 10.06.98 (Anh. II S. 27),
534a 991/12 vom 29.06.98 (Anh. II S. 28), 534a 992/65 vom 26.10.98 (Anh. II S. 31) und 534a
992/82 vom 22.12.98 (Anh. II S. 33) werden grundsätzliche Hinweise zum TV Nr. 37b gegeben.
28
Teil I: Kapitel 11
ArbZeitRegl P
Kapitel 11:
Planmäßige und unplanmäßige Arbeitsunterbrechungen
(Pausen, Kurzpausen, betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen)
ArbZG:
§ 4 ArbZG
Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr
als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 22 MTV-DP AG:
Arbeitszeit
[...]
(2) Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen [...] rechnen zur Arbeitszeit.
[...]
AZV:
§5
Ruhepausen und Ruhezeit
(1) Ruhepausen werden außer bei Wechselschichtdienst nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
(2) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.
Nach mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte
von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden.
(3) …
(4) …
Post-AZV:
§5
Ruhepausen
(1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von
mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause
mindestens 45 Minuten. Die Ruhepausen nach den Sätzen 1 und 2 können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Bei geteilter Arbeitszeit soll die Ruhepause zwei Stunden nicht unterschreiten.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
29
Teil I: Kapitel 11
ArbZeitRegl P
Hinweise zu § 4 ArbZG:
Ruhepausen

Begriff
(1) Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG einerseits und in § 22 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz
1 MTV-DP AG andererseits enthaltenen Begriffe „Pausen“ bzw. „Ruhepausen“ identisch sind.
(2) Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeit, um sich durch Nichttätigsein zu erholen. Für die Ruhepause gemäß § 4 ArbZG sind vier Begriffsmerkmale wesentlich:
-
im voraus festliegende (dienstplanmäßig) Arbeitsunterbrechung von durchgehend mindestens 15 Minuten,
-
dienstplanmäßig (mindestens innerhalb eines Zeitrahmens) festliegende Dauer und erholungswirksame Lage
(mindestens 30 Minuten nach mehr als 6 Stunden und 45 Minuten nach mehr als 9 Stunden),
-
Wegfall der Arbeitsverpflichtung während der gesamten Arbeitsunterbrechung,
-
Wegfall der Arbeitsbereithaltungspflicht während der gesamten Arbeitsunterbrechung.
(3) Bei der Bewertung, ob eine Ruhepause im Sinne des ArbZG vorliegt, sind ausschließlich die vorstehend genannten Merkmale heranzuziehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Ruhepause im o. g. Sinne auf
Grund besonderer Bestimmungen zur vergüteten Arbeitszeit zählt oder nicht. Um die im Rahmen der Personalbedarfsermittlung berücksichtigten und zu Kurzpausen zusammenfassbaren Erholungszeitanteile (ter) auch im Sinne
des ArbZG als Ruhepausen nutzen zu können, müssen diese ter-Zeiten ebenfalls uneingeschränkt die vorgenannten
Kriterien erfüllen. Abs. 5c) Unterabs. 1 Satz 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen (Bereithaltungspflicht, keine
freie Verfügbarkeit) zu § 5 Post-AZV 2003 ist deshalb auf Kurzpausen, die Bestandteil einer Ruhepause sind, nicht
mehr anzuwenden.

Zustelldienst
(4) Die im Rahmen der Einführung rollierender Dienstpläne in der Briefzustellung getroffene Festlegung (s. Tz.
4.2.2, 2. Spiegelstrich der Anweisung 314-1 2350-31 vom 14.11.91; für das ehemalige VGO bekannt gegeben mit
Anweisung 331 2350-31 vom 24.09.96), wonach in der Briefzustellung auf Grund der Besonderheiten des Außendienstes kein Zwang zum Einlegen einer Pause besteht, wird auf Grund der Anwendung des ArbZG hiermit aufgehoben.
(5) Sämtliche Dienstpläne der Brief- und Paketzustellung sind zu überprüfen und so zu überarbeiten, dass den gesetzlichen Bestimmungen zur Pausengestaltung Rechnung getragen wird.
(6) Es wird hiermit zugelassen, dass ggf. vorhandene und zu Kurzpausen zusammenfassbare Anteile von Erholungszeiten (ter) mit nicht zur bezahlten Arbeitszeit rechnenden Zeitansätzen so kombiniert werden können, dass in der
Summe eine Ruhepause entsteht.
Beispiel:
Der zusammenfassbare ter-Anteile entspricht acht Minuten. Durch Hinzufügen von weiteren sieben
Minuten (nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen) entsteht insgesamt eine Ruhepause von durchgehend
15 Minuten Dauer, die aus vergüteten und nicht vergüteten Zeitanteilen besteht. Andere Kombinationen sind möglich.
(7) In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die im Rahmen der Personalbedarfsermittlung berücksichtigten und zu
Kurzpausen zusammenfassbaren ter-Anteile keinesfalls überschritten werden.
(8) In aller Regel enthalten die in den Dienstplänen ausgewiesenen Arbeitszeiten an den einzelnen Tagen keine
Arbeitszeiten von mehr als neun Stunden, die eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung insgesamt 45minütiger Ruhepausen begründen. Gleichwohl kann es unter Berücksichtigung des schwankenden Arbeitsanfalls
täglich auch zu längeren Arbeitszeiten kommen.
30
ArbZeitRegl P
Teil I: Kapitel 11
Um auch in diesen Fällen den gesetzlichen Mindestumfang von Ruhepausen zu gewährleisten, sollte vorsorglich in
den Dienstplänen ein Hinweis aufgenommen werden, wonach die nach diesem Dienstplan eingesetzte Zustellkraft
verpflichtet ist, in diesen Fällen eine weitere Ruhepause von 15 Minuten zu nehmen, die in eigener Zuständigkeit
zeitlich so zu legen ist, dass sie spätestens eine Stunde vor dem erwarteten tatsächlichen Dienstende beendet wird.
(9) Auch für einen im Zustelldienst eingesetzten Arbeitnehmer gilt, dass er während der Ruhepause von jeder Arbeitsleistung freigestellt ist und entscheiden kann, wo und wie er die Ruhepause verbringen will. Die vorstehenden
Hinweise zu den Ruhepausen bzw. Kurzpausen von mindestens 15 Minuten Dauer gelten entsprechend. An den
bisherigen Verfahrensweisen zum Umgang mit den anvertrauten Sendungen ändert sich dadurch nichts. Kraftfahrzeuge sind für den Fall, dass die Ruhepause nicht darin verbracht wird, zu verschließen. Zustelltaschen auf Zustellkarren, Zustellwagen und Fahrrädern sind mit den vorhandenen Riemen zu verschließen und ggf. mit einer Regenschutzplane zu überziehen.
Hinweis zu Abs. 9: Im Rahmen der Regelungskompetenz der Betriebsparteien ist es gem. § 87 Abs. 1 BetrVG zulässig, Beschränkungen hinsichtlich des Pausenortes festzulegen, wenn dadurch z. B. Qualitätskontrollen erleichtert
werden.
Hinweise zu 22 MTV-DP AG:
(1) Arbeitszeitrechtlich gelten alle Zeiten zwischen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit als Arbeitszeit, soweit es sich nicht um Ruhepausen gemäß § 4 ArbZG handelt. Eine betriebsbedingte Arbeitsunterbrechung liegt u. a.
dann vor, wenn die Arbeit aus betriebsbedingten Gründen unterbrochen wird und die einzelne Unterbrechung z. B.
weder in ihrer zeitlichen Lage noch in ihrer Dauer vorhersehbar ist.
AB zu § 5 Post-AZV
(1) Eine geteilte Arbeitszeit kann – soweit keine dienstlichen Verhältnisse entgegenstehen – hauptsächlich in ländlichen Gebieten in Betracht kommen und insbesondere dort, wo keine Möglichkeit zur Einnahme einer Hauptmahlzeit
besteht.
(2) Der Zwang zum Einlegen einer Ruhepause von mindestens 30 Minuten Dauer entsteht, wenn die Dienstschicht
mehr als sechs Stunden beträgt und die Arbeitszeiten vom Arbeitsangebot her nicht unterbrochen werden, d. h.,
ohne angeordnete Arbeitsunterbrechungen weitergearbeitet werden könnte. Dienstschichten von mehr als sechs
Stunden Dauer verlieren nicht den Charakter als ”durchgehende Arbeitszeit”, wenn darin die im Rahmen der Personalbedarfsermittlung berücksichtigten Erholungszeiten zu planmäßigen Kurzpausen zusammengefasst werden.
Dementsprechend muss auch dann noch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Post-AZV eine Ruhepause von mindestens 30
Minuten Dauer eingelegt werden, wenn in einer Dienstschicht Erholungszeiten zu Kurzpausen zusammengefasst
sind.
31
Teil I: Kapitel 11
ArbZeitRegl P
Nicht als durchgehende Arbeitszeit gelten unverändert Dienstschichten, in denen für jede Nachtstunde sechs (neu:
vier) Minuten zusätzliche Erholungszeit gemäß den REVAS-Regelungen (vgl. Ziff. 2.2 der BPMVfg 326a A
1669/REVAS vom 11.10.83 (Anh. I S. 155) bzw. GD P-Vfg 513-3 1671 vom 30.06.92 (Anh. I S. 162) bzw. GD PVfg 511-2 1671/REVAS v. 30.3.95 (Anh. I S. 163) gewährt werden, die zu Kurzpausen zusammengefasst sind.
Damit entfällt der Zwang, in diesen Schichten zusätzlich eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten Dauer einlegen zu müssen.
(3) Bei geteilter Arbeitszeit kann - soweit besondere Umstände es erfordern - die Pause bis auf 1 Stunde verkürzt
werden; eine weitere Verkürzung bedarf der Genehmigung der Zentrale.
(4) Werden in unmittelbarem Anschluss an die dienstplanmäßige (regelmäßige) tägliche Arbeitszeit oder unmittelbar davor mindestens 2 Arbeitsstunden (= Mehrarbeit im Sinne des § 88 BBG) erbracht, so ist zusätzlich eine
Pause von 15 Minuten, werden mehr als 3 Arbeitsstunden erbracht, sind zusätzliche Pausen von insgesamt 30 Minuten zu gewähren. Diese Pausen werden unter Hinweis auf den letzten Satz im folgenden Abs. 5 unter b) auf die
Arbeitszeit angerechnet.
Die vorstehend erwähnten zusätzlichen Pausen werden im Geltungsbereich des TV Nr. 37b nicht gewährt, da es sich
um eine Überzeitarbeitsregelung handelt.
(5) Bei Arbeitsunterbrechungen innerhalb einer Dienstschicht (s. Abs. 7) handelt es sich entweder um betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen, Pausen oder Kurzpausen (Erholungszeiten).
a) Eine betriebsbedingte Arbeitsunterbrechung liegt vor, wenn die Arbeit aus betriebsbedingten Gründen unterbrochen wird und die einzelne Unterbrechung weder in ihrer zeitlichen Lage noch in ihrer Dauer vorhersehbar ist
(z. B. Ausfall eines Förderbandes, verspäteter Eingang zu bearbeitender Sendungen). Die Unplanmäßigkeit ist
wesentliches Begriffsmerkmal der betriebsbedingten Arbeitsunterbrechung, die ohne zeitliche Begrenzung als
Arbeitszeit gilt. Hierzu rechnen auch die bei der Personalbedarfsermittlung aus Dienstplangründen berücksichtigten Zuschläge. Während der betriebsbedingten Arbeitsunterbrechung ist die Arbeitskraft nicht von der Pflicht
zur Bereithaltung zur Arbeit befreit.
b) Pause ist eine im voraus festgelegte (planmäßige) Zeit der Arbeitsunterbrechung von mindestens 15-minütiger
Dauer, in der die Arbeitskraft von der Pflicht zur Arbeitsleistung und Bereithaltung zur Arbeit befreit ist; über
die Nutzung der Pause kann die Arbeitskraft, ggf. unter Beachtung betrieblich getroffener Regelungen, frei verfügen. Es ist unerheblich, ob die Pause aus betrieblichen Gründen verursacht ist oder ihre zeitliche Lage den betrieblichen Notwendigkeiten angepasst wird oder nicht. Das Merkmal der Planmäßigkeit gilt auch dann als erfüllt, wenn die Arbeitsunterbrechung hinsichtlich ihrer Dauer festliegt, aber nur während einer ungefähr bestimmten Zeit anfällt (z. B. 45 Minuten während der Zeit von 11.30 Uhr bis 14.30 Uhr). Dauer und zeitliche Lage der einzelnen Pausen sind genau festzulegen und als solche im Dienstplan auszuweisen. Sofern Pausen ausnahmsweise auf die Arbeitszeit angerechnet werden können, wird dies durch besondere Anweisungen geregelt;
in diesem Fall ist die Arbeitskraft nicht von der Pflicht zur Bereithaltung zur Arbeit befreit. Dies gilt nicht, wenn
die planmäßige Arbeitsunterbrechung als Ruhepause im arbeitszeitschutzrechtlichen Sinne genutzt wird.
Auf Grund zwingender betrieblicher Erfordernisse gelten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten im Bereich
der Briefzustellung (Abteilung 33) bzw. im Fahrdienst (Abteilung 32) gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Post-AZV folgende Ausnahmebestimmungen:
-
Briefzustellung
Die mit GD P-Vfg 314-1 2350-31 vom 14.11.91 ”Briefzustelldienst; hier: Realisierung rollierender Dienstpläne” unter Tz. 4.2.2, 2. Spiegelstrich getroffene Festlegung, die den Zwang zum Einlegen einer mindestens
30minütigen Ruhepause wegen der Besonderheiten des Außendienstes aufhebt, bleibt bis auf weiteres gültig
(Anhang S. 15-17).
32
Teil I: Kapitel 11
ArbZeitRegl P
-
Verkehr
Für den Bereich des Transportwesens wurde das IT-gestützte Verfahren ISB/FT u. a. zur Dienstplangestaltung
eingeführt. Es ermöglicht hinsichtlich der Pausengestaltung auch die Aufteilung der Ruhepausen in Blöcke von
je 15 Minuten. Auch wurde zugelassen, dass unter Beachtung der Vorgaben des Volumens zum Einlegen planmäßiger Arbeitsunterbrechungen in Abhängigkeit von der täglichen Dauer der Arbeitszeit Kurzpausen mit entsprechender Dauer an die Stelle von Ruhepausen treten können. Die Regelungen gelten weiterhin. Ein wirksamer Arbeitszeitschutz ist damit gewährleistet.
Mit Hilfe dieser erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten wird der benötigte flexible Handlungsspielraum geschaffen, um den Erfordernissen der Ablauforganisation einerseits und den Anforderungen an die Dienstplangestaltung andererseits entsprechen zu können. Die Einhaltung der Mindestdauer der planmäßigen Arbeitsunterbrechungen ist damit gewährleistet.
c) Kurzpausen sind zu planmäßigen Arbeitsunterbrechungen - von im Einzelfall grundsätzlich weniger als 15
Minuten - zusammengefasste Anteile von bei der Personalbedarfsermittlung bereits berücksichtigten Erholungszeiten; die Kurzpausen gehören damit zwangsläufig zur vergüteten Arbeitszeit. Dauer und zeitliche Lage der
einzelnen Kurzpausen sind genau festzulegen und als solche im Dienstplan auszuweisen. Das Merkmal der
Planmäßigkeit gilt auch dann als erfüllt, wenn die Arbeitsunterbrechung hinsichtlich ihrer Dauer festliegt, aber
aus dienstlichen Gründen nur während einer ungefähr bestimmten Zeit anfällt (z. B. 14 Minuten während der
Zeit von 08.30 Uhr bis 10.00 Uhr). Die Kurzpause ist noch weniger als die Pause Gegenstand persönlicher Autonomie, sondern dient der Erholung zur besseren Arbeitsabwicklung. Es muss in bestimmten Situationen möglich sein, unverzüglich auf die eingesetzten Kräfte zurückgreifen zu können mit der Folge, dass sich die zeitliche
Lage der Kurzpause verschiebt. Dies gilt nicht, wenn die planmäßige Arbeitsunterbrechung als Ruhepause im
arbeitszeitschutzrechtlichen Sinne genutzt wird.
Bei einer länger als neun Stunden dauernden täglichen Arbeitszeit gelten die Erfordernisse eines wirksamen Arbeitszeitschutzes auch dann als erfüllt, wenn die zusätzliche planmäßige Arbeitsunterbrechung von 15 Minuten
in der Form einer Kurzpause von zusammenhängend mindestens 15 Minuten Dauer gewährt wird. In diesen
Fällen kann auf die zusätzliche Einrichtung einer 15-minütigen nicht auf die Arbeitszeit anzurechnenden Ruhepause verzichtet werden. Bei einer täglichen Arbeitszeit von z. B. 9,5 Stunden beträgt die Schichtdauer und somit die Anwesenheitszeit einschließlich einer 30-minütigen nicht auf die Arbeitszeit anzurechnenden Ruhepause 10,0 Stunden und nicht 10,25 Stunden.
Für die Zusammenfassung von bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigten Erholungszeiten zu Kurzpausen usw. gelten die einschlägigen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung.
Von den Erholungszeiten, die im Regelfall 2,25 Minuten für eine Arbeitsstunde ausmachen, sind je Stunde Arbeitszeit 2,03 Minuten zu Kurzpausen zusammenfassbar. Für bestimmte Tätigkeiten (siehe Tz 2.7 Anw Zw NL)
werden erhöhte Erholungszeiten gewährt. Die hieraus zu Kurzpausen zusammenfassbaren Minuten je Stunde
Arbeitszeit ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
Erholungszeit
Min/Std.
3,85
4,36
4,87
5,36
5,95
7,26
Kurzpausenanteil
Min/Std.
3,23
3,62
4,00
4,37
4,81
5,79
Soweit die Anspruchsvoraussetzungen aufgrund der Bestimmungen über die Beschäftigung an Bildschirmgeräten vorliegen (Bildschirmpausen), beträgt die Erholungszeit je Stunde mit 10-minütiger Arbeitsunterbrechung
1,16 Min/Std, der zu Kurzpausen zusammenfassbare Anteil beträgt 1,04 Minuten je Arbeitsstunde.
33
Teil I: Kapitel 11
ArbZeitRegl P
Grundsätzlich sind Erholungszeiten zu Kurzpausen zusammenzufassen. Von dem Grundsatz der Zusammenfassung von Erholungszeiten zu Kurzpausen darf nur dann abgewichen werden, wenn zwingende betriebliche Gegebenheiten es erfordern. Arbeitsangebotsbedingte Wartezeiten dürfen nur für Kurzpausen genutzt werden, sofern sie regelmäßig nach einer Belastung auftreten und erholungswirksam genutzt werden können. Sind Erholungszeiten (einschließlich REVAS) in Dienstschichten enthalten, die nur mit einer Kraft besetzt sind, ist die
Gewährung der vorgesehenen Erholungszeit in jedem Fall durch die Personalbedarfsermittlung sichergestellt.
Die jeweilige Zusammenfassung und zeitliche Lage der Kurzpause hat sich nach den betrieblichen Gegebenheiten zu richten. Durch die Zusammenfassung darf für Kurzpausen kein zusätzlicher Zeitbedarf anerkannt werden;
ebenso sind Kurzpausen unzulässig, wenn sie zu einer geringeren Arbeitsintensität als zeitwirtschaftlich berücksichtigt und damit zu Überzeitarbeit/Mehrleistung führen würden.
Sofern die zu Kurzpausen zusammenfassbaren Anteile der Erholungszeiten wegen ihres Umfangs und/oder der
Länge der Dienstschicht nicht sinnvoll und dem angestrebten Erholungszweck entsprechend zu zwei oder mehreren Kurzpausen von weniger als 15 Minuten Dauer aufgeteilt werden können, darf die Zusammenfassung der
Erholungszeiten zu Kurzpausen im Einzelfall 15 Minuten und mehr, aber nicht über 30 Minuten hinaus betragen. Soweit in einer Dienstschicht auch Erholungszeiten nach REVAS gewährt werden, sollte die einzelne Kurzpause nach Möglichkeit 15 Minuten nicht unterschreiten.
Für die Kurzpausenausweisung in rollierenden Dienstplänen des Brief-Zustelldienstes gelten folgende Besonderheiten:
Die gemäß MTV-DP AG, Anlage 2a, bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigten Erholungszeiten sind
nach vorstehenden Regelungen zu Kurzpausen zusammenzufassen und im Dienstplan auszuweisen. Für die zeitliche Festlegung der Kurzpause im Dienstplan genügt der Hinweis auf Teil II ArbZeitRegl P, Tz 4.2 ArbZeitRichtl. Damit wird den Zustellkräften eine weitgehend eigenverantwortliche Gestaltung der Kurzpause ermöglicht. Während dieser Kurzpause sind die Beschäftigten von ihrer Bereithaltungspflicht entbunden. Die Sicherungspflicht bleibt davon unberührt.
(6) Pausen und Kurzpausen beginnen und enden grundsätzlich am Arbeitsplatz. Abweichungen von diesem Grundsatz werden gesondert geregelt.
(7) Eine Dienstschicht umfasst grundsätzlich die Zeit vom Beginn der ersten Arbeitszeit bis zum Ende der letzten
Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden ab Dienstbeginn. Zusammenhängende Zeiten, die in einen
weiteren 24-Stunden-Zeitraum hineinreichen, führen dazu, dass diese Zeiten insgesamt als neue Dienstschicht bzw.
als neuer Dienstschichtabschnitt einer neuen Dienstschicht gelten. Werden zwei Dienstschichtabschnitte innerhalb
eines 24-Stunden-Zeitraums durch eine Ruhezeit (§ 5 ArbZG) unterbrochen, hat dies zur Folge, dass die Zeiten nach
der Ruhezeit als neue Dienstschicht bzw. als neuer Dienstschichtabschnitt einer neuen Dienstschicht gelten.
Zusätze:
Zu § 5 Post-AZV AB Abs. 2 Zu Ruhepausen siehe Anw 513c 995/27 v. 7.5.99 zu § 5 Post-AZV (Anh. I S. 155). Zur
Frage des gesetzlichen Zwangs zur Einlegung einer Pause im Sinne des § 5 Abs. 1
wird auf BPM-Vfg III M 4 8450-0 vom 31.3.1971 (s. zu AB Abs. 5 unter b, Anh. I S.
167) und 326 a A 1669 REVAS vom 11.10.1983 hingewiesen (Anh. I S. 155).
Zu § 5 Post-AZV AB Abs. 4 Zu Fragen des Anspruchs, der zeitlichen Lage und der Nichtgewährung der zusätzlichen Pausen s. BPM-Vfg 323-1 8450-0 vom 30.11.1976 (Anh. I S. 163). Zum Anspruch bei nvAkr s. BPM-Vfg 323-1 8450-0 vom 9.3.1978 (Anh. I S. 164).
34
Teil I: Kapitel 11
ArbZeitRegl P
Zu § 5 Post-AZV AB Abs. 5
unter b)
Wegen der Anrechnung organisationsbedingter Pausen während der Nacht auf
die Arbeitszeit wird auf BPM-Vfg III M 4 8450-0 vom 30.12.1970 (2. Abs.) (Anh.I
S. 166) in Verbindung mit BPM-Vfg III M 4 8450-0 vom 31.3.1971 (Anh. I S. 167)
verwiesen.
Zu § 5 Post-AZV AB Abs. 5 Grundsätzlich kein Abweichen von der Vorgabe der Zusammenfassung von Kurzunter c)
pausen; Abweichung von vorstehendem Grundsatz im Bereich des Filialbetriebs
(Vfg 513 -3 B 1671 v. 09.09.1991 (Anh. I S. 167).
Zu § 5 Post-AZV AB Abs. 6 Kann die Pause, soweit sie 30 Minuten nicht überschreitet, oder die Kurzpause aus
betrieblichen Gründen nicht am Arbeitsplatz verbracht werden, und beträgt der
durchschnittliche Zeitaufwand zum Erreichen der nächstgelegenen, dienstlich ermöglichten Stelle zum Verbringen der Pause bzw. Kurzpause hin und zurück 5 Minuten und mehr, so rechnet der ganze Zeitaufwand für den Weg nicht zur Pause
bzw. Kurzpause; s. im übrigen BPM-Vfg 323-1 A 1671 vom 24.11.1981 (Anh. I S.
168).
Bezüglich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr siehe „Handbuch für Fahrer und Fahrerinnen der Deutschen
Post“, Teil 2, Version 2.0/Juni 2008 (MatNr. 671-190-200).
35
Teil I: Kapitel 12
ArbZeitRegl P
Kapitel 12:
Zeiträume zwischen Dienstschichten (Ruhezeit, Ruhehalbtag, Ruhetag)
ArbZG:
§ 5 ArbZG
Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann
[...]
in Verkehrsbetrieben,
[...]
um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf
mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) [...]
§ 22 MTV-DP AG:
Arbeitszeit
(4)
[...]
Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten sind je Arbeiter grundsätzlich 104 Ruhetage, mindestens jedoch
78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage zu gewähren. Im Fall einer geringeren Beschäftigungsdauer verringert
sich die Zahl entsprechend. Infolge von Abwesenheitszeiten ausgefallene Ruhetage (z.B. Erholungsurlaub
oder Erkrankung) werden nicht nachgewährt. Innerhalb eines Zeitraums von 7 Kalendertagen ist jedem
Arbeiter mindestens 1 Ruhetag zu gewähren. Bei vollbeschäftigten Arbeitern darf eine Mindestschichtlänge
von 3 Stunden bei nichtvollbeschäftigten Arbeitern von 2 Stunden nicht unterschritten werden.
Protokollnotiz:
Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und der Postfachverteilung kann in Ausnahmefällen mit
Beteiligung des Betriebsrates eine von Unterabsatz 2 abweichende Regelung vereinbart werden.
[...]
(11) In Tarifverträgen (z.B. zu Tz. 1.2 und 1.3 der Eckpunktevereinbarung zwischen der Deutschen Post AG
und der […] vom 21.03.2000) kann von den vorstehenden Regelungen abgewichen werden.
36
Teil I: Kapitel 12
ArbZeitRegl P
AZV:
§5
Ruhepausen und Ruhezeit
(1) …
(2) …
(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro Siebentageszeitraum ist zusätzlich eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. Für die
Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.
(4) Wenn dienstliche Gründe es zwingend erfordern, kann eine Ausnahme von Absatz 2 zugelassen und angeordnet
werden, dass Beamtinnen und Beamte sich in den Pausen zur Dienstleistung bereithalten müssen. Von Absatz 3
können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe c und e
sowie Abs. 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über
bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 299 S. 9) dies erfordern.
Post-AZV:
Keine eigenständige Regelung!
Hinweise zu § 22 MTV-DP AG:
Zu Abs. 4:
Begriff der Ruhezeit
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit haben. Formal ist somit Ruhezeit der Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der nächsten täglichen Arbeitszeit.
Materiell setzt die Ruhezeit voraus, dass jede Inanspruchnahme des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, die dem
Wesen und Zweck der Ruhezeit zuwider läuft, untersagt ist. Eine dem Wesen und dem Zweck der Ruhezeit zuwiderlaufende Inanspruchnahme ist gegeben, wenn in die Ruhezeit Zeiten der Arbeitsbereitschaft gelegt werden.
Dauer und Lage der Ruhezeit
Die Ruhezeit ist nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit zu gewähren. Tägliche Arbeitszeit ist die werktägliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers und nicht die Arbeitszeit eines Kalendertages.
Die Mindestruhezeit muss grundsätzlich elf Stunden betragen und ununterbrochen gewährt werden. Eine Aufteilung
in mehrere Zeitabschnitte ist nicht zulässig (Ausnahme s. u.: Kraftfahrer und Beifahrer). Wird die Ruhezeit vor
Vollendung der elften Stunde durch Arbeitsleistung unterbrochen, muss dem Arbeitnehmer im Anschluss an diese
Unterbrechung eine neue ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden gewährt werden.
Die Einhaltung der Ruhezeit kann sich auf Grund unterschiedlichster Formen der Freistellung von der Arbeit ergeben. Neben dienstplanmäßig freien Zeiträumen erfüllen auch Zeiten eines Erholungsurlaubs, arbeitsfreie Feiertage
und sonstige Zeiten der Arbeitsbefreiung die Voraussetzung der Ruhezeit.
§ 5 Abs. 2 ArbZG ermöglicht u. a. für Verkehrsbetriebe eine Verkürzung der Ruhezeit um eine Stunde auf bis zu
zehn Stunden. Die Spannbreite der Kürzungsmöglichkeiten beträgt demnach 1 bis 60 Minuten. Eine solche Verkürzung der Ruhezeit ist nur zulässig, wenn hierfür eine andere Ruhezeit um eine Stunde auf mindestens zwölf Stunden
37
ArbZeitRegl P
Teil I: Kapitel 12
verlängert wird. Die Ausgleichspflicht besteht ausnahmslos für jede Verkürzung. Jede Verkürzung – auch für wenige Minuten – führt zu der Verpflichtung, eine andere Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden zu verlängern. Besondere Begründungen für die Verkürzung der Ruhezeit sind nicht erforderlich. Die Zugehörigkeit zu einem der im
ArbZG genannten Bereiche reicht aus.
Die Verlängerung einer anderen Ruhezeit muss entweder innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier
Wochen erfolgen. Der Arbeitgeber kann von einem zum anderen Zeitraum wechseln. Die Wahl muss nicht für einen
ganzen Betrieb einheitlich erfolgen. Hinsichtlich der Lage des Zeitraums bestehen keine Vorgaben. Die Verlängerung der Ruhezeit muss deshalb nicht der Verkürzung zwingend nachfolgen.
Die Einhaltung der Regelungen zur Ruhezeit ist allgemein im Rahmen der Aufstellung von Dienstplänen zu prüfen
und bei Abweichungen vom Dienstplan bzw. Dienstplanwechseln zu beachten.
Ausnahmeregelung für Kraftfahrer und Beifahrer
§ 21a Abs. 5 ArbZG verweist hinsichtlich der Ruhezeiten für Kraftfahrer und Beifahrer auf die Geltung des Artikel
8 der VO (EG) 561/2006 vom 15. März 2006. Die Dauer der täglichen Ruhezeit innerhalb jedes Zeitraums von 24
Stunden beträgt danach bei einem Fahrer im Fahrzeug grundsätzlich mindestens elf zusammenhängende Stunden.
Die Ruhezeit kann bis zu drei Mal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt
werden (reduzierte tägliche Ruhezeit).
Ruhetage und Ruhehalbtage – Ermittlung des 7-Tage-Zeitraums
Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten sind je Arbeitnehmer grundsätzlich 104 Ruhetage, mindestens jedoch 78
Ruhetage und 52 Ruhehalbtage zu gewähren. Der individuelle Anspruch des einzelnen Arbeitnehmers wird durch
eine entsprechende Dienstplangestaltung erfüllt. Ein Ruhetag ersetzt einen Ruhehalbtag, so dass eine entsprechende
Verminderung der Ruhehalbtage zulässig ist, wenn mehr als 78 Ruhetage und weniger als 104 Ruhetage im Dienstplan enthalten sind. Ruhetage bzw. Ruhehalbtage sind wie bisher auf der Grundlage der in Abschnitt 10 der Arbeitszeitrichtlinien (Teil II ArbZeitRegl P; Stand: 11.99) enthaltenen Definition zu ermitteln.
Der Zeitraum von sieben Kalendertagen, innerhalb dessen mindestens ein Ruhetag zu gewähren ist, ist wie bisher so
zu ermitteln, dass im unmittelbaren Anschluss an den zuletzt gewährten Ruhetag höchstens sechs Kalendertage
hintereinander folgen dürfen, an denen jeweils Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Reicht am Ende dieses Zeitraums eine Nachtschicht in den siebten Kalendertag hinein, ist im Anschluss daran ein Ruhetag zu gewähren.
Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und Postfachverteilung sind mit Beteiligung des Betriebsrates
Abweichungen von den in § 22 Abs. 4 Unterabs. 2 MTV-DP AG insgesamt enthaltenen Festlegungen möglich.
38
Teil I: Kapitel 13
ArbZeitRegl P
Kapitel 13:
Ort und Zeit der Dienstleistung
ArbZG:
Keine eigenständige Regelung!
§ 22 MTV-DP AG:
Arbeitszeit
[...]
(2) Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen sowie betriebsbedingte Wegezeiten mit Ausnahme von Reisezeiten rechnen zur Arbeitszeit.
AZV:
§ 10
Arbeitsplatz
Bei mobilem Arbeiten kann von der Dienstleistungspflicht am Arbeitsplatz abgewichen werden, soweit dienstliche
Gründe nicht entgegenstehen.
Post-AZV:
Keine eigenständige Regelung!
Hinweise zu § 22 MTV-DP AG:
(1) Zu Abs. 2:
Arbeitszeitrechtlich gelten alle Zeiten zwischen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit als Arbeitszeit, soweit es
sich nicht um Ruhepausen gemäß § 4 ArbZG handelt. Eine betriebsbedingte Arbeitsunterbrechung liegt u. a. dann
vor, wenn die Arbeit aus betriebsbedingten Gründen unterbrochen wird und die einzelne Unterbrechung z. B. weder
in ihrer zeitlichen Lage noch in ihrer Dauer vorhersehbar ist.
Wegezeiten, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück aufwenden muss, sind keine
betriebsbedingten Wegezeiten und damit keine Arbeitszeit. Sie sind der privaten Sphäre zuzuordnen.
Betriebsbedingte Wegezeiten, die zur Arbeitszeit rechnen, sind grundsätzlich solche Wegezeiten, die ein Arbeitnehmer für die Zurücklegung eines Weges in einer Betriebsstätte von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz oder innerhalb der
Gemeindegrenzen des Betriebsortes von einer zu einer anderen Betriebsstätte im betrieblichen Interesse aufwendet.
39
Teil I: Kapitel 13
ArbZeitRegl P
Beschäftigten, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise innerhalb eines Tages an mehreren Arbeitsstellen eingesetzt werden, die nicht innerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebsortes liegen, wird der Zeitaufwand
für die Überbrückung der Entfernung dann als Arbeitszeit angerechnet, wenn im unmittelbaren Anschluss an die
Beendigung der Arbeit bei der einen Arbeitsstelle die andere Arbeitsstelle aufgesucht wird, um dort sofort die Arbeit
wieder aufzunehmen.
Dies gilt auch dann noch, wenn die Arbeit nicht sofort nach Erreichen der anderen Arbeitsstelle aufgenommen wird
und eine Arbeitsunterbrechung (ohne Fahrzeiten) von weniger als einer Stunde entsteht. Diese zählt arbeitszeitrechtlich als nicht auf die Arbeitszeit anzurechnende Ruhepause, wenn sie mindestens 15 Minuten dauert. Arbeitsunterbrechungen (ohne Fahrzeiten) von mindestens einer Stunde führen arbeitszeitrechtlich zu der Konsequenz, dass es
sich um eine geteilte Arbeitszeit handelt mit der Folge, dass der gesamte Zeitraum zwischen der Beendigung und
Wiederaufnahme der Arbeit nicht zur Arbeitszeit rechnet.
Über die arbeitszeitrechtliche Bewertung von Wegezeiten in Fällen, die nicht von den vorstehenden Regelungen
erfasst werden, ist ggf. auf der Grundlage konkreter Umstände zu entscheiden.
Betriebsbedingte Reisezeiten innerhalb der Arbeitszeit sind Arbeitszeit.
AB zu § 10 AZV
(1) Die Arbeitszeiten sind für alle Arbeitskräfte, die dem Geltungsbereich dieser VO (s. § 1 AZV) unterliegen, in
einem Dienstplan nachzuweisen; lediglich für leitende Angestellte i. S. des § 5 Abs. 3 BetrVG bedarf es eines solchen Nachweises nicht. Soweit örtliche Vereinbarungen über gleitende bzw. variable Arbeitszeiten eingeführt werden, treten diese Vereinbarungen an die Stelle eines Dienstplans.
(2) Die Arbeitszeit beginnt und endet grundsätzlich am Arbeitsplatz; Abweichungen von diesem Grundsatz werden
gesondert geregelt.
(3) Die Arbeitszeit eines Zustellers gilt an den einzelnen Tagen jeweils mit dem tatsächlichen Ende seiner Arbeit als
beendet.
Zusätze:
Zu § 10 AZV AB Abs. 1
Hinsichtlich der Gestaltung von Dienstplandarstellungen aus arbeitszeitlicher Sicht wird auf
BPM-Vfg 323-1 A 1671 vom 27.4.1984 verwiesen (Anh. I S. 173).
Zu § 10 AZV AB Abs. 2
Hinsichtlich des Beginns der Arbeitszeit nach Lehrgängen wird auf BPM-Vfg III G 5 8450-0
vom 9.5.1966 in Verbindung mit III M 4 8450-0 vom 6.3.1970 und 323-1 8450-0 vom
16.4.1975 sowie 323-1 8450-0 vom 15.1.1976 verwiesen (Anh. I S. 174).
Hinsichtlich des Beginns der Arbeitszeit nach Dienstabwesenheit wird auf BPM-Vfg 323-1
8450-0 vom 13.5.1977 verwiesen (Anh. I S. 175).
Hinsichtlich der Anrechnung von Wege- und Fahrzeiten wird auf BPM-Vfg 323-1 8450-0 vom
12.8.1976 (Anh. I S. 175) sowie auf BPM-Vfg 323-1 8450-0 vom 18.2.1977 (Anh. I S. 177) und
323-1 8450-0/1 vom 22.2.1977 (Anh. I S. 178) unter Tz. 2 verwiesen. Wegen des Grundsatzes
der Nichtanrechnung von Wegezeiten zwischen Wohnung und Dienststelle bei Rationalisie
rungsschutzmaßnahmen s. BPM-Vfg 323-1 8450-0 vom 30.11.1976 (Anh. I S. 178).
40
Teil I: Kapitel 14
ArbZeitRegl P
Kapitel 14:
Nachtdienst
ArbZG:
§ 2 ArbZG
Begriffsbestimmungen
[...]
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, [...].
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
§ 6 ArbZG
Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu
zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb
von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen
Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2
Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen
hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen
Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz
umzusetzen, wenn
a.
nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner
Gesundheit gefährdet oder
b. im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt
lebenden Person betreut werden kann, oder
c.
der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
41
Teil I: Kapitel 14
ArbZeitRegl P
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für
die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu
aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
§ 22 MTV-DP AG:
Keine eigenständige Regelung!
AZV:
§ 14
Nachtdienst
(1) Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft Rechnung tragen. Dabei
darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24-StundenZeitraum nicht überschreiten.
(2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als acht
Stunden betragen.
Post-AZV:
§ 6 Post-AZV
Nachtdienst
(1) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu
tragen. Nachtdienst ist eine Arbeitszeit zwischen 23.00 und 06.00 Uhr von mehr als zwei Stunden Dauer.
(2) Wer auf Grund seiner Dienstgestaltung für einen regelmäßigen Nachtdienst in Wechselschichten vorgesehen ist
oder Nachtdienst an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr zu leisten hat, ist auf Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit
und danach mindestens alle drei Jahre, nach Vollendung des 50. Lebensjahres jedes Jahr, arbeitsmedizinisch auf
seine Nachtdiensttauglichkeit zu untersuchen.
(3) Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag auf für sie geeignete Arbeitsposten mit Tagesarbeit umzusetzen, wenn
1. die weitere Verrichtung von Nachtdienst nach arbeitsmedizinischer Beurteilung ihre Gesundheit gefährdet,
2. in ihrem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person
betreut werden kann, oder
3. sie eine schwer pflegebedürftige Angehörige oder einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen
haben, die oder der nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person versorgt werden kann,
sofern zwingende betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Zusätze:
Zu § 6 Post-AZV Abs 2 und 3 Die Vorschrift ergänzt § 14 AZV. Das BVerfG hat u. a. festgestellt, dass ”eine unbeschränkte Freigabe der Nachtarbeit ohne flankierende Maßnahmen gegen den objektiven Gehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen würde”. Durch die arbeitsmedizinische und sozialpolitische Flankierung der Nachtarbeit sind die Vorgaben des
BVerfG zur Zulässigkeit der Nachtarbeit als erfüllt anzusehen. Um die Bedeutung
dieser Regelungen herauszustellen, wurde die bisher bereits postintern praktizierte
Verfahrensweise auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
42
Teil I: Kapitel 15
ArbZeitRegl P
Kapitel 15:
Geltungsbereich, Aushänge
ArbZG:
§ 2 ArbZG
Begriffsbestimmungen
[...]
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
[...]
§ 18 ArbZG
Nichtanwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1.
leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,
2.
Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst,
die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
3.
[...]
4.
[...]
(2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.
[...]
§ 16 ArbZG
Aushang und Arbeitszeitnachweise
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für
den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
[...]
§ 22 MTV-DP AG:
Arbeitszeit
(5) Im übrigen gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes.
43
Teil I: Kapitel 15
ArbZeitRegl P
AZV:
§ 1 AZV
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen
gelten. Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.
Post-AZV:
§ 1 Post-AZV
Anwendung der Arbeitszeitverordnung
Für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist.
Hinweise:
(1) Die für Arbeitnehmer geltenden und vorstehend (redaktioneller Hinweis: siehe Einführungsanweisung zum TV
75a, 513-5 992/168 v. 16.10.00, Anhang II S. 39) erläuterten Bestimmungen zur Arbeitszeit werden sinngemäß und
zeitgleich für Beamte übernommen. Sinngemäße Anwendung bedeutet, dass alle durch die Deutsche Post eigenständig veränderbaren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen angepasst werden.
Nicht veränderbar sind und daher nicht erfasst werden folgende arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen:



Dauer der WAZ (§ 2 Post-AZV)
Gewährung AZV-Tag (Aufhebung von § 1a AZV; 10. Änd-VO zur AZV vom 16.12.96)
Regelungen zur Inanspruchnahme von Teilzeit (§ 9 AZV).
Es wird darauf hingewiesen, dass die für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften zur täglichen und wöchentlichen
Höchstarbeitszeit ausdrücklich auch auf Beamte anzuwenden sind.
Die in der Post-AZV bzw. AZV vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten durch die oberste Dienstbehörde in Fragen der regelmäßigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit (§ 3 Satz 2 Halbsatz 2 AZV) und der Ruhepausen (§ 5 Abs. 1
Satz 2 Post-AZV) werden wie folgt genutzt:

Bei der Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit können wöchentlich statt bisher bis zu 55 bis zu 60 Stunden
vorgesehen werden.

Ruhepausen dürfen in Zeitabschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
(2) Dieser Anweisung entgegenstehende Regelungen oder Ausführungen werden hiermit gegenstandslos.
(3) Die Anweisung ergeht im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien.
Zusätze:
Zu § 1 Post-AZV
44
Die Vorschrift dient der Abgrenzung des Geltungsbereichs und zur Klarstellung, dass grundsätzlich
die allgemein für Bundesbeamte erlassene Arbeitszeitverordnung (AZV) in der jeweils geltenden
Fassung auch auf die im Bereich der Deutschen Post beschäftigten Beamten anzuwenden ist, soweit
die Post-AZV 2003 (§§ 2 – 8) nichts anderes bestimmt.
Teil I: Kapitel 16
ArbZeitRegl P
Kapitel 16:
Inkrafttreten
ArbZG:
In der Fassung vom 06.06.1994;Inkrafttreten am 01.07.1994.
§ 22 MTV-DP AG:
Abschluss des TV Nr. 75a am 28.04.2000; Inkrafttreten zum 01.05.2000.
§ 22 MTV-DP AG ist am 01.09.2003 in Kraft getreten.
AZV:
Zusätze:
Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung trat am 1. April 1954 in Kraft. Die Neufassung der
AZV trat zum 01.03.2006 in Kraft.
Post-AZV:
§ 9 Post-AZV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Post-Arbeitszeitverordnung 1998 vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3145) außer Kraft.
Zusätze:
Zu § 9 Post-AZV
45
Die Post-AZV wurde im BGBl. I vom 16.12.2003 verkündet und ist am 17.12.2003 in Kraft getreten.
Die 3. Verordnung zur Änderung der Post-AZV vom 19.11.2008 wurde am 27.11.2008 verkündet und ist
seit dem 01.04.2008 in Kraft. Damit wurde § 2 „Regelmäßige Arbeitszeit“ eingeführt und § 3 „Dienst an
Heiligabend und Silvester“ aufgehoben.
ArbZeitRegl P
Teil II Abschnitte 1 bis 4.2
Teil II: Arbeitszeitrichtlinien der Deutschen Post
für die Dienstplangestaltung (ArbZeitRichtl)
- Mindestbedingungen 1
Leitgedanken
Eine günstige Gestaltung der Arbeitszeiten in Dienstplänen ist sowohl sozialpsychologisch als auch gesellschaftspolitisch wünschenswert. Der einzelne soll nicht nur den materiellen Vorteilen einer sich dynamisch entwickelnden Leistungsgesellschaft teilhaftig werden, er soll auch durch seine dienstliche Inanspruchnahme nicht in unzumutbarer Weise von der Teilnahme am üblichen familiären, kulturellen und
gesellschaftlichen Leben ferngehalten werden.
Die Deutsche Post ist ein personalintensives Dienstleistungsunternehmen für Kommunikation, Transport
und Logistik und erbringt insbesondere Leistungen des Postwesens. Sie hat den Personaleinsatz weitestgehend dem Arbeitsanfall anzupassen und bei der Dienstplangestaltung auch soziale Belange zu
berücksichtigen.
Unter Berücksichtigung dieser sozialen, betrieblichen und zeitwirtschaftlichen Gesichtspunkte versuchen
die nachfolgenden Arbeitszeitrichtlinien in Ergänzung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, Zielvorstellungen für die Dienstplangestaltung aufzustellen. Sie beinhalten Anforderungen, die von einer sozialen
Dienstplangestaltung mindestens erfüllt werden sollen. Sofern unter sorgfältigem Abwägen der o. a. Gesichtspunkte bessere soziale Dienstpläne möglich sind, sollen diese verwirklicht werden.
2
Geltungsbereich
Die folgenden Richtlinien gelten weitestgehend sowohl für alle vollbeschäftigten als auch für alle nichtvollbeschäftigten Arbeitskräfte bei der Deutschen Post. Abweichende Regelungen in einzelnen Aufgabenbereichen bleiben vorbehalten.
3
Dienstplanperiode
Die Dienstplanperiode ist die Zeitdauer, nach deren Ablauf sich die Diensteinteilung wiederholt. Zur Länge der Dienstplanperiode und der Verteilung der WAZ innerhalb dieser Periode s. Teil 1, Kapitel 4. Abweichungen von der WAZ in den einzelnen Wochen sollen jedoch möglichst gering sein.
4
Dienstschicht
4.1
Arten
Bei einer Dienstschicht (s. Post-AZV § 5, AB Abs. 7) handelt es sich der zeitlichen Lage nach entweder
um eine Tages-, Früh-, Spät-, Früh- und Spät- oder Nachtschicht, der kalendermäßigen Lage nach um
eine Werktags-, Feiertags- oder Sonntagsschicht. Durch diese Begriffsbestimmungen werden für andere
Zwecke getroffene Definitionen nicht berührt.
4.2
Unterbrechungen
In Dienstschichten mit einer Arbeitszeit von mehr als 6 Std. bis zu 9 Std. muss ein Ruhepausenvolumen
von 30 Minuten, bei solchen über 9 Std. Arbeitszeit ein Volumen von 45 Minuten vorgesehen werden.
Länger als 6 Std. hintereinander dürfen Arbeitskräfte nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (Einzelheiten siehe Teil I, Kapitel 11). Eine Dienstschicht soll durch Pausen von mehr als 45 Minuten Dauer
nicht mehr als einmal unterbrochen werden. Bei Dienst in Wechselschichten im Sinne der AZV § 1, AB
Abs. 6 Nr. 1, soll eine solche Pause nicht öfter als einmal in der Woche – ggf. im Durchschnitt einer
46
Teil II Abschnitte 4.3 bis 6
ArbZeitRegl P
Dienstplanperiode - vorgesehen werden. Die durch solche Pausen unterbrochenen Arbeitszeiten einer
Dienstschicht werden als Dienstschichtabschnitte bezeichnet. Pausen und Erholungszeiten (einschl.
Kurzpausen) [s. Post-AZV § 5, AB Abs. 5 unter b) und c)] sind, soweit betriebliche Gegebenheiten (z. B.
Fahrpläne) keine anderweitige Regelung erfordern, nach Zahl und Dauer so festzulegen, dass sie den
arbeitsphysiologisch begründeten Erholungsbedürfnissen Rechnung tragen. Pausen und Erholungszeiten
(Kurzpausen) sind - soweit betriebliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen - so einzuplanen, dass
sie
a) nicht früher als 1,5 Stunden nach Beginn der Dienstschicht/des Dienstschichtabschnitts einsetzen,
b) nicht später als 1 Stunde vor Ende der Dienstschicht/des Dienstschichtabschnitts enden und dass
c) zwischen solchen Arbeitsunterbrechungen möglichst nicht weniger als 2 Stunden liegen.
Wegen der Gewährung von Pausen bei Überzeitarbeit s. Post-AZV § 5, AB Abs. 4.
4.3
Länge
Die Arbeitszeiten je Dienstschicht in einer Woche sollen gleich sein. Von der durchschnittlichen Tagesarbeitszeit (= Arbeitszeit in der Woche geteilt durch die Zahl der Arbeitstage in der Woche) soll nur dann
abgewichen werden, wenn dies betriebliche, zeitwirtschaftliche und/oder soziale Anforderungen an die
Dienstplangestaltung notwendig machen.
Bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern darf eine Mindestschichtlänge von 3 Stunden, bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern von 2 Stunden nicht unterschritten werden. Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und der Postfachverteilung kann in Ausnahmefällen mit Beteiligung des Betriebsrates eine von
Unterabsatz 2 abweichende Regelung vereinbart werden.
4.4
Wechsel
Ist für Arbeitskräfte ein Wechsel der Dienstschichtarten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage erforderlich, sollen sie in einem Rhythmus gewechselt werden, der den betrieblichen und persönlichen Erfordernissen
Rechnung trägt.
5
Tagesschicht
Dienstschichten, die um 6.00 Uhr oder später beginnen und nicht nach 22.00 Uhr enden, sind Tagesschichten. Der Tagesschicht ist allgemein der Vorzug zu geben, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Vor einer Nachtschicht darf eine Tagesschicht nur in begründeten Ausnahmefällen angesetzt werden.
Eine Tagesschicht an dem Tage, an dem eine Nachtschicht endet, bleibt dagegen ausgeschlossen, ausgenommen im Fahrdienst, wenn betriebliche Gründe es zwingend erfordern und/oder dadurch vorrangige
soziale Anforderungen an die Dienstplangestaltung erfüllt werden können.
6
Früh- und Spätschicht
Eine Dienstschicht, die frühestens um 4.00 Uhr, spätestens aber vor 6.00 Uhr beginnt, ist eine Frühschicht. Sie soll möglichst nicht vor 5.00 Uhr beginnen.
Eine Dienstschicht, die nach 22.00 Uhr, spätestens aber um 1.00 Uhr endet, ist eine Spätschicht. Sie soll
möglichst nicht nach 24.00 Uhr enden.
Eine Dienstschicht, die frühestens um 4.00 Uhr, spätestens aber vor 6.00 Uhr beginnt und nach 22.00
Uhr spätestens aber um 1.00 Uhr endet, ist eine Früh- und Spätschicht; sie soll möglichst nicht vor 5.00
Uhr beginnen und nicht nach 24.00 Uhr enden. Solche Dienstschichten dürfen nur eingereicht werden,
wenn dies aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich ist.
Zusätze:
Zu Abschnitt 5 Hinsichtlich der begründeten Ausnahmefälle wird auf BPM-Vfg III M 4 8450-0 vom 15.7.1971 (Anh.I S. 179)
hingewiesen.
47
ArbZeitRegl P
Teil II Abschnitte 7 bis 9
Für den Ansatz einer Frühschicht vor einer Nachtschicht sowie einer Spätschicht nach einer Nachtschicht
gilt die Regelung unter Ziff. 5 Abs. 2 entsprechend.
Müssen Dienstschichten in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr beginnen oder enden, sollen Dienstbeginn bzw. -ende so festgelegt werden, dass sie neben den betrieblichen und zeitwirtschaftlichen Belangen auch im Interesse des Personals die Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel in gebührender und
vertretbarer Weise berücksichtigen
7
Nachtschicht
Eine Nachtschicht ist gegeben, wenn Arbeitszeiten der Dienstschicht in die Zeit von 1.00 Uhr bis 4.00 Uhr
fallen. Durch diese Begriffsbestimmungen werden Entschädigungsregelungen für Nachtdienst nicht berührt.
Nachtschichten sind auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Die werktägliche Arbeitszeit darf dabei acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten
werden.
Werden Nachtschichten in Wechselschicht geleistet, so ist möglichst ein Vorwärtswechsel der Schichten,
also z. B. erst Früh-, dann Spät-, dann Nachtschicht anzustreben. Dabei sollen möglichst kurze Nachtschichtfolgen, in der Regel nicht mehr als zwei bis vier Nachtschichten hintereinander angesetzt werden.
Müssen aufgrund zwingender betrieblicher Erfordernisse innerhalb der Dienstplanperiode nur Nachtschichten geleistet werden, so dürfen nicht mehr als vier Nachtschichten hintereinander folgen. Ausnahmsweise dürfen jedoch höchstens fünf Nachtschichten in Folge angesetzt werden, wenn betriebliche
Gründe es zwingend erfordern und/oder dadurch vorrangige soziale Anforderungen an die Dienstplangestaltung erfüllt werden können.
8
Sonntags- und Feiertagsschicht
Eine Sonntags- bzw. Feiertagsschicht ist grundsätzlich gegeben, wenn Arbeitszeiten der Dienstschicht
auf den Sonntag bzw. Feiertag (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr) fallen. Eine Dienstschicht, die von Kraftfahrern
und Beifahrern zu leisten ist und am Sonntag bzw. Feiertag zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr beginnt,
gilt jedoch nicht als Sonntags- bzw. Feiertagsschicht, wenn vor diesem Dienstbeginn eine Ruhezeit von
mindestens 24 Stunden liegt (vgl. Definition des Ruhetags unter Ziff. 10 Abs. 1). Für eine Dienstschicht
an einem Sonn- bzw. Feiertag in mehrschichtigen Betrieben, in denen regelmäßig Tag- und Nachtschichten geleistet werden, gilt Folgendes: Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe kann um sechs
Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Dienstbetrieb ruht (1. Beispiel: Dienstbeginn Samstags 22.00 Uhr – Dienstende: Sonntags 06.00
Uhr; anschließend 24 Stunden Betriebsruhe (Zurückverlegung), 2. Beispiel: Dienstbeginn Sonntags 21.00
Uhr – Dienstende: Montags 04.00 Uhr; zuvor 24 Stunden Betriebsruhe (Vorverlegung)).
Der Dienst an Sonn- und/oder Feiertagen ist auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken. Zu
Sonntagsschichten sollen die Arbeitskräfte in der Regel nicht öfter als jeden dritten Sonntag (ggf. im
Durchschnitt einer Dienstplanperiode) eingeteilt werden; sie dürfen jedoch höchstens jeden zweiten
Sonntag (ggf. im Durchschnitt einer Dienstplanperiode) eingeteilt werden.
Zu Feiertagsschichten sollen alle für die jeweilige Tätigkeit in Betracht kommenden Arbeitskräfte gleichmäßig herangezogen werden.
Zusätze:
Zu Abschnitt 8 Hinsichtlich der Wertung von 2 in den Sonntag hineinreichenden Dienstschichten als Sonntagsschichten wird auf BPM-Vfg III M 4 8450-0 vom 15.7.1971 (Anh. I S. 179) verwiesen.
48
Teil II Abschnitt 9, 10
9
ArbZeitRegl P
Ruhezeiten
Zeiten zwischen zwei Dienstschichten sind Ruhezeiten. Die Ruhezeit soll möglichst 11 Stunden betragen.
Sie darf nur dann auf bis zu 10 Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung durch entsprechende
Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf 12 Stunden wieder ausgeglichen wird. Für Kraftfahrer gelten
besondere Regelungen (weitere Einzelheiten siehe Teil I, Kapitel 12).
Nach einer Nachtschicht sollen mindestens 24 Stunden Ruhezeit gewährt werden. Folgen jedoch Nachtschichten hintereinander (z. B. bei wöchentlichem Schichtwechsel), soll die Ruhezeit zwischen den
Nachtschichten mindestens 12 Stunden betragen. Die Mindestruhezeiten nach Nachtschichten dürfen bis
zu den im ersten Absatz genannten Längen unterschritten werden, wenn nach zwei Dienstschichten,
zwischen denen eine verkürzte Ruhezeit liegt, eine Ruhezeit am Wohnort von mindestens 30 Stunden
gewährt wird.
Eine Unterschreitung der Mindestruhezeit ist im Hinblick auf die Unfallverhütung gewissenhaft zu begrenzen.
10
Ruhetage
Ruhetage sind Tage, die grundsätzlich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr dienstfrei sind. Als Ruhetag gilt jedoch
auch ein Tag, an dem eine Dienstschicht zwischen 22.00 Uhr und 24.00 Uhr beginnt, sofern vor diesem
Dienstbeginn eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden gewährt wird.
Ruhehalbtage sind dienstfreie Vormittage von 0.00 Uhr bis mindestens 13.00 Uhr oder dienstfreie Nachmittage von mindestens 14.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
In den Dienstplänen sind für jede einzusetzende Arbeitskraft in einem Jahr grundsätzlich 104 Ruhetage,
mindestens jedoch 78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage vorzusehen. (Zur Bestimmung der Zahl an
Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr auf der Grundlage der jeweiligen Zahl in der Dienstplanperiode
wird auf die Anlage 2 verwiesen.) Die Dienstpläne ”rollierende Zustellung” sehen 104 Ruhetage pro Jahr
vor. Es wird eine Quote von 90 v.H. der im Dienstplan vorgesehenen freien Tage (Ruhetage) bezogen
auf die tatsächliche Einsatzzeit nach diesem Dienstplan für den jeweiligen Zusteller gewährt (Ausnahme:
Freiwillige Übernahme zusätzlicher Leistungen an ursprünglich dienstplanmäßig freien Tagen). Weniger
als 52 Ruhehalbtage können durch zusätzliche Ruhetage ausgeglichen werden. Hierbei kann ein Ruhetag einen Ruhehalbtag ersetzen. Innerhalb eines Zeitraums von sieben Kalendertagen ist mindestens ein
Ruhetag zu gewähren. (Weitere Einzelheiten zu dieser Thematik, insbesondere zulässige Ausnahmen,
siehe Teil I, Kap. 12). Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und der Postfachverteilung kann in
Ausnahmefällen mit Beteiligung des Betriebsrates eine von Unterabsatz 3 abweichende Regelung vereinbart werden.
Bei Dienst in Wechselschichten im Sinne der Post-AZV § 2, AB Abs. 6 Nr. 1, soll in der Regel innerhalb
von drei, mindestens jedoch innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt einer Dienstplanperiode ein verlängertes dienstfreies Wochenende (Sa/So oder So/Mo) angesetzt werden. Als verlängertes dienstfreies
Wochenende gilt auch eine am Samstag beginnende und am Montag endende zusammenhängende
dienstfreie Zeit von mindestens 48 Stunden.
Fallen dienstplanmäßig vorgesehene Ruhetage durch Sonderdienstplan (= vorübergehend andere Verteilung der Arbeitszeit z. B. zu Ostern, bei Ausstellungen usw.) aus mit der Folge, dass die Mindestzahl dadurch unterschritten wird, sind sie - entweder im Wege des Freizeitausgleichs infolge Überzeitarbeit bzw.
Minderleistung gem. TV Nr. 37b oder innerhalb der WAZ durch anderweitige Diensteinteilungen - nachzugewähren. Das gilt nicht für ausgefallene Ruhetage infolge Dienstabwesenheit (EU, Erkrankung usw.).
Eine Nachgewährung im Wege des Freizeitausgleichs entfällt, wenn die durch den Ausfall von Ruhetagen
bedingte Überzeitarbeit durch Bezahlung abgegolten worden sind.
Der individuelle Anspruch eines Beschäftigten auf die geforderten Ruhetage/Ruhehalbtage wird durch die
Dienstplangestaltung erfüllt, individuelle Aufzeichnungen sind daher nicht erforderlich.
49
ArbZeitRegl P
Teil II, Beilage 1
Checkliste zur Dienstplangestaltung
(nicht für Abteilung Verkehr, hier erfolgt die Prüfung
über das System ISB/FT)
Bei der Aufstellung von Dienstplänen gibt es keine Vorschriften
hinsichtlich der Form.
Inhaltlich ist zwingende Voraussetzung, dass neben der Darstellung der Pausen und Kurzpausen der Beschäftigte die Dauer der
täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit erkennen können muss.
Daneben ist es zweckmäßig, Angaben zu der auf das Jahr bezogenen Berechnung der Ruhetage und Ruhehalbtage auszuweisen, weil das für die BR bei der Beurteilung der Sozialverträglichkeit von Dienstplänen von Bedeutung ist.
Jeder Dienstplan unterliegt dem Betriebsverfassungsgesetz und
gilt als Betriebsvereinbarung. Der Aushang ist in § 77 Abs. 2
BetrVG geregelt.
für den Dienstplan der KrGr:
50
1.
Einteilung der Arbeitszeit
1.1
Tarifvertragliche Arbeitszeit:
Die Fünftagewoche ist eingeführt.
1.2
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt
38,5 Std im wöchentlichen Durchschnitt.
1.2.1
Bei unregelmäßiger Einteilung der Wochenarbeitszeit wird innerhalb eines Zeitraums von (höchstens)
12 Monaten der Ausgleich von durchschnittlich 38,5
WoStd. erreicht.
1.2.1
Die Dienstplanperiode beträgt ...... Wochen.
1.3.1
Arbeitsschutzrechtliche Arbeitszeit:
Die werktägliche Höchstarbeitszeit von 10 Std. ohne Ruhepausen wird eingehalten.
1.3.2
Im Rahmen der dienstplanmäßigen Einteilung der
Arbeitszeit ist innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von 6 Monaten durchschnittlich eine
werktägliche Arbeitszeit von höchstens 8 Std. nicht
überschritten
1.3.3
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit von maximal 60
Std. wird eingehalten.
2.
Diensteinteilung in Wechseldienst
liegt vor, wenn die dienstplanmäßige Arbeitseinteilung Zeiten außerhalb der Tage Montag bis Freitag
vorsieht, d.h. also beim Vorliegen von jeglicher
Samstags- oder Sonntagsarbeit.
Ja
Nein
Bemerkungen/Hinweise
(wenn nur eine Antwortmöglichkeit
vorgegeben ist, ist diese Regelung
zwingend einzuhalten)
Gemeint ist jeweils der individuelle
Werktag, d.h. der Werktag zählt
vom dienstplanmäßigen Beginn des
AN und endet 24 Std. später.
Bei Überschreitung ist die Einhaltung von 1.3.1 und 1.3.2 zwingend!
Hinweis: Das Vorliegen/Nichtvorliegen von Wechseldienst ist im
Dienstplan entsprechend zu kennzeichnen!
Teil II, Beilage 1
3.
Diensteinteilung in Wechselschichtdienst
liegt vor, wenn:
3.1
Dienst in Wechselschichten mit Nachtschicht
(=Arbeitszeit zwischen 01.00 - 04.00 Uhr) im
Dienstplan enthalten ist.
3.2
oder, wenn mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
3.2.1
Der Dienstplan enthält Sonntagsdienste.
3.2.2
Die Hälfte oder mehr Dienstbeginne und Dienstenden weichen von der Mehrheit ab.
3.2.3
Die Differenz der kürzesten und der längsten Arbeitsschicht beträgt mindestens 2 Std.
3.3
Ergebnis: Wechselschichtdienst liegt vor.
4.
Sonntagsarbeit
4.1
Der Dienstplan sieht Dienst am Sonntag zwischen
0.00 und 24.00 Uhr vor.
4.2
Wenn an einem Sonntag gearbeitet wird, muss ein
Ersatzruhetag (Kalendertag von 0.00- 24.00 Uhr)
innerhalb eines Zeitraums von 2 Wochen, der den
betreffenden Sonntag einschließt, gewährt werden.
5.
Mindestschichtlänge
5.1
Es wird eine Mindestschichtlänge von 3 Std. für
vollbeschäftigte AN und 2 Std. für nichtvollbeschäftigte AN eingehalten.
5.2
Die Mindestschichtlänge wird unterschritten.
Es handelt sich um einen DPl für eine einschaltrige
Filiale, für die Briefeingangs- oder Postfachverteilung.
Nur beantworten, wenn 5.1 mit nein beantwortet wurde:
51
ArbZeitRegl P
Zur Feststellung, ob Wechselschichtdienst vorliegt, bitte die
formblattmäßige Darstellung gemäß
ArbZeitRegl P, Teil I, Kapitel 2,
verwenden.
Hinweis:
Ist jedoch in einer Dienstplanperiode
weniger als eine Sonntagsschicht
vorgesehen, so dass diese Arbeitszeiten im Dienstplan nur pauschal im
wöchentlichen Durchschnitt ausgewiesen werden, gilt diese Diensteinteilung nicht als eine solche mit
Sonntagsschichten.
Hinweis: Das Vorliegen / Nichtvorliegen von Wechselschichtdienst ist
im Dienstplan entsprechend zu
kennzeichnen!
In mehrschichtigen Betrieben
mit regelmäßiger Tag- und
Nachtschicht kann Beginn
oder Ende der Sonn- und
Feiertagsruhe um bis zu
sechs Stunden vor- oder
zurückverlegt werden, wenn
für die auf den Beginn der
Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
Zu Sonntagsschichten sollen
die Arbeitskräfte in der Regel
nicht öfter als jeden dritten
Sonntag (ggf. im Durchschnitt
einer Dienstplanperiode)
eingeteilt werden; sie dürfen
jedoch höchstens jeden zweiten Sonntag (ggf. im Durchschnitt einer Dienstplanperiode) eingeteilt werden.
Eine Dienstschicht (DS) umfasst
grundsätzlich die Zeit vom Beginn
der ersten Arbeitszeit bis zum Ende
der letzten Arbeitszeit innerhalb
eines Zeitraums von 24-Stunden ab
Dienstbeginn. Zusammenhängende
Zeiten, die in einen weiteren 24Stunden-Zeitraum hineinreichen,
führen dazu, dass diese Zeiten
insgesamt als neue DS bzw. als
neuer DS-Abschnitt einer neuen DS
gelten. Werden zwei DS-Abschnitte
innerhalb eines 24-StundenZeitraums durch eine Ruhezeit (§ 5
ArbZG) unterbrochen, hat dies zur
Folge, dass die Zeiten nach der
Ruhezeit als neue DS bzw. als
neuer DS-Abschnitt einer neuen DS
gelten. Die Ermittlung der täglichen
Höchstarbeitszeit innerhalb eines
24-Stunden-Zeitraums bleibt hiervon unberührt.
Ausnahme:
In folgenden Fällen kann auf die
Einhaltung der Mindestschichtlänge
verzichtet werden: bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangsund Postfachverteilung.
ArbZeitRegl P
6.
Ruhepausen
Teil II, Beilage 1
Ruhepausen sind Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15
6.1
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Std. bis zu 9
Std. ist ein Ruhepausenvolumen von mindestens 30
Min. ausgewiesen.
Minuten Dauer, deren Lage im
Voraus feststeht (zeitlicher Rahmen
reicht aus) und in denen die AKr
von jeglicher Arbeit / Arbeitsbe-
6.2
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Std. ist ein
Ruhepausenvolumen von mindestens 45 Min. ausgewiesen.
6.3
Die Ruhepausen sind in Zeitabschnitte von mindestens 15 Min. aufgeteilt.
6.4
In allen Dienstschichten ist spätestens nach 6 Std. ununterbrochener Arbeitszeit eine Ruhepause von mind. 15
Minuten ausgewiesen.
7.
Kurzpausen
7.1
Der Dienstplan enthält Kurzpausen.
8.
Ruhetage und Ruhehalbtage
8.1
Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten werden
je AN grundsätzlich 104 Ruhetage, mindestens
jedoch 78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage gewährt.)*
8.2
Innerhalb von 7 Kalendertagen liegt mindestens ein
Ruhetag.
reitschaft befreit ist.
Sollvorschriften zur Lage der
Pausen:
- nicht früher als 1,5 Std. nach
Dienst(schicht)beginn
- nicht später als 1 Std. vor
Dienst(schicht)ende
- zwischen zwei Abeitsunterbrechungen möglichst nicht
weniger als zwei Sunden
Ein AN darf nicht länger als 6
Std. hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Kurzpausen sind zu planmäßigen
Arbeitsunterbrechungen zusammenzuziehen. Dauer und zeitliche
Lage (Zeitrahmen genügt) sind
genau festzulegen und als solche
im Dienstplan auszuweisen.
Ruhetage sind Tage, die grundsätzlich von 0:00 bis 24:00 Uhr
dienstfrei sind. Als Ruhetag gilt
jedoch auch ein Tag, an dem eine
Dienstschicht zwischen 22:00 und
24:00 Uhr beginnt, sofern vor diesem Dienstbeginn eine Ruhezeit
von mindestens 24 Std. gewährt
wird.
Ruhehalbtage sind dienstfreie
Vormittage von 0:00 bis 13:00 Uhr
oder dienstfreie Nachmittage von
14:00 bis 24:00 Uhr.
)* Ein Ruhetag ersetzt einen Ruhehalbtag, so dass eine entsprechende Verminderung der Ruhehalbtage
zulässig ist, wenn die Zahl der
Ruhetage zwar mehr als 78 aber
weniger als 104 beträgt.
Nur beantworten, wenn 8.1 mit nein beantwortet wurde:
8.3
52
Die Zahl der Ruhe- und Ruhehalbtage wird unterschritten. Es handelt sich um einen DPl für eine
einschaltrige Filiale, für die Briefeingangs- oder
Postfachverteilung
Ausnahme:
In folgenden Fällen kann auf die
Gewährung der 78 Ruhetage und
52 Ruhehalbtage verzichtet werden: Bei einschaltrigen Filialen, in
der Briefeingangs- und Postfachverteilung.,
Teil II, Beilage 1
9.
Ruhezeit
9.1
Zwischen 2 Dienstschichten werden mindestens 11
Std. ununterbrochene Ruhezeit gewährt.
Nur beantworten, wenn 9.1 mit nein beantwortet wurde:
9.2
Verkürzung der Ruhezeit auf bis zu 10 Std. mit
Ausgleich durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens 12 Std. innerhalb eines Zeitraums von 4 Wochen bzw. eines Kalendermonats.
10.
Dienstpläne in der Zustellung
10.1
Der Dienstplan ist rollierend.
10.2
Der Dienstplan enthält einen Vermerk, dass es sich
um ein variables Dienstende handelt.
10.3
Der Dienstplan enthält eine vorsorgliche Pausenregelung für die Überschreitung der tatsächlichen
Arbeitszeit von mehr als 6 Std. bzw. mehr als 9 Std.
11.
Allgemeines
11.1
Der Dienstplan enthält einen summarischen Ansatz
für folgende Zeitansätze:
ArbZeitRegl P
Als Ruhezeit gelten unterschiedlichste Formen der Freistellung:
dienstplanmäßig freie Zeiten, EU,
arbeitsfreie Feiertage und sonstige
Zeiten der Arbeitsbefreiung.
Hinweis zu Ausnahmen: Für
Kraftfahrer und Beifahrer gelten
Ausnahmeregelungen!
Es muss sichergestellt sein, dass
auch bei einer tatsächlich längeren
Arbeitszeit als der dienstplanmäßigen die Zusteller eigenverantwortlich das vorgeschriebene Pausenvolumen von 30 Min. bei mehr als 6
Std. Arbeitszeit und von 45 Min. bei
mehr als 9 Std. Arbeitszeit nehmen.
- Dienstunterricht
- Feed-Back-Gespräche
- Sonstiges:........................................................
11.2
Die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten sind
ersichtlich.
Sonstiges: Diese Checkliste enthält nicht alle Regelungen zur Dienstplangestaltung, sondern beschränkt sich
auf die allgemeinen Regelungen, die generelle Gültigkeit besitzen. Besonderheiten, z. B. Pausenregelungen für
Bildschirmarbeitsplätze, Nachtarbeit (REVAS) etc., sind gesondert zu prüfen. Im Übrigen gelten auch weiterhin die
Mindestbedingungen im Teil II der Arbeitszeitrichtlinien der Deutschen Post für die Dienstplangestaltung (ArbZeitRichtl), soweit sie den Bestimmungen der derzeit gültigen Tarifverträge und dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
nicht widersprechen.
53
Teil III
ArbZeitRegl P
Teil III: Entstehung und Rechtsgrundlagen
Sonstige Freizeitansprüche
54
Teil III
ArbZeitRegl P
Inhaltsübersicht
1
Grundsätze
2
Sonstige Freizeitansprüche (entsprechend der OPEN-OZ-Systematik)
2.1
OZ 5051: Teilnahme an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen
2.2
OZ 9083: Feiertagsarbeit (nur bei Arbeitnehmern)
2.3
OZ 5053: Teilnahme von nvAKr und vAKr an postalischen Lehrgängen und lehrmäßigen Unterweisungen
2.4
OZ 5061: Arbeit an den Vorfesttagen Heiligabend und Silvester (Bea 0-24h, AN 012h)
OZ 5062: Arbeit an den Vorfesttagen Heiligabend und Silvester (nur AN 13-24h)
Gemäß TV 112a (TV 162a), Zweiter Teil sind diese Regelungen bis zum
31.12.2015 außer Kraft gesetzt.
Für Beamte sind diese Regelungen dauerhaft außer Kraft gesetzt.
2.5
OZ 5055: Teilnahme nichtfreigestellter Mitglieder an BR-Sitzungen
2.6
OZ 9356: Schichtenregelung
2.7
OZ 5057: Sonstige Ursachen (ohne OZ 5058)
2.8
OZ 5058: Bezahlbare Freizeitansprüche (nur für Beamte)
2.9
OZ 5059: Paketzustellung (Verbund) / Rufbereitschaft
2.10
OZ 5060: Leer (s. TV 144 – Änderung Gruppenführervergütung)
2.11
OZ 5063: Leer (TV 112a Dritter Teil außer Kraft getreten)
2.12
OZ 5064: Verbuchung aufgrund örtlicher Betriebsvereinbarungen
55
Teil III
ArbZeitRegl P
Regelungen zu Sonstigen Freizeitansprüchen
1
Grundsätze
Sonstige Freizeitansprüche entstehen aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsquellen; dies können
Gesetze, Rechtsverordnungen, Tarifverträge, Verwaltungsvorschriften und Anweisungen der Zentrale
sein. Sonstige Freizeitansprüche dürfen nur anerkannt werden, wenn dafür eine der vorstehenden
Rechtsgrundlagen benannt werden kann.
Sonstige Freizeitansprüche haben eigene Anspruchsgrundlagen und sind folglich weder Mehrleistungen im Sinne des TV Nr. 37b (Anw 534a 995/K v. 17.7.98, Anh. II S. 28) noch Überzeitarbeit. Anerkannte Sonstige Freizeitansprüche sind somit in den OPEN-Konten der Sonstigen Freizeitansprüche
unter den OZ 5051 bis 5063, 9083 und 9356 zu verbuchen. Sie sind im Falle des Ausgleichs (Freizeitgewährung oder Barabgeltung) ebenfalls im OPEN-Konto zu buchen. Auf die Führung von Überzeitarbeitskarten zwecks Dokumentation der Sonstigen Freizeitansprüche kann dann verzichtet werden, wenn der
Nachweis durch andere Unterlagen gegeben ist (Anw 513c 995/E v. 20.7.99, Anh. I S. 180).
Nachstehend werden die Sonstigen Freizeitansprüche dargestellt.
2
Sonstige Freizeitansprüche (entsprechend der OPEN-OZ-Systematik)
2.1
OZ 5051: Teilnahme an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen
Gemäß § 43 Abs. 1 des BetrVG (Vollversammlung) in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (Abteilungsversammlung) ist ein Betriebsrat verpflichtet, in regelmäßigen Zeitabständen Betriebsversammlungen einzuberufen und dort einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Für die Teilnehmer an Betriebsversammlungen, die außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit stattfinden, können je nach Lage des Einzelfalles Vergütungsansprüche entstehen, die sich aus der Teilnahmezeit an der Versammlung einschl. der
ggf. zusätzlich auftretenden Zeiten für Hin- und Rückweg zusammensetzen. Aus anderen Gründen vom
Betriebsrat einberufene Betriebsversammlungen können unter dieser OZ nicht anerkannt werden.
Diese Ansprüche sind unter OZ 5051 zu buchen und grundsätzlich durch Bezahlung (zuschlagfrei) oder
ersatzweise durch Freizeitgewährung auszugleichen.
Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Anhang I S. 180 zu entnehmen.
2.2
OZ 5052 (9083): Feiertagsarbeit (nur bei Arbeitnehmern)
Es sind hier die erbrachten Arbeitsleistungen als Sonstige Freizeitansprüche zu erfassen, die gemäß § 15
Abs. 6 ETV-DP AG auszugleichen sind; auch die durch den vollen Feiertagszuschlag in bar entschädigten Stunden sind zu erfassen. Nur an Wochenfeiertagen (Montag bis inkl. Samstag) erbrachte Arbeitsleistungen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr können zu Ansprüchen unter dieser OZ führen.
Diese Ansprüche sind unter OZ 5052 (9083) zu buchen und entsprechend den tarifvertraglichen Vorgaben auszugleichen. Fristen für die Freizeitgewährung sind den tarifvertraglichen Regelungen zu entnehmen (Anhang I S. 182).
Es ist grundsätzlich die Barabgeltung der Ansprüche vorgesehen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann,
soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen, in den drei auf den Entstehungsmonat folgenden Kalendermonaten ein Freizeitausgleich angestrebt werden. Gelingt das in diesem Zeitraum nicht, sind die
Ansprüche bar abzugelten.
Besonderer Hinweis: Neben der Verbuchung unter OZ 5052 (9083) kann in entsprechend gelagerten
Einzelfällen eine Mehrleistung gemäß TV Nr. 37b bzw. Überzeitarbeit (Bereich Zustellung) gegeben sein.
56
ArbZeitRegl P
Teil III
2.3
OZ 5053:Teilnahme von nvAKr und vAKr an postalischen Lehrgängen und lehrmäßigen
Unterweisungen
Nehmen nvAKr an postalischen Lehrgängen (durchgeführt oder veranlasst von der Deutschen Post) bzw.
lehrmäßigen Unterweisungen teil und übersteigt die Zahl der dort aufgekommenen Unterrichtsstunden
(Unterrichtsstunde ist im Sinne von jeweils 60 Minuten zu werten) die ursprünglich für diesen Zeitraum
vorgesehenen Dienststunden laut Dienstplan, so entsteht aufgrund nachfolgend dargestellter Berechnung
ein Freizeitanspruch. Summe der Unterrichtsstunden des Lehrgangs bzw. der lehrmäßigen Unterweisung
minus Summe der während der Lehrgangsdauer bzw. der lehrmäßigen Unterweisung ausgefallenen Arbeitsstunden laut dem für die Kraft maßgeblichen Dienstplan. Pausen während des Lehrgangs bzw. der
lehrmäßigen Unterweisung sind nicht zu berücksichtigen:
VAKr können infolge eines Lehrgangs bzw. einer lehrmäßigen Unterweisung nur dann einen Anspruch
erwerben, wenn der Lehrgang bzw. die lehrmäßige Unterweisung bis zu 3 Tagen dauert und in die Lehrgangsdauer bzw. in die Dauer der lehrmäßigen Unterweisung mind. ein ursprünglich dienstplanmäßig
freier Tag fällt.
Diese Ansprüche sind unter OZ 5053 zu buchen und ausschließlich durch Freizeitgewährung auszugleichen.
Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Anhang II S. 2 zu entnehmen.
2.4
OZ 5061/5062: Arbeit an den Vorfesttagen Heiligabend und Silvester
An Heiligabend und Silvester wird, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienst/Arbeitsbefreiung erteilt. Kann Dienst-/Arbeitsbefreiung aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden,
erhalten die Beschäftigten für die geleistete Arbeitszeit entsprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit.
Weitere Einzelheiten zur Anspruchsentstehung ergeben sich für Beamte aus Kapitel 2, § 3 Post-AZV
nebst hierzu erlassenen Hinweisen aus dem Anhang S. 1 und für Arbeitnehmer aus dem Anhang S. ....
Diese Ansprüche sind unter den OZ 5061 bzw. 5062 (nur AN 13 – 24 Uhr) zu buchen.
Bei Beamten sind die Ansprüche, die in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr entstehen, nur durch Freizeitgewährung auszugleichen.
Bei Arbeitnehmern sind Ansprüche, die in der Zeit von 0.00 Uhr bis 12.00 Uhr entstehen, grundsätzlich
nur durch Freizeitgewährung an einem anderen Tag auszugleichen. Ansprüche, die in der Zeit von 13.00
Uhr bis 24.00 Uhr entstehen, sind wahlweise durch Bezahlung oder durch Freizeitgewährung auszugleichen. Solche Freizeitansprüche von Arbeitenehmern, die bis zum 30. Juni des auf das Entstehungsjahr
folgenden Jahres oder wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch Freizeitgewährung erfüllt
werden können, sind durch Bezahlung abzugelten (siehe Anhang S. 42).
Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Anhang II S. 3 zu entnehmen.
Hinweis: Diese Regelungen sind bis zum 31.12.2015, für Beamte auf Dauer außer Kraft gesetzt.
2.5
OZ 5055: Teilnahme nichtfreigestellter Mitglieder an BR-Sitzungen
Nichtfreigestellte BR-Mitglieder, die ihre Aufgabe ehrenamtlich wahrnehmen, sind ohne Minderung ihres
Arbeitsentgelts nach Möglichkeit von ihren dienstplanmäßigen Tätigkeiten zu entbinden, wenn sie Betriebsratstätigkeiten wahrzunehmen haben. Ist eine vollständige Arbeitsbefreiung innerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit nicht möglich, entsteht im Rahmen der außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit wahrgenommenen Betriebsratstätigkeit ein entsprechend hoher Sonstiger Freizeitanspruch.
Dieser Sonstige Freizeitanspruch ist, wenn betrieblich möglich, vor Ablauf eines Monats durch Arbeitsbefreiung zu gewähren. Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, ist der Anspruch zu bezahlen. Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung werden bei der Teilnahme an Betriebsratssitzungen arbeitszeitrechtlich genauso behandelt wie nichtfreigestellte Betriebsratsmitglieder.
Diese Ansprüche sind unter OZ 5055 zu buchen und innerhalb des ersten Monats vorrangig durch Freizeitgewährung auszugleichen, danach erfolgt die Barabgeltung.
Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Anhang II S. 7 zu entnehmen.
57
ArbZeitRegl P
2.6
Teil III
OZ 9356: Schichtenregelung
Die Beschäftigten können Sonstige Freizeitansprüche erwerben, wenn sie in der Zeit zwischen 20.00 Uhr
und 6.00 Uhr Nachtarbeitsstunden leisten und die Summe dieser insgesamt geleisteten Nachtarbeitsstunden die festgelegten Grenzwerte überschreiten. In solchen Fällen entsteht der Anspruch auf Gewährung einer Freischicht. Mehr als vier Freischichten pro Kalenderjahr können aus der Überschreitung von
Anspruchsgrenzen nicht erworben werden. Haben Beschäftigte das 50. Lebensjahr vollendet, erwerben
sie bereits ab der ersten Freischicht den Anspruch auf eine zusätzliche Altersfreischicht pro Kalenderjahr.
Freischichten sind sofort nach Erreichen der jeweiligen Stundengrenze zu dokumentieren; sie sind möglichst bald nach der Anspruchsentstehung zu gewähren.
Diese Ansprüche sind unter OZ 9356 zu buchen und nur durch Freizeitgewährung auszugleichen.
Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Anhang II S. 8 zu entnehmen.
2.7
OZ 5057: Sonstige Ursachen (ohne OZ 5058)
Unter dieser OZ sind alle Sonstigen Freizeitansprüche zu erfassen, für die es zwar eine Rechtsgrundlage, jedoch keine spezielle OZ gibt.
-
Zeitlich befristete Aktionen, z. B. ”Aktion Zustelladressen” (OZ 5057 für Beamte)
Im Unternehmensbereich BRIEF werden im Rahmen zeitlich begrenzter Aktionen in bestimmten
Zeiträumen Zustelladressen-Anschriftenprüfungen durchgeführt. Beschäftigte können sich zwischen
Stückentlohnung, Freizeitausgleich (eine Stunde für 390 geprüfte Datensätze) oder der Anerkennung des tatsächlichen Zeitaufwandes in Form von ÜZA (OZ 5006) entscheiden. Etwaige am selben
Tag anerkannte Überzeitansprüche wegen tatsächlicher Überschreitung der Dienstplanzeit wäre im
Wege einer Gegenrechnung zu kürzen. Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Anhang II S. 13 zu
entnehmen.
-
Mitglieder der Wahlvorstände/Wahlhelfer für Wahlen, die das Unternehmen auszurichten hat
(z. B. Betriebsratswahlen, Aufsichtsratswahlen)
Die Tätigkeit des Wahlvorstandes findet grundsätzlich während der Arbeitszeit statt, soweit es die
Aufgabenerfüllung erforderlich macht, sind alle Wahlvorstandsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, wobei Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht. Das Entgelt ist auch
dann fortzuzahlen, soweit Wahlvorstandsmitglieder Arbeitszeit infolge einer notwendigen Vorbereitungsschulung versäumen. Führen Wahlvorstandsmitglieder aus betriebsbedingten Gründen Aufgaben ihres Amtes außerhalb ihrer Arbeitszeit durch, haben sie in entsprechender Anwendung des §
37 Abs. 3 BetrVG Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Der Freizeitausgleich ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten
Gründen nicht möglich ist die aufgewendete Zeit zu vergüten.
-
Postbetriebs- oder amtsärztliche Untersuchung außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit:
In besonderen Ausnahmefällen kann Beschäftigten der Filialen der Zeitaufwand für eine Augenuntersuchung als Freizeitanspruch unter OZ 5057 zuerkannt werden (BMPT-Vfg 323-1 A 1673 vom
01.08.89, siehe Anhang II S. 13).
-
Teilnahme an Versammlungen der Schwerbehinderten außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit
Die Schwerbehindertenvertretung hat gem. § 95 (6) SGB IX das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der Schwerbehinderten im Betrieb durchzuführen. Die für Betriebsversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung (siehe Ausführungen zu OZ
5051). Die solchermaßen entstandenen Ansprüche sind unter OZ 5057 zu erfassen.
58
ArbZeitRegl P
Teil III
-
Verlegung dienstplanmäßiger Arbeitszeiten infolge von Wochenfeiertagen
Werden Dienstschichten von Arbeitnehmern, die nicht in Wechselschichten eingesetzt werden
vom Wochenfeiertag ganz oder teilweise verlegt, so entsteht jeweils im Umfang der verlegten Arbeitszeit ein Sonstiger Freizeitanspruch, der im OPEN-ÜZA/FzA-Konto unter dem Kriterium der OZ
5057 zu verbuchen ist. Dies gilt auch für Nachtschichten, die am WoF beginnen oder enden. (siehe
auch Anw 534a 995/E v. 18.9.98, Anhang II S. 30, und Vfg 323-1 A 1672-1 v. 05.01.88, Anhang II S.
14).
-
Reisezeiten (Arbeitnehmer)
Es finden die für Beamte geltenden Regelungen Anwendung (§ 11 Abs. 3 AZV).
2.8
OZ 5058: Bezahlbare Freizeitansprüche (nur für Beamte)
Werden Beamte wegen Dienstreisen über die für sie festgelegten Dienstzeiten hinaus beansprucht, wird
der über 15 Stunden hinausgehende Anteil an Reisezeiten auf Antrag zu einem Viertel durch Freizeit
ausgeglichen.
Der Freizeitausgleich erfolgt innerhalb von zwölf Monaten (Anhang II S. 15). Bei gleitender Arbeitszeit
wird eine Zeitgutschrift im Gleitzeitkonto vorgenommen.
Diese Ansprüche sind unter OZ 5058 zu buchen.
Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Anhang II S. 15 zu entnehmen.
2.9
OZ 5059: Frachtzustellung (Verbund) / Rufbereitschaft
2.9.1
Rufbereitschaft
Die Definition der Rufbereitschaft lautet gemäß § 3 Erschwerniszulagenverordnung: „Rufbereitschaft ist
das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft),
um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können.”
Rufbereitschaft kann für Beamte der Deutschen Post durch besondere fachseitige Anweisungen bzw.
befristete. Einzelfallregelungen aufgrund örtlicher Gegebenheiten angeordnet werden.
Ansprüche aus der Rufbereitschaftsregelung können nur für Beamte aufkommen. Für hieraus erworbene
Ansprüche soll möglichst innerhalb von zwölf Monaten Freizeitausgleich gewährt werden (Anhang II S.
15). Ist dies aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, erhalten die Beamten in BesGr mit aufsteigenden Gehältern eine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 1 der BMVergV.
Bei der Aufstellung des Rufbereitschaftsplans sind die Beteiligungsrechte des BR zu beachten.
Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Anhang II S. 15 zu entnehmen.
2.9.2
59
(aufgehoben)
ArbZeitRegl P
2.9.3
Teil III
Mitnahme von FreeWay-Sendungen durch Zustellkräfte
Bei Mitnahme von FreeWay-Sendungen durch Verbundzusteller des Unternehmensbereichs BRIEF kann
an Stelle von Stücklohn auch ein Freizeitanspruch entstehen (48 Sendungen = 1 Stunde), der den Beschäftigten minutengenau unter OZ 5059 anerkannt wird (Anhang II S. 19).
Dies gilt nicht für die Abholung von FreeWay-Sendungen nach vorherigem Auftrag (TAS-FWA).
2.9.4
Zeitlich befristete Aktionen, z. B. ”Aktion Zustelladressen” (OZ 5059 für Arbeitnehmer)
Im Unternehmensbereich BRIEF werden im Rahmen zeitlich begrenzter Aktionen in bestimmten Zeiträumen Zustelladressen-Anschriftenprüfungen durchgeführt. Beschäftigte können sich zwischen Stückentlohnung, Freizeitausgleich (eine Stunde für 390 geprüfte Datensätze) oder der Anerkennung des tatsächlichen Zeitaufwandes in Form von ÜZA (OZ 5006) entscheiden. Etwaige am selben Tag anerkannte
Überzeitansprüche wegen tatsächlicher Überschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit wären im Wege einer Gegenrechnung zu kürzen. Einzelheiten hierzu sind dem Anhang II S. 20 zu entnehmen.
Diese Ansprüche sind unter OZ 5059 zu buchen und wahlweise durch Bezahlung oder durch Freizeitgewährung auszugleichen.
2.10
OZ 5060: Gruppenführertätigkeit in der Briefzustellung
(aufgehoben) [TV 144 – Änderung Gruppenführervergütung]
2.11
OZ 5063: Übernahme zusätzlicher Leistungen (ÜzL)
(ausgelaufen)
2.12
OZ 5064: Verbuchung aufgrund örtlicher Betriebsvereinbarungen
Unter dieser OZ werden im Bereich der Zustellung Plussalden aus Arbeitszeitkonten erfasst. Die Modalitäten sind in örtlichen Betriebsvereinbarungen geregelt.
60
ArbZeitRegl P
Überzeitarbeitsregelungen (hierzu Stichwortverzeichnis s. Beilage 11)
Inhaltsübersicht
0
Kernaussage
1
Allgemeines
1.1
Rechtliche Grundlagen
1.2
Grundsätze
1.3
Veranlassung von Überzeitarbeit
1.3.1
Anordnung
1.3.2
Anforderung
1.3.3
Billigung
1.3.4
Zuständigkeiten
2
Feststellen der Überzeitarbeit
2.1
Überzeitarbeit im Regelfall
2.2
Überzeitarbeit in besonderen Fällen
2.2.1
bei durchschnittlichen Arbeitszeiten
2.2.1.1
Leer
2.2.1.2
in Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen
2.2.1.3
im Zustelldienst
2.2.2
bei Dienstplanänderung bzw. Dienstplanwechsel
2.2.3
Leer
2.2.4
beim Herbeirufen aus ”Dienstabwesenheit”
2.2.5
bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht
2.2.5.1
Allgemeines
2.2.5.2
Voraussetzungen für den Ansatz besonderer Schichten
2.2.5.3
Besondere Schichten in Sonderfällen
2.2.5.4
Nichtvorliegen besonderer Schichten
2.2.6
Leer
2.3
Überzeitarbeit aus Anlass von Wochenfeiertagen
2.3.1
Regelung für Beamte
2.3.2
Regelung für Arbeitnehmer
3
Ausgleich der Überzeitarbeit
3.1
Mehrarbeit der Beamten
3.2
Überstunden der Arbeitnehmer
3.3
Besonderheiten des Ausgleichs
4
Nachweis der Überzeitarbeit
4.1
Überzeitarbeitskartei
4.1.1
Allgemeines
4.1.2
Zweck
4.1.3
Dokumentation
4.1.4
Prüfaufgaben
61
Anlage 1
(zu BBG § 72)
Anlage 1
ArbZeitRegl P
Beilage 1
Berechnung der Mehrarbeit (wöchentlich) von Bea bei Einsatz in einem Dienstplan mit geringerer
WAZ
(Beispiele)
Beilage 2
Berechnung der Mehrarbeit (täglich) von Bea bei Einsatz in einem Dienstplan mit geringerer WAZ
(Beispiele)
Beilage 3
Berechnung der Überstunden (wöchentlich) von AN bei Einsatz in einem Dienstplan mit geringerer
WAZ
(Beispiele)
Beilage 4
Berechnung der Überstunden (täglich) von AN bei Einsatz in einem Dienstplan mit geringerer WAZ
(Beispiele)
Beilage 5
Berechnung der Überzeitarbeit bei Übertragung eines Paketzustellbezirks (Beispiel)
Beilage 6
Berechnung der Überzeitarbeit bei Dienstplanänderung (Beispiele)
Beilage 7
Berechnung der Überzeitarbeit bei Dienstplanwechsel (Beispiele)
Beilage 8
Berechnung von Mehrarbeit aus Anlass von WoF für Bea nicht im Wechseldienst (Beispiele)
Beilage 9
Berechnung von Mehrarbeit/Überstunden aus Anlass von WoF für Bea im Wechseldienst und
für AN nur in Wechselschichten (Beispiele)
Beilage 10 OPEN-OZ-Verzeichnis
Beilage 11 Stichwortverzeichnis zu den Überzeitarbeitsregelungen
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Anlage 1
Kernaussage
Die nachstehenden Überzeitarbeitsregelungen gelten nur für Beschäftigte, die ganz, teilweise oder ausnahmsweise
im Wege einer zusätzlichen Arbeitsleistung Zustelltätigkeiten verrichten. Für alle übrigen Beschäftigten können
Mehr- oder Minderleistungen gemäß Anlage 3 (TV Nr. 37b) entstehen. Bei Beamten, die auf der Grundlage des § 7
Post-AZV im Geltungsbereich des TV 37b eingesetzt werden, kann lediglich Überzeitarbeit nach den Wochenfeiertagsregelungen (OPEN-OZ 5220) entstehen.
Nachstehende Regelungen zu Überzeitarbeit für Bereiche, in denen nicht ganz oder teilweise Zustelltätigkeiten
ausgeführt werden, finden derzeit keine Anwendung.
1
Allgemeines
1.1
Rechtliche Grundlagen
Grundlage für das Feststellen und den Ausgleich von Mehrarbeit der Beamten ist § 88 des Bundesbeamtengesetzes
(BBG). Die nachfolgenden Regelungen stellen gleichzeitig erläuternde Hinweise zur AmtsbIVfg Nr. 751/1974 S.
1995 ff. über das Feststellen und den Ausgleich von Mehrarbeit der Beamten im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung dar.
Grundlage für das Feststellen und den Ausgleich von Überstunden der Arbeitnehmer sind die § 22 MTV-DP AG
bzw. § 14 ETV-DP AG und ggf. die beamtenrechtlichen Bestimmung gem. Tz. 2.2.1.3 ff..
1.2
1.2.1
Grundsätze
Definition Voraussetzungen
Der Begriff ”Überzeitarbeit” umfasst die Mehrarbeit der Beamten und die Überstunden der Arbeitnehmer. Überzeitarbeit ergibt sich grundsätzlich aus der Überschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit. Sie muss unabweisbar
sein und ist soweit wie möglich zu vermeiden. Ihre Notwendigkeit ist eindeutig zu begründen.
Um Überzeitarbeit handelt es sich nicht
-
bei Mehrleistungen, die im Geltungsbereich des TV Nr. 37b bzw. gemäß § 7 Post-AZV entstehen,
-
bei Tätigkeiten von BR-Mitgliedern, Mitgliedern von Jugendvertretungen und Schwerbehindertenvertretungen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenerledigung für den BR usw.,
-
bei Teilnahme an Veranstaltungen des KatS der Deutschen Post außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit, soweit der Teilnehmer für seine Mitarbeit im Katastrophenschutz vom Wehr- oder Zivildienst freigestellt ist,
-
bei Sonstigen Freizeitansprüchen ”die nicht aus Überzeitarbeit herrühren” (s. Teil III).
1.2.2
Personelle Gesichtspunkte
Bei der Anordnung usw. von Überzeitarbeit ist zu berücksichtigen, dass die Überzeitarbeit sich möglichst gleichmäßig auf die Kräfte der Dienststelle usw. verteilt. Eine Überbeanspruchung einzelner Kräfte ist zu vermeiden. Nach
Möglichkeit ist für die Leistung von Überzeitarbeit auf freiwillige Kräfte zurückzugreifen.
1.2.3
Entstehungsbereiche
Überzeitarbeit kommt seit Inkrafttreten des TV Nr. 37b (s. Teil III) bzw. der vergleichbaren beamtenrechtlichen
Regelung gemäß § 7 Post-AZV nur noch bei der Ausführung von Zustelltätigkeiten in Betracht.
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Anlage 1
1.3
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Veranlassung von Überzeitarbeit
1.3.1 Anordnung
Das Direktionsrecht des Dienstherrn/Arbeitgebers gibt diesem die Möglichkeit, Überzeitarbeit für alle Arbeitskräfte
anzuordnen, bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern jedoch nur, wenn die Überzeitarbeit aus unvorhersehbaren zwingenden dienstlichen Gründen für denselben Tag erforderlich wird oder ihr Erfordernis erst am Nachmittag des Vortages erkennbar wird.
1.3.2 Anforderung
Anforderung setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers zur Überstundenleistung voraus; sie ist nur bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern erforderlich in den Fällen, in denen Überstunden nicht angeordnet (vgl. unter 1.3.1) werden können. Das Einverständnis des Arbeitnehmers ist - soweit irgend möglich - zwei Tage vorher einzuholen.
1.3.3 Billigung
Billigung ist das nachträgliche Einverständnis des Dienstherrn (Arbeitgebers) zur Überzeitarbeit, die aus organisatorischen Gründen nicht angeordnet bzw. angefordert werden konnte (Genehmigung); es handelt sich mithin um
Überzeitarbeit, die von der Arbeitskraft aus organisatorischen Gründen ohne vorherige Anordnungs- bzw. Anforderungsmöglichkeit geleistet wurde.
1.3.4 Zuständigkeiten
1.3.4.1 für die Anordnung
Die Befugnis obliegt dem jeweiligen Dienstvorgesetzten bzw. dem zuständigen AbtL. Die Übertragung der Befugnis auf nachgeordnete Dienstkräfte ist in den Fällen möglich, in denen Überzeitarbeit aus unvorhersehbaren zwingenden dienstlichen Gründen für denselben Tag erforderlich oder ihr Erfordernis am Nachmittag des Vortages erkennbar wird (s. auch unter 1.3.4.4).
1.3.4.2 für Anforderung
Die Befugnis obliegt dem jeweiligen Dienstvorgesetzten bzw. dem zuständigen AbtL. Eine Übertragung der Befugnis auf nachgeordnete Dienstkräfte ist nicht möglich.
1.3.4.3 für Billigung
Die Befugnis obliegt dem jeweiligen Dienstvorgesetzten bzw. dem zuständigen AbtL. Eine Übertragung auf nachgeordnete Dienstkräfte ist zulässig (s. auch unter 1.3.4.4).
1.3.4.4 Prüfung bei Übertragung von Zuständigkeiten
Der Dienstvorgesetzte bzw. der zuständige AbtL haben in allen Fällen das Aufkommen an Überzeitarbeit stichprobenweise zu prüfen, wenn die Anordnungs- bzw. Billigungsbefugnis übertragen worden ist.
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2
Feststellen der Überzeitarbeit
2.1
Überzeitarbeit im Regelfall
Anlage 1
2.1.1 Voraussetzung
Zur Feststellung von Überzeitarbeit im Regelfall muss täglich der Umfang der dienstplanmäßigen Arbeitszeit durch
Beginn und Ende genau bestimmt sein.
2.1.2 Mehrarbeit der Beamten
Überschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit um mindestens 10 Minuten sind als Mehrarbeit anzuerkennen; auf die Ausnahmeregelung für Beamte der Zentrale gem. § 2 Abs. 3 der VO über die Gewährung von
Mehrarbeitsvergütung wird verwiesen. Die Überschreitung bezieht sich auf die Quantität der Arbeitszeit; ist z. B. an
einem Tag dienstplanmäßige Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr vorgesehen (= 7 Std. Arbeitszeit), so entsteht
Mehrarbeit erst dann, wenn die Arbeitszeit an diesem Tag 7 Std. (unter Beachtung des Satzes 1) übersteigt.
Wird der Beamte jedoch in einem Dienstplan mit geringerer als der für ihn festgesetzten durchschnittlichen WAZ
eingesetzt, und zwar über eine volle Dienstplanperiode, soweit diese 4 Wochen nicht übersteigt, oder mindestens
zusammenhängend 4 Wochen, ergibt sich Mehrarbeit erst dann und in dem Umfang, wie in den einzelnen Einsatzwochen die Überschreitungen der im Dienstplan ausgewiesenen Arbeitszeiten den Unterschied zwischen der im
Dienstplan berücksichtigten durchschnittlichen WAZ und der tatsächlich für den Beamten festgesetzten WAZ übersteigen (Beispiele s. Beilage 1).
Wird der Beamte jedoch in einem Dienstplan wie vorbeschrieben eingesetzt, ohne im Einzelfall die volle Dienstplanperiode (soweit diese nicht mehr als 4 Wochen beträgt) bzw. zusammenhängend 4 Wochen zu erreichen (z. B.
in einem 5wöchigen Dienstplan von Do der 1. bis Di der 3. Woche oder in einem 1-wöchigen Dienstplan von Mo
bis Mi), ist der vorgenannte WAZ-Unterschied rechnerisch auf die Dienstschichten in den einzelnen Kalenderwochen gleichmäßig zu verteilen. Mehrarbeit ergibt sich dann bei einer täglichen Überschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit in dem Umfang, in dem diese Überschreitung den jeweiligen rechnerischen Ansatz übersteigt (Beispiele s. Beilage 2).
Verlängert sich der ursprünglich von weniger als die volle Dienstplanperiode (soweit diese nicht mehr als 4 Wochen
beträgt) bzw. weniger als 4 Wochen vorgesehene Einsatz in einem Dienstplan mit der geringeren WAZ unvorhergesehen auf die volle Dienstplanperiode und mehr bzw. über 4 Wochen hinaus, ist von dem Beginn der neuen Dienstplanperiode bzw. der 5. Woche an mögliche Mehrarbeit nach der Grundregelung gemäß Abs. 3 zu bestimmen; eine
rückwirkende Änderung der in der vorhergehenden Dienstplanperiode bzw. den ersten 4 Wochen ermittelten Mehrarbeit nach der Regelung gemäß Abs. 4 findet nicht statt. Im übrigen bleibt die Bestimmung von Mehrarbeit bei
Dienstplanwechsel (s. unter 2.2.2.3) von vorstehenden Regelungen unberührt.
2.1.3 Überstunden der Arbeitnehmer
Überschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit um mindestens 10 Minuten sind als Überstunden
anzuerkennen; im Übrigen wird eine angefangene halbe Stunde auf eine halbe Stunde aufgerundet (zurzeit außer
Kraft gesetzt).
Die Überschreitung bezieht sich auf die Quantität der Arbeitszeit; ist z. B. an einem Tage eine dienstplanmäßige
Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr vorgesehen (= 7 Std. Arbeitszeit), so entstehen Überstunden erst dann, wenn
die Arbeitszeit an diesem Tag 7 Std. (unter Beachtung des Satzes 1) übersteigt.
Wird der Arbeitnehmer jedoch in einem Dienstplan mit geringerer als der mit ihm arbeitsvertraglich vereinbarten
durchschnittlichen WAZ eingesetzt, und zwar über eine volle Dienstplanperiode, soweit diese 4 Wochen nicht übersteigt, oder mindestens zusammenhängend 4 Wochen, ergeben sich Überstunden erst dann und in dem Umfang, wie
in den einzelnen Einsatzwochen die Überschreitungen der im Dienstplan ausgewiesenen Arbeitszeiten
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Anlage 1
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den Unterschied zwischen der im Dienstplan berücksichtigten durchschnittlichen WAZ und der mit dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen WAZ übersteigen (Beispiele s. Beilage 3). Dies trifft z. B.
auch auf die Fälle zu, in denen rationalisierungsbetroffene Arbeitnehmer, die als unkündbare Arbeitnehmer keine
Ausgleichszulage oder die während der der Zahlungsdauer der Ausgleichszulagen vorausgehenden Vorschaltfrist
und der sich daran anschließenden ordentlichen Kündigungsfrist noch keine Ausgleichszulage erhalten.
Für rationalisierungsbetroffene Arbeitnehmer, die eine Ausgleichszulage erhalten und deren arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche WAZ sich vermindert hat, können jedoch Überstunden nur entstehen, soweit über die
dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden nicht schon durch die Ausgleichszulage abgegolten
sind; hinsichtlich der Berechnungsweise wird auf die BPM-Vfg 322-2 8641 -0 vom 12.07.72 (Abschnitt 3.6), 322-5
8631-0 vom 12.07.72 (Abschnitt 2.5) und 322-7 A 6320-7 vom 17.04.85 verwiesen.
Wird der Arbeitnehmer jedoch in einem Dienstplan wie vorbeschrieben eingesetzt, ohne im Einzelfall die volle
Dienstplanperiode (soweit diese nicht mehr als 4 Wochen beträgt) bzw. zusammenhängend 4 Wochen zu erreichen,
ist der vorgenannte WAZ-Unterschied rechnerisch auf die Dienstschichten in den einzelnen Kalenderwochen
gleichmäßig zu verteilen. Überstunden ergeben sich dann bei einer täglichen Überschreitung der dienstplanmäßigen
Arbeitszeit in dem Umfang, in dem diese Überschreitung den jeweiligen rechnerischen Ansatz übersteigt (Beispiele
s. Beilage 4).
Verlängert sich der ursprünglich von weniger als die volle Dienstplanperiode (soweit diese nicht mehr als 4 Wochen
beträgt) bzw. weniger als 4 Wochen vorgesehene Einsatz in einem Dienstplan mit der geringeren WAZ unvorhergesehen auf die volle Dienstplanperiode und mehr bzw. über 4 Wochen hinaus, sind von dem Beginn der neuen
Dienstplanperiode bzw. der 5. Woche an mögliche Überstunden nach der Grundregelung gemäß Abs. 2 zu bestimmen; eine rückwirkende Änderung der in der vorhergehenden Dienstplanperiode bzw. den ersten 4 Wochen ermittelten Überstunden nach der Regelung gemäß Abs. 4 findet nicht statt.
Im Übrigen bleibt die Bestimmung von Überstunden bei Dienstplanwechsel (s. unter 2.2.2.3) von vorstehenden
Regelungen unberührt.
2.2
Überzeitarbeit in besonderen Fällen
2.2.1
bei durchschnittlichen Arbeitszeiten
2.2.1.1 Leer
2.2.1.2 in Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen
Fiktive Dienstpläne liegen dann vor, wenn sich die dort festgehaltenen Arbeitszeiten aufgrund außerbetrieblicher
Anforderungen immer wieder verändern (z. B. für Kundenberater). In diesen Fällen ist die in einer Kalenderwoche
tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der wöchentlichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit gegenüberzustellen; eine sich
dabei ergebende Überschreitung ist als Überzeitarbeit anzuerkennen (bei Unterschreitung s. unter 3.3.5).
2.2.1.3 im Zustelldienst
2.2.1.3.1 Allgemeines
Das im Dienstplan angegebene Ende der täglichen Arbeitszeit gilt nur als Durchschnittswert. Überschreitungen
dieses Durchschnittswerts sind deshalb nicht von vornherein als Überzeitarbeit anzuerkennen; insoweit gilt hier
grundsätzlich nicht die Regelung, dass Überzeitarbeit bei der Überschreitung der dienstplanmäßigen täglichen Arbeitszeit entsteht (vgl. auch Einführungs-Vfg 322-2 8620-0 vom 23.10.1974 zu den TV Nr. 334/335).
Überzeitarbeit im Zustelldienst ergibt sich nur bei einem
- zusätzlichen Zeitbedarf infolge überprüfungsbedürftiger Bemessung (s. unter 2.2.1.3.2) oder
- vorübergehenden zusätzlichen Zeitbedarf (s. unter 2.2.1.3.3).
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Anlage 1
Fällt ein zusätzlicher Zeitbedarf gleichzeitig aus mehreren Ursachen an, wobei eine Ursache die Anwendung der
Regelung nach der Ausbleibezeit des Zustellers (s. unter 2.2.1.3.3.2) und eine andere Ursache die Anwendung des
Berechnungs- bzw. Pauschalierungsverfahrens (s. unter 2.2.1.3.2 und 2.2.1.3.3.3) erfordern würde, so ist die für den
Zusteller günstigste Regelung anzuwenden. Beim Zusammentreffen mehrerer Anlässe ist auch dann nur eine - für
den Zusteller günstigste - Regelung anzuwenden, wenn für jeden einzelnen Anlass Überzeitarbeit nur berechnet/pauschaliert wird.
2.2.1.3.2
Verfahren bei einem zusätzlichen Zeitbedarf infolge überprüfungsbedürftiger Bemessung
2.2.1.3.2.1 in der Briefzustellung
Wenn der gemäß der PBE ermittelte Arbeitszeitbedarf für den einzelnen Zustellbezirk nicht mehr ausreicht (z. B. bei
Vermehrung der Abgabestellen durch Neubauten), so ist davon auszugehen, dass die dienstplanmäßige Arbeitszeit
des betroffenen Zustellers tatsächlich überschritten wird. In diesen Fällen ist wöchentlich vom Zeitpunkt der Realisierung der letzten PBE an bis zur Verwirklichung des Ergebnisses der neuen PBE Überzeitarbeit anzuerkennen.
Der Umfang der wöchentlich anzuerkennenden Überzeitarbeit ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und dem neuen Ergebnis der PBE. Bei Zustellern, die in rollierenden Dienstplänen Dienst verrichten und deren WAZ derzeit 38,5 Stunden beträgt, ist ein Ergebnis von 46,2 Stunden Grundlage.
Der Umfang der wöchentlich anzuerkennenden Überzeitarbeit ergibt sich aus dem Unterschied zwischen 46,2 Stunden und dem neuen Ergebnis.
Ein Ergebnis bleibt aus organisatorischen oder personalwirtschaftlichen Gründen bei der Berechnung der Überzeitarbeit unberücksichtigt, wenn bei einzelnen Zustellbezirken die GAZ höchstens 39,5 Wochenstunden bzw. bei rollierenden Dienstplänen höchstens 47,2 Wochenstunden beträgt.
Bei Überschreitung der vorgenannten Grenzen sind jedoch alle über die volle WAZ hinausgehenden Stunden - ggf.
unter Beachtung der folgenden Ausführungen - als Überzeitarbeit anzuerkennen.
Es ist zu berücksichtigen, dass der tatsächliche Arbeitszeitbedarf während der rückliegenden Zeit vom Zeitpunkt der
letzten Bemessung an bis zum Abschluß der PBE Veränderungen unterliegen kann, die sich auf den Arbeitszeitbedarf des Zustellers auswirken (z. B. weitere Erhöhung der Zahl der Abgabestellen; Ausweitung der Wege; Strukturveränderungen im Bezirk durch Wohnungswechsel/Betriebsverlegungen). Solche Veränderungen werden in ihren
zeitlichen Auswirkungen durch das System ”IBIS” festgehalten.
Beispiel:
Eine PBE ergibt ein ”mehr” von 1,8 Stunden wöchentlich. Der Zeitraum alte zur neuen PBE lag zwischen 06.02.93 und 02.06.94. Die Aufzeichnungen ergaben, dass ab 14.05.93 durch zusätzliche Wege
0,5 Stunden wöchentlich hinzukamen. Für die Zeit vom 06.02.93 bis 13.05.93 sind 1,8 minus 0,5 =
1,3 Stunden wöchentlich anzuerkennen. Ab 14.05.93 sind es dann 1,8 Stunden Überzeitarbeit pro
Woche.
Lassen sich keine Feststellungen über das zeitliche Ausmaß der Veränderungen treffen, so ist davon auszugehen,
dass der aus dem neuen Eergebnis resultierende zusätzliche Arbeitszeitbedarf gleichmäßig angewachsen ist. In diesem Fall ist für jedes Vierteljahr vom Zeitpunkt der Realisierung der letzten PBE an bis zur Feststellung des neuen
Ergebnisses eine sich gleichmäßig steigernde Überzeitarbeit und von da an bis zur Verwirklichung des neuen Ergebnisses gleichbleibend der volle vorgenannte Unterschied als Überzeitarbeit anzuerkennen.
Beispiel:
Unterschied zwischen WAZ und neuem Ergebnis + 2,8 Stunden.
Berücksichtigungszeitraum 21 Monate = 7 Vierteljahre; ergibt je Vj. eine Steigerung von 2,8: 7 = 0,4 Stunde.
Anzuerkennende Überzeitarbeit: 1. Vj. 0,4 Stunde je Woche; 2. Vj. 0,8 Stunde je Woche; 3. Vj. 1,2 Stunden je Woche usw. bis letztes Vj. 2,8 Stunden je Woche.
Ergibt der Berücksichtigungszeitraum keine vollen Vierteljahre, ist der Rest als 1 Vierteljahr zu werten; dieser Rest
ist für die am längsten zurückliegende Zeit zu berücksichtigen.
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Anlage 1
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Beispiel:
Berücksichtigungszeitraum vom 21.06.93 bis 26.02.94 = 2 Vierteljahre und 10 Wochen (zu werten wie 3 Vierteljahre).
Unterschied zwischen WAZ und neuem Ergebnis + 2,7 Stunden.
Mithin anzuerkennende Überzeitarbeit:
21.06.93-29.08.93 (10 Wochen) 0,9 Stunde je Woche;
30.08.93-28.11.93 (1.Vierteljahr) 1,8 Stunden je Woche;
29.11.93-26.02.94 (2. Vierteljahr) 2,7 Stunden je Woche.
Beträgt jedoch der Rest weniger als 6 Wochen, ist diese Zeit so wie das folgende Vierteljahr zu werten.
Beispiel:
Unter Verwendung vorstehender Beispieldaten würde sich danach bei einem Berücksichtigungszeitraum vom 02.
08. 93 bis 26. 02. 94 (= 2 Vierteljahre und 4 Wochen) folgende Überzeitarbeit ergeben:
02.08.93-29.08.93 (4 Wochen) und
30.08.93-28.11.93 (l. Vierteljahr) 1,8 Stunden je Woche;
29.11.93-26.02.94 (2. Vierteljahr) 2,7 Stunden je Woche.
Soweit bei der Aufteilung auf Vierteljahre die Überzeitarbeitrundungsgrenze von 10 Minuten für das einzelne Wochenergebnis unterschritten wird, sind bei Beamten die Wochenergebnisse ungerundet zusammenzufassen. Es gelten
die allgemeinen Rundungsbestimmungen (siehe unter 2.1.2), d. h. einmalige Rundung des Monatsergebnisses.
Bei Arbeitnehmern sind vor der Aufrundung des Wochenergebnisses auf die nächste halbe Stunde einzelne Wochenergebnisse zusammenzufassen, bis 10 Minuten erreicht oder überschritten werden. (Zurzeit findet keine Rundung statt.)
Beispiel:
Unterschied zwischen WAZ und neuem Ergebnis + 1,2 Stunden.
Berücksichtigungszeitraum 24 Monate = 8 Vierteljahre; ergibt je Vierteljahr eine Steigerung von 1,2 Stunden : 8 =
0,15 Stunden (= 9 Minuten).
Ergebnis: Es sind für das erste Vierteljahr 5 x 2 Wochenergebnisse (= jeweils 18 Minuten) und 1 x 3 Wochenergebnisse (= 27 Minuten) zusammenzufassen und jeweils für sich zu runden. Ab dem 2. Vierteljahr wird die Rundungsgrenze überschritten, so dass für Arbeitnehmer wöchentlich zu runden ist.
Bei Kräften mit einem personengebundenen Zeitzuschlag errechnet sich die anzuerkennende Überzeitarbeit aus der
Differenz der gültigen WAZ abzüglich des personengebundenen Zeitzuschlags zum neuen Ergebnis. Für die Gewährung der Überzeitarbeit gelten die oben genannten Vorgaben entsprechend.
Für die Anwendung der Vergleichsrechnungen ist Voraussetzung, dass die beiden miteinander zu vergleichenden
Ergebnisse nach denselben zeitwirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden sind. Wenn dies nicht zutrifft, wird
über die Vorgehensweise bei der Ermittlung ggf. anzuerkennender Überzeitarbeit jeweils gesondert entschieden.
2.2.1.3.2.2 ... in der Paketzustellung
Wenn der gemäß der PBE ermittelte Arbeitszeitbedarf für die einzelne Kräftegruppe objektiv nicht mehr ausreicht
(z. B. bei Vermehrung der Abgabestellen durch Neubauten), so ist davon auszugehen, dass die dienstplanmäßige
Arbeitszeit von den Kräften der betroffenen Kräftegruppe tatsächlich überschritten wird. In diesen Fällen ist wöchentlich vom Zeitpunkt
-
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der objektiv gerechtfertigten Beantragung der Überprüfung der Bemessung durch den Zusteller bzw.
der Veranlassung einer Neubemessung durch die Dienststelle
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Anlage 1
an bis zur Verwirklichung des neuen Ergebnisses Überzeitarbeit anzuerkennen. Die Festlegung des vorgenannten
Zeitpunkts ist zu dokumentieren. Die PBE ist unverzüglich durchzuführen.
Da aufgrund der zeitwirtschaftlichen Vorgaben nur der Zustellbereich bemessen wird, ergibt sich der Umfang der
wöchentlich anzuerkennenden Überzeitarbeit aus dem Unterschied zwischen altem und neuem Ergebnis, wobei die
für den gesamten Zustellbereich nach dem unter 2.2.1.3.2.1 beschriebenen Verfahren ermittelte Überzeitarbeit von
der Dienststelle auf die einzelnen Zustellbezirke aufzuteilen ist.
Bei einer möglichen nicht sachgerechten Bezirksabgrenzung können sich aber auch Mehrbelastungen für einzelne
Paketzusteller ergeben, obwohl die PBE des gesamten Zustellbereichs keinen zusätzlichen Arbeitszeitbedarf ergibt;
in diesen Fällen kann für die einzelnen überlasteten Zusteller ggf. Überzeitarbeit nach dem Verfahren unter
2.2.1.3.3.2 anerkannt werden.
Für die Anwendung der Vergleichsrechnungen ist Voraussetzung, dass die beiden miteinander zu vergleichenden
Ergebnisse nach denselben Vorgaben ermittelt worden sind. Fällt eine ”überprüfungsbedürftige Bemessung” mit der
Anwendung neuer Vorgaben zusammen, so müssten zusätzlich Unterlagen mit den alten Vorgaben erstellt werden;
ist dies nicht möglich oder unzweckmäßig, kann Überzeitarbeit nur nach dem Verfahren unter 2.2.1.3.3.2 anerkannt
werden.
2.2.1.3.3
Verfahren bei einem vorübergehenden zusätzlichen Zeitbedarf
2.2.1.3.3.1 Definition
Ein vorübergehender zusätzlicher Zeitbedarf liegt vor, wenn ein Zusteller vorübergehend zusätzliche Arbeiten übernimmt, die in der PBE seines Arbeitspostens nicht berücksichtigt sind (z. B. zusätzliche Übernahme eines anderen
Zustellbezirks oder eines Teiles davon).
Die Regelung bei vorübergehendem zusätzlichem Zeitbedarf ist auch bei Verbundarbeit des Zustellers anzuwenden,
wenn die Verbundarbeit mit dem Zustelldienst eng verbunden ist (z. B. Briefeingangsverteilung), d. h. die verschiedenen Tätigkeiten eine Einheit bilden.
2.2.1.3.3.2 Überzeitarbeit in Höhe der tatsächlichen Überschreitung der durchschnittlichen Dienstschlusszeit
Als Überzeitarbeit bei einem vorübergehenden zusätzlichen Zeitbedarf gelten grundsätzlich die tatsächlichen Überschreitungen der im Dienstplan für die einzelnen Tage angegebenen durchschnittlichen Arbeitszeiten; dies setzt
voraus, dass die im Dienstplan des Zustellers ausgewiesene durchschnittliche Dienstschlusszeit an den einzelnen
Wochentagen auch dem jeweiligen Durchschnitt eines jeden Wochentags entspricht (z. B. Dienstschlusszeit montags: 11.45 Uhr; dienstags: 13.00 Uhr usw.).
Als vorübergehender zusätzlicher Zeitbedarf mit der Folge, dass Überschreitungen der durchschnittlichen Dienstschlusszeit als Überzeitarbeit anerkannt werden, gelten:
-
Vertretungsweiser Einsatz einer ständig bei der Deutschen Post beschäftigten Arbeitskraft aus einer anderen
DSt, wenn Einweisungstage nicht gewährt worden sind (Überzeitarbeit kann in diesem Fall für längstens vier
Wochen anerkannt werden).
-
andere Anlässe (z. B. außergewöhnliche Behinderungen während des Zustellgangs, zusätzliche Übernahme von
Verbundtätigkeiten),
-
Einsatz befristet eingestellter Aushilfskräfte während saisonaler Verkehrsspitzen.
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Anlage 1
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2.2.1.3.3.3 Überzeitarbeit nach Berechnung bzw. Pauschalierung
2.2.1.3.3.3.1 Grundsatz
Die aus einem vorübergehenden zusätzlichen Zeitbedarf erwachsende Überzeitarbeit wird hier nicht nach der tatsächlichen Überschreitung der jeweiligen Dienstschlusszeit ermittelt, sondern berechnet bzw. pauschaliert. Dabei ist
zu beachten, dass bei einem vertretungsweisen Einsatz auf einem Ap mit personengebundenem Zuschlag Überzeitarbeit nur insoweit anerkannt werden darf, wie sie den Zeitansatz für die personengebundenen Zuschläge übersteigt.
Als vorübergehender zusätzlicher Zeitbedarf mit der Folge, Überzeitarbeit zu berechnen bzw. zu pauschalieren,
gelten:
2.2.1.3.3.3.2 Einweisung neuer Kräfte in der Paketzustellung
Einweisende Paketzustellkräfte erhalten je Einweisungstag eine Stunde Überzeitarbeit anerkannt, höchstens jedoch
je einzuweisender Kraft insgesamt fünf Stunden.
2.2.1.3.3.3.3 Zusätzliche Übernahme eines anderen Zustellbezirks oder eines Teiles davon
Während der gesamten Zeit der Übertragung dürfen keine zusätzlichen Kräfte in den betroffenen Zustellbezirken
eingesetzt sein.
Vor der Anerkennung von Überzeitarbeit sind zunächst folgende Zeitanteile beim zu übernehmenden Zustellbezirk
abzuziehen:
- Zeitansätze für das Übernehmen und Abstellen eines Kfz sowie für Fahrten zwischen Abstellplatz des Kfz und
DSt,
-
personengebundene Zuschläge,
-
Zuschläge aus Dienstplangründen,
-
nicht erforderliche Zeitansätze für den Hin- und Rückweg.
Nach Abzug dieser Zeitanteile wird die verbleibende Zeit auf die übernehmenden Zusteller nach ihrem übernommenen Anteil aufgeteilt und als Überzeitarbeit anerkannt (Beispiel s. Beilage 5).
2.2.1.3.3.3.4 Wechsel eines Zustellers in einen anderen Zustellbezirk
Wechselt ein Zusteller in einen anderen, ihm nicht vertrauten Zustellbezirk oder übernimmt er in einem anderen
Zustellbezirk die Vertretung, so wird auch ein vorübergehender zusätzlicher Personalbedarf anerkannt. Dabei gilt
ein Zustellbezirk im Bereich der Paketzustellung als nicht vertraut, wenn ein Zusteller länger als sechs Monate in
diesem Zustellbezirk nicht mehr zugestellt hat und die Einweisung in diesem Zustellbezirk länger als sechs Monate
zurückliegt. Für den Bereich der Briefzustellung gilt ein Zeitraum von neun Monaten.
Einem Paketzusteller ist unabhängig von seiner tatsächlichen Rückkehrzeit für die ersten vier Tage je Tag eine Stunde Überzeitarbeit anzuerkennen. Wird der Paketzusteller im Rahmen eines rollierenden Dienstplans eingesetzt, ist
ihm für die ersten fünf Tage je Tag eine Stunde Überzeitarbeit anzuerkennen. Im Bereich der Briefzustellung erhöht
sich die Zahl der Tage, für die Überzeitarbeit gewährt wird, auf acht und bei rollierenden Dienstplänen auf zehn
Tage.
2.2.1.3.3.3.5 Nicht besetzte TaAp, TeTaAp usw. in der Zustellung
Soweit auf Grund zeitwirtschaftlicher Bedarfsberechnungen Jahresstunden für die Zustellung in verkehrsstarken
Zeiten (z. B. vor Ostern) vorgesehen und als TaAp, TeTaAp usw. ausgewiesen sind, ist für den Fall, dass die TaAp,
TeTaAp usw. teilweise oder insgesamt nicht mit zusätzlichem Personal besetzt werden konnten, im entsprechenden
Umfang Überzeitarbeit anzuerkennen. Bei der Aufteilung der Jahresstunden sind diejenigen Zustellkräfte zu berücksichtigen, die für die Dauer des Verkehrsanstiegs in den Zustellbezirken eingesetzt waren, die personell nicht entlastet werden konnten.
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Anlage 1
2.2.1.3.3.3.6 Verspäteter Zustellbeginn infolge Störungen des Regelarbeitsablaufs
Wird z. B. durch verspäteten Sendungseingang der planmäßige Zustellbeginn verzögert, ist den betroffenen Zustellern im Umfang der zeitlichen Verzögerung unabhängig von dem tatsächlichen Dienstende Überzeitarbeit anzuerkennen.
2.2.2
bei Dienstplanänderungen bzw. Dienstplanwechsel
2.2.2.1
Allgemeines
Bei Dienstplanänderung bzw. Dienstplanwechsel können dienstplanmäßige Arbeitsstunden auch Überzeitarbeit sein.
Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:
2.2.2.2
Dienstplanänderung
Vorhersehbare vorübergehende Änderungen von dienstplanmäßigen Arbeitszeiten sind möglichst in einem neuen
Dienstplan zu erfassen. Der Dienstplan kann hierbei für die Dauer von längstens sieben Kalendertagen geändert
werden; dabei sind die Beteiligungsrechte des BR zu wahren. Dabei gilt als Grundsatz, dass die Quantität der
dienstplanmäßigen Arbeitszeiten im ursprünglichen Dienstplan und im geänderten Dienstplan möglichst übereinstimmen soll.
Als Überzeitarbeit gelten die dienstplanmäßigen Arbeitsstunden des neuen Dienstplans, die in diesem Zeitraum über
die Summe der nach dem ursprünglichen Dienstplan zu leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden hinausgehen
(Beispiel s. Beilage 6), ”summarische” Ansätze von Arbeitszeiten im Dienstplan sind dabei unberücksichtigt zu
lassen.
Als Dienstplanänderung gelten nicht:
der Ansatz nur zusätzlicher Arbeitszeiten zum unveränderten Dienstplan (diese zusätzlichen Arbeitszeiten sind
von vornherein Überzeitarbeit),
-
die am 24.12. und 31.12. verlegten dienstplanmäßigen Arbeitsstunden von nach 13.00 Uhr auf vor 13.00 Uhr
(die vorverlegten Zeiten werden wie Vorfesttagsarbeit gewertet und zu anderen Zeiten durch Freizeit ausgeglichen). Bei Arbeitnehmern ist zu beachten, dass Arbeitszeiten zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr nicht ausgeglichen werden.
Hinweis: Die Regelung ist bis zum 31.12.2015, bei Beamten dauerhaft außer Kraft gesetzt.
2.2.2.3
Dienstplanwechsel
Dienstplanwechsel ist der Wechsel einer AKr aus ihrem Dienstplan unmittelbar (ohne dazwischenliegende Abwesenheit) in einen anderen bestehenden Dienstplan (Regelung gilt nicht für Arbeitnehmer, die nicht ständig beschäftigt werden). Aus dem Zeitraum des Dienstplanwechsels, der in sich eine geschlossene Einheit darstellt, dürfen
einzelne Tage nicht ausgeklammert werden.
Als Überzeitarbeit gelten die dienstplanmäßig erbrachten Arbeitsstunden, die in der Dienstplanwoche (Montag bis
Sonntag) des Wechsels über die Summe der nach dem ursprünglichen Dienstplan in dieser Dienstplanwoche zu
leistenden dienstplanmäßigen Arbeitsstunden hinausgehen (Beispiele s. Beilage 7); ”summarische” Ansätze von
Arbeitszeiten im Dienstplan sind dabei unberücksichtigt zu lassen.
Fällt in die Woche des Dienstplanwechsels ein Wochenfeiertag, so sind bei der Vergleichsrechnung jeweils die
Arbeitsstunden zu berücksichtigen, die ohne Wochenfeiertage angefallen wären; so ist auch bei Dienstabwesenheit
(Erholungsurlaub, Erkrankung und dergl.) zu verfahren (z. B. Dienstplanwechsel am Dienstag und am Donnerstag
derselben Woche 1 Tag EU).
2.2.3
71
Leer
Anlage 1
2.2.4
ArbZeitRegl P
beim Herbeirufen aus ”Dienstabwesenheit”
Das Heranziehen zu Arbeitsleistungen von dienstabwesenden Kräften führt grundsätzlich nicht zu Überzeitarbeit.
Wird eine dienstabwesende Kraft zu Arbeitsleistungen zurückgerufen, so wird grundsätzlich die Dienstabwesenheit
(z. B. EU, Freizeitausgleich o. ä.) unterbrochen. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um kurze Arbeitsleistungen bis
zu maximal vier Stunden handelt. Diese Arbeitsleistungen sind dann als Überzeitarbeit zu werten (wegen Anerkennung als besondere Schicht siehe unter 2.2.5.3.3).
Es wird darauf hingewiesen, dass Kräfte nur im Notfall aus ihrer Dienstabwesenheit zu Arbeitsleistungen heranzuziehen sind.
2.2.5
bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht
2.2.5.1 Allgemeines
Bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht (= Überzeitarbeit getrennt von der dienstplanmäßigen Arbeitszeit) wird
ein Zeitzuschlag in Höhe von 2 Stunden je besondere Schicht zum Ausgleich der Belastungen gewährt, die durch
eine Unterbrechung der Ruhezeit verursacht werden; Grundlage ist mithin das Bestehen eines Dienstplans. Es sind
mindestens 3 Stunden an Überzeitarbeit (einschl. Zuschlag) anzuerkennen (auch im Falle des bloßen Herbeirufens
ohne Arbeitsleistung).
Hinweis: Die Regelung ist bis zum 31.12.2015 außer Kraft gesetzt.
2.2.5.2 Voraussetzungen für den Ansatz besonderer Schichten
Bevor überhaupt eine besondere Schicht angesetzt wird, ist deren Notwendigkeit eingehend zu prüfen. Arbeitsleistungen in besonderer Schicht sind auf Ausnahmefälle zu beschränken. Besondere Schichten sind nur als letztmöglicher Ausweg zulässig. Nichtvollbeschäftigte Arbeitskräfte dürfen nur ausnahmsweise zur besonderen Schicht herangezogen werden. Für jede Kräftegruppe, die Arbeitsleistungen in besonderer Schicht erbringt, ist auf besonderem
Blatt zu begründen, warum diese Arbeitsleistungen nur getrennt von den dienstplanmäßigen Arbeitszeiten erbracht
werden können; dabei ist darzulegen, welche Gründe die Übernahme dieser Arbeitsleistungen durch andere Kräftegruppen derselben Abteilung, die um den Zeitpunkt des Beginns bzw. des Endes der besonderen Schicht ihre dienstplanmäßige Arbeitszeit beenden bzw. beginnen, verhindern. Die Begründung auf diesem besonderen Blatt und damit auch die unabänderliche Notwendigkeit, diese Arbeitsleistungen in besonderer Schicht zu erbringen, ist durch
den Niederlassungsleiter bzw. den zuständigen Abteilungsleiter anzuerkennen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Niederlassungsleiter bzw. der zuständige Abteilungsleiter damit die Verantwortung für diese
Diensteinteilung übernimmt. Das Erfordernis der besonderen Begründung entfällt allerdings, wenn aufgrund vorhandener Bestimmungen die Notwendigkeit einer besonderen Schicht besteht.
Bei besonderer Schicht muss es sich um Überzeitarbeit handeln; insoweit kommt die Zuschlagsregelung nicht in
Betracht für Arbeiten, die im Dienstplan lediglich quantitativ erfaßt sind (z. B. Dienstunterricht).
Es handelt sich dabei um solche Arbeiten, die im Bemessungsergebnis enthalten sind, jedoch in ihrer zeitlichen Lage
nicht auf einen bestimmten Tag der Woche festgelegt werden können. Es ist im übrigen nicht angängig, solchen bei
der Bemessung berücksichtigten Zeitbedarf durch entsprechende (unzulässige) Dienstplangestaltung wieder auszuklammern und als Überzeitarbeit zu erfassen.
2.2.5.3 Besondere Schichten in Sonderfällen
2.2.5.3.1
Leer
2.2.5.3.2
Leer
2.2.5.3.3 beim Herbeirufen aus ”Dienstabwesenheit”
Werden Arbeitsleistungen, die eine dienstabwesende Kraft durch Herbeirufen erbringt gemäß der Regelung unter
2.2.4 als Überzeitarbeit anerkannt, handelt es sich ausnahmslos um eine besondere Schicht.
72
ArbZeitRegl P
2.2.5.3.4
Anlage 1
bei der Anordnung der besonderen Schicht als geteilter Dienst
Wird Überzeitarbeit in besonderer Schicht von vornherein als geteilter Dienst angeordnet, wird der Zeitzuschlag von
zwei Stunden nur einmal gewährt.
2.2.5.4
Nichtvorliegen besonderer Schichten
2.2.5.4.1
bei Arbeitsleistung innerhalb einer Rufbereitschaft
Bei Arbeitsleistungen, die innerhalb des Zeitrahmens einer angeordneten Rufbereitschaft (s. Teil III, Tz. 2.9) erbracht werden, entfällt die Anerkennung eines Zeitzuschlags für die Ableistung einer besonderen Schicht. Die Rufbereitschaftsregelung gilt zurzeit nur für Beamte.
2.2.5.4.2
Leer
2.2.5.4.3 bei Dienstplanänderung/Dienstplanwechsel
Bei Überzeitarbeit, die sich aus Dienstplanänderungen/Dienstplanwechseln (vgl. unter 2.2.2) ergibt, dürfen keine
Zuschläge für besondere Schicht gewährt werden.
2.2.5.4.4
bei Wertung der Arbeitsunterbrechung zwischen dienstplanmäßiger Arbeitszeit und Überzeitarbeit als Arbeitszeit
Eine besondere Schicht liegt bei Arbeitsleistungen nicht vor, wenn die Unterbrechung der Arbeit zwischen dienstplanmäßiger Arbeitszeit und dem Beginn der Überzeitarbeit (bzw. umgekehrt) nach den bestehenden Bestimmungen
als Arbeitszeit gewertet wird, mithin der gesamte Zeitraum vom Beginn der dienstplanmäßigen Arbeitszeit bis zum
Ende der Überzeitarbeit (bzw. umgekehrt) in seiner Bewertung als Arbeitszeit erhalten bleibt. Um solche Unterbrechungen handelt es sich
-
-
bei allen Arbeitsunterbrechungen unter 15 Minuten,
bei Wegezeiten, die gem. Abs. 2 der AB zu § 10 AZV auf die Arbeitszeit angerechnet werden,
bei betriebsbedingten Arbeitsunterbrechungen im Sinne des Abs. 5 unter a) der AB zu § 5 Post-AZV und
bei den Arbeitsunterbrechungen
- während der Nacht bis zu 120 Minuten im Sinne des Abs. 5 unter b) der AB zu § 5 Post-AZV
- während der Nacht im Fahrbetrieb mit Kfz unter besonderen Bedingungen gem. Abs. 5 unter b) der AB zu
§ 5 Post-AZV und
bei Überzeitarbeit im Rahmen des Pausenzuschlags gem. Abs. 4 der AB zu § 5 Post-AZV.
2.2.5.4.5
bei Einlegung einer Pause auf Wunsch der Arbeitskräfte
Überzeitarbeit ist dann keine besondere Schicht, wenn sie im unmittelbaren Anschluss an die dienstplanmäßige Arbeitszeit oder unmittelbar vor der dienstplanmäßigen Arbeitszeit erbracht werden könnte, aber auf Wunsch der Arbeitskräfte eine nicht auf die Arbeitszeit anzurechnende Arbeitsunterbrechung (auch als Ruhezeit) zwischen Beendigung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit und tatsächlichem Beginn der Überzeitarbeit (bzw. umgekehrt) eingelegt
wird.
2.2.5.4.6
bei fiktiven Dienstplänen und vergleichbaren Fällen
Bei den tatsächlichen Arbeitszeiten in fiktiven Dienstplänen (vgl. Tz 2.2.1.2) lässt sich für die einzelne Dienstschicht nicht bestimmen, was davon dienstplanmäßige Arbeitszeit und was Überzeitarbeit ist; insofern sind die Voraussetzungen zur Anerkennung von Arbeitszeiten als besondere Schicht nicht erfüllt.
Vergleichbare Fälle ergeben sich dann, wenn eine Arbeitskraft auf einem Ap mit geringerer WAZ eingesetzt ist.
Wurden jedoch die fehlenden Arbeitszeiten in einer Einsatzwoche bereits überschritten (z. B. bei WAZ der Arbeitsbeitskraft von 38,5 Stunden - dienstplanmäßiger WAZ von 36,5 Stunden und einer Überschreitung von bereits 130
Minuten), so handelt es sich bei einer Arbeitszeit über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus voll um Überzeitarbeit und unter den üblichen Voraussetzungen ggf. um eine besondere Schicht.
73
Anlage 1
ArbZeitRegl P
2.2.5.4.7 bei Dienst an Wochenfeiertagen von AN
-
AN nicht in Wechselschichten
Bei AN, die nicht in Wechselschichten beschäftigt werden, deren ursprüngliche Arbeitszeit durch Dienstplanänderung am WoF reduziert worden ist, können in aller Regel (auch im Falle des Herbeirufens) Überstunden nur
im Zusammenhang mit als regelmäßig gewerteter Arbeitszeit entstehen (s. Verfahren gem. Abs. 2 unter 2.3.2.2 AN nicht in Wechselschichten). Damit entfällt die Wertung möglicher Überstunden als besondere Schicht; nur
im Ausnahmefall, dass die Überstunden getrennt von der übrigen Arbeitszeit am WoF geleistet werden, sind die
Voraussetzungen zur Anerkennung der Überstunden als besondere Schicht erfüllt.
-
AN in Wechselschichten
Bei den gem. Verfahren unter 2.3.2.2 - AN in Wechselschichten - ermittelten Überstunden handelt es sich ausnahmslos nicht um eine besondere Schicht.
2.2.6 leer
2.3
Überzeitarbeit aus Anlass von Wochenfeiertagen (WoF)
2.3.1 Regelung für Beamte
2.3.1.1 Allgemeines
Mehrarbeit kann nach § 2 Abs. 2 Post-AZV bei Beamten auch im Zusammenhang mit der Kürzung der Wochenarbeitszeit infolge eines gesetzlichen Wochenfeiertags verursacht werden. Die Mehrarbeit ergibt sich aus der Überschreitung der infolge des Wochenfeiertags gekürzten Wochenarbeitszeit, nicht der Tagesarbeitszeit. Es ist deshalb ohne Belang, ob am WoF selbst Arbeitszeiten erbracht worden sind oder nicht.
Als Wochenfeiertag gilt ein gesetzlich anerkannter Feiertag, der auf die Tage Montag bis Freitag fällt.
Auch für die Beamten, die im Anwendungsbereich des TV Nr. 37b tätig sind, ist ggf. gemäß den nachstehenden
Regelungen Mehrarbeit zu berechnen.
2.3.1.2 Berechnungsverfahren
Die Mehrarbeit wird berechnet aus der Differenz zwischen der vorgegebenen Arbeitszeitverkürzung (= soviel Arbeitszeit soll ausfallen) und dem tatsächlichen Arbeitszeitausfall infolge des WoF.
Arbeitszeitverkürzung (AZV) minus Arbeitszeitausfall (AZA) = Mehrarbeit
-
Arbeitszeitverkürzung
Die Arbeitszeitverkürzung ist die Vorgabe, um wie viele Stunden die WAZ gekürzt werden soll; ihre Höhe ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Post-AZV:
-
Bei Nichtwechseldienst: Auf den WoF entfallende dienstplanmäßige Arbeitszeit. Unter dem Begriff ”auf
den WoF entfallende dienstplanmäßige Arbeitszeit” sind die dienstplanmäßigen Arbeitszeiten an diesem Tage (bei geändertem Dienstplan die Arbeitszeiten nach dem ursprünglichen Dienstplan) zwischen 0.00 Uhr
und 24.00 Uhr zu verstehen.
- Bei Wechseldienst: Ein Fünftel der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
Für den Fall, dass der tatsächliche Arbeitszeitausfall (siehe nächster Absatz) jedoch höher ist als die vorgegebene
Arbeitszeitverkürzung ist nach Tz. 3.3.6 zu verfahren.
74
ArbZeitRegl P
-
Anlage 1
Arbeitszeitausfall
Die Höhe wird bestimmt durch den Unterschied zwischen den ursprünglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeiten
und den durch den WoF bedingt geänderten Arbeitszeiten, und zwar nach jeweiliger Summierung für die Tage,
für die sich Änderungen ergeben. Es ist somit ohne Belang, wie und an welchen Tagen infolge des WoF die
Diensteinteilung geändert wird.
-
Mehrarbeit
Mehrarbeit ergibt sich aus AZV minus AZA (Beispiele s. Beilagen 8 und 9).
2.3.2 Regelung für Arbeitnehmer (AN)
2.3.2.1 Allgemeines
Arbeitnehmer erhalten für die Arbeit am WoF einen Feiertagszuschlag (dies gilt auch für einen Feiertag, der auf
einen Samstag fällt); insoweit wird auf § 15 Abs. 1 Buchstabe c) ETV-DP AG verwiesen. Die am WoF geleisteten
Arbeitsstunden sind keine Überstunden. Insoweit handelt es sich bei einer aus dieser Feiertagsregelung resultierenden Freizeitgewährung auch nicht um einen Ausgleich von Überstunden.
Unabhängig davon können sich jedoch Überstunden im Zusammenhang mit einem WoF ergeben. Hierbei ist zu
unterscheiden, ob AN in Wechselschichten oder nicht in Wechselschichten beschäftigt werden.
2.3.2.2 Berechnungsverfahren
-
AN nicht in Wechselschichten
Als Überstunden bei AN, die nicht in Wechselschichten beschäftigt werden, gelten nur die Arbeitszeiten, die über die dienstplanmäßige Arbeitszeit, die auf den Werktag, auf den der WoF fällt, hinaus erbracht worden sind.
Insoweit wird arbeitszeitrechtlich nicht anders verfahren als an allen übrigen Tagen. Der für alle am WoF erbrachte Arbeitsstunden gewährte Feiertagszuschlag bleibt davon unberührt.
Auch wenn der Dienstplan dahingehend geändert worden ist, dass die ursprünglich vorgesehenen (dienstplanmäßigen) Arbeitszeiten infolge des WoF z. T oder ganz ausfallen, gelten als Überstunden nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die über die Summe der nach dem ursprünglichen Dienstplan zu leistenden Arbeitsstunden
hinausgehen.
Im Falle einer Verlegung von ursprünglich auf dem WoF gelegenen Arbeitszeiten auf vor- oder nachgelagerte
Arbeitstage entstehen Sonstige Freizeitansprüche unter OZ 5057.
-
AN in Wechselschichten
Bei Arbeitnehmern, die in Wechselschichten beschäftigt werden, ist fiktiv ein Ausgleichsanspruch zu errechnen
nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen. Dabei ist die Höhe der Arbeitszeitverkürzung auf die nächste halbe Stunde aufzurunden. Von diesem Ergebnis wird die am WoF erbrachte Arbeitszeit abgezogen und der
verbleibende Rest als Überstunden (ggf. gerundet) anerkannt (Beispiele s. Beilage 9).
Die Aufrundung des Berechnungwertes ”Arbeitszeitverkürzung” auf die nächste halbe Stunde führt in den Fällen
eines Arbeitszeitausfalls von einem Fünftel der WAZ oder mehr zu unerwünschten Auswirkungen, wenn am
Wochenfeiertag keine Arbeitszeiten erbracht werden. Demzufolge dürfen in den Fällen, in denen Arbeitsstunden
infolge des Wochenfeiertags in Höhe eines Fünftels der WAZ oder mehr ausfallen, für Arbeitnehmer in Wechselschichten durch Rundung keine Überstunden entstehen, wenn am Wochenfeiertag keine Arbeitsleistung erbracht wird.
Hinweis: Diese Regelung ist nicht auf Arbeitnehmer in Wechselschichten im Geltungsbereich des TV Nr. 37b
anzuwenden. Eine Vergleichsrechnung wird in diesem Bereich nicht vorgenommen.
75
Anlage 1
ArbZeitRegl P
3
Ausgleich der Überzeitarbeit
3.1
Mehrarbeit der Beamten
3.1.1 Freizeitausgleich
Aufgekommene Mehrarbeit soll grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Der Freizeitausgleich wird in der
Höhe durch die ausgefallene dienstplanmäßige Arbeitszeit bestimmt. Als Freizeit im Sinne des Ausgleichs von
Mehrarbeit gilt nur solche Dienstbefreiung, über die die Kraft mindestens am Vortage unterrichtet worden ist, sofern
sie die Freizeit am Gewährungstage nicht selbst - ohne vorherige Ankündigung - wünscht. Den Wünschen der Beamten hinsichtlich der zeitlichen Lage des Ausgleichs soll im Rahmen des Möglichen entsprochen werden.
3.1.2 Barabgeltung (anstelle von Freizeit)
3.1.2.1 Allgemeines
Anstelle von Freizeit kann Mehrarbeit der Beamten nur nach Maßgabe der Verordnung über die Mehrarbeitsvergütung für Beamte (BMVergV) durch Bezahlung ausgeglichen werden; insoweit wird darauf verwiesen. Barabgeltung
erfolgt bei bezahlbarer Mehrarbeit grundsätzlich spätestens nach den auf den Entstehungsmonat der Mehrarbeit
folgenden zwölf Kalendermonaten. Die nicht aus Überzeitarbeit herrührenden sonstigen Freizeitansprüche der Beamten sind nicht durch Mehrarbeitsvergütung abgeltbar (Ausnahme: Ansprüche aus Rufbereitschaft oder aus der
Teilnahme an einer Betriebsversammlung o. ä. außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit).
Der Zeitraum von zwölf Monaten, in dem bezahlbare Mehrarbeit der Beamten zunächst durch Freizeit auszugleichen ist, beginnt in den Fällen eines ”zusätzlichen Zeitbedarfs infolge überprüfungsbedürftiger Bemessung” (s. unter
2.2.1.3.2) erst mit dem Zeitpunkt der Feststellung der Mehrarbeit in ihrer Höhe. Die Höhe der Mehrarbeitsvergütung
richtet sich nicht nach dem zwölf Monate zurückliegenden ”Feststellungsmonat”, sondern nach den in den jeweiligen Entstehungsmonaten der Mehrarbeit geltenden Vergütungssätzen. Die zum Feststellungszeitpunkt für die zurückliegende Zeit erstellten Unterlagen (Entstehungsmonate/Bezahlbarkeit der Mehrarbeit) sind nach den Vorgaben
der Tz. 4.1.3.4 aufzubewahren.
3.1.2.2 Nicht bezahlbare Mehrarbeit
Von vornherein nicht bezahlbar ist die Mehrarbeit in folgenden Fällen:
- im Kalendermonat erbrachte Mehrarbeit bis zu 5 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung ist die Mindeststundengrenze
proportional zum Beschäftigungsumfang zu kürzen (z. B. WAZ 19,25 = 2,5 Stunden)
- Zeitzuschlag bei Dienst in besonderer Schicht.
3.2
Überstunden der Arbeitnehmer
3.2.1 Überstundenzuschlag je Überstunde
Die Arbeitnehmer erhalten für jede anerkannte Überstunde einen Überstundenzuschlag. Der Überstundenzuschlag
wird in Form eines prozentual bestimmten Zeitzuschlags in Höhe 25 v. H. ermittelt (automatisierte Berechnung in
OPEN). Bei Arbeitnehmern der Entgeltgruppe 9 sind Überstunden mit dem Monatsgrundentgelt abgegolten.
Im Übrigen wird auf § 14 Abs. 4 und 5 Unterabs. 2 ETV-DP AG verwiesen.
Hinweis: Die Anrechnung eines Überstundenzuschlags ist bis zum 31.12.2015 ausgesetzt.
76
ArbZeitRegl P
Anlage 1
3.2.2 Freizeitausgleich
Als Freizeit im Sinne des Ausgleichs von Überzeitarbeit gilt nur solche Arbeitsbefreiung, über die die Kraft mindestens am Vortage unterrichtet worden ist, sofern sie die Freizeit am Gewährungstag nicht selbst - ohne vorherige
Ankündigung - wünscht.
Überstunden der Arbeinehmer einschließlich der Überstundenzuschläge sind bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Monat, in dem sie entstanden sind, durch Freizeit auszugleichen. Dabei soll den Wünschen der
Arbeitnehmer hinsichtlich der zeitlichen Lage des Freizeitausgleichs im Rahmen des Möglichen entsprochen werden. Im Übrigen wird auf § 14 Abs. 4 und 5 ETV-DP AG verwiesen.
Der Freizeitausgleich wird in der Höhe durch die ausgefallene dienstplanmäßige Arbeitszeit bestimmt. [Dabei ist
jede angefangene halbe Stunde an den einzelnen Tagen - wie bei den entstandenen Überstunden - auf eine halbe
Stunde aufzurunden.]
3.2.3 Barabgeltung (anstelle von Freizeit)
Überstunden werden bezahlt, wenn bei Arbeitnehmern bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Monat, in dem sie entstanden sind, kein Freizeitausgleich möglich gewesen ist. Vor Ablauf von zwölf Monaten werden
Überstunden und Überstundenzuschläge ausnahmsweise aus sozialen Gründen mit Zustimmung des Betriebsrats auf
Antrag oder bei länger als sechs Monate dauernder betrieblicher Abwesenheit, die den Freizeitausgleich in dem
Ausgleichszeitraum unmöglich macht, oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Bezahlung abgegolten.
3.3
Besonderheiten des Ausgleichs
3.3.1 Einsatz einer Arbeitskraft auf Arbeitsposten mit geringerer WAZ
An der ”bezahlten“ Wochenarbeitszeit fehlende Arbeitszeiten sind grundsätzlich mit anderweitiger Arbeit in entsprechendem Umfang auszufüllen; unter ”bezahlter” Wochenarbeitszeit ist die für den Beamten festgesetzte bzw.
mit dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche Wochenarbeitszeit zu verstehen. Lässt sich
das Ausfüllen mit Arbeiten nicht verwirklichen, sind die an der jeweiligen ”bezahlten” Wochenarbeitszeit fehlenden
Arbeitszeiten bei vorheriger Ankündigung wie Freizeitausgleich für vorhergehende Überzeitarbeit zu werten.
Soweit zusätzliche Wege- und Fahrzeiten mit den dienstplanmäßigen Arbeitszeiten zusammen die ”bezahlte” Wochenarbeitszeit erreichen oder zumindest um nicht mehr als zwei Stunden unterschreiten, soll die ”bezahlte” Arbeitszeit als erfüllt gelten. Reichen die zusätzlichen Wege- und Fahrzeiten nicht aus, um die ”bezahlte” Wochenarbeitszeit als erfüllt anzusehen, gelten die an 36,5 Stunden der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit fehlenden Stunden als gewährter Freizeitausgleich.
Beispiele:
Der Einsatz einer vAKr wird auf einem TeDp mit 34,5 Wochenstunden ohne Möglichkeit einer ”Arbeitsauffüllung”
erforderlich.
1. Keine zusätzlichen Wege- und Fahrzeiten. Als Freizeitausgleich sind wöchentlich 4,0 Stunden abzubuchen.
2. Zusätzliche Wegezeit von wöchentlich 3,5 Stunden (Gesamtsumme 38 Stunden). Die WAZ gilt als erfüllt.
3.
Zusätzliche Wegezeit von wöchentlich 1,0 Stunden (Gesamtsumme 35,5 Stunden). Als Freizeitausgleich ist
wöchentlich eine Stunde abzubuchen.
3.3.2 Minderbedarf im Zusammenhang mit dem Verfahren ”überprüfungsbedürftige Bemessung”
Ergibt sich im Zusammenhang mit dem Verfahren ”überprüfungsbedürftige Bemessung” im Sinne der Ziff. 2.2.1.3.2
eine geringere Wochenarbeitszeit als anerkannt, so gilt der Unterschied von der Feststellung des neuen Bemessungsergebnisses an als Freizeitausgleich nach denselben Maßstäben wie in den Fällen der vorstehenden Ziffer
3.3.1.
77
Anlage 1
ArbZeitRegl P
Als Zeitpunkt der Feststellung des Bemessungsergebnisses gilt der Tag, an dem der Neubedarf durch die Niederlassung verbindlich festgestellt wird (Unterschrift auf dem Arbeitspostennachweis durch die Niederlassungsleitung).
Überzeitarbeitsguthaben der betroffenen Kräfte sollten möglichst bis zum Zeitpunkt der Feststellung des Bemessungsergebnisses ausgeglichen werden.
3.3.3 Vertretungsweiser Einsatz auf Arbeitsposten mit personengebundenen Zuschlägen
Bei dem Vertretereinsatz einer Arbeitskraft auf einem Arbeitsposten, der personengebundene Zuschläge enthält,
wird die Wochenarbeitszeit - wenn auch mit geringerer Arbeitsleistung - dann voll erfüllt, wenn feste Dienstpläne
bestehen; insofern stellt sich in so einem Fall die Frage nach dem Freizeitausgleich nicht.
Lediglich im Zustelldienst gilt der personengebundene Zuschlag bei vorheriger Ankündigung als Freizeitausgleich
für vorhergehende Überzeitarbeit.
Im übrigen gilt der Grundsatz, fehlende Arbeitszeiten (hier: nicht in Anspruch genommene personengebundene
Zuschläge) mit anderweitiger Arbeit auszufüllen, auch hier.
3.3.4 Ausfall dienstplanmäßiger Arbeitszeit bei einer zusätzlichen unvorhergesehenen Nachtschicht
Wenn eine zusätzliche Nachtschicht eingelegt wird und dafür die vorhergehende und/oder die nachfolgende Dienstschicht (auch teilweise) entfällt, ist wie folgt zu verfahren:
a) Wird die zusätzliche Nachtschicht vorab geplant, so ist dabei auch zu bestimmen, ob und ggf. in welchem Umfang dienstplanmäßige Arbeitszeiten ausfallen. Für die so arbeitszeitrechtlich veränderten Tage liegt dann eine
Dienstplanänderung vor. Zur Bestimmung etwaiger Überzeitarbeit gelten dann die bei Dienstplanänderungen
geltenden Regelungen.
b) Wird dagegen eine Kraft unvorhergesehen zu einer Nachtschicht herbeigerufen, so stellen diese Arbeitszeiten
Überzeitarbeit in besonderer Schicht dar. Am Ende der zusätzlichen Nachtschicht ist von Fall zu Fall zu bestimmen, ob und welche der darauffolgenden dienstplanmäßigen Arbeitszeiten ausfallen. Ein solcher Arbeitszeitausfall gilt dann als Freizeitausgleich für erbrachte Überzeitarbeit.
3.3.5 Einsatz in Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen
Werden Kräfte nach fiktiven Dienstplänen im Sinne der Ziff. 2.2.1.2 eingesetzt, so sind die an der Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden in einer Kalenderwoche fehlenden Arbeitsstunden wie Freizeitausgleich zu werten, sofern in
entsprechendem Umfang vorhergehende Überzeitarbeit auszugleichen ist.
3.3.6 Arbeitszeitausfall infolge eines Wochenfeiertags
Ist der tatsächliche Arbeitszeitausfall (s. Tz. 2.3.1.2) bei einem Beamten jedoch höher als die vorgegebene Arbeitszeitverkürzung (z. B. AZA: 9 Stunden, AZV aber nur 7 Stunden 42 Minuten); so ist der Unterschied wie Freizeitausgleich zu werten, sofern in entsprechendem Umfang vorhergehende Überzeitarbeit auszugleichen ist.
Dies gilt auch, wenn Wochenfeiertage auf einen Samstag fallen und dienstplanmäßige Arbeitszeiten infolge Dienstruhe oder Dienstplanänderung ausfallen.
Reicht das vorhandene ÜZA-Guthaben für einen vollständigen Ausgleich des Arbeitszeitdefizits nicht aus bzw. ist
kein Guthaben vorhanden, sind ggf. vorhandene sonstige Freizeitansprüche zum Ausgleich heranzuziehen, ansonsten entsteht eine Nacharbeitsverpflichtung im Umfang des fehlenden Zeitansatzes, die durch eine entsprechende
Minusbuchung im ÜZA-OPEN-Konto zu erfassen ist. Es handelt sich hierbei um eine Minderleistung gemäß § 3
Abs. 1 AZV, die spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Entstehung auszugleichen ist.
78
ArbZeitRegl P
4
Nachweis der Überzeitarbeit
4.1
Überzeitarbeitskartei
Anlage 1
4.1.1 Allgemeines
Zur Überzeitarbeitskartei gehören alle Unterlagen, mit denen eine OPEN-Buchung zweifelsfrei belegt werden kann.
In jedem Fall ist sicherzustellen, dass nachvollziehbare Unterlagen zur Entstehung und Abwicklung von Überzeitarbeit und Abgrenzung der Verantwortlichkeit vorhanden sind. Außer der Überzeitarbeit werden hier auch die anerkannten Freizeitansprüche, die nicht aus Überzeitarbeit herrühren, nachgewiesen.
Die Überzeitarbeitskartei ist grundsätzlich bei der Organisationseinheit zu führen, die den Personaleinsatz regelt und
damit auch die Überzeitarbeit sowie durchweg auch die Sonstigen Freizeitansprüche und deren Ausgleich bestimmt.
4.1.2 Zweck
In der Überzeitarbeitskartei wird
- die Anordnung/Anforderung/Billigung von Überzeitarbeit und
- die sachliche Notwendigkeit der Überzeitarbeit (Begründung)
dokumentiert. Sie dient gleichzeitig zur Dokumentation des Aufkommens an Freizeitansprüchen; damit ist die Überzeitarbeitskartei auch Unterlage für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des Aufkommens an Überzeitarbeit und
der Sonstigen Freizeitansprüche.
4.1.3 Dokumentation
4.1.3.1 Grundsatz
Die Entstehung und Abwicklung von Ansprüchen ist für jede Arbeitskraft sowohl im OPEN als auch auf einem
Beleg zu dokumentieren.
Aus den Belegen müssen in jedem Fall folgende Daten hervorgehen:
1. Beschäftigungs-Organisationseinheit
2. Name/Vorname/Personalnummer
3. Entstehungsdatum
4. alte und neue Dienstplanzeiten
5. aus Gegenüberstellung resultierender Buchungssaldo
6. ggf.: Angabe einer besonderen Schicht inkl. Zeitzuschlag
7. Begründung nebst OPEN-OZ-Angabe
8. Namenszeichen und Datum des Verantwortlichen
Nähere Erläuterungen zu den OPEN-OZ sind im ”OPEN-OZ-Verzeichnis zur Überzeitarbeitskartei” zusammengefasst (Beilage 11).
79
Anlage 1
ArbZeitRegl P
4.1.3.2 Leer
4.1.3.3 Verfahren bei Wechsel der Dienststelle bzw. der Niederlassung
Beim Wechsel der Arbeitskraft zu einer anderen Dienststelle bzw. einer anderen Niederlassung ist die Überzeitarbeitskarte nur dann an die neue Dienststelle bzw. die neue Niederlassung zu übersenden, wenn die Erfassung und
Ausgleich von Ansprüchen aufgrund besonderer Vorgaben der Zentrale zwingend vorgesehen ist. Siehe hierzu Teil
III, Sonstige Freizeitansprüche.
4.1.3.4 Aufbewahrungsfristen
Abgeschlossene oder verbrauchte Überzeitarbeitsunterlagen sind drei Jahre für Prüfzwecke aufzubewahren.
4.1.4
Prüfaufgaben
Die für zeitwirtschaftliche Angelegenheiten zuständige Organisationseinheit (z. B. Stab Produktionsunterstützung)
hat die Entwicklung der Überzeitarbeit und der Sonstigen Freizeitansprüche in den einzelnen Abteilungen zu beobachten (OPEN), den Ursachen nicht gerechtfertigt erscheinender Überzeitarbeit, die in zeitwirtschaftlichem Fehlverhalten liegen können, nachzugehen und die anordnende Stelle beim Abstellen von Mängeln zu unterstützen.
Die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle überprüft die richtige Anwendung der Überzeitarbeitsregelungen
sowie der Regelungen zur Anerkennung Sonstiger Freizeitansprüche und überwacht die ordnungsgemäße Abwicklung der Ansprüche anhand von OPEN.
ArbZeitRegl P
Anlage 1, Beilage 1
( zu Anl. 1, Ziff. 2.1.2)
80
Ein Beamter mit einer festgesetzten durchschnittllichen WAZ von 38,5 Stunden wird in einem Dienstplan mit einer durchschnittlichen WAZ von 35,5 Stunden mindestens eine Dienstplanperiode (soweit sie 4 Wochen nicht
übersteigt) oder mindestens zusammenhängend 4 Wochen lang eingesetzt.
Tag
dienstplanmäßige Arbeitszeiten
Überschreitungen
der dienstplanmäßigen
Arbeitszeiten
mithin Mehrarbeit
in dieser
Einsatzwoche
1. Beispiel
Dienstplanperiode 3 Wochen; Einsatz 3 ½ Wochen beginnend mit dem Do der 2. Woche
3. Einsatzwoche
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
6 Std. 10 Min.
8 Std. 20 Min.
―
―
―
―
9 Std. 30 Min.
5 Std. 40 Min.
9 Std. 00 Min.
0 Std. 15 Min.
―
―
―
―
―
―
0 Std. 40 Min.
2 Std. 45 Min.
―
―
38 Std. 40 Min.
3 Std. 40 Min.
0 Std. 40 Min.
2. Beispiel
Dienstplanperiode 6 Wochen; Einsatz 5 Wochen beginnend mit dem Mi der 3. Woche
5. Einsatzwoche
Mi
Do
Fr
Sa
So
Mo
Di
7 Std. 15 Min.
―
―
8 Std. 00 Min.
9 Std. 10 Min.
8 Std. 00 Min.
6 Std. 00 Min.
―
―
―
―
4 Std. 45 Min.
―
―
―
―
―
―
0 Std. 20 Min.
―
―
38 Std. 25 Min.
5 Std. 05 Min.
2 Std. 05 Min.
Berechnung der Mehrarbeit (wöchentl.)
von Bea bei Einsatz in einem Dienstplan
mit geringerer WAZ
(Beispiele)
81
ArbZeitRegl P
Anlage 1, Beilage 2
(zu Anl. 1, Ziff. 2.1.2)
Ein Beamter mit einer festgesetzten durchschnittllichen WAZ von 38,5 Stunden wird in einem Dienstplan mit einer durchschnittlichen WAZ von 36,5 Stunden (Dienstplanperiode 2 Wochen) eingesetzt, ohne die Dienstplanperiode voll zu durchlaufen.
Tag
dienstplanmäßige Arbeitszeiten in
einer Kalenderwoche
Überschreitungen
der dienstplanmäßigen
Arbeitszeit
mithin Mehrarbeit
1. Beispiel
Einsatz in der 1. Kalenderwoche (5 Dienstschichten) von Di bis Do; daraus ergibt sich für jede Dienstschicht in
dieser Woche eine um 120 Min. : 5 = 24 Min. erhöhte Soll-Arbeitszeit.
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
7 Std. 10 Min.
7 Std. 20 Min.
―
―
9 Std. 00 Min.
7 Std. 30 Min.
5 Std. 40 Min.
―
―
0 Std. 20 Min.
3 Std. 00 Min.
0 Std. 30 Min.
―
2 Std. 36 Min.
― 1)
1
) Berücksichtigungsfähige Zeit unter 10 Min.
2. Beispiel
Einsatz von Fr der 1. Kalenderwoche (5 Dienstschichten) bis Mi der 2. Kalenderwoche (6 Dienstschichten); daraus ergibt sich für jede Dienstschicht in der 1. Woche eine um 120 Min. : 5 = 24 Min. und in der 2. Woche eine
um 120 Min. : 6 = 20 Min. erhöhte Soll-Arbeitszeit.
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
7 Std. 10 Min.
7 Std. 20 Min.
―
―
9 Std. 00 Min.
7 Std. 30 Min.
5 Std. 40 Min.
―
―
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
7 Std. 00 Min.
7 Std. 00 Min.
8 Std. 30 Min.
―
―
8 Std. 00 Min.
4 Std. 50 Min.
4 Std. 00 Min.
1 Std. 05 Min.
0 Std. 35 Min.
0 Std. 15 Min.
0 Std. 30 Min.
0 Std. 41 Min.
0 Std. 11 Min.
―
0 Std. 10 Min.
Berechnung der Mehrarbeit (tägl.) von
Bea bei Einsatz in einem Dienstplan mit
geringerer WAZ
(Beispiele)
82
ArbZeitRegl P
Anlage 1, Beilage 3
(zu Anl. 1, Ziff. 2.1.3)
Ein Arbeitnehmer mit einer arbeitsvertraglichen vereinbarten durchschnittlichen WAZ von 32 Stunden wird in einem Dienstplan mit einer durchschnittlichen WAZ von 30 Stunden zusammenhängend mindestens eine Dienstplanperiode (soweit sie 4 Wochen nicht übersteigt) oder mindestens zusammenhängend 4 Wochen lang eingesetzt.
Tag
dienstplanmäßige Arbeitszeiten
Überschreitungen
der dienstplanmäßigen
Arbeitszeiten
mithin Überstunden
in dieser Einsatzwoche
1. Beispiel
Dienstplanperiode 2 Wochen; Einsatz 2 Wochen beginnend mit dem Fr der 1. Woche
1. Einsatzwoche
Fr
Sa
So
Mo
Di
Mi
Do
8 Std. 00 Min.
―
―
8 Std. 00 Min.
―
―
8 Std. 00 Min.
―
―
8 Std. 00 Min.
32 Std. 00 Min.
1 Std. 30 Min.
―
―
―
―
―
―
0 Std. 35 Min. 1)
6 Std. 00 Min. 2)
―
―
8 Std. 05 Min.
6,5 Std.
1
) Bis dahin wurden in der Einsatzwoche bereits mehr als 120 Min. Überschreitungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit
erbracht.
2
) Einschl. Zuschlag wegen besonderer Schicht.
2. Beispiel
Dienstplanperiode 4 Wochen; Einsatz 5 Wochen 4 Tage beginnend mit dem Do der 3. Woche
6. Einsatzwoche (nur 4 Tage)
Do
Fr
Sa
So
8 Std. 00 Min.
6 Std. 30 Min.
―
―
8 Std. 00 Min.
22 Std. 30 Min.
0 Std. 35 Min.
―
―
3 Std. 10 Min. 3)
―
―
3 Std. 45 Min.
2 Std.
3
) Keine Arbeitsleistung in besonderer Schicht.
Berechnung der Überstunden (wöchentl.)
von AN bei Einsatz in einem Dienstplan
mit geringerer WAZ
(Beispiele)
83
ArbZeitRegl P
Anlage 1, Beilage 4
(zu Anl. 1, Ziff. 2.1.3)
Ein Arbeitnehmer mit einer arbeitsvertraglichen vereinbarten durchschnittlichen WAZ von 38,5 Stunden wird in
einem Dienstplan mit einer durchschnittlichen WAZ von 34,5 Stunden (Dienstplanperiode 4 Wochen) eingesetzt,
ohne die Dienstplanperiode voll zu durchlaufen.
Tag
dienstplanmäßige Arbeitszeiten in
einer Kalenderwoche
Überschreitungen
der dienstplanmäßigen
Arbeitszeit
mithin Überstunden
1. Beispiel
Einsatz in der 3. Kalenderwoche (4 Dienstschichten) von Mo bis Di; daraus ergibt sich für jede Dienstschicht in
dieser Woche eine um 240 Min. : 4 = 60 Min. erhöhte Soll-Arbeitszeit.
Mo
6 Std. 45 Min.
0 Std. 50 Min.
―
Di
5 Std. 15 Min.
4,5 Std.
―
―
Mi
10 Std. 00 Min.
Do
8 Std. 45 Min.
Fr
9 Std. 30 Min.
Sa
―
―
So
―
―
2. Beispiel
Einsatz von Do der 3. Kalenderwoche (5 Dienstschichten) über die 4. Kalenderwoche (6 Dienstschichten) bis Do
der 1. Kalenderwoche (4 Dienstschichten); daraus ergibt sich für jede Dienstschicht in der 3. Kalenderwoche eine um 240 Min. : 5 = 48 Min., in der 4. Kalenderwoche eine um 240 Min. : 6 = 40 Min. und in der 1. Woche eine
um 240 Min. : 4 = 60 Min. erhöhte Soll-Arbeitszeit.
3. Wo
Mo
8 Std. 50 Min.
Di
9 Std. 45 Min.
Mi
7 Std. 30 Min.
Do
9 Std. 15 Min.
Fr
―
―
Sa
4 Std. 30 Min.
0 Std. 55 Min. 1)
―
So
―
―
4. Wo
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
7 Std. 10 Min.
9 Std. 00 Min.
8 Std. 10 Min.
8 Std. 00 Min.
―
―
6 Std. 00 Min.
5 Std. 30 Min.
1. Wo
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
So
―
―
―
―
9 Std. 45 Min.
8 Std. 00 Min.
8 Std. 10 Min.
6 Std. 15 Min.
―
―
0 Std. 55 Min.
0,5 Std.
1 Std. 20 Min.
0 Std. 30 Min.
1
1 Std. 10 Min.
0,5 Std
1 Std. 45 Min.
1
Std.
―
Std.
1
)Berücksichtigungsfähige Zeit unter 10 Min.
Berechnung der Überstunden (tägl.) von
AN bei Einsatz in einem Dienstplan mit
geringerer WAZ
(Beispiele)
84
ArbZeitRegl P
Anlage 1, Beilage 5
(zu Anl. 1, Ziff. 2.2.1.3.3.3.3)
Berechnung der insgesamt anzuerkennenden Überzeitarbeit
Wochentag
1
Im Dienstplan
ausgewiesene
Arbeitszeit
In Spalte 2 enthaltener Anteil
für Vorbereitung/Abstellen des Kfz,
Fahrten zwischen Abstellplatz
und Packkammer usw.
2
Mi
7 Std 15 Min
Insgesamt
als Überzeitarbeit
anzuerkennen
3
4
25 Min
6 Std 50 Min
Aufteilung der Überzeitarbeit im Verhältnis des übernommenen Anteils
Anteil des übernommenen
Zustellbezirks
5
Anzuerkennende Überzeitarbeit
6
7
Zusteller 1
40 v. H.
2 Std 44 Min *)
Zusteller 2
60 v. H.
4 Std 6 Min *)
*) Bei AN entsprechend runden (s. Ziff. 2.1.3)
Berechnung der Überzeitarbeit
bei Übertragung
eines Paketzustellbezirks
(Beispiele)
85
ArbZeitRegl P
Anlage 1, Beilage 6
(zu Anl. 1, Ziff. 2.2.2.2)
A.
Dienstplanänderung für 2 Tage
Arbeitszeiten
nach ursprünglichem
Dienstplan
Arbeitszeiten
nach geändertem
Dienstplan
1. Tag
7.30 - 12.30 13.00 - 16.25 6.50 - 12.20 12.50 - 16.30
8 Std 25 Min
9 Std 10 Min
2. Tag
6.30 - 11.00 18.00 - 22.35 8.05 - 13.05 13.35 - 17.50
9 Std 05 Min
9 Std 15 Min
Summe
17 Std 30 Min
18 Std 25 Min
1. Tag
6.20 - 12.00
5 Std 40 Min
6.20 - 11.00 18.00 - 20.50
7 Std 30 Min
Überzeitarbeit
*)
- Std
55 Min
B.
Dienstplanänderung für 3 Tage
2. Tag
12.30 - 18.00 18.30 - 21.30 6.20 - 12.00 12.30 - 14.10
8 Std 30 Min
7 Std 20 Min
3. Tag
6.00 - 12.30 13.00 - 14.30 12.00 - 18.00 18.30 - 20.30
8 Std - Min
8 Std - Min
*)
Summe
22 Std 10 Min
22 Std 50 Min
*) Bei AN entsprechend runden (s. Ziff. 2.1.3)
Berechnung der Überzeitarbeit bei
Dienstplanänderung
(Beispiele)
86
- Std
40 Min
ArbZeitRegl P
Anlage 1, Beilage 7
(zu Anl. 1, Ziff. 2.2.2.3)
AKr wechselt donnerstags den Dienstplan
Arbeitszeit in Stunden
Mi
Do
Fr
Mo
Di
ursprünglicher Dienstplan
8
8
8
8
anderer Dienstplan
4
4
7
von der AKr tatsächlich
geleistete Stunden
8
8
*)
Sa
So
Summe
8
0
0
40 Std
0
9
9
4
37 Std
8
0
9
9
4
46 Std
Mithin ÜZA
6 Std
AKr wechselt mittwochs den Dienstplan
ursprünglicher Dienstplan
8
7
7
0
7
8
0
37 Std
anderer Dienstplan
7
4
7
8
0
7
4
37 Std
von der AKr tatsächlich
geleistete Stunden
8
7
7
8
0
7
4
41 Std
4 Std
AKr wechselt montags den Dienstplan (ein Wechsel am Montag gilt nur dann als Dienstplanwechsel, wenn vorhergehende Dienstplanperiode nicht vollständig durchlaufen wurde)
ursprünglicher Dienstplan
8
8
8
7
7
0
0
38 Std
anderer Dienstplan
7
7
9
9
6
6
0
44 Std
von der AKr tatsächlich
geleistete Stunden
7
7
9
9
6
6
0
44 Std
6 Std
*) Unterschied zwischen Summe der dienstplanmäßigen Arbeitszeiten der ursprünglichen Dienstplanwoche und der von der AKr
in der Woche tatsächlich geleisteten dienstplanmäßigen Arbeitszeiten
Berechnung der Überzeitarbeit
bei Dienstplanwechsel
(Beispiele)
87
ArbZeitRegl P
Anlage 1, Beilage 8
(zu Anl. 1, Ziff. 2.3.1.2)
Berechnung der Überzeitarbeit aus Anlaß von WoF
- Beamte nicht im Wechseldienst WoF
1
Do
Do
Ursprüngliche
dienstplanmäßige
Arbeitszeit
an dem Tag,
auf den der
WoF fällt
Dienstplanmäßige Arbeitszeiten an den Tagen,
Unterschied
an denen infolge WoF Änderungen eintreten
(Sp. 3 minus 4)
= AZV 1)
2
AZV (Sp. 2) minus
AZA (Sp. 5)
= Mehrarbeit
ursprüngliche
Neue
dienstplanmäßige Arbeitszeiten
3
4
7 35
7 35
= AZV 2)
5
6
7 35
0 00
7 35
0 00
7 35
7 35
0 00
7 35
(keine Änderung)
Do
7 35
7 35
5 00
2 35
5 00
Di
8 00
8 00
0 00
8 00
0 00
Do
8 00
Mi
8 00
8 00
16 00
6 00
4 30
10 30
5 30
Do
5 00
4 00
9 00
0 00
4 25
4 25
8 00
8 00
16 00
10 00
0 00
10 00
Fr
4 00
Mi
8 00
Do
Mi
7 35
7 35
5 00
Do
6 45
14 20
6 45
14 20
8 00
13 00
4 35
2 30
Nacharbeitsverpflichtung (Rotbuchung, da
AZA höher als AZV)
6 00
2 00
1 20
13 00
Zahlenangaben in Std. und Min.
1
) AZV = Arbeitszeitverkürzung (Soll-Vorgaben)
) AZA = Arbeitszeitausfall (Ist-Ausfall an Arbeitszeit)
2
Berechnung von Mehrarbeit
aus Anlaß von WoF für
Bea nicht im Wechseldienst
(Beispiele)
88
89
(Beispiele)
(Nz, Datum)
1234
1234
Geprüft:
Fr
Sa
Fr
Di
Mo
Di
Mi
Do
3
WoF
(Nz, Datum)
4
WochenWAZ
(bei nvAKr)
tag(e)
8.30
4.00
12.30
9.00
6.00
7.25
10.00
--7.20
17.20
ursprünglich
(Std/Min)
5
4.00
--4.00
---
6.00
---
4.00
8.00
6.00
18.00
(Std/Min)
6
neu
7.42
7.42
7.42
7.42
15.24
(Std/Min)
8
fällt)
- 0.48
- 1.18
7.42
0.17
16.04
(Std/Min)
9
Arbeits- AZV minus
AZA
zeitver(Sp. 8
kürzung
(AZV)1)
minus
(1/5 der
Sp. 7) =
WAZ für Mehrarbeit
jeden
oder
WoF, der
Minderauf Monleistung
der
tag bis
Freitag
Beamten
ÜZA ungerundet
(Sp. 9
minus
Sp. 10)
Wenn
ÜberRundung
der AZV lt. Sp.10 = 0 stunden lt.
und
Sp. 8
Sp. 13
(fehlende Sp. 11 <
(ggf. auf
nächste
Min auf
10 Min,
halbe Std
nächste
dann 0;
sonst:
zu runden)
halbe Std)
Sp. 11 +
Sp. 12
Beleg Nr.:
6.00
---
14.00
(Std/Min)
10
2)
1.42
0.17
2.04
(Std/Min)
11
6
(Nz, Datum)
18
18
(Min)
12
2.00
1.00
0.35
2.00
2.30
(Std/Min)
14
2.10
(Std/Min)
13
=== Berechnung Sp. 10 - 14 nur für Arbeitnehmer ===
Am WoF
erbrachte
Arbeitszeit
Werte Sp.9/10/14 in ÜZA-Karte u. DASPO übernommen:
8.30
9.00
0.00
7.25
- 0.40
(Std/Min)
7
Dienstplanmäßige
ArbeitsArbeitszeiten an
zeitausfall
(AZA)
Tagen, an denen
infolge WoF
(UnterÄnderungen eintreten schied Sp.
5 minus
Sp. 6)
1) z. B. bei einer WAZ von 38,5 Std: bei 1 WoF = 7 Std 42 Min; bei Doppelfeiertag = 15 Std 24 Min
2) Wert lt. Sp. 10 dabei ggf. auf nächste halbe Std aufrunden und als Feiertagsarbeit unter KZ 52 erfassen
Aufgestellt:
(Bea)
E-Mann
(Bea)
D-Frau
(AN)
C-Mann
(AN)
1234
1234
B-Frau
(AN)
1234
2
1
A-Mann
KrGr
Name (ggf. Vorname)
- Beamte im Wechseldienst,
Abteilung
Wochenfeiertag (Bezeichnung):
- Arb/Ang: nur in Wechselschichten im Bereich der Zustellung (ÜZA-Regelungen)
Berechnung der Überzeitarbeit aus Anlaß von Wochenfeiertagen
NL
ArbZeitRegl P
(zu Anl. 1, Ziff. 2.3.1.2 und 2.3.2.2)
Anlage 1, Beilage 9, S. 1
Berechnung von Mehrarbeit/Überstunden
aus Anlaß von WoF für
Bea im Wechseldienst und
AN nur in Wechselschichten
90
(Beispiele)
(Nz, Datum)
1234
Geprüft:
Mi
Do
Mo
Di
Mi
3
WoF
(Nz, Datum)
22,0
4
WochenWAZ
(bei nvAKr)
tag(e)
6.20
0.00
6.20
7.50
0.00
9.00
ursprünglich
(Std/Min)
5
0.00
8.30
8.30
5.00
0.00
9.00
(Std/Min)
6
neu
7.42
7.42
4.24
7.42
(Std/Min)
8
fällt)
9.52
4.52
4.24
7.42
(Std/Min)
9
Arbeits- AZV minus
AZA
zeitver(Sp. 8
kürzung
(AZV)1)
minus
(1/5 der
Sp. 7) =
WAZ für Mehrarbeit
jeden
oder
WoF, der
Minderauf Monleistung
der
tag bis
Freitag
Beamten
ÜZA ungerundet
(Sp. 9
minus
Sp. 10)
2) Wert lt. Sp. 10 dabei ggf. auf nächste halbe Std aufrunden und als Feiertagsarbeit unter KZ 52 erfassen
ÜberWenn
Rundung
der AZV lt. Sp.10 = 0 stunden lt.
und
Sp. 13
Sp. 8
(fehlende Sp. 11 <
(ggf. auf
nächste
10 Min,
Min auf
dann 0;
halbe Std
nächste
sonst:
zu runden)
halbe Std)
Sp. 11 +
Sp. 12
Beleg Nr.:
5.00
0.00
9.00
(Std/Min)
10
2)
-0.08
4.24
-1.18
(Std/Min)
11
(Nz, Datum)
18
6
18
(Min)
12
0.30
4.30
4.30
0.10
---
(Std/Min)
14
-1.00
(Std/Min)
13
=== Berechnung Sp. 10 - 14 nur für Arbeitnehmer ===
Am WoF
erbrachte
Arbeitszeit
Werte Sp.9/10/14 in ÜZA-Karte u. DASPO übernommen:
-2.10
2.50
0.00
0.00
(Std/Min)
7
Dienstplanmäßige
ArbeitsArbeitszeiten an
zeitausfall
(AZA)
Tagen, an denen
(Unterinfolge WoF
Änderungen eintreten schied Sp.
5 minus
Sp. 6)
1) z. B. bei einer WAZ von 38,5 Std: bei 1 WoF = 7 Std 42 Min; bei Doppelfeiertag = 15 Std 24 Min
Aufgestellt:
(Bea)
I-Mann
(AN)
H-Frau
(AN)
1234
1234
G-Frau
(AN)
1234
2
1
F-Mann
KrGr
Name (ggf. Vorname)
- Beamte im Wechseldienst,
Abteilung
Wochenfeiertag (Bezeichnung):
- Arb/Ang nur in Wechselschichten im Bereich der Zustellung (ÜZA-Regelungen)
Berechnung der Überzeitarbeit aus Anlaß von Wochenfeiertagen
NL
Anlage 1, Beilage 9, S. 2
(zu Anl. 1, Ziff. 2.3.1.2 und 2.3.2.2)
ArbZeitRegl P
Berechnung von Mehrarbeit/Überstunden
aus Anlaß von WoF für
Bea im Wechseldienst und
AN nur in Wechselschichten
91
(Beispiele)
Geprüft:
Fr
Mo
Fr
Sa
So
Mo
3
WoF
(Nz, Datum)
4
WochenWAZ
(bei nvAKr)
tag(e)
6.40
6.30
0.00
13.10
6.40
6.30
0.00
0.00
0.00
0.00
(Std/Min)
6
neu
6.40
0.00
0.00
6.30
ursprünglich
(Std/Min)
5
(Std/Min)
8
fällt)
(Std/Min)
9
Arbeits- AZV minus
AZA
zeitver(Sp. 8
kürzung
(AZV)1)
minus
(1/5 der
Sp. 7) =
WAZ für Mehrarbeit
jeden
oder
WoF, der
Minderauf Monleistung
der
tag bis
Freitag
Beamten
ÜberWenn
Rundung
der AZV lt. Sp.10 = 0 stunden lt.
und
Sp. 13
Sp. 8
(fehlende Sp. 11 <
(ggf. auf
nächste
10 Min,
Min auf
halbe Std
dann 0;
nächste
zu runden)
sonst:
halbe Std)
Sp. 11 +
Sp. 12
(Std/Min)
10
(Std/Min)
11
(Min)
12
(Std/Min)
13
(Std/Min)
14
=== Berechnung Sp. 10 - 14 nur für Arbeitnehmer ===
Am WoF
erbrachte
Arbeitszeit
ÜZA ungerundet
(Sp. 9
minus
Sp. 10)
Karfreitag/Ostermontag 2000
Beleg Nr.:
7.42
7.42
15.24
7.42
7.42
2.14
6.40
6.30
0.00
1.02
1.12
2.14
18
18
6
2.30
1.30
1.30
2.20
1.20
1.30
Werte Sp.9/10/14 in ÜZA-Karte u. DASPO übernommen:
2)
(Nz, Datum)
Keine Änderungen, deshalb getrennte Berechnung. Dies gilt auch, wenn die
Änderungen nur einen der beiden WoF betreffen!
0.00
0.00
13.10
Änderungen erstrecken sich auf den Zeitraum Freitag bis Montag (erste Änderung
am Freitag, letzte Änderung am Montag), deshalb zusammenhängend als
Doppelfeiertrag berechnen!
(Std/Min)
7
Dienstplanmäßige
ArbeitsArbeitszeiten an
zeitausfall
(AZA)
Tagen, an denen
(Unterinfolge WoF
Änderungen eintreten schied Sp.
5 minus
Sp. 6)
1) z. B. bei einer WAZ von 38,5 Std: bei 1 WoF = 7 Std 42 Min; bei Doppelfeiertag = 15 Std 24 Min
2) Wert lt. Sp. 10 dabei ggf. auf nächste halbe Std aufrunden und als Feiertagsarbeit unter KZ 52 erfassen
Aufgestellt:
(AN)
(Nz, Datum)
1234
K-Frau
(AN)
1234
2
1
J-Mann
KrGr
Name (ggf. Vorname)
- Beamte im Wechseldienst,
Abteilung
Wochenfeiertag (Bezeichnung):
- Arb/Ang nur in Wechselschichten im Bereich der Zustellung (ÜZA-Regelungen)
Berechnung der Überzeitarbeit aus Anlaß von Wochenfeiertagen
NL
ArbZeitRegl P
(zu Anl. 1, Ziff. 2.3.1.2 und 2.3.2.2)
Anlage 1, Beilage 9, S. 3
Berechnung von Mehrarbeit/Überstunden
aus Anlaß von WoF für
Bea im Wechseldienst und
AN nur in Wechselschichten
92
Geprüft:
3
WoF
(Nz, Datum)
4
WochenWAZ
(bei nvAKr)
tag(e)
ursprünglich
(Std/Min)
5
(Std/Min)
6
neu
(Std/Min)
8
fällt)
(Std/Min)
9
Arbeits- AZV minus
AZA
zeitver(Sp. 8
kürzung
(AZV) 1)
minus
(1/5 der
Sp. 7) =
WAZ für Mehrarbeit
jeden
oder
MinderWoF, der
leistung
auf Monder
tag bis
Freitag
Beamten
ÜZA ungerundet
(Sp. 9
minus
Sp. 10)
Wenn
ÜberRundung
der AZV lt. Sp.10 = 0 stunden lt.
und
Sp. 8
Sp. 13
(fehlende Sp. 11 <
(ggf. auf
10 Min,
nächste
Min auf
dann 0;
halbe Std
nächste
sonst:
zu runden)
halbe Std)
Sp. 11 +
Sp. 12
Beleg Nr.:
(Std/Min)
10
2)
(Std/Min)
11
(Nz, Datum)
(Min)
12
(Std/Min)
13
(Std/Min)
14
=== Berechnung Sp. 10 - 14 nur für Arbeitnehmer ===
Am WoF
erbrachte
Arbeitszeit
Werte Sp.9/10/14 in ÜZA-Karte u. DASPO übernommen:
(Std/Min)
7
Dienstplanmäßige
ArbeitsArbeitszeiten an
zeitausfall
(AZA)
Tagen, an denen
(Unterinfolge WoF
Änderungen eintreten schied Sp.
5 minus
Sp. 6)
1) z. B. bei einer WAZ von 38,5 Std: bei 1 WoF = 7 Std 42 Min; bei Doppelfeiertag = 15 Std 24 Min
2) Wert lt. Sp. 10 dabei ggf. auf nächste halbe Std aufrunden und als Feiertagsarbeit unter KZ 52 erfassen
(Nz, Datum)
2
1
Aufgestellt:
KrGr
Name (ggf. Vorname)
- Beamte im Wechseldienst,
Abteilung
Wochenfeiertag (Bezeichnung):
- Arb/Ang nur in Wechselschichten im Bereich der Zustellung (ÜZA-Regelungen)
Berechnung der Überzeitarbeit aus Anlaß von Wochenfeiertagen
NL
Anlage 1, Beilage 9, S. 4
(zu Anl. 1, Ziff. 2.3.1.2 und 2.3.2.2)
ArbZeitRegl P
ArbZeitRegl P
Anlage 1, Beilage 10, S. 1
ÜZA in der Zustellung
OZ
Bezeichnung
ÜZA durch zeitwirtschaftliche Nachweise, Personalausfälle begründet:
5201
Einsatz von TaDp/TeTaDp
5202
Einsatz von TaAhp/TeTaAhp
5203
Übernahme eines ganzen Zustellbezirks
5204
Teilweise Übernahme eines Zustellbezirks
5205
Ausgleich bei Ausfall einer Kraft außerhalb der Zustellung
5206
Aufteilung nicht verbrauchter Jahresstunden
Sonstiges:
5210
Störungen während der Auslieferung
5211
Extreme Witterungsverhältnisse
5212
Verzögerter Zustellbeginn infolge Störung des Regelarbeitsablaufs
5213
Einsatz in fremden Zustellbezirken
5214
Zusätzliche Arbeiten
5215
Zusätzliche Arbeitsmengen (z. B. durch Aufarbeitung von Rückständen)
5216
Sonstige Ursachen (z. B. Kommunikationskaskade)
5217
Überprüfungsbedürftige Bemessung (Fzt/bar)
5218
Überprüfungsbedürftige Bemessung (nur Fzt)
5219
Umbuchung von Mehrleistungen aus Ist-Zeit-Konten
5220
Wochenfeiertage (Beamte im Wechseldienst, AN in Wechselschichten)1)
5221
Dienstplanwechsel, Dienstplanänderung
5222
Besondere Anlässe; Buchung nur nach vorheriger Anweisung
1)
93
Die WoF-Berechnung ist auch für Beamte durchzuführen, die im Wechseldienst
außerhalb der Zustellung eingesetzt werden.
Anlage 1, Beilage 10, S. 2
ArbZeitRegl P
Sonstige Freizeitansprüche
s. Teil III
94
ArbZeitRegl P
Anlage 1, Beilage 11, S. 1
Stichwortverzeichnis zu den Überzeitarbeitsregelungen
A
Allgemeines.........................................................................................................................................
1
Anforderung von Überzeitarbeit...........................................................................................................
- Zuständigkeiten...............................................................................................................................
1.3.2
1.3.4.2
Anordnung besonderer Schichten (Voraussetzungen)........................................................................
- als geteilter Dienst...........................................................................................................................
2.2.5.2
2.2.5.3.4
Anordnung von Überzeitarbeit ............................................................................................................
- Zuständigkeiten...............................................................................................................................
1.3.1
1.3.4.1
Arbeitsleistungen in besonderer Schicht ............................................................................................
2.2.5
Arbeitsunterbrechungen zwischen dienstplanmäßiger Arbeitszeit und Überzeitarbeit als Arbeitszeit.
- keine besonderen Schichten............................................................................................................
2.2.5.4.4
Arbeitszeitausfall infolge Wochenfeiertagen bei Beamten ..................................................................
2.3.1.2
Arbeitszeitverkürzung infolge Wochenfeiertagen bei Beamten............................................................
2.3.1.2
Aufbewahrungsfristen für ÜZA-Karten und ersatzweise gefertigte Belege..........................................
4.1.3.4
Ausfall dienstplanmäßiger Arbeitszeit bei einer zusätzlichen unvorhergesehenen Nachtschicht.......
3.3.4
Ausgleich von Überzeitarbeit
- Besonderheiten...............................................................................................................................
- bei Ausfall von Arbeitszeiten im Falle einer zusätzlichen Nachtschicht ......................................
- bei Ausfall von Arbeitszeiten infolge Wochenfeiertagen .............................................................
- bei Einsatz von AKr auf Ap mit geringerer WAZ ..........................................................................
- bei Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen.................................................................................
- bei Minderbedarf im Falle "überprüfungsbedürftiger Bemessung" ..............................................
- bei Vertretereinsatz auf Ap mit personengebundenem Zuschlag ................................................
- Mehrarbeit der Beamten .................................................................................................................
- Überstunden der Arbeitnehmer.......................................................................................................
3.3
3.3.4
3.3.6
3.3.1
3.3.5
3.3.2
3.3.3
3.1
3.2
B
Barabgeltung (anstelle von Freizeit)
- bei Arbeitnehmern............................................................................................................................
- bei Beamten.....................................................................................................................................
3.2.1
3.1.2
Bemessung
- zusätzlicher Zeitbedarf infolge "überprüfungsbedürftiger Bemessung" ..........................................
2.2.1.3.2
Berechnungsverfahren
- für Mehrarbeit der Beamten infolge Wochenfeiertagen ..................................................................
- für Überstunden der Arbeitnehmer infolge Wochenfeiertagen .......................................................
2.3.1.2
2.3.2.2
Berechnung von Überzeitarbeit in besonderen Fällen bei "durchschnittlichen Arbeitszeiten"
- Grundsätze......................................................................................................................................
2.2.1.3.3.3.1
Besondere Schicht...............................................................................................................................
- Allgemeines.....................................................................................................................................
- keine besonderen Schichten............................................................................................................
- bei Dienst an WoF von AN ...........................................................................................................
- bei Dienstplanänderung/Dienstplanwechsel ...............................................................................
2.2.5
2.2.5.1
2.2.5.4
2.2.5.4.7
2.2.5.4.3
95
Anlage 1, Beilage 11, S. 2
ArbZeitRegl P
- bei Einlegung einer Pause auf Wunsch der Arbeitskräfte ...........................................................
- bei Arbeitsleistung innerhalb einer Rufbereitschaft .....................................................................
- bei Wertung der Arbeitsunterbrechung zwischen dienstplanmäßiger Arbeitszeit und
Überzeitarbeit als Arbeitszeit .......................................................................................................
- Sonderfälle.......................................................................................................................................
- Voraussetzungen.............................................................................................................................
2.2.5.4.5
2.2.5.4.1
2.2.5.4.4
2.2.5.3
2.2.5.2
Besonderheiten des Ausgleichs von Überzeitarbeit.............................................................................
3.3
Billigung von Überzeitarbeit.................................................................................................................
- Zuständigkeiten................................................................................................................................
1.3.3
1.3.4.3
BR
- keine Überzeitarbeit von BR-Mitgliedern..........................................................................................
1.2.1
C
D
Definition
- der besonderen Schicht ..................................................................................................................
- der Dienstplanänderung...................................................................................................................
- des Dienstplanwechsels...................................................................................................................
- des Freizeitausgleichs......................................................................................................................
- des Verfahrens "überprüfungsbedürftige Bemessung" im Zustelldienst .........................................
- des Verfahrens "vorübergehender zusätzlicher Zeitbedarf" im Zustelldienst..................................
- von Überzeitarbeit...........................................................................................................................
2.2.5.1
2.2.2.2
2.2.2.3
3.2.2
2.2.1.3.2
2.2.1.3.3.1
1.2.1
Dienstabwesenheit
- besondere Schicht beim Herbeirufen aus Dienstabwesenheit .......................................................
2.2.5.3.3
Dienstplan
- Überzeitarbeit bei Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen ............................................................
2.2.1.2
Dienstplanänderung.............................................................................................................................
- keine besonderen Schichten............................................................................................................
2.2.2.2
2.2.5.4.3
Dienstplanwechsel................................................................................................................................
- keine besonderen Schichten............................................................................................................
2.2.2.3
2.2.5.4.3
E
Einlegen einer Pause auf Wunsch der Arbeitskräfte
- keine besonderen Schichten............................................................................................................
2.2.5.4.5
Einsatz einer Arbeitskraft auf Arbeitsposten mit geringerer WAZ
- Ausgleich von Überzeitarbeit ..........................................................................................................
3.3.1
Einsatz in Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen
- Ausgleich von Überzeitarbeit ..........................................................................................................
3.3.5
Einverständnis des Arbeitnehmers
- bei Anforderung von Überzeitarbeit ................................................................................................
1.3.2
Einweisung neuer Kräfte in der Paketzustellung. ...............................................................................
2.2.1.3.3.3.2
Entstehungsbereiche von Überzeitarbeit ............................................................................................
1.2.3
Entwicklung der Überzeitarbeit
- Prüfaufgaben bei der NL .................................................................................................................
4.1.4
96
ArbZeitRegl P
Anlage 1, Beilage 11, S. 3
F
Feststellen der Überzeitarbeit (im Regelfall)
- für Arbeitnehmer (auch bei Einsatz auf Ap mit geringerer WAZ) ....................................................
- für Beamte (auch bei Einsatz auf Ap mit geringerer WAZ)..............................................................
- Voraussetzungen für Regelfall ........................................................................................................
2.1.3
2.1.2
2.1.1
Fiktive Dienstpläne
- Ausgleich von Überzeitarbeit ..........................................................................................................
- Überzeitarbeit bei Kraftegruppen mit ... .........................................................................................
3.3.5
2.2.1.2
Freizeitausgleich
- für Mehrarbeit der Beamten.............................................................................................................
- für Überstunden von Arbeitnehmern ...............................................................................................
3.1.1
3.2.2
G
Geteilter Dienst
- bei besonderer Schicht ...................................................................................................................
2.2.5.3.4
Grundsätze für Überzeitarbeit..............................................................................................................
1.2
H
Herbeirufen aus Dienstabwesenheit
- besondere Schicht...........................................................................................................................
2.2.5.3.3
I
J
K
Keine besonderen Schichten
- bei Arbeitsleistung innerhalb einer Rufbereitschaft .........................................................................
- bei Dienst an WoF von AN...............................................................................................................
- bei Dienstplanänderung/Dienstplanwechsel....................................................................................
- bei Einlegen einer Pause auf Wunsch der Kräfte ...........................................................................
- bei Wertung der Arbeitsunterbrechung zwischen dienstplanmäßiger Arbeitszeit und
Überzeitarbeit als Arbeitszeit ...........................................................................................................
- bei fiktiven Dienstplänen .................................................................................................................
2.2.5.4.4
2.2.5.4.6
Keine Überzeitarbeit.............................................................................................................................
- bei Freizeitansprüchen, die nicht aus Überzeitarbeit herrühren.......................................................
- bei Tätigkeiten der Betriebsratsmitglieder........................................................................................
1.2.1
1.2.1
1.2.1
L
97
2.2.5.4.1
2.2.5.4.7
2.2.5.4.3
2.2.5.4.5
ArbZeitRegl P
Anlage 1, Beilage 11, S. 4
M
Mehrarbeit der Beamten
- im Falle von Wochenfeiertagen.......................................................................................................
- im Regelfall (auch bei Einsatz auf Ap mit geringerer WAZ).............................................................
- In besonderen Fällen.......................................................................................................................
2.3.1
2.1.2
2.2
Minderbedarf im Zusammenhang mit "überprüfungsbedürftiger Bemessung"
- Ausgleich von Überzeitarbeit ............................ ...........................................................................
3.3.2
N
Nachweis der Überzeitarbeit................................................................................................................
4
P
Pauschalierung von Überzeitarbeit in besonderen Fällen bei "durchschnittlichen Arbeitszeiten"
- Grundsätze......................................................................................................................................
2.2.1.3.3.3.1
Personelle Gesichtspunkte bei Überzeitarbeit.....................................................................................
1.2.2
Prüfen der Überzeitarbeit
- bei Übertragung der Zuständigkeiten .............................................................................................
1.3.4.4
Q
R
Rechtliche Grundlagen........................................................................................................................
1.1
Regelung der Überzeitarbeit infolge Wochenfeiertagen
- für Arbeitnehmer..............................................................................................................................
- für Beamte.......................................................................................................................................
2.3.2
2.3.1
S
Sonderfälle von Überzeitarbeit.............................................................................................................
- bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht....................................................................................
- bei Dienstplanänderung...................................................................................................................
- bei Dienstplanwechsel.....................................................................................................................
- bei "durchschnittlichen Arbeitszeiten"..............................................................................................
- im Zustelldienst ...........................................................................................................................
- in Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen...................................................................................
- beim Herbeirufen aus "Dienstabwesenheit".....................................................................................
2.2
2.2.5.1;
2.2.5.2;
2.2.5.3
2.2.2.2
2.2.2.3
2.2.1
2.2.1.3
2.2.1.2
2.2.4
Starkverkehr
- vorübergehender zusätzlicher Zeitbedarf im Zustelldienst..............................................................
2.2.1.3.3.2
T
98
ArbZeitRegl P
Anlage 1, Beilage 11, S. 5
U
Übernahme eines anderen Zustellbezirks............................................................................................
2.2.1.3.3.3.3
”Überprüfungsbedürftige Bemessung”
- im Zustelldienst................................................................................................................................
2.2.1.3.2
Überschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit
- bei Arbeitnehmern ...........................................................................................................................
- bei Beamten.....................................................................................................................................
2.1.3
2.1.2
Überschreitung der durchschnittlichen Dienstschlußzeiten im Zustelldienst........................................
2.2.1.3.3.2
Überstunden der Arbeitnehmer
- im Falle von Wochenfeiertagen .......................................................................................................
- im Regelfall.......................................................................................................................................
- in besonderen Fällen ......................................................................................................................
2.3.2
2.1.3
2.2
Überstundenzuschlag...........................................................................................................................
3.2.1
Übertragung der Zuständigkeiten
- für Anforderung von Überzeitarbeit .................................................................................................
- für Anordnung von Überzeitarbeit ...................................................................................................
- für Billigung von Überzeitarbeit .......................................................................................................
- Prüfungen ........................................................................................................................................
1.3.4.2
1.3.4.1
1.3.4.3
1.3.4.4
Überwachen der Entwicklung der Überzeitarbeit
- bei den NL .......................................................................................................................................
- durch die Service Niederlassung Gehaltsabrechnung/Tarifkanzlei .................................................
4.1.4
1.3.4.5
Überzeitarbeit
- im Regelfall (auch bei Einsatz auf Ap mit geringerer WAZ)..............................................................
- in besonderen Fällen ......................................................................................................................
- bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht................................................................................
- bei Dienstplanänderung...............................................................................................................
- bei Dienstplanwechsel.................................................................................................................
- beim Herbeirufen aus ”Dienstabwesenheit”.................................................................................
- im Zustelldienst............................................................................................................................
- in Kräftegruppen mit fiktiven Dienstplänen...................................................................................
- infolge von Wochenfeiertagen..........................................................................................................
2.1
2.2
2.2.5
2.2.2.2
2.2.2.3
2.2.4
2.2.1.3
2.2.1.2
2.3
Überzeitarbeitskartei ............................................................................................................................
- Allgemeines......................................................................................................................................
- Aufbewahrungsfrist...........................................................................................................................
- Dokumentation..................................................................................................................................
- Grundsätze.......................................................................................................................................
- Verfahren beim Wechsel der Dienststelle bzw. der NL ...................................................................
- Zweck ..............................................................................................................................................
4.1
4.1.1
4.1.3.4
4.1.3
4.1.3.1
4.1.3.3
4.1.2
Unvorhergesehene Nachtschicht
- Ausfall dienstplanmaßiger Arbeitszeit..............................................................................................
3.3.4
Unvorhersehbare zwingende dienstliche Gründe
- bei Anordnung von Überzeitarbeit ...................................................................................................
1.3.1
99
Anlage 1, Beilage 11, S. 6
ArbZeitRegl P
V
Veranlassen von Überzeitarbeit............................................................................................................
1.3
Vertretungsweiser Einsatz auf Arbeitsposten mit personengebundenem Zuschlag
- Ausgleich von Überzeitarbeit ...........................................................................................................
3.3.3
Vertretungsweiser Einsatz im Zustelldienst .........................................................................................
2.2.1.3.3.2
Voraussetzungen
- für das Feststellen der Überzeitarbeit im Regelfall .........................................................................
- für den Ansatz besonderer Schichten .............................................................................................
- für Überzeitarbeit allgemein ............................................................................................................
2.1.1
2.2.5.2
1.2.1
Vorübergehender zusätzlicher Zeitbedarf im Zustelldienst
- Definition..........................................................................................................................................
- Überzeitarbeit in Höhe der tatsächlichen Überschreitung der Dienstschlußzeiten..........................
- Überzeitarbeit nach Berechnung bzw. Pauschalierung...................................................................
2.2.1.3.3.1
2.2.1.3.3.2
2.2.1.3.3.3
W
Wechsel der Dienststelle bzw. der NL
- Verfahren bei Abgabe der Überzeitarbeitskarte...............................................................................
4.1.3.3
Wechsel der Zustellbezirke .................................................................................................................
2.2.1.3.3.3.4
Wechseldienst
- Überzeitarbeit infolge von Wochenfeiertagen..................................................................................
2.3.1.2
Wechselschichten
- Überzeitarbeit infolge von Wochenfeiertagen..................................................................................
2.3.2.2
Wochenfeiertag
- Überzeitarbeit aus Anlaß von Wochenfeiertagen ............................................................................
2.3
X
Y
Z
Zuständigkeiten ...................................................................................................................................
- für Anforderung................................................................................................................................
- für Anordnung..................................................................................................................................
- für Billigung......................................................................................................................................
- Prüfung der Überzeitarbeit bei Übertragung der Zuständigkeiten ..................................................
1.3.4
1.3.4.2
1.3.4.1
1.3.4.3
1.3.4.4
Zustelldienst (Sonderverfahren)
- Allgemeines......................................................................................................................................
- Überzeitarbeit in Höhe der tatsächlichen Überschreitung der Dienstschlußzeit..............................
- Bewältigung des Starkverkehrs ...................................................................................................
- vertretungsweiser Einsatz ...........................................................................................................
- Überzeitarbeit nach Berechnung bzw. Pauschalierung ..................................................................
- Übernahme eines Zustellbezirks..................................................................................................
- Wechsel des Zustellers in einen anderen Zustellbezirk ..............................................................
- vorübergehender zusätzlicher Zeitbedarf (Definition) .....................................................................
- zusätzlicher Zeitbedarf infolge "überprüfungsbedürftiger Bemessung" ..........................................
2.2.1.3.1
2.2.1.3.3.2
2.2.1.3.3.2
2.2.1.3.3.2
2.2.1.3.3.3
2.2.1.3.3.3.3
2.2.1.3.3.3.4
2.2.1.3.3.1
2.2.1.3.2
100
Anlage 2
ArbZeitRegl P
(zu Teil II Abschnitt 10)
Tabelle zur Bestimmung der Zahl an Ruhetagen bzw. Ruhehalbtagen im Jahr
Ruhetage bzw.
Ruhehalbtage
in der Dienstplanperiode
Zahl der Ruhetage bzw. Ruhehalbtage im Jahr bei einer Dienstplanperiode
von _________ Wochen
1
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
101
52
104
156
208
260
312
-
2
26
52
78
104
130
156
182
208
234
260
286
312
-
3
17
35
52
69
87
104
121
139
156
173
191
208
225
243
260
277
295
312
-
4
26
39
52
65
78
91
104
117
130
143
156
169
182
195
208
221
234
247
260
273
286
299
312
-
5
21
31
42
52
62
73
83
94
104
114
125
135
146
156
166
177
187
198
208
218
229
239
250
260
270
281
291
302
312
-
6
26
35
43
52
61
69
78
87
95
104
113
121
130
139
147
156
165
173
182
191
199
208
217
225
234
243
251
260
269
277
286
295
303
312
-
7
22
30
37
45
52
59
67
74
82
89
97
104
111
119
126
134
141
149
156
163
171
178
186
193
201
208
215
223
230
238
245
253
260
267
275
282
290
297
305
312
-
8
26
33
39
46
52
59
65
72
78
85
91
98
104
111
117
124
130
137
143
150
156
163
169
176
182
189
195
202
208
215
221
228
234
241
247
254
260
267
273
280
286
293
299
306
312
-
9
23
29
35
40
46
52
58
64
69
75
81
87
92
98
104
110
116
121
127
133
139
144
150
156
162
168
173
179
185
191
196
202
208
214
220
225
231
237
243
248
254
260
266
272
277
283
289
295
300
306
312
-
10
26
31
36
42
47
52
57
62
68
73
78
83
88
94
99
104
109
114
120
125
130
135
140
146
151
156
161
166
172
177
182
187
192
198
203
208
213
218
224
229
234
239
244
250
255
260
265
270
276
281
286
291
296
302
307
312
11
24
28
33
38
43
47
52
57
61
66
71
76
80
85
90
95
99
104
109
113
118
123
128
132
137
142
147
151
156
161
165
170
175
180
184
189
194
199
203
208
213
217
222
227
232
236
241
246
251
255
260
265
269
274
279
284
12
26
30
35
39
43
48
52
56
61
65
69
74
78
82
87
91
95
100
104
108
113
117
121
126
130
134
139
143
147
152
156
160
165
169
173
178
182
186
191
195
199
204
208
212
217
221
225
230
234
238
243
247
251
256
260
13
24
28
32
36
40
44
48
52
56
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64
68
72
76
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84
88
92
96
100
104
108
112
116
120
124
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160
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192
196
200
204
208
212
216
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224
228
232
236
240
ArbZeitRegl P
Anlage 3
(zu Post-AZV § 7,
TV Nr. 37b)
Tarifvertrag Nr. 37b
- Regelungen zur Arbeitszeit vom 2. April 1998
zuletzt geändert durch TV Nr. 109
Stand: November 2002
102
Anlage 3
ArbZeitRegl P
(zu Post-AZV § 7,
TV Nr. 37b)
Inhalt:
I.
TV Nr. 37b
Erster Abschnitt: Überzeitarbeit
§1
Geltungsbereich
§2
Außerkraftsetzen der Regelungen zu Überstunden und Überstundenzuschlägen
Zweiter Abschnitt: Flexibilisierung der Arbeitszeit
§1
Geltungsbereich
§2
Bezahlungsgrundsätze
§3
Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit
§4
Einführung von Arbeitszeitkonten
§5
Steuerung der Arbeitszeitkonten
§6
Abweichungen vom Dienstplan
§7
Beteiligung des Betriebsrates
§8
Zeitausgleich
§9
Verfahren beim Zeitausgleich
Dritter Abschnitt: Inkrafttreten, Laufzeit
II.
103
Hinweise zum TV Nr. 37b aus Grundsatzanweisungen der Zentrale
ArbZeitRegl P
Anlage 3
(zu Post-AZV § 7,
TV Nr. 37b)
Erster Abschnitt: Überzeitarbeit
§1
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Arbeitnehmer im Bereich der Deutschen Post AG, soweit sie Mitglied der [...]
sind, die unter den Geltungsbereich der TV Ang/TV Ang-O bzw. TV Arb/TV Arb-O (neu: MTV-DP AG)
fallen, in Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben der Deutschen Post AG beschäftigt sind und die
weder ganz noch teilweise Zustelltätigkeit verrichten (Brief und Fracht).
§2
Außerkraftsetzen der Regelungen zu Überstunden und Überstundenzuschlägen
§ 14 TV Ang/TV Ang-O und § 6 TV Arb/TV Arb-O (neu: § 14 ETV-DP AG) werden für die Dauer der Anwendung dieses Tarifvertrages außer Kraft gesetzt.
Protokollnotiz zu § 2:
”§ 14 Abs. 7 UAbs. 2 TV Ang/TV-Ang-O (neu: § 14 Abs. 7 UAbs. 2 ETV-DP AG) findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass der nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen sich ggf. errechnete Ausgleichsanspruch, gekürzt um
die Zahl der am Wochenfeiertag tatsächlich geleisteten und nach § 14a Abs. 4 TV Ang/TV-Ang-O (neu: § 15 Abs. 1
Buchst. c) ETV-DP AG) mit dem Feiertagszuschlag abzugeltenden Stunden, wie Mehrleistungen erfaßt werden. § 6
Abs. 7 UAbs. 2 TV Arb/TV-Arb-O (neu: § 14 Abs. 7 UAbs. 2 ETV-DP AG) findet mit der Maßgabe Anwendung, dass
der nach den für die Beamten geltenden Bestimmungen sich ggf. errechnete Ausgleichsanspruch, gekürzt um die
Zahl der am Wochenfeiertag tatsächlich geleisteten und nach § 7 Abs. 4 TV Arb/TV-Arb-O (neu: § 15 Abs. 1 Buchst.
c) ETV-DP AG) mit dem Feiertagszuschlag abzugeltenden Stunden, wie Mehrleistungen erfaßt werden.”
Hinweis: Die PN ist zum 31.10.2003 ausgelaufen und wurde nicht verlängert.
Zweiter Abschnitt: Flexibilisierung der Arbeitszeit
§1
Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Arbeitnehmer im Bereich der Deutschen Post AG, soweit sie Mitglied der [...]
sind, die unter den Geltungsbereich der TV Ang/TV Ang-O bzw. TV Arb/TV Arb-O (neu: MTV-DP AG)
fallen, in Betrieben, Betriebsteilen und Nebenbetrieben der Deutschen Post AG beschäftigt sind und die
weder ganz noch teilweise Zustelltätigkeit verrichten (Brief und Fracht). Dieser Abschnitt gilt nicht für leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
§2
Bezahlungsgrundsätze
Die Bezahlung erfolgt unabhängig von dem tatsächlichen Umfang der monatlich geleisteten Arbeitsstunden in Form eines konstanten Monatsentgelts auf der Grundlage der tarifvertraglich (§ 13 Abs. 1 UAbs. 1
Satz 1 TV Ang/TV Ang-O, § 5 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 TV Arb/TV Arb-O (neu: § 22 Abs. 1 UAbs. 1 MTVDP AG)) bzw. einzelarbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit.
104
Anlage 3
ArbZeitRegl P
(zu Post-AZV § 7,
TV Nr. 37b)
§3
Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit
(1) Es sind für alle Arbeitnehmer Dienstpläne aufzustellen.
Grundlage für die Verteilung der Arbeitszeit in Dienstplänen ist die tarifvertraglich (§ 13 Abs. 1 UAbs. 1
Satz 1 TV Ang/TV Ang-O, § 5 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 TV Arb/TV Arb-O (neu: § 22 MTV-DP AG)) bzw.
einzelarbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Überschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit werden als nicht zuschlagspflichtige Mehrleistungen, Unterschreitungen als Minderleistungen
erfaßt.
(2) In Organisationseinheiten, in denen Systeme einer gleitenden oder variablen Arbeitszeit Anwendung
finden, tritt an die Stelle der dienstplanmäßigen Arbeitszeit eine sogenannte fiktive Regelarbeitszeit.
§4
Einführung von Arbeitszeitkonten
(1) Zur Dokumentation der täglichen Abweichungen von den dienstplanmäßigen Arbeitszeiten (Mehr- und
Minderleistungen) sind Arbeitszeitkonten IT-gestützt zu führen. Zur Berechnung des täglichen Saldos
werden Beginn und Ende der täglichen tatsächlichen Arbeitszeiten, soweit möglich, IT-gestützt erfaßt.
Für das IT-gestützte Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten für die Arbeitszeitkonten gelten die jeweiligen Datenschutzbestimmungen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zur Durchführung dieses Abschnitts des Tarifvertrages aus bestehenden IT-Systemen ist ausschließlich für Anwendungen, die zur Durchführung dieses Abschnitts des Tarifvertrages erforderlich sind, zulässig. Eine über Satz 1 und 2 hinausgehende individuelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle findet nicht
statt. Die IT-gestützt erhobenen Daten dürfen nicht für arbeitsrechtliche Maßnahmen verwendet werden.
Lassen Daten bzw. Auswertungen dennoch Rückschlüsse auf die individuelle Leistung oder das individuelle Verhalten der Beschäftigten zu, dürfen sie für arbeitsrechtliche Maßnahmen weder als Anlaß noch
als Entscheidungsgrundlage dienen.
Der Arbeitnehmer erhält einmal monatlich ein Journal seines Arbeitszeitkontos. Darüber hinaus kann der
Arbeitnehmer jederzeit, soweit berechtigte betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, Einsicht in sein
Arbeitszeitkonto nehmen.
(2) Die Arbeitszeitkonten werden nicht zu bestimmten Zeitpunkten abgerechnet. Im einzelnen persönlichen Arbeitszeitkonto ist die "Nulllinie" innerhalb eines Zeitraums von längstens 18 Monaten mindestens
einmal zu berühren.
(3) Die maximal zulässige Schwankungsbreite der Abweichungen beträgt jeweils das 3fache der tarifvertraglich (§ 13 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 TV Ang/TV Ang-O, § 5 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 TV Arb/TV Arb-O (neu:
§ 22 Abs. 1 UAbs. 1 MTV-DP AG) bzw. einzelarbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit.
Protokollnotiz zu Abs. 2:
Bei befristet für die Dauer von weniger als 18 Monaten eingestellten Arbeitnehmern ist das Arbeitszeitkonto zum
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt soll das Arbeitszeitkonto möglichst ausgeglichen sein.
105
ArbZeitRegl P
Anlage 3
(zu Post-AZV § 7,
TV Nr. 37b)
§5
Steuerung der Arbeitszeitkonten
(1) Die Arbeitszeitkonten sind nach dem Ampelprinzip zu führen und entsprechend zu steuern. Im "grünen" Bereich liegt eine Schwankungsbreite von bis zum 1fachen der Wochenarbeitszeit, im "gelben" Bereich liegt eine Schwankungsbreite von mehr als dem 1fachen bis zum 2fachen der Wochenarbeitszeit.
Der "rote" Bereich beginnt bei einer Über- bzw. Unterschreitung von mehr als dem 2fachen der Wochenarbeitszeit bis zum maximal 3fachen der Wochenarbeitszeit.
(2) Das Volumen der Mehr- und Minderleistungen bewegt sich grundsätzlich im "grünen" Bereich.
Soweit keine besonderen Formen der Arbeitszeitgestaltung, z. B. Gruppenarbeit, eingeführt sind, liegt die
Steuerung der im "gelben" Bereich befindlichen Arbeitszeitkonten in der Zuständigkeit des Arbeitgebers;
der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit, gemäß § 8 und § 9 dieser Regelung einen Zeitausgleich
herbeizuführen. Der Arbeitgeber ist gehalten, diese Arbeitszeitkonten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten in den "grünen" Bereich zu steuern. Bei den zu diesem Zweck erforderlichen Personaleinsatzmaßnahmen sind die betrieblichen und persönlichen Interessen gleichgewichtig zu berücksichtigen.
Arbeitszeitkonten, die den "roten" Bereich berühren, sind unabhängig davon, welche Form der Arbeitszeitgestaltung ihnen zugrunde liegt, durch unverzügliche arbeitgeberseitige Personalplanungs- bzw. einsatzmaßnahmen in den "gelben" Bereich zu überführen.
Protokollnotiz über eine Ergänzung des TV 37b:
Auf Antrag des Arbeitnehmers können ausschließlich Mehrleistungen, die über dem zweifachen der tarifvertraglich
bzw. arbeitsvertraglich vereinbarten WAZ als Arbeitszeitguthaben im Arbeitszeitkonto verbucht sind, nach vorheriger
Zustimmung des Betriebsrats in nachstehenden Bereichen durch Barabgeltung ausgeglichen werden:

Zentrale,

SNL IT-Infrastruktur, SNL Accounting, SNL Retails Systeme und NL Renten Service, soweit in einzelnen Organisationseinheiten der genannten Niederlassungen IT-Aufgaben wahrgenommen werden.
Die Summe der bezahlbaren Mehrleistungen darf die Stundenzahl, die sich aus nachstehender Berechnungsformel ergibt, nicht überschreiten (Berechnungsformel für 1998: 5% des Personalbestands der
Vollbeschäftigten am 01.12.1998 multipliziert mit dem Faktor 38,5; Berechnungsformel für 1999: 5% des
Personalbestands der Vollbeschäftigten am 01.01.1999 multipliziert mit dem Faktor 38,5 x 12; Berechnungsformel für 2000: 5% des Personalbestands der Vollbeschäftigten am 01.01.2000 multipliziert mit
dem Faktor 38,5 x 4). Die Verteilung der so ermittelten Stundenzahl innerhalb der Generaldirektion bzw.
des jeweiligen Zentrums ist zwischen den Betriebsparteien festzulegen.
Hinweis: Die PN ist zum 30.04.03 ausgelaufen und wurde nicht verlängert.
§6
Abweichungen vom Dienstplan
(1) Aus betrieblichen Gründen notwendig werdende Abweichungen von der dienstplanmäßigen Arbeitszeit hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer rechtzeitig anzukündigen.
(2) Abweichungen vom Dienstplan dürfen nur bei Berücksichtigung der betrieblichen und der persönlichen Interessen des Arbeitnehmers vorgenommen werden.
(3) Bei einer Verkürzung der Arbeitszeit im Rahmen einer angefangenen Dienstschicht bzw. bei einem
Einsatz an einem dienstplanmäßig freien Tag beträgt bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern die Arbeitszeit
mindestens drei Stunden, bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern mindestens zwei Stunden.
106
Anlage 3
ArbZeitRegl P
(zu Post-AZV § 7,
TV Nr. 37b)
(4) Bei Abweichungen vom Dienstplan, die am gleichen Tag oder bis zu zwei Tagen (ohne Sonntage)
vorher angekündigt werden, ist wie folgt zu verfahren:
1. Verlängerungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit
Unter Berücksichtigung billigen Ermessens und Abwägung beiderseitiger Interessen sollen Verlängerungen nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer vorgenommen werden.
2. Verkürzungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit
Verkürzungen der dienstplanmäßigen Arbeitszeit dürfen nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer
vorgenommen werden.
§7
Beteiligung des Betriebsrates
(1) Innerhalb des "grünen" und "gelben" Bereichs kann eine Steuerung des Arbeitszeitkontos durch Abweichungen vom Dienstplan in Höhe von einer Stunde arbeitstäglich ohne Beteiligung des Betriebsrates
vorgenommen werden. Der Betriebsrat ist hierüber im "grünen" Bereich unverzüglich zu unterrichten und
im "gelben" Bereich in jedem Einzelfall vorher zu unterrichten. Die vorherige Unterrichtung gilt auch für
das Erreichen des "gelben" Bereichs.
Abweichungen vom Dienstplan, die dazu führen, dass der "rote" Bereich erreicht wird oder die sich im
"roten" Bereich bewegen, bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen Zustimmung des Betriebsrates.
Näheres wird durch die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung geregelt.
(2) Kriterien für die Auswahl der Arbeitnehmer, die abweichend vom Dienstplan eingesetzt werden sollen,
können in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu
beachten:
Bei der Anpassung der im Dienstplan ausgewiesenen Arbeitszeiten an die betrieblichen Erfordernisse ist
von einer gleichmäßigen Inanspruchnahme der Beschäftigten auszugehen. Dabei sind hinsichtlich der
konkreten zeitlichen Festlegung nach Möglichkeit auch die persönlichen Belange der Beschäftigten zu
berücksichtigen.
Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten sind je Arbeitnehmer grundsätzlich 104 Ruhetage, mindestens jedoch 78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage zu gewähren. Im Fall einer geringeren Beschäftigungsdauer verringert sich die Zahl entsprechend. Infolge von Abwesenheitszeiten ausgefallene Ruhetage
(z. B. Erholungsurlaub oder Erkrankung) werden nicht nachgewährt.
Innerhalb eines Zeitraums von sieben Kalendertagen ist jedem Arbeitnehmer mindestens ein Ruhetag zu
gewähren.
§8
Zeitausgleich
(1) Wird ein Arbeitnehmer an einem ursprünglich dienstplanmäßig freien Tag zur Arbeitsleistung herangezogen, ist ein Ausgleich auf Antrag des Arbeitnehmers durch Gewährung eines freien Tages zu einem
anderen Zeitpunkt herbeizuführen.
(2) Der Arbeitnehmer kann mehrtägige, eintägige oder stundenweise Abweichungen vom Dienstplan
unter Anrechnung der dienstplanmäßig ausfallenden Arbeitszeiten auf sein Arbeitszeitkonto beanspruchen.
107
ArbZeitRegl P
Anlage 3
(zu Post-AZV § 7,
TV Nr. 37b)
§9
Verfahren beim Zeitausgleich
(1) Den Freizeitwunsch hat der Arbeitnehmer rechtzeitig zu beantragen.
(2) Beantragt der Arbeitnehmer kurzfristig (bis zu drei Tagen vorher) Freizeitausgleich, so ist dieser Antrag zu prüfen. Stehen keine betrieblichen Interessen entgegen, ist der Antrag zu genehmigen.
(3) Bei rechtzeitiger (ab vier Tagen vorher) Beantragung des Freizeitausgleiches hat der Arbeitgeber unverzüglich die Realisierung zu prüfen und den Arbeitnehmer über das Ergebnis zu unterrichten. Eine Ablehnung des Antrages ist dem Arbeitnehmer unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Bei Ablehnung des
Antrages kann der Arbeitnehmer den Betriebsrat hinzuziehen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung zu finden.
Dritter Abschnitt: Inkrafttreten, Laufzeit
Der Tarifvertrag Nr. 37b tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Er kann mit einer Kündigungsfrist von einem Monat
zum Ende eines Kalendermonats, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2002, gekündigt werden.
Die Protokollnotiz zu § 5 Abs. 2 UAbs. 3 im Zweiten Abschnitt tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 1998 in
Kraft und mit Ablauf des 30. April 2003 außer Kraft.
Die Protokollnotiz zu § 2 im Ersten Abschnitt tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 1998 in Kraft und mit
Ablauf des 31. Oktober 2003 außer Kraft.
108
Anlage 3
ArbZeitRegl P
(zu Post-AZV § 7)
Hinweise zu Anweisungen der Zentrale zu den einzelnen Regelungen des TV Nr. 37b
Erster Abschnitt des TV Nr. 37b:
Zu §§ 1 und 2:
Anw 534a 992/32 v. 23.04.98, Tz 1 (s. Anhang II S. 25 ff.)
-
Wegfall Überstundenregelungen § 14 TV Ang / § 6 TV Arb (neu: § 14 ETV-Arb)
Wegfall zuschlagspflichtiger Überstunden
Wegfall Überzeitarbeit aufgrund von Wochenfeiertagen für AN in Wechselschichten
Anw 534a 991/12 v. 29.06.98 (s. Anhang II S. 28):
- Wegfall der Regelungen für ”Besondere Schicht” für Beamte (2.2.5 ff der Überzeitarbeitsregelungen)
-Beibehaltung der Berechnung von ÜZA bei Beamten im Wechseldienst anläßlich von WoF
Anw 534a 992/82 v. 22.12.98, Tz 1.3 und 2.2 (s. Anhang II S. 33):
-
Modifizierte Wochenfeiertags-Anspruchsberechnung für Arbeitnehmer in Wechselschichten wird
bis 31.10.2000 befristet eingeführt.
Zweiter Abschnitt des TV Nr. 37b:
Zu § 1:
Anw 534a 992/32 v. 23.04.98, Tz 1 (s. Anhang II S. 25):
-
Ergänzende Aussagen zum Geltungsbereich TV Nr. 37b
Zu § 3:
Anw 534a 992/32 v. 23.4.98, Tz 2 (s. Anhang II S. 25):
-
Dienstpläne, Voraussetzung für die Anwendung des TV Nr. 37b
Anw 534a 992/65 v. 26.10.98, Tz 3 (s. Anhang II S. 31 ff.):
-
109
Ruhetage und Ermittlung des 7-Tage-Zeitraums
ArbZeitRegl P
Anlage 3
(zu Post-AZV § 7)
Zu § 4:
Anw 534a 992/32 v. 23.04.98, Tz 2 (s. Anhang II S. 25..):
-
Fristbeginn für ”Null-Linien-Berührung”
IT-Gestützte Kontenführung
Wechsel innerhalb von Dienstplänen mit derselben WAZ
Anw 534a 995/E v. 18.09.98, Tz 1 und 2 (s. Anhang II S. 30):
-
Kontoführung bei Wochenfeiertagsergebnissen
Anw 534a 992/65 v. 26.10.98, Tz 2 und 5 (s. Anhang II S. 31 ff.):
-
Wechsel innerhalb von Dienstplänen mit unterschiedlicher WAZ
Besonderheiten bei der Erfassung von Mehrleistungen
Zu § 5:
Anw 534a 992/32 v. 230.4.98, Tz 3 (s. Anhang II S. 25 ff.):
-
Vorgaben zur Kontenführung in besonderen Fällen
Abweichungen vom Dienstplan sowohl durch Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer herbeiführbar
Anw 534a 992/82 v. 22.12.98, Tz 1.1, 1.2, 2.1 und 2.3 (s. Anhang II S. 33 ff.):
-
Bezahlbarkeit in Sonderfällen
Buchungstechnische Einzelheiten zum OPEN-Konto
Verfahren bei befristeter WAZ-Änderung
Anw 513c 995/40 v. 22.09.99 (s. Anhang II S. 37):
-
Wesentliche Steuerungsinstrumente bei der TV Nr. 37b-Kontoführung
Zu § 6:
Anw 534a 992/32 v. 23.04.98, Tz 3 (s. Anhang II S. 25):
-
Vorgaben für die Ankündigung von Dienstplanabweichungen
Anw 534d 995/K v. 20.8.98 (s. Anhang II S. 28):
-
110
Anlaß-OZ für arbeitgeberseitig und arbeitnehmerseitig veranlaßte Mehr- und Minderleistungen
Anlage 3
ArbZeitRegl P
(zu Post-AZV § 7)
Anw 534a 998/K v. 10.6.98 (s. Anhang II S. 27):
-
Besonderheiten bei Ankündigung von Dienstplanabweichungen
Anw 534a 992/65 v. 26.10.98 Tz 1 (s. Anhang II S. 31):
-
Tägliche Höchstarbeitszeit bei geplanten Dienstplanänderungen
Zu § 7:
Anw 534a 992/32 v. 23.04.98, Tz 4 (s. Anhang II S. 25):
-
Betriebsratsbeteiligung, Abschluß von Betriebsvereinbarungen
Anw 534a 998/K v. 10.6.98 (s. Anhang II S. 27):
-
Sperrwirkung § 87 (1) BetrVG
Fahrpläne Abteilung Verkehr, Arbeitszeiten in außergewöhnliche Fällen
Anw 534a 992/65 v. 26.10.98, Tz 3 (s. Anhang II S. 31):
-
Ruhetage und Ermittlung des 7-Tage-Zeitraums
Zu § 8:
Anw 534a 992/32 v. 23.04.98, Tz 3 (s. Anhang II S. 25):
-
Mehrleistungen an ursprünglich freien Tagen: Wahlrecht für ersatzweise freien Tag
Anw 534a 992/65 v. 26.10.98, Tz 4 (s. Anhang II S. 31):
-
Freizeitausgleich auf Wunsch des Arbeitnehmers bei Krankheit
Zu § 9:
Anw 534a 992/32 v. 23.04.98, Tz 3 (s. Anhang II S. 25):
-
Vorgaben für den Arbeitgeber
Durchführung des Zeitausgleichs; Widerruf eines ursprünglich genehmigten Freizeitausgleichs
Anw 534d 995/K v. 20.8.98 (s. Anhang II S. 28):
-
111
Anlaß-OZ für arbeitgeberseitig und arbeitnehmerseitig veranlaßte Mehr- und Minderleistungen
ArbZeitRegl P
Anlage 4
(Post-AZV 2003)
Verordnung über die Arbeitszeit
der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG
(Post-Arbeitszeitverordnung 2003 – Post-AZV 2003)
§1
Anwendung der Arbeitszeitverordnung
Für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung, soweit in den §§ 2 bis 8 nichts anderes bestimmt ist.
§2
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst nicht in
Wechselschicht geleistet, darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vorstands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es
erfordern.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit – für Beamtinnen und Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte mit
fester Arbeitszeit – ohne Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.
§3
Dienst an Heiligabend und Silvester
Aufgehoben!
(vgl. Dritte Verordnung zur Änderung der Post-AZV 2003 vom 19.11.2008 (BGBl. I S. 2223)
§4
Gleitende Arbeitszeit
(1) Wird den Beamtinnen und Beamten gestattet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen
selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen zehn Stunden nicht überschreiten. Wird eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese montags bis donnerstags sechs Stunden und
freitags fünf Stunden ausschließlich der Ruhepausen nicht unterschreiten.
(2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb eines festzulegenden Abrechnungszeitraums von längstens zwölf Kalendermonaten auszugleichen. Ist ein voller Ausgleich im Abrechnungszeitraum nicht
möglich, dürfen bis zu 40 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Zum Zwecke des
Arbeitszeitausgleichs kann die Kernarbeitszeit bis zu einem ganzen Tag für jeden Kalendermonat (Gleittag) in Anspruch genommen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen; dabei dürfen bis zu fünf Gleittage
112
ArbZeitRegl P
Anlage 4
(Post-AZV 2003)
zusammengefasst werden. Wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen, darf beim Ausgleich nach Satz 3
zusätzlich ein Brückentag in Anspruch genommen werden; Brückentage im Sinne dieser Verordnung sind der Freitag nach und der Montag vor einem gesetzlichen Wochenfeiertag.
§5
Ruhepausen
(1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von
mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause
mindestens 45 Minuten. Die Ruhepausen nach den Sätzen 1 und 2 können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Bei geteilter Arbeitszeit soll die Ruhepause zwei Stunden nicht unterschreiten.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
§6
Nachtdienst
(1) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu
tragen. Nachtdienst ist eine Arbeitszeit zwischen 23 und 6 Uhr von mehr als zwei Stunden Dauer.
(2) Wer auf Grund der Dienstgestaltung für einen regelmäßigen Nachtdienst in Wechselschichten vorgesehen ist
oder Nachtdienst an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr zu leisten hat, ist auf Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit
und danach mindestens alle drei Jahre, nach Vollendung des 50. Lebensjahres jedes Jahr, arbeitsmedizinisch auf
Nachtdiensttauglichkeit zu untersuchen.
(3) Beamtinnen und Beamte sind auf Antrag auf für sie geeignete Arbeitsposten mit Tagesarbeit umzusetzen, wenn
1. die weitere Verrichtung von Nachtdienst nach arbeitsmedizinischer Beurteilung ihre Gesundheit gefährdet,
2. in ihrem Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden
Person betreut werden kann, oder
3. sie eine schwerpflegebedürftige Angehörige oder einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen haben, die oder der nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person versorgt werden kann,
sofern zwingende betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
§7
Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle
Zur besseren Anpassung des Personaleinsatzes an den Arbeitsanfall kann der Vorstand der Deutschen Post AG neue
Arbeitszeitmodelle zur Erprobung einführen, die eine variable Abweichung von der dienstplanmäßigen Einteilung
der Arbeitszeit ermöglichen, sofern die Voraussetzungen dafür auf Grund der geltenden Arbeitszeitregelungen für
vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Post AG vorliegen. Die Schwankungsbreite der
113
ArbZeitRegl P
Anlage 4
(Post-AZV 2003)
Mehr- und Minderleistungen darf höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 1 Abs. 1 (neu: § 3
Abs. 1 Satz 1) der Arbeitszeitverordnung betragen. § 3 Abs. 1 Satz 2 (neu: § 4) der Arbeitszeitverordnung bleibt
unberührt. Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraums von längstens 18 Monaten auszugleichen.
Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum.
§8
Arbeitszeit bei
einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung
Wird Beamtinnen und Beamten nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes oder nach § 123a Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder einer öffentlichen Einrichtung zugewiesen, kann der Vorstand der Deutschen Post AG die durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit, die für
diese Beamtinnen und Beamten gelten soll, entsprechend der in dem anderen Unternehmen oder der öffentlichen
Einrichtung geltenden betriebsüblichen oder regelmäßigen Arbeitszeit festlegen. Die so festgelegte Arbeitszeit darf
die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. Der Vorstand der Deutschen Post AG hat das Bundesministerium der Finanzen über den Erlass solcher Anordnungen unverzüglich zu
unterrichten. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern
oder aufheben.
§9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Post-Arbeitszeitverordnung
1998 vom 6. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3145) außer Kraft.
(2) (3) -
114
Anlage 4
ArbZeitRegl P
(ArbZG)
Arbeitszeitgesetz
(ArbZG)
vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170),
zuletzt geändert durch G vom 15.07.2009 (BGBl. I S. 1939)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§
1
Zweck des Gesetzes
§
2
Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt. Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
§
3
Arbeitszeit der Arbeitnehmer
§
4
Ruhepausen
§
5
Ruhezeit
§
6
Nacht- und Schichtarbeit
§
7
Abweichende Regelungen
§
8
Gefährliche Arbeiten
Dritter Abschnitt. Sonn- und Feiertagsruhe
§
9
Sonn- und Feiertagsruhe
§ 10
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 11
Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
§ 12
Abweichende Regelungen
§ 13
Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
Vierter Abschnitt. Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14
Außergewöhnliche Fälle
§ 15
Bewilligung, Ermächtigung
Fünfter Abschnitt. Durchführung des Gesetzes
§ 16
Aushang und Arbeitszeitnachweise
§ 17
Aufsichtsbehörde
Sechster Abschnitt. Sonderregelungen
§ 18
Nichtanwendung des Gesetzes
§ 19
Beschäftigung im öffentlichen Dienst
§ 20
Beschäftigung in der Luftfahrt
§ 21
Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
§ 21a
Beschäftigung im Straßentransport
Siebter Abschnitt. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 22
Bußgeldvorschriften
§ 23
Strafvorschriften
Achter Abschnitt. Schlußvorschriften
§ 24
Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
§ 25
Übergangsregelung für Tarifverträge
§ 26
(aufgehoben)
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Anlage 4
(ArbZG)
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
1.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und
die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2.
den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der
Arbeitnehmer zu schützen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen;
Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen
zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22
bis 5 Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
1.
auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
2.
Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Zweiter Abschnitt. Werktägliche Arbeitszeit
und arbeitsfreie Zeiten
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr
als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
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Anlage 4
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(ArbZG)
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung,
Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in
Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen
durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und
Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht
mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu
zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb
von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen
Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2
Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen
hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen
Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz
umzusetzen, wenn
a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner
Gesundheit gefährdet oder
b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt
lebenden Person betreut werden kann, oder
c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für
die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
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(ArbZG)
§ 7 Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3
a. die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und
in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b. einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben
auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies
erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen
wird,
4. abweichend von § 6 Abs. 2
a. die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die
Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b. einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird,
kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner
zugelassen werden,
1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu
anderen Zeiten auszugleichen,
2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im
wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.
(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann
abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein
Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer
Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung
hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber
die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
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(ArbZG)
(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen
des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
(7) Auf Grund eine Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf
die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann
die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer
nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat..
(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der
Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an
die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
§ 8 Gefährliche Arbeiten
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen besondere Gefahren für die
Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken, die Ruhepausen und
Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer
in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7 beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit
der Arbeitnehmer erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der
Bergaufsicht unterliegen.
Dritter Abschnitt. Sonn- und Feiertagsruhe
§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und
Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit
folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden
vorverlegt werden.
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§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und
Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten
und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,
6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in
Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung
von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren
Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne
des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des
vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und
Rechnersystemen,
15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt
werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz
von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.
(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu
drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum
Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.
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(ArbZG)
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die
Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 7, 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten
und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb
eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer
an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb
eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar
in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe
nicht entgegenstehen.
§ 12 Abweichende Regelungen
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10
Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern,
2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu
stellen,
3. abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben,
4. abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
§ 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.
§ 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe
1. die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher
bestimmen,
2. über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9
a) für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung
täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist,
b) für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub
aa) nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
bb) besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,
cc) zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde,
c) aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung,
zulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen
bestimmen.
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(ArbZG)
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann
1. feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist,
2. abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen
a.
im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
b.
an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,
c.
an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,
und Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen.
(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, dass Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit
Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen
ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und
bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.
Vierter Abschnitt. Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14 Außergewöhnliche Fälle
(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht
auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird,
deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur
Folge haben würden,
2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren
Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren
an einzelnen Tagen,
wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
(3) Wird von den Befugnissen nach den Absätzen 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden
wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
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Anlage 4
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(ArbZG)
§ 15 Bewilligung, Ermächtigung
(3) Die Aufsichtsbehörde kann
1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a. für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
b. für Bau- und Montagestellen,
2. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und
Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten
ausgeglichen wird,
3. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst entsprechend bewilligen,
4. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aus zwingenden Gründen der Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und –beschränkungen hinaus Arbeit zu leisten.
(4) Werden Ausnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im
Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
Fünfter Abschnitt. Durchführung des Gesetzes
§ 16 Aushang und Arbeitszeitnachweise
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für
den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des §§ 12 und 21a Abs. 6 an geeigneter Stelle im Betrieb
zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit
der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der
Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
§ 17 Aufsichtsbehörde
(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von
den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der
sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu
treffen hat.
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Anlage 4
ArbZeitRegl P
(ArbZG)
(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen
Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach
§ 15 Abs. 1 und 2.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis
3 und des §§ 12 und 21a Abs. 6 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.
(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn
selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Sechster Abschnitt. Sonderregelungen
§ 18 Nichtanwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,
2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu
selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie
eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.
(2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.
(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3
des Seemannsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz.
§ 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
Nicht abgedruckt!
§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt
Nicht abgedruckt!
§ 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
Nicht abgedruckt!
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Anlage 4
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(ArbZG)
§ 21a Beschäftigung im Straßentransport
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrtstätigkeiten im Sinne der Verordnung
(EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates […] gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit
nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und
des AETR bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine
verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten.
Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann bis auf 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach denVorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie
nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von
sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei
Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit
auszuhändigen.
(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem
anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.
Siebter Abschnitt. Straf- und Bußgeldvorschriften
Nicht abgedruckt!
Achter Abschnitt. Schlußvorschriften
Nicht abgedruckt!
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ArbZeitRegl P
Anlage 5
(TV Nr. 75a in der Ursprungsfassung)
Offenburg, den 28.04.2000
Angebot der Deutschen Post AG vom 28.04.2000 zum Tarifvertrag Nr. 75
§1
Änderung der §§ 13 TV Ang/TV Ang-O, 5 TV Arb/TV Arb-O
Die §§ 13 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 bis 5 TV Ang/TV Ang-O, 5 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 bis 5 und Abs. 10 TV
Arb/Arb-O werden durch nachstehende Regelungen ersetzt.
Abschnitt I: Arbeitszeit
1.
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist
innerhalb von 12 Monaten auszugleichen.
2.
Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen sowie betriebsbedingte Wegezeiten mit Ausnahme von Reisezeiten
rechnen zur Arbeitszeit.
3.
Bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf
die einzelnen Wochentage hat der Betriebsrat nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen.
4.
Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer (§ 2 Absatz 2 und 5 Arbeitszeitgesetz - ArbZG) beträgt bis zu 8 Stunden. Sie kann auf 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von zusammenhängend 6
Monaten bzw. in der Zustellung 12 Monaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
5. Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten sind je Arbeitnehmer grundsätzlich 104 Ruhetage, mindestens jedoch 78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage zu gewähren. Im Fall einer geringeren Beschäftigungsdauer verringert
sich die Zahl entsprechend. Infolge von Abwesenheitszeiten ausgefallene Ruhetage (z.B. Erholungsurlaub oder
Erkrankung) werden nicht nachgewährt. Innerhalb eines Zeitraums von 7 Kalendertagen ist jedem Arbeitnehmer
mindestens 1 Ruhetag zu gewähren. Bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern darf eine Mindestschichtlänge von 3
Stunden bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern von 2 Stunden nicht unterschritten werden.
Protokollnotiz:
Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und der Postfachverteilung kann in Ausnahmefällen mit Beteiligung des Betriebsrates eine von Ziffer 5 abweichende Regelung vereinbart werden.
6.
Im übrigen gelten die Regelungen des ArbZG.
Abschnitt II : Abgrenzung zu bestehenden/künftigen tarifvertraglichen Regelungen
1.
Bestehende tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
2.
In Tarifverträgen (z.B. zu Tz. 1.2 und 1.3 der Eckpunktevereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und der
Deutschen Postgewerkschaft vom 21.03.2000) kann von den Regelungen des Abschnitts I abgewichen werden.
§2
Änderung der §§ 62 TV Ang/TV Ang-O, 29 TV Arb/TV Arb-O
In den §§ 62 Abs. 2 Buchstabe m) TV Ang/TV Ang-O, 29 Abs. 3 Buchstabe n) TV Arb/TV Arb-O wird das Datum „31.
Dezember 1993“ durch das Datum „31. Dezember 2002“ ersetzt.
§3
Schlußbestimmungen/Inkrafttreten
Bis zum Abschluß eines Tarifvertrages zu Tz. 1.3 der Eckpunktevereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und
der Deutschen Postgewerkschaft vom 21.03.2000 gilt für die Zustellung die bisherige materielle Basis als Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Überzeitarbeit weiter. Abweichend von § 2 kann diese Bestimmung mit einer Frist
von einem Monat zum Ende des Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30.09.2000 gekündigt werden. In diesem
Fall ist die Nachwirkung ausgeschlossen.
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.05.2000 in Kraft.
126
ArbZeitRegl P
Anlage 6
(TV Nr. 75a in der redaktionierten Fassung)
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer
der Deutsche Post AG
(MTV-DP AG)
§ 22 Arbeitszeit
Stand: 1. April 2012
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ArbZeitRegl P
1
Anlage 6
§ 22 Abs. 1 UAbs. 2 und Abs. 6 bis 9 ab 01.02.1997 außer Kraft gesetzt durch TV Nr. 22 vom 25.04.1997 bzw. § 3 Ziff. 3 TV Nr.
75e vom 20.10.2000 i.d.F. des TV Nr. 163, Erster Teil
§ 22
Arbeitszeit1
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte Wochenarbeitszeit als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit. Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist innerhalb von 12 Monaten auszugleichen.
Die regelmäßige Arbeitszeit nach Unterabsatz 1 wird nach Maßgabe der Absätze 6 bis 9 in der Weise verkürzt, dass jährlich ein
freier Tag gewährt wird.
(2) Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen sowie betriebsbedingte Wegezeiten mit Ausnahme von Reisezeiten rechnen zur
Arbeitszeit.
(3) Bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Wochentage hat der Betriebsrat nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mitzubestimmen.
(4) Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer (§ 2 Absatz 2 und 5 Arbeitszeitgesetz - ArbZG) beträgt bis zu 8 Stunden. Sie kann auf
10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von zusammenhängend 6 Monaten bzw. in der Zustellung 12
Monaten im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonnund Feiertagen erreicht werden.
Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten sind je Arbeitnehmer grundsätzlich 104 Ruhetage, mindestens jedoch 78 Ruhetage und
52 Ruhehalbtage zu gewähren. Im Fall einer geringeren Beschäftigungsdauer verringert sich die Zahl entsprechend. Infolge von
Abwesenheitszeiten ausgefallene Ruhetage (z. B. Erholungsurlaub oder Erkrankung) werden nicht nachgewährt. Innerhalb eines
Zeitraums von 7 Kalendertagen ist jedem Arbeitnehmer mindestens 1 Ruhetag zu gewähren. Bei vollbeschäftigten Arbeitnehmern
darf eine Mindestschichtlänge von 3 Stunden bei nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern von 2 Stunden nicht unterschritten werden.
Protokollnotiz:
Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und der Postfachverteilung kann in Ausnahmefällen mit Beteiligung des Betriebsrates eine von Unterabsatz 2 abweichende Regelung vereinbart werden.
(5) Im übrigen gelten die Regelungen des ArbZG.
(6) Der Arbeitnehmer wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Zahlung des Entgelts nach § 2 Abs. 7
i. V. m. Abs. 1 ETV DP AG von der Arbeit freigestellt. Der neueingestellte Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch auf Freistellung erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein
Fünftel der mit dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
(7) Die Freistellung von der Arbeit soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.
(8) Wird der Angestellte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus betrieblichen Gründen zur Arbeit herangezogen, ist die
Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung
innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderhalbjahres nachzuholen.
Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
(9) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden.
(10) Bestehende tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(11) In Tarifverträgen (z. B. zu Tz. 1.2 und 1.3 der Eckpunktevereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und der […] vom
21.03.2000) kann von den vorstehenden Regelungen abgewichen werden.
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Anlage 7
(TV Nr. 75b)
Tarifvertrag Nr. 75b
- Übergangsregelungen zur
Arbeitszeit in der Zustellung vom 07.06.2000
Hinweis: Dieser TV ist mit Ablauf des 30.04.2002 außer Kraft getreten
129
130
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Anlage 7
(TV Nr. 75b)
Abschnitt I: Geltungsbereich
§1
Geltungsbereich
In Anwendung des TV Nr. 75a § 1 Abschnitt II Ziff. 2 gilt dieser Tarifvertrag für Arbeitnehmer, die ganz oder teilweise
Zustelltätigkeit verrichten (Brief- und Paketzustellung), soweit sie Mitglied der [DPG/DPVKOM/CGPT] sind.
Abschnitt II: Regelungen zur Arbeitszeit
§2
Regelungen zur Arbeitszeit
(1) Die tägliche Arbeitszeit beträgt bis zu 8 Stunden. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von zusammenhängend 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten
werden.
(2) Von den Vorgaben des TV Nr. 75a - § 1 Abschnitt I Ziffer 5 Satz 1 – kann auf der Basis einer Betriebsvereinbarung
abgewichen werden, wenn dies betriebliche oder personelle Gründe erfordern.
Abschnitt III: Regelungen zur Überzeitarbeit
§3
Anspruchsgrundlage für Überzeitarbeit
Abweichend von den §§ 14 Abs. 1 Satz 1 TV Ang/TV Ang-O, 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 TV Arb/TV Arb-O sind die in
der Anlage 1 aufgeführten Regelungen materielle Basis als Anspruchsgrundlage für die Feststellung von Überzeitarbeit.
Abschnitt IV: Inkrafttreten, Laufzeit
§4
Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.05.2000 in Kraft.
(2) Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens zum 30.09.2001, gekündigt
werden. Im Fall der Kündigung ist die Nachwirkung für den Zeitraum bis zum 31.01.2002 begrenzt.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann dieser Tarifvertrag bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages zu Tz. 1.2 der Eckpunktevereinbarung zwischen der Deutschen Post AG und der Deutschen Postgewerkschaft vom 21.03.2000 mit
einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum 30.09.2000, gekündigt werden. In diesem Fall ist die Nachwirkung für § 3 ausgeschlossen.
131
Anlage 7
ArbZeitRegl P
(TV Nr. 75b)
Anlage 1
Der materielle Anspruch für Überzeitarbeit ergibt sich nach den Regelungen der

Tz. 2.2.1.3.1 –
Allgemeines
Absatz 3

Tz. 2.2.1.3.2 –
Verfahren bei einem zusätzlichen Zeitbedarf infolge überprüfungsbedürftiger
Bemessung

Tz. 2.2.1.3.3 –
Verfahren bei einem vorübergehenden zusätzlichen Zeitbedarf
der Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post AG Anlage 1 mit Stand vom 21.03.2000.
132
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Anlage 8
(TV Nr. 75c)
Tarifvertrag Nr. 75c
Spezialregelungen in der Zustellung
vom 11.10.2000
zuletzt geändert durch TV Nr. 112e
Stand: September 2003
133
Anlage 8
ArbZeitRegl P
(TV Nr. 75c)
Inhaltsübersicht
Abschnitt I: Geltungsbereich
§
1
Seite
Geltungsbereich...................................................................................................... 1
Abschnitt II: Arbeitszeit
§
2
Regelungen zur Arbeitszeit .................................................................................... 1
§
3
Zeiterfassung .......................................................................................................... 1
§
4
Zeitausgleich........................................................................................................... 2
§
5
Ausscheiden aus dem Geltungsbereich ................................................................. 2
Abschnitt III: Arbeitszeitkonten
§
6
Arbeitszeitkonten .................................................................................................... 2
Abschnitt IV: Gruppenarbeit
§
7
Allgemeines zur Gruppenarbeit .............................................................................. 3
§
8
Organisation der Zustellgruppen ............................................................................ 3
§
9
Gruppensprecher.................................................................................................... 3
§ 10
Gruppengespräche ................................................................................................. 3
§ 11
Aufgaben und Kompetenzen der Gruppe............................................................... 4
§ 12
Konfliktlösung ......................................................................................................... 4
Abschnitt V: Paritätische Kommission
§ 13
Paritätische Kommission ........................................................................................ 5
Abschnitt VI: Paritätische Kommission
§ 14
Qualifizierung.......................................................................................................... 5
Abschnitt VII: Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
§ 15
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen ...................................................................... 5
Anlagen zu § 1
134
ArbZeitRegl P
Anlage 8
(TV Nr. 75c)
Abschnitt I: Geltungsbereich
§1
Geltungsbereich
In Anwendung des § 22 Abs. 11 MTV-DP AG gilt dieser Tarifvertrag für die in den gemäß Anlage 1 aufgeführten Zustellstützpunkten und Zustellbasen beschäftigten Zustellerinnen und Zusteller. Bei diesen Organisationseinheiten ist
die Gruppenarbeit mit Ist-Zeit-Erfassung die Regelarbeitsform. Ausnahmen von der Teilnahme an der Gruppenarbeit
sind möglich.
Dieser Tarifvertrag findet keine Anwendung, wenn sich die zuständigen Betriebsparteien einvernehmlich auf die
Nichtanwendung einigen. In diesem Fall wird die Anlage 1 entsprechend angepasst. Kann kein Einvernehmen erzielt
werden, bleibt die Anlage 1 unverändert.
Protokollnotiz zu § 1:
Die in § 1 vorgesehene Anzahl von 5000 Zustellerinnen und Zustellern ergibt sich unter Einbeziehung der bei den in der Anlage
aufgeführten Zustellstützpunkten und Zustellbasen eingesetzten Beamten.
Abschnitt II: Arbeitszeit
§2
Regelungen zur Arbeitszeit
Es sind für alle Arbeitnehmer Dienstpläne aufzustellen. Grundlage für die Verteilung der Arbeitszeit in Dienstplänen ist
die tarifvertraglich bzw. einzelarbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit.
§3
Zeiterfassung
(1) Über- bzw. Unterschreitungen der täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit gemäß § 2 sind unter Berücksichtigung der nachstehenden Regelungen in IT-gestützten Arbeitszeitkonten als Mehr- oder Minderleistung zu erfassen.
Die Ist-Zeit-Erfassung beginnt für die Zustellerinnen und Zusteller mit dem zwischen den Betriebsparteien festgelegten Dienstbeginn.
(2) Die maximal zulässige Schwankungsbreite der Abweichungen gemäß Abs. 1 beträgt jeweils das Dreifache der
tarifvertraglich bzw. einzelarbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit.
(3) Die Regelungen gem. § 14 TV Ang / TV Ang-O, § 6 TV Arb/ TV Arb-O (neu: § 14 ETV-DP AG) und TV Nr. 75b, §§
2 Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung.
Für den Fall des Wechsels von einem bestehenden Dienstplan in einen anderen bestehenden Dienstplan ohne dazwischen liegende Abwesenheit gilt folgendes: In der Woche des Wechsels (Montag – Sonntag) werden die Arbeitszeiten des ursprünglichen Dienstplans einerseits und die ab dem Tag des Dienstplanwechsels eintretenden dienstplanmäßigen Arbeitszeiten andererseits gegenüber gestellt und saldiert. Eine sich danach ggf. ergebende Über- bzw.
Unterschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit gegenüber dem ursprünglichen Dienstplan ist als Mehr- oder
Minderleistung im Arbeitszeitkonto zu erfassen.
Abweichend von Unterabs. 1 finden § 14 Abs. 7 Unterabs. 2 TV Ang/TV Ang-O und § 6 Abs. 7 Unterabs. 2 TV
Arb/TV Arb-O (neu: § 14 Abs. 7 Unterabs. 2 ETV-DP AG) mit der Maßgabe Anwendung, dass der auf dieser Grundlage sich ggf. ergebende Ausgleichsanspruch, gekürzt um die Zahl der am Wochenfeiertag tatsächlich geleisteten
und nach § 14a Abs. 4 TV Ang/TV Ang-O, § 7 Abs. 4 TV Arb/TV Arb-O (neu: § 15 Abs. 1 Buchst. c) ETV-DP AG) mit
135
dem Feiertagszuschlag abzugeltenden Stunden, wie eine zuschlagsfreie Mehrleistung im Arbeitszeitkonto erfasst
wird.
(4) Für im Stücklohn oder gegen Freizeitanspruch geleistete Tätigkeiten werden entsprechende Zeitanteile gegengerechnet. Die Gegenrechnung erfolgt höchstens bis zum Ende der jeweiligen dienstplanmäßigen Arbeitszeit.
(5) Bei Ausfallzeiten durch berechtigtes Fernbleiben von der Arbeit (z. B. genehmigter Erholungsurlaub) gilt die
dienstplanmäßige Arbeitszeit als erbracht.
§4
Zeitausgleich
(1) Die Arbeitszeitkonten werden nicht zu bestimmten Zeitpunkten abgerechnet. Innerhalb eines Zeitraums von längstens 12 Monaten ist das Arbeitszeitkonto einmal auszugleichen. Erfolgt ein Ausgleich beginnt der 12-Monats-Zeitraum
erneut.
(2) Wird ein Arbeitnehmer an einem ursprünglich dienstplanmäßig freien Tag zur Arbeitsleistung herangezogen, ist ein
Ausgleich durch Gewährung eines freien Tages zu einem anderen Zeitpunkt, jedoch innerhalb von acht Wochen,
herbeizuführen. Die Frist verlängert sich für jeden Tag einer Ausfallzeit entsprechend.
(3) Der Arbeitnehmer kann mehrtägige, eintägige oder stundenweise Abweichungen vom Dienstplan unter Anrechnung der dienstplanmäßig ausfallenden Arbeitszeit auf sein Arbeitszeitkonto beanspruchen.
(4) Über Anträge auf Freizeitgewährung ist innerhalb von einer Woche zu entscheiden. Eine Ablehnung des Antrags
ist dem Arbeitnehmer unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
Soweit das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers Mehrleistungen über die Höhe der einfachen individuellen Wochenarbeitszeit hinaus ausweist, sind Anträge auf Freizeitgewährung zu genehmigen, soweit keine zwingenden betrieblichen
Gründe entgegenstehen.
Soweit das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers Mehrleistungen in Höhe der 2,5-fachen individuellen Wochenarbeitszeit ausweist, darf der Arbeitnehmer zu keinen weiteren Mehrleistungen herangezogen werden, bis zwischen den
Betriebsparteien eine Freizeitausgleichsplanung vorgenommen wurde. Durch Betriebsvereinbarung können Mehrleistungen, die auf Grund der täglichen Verkehrsmengenschwankung entstehen, ausgenommen werden. Ein für einen
späteren Zeitpunkt festgelegter Freizeitausgleich wird wie eine bereits erfolgte Freizeitgewährung gewertet. Eine
Veränderung der Freizeitausgleichsplanung kann nur zwischen den Betriebsparteien vereinbart werden.
§5
Ausscheiden aus dem Geltungsbereich
(1) Grundsätzlich ist beim Verlassen des Geltungsbereichs das Arbeitszeitkonto auszugleichen. Ist dies nicht zu ermöglichen, sind verbleibende Mehrleistungen zuschlagsfrei zu bezahlen.
(2) Für einen Arbeitnehmer, dessen Bezahlung nicht in Form eines konstanten Monatsentgelts erfolgen kann (§ 2 TV
Arb/TV Arb-O, § 1a TV Ang, § 1b TV Ang-O [neu: § 2 Abs. 6 ETV-DP AG]), gilt folgender Abrechnungsmodus:
Die Bezahlung erfolgt zunächst nach der Anzahl der Arbeitsstunden, die dem Dienstplan entsprechen, nach dem der
Arbeitnehmer eingesetzt wird. Das Arbeitszeitkonto ist zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzurechnen.
136
ArbZeitRegl P
Anlage 8
(TV Nr. 75c)
Abschnitt III: Arbeitszeitkonten
§6
Arbeitszeitkonten
(1) Die Abweichungen von der dienstplanmäßigen Arbeitszeit werden in IT-gestützten Arbeitszeitkonten festgehalten.
Der Arbeitnehmer erhält einmal monatlich ein Journal seines Arbeitszeitkontos. Darüber hinaus können der Arbeitnehmer, der Betriebsrat und/oder der Gruppensprecher jederzeit, soweit berechtigte betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, Einsicht in das Arbeitszeitkonto nehmen.
(2) Für das IT-gestützte Erheben, Verarbeiten und Nutzen personenbezogener Daten gelten die jeweiligen Datenschutzbestimmungen. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten aus IT-Systemen zur Durchführung dieses Tarifvertrages ist ausschließlich für Anwendungen, die zur Durchführung dieses Tarifvertrages erforderlich sind,
zulässig. Eine darüber hinaus gehende individuelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle findet nicht statt. Die ITgestützt erhobenen Daten allein dürfen nicht für arbeitsrechtliche Maßnahmen verwendet werden. Lassen Daten
bzw. Auswertungen dennoch Rückschlüsse auf die individuelle Leistung oder das individuelle Verhalten der Beschäftigten zu, dürfen sie allein für arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht als Entscheidungsgrundlage dienen.
Die nähere Ausgestaltung ist zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren.
Abschnitt IV: Gruppenarbeit
§7
Allgemeines zur Gruppenarbeit
Die Bildung der Gruppen erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat nach funktionalen, betrieblichen, arbeitsablaufbedingten und personellen Gesichtspunkten. Im Nichteinigungsfall entscheidet die Paritätische Kommission.
§8
Organisation der Zustellgruppen
Die Zusteller werden zu Zustellgruppen von fünf bis fünfzehn Zustellern zusammengefasst. Bei Abweichungen von
der Gruppengröße gilt § 7 Satz 2 entsprechend.
§9
Gruppensprecher
(1) Die Berufung der Gruppensprecher/Vertreter erfolgt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat. Für den Fall, dass
kein Einvernehmen erzielt wird, kann die Zustellgruppe aus ihrer Mitte einen Gruppensprecher/Vertreter wählen. Eine
Abwahl erfolgt durch die Wahl neuer Gruppensprecher/Vertreter.
(2) Der Gruppensprecher koordiniert den Gruppenprozess und vertritt die Gruppe. Er handelt im Auftrag der Gruppe.
Er erhält durch seine Funktion als Gruppensprecher keine Weisungs- und Disziplinarbefugnis.
137
Anlage 8
ArbZeitRegl P
(TV Nr. 75c)
(3) Für die Tätigkeit als Gruppensprecher wird pro Monat ein Betrag von 51,13 € gezahlt. Für Teile eines Monats wird
der Betrag anteilig gezahlt.
Dieser Betrag ist keine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage und wird beim Zeitlohn und Zeitlohnzuschlag gemäß §
14 TV Arb/TV Arb-O bzw. bei der Krankenvergütung und der Urlaubsvergütung gemäß § 34 Abs. 2 bzw. § 60a Abschnitt I Abs. 5 und § 43 Abs. 20 TV Ang/TV Ang-O [neu: Krankenentgelt gem. § 28 MTV-DP AG und dem Urlaubsentgelt gem. § 25 MTV-DP AG] sowie bei der Bemessung sonstiger tarifvertraglicher Leistungen nicht berücksichtigt.
Der Betrag ist nicht versorgungsfähig.
§ 10
Gruppengespräche
(1) Gruppengespräche sind Arbeitsbesprechungen und gelten als Arbeitszeit. Sie werden nach Information des Arbeitgebers während der dienstplanmäßigen Arbeitszeit durchgeführt.
(2) Der zeitliche Rahmen beträgt in den ersten vier Monaten 60 Minuten pro Woche und Gruppenmitglied; danach 30
Minuten pro Woche und Gruppenmitglied.
§ 11
Aufgaben und Kompetenzen der Gruppen
(1) Unter Berücksichtigung der zugewiesenen Vertreterkräfte regelt die Gruppe grundsätzlich eigenverantwortlich:
-
Personaleinsatz/Personaleinsatzplanung
-
kurzfristige Verlagerung von Zustellabschnitten.
Der Arbeitgeber kann unter Einhaltung der betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrats steuernd eingreifen.
(2) Die Gruppe hat ein Vorschlagsrecht in folgenden Angelegenheiten:
-
Änderungen des Arbeitsablaufs
-
Entwicklung von Zustellmustern
-
Bezirksschneidung
-
Urlaubsplanung/-abwicklung
-
Weiterbildung.
Vorschläge der Gruppe sind mit ihr zu erörtern.
(3) Der Arbeitgeber stellt der Gruppe bzw. dem Gruppensprecher die für die Anwendung dieses Tarifvertrages erforderlichen Informationen bereit.
(4) Entscheidungen der Gruppe über Abweichungen von nach § 87 Abs. 1 BetrVG zu Stande gekommenen Dienstplänen unterliegen, soweit das Arbeitszeitkonto des betroffenen Arbeitnehmers sich innerhalb der einfachen individuellen Wochenarbeitszeit (+/-) befindet, nicht der Beteiligung des Betriebsrats.
Die Gruppe hat dabei auch die berechtigten Interessen der einzelnen Gruppenmitglieder zu berücksichtigen. Ist dennoch ein betroffener Beschäftigter mit der Gruppenentscheidung nicht einverstanden, gilt für diesen der nach § 87
Abs. 1 BetrVG zu Stande gekommene Dienstplan.
138
ArbZeitRegl P
Anlage 8
(TV Nr. 75c)
§ 12
Konfliktlösung
(1) Für Konflikte, die sich aus der Gruppenarbeit ergeben und die nicht innerhalb der Gruppe gelöst werden können,
wird bei jeder Niederlassung ein Gremium eingerichtet. Das Gremium kann von der Gruppe oder einzelnen Gruppenmitgliedern angerufen werden und hat einvernehmlich Lösungsvorschläge zu erarbeiten und mit der Gruppe zu
beraten. Übernimmt die Gruppe die Lösungsvorschläge nicht, erfolgt eine Entscheidung des Arbeitgebers unter Berücksichtigung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats.
(2) Das Gremium setzt sich zusammen aus je einem Mitglied



der jeweiligen Gruppe,
des Betriebsrats und
der Niederlassung.
Abschnitt V: Paritätische Kommission
§ 13
Paritätische Kommission
(1) Bei der Zentrale der Deutschen Post AG wird eine Paritätische Kommission gebildet. Die Paritätische Kommission
hat folgende Aufgaben:

Festlegung geeigneter Mechanismen, die u. a. die Objektivierung, ordnungsgemäße Anwendung und Durchführung der Ist-Zeit-Erfassung sicherstellen,

Auswahl der externen Unterstützung,

Festlegung von Anforderungen an die externe Unterstützung,

Behandlung weiterer Sachverhalte durch Zuweisung aus diesem Tarifvertrag.
(2) Die Paritätische Kommission besteht aus je vier Mitgliedern, die jeweils von den Tarifvertragsparteien benannt
werden. Die Kommissionsmitglieder sind für die Teilnahme an den Sitzungen der Paritätischen Kommission einschließlich der erforderlichen Vorbereitungszeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts freizustellen. § 78 BetrVG findet
entsprechende Anwendung. Die Kosten der Paritätischen Kommission trägt die Deutsche Post AG. Ausgenommen
davon sind Personal- und Reisekosten der nicht zum Unternehmen Deutsche Post AG gehörenden Mitglieder.
(3) Die Paritätische Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie berät mit dem ernsthaften Willen zur Einigung.
Die Entscheidungen sind schriftlich in Form eines Ergebnisprotokolls zu dokumentieren. Je eine Abschrift des Protokolls wird unverzüglich den Tarifvertragsparteien zugeleitet. Die Entscheidungen der Paritätischen Kommission sind
vom Arbeitgeber umzusetzen.
Trifft die Paritätische Kommission keine Entscheidung, ist ebenfalls ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das den Tarifvertragsparteien unverzüglich zuzuleiten ist. Die Tarifvertragsparteien erörtern den Sachverhalt und geben innerhalb von
vier Wochen eine Empfehlung an die Paritätische Kommission. Trifft diese auch hiernach keine Entscheidung, verhandeln die Tarifvertragsparteien.
In den Fällen der §§ 7 und 8 entscheidet die Paritätische Kommission innerhalb von vier Wochen abschließend.
139
Anlage 8
ArbZeitRegl P
(TV Nr. 75c)
Abschnitt VI: Qualifizierung
§ 14
Qualifizierung
(1) Die Gruppenmitglieder erhalten Gelegenheit, an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen, die sie in die Lage
versetzen sollen, den Anforderungen der Gruppenarbeit und Ist-Zeit-Erfassung gerecht zu werden. Die Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
(2) Inhalte und Dauer der Qualifizierungsmaßnahmen legt die Paritätische Kommission fest.
Abschnitt VII: Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
§ 15
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.10.2000 in Kraft. Soweit durch diesen Tarifvertrag individuelle Ansprüche verändert oder
begründet werden, kommen diese Normen erst ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Tätigkeit in Ist-Zeit-Erfassung und
Gruppenarbeit zur Anwendung. Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, frühestens
jedoch zum 31.05.2002, gekündigt werden. Die Nachwirkung wird im Falle der Kündigung ausgeschlossen.
140
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Anlage 8
(TV Nr. 75c)
Anlage zu § 1, Seite 1
ZSP (incl. Inselbezirke) mit Ist-Zeit-Erfassung/Gruppenarbeit
RGBL
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B
B
B
B
B
B
B
B
B
B
B
B
141
NL
01
01
03
04
04
04
06
06
06
07
07
09
09
10
12
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13
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14
17
17
18
18
19
23
39
39
98
99
99
64
64
67
68
68
68
70
72
72
72
72
73
73
Niederlassung
Dresden
Dresden
Cottbus
Leipzig
Leipzig
Leipzig
Halle
Halle
Halle
Gera
Gera
Chemnitz
Chemnitz
Berlin Zentrum
Berlin Südost
Berlin Südost
Berlin Nord
Berlin Nord
Berlin Südwest
Berlin Südwest
Neubrandenburg
Neubrandenburg
Rostock
Rostock
Schwerin
Lübeck
Magdeburg
Magdeburg
Suhl
Erfurt
Erfurt
Darmstadt
Darmstadt
Ludwigshafen
Mannheim
Mannheim
Mannheim
Stuttgart
Reutlingen
Reutlingen
Reutlingen
Reutlingen
Göppingen
Göppingen
ZSPL
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3375
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3392
3371
3370
3372
3370
3370
3370
3372
3372
3371
3374
3370
3375
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3371
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3374
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3372
3371
3374
3371
3370
3374
3372
3370
ZSP
0200
0190
0080
0120
4040
0050
7200
0150
7900
0090
7100
0550
0070
7000
0730
7100
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10115
12051
12203
16515
16727
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14467
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18184
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23858
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39615
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64832
64807
67655
69514
68169
68753
70327
72829
72160
72116
72820
73430
73079
Zustellstützpunkt
Pulsnitz
Sebnitz
Burg
Geithain
Leipzig 13
Oschatz
Naumburg
Niemberg
Wittenberg 1
Weida
Zeulenroda
Chemnitz 88
Limbach-Oberfrohna 1
Berlin - Mitte
Berlin 43
Berlin 45
Oranienburg
Velten
Berlin 22
Potsdam
Demmin
Neubrandenburg Ost
Broderstorf
Rostock 40
Ludwigslust
Reinfeld, Holstein
Schönebeck, Elbe 1
Seehausen
Breitungen
Bad Berka
Gotha 1
Babenhausen 1
Dieburg 1
Kaiserslautern
Laudenbach
Mannheim 11
Waghäusel
Stuttgart 60
Engstingen
Horb
Mössingen
Sonnenbühl
Aalen, Württ 2
Süßen
Anlage 8
ArbZeitRegl P
(TV Nr. 75c)
Anlage zu § 1, Seite 2
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49
35
40
40
40
Niederlassung
Heilbronn
Heilbronn
Heilbronn
Pforzheim
Karlsruhe
Karlsruhe
Karlsruhe
Karlsruhe
Offenburg
Offenburg
Vill.-Schwenningen
Vill.-Schwenningen
Hamburg Zentrum
Hamburg Zentrum
Hamburg Süd
Hamburg Süd
Kiel
Kiel
Elmshorn
Elmshorn
Elmshorn
Oldenburg
Bremen
Celle
Celle
Celle
Hannover
Hannover
Hannover
Hannover
Herford
Herford
Kassel
Kassel
Fulda
Göttingen
Braunschweig
Braunschweig
Braunschweig
Braunschweig
Münster
Münster
Münster
Osnabrück
Osnabrück
Osnabrück
Gießen
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Düsseldorf
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ZSP
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7000
0280
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0050
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74564
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78652
78564
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21698
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25469
25709
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26603
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29556
29378
30890
30159
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34253
34414
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38486
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48282
48703
49176
49545
49419
35410
40219
40764
40667
Zustellstützpunkt
Bönnigheim
Crailsheim
Heilbronn
Neulingen
Karlsruhe 21
Karlsruhe 41
Rheinstetten
Waldbronn
Kappelrodeck 1
Rheinmünster 1
Deißlingen 1
Wehingen
Hamburg (60)
Hamburg (76)
Glinde
Harsefeld
Kiel 14
Kiel Dietrichsdorf
Halstenbek 1
Marne
Tönning
Aurich
Sulingen
Hambühren
Suderburg 1
Wittingen 1
Barsinghausen
Hannover 1
Sarstedt
Wedemark 1
Löhne 1
Rahden 1
Lohfelden
Warburg
Neuhof
Eschwege
Fallersleben
Gifhorn
Klötze
Vienenburg 1
Dülmen
Emsdetten
Stadtlohn
Hilter
Tecklenburg
Wagenfeld
Hungen 1
Düsseldorf 2
Langenfeld 1
Meerbusch 1
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Niederlassung
Mönchengladbach
Mönchengladbach
Mönchengladbach
Wuppertal
Wuppertal
Dortmund
Dortmund
Essen
Essen
Essen
Duisburg
Duisburg
Köln West
Aachen
Bonn
Bonn
Bonn
Bonn
Trier
Trier
Koblenz
Koblenz
Siegen
Siegen
Hagen
Hamm
Saarbrücken
München
München
Starnberg
Rosenheim
Rosenheim
Rosenheim
Landshut
Landshut
Freising
Augsburg
Kempten
Kempten
Kempten
Ravensburg
Ulm
Ulm
Nürnberg
Nürnberg
Nürnberg
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ZSP
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7900
0520
0140
0100
1610
0370
0460
PLZ
41539
41363
41564
42477
42555
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44225
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45657
45549
46519
47495
50858
52076
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53639
53340
54343
54439
56068
56564
57299
57250
58256
59269
66606
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80992
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83435
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87466
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88662
89231
89567
91522
91572
91550
91555
91604
91567
91578
Zustellstützpunkt
Dormagen 1
Jüchen 1
Kaarst 1
Radevormwald 1
Velbert 11
Castrop-Rauxel 2
Dortmund 50
Oer-Erkenschwick 1
Recklinghausen
Sprockhövel 1
Alpen
Rheinberg
Köln 40
Aachen-Süd
Bonn 17
Bonn 74
Königswinter 21
Meckenheim 1
Föhren
Saarburg
Koblenz 1
Neuwied 1
Burbach
Netphen 10
Ennepetal 1
Beckum
St. Wendel 1
München 20
München 50
Mittenwald
Bad Reichenhall
Berchtesgaden
Brannenburg
BURGHAUSEN 1
Ergoldsbach
Garching
Buchloe
Biessenhofen
Oy-Mittelberg 1
Pfronten 1
Überlingen
Neu-Ulm 2
Sontheim
Ansbach
Bechhofen
Dinkelsbühl
Feuchtwangen
Flachslanden
Herrieden
Leutershausen
Anlage 8
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(TV Nr. 75c)
Anlage zu § 1, Seite 4
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Niederlassung
Nürnberg
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Amberg
Regensburg
Regensburg
Straubing
Straubing
Bayreuth
Bayreuth
Bamberg
Würzburg
Würzburg
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PLZ
91541
91583
92242
93326
93047
94333
94227
95686
95643
96224
97753
97638
Zustellstützpunkt
Rothenburg 2
Schillingsfürst
Hirschau
Abensberg 1
Regensburg
Geiselhöring
Zwiesel
Fichtelberg
Tirschenreuth
Burgkunstadt 1
Karlstadt 1
Mellrichstadt
ZB mit Ist-Zeit-Erfassung/Gruppenarbeit
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Niederlassung
Neumark
Köngen
Staufenberg
OZ
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Zustellbasis
2373 0003 08289 Schneeberg
2374 0004 71332 Waiblingen
2377 0007 35260 Stadtallendorf
ArbZeitRegl P
Anlage 9
(TzBfG)
Auszug
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
(Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)1
Vom 21. Dezember 2000
Zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen vom 19.04.2007
(BGBl. I S. 538)
Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung
Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge
festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.
§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden
Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist
ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen
oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der
vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen
anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.
§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
(1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf
bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig
bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).
(2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen
Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare
unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen
Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
§ 4 Verbot der Diskriminierung
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein
vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte
Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
145
Anlage 9
ArbZeitRegl P
(TzBfG)
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine
andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem
Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb
oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie
für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen
Gründen gerechtfertigt ist.
§ 5 Benachteiligungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz
benachteiligen.
Zweiter Abschnitt. Teilzeitarbeit
§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes
zu ermöglichen.
§ 7 Ausschreibung; Information über freie Arbeitsplätze
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren,
insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine
vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei
Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern,
zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende
Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt
insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im
Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch
Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
146
ArbZeitRegl P
Anlage 9
(TzBfG)
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der
Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich
abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und
Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftlich abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der
Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von
der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner
vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei
gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
§ 10 Aus- und Weiterbildung
Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende
betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer
entgegenstehen.
§ 11 Kündigungsverbot
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein
Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
§ 12 Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend
dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine
Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der
Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit
jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt.
(3) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden,
wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer
die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
147
Anlage 9
ArbZeitRegl P
(TzBfG)
§ 13 Arbeitsplatzteilung
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem
Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung). Ist einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Eine Pflicht zur
Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung
vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist.
(2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung aus, so ist die darauf gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unwirksam.
Das Recht zur Änderungskündigung aus diesem Anlass und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen
Gründen bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf bestimmten
Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.
(4) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden,
wenn der Tarifvertrag Regelungen über die Vertretung der Arbeitnehmer enthält. Im Geltungsbereich eines solchen
Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen
über die Arbeitsplatzteilung vereinbaren.
148
ArbZeitRegl P
Anlage 10
(§ 23 MTV-DP AG)
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer
der Deutsche Post AG
(MTV-DP AG)
§ 23 Teilzeitbeschäftigung
vom 01. September 2003
§ 23
Teilzeitbeschäftigung
(1) Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 22 Abs. 1
UAbs. 1 S.1 MTV-DP AG) vereinbart werden, wenn sie
a)
mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b)
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche/betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert
werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen wird Teilzeitbeschäftigung auf Antrag des Angestellten vereinbart, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Angestellten auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung
vereinbart worden, soll der Angestellte bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im
Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
149
ArbZeitRegl P
Anhang I
(zu Kapitel 2,
AB Abs. 4 und 5; Post-AZV § 2)
Auszüge aus Verfügungen und Anweisungen
Zu Kapitel 2, Post-AZV § 2, AB Abs. 4 und 5
Auszüge aus der Gesamtbetriebsvereinbarung Fachliche Weiterbildung
6.3 Trainings- und Übungszeiten
Das Verhältnis von Trainings- und Übungszeiten ist entsprechend der zu realisierenden Lernziele
angemessen zu wählen. Eine Trainings- und Übungseinheit umfaßt 45 Minuten. Bei Weiterbildungsmaßnahmen sind folgende Trainingseinheiten/Übungseinheiten vorzusehen:

für „Ausführende Kräfte“* maximal 7 Trainingseinheiten/Übungseinheiten (5 1/4 Zeitstunden)
täglich

für „Führungskräfte“* und „Experten“* maximal 10 Trainingseinheiten/Übungseinheiten (7 1/2
Zeitstunden) täglich

für „gemischte Gruppen“ („Ausführende Kräfte“ und „Führungskräfte/Experten“) gelten maximal
7 Trainingseinheiten/Übungseinheiten (5 1/4 Zeitstunden) täglich

ohne Unterscheidung nach ein- oder mehrtägigen Maßnahmen.
Anw 533-1
510/085
v. 29.3.99
Für Teilnehmer am Vorbereitungslehrgang für die Postbetriebliche Prüfung gem. § 10 Abschnitt l
unter 4. TV Arb werden täglich nur 6 Trainings- bzw. Übungseinheiten erteilt.
6.4 Beginn und Ende der Bildungsmaßnahmen
Anreise/Beginn und Abreise/Ende an Samstagen, Sonntagen sowie an bundeseinheitlichen Feiertagen werden grundsätzlich vermieden. Auswärtige Unterbringung erfolgt in Einzelzimmern.
Posteigene Einrichtungen sind vorrangig zu nutzen.
6.5 Freistellung
Für Weiterbildungsmaßnahmen werden die Teilnehmer von ihren sonstigen Aufgaben freigestellt.
Weiterbildungsveranstaltungen werden grundsätzlich während der regelmäßigen Arbeitszeit
durchgeführt. Muß hiervon ausnahmsweise abgewichen werden, gelten die einschlägigen arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen.
* Zur Definition der Begriffe siehe Anweisung 013 983/37 in der Fassung vom 23.04.98
Zu Kapitel 2, Post-AZV § 3
Zu § 3 – Dienst an Vorfesttagen
Mit dieser Regelung wird eine sinngemäße Angleichung an die tarifvertraglichen Bestimmungen der
Arbeitnehmer vollzogen. Sofern aus betrieblichen Gründen eine Dienstbefreiung an Heiligabend
und Silvester nicht möglich ist, wird für diejenigen Beamten, die an den genannten Tagen in der
Zeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr tatsächlich Dienst leisten, ein Anspruch auf Dienstbefreiung
an anderen Tagen begründet. Die ggf. auszugleichenden Ansprüche sind unter der OZ 054 »Vorfesttagsarbeit« im OPEN zu buchen. Vorfesttagsarbeit entsteht nur in dem Umfang, in dem dienstplanmäßige Arbeitszeiten erbracht werden; in der Zustellung gilt dabei die Zeitspanne zwischen
dem dienstplanmäßigen Arbeitsbeginn und dem tatsächlichen Arbeitsende als dienstplanmäßige
Arbeitszeit.
Entsteht im Bereich der Zustellung an den genannten Tagen Mehrarbeit (Überzeitarbeit) auf der
Grundlage der einschlägigen Regelungen, so ist hierfür nicht zusätzlich Vorfesttagsarbeit anzuerkennen. Eine Doppelanrechnung und damit eine doppelte Vergütung von Arbeitsleistungen ist
unzulässig; dies gilt auch für Mehrleistungen, die statt ÜZA in den Bereichen außerhalb der Zustellung gemäß § 7 Post-AZV entstehen können. Mehrleistungen bzw. Mehrarbeit werden somit ebenfalls entsprechend ausgeglichen, so dass eine Gleichbehandlung mit den dienstplanmäßigen Arbeitszeiten gewährleistet ist.
Ausgleichsansprüche, die sich aus Arbeitsleistungen an Vorfesttagen ergeben, sollen nach Möglichkeit zusammenhängend ausgeglichen werden.
150
Anw 513c
995/27
v. 7.5.99 zu
§ 3 Post-AZV
Hinweis:
Regelungen
außer Kraft
Anhang I
(zu Kapitel 4,
AZV § 4; Post-AZV § 2 Abs. 1)
Zu Kapitel 4, AZV § 4
151
ArbZeitRegl P
ArbZeitRegl P
Anhang I
(zu Kapitel 5,
AZV § 7; Post-AZV § 4)
Zu Kapitel 5, AZV § 3a
Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten
Beamten (Post-Arbeitszeitverordnung 1998 – Post-AZV 1998)
Mitteilungsblatt 61/1998,
Anw 312/1998
Im BGBl I S. 3145 vom 13. Oktober 1998 ist die „Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei
der Deutschen Post AG beschäftigten Beamten” vom 6. Oktober 1998 bekanntgegeben worden. Die Hinweis:
Nicht mehr
Verordnung ist als Anlage abgedruckt.
aktuell!
Hinweise der Generaldirektion:
Mit der Regelung gemäß § 2 Abs. 2 Post-AZV werden die arbeitszeitrechtlichen Voraussetzungen
geschaffen, um Teilzeitarbeit auch im Rahmen von Langzeiturlauben von bis zu einem Jahr (Sabbatical) bzw. Altersteilzeit mit einer Freistellungsphase von bis zu fünf Jahren und anschließendem
Eintritt in den Ruhestand einführen zu können.
§ 7 Post-AZV ermöglicht es, Arbeitszeitmodelle zu gestalten, die bei der ungleichmäßigen Verteilung
der regelmäßigen Arbeitszeit über einen Ausgleichszeitraum von zwölf Monaten hinausgehen.
Zu den arbeitszeitrechtlichen Auswirkungen dieser Verordnung werden im einzelnen noch weitere
Hinweise in einer besonderen Anweisung bekanntgegeben.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Rahmen seiner Rechtsaufsicht gemäß § 20 Anw
512-1/513-5
Abs. 1 PostPersRG auf Folgendes hingewiesen:
Ein Ausgleich von Gleitzeitguthaben oder -schulden bestimmt sich ausschließlich nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten (Arbeitszeitverordnung - AZV). Demnach ist ein Überoder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit nur innerhalb eines Kalenderjahres oder innerhalb
eines Abrechnungszeitraums von zwölf Monaten möglich. Eine Regelung, nach der Gleitzeitguthaben
oder -schulden beim Ausscheiden von Beamten monetär ausgeglichen werden kann, sieht die AZV
nicht vor. Soweit ggf. in örtlichen Betriebsvereinbarungen zur Gleitenden Arbeitszeit entsprechende
Ausgleichsregelungen enthalten sein sollten, sind diese nichtig und ab sofort nicht mehr anzuwenden. Wir bitten sicherzustellen, dass auch in Ausnahmefällen keine Gleitzeitguthaben oder auch schulden mit den Sätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung abgegolten oder ausgeglichen würden.
152
996/05
v. 18.01.01
ArbZeitRegl P
Anhang I
(zu Kapitel 6,
§ 9 AZV Abs.1)
Zu Kapitel 6, AZV § 9 Abs. 1
Anw 513c
995/27
v. 7.5.99 zu
§ 2 Abs. 2
Post-AZV
Hinweis:
Nicht mehr
aktuell
(s. § 9 Abs. 1
AZV)
Zu § 2 – Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
- Abs. 2: Zum einen wird mit dieser Regelung die arbeitszeitrechtliche Voraussetzung zur flexiblen
Gestaltung der Teilzeitarbeit durch ein sog. Sabbatical (Langzeiturlaub) geschaffen. Die Voraussetzungen zur Genehmigung von Teilzeitarbeit richten sich wie bisher nach den Vorschriften des
Bundesbeamtengesetzes (BBG). Bei der Verteilung der Arbeitszeit kann die Ansparzeit für ein
Arbeitszeitguthaben längstens sieben Jahre betragen, daran kann sich dann eine einjährige Freistellungsphase anschließen. Für die gesamte Anspar- und Freizeitphase werden die Dienstbezüge
entsprechend der ermäßigten regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt. Der Zeitraum von insgesamt acht
Jahren stellt eine Obergrenze dar. Es ist z. B. auch möglich, die Arbeitszeit bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Beamten zu reduzieren, ein Jahr lang weiterhin als
Vollkraft tätig zu sein und danach eine einjährige Freistellungsphase anzutreten.
Zum anderen wird die im BBG (§ 93) geregelte Altersteilzeit für Beamte in arbeitszeitrechtlicher
Hinsicht vervollständigt. Ergänzend ist anzumerken, dass die Blockbildung von Arbeitszeit und
Freistellung von der Arbeit es den lebensälteren Beamten bei einer Teilzeitbeschäftigung mit der
Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit z. B. ermöglicht, in der ersten Hälfte der Zeit bis zum
Ruhestand noch eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben und zum Ausgleich in der zweiten Hälfte
der Zeit vom Dienst vollständig freigestellt zu sein oder den Zeitraum bis zum Ruhestand in drei
Abschnitte zu teilen, um im ersten Drittel noch eine Vollzeitbeschäftigung auszuüben, die durch
eine vollständige Freistellung vom Dienst erst im letzten Drittel ausgeglichen wird, und im mittleren
Drittel tatsächlich mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt zu sein.
Es wird noch darauf hingewiesen, dass berechtigtes Fernbleiben vom Dienst mit Anspruch des Beamten auf Fortzahlung der Dienstbezüge nicht die Ansparphase unterbricht. Für den Fall, dass die
Freizeitphase, z. B. wegen des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit, nicht oder nur teilweise durchlaufen werden kann, wird davon ausgegangen, dass unter Bezug auf § 48 Abs. 3 BBesG durch
eine noch zu erlassene Rechtsverordnung der Bundesregierung eine Ausgleichszahlung in Höhe
der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung ermöglicht werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Hemmnis im vorstehenden Sinne bereits während der Ansparphase eintritt.
Mitteilungsblatt 40/99
Anw 229/99
v. 26.8.99
(5. Absatz)
153
Die in § 3b Abs. 1 Satz 1 und 2 AZV enthaltenen ”Abweichenden Regelungen bei Teilzeitbeschäftigung” gehen materiell über die in § 2 Abs. 2 Satz 1 Post-AZV getroffenen Festlegungen hinaus. Sie
sind aus Gründen der weiteren Förderung der Teilzeitbeschäftigung unmittelbar anzuwenden.
Anhang I
ArbZeitRegl P
(zu Kapitel 10,
§ 72 BBG, Zusätze)
Zu Kapitel 10, BBG § 88
Vfg 521-1 A
1 Allgemeines
6461-1
Die Gewährung von Dienstbefreiung für Mehrarbeit von Beamten hat Ausmaße erreicht (mehr als 90 v. 1.3.90
v. H.), die nicht mehr steigerungsfähig sind und in vielen Dienstzweigen bereits zu erheblichen Belastungen des Dienstbetriebs führen. Verschärfend kommt hinzu, dass wegen der in weiten Bereichen angespannten Arbeitsmarktlage ein sinnvoller Vertretereinsatz durch die Gewährung von
Dienstbefreiung für Mehrarbeit sehr erschwert wird.
2
Änderung der bisherigen Regelung
Die aus personal- und arbeitsmarktpolitischen Gründen bei der Zahlung von Mehrarbeitsvergütung
mit den Bezugsverfügungen zunächst befristete Regelung, wonach als „absehbare Zeit" im Sinne
von Ziff. 5.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AmtsbIVfg 751/1974) und Ziff. 1 der Durchführungsbestimmungen des BPM (AmtsbIVfg 482/1972) zu § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die
Gewährung von Mehrarbeitsvergütung (AmtsbIVfg 526/1977) ein Zeitraum von 18 Monaten anzusehen war, hat bei den Ämtern inzwischen zu einer Anhäufung von nicht abgewickelter Überzeitarbeit
geführt. Die Bezugsverfügungen werden daher aufgehoben. Von sofort an gilt als „absehbare Zeit"
im vorgenannten Sinne ein Zeitraum von 9 (neu: 12) Monaten.
Für Mehrarbeit, die nicht in den auf den Entstehungsmonat folgenden 9 (neu: 12) Monaten durch
Freizeit abgegolten werden kann, ist unmittelbar danach Mehrarbeitsvergütung zu gewähren. Die
Abgeltung durch Mehrarbeitsvergütung ist auch vom Beginn der Dreimonatsfrist nach § 72 Abs. 2
Satz 2 BBG an zulässig, wenn voraussehbar ist, dass ein Freizeitausgleich innerhalb absehbarer
Zeit (s. o.) aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.
3
Gewährung von Mehrarbeitsvergütung in besonderen Fällen
In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Mehrarbeit aus seltenen oder einmaligen Anlässen
entsteht. Es handelt sich dabei hauptsächlich um die Mehrarbeit, die wegen nicht fristgerecht umgestellter Dienstpläne aus Anlaß der Arbeitszeitverkürzung zum 01.04.89 entstanden ist. Als einmalig
im vorgenannten Sinne ist jedoch insbesondere die Mehrarbeit anzusehen, die im Zusammenhang
mit Maßnahmen zur Bewältigung des Besucherandrangs aus der DDR und Berlin (Ost) sowie durch
die Betreuung von Aus- und Übersiedlern; mit Leistungen im Post- und Fernmeldedienst zusätzlich
entstanden ist.
Für diese Mehrarbeit kann Mehrarbeitsvergütung ohne Berücksichtigung des 9 (12)-MonatsZeitraums gezahlt werden, wenn das auch im Einzelfall den Wünschen des betroffenen Beamten
entspricht. Sollte der Beamte nicht an der Gewährung von Mehrarbeitsvergütung interessiert sein,
ist nach Ziff. 2 letzter Absatz zu verfahren.
Für Angestellte gilt § 14 Abs. 4 und 5 TV Ang und für Arbeiter § 6 Abs. 4 bis 6 TV Arb.
Hinweis:
Siehe auch Amtsblatt 149/1974 Vfg 751/1974 „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte (MArbEVwV)“ und Amtsblatt 98/1972 Vfg 482/1972 „Mehrarbeitsentschädigung für Beamte“.
154
ArbZeitRegl P
Anhang I
(zu Kapitel 11,
§ 5 Post-AZV, AB Abs. 2)
Zu Kapitel 11, Post-AZV § 5 AB Abs. 2
Anw 513c
995/27
v. 7.5.99 zu
§ 5 Post-AZV
(1.-5. Abs.)
Zu § 5 – Ruhepausen
Die Vorschrift entspricht allgemeinen Erkenntnissen eines effektiven Arbeitszeitschutzes und ist
daher in allen Bereichen entsprechend umzusetzen. Für die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs ”durchgehende Arbeitszeit” gilt folgendes:
Es handelt sich um ”durchgehende Arbeitszeit” mit dem Zwang zum Einlegen einer Ruhepause von
mindestens 30 Minuten Dauer, wenn die Dienstschicht mehr als sechs Stunden beträgt und die
Arbeitszeiten vom Arbeitsangebot her nicht unterbrochen werden, d. h., ohne angeordnete Arbeitsunterbrechungen weitergearbeitet werden könnte. Dienstschichten von mehr als sechs Stunden
Dauer verlieren nicht den Charakter als ”durchgehende Arbeitszeit”, wenn darin die im Rahmen der
Personalbedarfsermittlung berücksichtigten Erholungszeiten zu planmäßigen Kurzpausen
zusammengefaßt werden. Dementsprechend muß auch dann noch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs.
1 Post-AZV 2003 (neu) eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten Dauer eingelegt werden, wenn
in einer Dienstschicht Erholungszeiten zu Kurzpausen zusammengefaßt sind.
Bei einer länger als neun Stunden dauernden täglichen Arbeitszeit gelten die Erfordernisse eines
wirksamen Arbeitszeitschutzes auch dann als erfüllt, wenn die zusätzliche planmäßige Arbeitsunterbrechung von 15 Minuten in der Form einer Kurzpause von zusamenhängend mindestens 15 Minuten Dauer gewährt wird. In diesen Fällen kann auf die zusätzliche Einrichtung einer 15minütigen
nicht auf die Arbeitszeit anzurechnenden Ruhepause verzichtet werden. Bei einer täglichen Arbeitszeit von z. B. 9,5 Stunden beträgt die Schichtdauer und somit die Anwesenheitszeit einschließlich
einer 30minütigen nicht auf die Arbeitszeit anzurechnenden Ruhepause 10,0 Stunden und nicht
10,25 Stunden.
Für die Zusammenfassung von bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigten Erholungszeiten
zu Kurzpausen usw. gelten die einschlägigen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung (s. Ziff. 4
der Anw .09/3 vom 07.05.98 bzw. Ziff. 5 der Anw 409/05 vom 08.05.98).
Nicht als durchgehende Arbeitszeit gelten unverändert Dienstschichten, in denen für jede Nachtstunde sechs Minuten zusätzliche Erholungszeit gemäß den REVAS-Regelungen (vgl. Ziff. 2.2 der
BPMVfg 326a A 1669/REVAS vom 11.10.83 bzw. GD P-Vfg 513-3 1671 vom 30.06.92) gewährt
werden, die zu Kurzpausen zusammengefaßt sind. Damit entfällt der Zwang, in diesen Schichten
zusätzlich eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten Dauer einlegen zu müssen.
Vfg 326a A
1669/REVAS
v. 11.10.83
Hinweis:
Neu geregelt
durch
TV Nr. 148
Regelungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Schichtdienstleistende (REVAS)
Aufgrund des Dienstleistungsauftrags und der Dienst- und Betriebsgütervorgaben sind bei der DBP
in bestimmten Bereichen auch
-
in den frühen Morgenstunden,
-
in den späten Abendstunden und
-
in den Nachtstunden
von den Beschäftigten Arbeitsleistungen zu erbringen. Dieser Schichtdienst beeinträchtigt die betroffenen Beschäftigten unter bestimmten Randbedingungen
155
a)
in ihren persönlichen Belangen und
b)
in ihrem aktuellen Leistungsvermögen.
Anhang I
ArbZeitRegl P
(zu Kapitel 11,
§ 5 Post-AZV, AB Abs. 2)
Deshalb muß es aus Gründen der Humanität und der Effektivität ein ständiges, intensives Bemühen
der Verantwortlichen auf allen Organisationsebenen sein, diesen Schichtdienst auf ein unumgängliches notwendiges Maß zu beschränken. Ich erwarte deshalb, dass die OPDn in Zusammenhang mit
REVAS anhand der dort vorliegenden Abfrageergebnisse die Notwendigkeit der z. Z. angesetzten
”ungünstigen” Schichten kritisch prüfen. Für die Reduzierung dieser Schichten sind alle technischen
und organisatorischen Möglichkeiten auch über Ämter- und OPD-Grenzen hinweg zu nutzen. Die
mit meiner Vfg gl. Gz. Vom 25.02.83 angeforderte Abfrage zeigt, dass die einzelnen OPDn in dieser
Frage bisher unterschiedlich verfahren sind, so dass in einer Reihe von Bezirken Verbesserungen
denkbar sind. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausstellungen des BRH und die Berichte der
Vorprüfungsstellen hinsichtlich der Notwendigkeit dieser Schichten in die erneute Prüfung einzubeziehen. Ich werde mich über das Ergebnis Ihrer Bemühungen z. g. Z. informieren.
Für die ”ungünstigen” Schichten gilt folgendes:
1
Beeinträchtigung der persönlichen Belange der Beschäftigten
Die persönlichen Nachteile und Belastungen, die den Beschäftigten durch das Ableisten von Nachtdienst entstehen, werden bereits durch die Gewährung von Freischichten abgegolten.
2
Beeinträchtigung des aktuellen Leistungsvermögens der Beschäftigten
Nach REFA verändert sich die Leistungsdisposition des Menschen mit dem Tagesablauf. Besonders
ungünstig ist demnach das Leistungsvermögen in den frühen Morgenstunden, in den späten Abendstunden und vor allem in den Nachtstunden.
Dieses geringere Leistungsvermögen äußert sich
-
in geringerem Arbeitstempo
-
in schnellerer Ermüdung.
Das Problem des geringeren Arbeitstempos wird bereits über die Personalbemessung berücksichtigt.
Die schneller eintretende Ermüdung soll ebenfalls im Rahmen der Personalbemessung durch –
gegenüber dem Tagesdienst - höhere Erholungszeiten ausgeglichen werden.
Der Sinn und die Berechtigung dieser zusätzlichen Erholungszeiten besteht darin, die aktuelle Ermüdung zu überwinden und das Leistungsvermögen für die Fortführung der Arbeiten innerhalb einer
Schicht wieder herzustellen. Es handelt sich hierbei also nicht um einen Anspruch der Beschäftigten, sondern um eine Vorsorgemaßnahme der DBP zur besseren Arbeitsabwicklung. Daraus ergibt
sich, dass auch diese zu Kurzpausen zusammenfaßbaren Erholungszeiten nicht am Anfang oder
Ende der Dienstschicht liegen dürfen, dass die Anwesenheitspflicht in der Dienststelle nicht aufgehoben werden darf und dass Ansprüche der Beschäftigten auf nachträgliche Gewährung dieser
Kurzpausen nicht entstehen können.
Die nachfolgend beschriebenen ”Regelungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für
Schichtdienstleistende (REVAS)” gelten nur für die in der Anlage 1 näher bezeichneten Bereiche, in
denen posttypischer Betriebsdienst zu leisten ist. Dabei sind Bereiche mit posttypischem Betriebsdienst nicht berücksichtigt, wenn
-
die aus anderem Anlaß bereits gewährten Erholungszeiten den Ausgleich der schnelleren
Ermüdung schon ermöglichen (Arbeiten an Bildschirmgeräten z.B. in der Fernsprechauskunft)
oder
-
die Realisierung zusätzlicher in den ”ungünstigen” Schichten liegender Erholungszeiten wegen
der Eigenart des Dienstes (z.B. Fahrdienst, Bahnpostbegleitdienst) nicht möglich ist.
156
ArbZeitRegl P
Anhang I
(zu Kapitel 11,
§ 5 Post-AZV, AB Abs. 2)
Die Regelungen nach REVAS dürfen außerdem für Aufgabenträger dann nicht angewandt werden,
wenn Bemessungsanteile für ”ungünstige” Schichten ganz oder überwiegend ”gesetzt” bzw. aufgrund von Organisationsvorgaben ohne die Anwendung von Bemessungswerten festgelegt worden
sind oder wenn – bei Anwendung von Bemessungswerten – die Zuschläge aus Organisationsvorgaben (z. B. Mindestbesetzungszeit) die Erholungszeiten nach REVAS übersteigen.
Werden Erholungszeiten nach REVAS in Schichten gewährt, die nur mit einer Kraft besetzt sind,
können diese Erholungszeiten nur dann zu Kurzpausen zusammengefaßt werden, wenn sie betrieblich ohne den Einsatz einer zweiten Kraft realisiert werden können.
Für die Fälle
-
des wechselnden Dienstes in den Früh- und Spätstunden sowie
-
des Dienstes in den Nachtstunden
gelten mit Herausgabe dieser Vfg folgende Regelungen:
2.1 Schichtdienst in den Früh- und Spätstunden
In den Früh- und Spätstunden kann die Schwankung der Leistungsdisposition durch Gewöhnung
gemindert werden. Die Gewöhnung tritt jedoch nicht in merklichem Umfang ein, wenn die Leistung in
kurzen Abständen wechselnd früh und spät abgefordert wird.
Deshalb wird für die Wochen, in denen der Dienst nach Dienstplan mindestens
-
zweimal zwischen 4.00 und 6.00 Uhr (einschließlich) beginnt und
-
einmal zwischen 20.00 und 24.00 Uhr (einschließlich) endet
oder mindestens
-
einmal zwischen 4.00 und 6.00 Uhr (einschließlich) beginnt und
-
zweimal zwischen 20.00 und 24.00 Uhr (einschließlich) endet
je betroffene Arbeitseinheit eine zusätzliche Erholungszeit (t REV
gewährt.
FS)
von 1,0 Stunde pro Woche
Die
-
Ermittlung der gesamten REVAS-bedingten Erholungszeit einer Kräftegruppe bzw. Dienstplangruppe (t REV FS),
-
die Umsetzung der t REV FS in die Personalbemessung sowie
-
die Realisierung von t REV FS
wird in der als Anlage 2 beigefügten ”Arbeitsanweisung für die Ermittlung und Realisierung von
Erholungszeiten nach REVAS” geregelt.
2.2 Schichtdienst in den Nachtstunden
Die in den Nachtstunden eintretende schnellere Ermüdung wird durch eine zusätzliche Erholungszeit (t REVAS N) von 6 Minuten pro Nachtstunde ausgeglichen.
Diese Regelung ist dann anzuwenden, wenn Dienstschichten in die Zeit zwischen 0.00 und 04.00
Uhr hineinragen. In diesem Fall gelten die vollen nach Dienstplan zu leistenden Stunden zwischen
22.00 und 06.00 Uhr als Nachtstunden.
157
Anhang I
ArbZeitRegl P
(zu Kapitel 11,
§ 5 Post-AZV, AB Abs. 2)
Die
-
Ermittlung der gesamten REVAS-bedingten Erholungszeit (t
Dienstplangruppe,
-
die Umsetzung von t REV N in die Personalbemessung und
-
die Realisierung von t REV N
REV N)
einer Kräftegruppe bzw.
wird in der als Anlage 2 beigefügten ”Arbeitsanweisung für die Ermittlung und Realisierung von
Erholungszeiten nach REVAS” geregelt.
Ich bestimme hiermit, dass es sich bei solchen Nachtschichten (s. Abschn. 7 der ArbZeitRichtl) nicht
um ”durchgehende Arbeitszeiten” handelt, so dass der Zwang zur Einlegung einer Pause gem. § 8
Abs. 2 AZVO* in diesen Dienstschichten entfällt. Sollte dennoch eine Pause für notwendig erachtet
und eingelegt werden, rechnet diese Pause nicht zur Arbeitszeit; der letzte Abs. in der auf S. 40 des
Anhangs der ”Arbeitszeitregelungen” abgedruckten Vfg III M 4 8450-0 vom 31.03.71 gilt damit als
aufgehoben. Im übrigen bleibt die Regelung, wonach Pausen während der Nacht – soweit sie 120
Minuten nicht überschreiten – auf die Arbeitszeit angerechnet werden, unberührt; diese Regelung
bezieht sich damit nur noch auf solche Pausen, die sich aus dem Betriebsablauf zwangsläufig ergeben. In den ”Arbeitszeitregelungen” ist unter dem Zusatz zu Abs. 2 der AusfB zu § 8 AZVO* vorerst
handschriftlich auf diese Verfügung hinzuweisen.
2.3 Sonderregelung für den Bahnpostdienst
Anstelle der vorstehend beschriebenen REVAS gilt für den Bahnpostbegleitdienst die mit Vfg 326-1
A 1611-0 vom 03.03.83 herausgegebene und aus Anlaß des Fahrplanwechsels im Mai 1983 als
Vorgriff auf REVAS bereits eingeführte volle Anrechnung von
-
Bereitschaftsdienst und
-
Dienstleerfahrten
als bahnpostspezifische Regelung im Sinne der REVAS. Für die stationären Dienste im Bahnpostdienst sind die allgemeinen REVAS anzuwenden.
Sonstiges
Sollten Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vfg auftreten, bitte ich umgehend zu berichten.
Ansonsten erwarte ich Erfahrungsberichte des PA (V) Wiesbaden, des PA (V) Bremen 5, des FA 1
Frankfurt am Main sowie des FA 1 München mit Stellungnahmen der zuständigen OPDn bis zum
01.09.1984.
Von den Gewerkschaften und dem Hauptpersonalrat wird die Auffassung vertreten, dass regelmäßige oder wiederholte übertarifliche Leistungen bei Arbeitnehmern über den Grundsatz der sogenannten ”betrieblichen Übung” zum Inhalt von Einzelarbeitsverträgen werden und daher später vom
Arbeitgeber nicht mehr einseitig eingestellt oder eingeschränkt werden könne. Ich teile zwar diese
Auffassung nicht, halte es jedoch vorsorglich für geboten, die von den hier in Rede stehenden übertariflichen Leistungen mit Inkrafttreten von REVAS betroffenen Arbeitnehmer unverzüglich nachweisbar darauf hinzuweisen, dass sich bei diesen übertariflichen Regelungen die DBP das Recht
des jederzeitigen Widerrufs vorbehält.
Bei Arbeitnehmern, die erst später erstmals diese übertariflichen Leistungen erhalten, ist entsprechend zu verfahren, und zwar vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit.
* Soweit in den zu Kapitel 11 gehörenden Anhängen noch auf den § 8 AZV (in der Fassung vor dem
01.08.1999) sowie auf die hierzu seinerzeit abgestellten AB Bezug genommen wird, gilt folgendes: Die in den
Anhängen veröffentlichten Anweisungen behalten weiterhin ihre Grundsatzbedeutung für die in § 5 Post-AZV
getroffenen Regelungen, unter besonderer Berücksichtigung der durch § 5 Post-AZV bzw. § 8 AZV (in der
Fassung der 11. ÄndVO v. 03.08.99) eingeführten Änderungen.
158
ArbZeitRegl P
Anhang
(zu Kapitel 11,
§ 5 Post-AZV, AB Abs. 2)
Anwendungsbereiche REVAS
REVAS darf nur für die nachfolgend beschriebenen Bereiche angewandt werden. Ausgenommen
sind jedoch solche Aufgabenträger, für die Erholungszeiten wegen Bildschirmtätigkeit angesetzt
werden.
1. Postämter
121
Hauptkasse
122
Zeitungsstelle
123
Schalterstelle
135
Amtstellenleitung
137
Postamt
138
Briefeingang
139
Briefzustellung
140
Eilzustellung
145
Paketeingang
146
Paketzustellung
147
Betriebsstelle
148
Briefabgang (Inland)
149
Paketabgang (Inland)
150
Päckchenabgang
156
Luftpost
157
Briefabgang (Ausland)
158
Paketabgang (Ausland)
159
Kursstelle
160
Beutelumschlag
161
Postaustausch
165
Straßenpost (stationäre Dienste)*)
166
Bahnpost (stationäre Dienste)**)
167
Postreisedienst (stationäre Dienste)***)
168
Technische Stelle
169
Fahrzeugtechnik
170
Betriebstechnik
171
Haustechnik
172
Maschinentechnik
_______________
*) stationärer Dienst: alle Tätigkeiten Straßenpost außer TätNr 406, 407, 408A, 408B, 409, 410, 411, 413A,
413B
**) stationärer Dienst: alle Tätigkeiten Bahnpostdienst außer TätNr 500 bis 503, Kzi 16617, 16690, 16691 u.
16693
***) stationärer Dienst: alle Tätigkeiten Postreisedienst außer TätNr 405, 412
2.
Ämter des Fernmeldewesens
Aufgabenteilbereich 4 A
Aufgabenteilbereich 4 B
Aufgabenteilbereich 4 C
Aufgabenteilbereich 5 B
Aufgabenteilbereich 5 C
Aufgabenteilbereich 5 D
3.
Postscheckämter
Aufgabenbereich 52
Aufgabenbereich 53
Aufgabenbereich 54
Aufgabenbereich 55
Aufgabenbereich 57
159
Anhang I
ArbZeitRegl P
(zu Kapitel 11,
§ 5 Post-AZV, AB Abs. 2)
Arbeitsanweisung für die Ermittlung und Realisierung von Erholungszeiten nach REVAS
1
Grundsätze
Die Erholungszeiten nach REVAS – und zwar
-
t REV FS für Schichtdienst in den Früh- und Spätstunden sowie
-
t REV N
für Schichtdienst in den Nachtstunden –
werden grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Aktualisierung bzw. Teilaktualisierung von
Personalbemessungen ermittelt und angesetzt.
Bei Wegfall der Voraussetzungen sind die Ansätze umgehend zurückzuziehen.
2
Ermittlung
Die Erholungszeiten t REV FS und t REV N sind wie folgt zu ermitteln:
2.1
t REV FS
Zunächst führt das Amt eine Personalbemessung für den betreffenden Bemessungsbereich/Teilbemessungsbereich ohne Berücksichtigung von t REV FS durch. Sind alle übrigen
Einflußgrößen der Personalbemessung (Abschnitt 7 DA Bem Ä) unverändert, genügt es, den Berechnungsbogen neu aufzustellen.
Aufgrund dieses vorläufigen Bemessungsergebnisses sowie unter Berücksichtigung von Lage und
Umfang des Verkehrsangebots erstellt das Amt ein Dienstplan-Konzept für die einzelnen neu bemessenen Kräftegruppen.
Das Dienstplan-Konzept ist daraufhin durchzusehen, ob darin einzelne Wochen mit folgenden Mindestbedingungen enthalten sind:
-
Dienstbeginn zweimal zwischen 04.00 und 06.00 Uhr (einschließlich) und
-
Dienstende einmal zwischen 20.00 und 24.00 Uhr (einschließlich) oder
-
Dienstbeginn einmal zwischen 04.00 und 06.00 Uhr (einschließlich) und
-
Dienstende zweimal zwischen 20.00 und 24.00 Uhr (einschließlich)
Für die Berücksichtigung nach REVAS müssen jeweils beide o. a. Mindestbedingungen (Dienstbeginn und Dienstende) innerhalb einer Woche erfüllt sein.
Sofern sich die o. a. für das Personal ”ungünstigen” Dienstplan-Kombinationen nicht vermeiden
lassen, sind die ”belasteten Wochen” im Dienstplan-Konzept kenntlich zu machen.
Für jeden betroffenen Bemessungsbereich (bzw. Dienststelle) ist ein als Anlage zu dieser Arbeitsanweisung beigefügter ”Ermittlungsbogen REVAS” anzulegen. In diesen Ermittlungsbogen REVAS
sind in Teil I (Früh/Spät)
-
in Spalte h die Dienstplanbezeichnung,
-
in Spalte i die in dem Dienstplan-Konzept enthaltenen ArbE,
-
in Spalte k die Dienstplan-Periode in Wochen und
-
in Spalte l die innerhalb der Dienstplan-Periode enthaltenen ”belasteten Wochen”
einzutragen.
160
ArbZeitRegl P
Anhang
(zu Kapitel 11
§ 5 Post-AZV, AB Abs. 2)
Zu Plausibilitätsprüfungen sind die entsprechenden vor der Neubemessung geltenden Daten in die
Spalten b bis g aufzunehmen.
e Erholungszeit je belastete ArbE und Woche wird jeweils zentral festgelegt und ist
-
in Spalte n
einzutragen.
-
in Spalte m wird die Zahl der ”belasteten ArbE” und
in Spalte o die Erholungszeit für die betr. Kräftegruppe bzw. Dienstplangruppe t REV
rechnet.
-
2.2
FS
er-
t REV N
Wie unter Punkt 2.1 beschrieben ist zunächst eine Personalbemessung durchzuführen und danach
ein Dienstplan-Konzept zu erstellen.
In dem Dienstplan-Konzept sind zunächst die Dienstschichten zu ermitteln und kenntlich zu machen,
die jeweils in die Zeit zwischen 0.00 und 04.00 Uhr hineinragen.
Die in solchen Schichten insgesamt von allen Kräften einer Dienstplangruppe innerhalb einer
Dienstplan-Periode zwischen 22.00 und 06.00 Uhr zu leistenden Nachtstunden sind zu ermitteln und
auf dem Dienstplan-Konzept zu vermerken.
In den Ermittlungsbogen REVAS sind in Teil II (Nacht)
-
in Spalte h die Dienstplanbezeichnung,
-
in Spalte i die gesamten Nachtstunden je Dienstplan-Periode,
-
in Spalte k die Dienstplan-Periode in Wochen und
-
in Spalte l die durchschnittlichen Nachtstunden pro Woche anzugeben.
Zu Plausibilitätsprüfungen sind die entsprechenden vor der Neubemessung geltenden Daten in die
Spalten b bis g aufzunehmen.
Die spezifische Erholungszeit je Nachtstunde wird jeweils zentral festgelegt und ist
in Spalte n
einzutragen.
-
3
in Spalte o wird die Erholungszeit für betr. Kräftegruppen bzw. Dienstplangruppe t REV
rechnet.
N
er-
Aufnahme der Erholungszeiten in die Bemessung
Die errechneten Erholungszeiten nach REVAS werden als Nebenzeiten in die entspr. Berechnungsbogen übernommen, wobei
-
in Spalte p des Ermittlungsbogens REVAS die Bezeichnung des Berechnungsbogens anzugeben ist.
Danach sind nach DA Bem Ä Tz. 3.2.3.4, ff die ArbE zu errechnen und die Ap zu bilden.
Eine Kopie des Dienstplan-Konzepts sowie der Ermittlungsbogen REVAS sind dem betr. ApN beizufügen.
161
Anhang I
ArbZeitRegl P
(zu Kapitel 11
§ 5 Post-AZV, AB Abs. 2)
Die OPD prüft – insbesondere im Rahmen der örtlichen Prüfung durch die BBPe/BAB F - , ob die
angesetzten ”ungünstigen Schichten” und damit die errechneten Erholungszeiten REVAS durch
technische oder organisatorische Maßnahmen – auch über Ämter – oder OPD-Grenzen hinweg –
vermieden werden können und ob die Erholungszeiten REVAS richtig ermittelt wurden.
Da die Erholungszeiten nach REVAS nach Möglichkeit in ohnehin vorhandenen Leerzeiten (z.B.
betriebsbedingte Wartezeiten, Zuschlägen aus Dienstplangründen usw.) zu gewähren sind, dürfen
diese Zeiten im Berechnungsbogen – sofern sie sich überdecken – grundsätzlich nicht nebeneinander angesetzt werden.
4
Realisierung der Erholungszeiten nach REVAS
Die von der OPD genehmigten und als Nebenzeiten in das Bemessungsergebnis eingegangenen
Erholungszeiten nach REVAS sind von dem jeweiligen Amt zu Kurzpausen zusammengefaßt sinnvoll und zweckentsprechend in die ”belasteten” Schichten zu legen.
Dabei ist unter Hinweis auf den Abs. 5c) der AusfB zu § 8 AZVO* zu berücksichtigen, dass die Erholungszeiten in einer Dienstschicht, die nach REVAS berücksichtigt wird, im Einzelfall zu Kurzpausen
von nicht mehr als 30 Minuten zusammengefaßt werden dürfen. Daher sollte die einzelne Kurzpause nach Möglichkeit 15 Minuten nicht unterschreiten.
Diese Kurzpausen sind möglichst in vorhandene Leerzeiten zu legen und dürfen keinesfalls am
Anfang oder Ende einer Dienstschicht liegen; hierzu wird auf Abschnitt 4.2 der Arbeitszeitrichtlinien
verwiesen.
Nach Einführung der neuen bzw. geänderten Dienstpläne sind die entspr. Kurzpausen zu gewähren.
Arbeitszeit; hier: Überleitung der „Regelungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Vfg 513-3
1671
Schichtdienstleistende (REVAS)" auf die Ämter im VGO
v. 30.6.92
Mit Vfg 332a 1610-0/VGO vom 10.02.92 wurde das bei den Ämtern der DBP auf der Grundlage der
DA Bem Ä gültige Personalbemessungsverfahren auch bei den PÄ(V) im VGO eingeführt. Für einige
wichtige große Betriebsbereiche sind inzwischen VGO- spezifische Erhebungsbogen entwickelt und
eingeführt worden (s. Tz. 2.2. a. a. 0.). Die Bereitstellung weiterer Bemessungsregelungen wird Zug
um Zug fortgesetzt werden.
Im Rahmen der angestrebten Vereinheitlichung der personalwirtschaftlichen Regelungen zur Feststellung des Personalbedarfs ist auch zu berücksichtigen, dass die daraus resultierende und unverzichtbare Optimierung des Personaleinsatzes zur wirtschaftlichen und den Kundenerwartungen
entsprechenden Aufgabenerledigung u. a. auch Belastungen durch Einsatz im Schichtdienst mit sich
bringt.
Aus diesem Grund soll nunmehr in einem weiteren Schritt zur Angleichung der Bemessungsvorgaben und zum Ausgleich der schneller eintretenden Ermüdung aufgrund veränderter Leistungsdisposition des einzelnen in den frühen Morgenstunden, späten Abendstunden und Nachtstunden die
Gewährung zusätzlicher Erholungszeiten ermöglicht werden.
* Soweit in den zu Kapitel 11 gehörenden Anhängen noch auf den § 8 AZV (in der Fassung vor dem
01.08.1999) sowie auf die hierzu seinerzeit abgestellten AB Bezug genommen wird, gilt folgendes: Die in den
Anhängen veröffentlichten Anweisungen behalten weiterhin ihre Grundsatzbedeutung für die in § 5 Post-AZV
getroffenen Regelungen, unter besonderer Berücksichtigung der durch § 5 Post-AZV bzw. § 8 AZV (in der
Fassung der 11. ÄndVO v. 03.08.99) eingeführten Änderungen.
162
ArbZeitRegl P
Anhang I
(zu Kapitel 11
§ 5 Post-AZV, AB Abs. 2 und 4)
Die Voraussetzungen und Modalitäten zur Anwendung von REVAS sind umfassend in der als Anlage 2 beigefügten BPMVfg 326a A 1669/REVAS vom 11.10.83 dargestellt, die hiermit für die PÄ (V)
im VGO eingeführt wird. Auf die darin enthaltene „Arbeitsanweisung für die Ermittlung und Realisierung von Erholungszeiten nach REVAS" wird besonders hingewiesen. Mit Inkrafttreten von REVAS
im jeweiligen Einzelfall sind die betroffenen Arbeitnehmer nachweisbar darauf hinzuweisen, dass
sich das Unternehmen das Recht des jederzeitigen Widerrufs vorbehält (s. Seite 5, 2. Absatz, der
REVAS-Verfügung).
Die Anwendungsbereiche REVAS bedurften u. a. unter Berücksichtigung der in der Übergangszeit
im VGO gültigen Bemessungsvorgaben und der inzwischen zum Teil umgestalteten numerischen
sowie verbalen Bezeichnung der Bereiche (vgl. Anlage 3. zur Vfg 332a 1610-0/VGO vom 10.02.92)
einer Überarbeitung gegenüber der Ursprungsverfügung. Die aktualisierten Anwendungsbereiche
sind in Anlage 1 aufgeführt, die die Anlage 1 der REVAS-Verfügung ersetzt.
Wir bitten, Ihre Ämter entsprechend zu unterrichten. Ein Doppel dieser Verfügung ist für Ihr Personalwirtschaftsreferat bestimmt.
Vfg 511-2
1671/REVAS
v. 30.3.95
Mit GD PVfg 511-2 1671 vom 29.12.94 wurden u. a. die geänderten Definitionen zu den Dienstschichtarten Spät- und Nachtschicht bekanntgegeben. Danach liegt eine Nachtschicht dann vor,
wenn Arbeitszeiten der Dienstschicht in die Zeit zwischen 1.00 und 4.00 Uhr fallen. Eine Spätschicht
ist gegeben, wenn die Dienstschicht nach 22.00 Uhr, spätestens aber um 1.00 Uhr endet.
Die mit BPMVfg 326a A 1669/REVAS vom 11.10.83 bzw. im VGO mit GD PVfg 513-3 1671 vom
30.06.92 (Anlage 2) eingeführten REVAS werden unter Tz. 2.1 bzw. 2.2 a. a. 0. einschließlich der
"Arbeitsanweisung zur Ermittlung und Realisierung von Erholungszeiten nach REVAS" entsprechend angepaßt. Danach liegt die Bandbreite bei REVAS FS zwischen 4.00 und 6.00 Uhr sowie
20.00 und 1.00 Uhr. Nachtschichten im Sinne von REVAS N liegen dann vor, wenn Dienstschichten
in die Zeit zwischen 1.00 und 4.00 Uhr hineinragen.
Wir bitten, die Niederlassungen entsprechend zu unterrichten.
Zu Kapitel 11 Post-AZV § 5 AB Abs. 4
Anl. zur
Vfg 323-1
8453-0
v. 30.11.76
46. Ist für den Anspruch einer auf die Arbeitszeit anzurechnenden Pause im Sinne des Abs. 4 der
AB zu 8 AZV* die Überzeitarbeit maßgebend, die nur im unmittelbaren Anschluß an die dienstplanmäßige Arbeitszeit bzw. nur unmittelbar davor erbracht wird, oder dürfen beide Zeiten vor
und nach der dienstplanmäßigen Arbeitszeit zusammengerechnet werden?
Die Zeiten dürfen zusammengerechnet werden.
47. Ist die nach Abs. 4 der AB zu § 8 AZV* einzulegende Pause zwischen Beginn/Ende der dienstplanmäßigen Arbeitszeit und der Überzeitarbeit zu gewähren?
Der Zeitpunkt der Pause richtet sich – soweit keine betrieblichen Gegebenheiten entgegenstehen –
nach den Erholungsbedürfnissen der Kräfte. Dabei kann die Pause auch zwischen den Beginn/das
Ende der dienstplanmäßigen Arbeitszeit und die Überzeitarbeit gelegt werden; im übrigen wird auf
Abschnitt 4.2 der ArbZeitRichtl verwiesen.
* Soweit in den zu Kapitel 11 gehörenden Anhängen noch auf den § 8 AZV (in der Fassung vor dem
01.08.1999) sowie auf die hierzu seinerzeit abgestellten AB Bezug genommen wird, gilt folgendes: Die in den
Anhängen veröffentlichten Anweisungen behalten weiterhin ihre Grundsatzbedeutung für die in § 5 Post-AZV
getroffenen Regelungen, unter besonderer Berücksichtigung der durch § 5 Post-AZV bzw. § 8 AZV (in der
Fassung der 11. ÄndVO v. 03.08.99) eingeführten Änderungen.
163
Anhang I
ArbZeitRegl P
(zu Kapitel 11
§ 5 Post-AZV, AB Abs. 4 und 5)
48. Wie ist zu verfahren, wenn die nach Abs. 4 der AB zu § 8 AZV* einzulegende Pause wegen der
Eigenart der Dienstleistung nicht gewährt werden konnte? Die gleiche Frage stellt sich, wenn in
Erwartung von weniger Überzeitarbeit als nachträglich erbracht keine Pause eingelegt wurde?
Es ist zu unterstellen, dass eine entsprechende Pause gewährt wurde. Die tatsächlich anzuerkennende Arbeitszeit verlängert sich mithin jeweils um das Ausmaß der auf die Arbeitszeit anzurechnenden Pause.
Es ist richtig, dass Sinn und Zweck einer Pause im Erholungsbedürfnis der Arbeitskraft begründet
liegt. Soweit nun die AZV einschließlich der Ausführungsbestimmungen hierzu Pausen zwingend
vorschreiben (§ 8 Abs. 2 AZV* und Ausführungsbestimmungen hierzu Abs. 4), ist hierfür zweifellos
das Erholungsbedürfnis einer vAKr maßgebend gewesen; bezüglich der Vorschrift in § 8 Abs. 2
AZV* habe ich dies mit Vfg III M 4 8450-0 vom 31.3.71 präzisiert. Wollte ich eine nvAKr- soweit ihre
Dienstplangestaltung an den einzelnen Arbeitstagen nicht derjenigen einer vAKr entspricht – auch
von der Regelung in Absatz 4 der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZV* ausnehmen, müßte ich
hinsichtlich der Arbeitsstunden eine Grenze ziehen, bei deren Unterschreitung die zusätzlich einzulegende und auf die Arbeitszeit anzurechnende Pause nicht gewährt werden dürfte. Dies erschien
nicht unberechtigt, wenn man davon ausgeht, dass beispielsweise bei einer dienstplanmäßigen
Arbeitszeit von rd. 4 Stunden in aller Regel keine Pause erforderlich ist und insofern eine nvAKr mit
einer dienstplanmäßigen Arbeitszeit von 2 Stunden und einer Überzeitarbeit von 2 Stunden ebenso
wenig einer Pause bedarf. Andererseits kann die zeitliche Lage des dienstplanmäßigen Arbeitsendes (z. B. 08.00 Uhr) eine Pause erfordern, weil die nvAKr in ihrer Verhaltenserwartung auf das
Arbeitsende eingestellt ist (z. B. Einnahme eines Frühstücks). Alle diese Einwirkungen lassen letztlich eine Grenzziehung für die Anwendung des Absatzes 4 der Ausführungsbestimmungen zu § 8
AZV* nicht zu. Ich stelle deshalb aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich fest, dass vorgenannte Regelung uneingeschränkt auch auf alle nvAKr anzuwenden ist.
Vfg 323-1
8450-0
v. 9.3.78
Zu Kapitel 11, Post-AZV § 5 AB Abs. 5
0 Rahmenbedingungen
Der Briefzustelldienst erbringt seine Leistungen im Spannungsfeld hoher Kundenerwartungen und
einer sehr kritischen wirtschaftlichen Situation, die besonders durch steigende Personalkosten bestimmt ist. Um den Briefzustelldienst auch künftig an jedem Werktag flächendeckend zu vernünftigen Preisen realisieren zu können, ist es zwingend erforderlich, alle Möglichkeiten zur deutlichen
Kostenreduzierung konsequent zu nutzen, darunter auch die verstärkte Realisierung
...
- Rollierender Dienstpläne im Briefzustelldienst -
2 Regelung
Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Hinweise sind die Dienstpläne im Briefzustelldienst künftig grundsätzlich als rollierende Dienstpläne mit Realisierung der Fünf-Tage-Arbeitswoche auszugestalten.
* Soweit in den zu Kapitel 11 gehörenden Anhängen noch auf den § 8 AZV (in der Fassung vor dem
01.08.1999) sowie auf die hierzu seinerzeit abgestellten AB Bezug genommen wird, gilt folgendes: Die in den
Anhängen veröffentlichten Anweisungen behalten weiterhin ihre Grundsatzbedeutung für die in § 5 Post-AZV
getroffenen Regelungen, unter besonderer Berücksichtigung der durch § 5 Post-AZV bzw. § 8 AZV (in der
Fassung der 11. ÄndVO v. 03.08.99) eingeführten Änderungen.
164
Auszüge aus
Vfg 314-1
2350-31
v. 14.11.91
ArbZeitRegl P
Anhang
(zu Kapitel 11
§ 5 Post-AZV, AB Abs. 5)
Von der Anwendung rollierender Dienstpläne kann abgesehen werden,
-
wenn beim Zustellamt/Zustellstützpunkt weniger als 6 Vollbezirke eingerichtet sind; die
dienstplanmäßige Zusammenfassung mehrerer kleiner Zustell-Postanstalten (Zustellstützpunkte) kann sich als Lösungsmöglichkeit anbieten;
-
im Kernbereich von Innenstädten;
-
wenn personell oder strukturell in einem Zustellbereich oder Teilen davon besonders schwierige Verhältnisse vorliegen.
...
4.2 Einzelhinweise
4.2.1 Betrieb
Da sich bei Einführung rollierender Dienstpläne Vorbereitungszeit und Zustellgang verlängern, ist vor allem unter kundendienstlichen Aspekten anzustreben, den Zustellbeginn und
die Schlußzeit für die Postfachverteilung möglichst wenig zu verändern; deshalb sind die
Möglichkeiten für zeitlich straffende Maßnahmen bei der Eingangsbearbeitung der Sendungen sowie bei den Versorgungsfahrten zu prüfen.
-
Auf den Nutzeffekt von Postablagestellen ist unter veränderten Rahmenbedingungen (abschnittsweise Traglast der Zustellkräfte) besonders zu achten.
-
Postfächer sind in ausreichender Zahl, ggf. auch dezentral, bereitzustellen, um Kunden, die
wegen einer veränderten Zustellzeit reklamieren, die Abholung auf Antrag anbieten zu können. Als flankierende Maßnahmen sind im Bedarfsfall der Einsatz fahrbarer Postfachschränke sowie die Schalterabholung vorzusehen.
4.2.2 Personal
Der Gewinnung einer ausreichend großen Zahl von Vertretern ist besondere Bedeutung
beizumessen. Eine Aufteilung von Zustellbezirken darf nur im Einzelfall erfolgen.
-
Es sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, damit die Zustellkräfte an den dienstplanmäßig
freien Tagen nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden. Ein Einsatz darf nur im Einzelfall erfolgen. Um dies sicherstellen zu können, sind geeignete Maßnahmen, z. B. des Personaleinsatzes und der Personalplanung, vorzusehen. Darüber hinaus sind die Postämter (V)
zu verpflichten, für den Fall, dass die Gewährleistungsquote der freien Tage auf unter 90 %
pro Tag absinkt, unter Darlegung der Ursachen und der Maßnahmen, die zur Abhilfe ergriffen
bzw. vorgesehen sind, zu berichten. Dabei ist die Personalvertretung zu beteiligen. Die
OPDn haben die Berichte der Postämter (V) zusammenzufassen und diese ab 01.07.92 vierteljährlich der Generaldirektion Postdienst vorzulegen.
-
-
165
Bei rollierenden Dienstplänen handelt es sich um Wechseldienst im Sinne der Wochenfeiertagsregelung (Vfg 513-3 A 1671 vom 26.03.91).
Um die Belange behinderter und ggf. lebensälterer Kräfte zu berücksichtigen, ist solchen
Kräften auf der Grundlage der mit TV Nr. 397 zur Ermittlung eines personengebundenen
Zuschlags vereinbarten Vorgehensweise im Falle festgestellter Leistungsminderungen der
Einsatz In Zustellbezirken mit Sechs-Tage-Arbeitswoche zu ermöglichen.
Anhang I
ArbZeitRegl P
(zu Kapitel 11,
§ 5 Post-AZV, AB Abs. 5)
-
Zustellkräften, die schwerbehindert sind, und Kräften, die das 50. Lebensjahr vollendet haben
und in der Einführungsphase rollierender Dienstpläne den Einsatz in einem rollierenden
System von vornherein oder nach einer Erprobungszeit ablehnen, ist der Verbleib in der
Sechs-Tage-Arbeitswoche zu ermöglichen. Wenn dies nicht unmittelbar möglich ist, bleibt in
solchen Fällen die Verpflichtung der Dienststelle bestehen, unter Nutzung z. B. der
Personalfluktuation möglichst bald Abhilfe zu schaffen.
-
Die bewährte Institution des Stammzustellers, der seinen Zustellbezirk weitgehend ständig
betreut und dann lediglich an einem Werktag pro Woche vertreten wird, soll auch nach der
Einführung rollierender Dienstpläne im Briefzustelldienst möglichst umfassend erhalten bleiben. Zur Zielerreichung bietet sich in erster Linie der nachfolgend dargestellte Musterdienstplan mit gleitendem freien Werktag an, bei dessen Anwendung alle 6 Wochen ein verlängertes Wochenende mit freiem Samstag und freiem Montag realisiert werden kann.
Wegen möglicher Varianten zur Dienstplangestaltung für rollierende Dienstpläne im Briefzustelldienst wird auf den Beitrag „Zweckmäßige Gestaltung rollierender Dienstpläne", erschienen in der
POSTPRAXIS, Nr. 12/88, verwiesen. Darüber hinaus kann die dienstplanmäßige Verbindung des
Briefzustelldienstes mit der Paketzustellung oder anderen geeigneten Diensten in Betracht kommen.
Zu Kapitel 11, Post-AZV § 5 AB Abs. 5 unter b)
Ebenfalls sind „Pausen“ während der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht als Pausen zu werten,
wenn sie 120 Minuten nicht überschreiten. Beginnt eine solche Arbeitsunterbrechung bereits vor
22.00 Uhr oder endet sie nach 6.00 Uhr, darf sie nur dann noch auf die Arbeitszeit angerechnet
werden, wenn sie mindestens zur Hälfte in die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr fällt (z. B. 21.30 Uhr
bis 23.15 Uhr; 4.30 Uhr bis 6.30 Uhr). Liegt die Arbeitsunterbrechung überwiegend in der Zeit vor
22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr (z. B. 21.00 Uhr bis 22.30 Uhr; 5.15 Uhr bis 7.00 Uhr), bleibt sie
grundsätzlich wie auch im Falle einer längeren Dauer als 120 Minuten (z. B. 23.30 Uhr bis 2.15 Uhr;
21.30 bis 24.00 Uhr) in ihrer Gesamtheit hinsichtlich der Wertigkeit eine Pause, die nicht auf die
Arbeitszeit angerechnet wird. Eine solche überwiegend in die Zeit vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr
fallende „Pause“ von nicht mehr als 120 Minuten darf jedoch auch dann auf die Arbeitszeit angerechnet werden, wenn es sich bei dieser Dienstschicht, in die diese Arbeitsunterbrechung fällt, um
eine Nachtschicht handelt.
166
Vfg III M 4
8450-0
v. 30.12.70
2. Abs.
(s. auch Vfg III
M 4 8450-0 v.
31.3.71)
ArbZeitRegl P
Anhang I
(zu Kapitel 11,
§ 5 Post-AZV, AB Abs. 5)
Vfg III M 4
8450-0
v. 31.3.71
Um Zweifel auszuräumen, weise ich darauf hin, dass die mit meiner angezogenen Vfg unter Ziffer 1
Abs. 2 getroffene Regelung sich auf Pausen im Sinne des Abs. 5b) der AB zu § 8 AZV* bezieht, die
somit, weil sie das Merkmal der Planmäßigkeit erfüllt, nicht auf die Arbeitszeit angerechnet werden
dürften. Die mit der angezogenen Vfg getroffene Regelung soll als Ausnahme sichern, dass eine
vom Arbeitsangebot her bedingte Pause (z. B. bei fahrplanabhängigen Dienstplänen) während
der Nachtzeit trotz ihrer Planmäßigkeit auf die Arbeitszeit anzurechnen ist, wenn sie 120 Minuten
nicht überschreitet. Die Regelung sagt in Überstimmung mit Ziffer 2.2.2 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinien jedoch nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang Pausen während der Nacht einzulegen sind.
Das Ausmaß von Pausen in einer Dienstschicht ist nicht konkret bestimmt und generell auch nicht
bestimmbar. Letztlich hängt dies - soweit betriebliche Gegebenheiten nicht zu bestimmten Pausen
zwingen - sowohl von den Arbeitszeiten in der jeweiligen Dienstschicht als auch von dem Umfang
der hierin als betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen enthaltenen Zeiten ab, die durch entsprechende Bemessungszuschläge aus Dienstplangründen arbeitszeitlich wie Arbeitszeit gewertet
werden.
Zu Kapitel 11, Post-AZV § 5 AB Abs. 5 unter c)
Vfg 513-3
B 1671
v. 9.9.91
Der TV Nr. 397 beinhaltet den Grundsatz der Zusammenfassung der Erholungszeiten zu Kurzpausen und Ausweisung der Kurzpausen im Dienstplan. In der einvernehmlich zwischen den Tarifvertragsparteien abgestimmten Einführungs-Verfügung P 514b A 6320-1/1 vom 23.7.90 wurde dementsprechend unter Ziffer 5 ausgeführt, dass von dem Grundsatz der Zusammenfassung zu Kurzpausen nur dann abgewichen werden darf, wenn zwingende betriebliche Gründe es erfordern.
Eine allgemeine Abweichung von dem vorstehend genannten Grundsatz für den Bereich des
Schalterdienstes kommt wegen der unterschiedlichsten Verhältnisse nicht in Betracht. Die Möglichkeit einer Festlegung im Dienstplan und im Regelfall im geplanten Umfang auch zu realisierenden
Kurzpause steht jedoch generell unter dem Vorbehalt, dass Nachteile für die zügige Bedienung der
Postkunden möglichst vermieden werden (s. Tz. 9 in Anl. 2 der BPM-Vfg 127-4 A 2254 vom
26.1.88). An dieser Feststellung hat sich auch durch den TV Nr. 397 nichts geändert.
Durch die Berücksichtigung der tarifvertraglich vereinbarten Erholungszeit im Rahmen der Personalbemessung ist ihre Gewährung auch im Schalterdienst in jedem Fall sichergestellt. Unter
bestimmten organisatorischen Gegebenheiten (z. B. kleinere PÄ mit 1 oder 2 Schaltern) kann es
wegen der zu leistenden Sofortarbeit dazu führen, dass eine im Dienstplan ausgewiesene Kurzpause lediglich deklaratorische Bedeutung hat, weil es in der Praxis zu Verschiebungen der Kurzpause kommt. Die jeweilige Zusammenfassung und zeitliche Lage der Kurzpause hat sich dabei
nach den betrieblichen Gegebenheiten zu richten, so dass die hierfür bemessungsmäßig berücksichtigten Zeitanteile sich insbesondere im Schalterdienst auch in mehrere kleine Kurzpausen aufteilen können, deren zeitliche Lage und Dauer nicht bestimmbar ist.
* Soweit in den zu Kapitel 11 gehörenden Anhängen noch auf den § 8 AZV (in der Fassung vor dem
01.08.1999) sowie auf die hierzu seinerzeit abgestellten AB Bezug genommen wird, gilt folgendes: Die in den
Anhängen veröffentlichten Anweisungen behalten weiterhin ihre Grundsatzbedeutung für die in § 5 Post-AZV
getroffenen Regelungen, unter besonderer Berücksichtigung der durch § 5 Post-AZV bzw. § 8 AZV (in der
Fassung der 11. ÄndVO v. 03.08.99) eingeführten Änderungen.
167
Anhang I
ArbZeitRegl P
(zu Kapitel 11,
§ 5 Post-AZV, AB Abs. 6)
Zu Kapitel 11, Post-AZV § 5 AB Abs. 6
Wie ich immer wieder feststellen muß, wird die Zusatzbestimmung zu Absatz 6 der Ausführungsbestimmungen zu § 8 AZV* über die Möglichkeit einer Anrechnung von Wegezeiten auf die Arbeitszeit
beim Verbringen von Pausen, soweit sie 30 Minuten nicht überschreiten, und von Kurzpausen
vielfach in einer den Sinn dieser Regelung entstellenden Weise angewandt. Ich sehe mich daher
veranlaßt, Sinn und Zweck der Regelung eingehend darzulegen.
Die angezogene Regelung über die Anrechnung von Wegezeiten auf die Arbeitszeit mit der Folge
der Anerkennung als Nebenzeiten bei der Bemessung ist darauf abgestellt, dass die Pause bzw.
Kurzpause aus betrieblichen Gründen tatsächlich nicht am Arbeitsplatz verbracht werden kann; die
Kräfte werden infolgedessen aus betrieblichen Gründen gezwungen, ihren Arbeitsplatz während
der Pausen bzw. Kurzpausen zu verlassen (z. B. Einsatz an Fernsprechvermittlungsplätzen oder
an Codierplätzen). Folge dieses betrieblichen Zwanges ist dann die Verpflichtung des Dienstherrn,
in solchen Fällen einen entsprechenden Raum zum Verbringen der Pause bzw. Kurzpause zur
Verfügung zu stellen; die aus sozialen Erwägungen angebotene Möglichkeit der Einnahme einer
Mahlzeit in einer Kantine hat damit nichts zu tun, wenngleich der Kantinenraum auch einmal die
nächstgelegene, dienstlich ermöglichte Stelle zum Verbringen der Pause bzw. Kurzpause im Sinne
der Regelung sein kann. Bei dieser Sachlage können dann überdurchschnittliche Wegezeiten zum
Erreichen des »nächstgelegenen, dienstlich ermöglichten« Pausenraums nicht zu Lasten der Arbeitskräfte gehen. Der Grundgedanke der genannten Anrechnungsregelung liegt mithin darin, dass
den Arbeitskräften aus dem unabweisbaren Zwang, den Arbeitsplatz für eine Arbeitsunterbrechung
aus betrieblichen (nicht aus persönlichen!) Gründen verlassen zu müssen, keine Nachteile entstehen sollen, wenn der Zeitaufwand zum Erreichen der nächstgelegenen, dienstlich ermöglichten
Stelle zum Verbringen der Arbeitsunterbrechung in einem Mißverhältnis zur Dauer der Arbeitsunterbrechung stehen würde. Diesem Wesensgehalt nach ist die genannte Anrechnungsregelung
zwangsläufig nur auf stationäre Dienste bezogen.
* Soweit in den zu Kapitel 11 gehörenden Anhängen noch auf den § 8 AZV (in der Fassung vor dem
01.08.1999) sowie auf die hierzu seinerzeit abgestellten AB Bezug genommen wird, gilt folgendes: Die in den
Anhängen veröffentlichten Anweisungen behalten weiterhin ihre Grundsatzbedeutung für die in § 5 Post-AZV
getroffenen Regelungen, unter besonderer Berücksichtigung der durch § 5 Post-AZV bzw. § 8 AZV (in der
Fassung der 11. ÄndVO v. 03.08.99) eingeführten Änderungen.
168
Vfg 323-1
A 1671
v. 24.11.81
ArbZeitRegl P
Anhang I
(zu Kapitel 11,
§ 5 Post-AZV)
Zu Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Anw 534a
220/27
v. 23.3.98
Auf Grund der in der letzten Zeit verstärkt vorgetragenen Anfragen zur Anwendung der Arbeitszeitvorschriften wird auf folgendes hingewiesen:
Die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember.1985 (ABI. EG Nr. L 370/1; ber. ABl. EG Nr.
L 206/36) „Sozialvorschriften im Straßenverkehr" gilt gemäß Artikel 4 Nr. 6 u. a. nicht „für Beförderungen mit Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen des Postsachenbeförderungsdienstes
eingesetzt werden", und zwar ohne Rücksicht auf das zulässige Gesamtgewicht der eingesetzten
Fahrzeuge. An diesem Sachverhalt hat sich durch die Umwandlung des Unternehmens in eine AG
nichts geändert.
Hinweis:
Nicht mehr
aktuell
(vgl. Tabelle in
Teil 2 des
Handbuchs für
Fahrer und
Fahrerinnen
der Deutschen
Post
Auch für das Fahrpersonal im Bereich der DP AG gelten somit unter arbeitzeitschutzrechtlichen
Aspekten unabhängig von ihrem Status (Beamte oder Arbeitnehmer) gemäß § 1 der Postarbeitszeitverordnung vom 09.12.93 (BGBI. l S. 2035 vom 17.12.93; bekanntgegeben mit ABI. Nr. 10 vom
03.02.94, Vfg P 68) die Arbeitszeitverordnung (AZV) in der jeweils gültigen Fassung, die hierzu
erlassenen postinternen Ausführungsbestimmungen und die Arbeitszeitrichtlinien für die Dienstplangestaltung. Die vorstehend genannten Vorschriften sind Bestandteil des Druckwerks „Arbeitszeitregelungen im Bereich der Deutschen Post AG -ArbZeitRegl P" in der z. Z. gültigen Fassung
der Berichtigung Nr. 3.
Bei der Aufstellung neuer Dienstpläne wird jedoch bereits jetzt empfohlen, im Vorgriff auf eine bevorstehende Änderung der AZV die Einteilung der Arbeitszeit so vorzunehmen, dass spätestens
nach einer durchgehenden Arbeitszeit von sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten
einzulegen ist und dass bei einer Arbeitszeit von täglich mehr als neun Stunden das Pausenvolumen insgesamt mindestens 45 Minuten beträgt. Arbeitsunterbrechungen sollten nach Möglichkeit
so eingeplant werden, dass eine ununterbrochene Lenkzeit von 4,5 Stunden nicht überschritten
wird.
Ergänzend zu den Pausen, die nicht Bestandteil der Arbeitszeit sind, treten die bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigten Erholungszeiten hinzu. Die Zusammenfassung der Erholungszeiten zu Kurzpausen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen. Dabei kann es sich zur
Optimierung der Arbeitsabläufe als zweckmäßig erweisen, Pausen teilweise durch Kurzpausen zu
ersetzen. Insgesamt darf dabei die vorstehend genannte Mindestdauer erholungswirksamer Arbeitsunterbrechungen nicht unterschritten werden. Gemäß Abs. 5b) der Ausführungsbestimmungen
zu § 8 AZV* muß eine Pause mindestens 15 Minuten dauern.
Hinweis:
Nicht mehr
aktuell
(vgl. Tabelle in
Teil 2 des
Handbuchs für
Fahrer und
Fahrerinnen
der Deutschen
Post)
Zur Vereinheitlichung der postinternen Arbeitszeitregelungen wird hiermit festgelegt, dass unabhängig von dem zulässigen Gesamtgewicht eines Fahrzeugs für Kraftfahrzeugführer ausschließlich die
ArbZeitRegl P in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden sind. Das Druckwerk „Anweisung für
Kraftfahrzeugführer im Bereich der Deutschen Post AG" (hier. § 3 und Anlage 4) wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt überarbeitet und bekanntgegeben. Wir bitten, intern sicherzustellen, dass auch
die Abteilungen Personal/Recht bei den Direktionen bzw. Personal bei den Niederlassungen Kenntnis von dieser Anweisung erhalten.
* Soweit in den zu Kapitel 11 gehörenden Anhängen noch auf den § 8 AZV (in der Fassung vor dem
01.08.1999) sowie auf die hierzu seinerzeit abgestellten AB Bezug genommen wird, gilt folgendes: Die in den
Anhängen veröffentlichten Anweisungen behalten weiterhin ihre Grundsatzbedeutung für die in § 5 Post-AZV
getroffenen Regelungen, unter besonderer Berücksichtigung der durch § 5 Post-AZV bzw. § 8 AZV (in der
Fassung der 11. ÄndVO v. 03.08.99) eingeführten Änderungen.
169
ArbZeitRegl P
Anhang I
(zu Kapitel 11,
§ 5 Post-AZV)
Wir haben Sie an anderer Stelle (534a 220/27 vom 23.03.98) bereits darüber unterrichtet, dass
Bund und Länder einerseits und die Deutsche Post andererseits unterschiedliche Rechtsauffassungen bezüglich der Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr vertreten (Artikel 4 Nr.
6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85).
Anw 513c
220/92
v. 4.5.99
Aufgrund von Rückfragen und um einer u. U. durch Aktivitäten von Überwachungsorganen ausgelösten Verunsicherung entgegenzuwirken, erläutern wir nachstehend in gestraffter Form unseren
unveränderten Rechtsstandpunkt, der eine innerhalb der GD übereinstimmende Auffassung beinhaltet und Ihnen auch ggf. als Argumentationshilfe dienen soll.
Die rechtliche Befreiung von den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 bestand bereits
vor der Privatisierung des öffentlichen Unternehmens Deutschen Bundespost. Es ist nicht ersichtlich, warum durch die Änderung der Rechtsform in die Deutsche Post AG diese Ausnahmeregelung weggefallen sein sollte. Denn die Ausnahmevorschriften des Art. 4 Nr. 6 der Verordnung
(EWG) Nr. 3820/85 gelten nicht nur, wenn die dort aufgeführten öffentlichen Dienstleistungen
unmittelbar mit eigenen staatlichen Fahrzeugen erbracht werden, sondern auch dann, wenn die
Dienstleistungen durch Fahrzeuge privater Unternehmen im Auftrag und unter der Kontrolle staatlicher Stellen erfolgen (vgl. hierzu EuGH-Urteil 19G6. C-335/94; Amtliche Sammlung Teil I 1996-3,
S.1573).
Nicht mehr
Aktuell!
Dass im Bereich der Deutsche Post AG ein staatlicher Auftrag zur Postsachenbeförderung vorliegt, kann im Hinblick auf die postgesetzlich gewährten, besonderen Vorbehaltsrechte der Deutschen Post AG und den darin liegenden Grundversorgungsauftrag (vgl. § 51 PostG; Art. 87f GG)
nicht bestritten werden. Zudem ist die Deutsche Post AG selbst mit Dienstherrenqualität ausgestattet und verkörpert insoweit noch die Bundesrepublik Deutschland.
Als Beispiel für die besondere rechtliche Stellung der Deutschen Post AG verweisen wir auf eine
erste richterliche Bewertung in der Form des Ihnen bereits vorliegenden rechtskräftigen Beschlusses des VG Potsdam wonach im Bereich der Deutschen Post AG weder das Arbeitszeitgesetz
Anwendung findet noch eine sachliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde besteht. Die rechtliche
Bewertung ist wegen des gleichgelagerten Regelungsinhaltes auf die Frage der Geltung des Art. 4
Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 übertragbar.
Bis jetzt sind keine tragfähigen Argumente bzw. Begründungen vorgetragen worden, warum plötzlich ein anderer Sachstand eingetreten sein sollte. Lediglich Behauptungen und andere Rechtsmeinungen aus dem Geschäftsbereich des Bundesverkehrsministeriums bzw. bloße Beschlußfassungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - Unterausschuß 3 reichen hierfür nicht aus. Ergänzend wird noch auf den Ihnen ebenfalls vorliegenden Beschluß des
OLG Zweibrücken vom 2.2.98; Verkehrsrechtliche Mitteilungen Juni 98, S. 44 und die darin enthaltenen rechtlichen Bewertungen zur Anwendung des Art. 4 Nr. 6 der VO (EWG) Nr. 3820/85 hingewiesen.
Zusammenfassend werden nachstehend die wesentlichen arbeitszeitrechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt, die bei der Aufstellung der Dienstpläne des Fahrdienstes zu beachten sind.

Die Zeitdauer, nach der sich die dienstplanmäßige Einteilung auf die jeweilige Wochenarbeitszeit der Arbeitskraft ausgeglichen haben muß (= Dienstplanperiode) beträgt höchstens
12 Monate (§ 2 Abs.1 Post-AZV 1998).

Die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit darf auch für Kfz-Führer grundsätzlich 10 Stunden
nicht überschreiten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AZV). Dienstplanmäßige Arbeitszeiten an
einem Tag von mehr als 10 Stunden können in Ausnahmefällen auf Antrag von der GD bis zu
höchstens 12 Stunden genehmigt werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AZV).
Die dienstplanmäßigen Arbeitszeiten in einer Woche dürfen grundsätzlich 55 Stunden nicht
überschreiten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AZV). Dienstplanmäßige Arbeitszeiten in einer
Woche von mehr als 55 Stunden können in Ausnahmefällen auf Antrag von der GD genehmigt

170
Nicht mehr
aktuell!
Nicht mehr
aktuell!
ArbZeitRegl P
Anhang I
(zu Kapitel 11,
§ 5 Post-AZV)
werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AZV). Dabei ist davon auszugehen, dass hierbei eine wöchentliche dienstplanmäßige Arbeitszeit von mehr als 60 Stunden im Regelfall nicht genehmigt wird.
•
Hinsichtlich der Ruhezeiten wird auf Abschnitt 9 der Arbeitszeitrichtlinien (Teil II ArbZeitRegl P)
hingewiesen.
•
Sämtliche Pausen und Kurzpausen sind als solche in ihrer jeweiligen zeitlichen Lage und Dauer
im Dienstplan bzw. in der Dienstkarte auszuweisen (Abs. 5b) und 5c) der Ausführungsbestimmungen (AB) zu § 3 AZV). Falls dies erforderlich sein sollte, ist auch die Angabe eines Zeitrahmens möglich, innerhalb dessen die planmäßige Arbeitsunterbrechung einzulegen ist.
•
Bei durchgehender Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Ruhepause von mindestens
30 Minuten einzulegen, bei mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten, die in zwei Zeitabschnitte von zunächst 30 Minuten und später weitere 15 Minuten aufgeteilt werden kann (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Post-AZV 1998). Eine Aufteilung der Ruhepausen in Abschnitte von je 15 Minuten Dauer ist zulässig. Es können unter Beachtung der Vorgaben der
Mindestdauer planmäßiger Arbeitsunterbrechungen in Abhängigkeit von der täglichen Dauer
der Arbeitszeit Kurzpausen mit entsprechender Dauer an die Stelle von Ruhepausen treten.
Bei einem Einsatz auf Fahrzeugen  7,5 t zGG ist spätestens nach einer Lenkzeit von mehr als
4,5 Stunden eine planmäßige Arbeitsunterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen.
Dies gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine sechsstündige durchgehende Arbeitszeit erbracht wurde. Eine Aufteilung in Zeitabschnitte bzw. die Einrichtung von Kurzpausen
nach den vorstehend genannten Grundsätzen ist zulässig.
Hinweis: Lenkzeit in diesem Sinne ist die am Steuer eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen
oder Plätzen aufgewendete Zeit. Dies ist in erster Linie die Zeit, in der der Fahrer das Fahrzeug
tatsächlich lenkt. Hierzu gehören auch kurze Stillstandszeiten, in denen der Fahrer am Steuer
des Fahrzeugs sitzt, um es sofort wieder lenken zu können, z. E. beim Halten vor Ampeln, beim
Halten und Schrittfahren im dichten Verkehr. Keine Lenkzeiten sind längere Stillstandszeiten,
z.B. beim Warten auf Ladung. Keine Lenkzeiten sind ferner Zeiten, die im Fahrzeug außerhalb
öffentlicher Straßen oder Plätze verbracht werden, selbst wenn das Fahrzeug in dieser Zeit tatsächlich gelenkt wird, z. B. auf dem Gelände eines Briefzentrums (Ausnahme: Lenkzeiten auf einem abgeschlossenen, privaten Gelände müssen dann berücksichtigt werden, wenn der Kraftfahrer anschließend auf eine öffentlichen Straße weiterfährt).
•
Bei geteilter Arbeitszeit soll die Ruhepause (= Zeit zwischen zwei Dienstschichtabschnitten) zwei
Stunden nicht unterschreiten (§ 8 Abs. 1 Satz 3 Post-AZV 1998). Sie kann bis auf eine Stunde
verkürzt werden; Abweichungen sind mit Genehmigung der GD möglich (Abs. 3 der AB zu § 8
AZV*).
•
Es dürfen nicht mehr als 5 Nachtschichten (Arbeitszeiten in der Zeit zwischen 1:00 Uhr und
4:00 Uhr) hintereinander angesetzt werden (Arbeitszeitrichtlinien Abschn. 7).
•
An dem Tag, an dem eine Nachtschicht endet, darf keine Tages- oder Spätschicht beginnen;
Ausnahmen sind beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig (Arbeitszeitrichtlinien
Abschn. 5 und 6).
•
Ein Dienstplan darf Dienst an Sonntagen in der Regel nicht öfter als jeden 3., in betriebsbedingten Ausnahmefällen höchstens jeden 2. Sonntag - ggf. im Durchschnitt einer Dienstplanperiode
- vorsehen (Arbeitszeitrichtlinien Abschn. 8).
Wir möchten abschließend noch darauf hinweisen, dass es aufgrund der eingangs erwähnten unterschiedlichen Rechtsauffassungen zu Maßnahmen von Kontrollorganen (Polizei, Gewerbeaufsicht, Bundesamt für Güterverkehr) kommen kann. Es wird daher zugesichert, dass alle Beschäf
* Soweit in den zu Kapitel 11gehörenden Anhängen noch auf den § 8 AZV (in der Fassung vor dem
01.08.1999) sowie auf die hierzu seinerzeit abgestellten AB Bezug genommen wird, gilt folgendes: Die in den
Anhängen veröffentlichten Anweisungen behalten weiterhin ihre Grundsatzbedeutung für die in § 5 Post-AZV
getroffenen Regelungen, unter besonderer Berücksichtigung der durch § 5 Post-AZV bzw. § 8 AZV (in der
Fassung der 11. ÄndVO v. 03.08.99) eingeführten Änderungen.
171
ArbZeitRegl P
Anhang I
(zu Kapitel 11,
§ 5 Post-AZV)
tigten, die ihre Tätigkeit unter Beachtung der bekanntgegebenen Rahmenbedingungen ausführen
und die sich entsprechenden Maßnahmen ausgesetzt sehen, in vollem Umfang rechtliche Unterstützung erhalten. Es wird gebeten, für den Fall von Ordnungswidrigkeitsanzeigen umgehend über
die Abt. Verkehr die GD (innere Anschrift: für 363b) zu beteiligen, damit die erforderlichen rechtlichen Schritte abgestimmt und eingeleitet werden können.
...
2. Neuerungen in den einzelnen Programmmodulen
In die Betriebsplanung wurden u. a. die Anpassungen an das ArbZG und die neuen tarifvertraglichen Regelungen zur Arbeitszeit aufgenommen. Damit wird die effektive Arbeitszeit nach diesen
Vorgaben berechnet Es wird darauf hingewiesen, dass der Begriff der „effektiven Arbeitszeit" gleichbedeutend ist mit dem Begriff „arbeitszeitschutzrechtlich relevante Arbeitszeit" und ausschließlich
dem Zweck dient, diese Zeitanteile in den Dienstkarten zu summieren und auf diese Weise dem
Planer anzuzeigen, ob die im Rahmen seiner Planungen zwingend zu beachtende tägliche Höchstarbeitszeit gemäß § 3 Satz 2 ArbZG eingehalten wird.
Dafür wurde in die Version 4.0.7 folgender Berechnungsmodus eingearbeitet:
Effektive (arbeitszeitschutzrechtlich relevante) Arbeitszeit = Summe Zeitdauer der Dienstkarte (Dienstplangründe + AU1 (wenn Wert mind. 15 Min.) + AU2 + Pause).
Ebenfalls bleiben auch Summen der Spalten (AU1/AU2/Pause) dann unberücksichtigt, wenn sie in
aufeinanderfolgenden Kombinationen (zeitlich zusammenhängend) mindestens 15 Minuten betragen.
In allen Fällen ist zu beachten, dass die Kriterien einer Ruhepause gem. Tz. 1.4 der Anweisung
992/168 vom 16.10.2000 erfüllt sein müssen.
Darüber hinaus ist die Dienstplanprüfung wieder uneingeschränkt nutzbar, da auch die Prüfregeln
entsprechend angepasst wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich die bei der Personalbedarfsermittlung berücksichtigten Erholungszeiten - mindestens 3,14 Minuten je Stunde Arbeitszeit - zu planmäßigen Arbeitsunterbrechungen (Kurzpausen, Ruhepausen) zusammenzufassen und im Dienstplan auszuweisen sind. Von dem Grundsatz der Zusammenfassung zu planmäßigen Arbeitsunterbrechungen darf nur dann abgewichen werden, wenn zwingende betriebliche Gründe es erfordern. Es ist deshalb Aufgabe des jeweiligen Planers, die Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der vorstehenden Hinweise zu organisieren.
Hinsichtlich der in den Dienstplanauswertungen enthaltenen Spalte „Fiktives Dienstende" weisen wir
klarstellend darauf hin, dass der darin enthaltene Zeitpunkt ausschließlich den Endzeitpunkt der
vergüteten Arbeitszeit bestimmt Maßgeblich im Sinne der konkreten Dienstverrichtung ist für die
Einzelne Kraft jedoch der Zeitpunkt des früheren tatsächlichen Dienstendes."
Alle sonstigen wesentlichen Neuerungen der aktuellen Versionen entnehmen Sie bitte der Anlage 2
"Neuerungen in den IT-Systemen BP V4.0.7, ISKT V2.0"
...
Ebenfalls wurden die fachlichen Leitlinien zur Dateneingabe überarbeitet (Anlage 5).
172
Auszüge aus
Anw 985-9
220/157
v. 22.12.00
ArbZeitRegl P
Anhang I
(zu Kapitel 13,
§ 10 AZV, AB Abs. 1)
Zu Kapitel 13, AZV § 10 AB Abs. 1
Vfg 323-1
A 1671
v. 27.4.84
(Auszug)
In meiner Vfg 323-1 A 1671 vom 5.4.83 hatte ich Mängel in den mir vorgelegten Dienstplänen aufgezeigt und um deren Beseitigung gebeten. Ich konnte nun feststellen, dass in den Dienstplänen,
die mir inzwischen im Stufenverfahren vorgelegt worden sind, meine Hinweise weitgehend beachtet
worden sind.
In der Diskussion über meine oben genannte Vfg ist der Wunsch geäußert worden, ein Formblatt
zwingend vorzuschreiben, in dem über alle arbeitszeitrechtlichen Vorgaben und Zielsetzungen eine
Aussage zu treffen wäre. Ich kann diesem Wunsch nicht entsprechen.
So kann z. B. für die Darstellung der Diensteinteilung bei Verwaltungsstellen, in denen die Arbeitszeit gleichmäßig auf 5 Tage verteilt ist, eine Amtsverfügung ausreichend sein. Dagegen bedarf es
für eine Diensteinteilung im Schichtdienst mit einer mehrwöchigen Dienstplanperiode einer genauen Darstellungsform der aufeinanderfolgenden Dienstschichten mit Tätigkeitsbeschreibungen und
Angaben über arbeitszeitliche Einzelheiten, an denen man die dienstliche Beanspruchung des
Personals erkennen kann.
Aber auch bei derartigen komplizierten Diensteinteilungen sehe ich davon ab, für jeden Dienstplan
dieselbe Form vorzuschreiben, wobei über jeden arbeitszeitlichen Aspekt eine Aussage zu machen
wäre. Es ist nämlich nicht möglich, dafür unverrückbare Maßstäbe festzusetzen. Hier können immer nur Zielvorstellungen genannt werden, die einerseits vom betroffenen Personal unterschiedlich
eingeschätzt werden können, andererseits aber auch an betrieblichen und personalwirtschaftlichen
Erfordernissen gemessen werden müssen. Eine Formalisierung würde auch dem Ziel zuwiderlaufen, das ich mit der Einführung der Arbeitszeitrichtlinien verfolgt habe, nämlich einen Ausgleich der
mitunter unterschiedlichen Interessen von Betrieb und Personal herbeizuführen; ein solcher Ausgleich kann am besten ohne starre formale Festlegungen zwischen Amtsleitung und Personalvertretung erzielt werden.
Allerdings empfehle ich bei ungleichmäßigen Diensteinteilungen die Verwendung der Formblätter
951 250 000-6 bzw. 951 251 000-1, soweit nicht - wie beispielsweise im Fahrbetrieb mit Kfz - andere Formblätter eingeführt sind. Dabei muß der Dienstplan einerseits die konkret abgegrenzte Aufgabenerledigung kenntlich machen, andererseits aber für die einzelne Kraft auch
- die Reihenfolge und Länge der Dienstschichten,
- das Ausmaß und die zeitliche Lage der Ruhezeiten und
- die Länge der wöchentlichen Arbeitszeit
aufzeigen.
173
Anhang I
ArbZeitRegl P
(zu Kapitel 13,
§ 10 AZV, AB Abs. 2)
Zu Kapitel 13, AZV § 10 AB Abs. 2
Ich bin . . . damit einverstanden, dass Kräfte, die an einem mit Ablauf eines Freitags endenden Vfg III G 5
Lehrgang bzw. einer lehrmäßigen Unterweisung von jeweils mindestens einwöchiger Dauer teilge- 8450-0
v. 9.5.66
nommen haben, ihren Dienst erst wieder am darauffolgenden Montag aufnehmen.
Hinweis: Als Lehrgänge und lehrmäßige Unterweisungen werden Weiterbildungsmaßnahmen und
Veranstaltungen mit Unterrichtscharakter angesehen, die auf eine schulmäßige oder berufliche
Ausbildung abzielen. Seminare, z. B. mit gesellschaftspolitischen Inhalten, Arbeitstagungen oder
auch Sitzungen sind keine Lehrgänge i. S. dieser Vfg. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Dienstes erst am darauffolgenden Montag sind in diesen Fällen nicht gegeben.
(s. auch Vfg III
M 4 8450-0
v. 6.3.70,
323-1 8450-0
v. 16.4.75 und
v. 15.1.76)
Ich bin damit einverstanden, dass nach meiner Vfg G 5 8450-0 vom 9. 5. 1966 auch dann verfahren Vfg III M 4
8450-0
wird, wenn Lehrgänge bzw. lehrmäßige Unterweisungen von jeweils mindestens einwöchiger Dauer v. 6.3.70
mit Ablauf eines Donnerstags enden und an dem anschließenden Freitag eine Prüfung von den
Lehrgangsteilnehmern abgenommen wird. Hinsichtlich der Wiedereingliederung der Lehrgangsteilnehmer in den Arbeitsprozeß ist eine solche Prüfung als Bestandteil des Lehrgangs bzw. der lehrmäßigen Unterweisung anzusehen.
Mit meiner Vfg Ill G 5 8450-0 vom 9.5.1966 in Verbindung mit Vfg lII M 8450-0 vom 6.3.1970 hatte Vfg 323-1
8450-0
ich mich damit einverstanden erklärt, dass Kräfte, die an einem mit Ablauf eines Freitags endenden v. 16.4.75
Lehrgang bzw. einer lehrmäßigen Unterweisung von jeweils mindestens einwöchiger Dauer teilgenommen haben, ihren Dienst erst wieder am darauffolgenden Montag aufzunehmen brauchen.
Ich lasse hiermit ausdrücklich zu, dass diese Regelung bei allen Lehrgängen bzw. lehrmäßigen
Unterweisungen angewendet wird, auch bei solchen, die nicht von der DBP veranstaltet werden, zu
denen die Kräfte aber mit oder ohne Bezüge beurlaubt sind. Ebenso ist zu verfahren bei der Rückkehr von Wehrübungen bzw. vom Grundwehrdienst.
Der Begriff der einwöchigen Dauer eines Lehrgangs usw., der am Freitag endet, umfaßt den Zeitraum von Montag bis einschließlich Freitag; Reisetage (ohne Unterricht usw.) zählen nicht zum
Lehrgang usw. Fällt innerhalb der Zeitspanne von Montag bis Freitag ein Wochenfeiertag auf den
Dienstag, den Mittwoch oder den Donnerstag, so soll dennoch die einwöchige Dauer als erfüllt gelten. Dauert der Lehrgang usw. jedoch nur von Dienstag bis einschließlich Freitag bzw. endet ein
Lehrgang usw. mit Ablauf des Donnerstags, weil auf den Montag bzw. auf den Freitag ein Wochenfeiertag fällt, sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Dienstes erst am darauffolgenden Montag nicht gegeben.
Der in meiner Vfg III G 5 8450-0 vom 9.5.1966 gewählte Bezug auf 30 Lehrstunden stellt ein Hilfs- Vfg 323-1
8450-0
mittel zur Begründung für ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Arbeitsaufnahme und keineswegs v. 15.1.76
eine arbeitszeitrechtliche Entscheidung dar; sie kann es auch schon deshalb nicht sein, weil Teilnehmer an Lehrgängen und lehrmäßigen Unterweisungen arbeitszeitrechtlich (personalwirtschaftlich) dienstabwesend sind. Zeiten der Dienstabwesenheit sind arbeitszeitrechtlich nicht relevant; die
Teilnehmer erhalten deshalb auch ihre Bezüge usw. - soweit sie für die Dauer der Abwesenheit
nicht ohne Bezüge beurlaubt sind - weiter, unabhängig davon, an wie vielen Lehrstunden sie teilnehmen.
Von dieser Rechtslage ausgehend stellt sich die Frage, ob während des Lehrgangs bzw. der lehrmäßigen Unterweisung Minderleistungen oder Mehrleistungen angefallen sind, im arbeitszeitrechtlichen Sinne nicht.
174
ArbZeitRegl P
Anhang I
(zu Kapitel 13,
§ 10 AZV, AB Abs. 2)
Vfg 323-1
8450-0
v. 13.5.77
Wie ich erfahren habe, wird bei Rückkehr von Arbeitskräften aus einer Dienstabwesenheit gelegentlich so verfahren, dass eine Arbeitskraft für eine dienstplanmäßig am vorgesehenen Tag der Dienstaufnahme um 0.00 Uhr bereits laufende Nachtschicht nicht mehr eingeteilt wird und die ab 0.00 Uhr
nicht erbrachten Arbeitsstunden nacharbeiten muß. Diese Verfahrensweise kann ich aus rechtlichen
Erwägungen nicht billigen.
Es ist richtig, dass der Dienst nach Dienstabwesenheit mit der nächstbeginnenden Dienstschicht,
die im Dienstplan vorgesehen ist, aufgenommen wird; das Nacharbeiten irgendwelcher Stunden ist
dabei unzulässig. Andererseits rechnet eine Dienstabwesenheit bis einschließlich zu dem Tag, der
dem Tag der Dienstaufnahme vorangeht, auch wenn dieser, dem Tag der Dienstaufnahme vorangehende Tag dem Dienstplan entsprechend dienstfrei wäre.
Vfg 323-1
8450-0
v. 12.8.76
1 Für Dienstreisen aufgewendete Wege- und Fahrzeiten sind grundsätzlich keine Arbeitszeit. Im
arbeitszeitrechtlichen Sinne sind dies vielmehr Zeiten, die nur eine Überbrückung der räumlichen
Entfernung zwischen dem Dienstort und einem außerhalb dieses Dienstortes gelegenen Ort bzw.
zwischen zwei außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten aus Anlaß einer nicht ständig anfallenden Aufgabe (z. B. Überprüfung, Besprechung) darstellen. Hierzu rechnen auch die Wege- und
Fahrzeiten der Bezirksbeamten und der hiermit vergleichbaren Arbeitskräfte (auch auf Amtsebene);
wegen der hier gegebenen Grenzfälle bin ich jedoch damit einverstanden, dass Wege- und Fahrzeiten dieser Kräfte an einem Tag zwischen zwei Dienststellen als Arbeitszeit gewertet werden.
Gleichwohl gilt für jeden Tag, an dem eine solche Dienstreise ausgeführt wird, die jeweilige tägliche
dienstplanmäßige Arbeitszeit auch dann als erfüllt, wenn die Arbeitszeiten am Reisetag die dienstplanmäßig vorgesehenen nicht erreichen. Hieraus läßt sich jedoch nicht ableiten, dass an dem Tage
der Dienstreise außerhalb der Reisezeiten keine Arbeiten zu erbringen sind. Eine diesbezügliche
Entscheidung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Überzeitarbeit bei Dienstreisen im
vorstehenden Sinne kann nur anfallen, wenn die Arbeitszeiten am auswärtigen Ort und am Dienstort
zusammen die jeweilige dienstplanmäßige Arbeitszeit übersteigen.
Ob die Dienstreise in öffentlichen oder nichtöffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird oder ob
der Dienstreisende das Fahrzeug selbst steuert, hat auf vorstehende arbeitsrechtliche Wertung
keinen Einfluß.
Abweichend von vorstehender Regelung bestimme ich folgendes:
Bei den Dienstreisen der Bau-, Meß- und Prüftrupps (hierzu zählen auch Dienstreisen von Kräften
zwecks Instandsetzungsarbeiten) sind - soweit deren Tätigkeiten nicht schon unter die Regelung in
Ziffer 2 fallen - die Wege- und Fahrzeiten zwischen dem Dienstort (Regelarbeitsstelle) und einem
außerhalb dieses Dienstortes gelegenen Ort bzw. zwischen zwei außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten als volle Arbeitszeit zu werten. In diesem Zusammenhang verweise ich ausdrücklich auf
die Regelung in § 18 Abschnitt 1 Unterabschnitt A Abs. 6 Unterabsatz 1 TV Arb, die auch auf die in
derselben Kräftegruppe mit den Arbeitern zusammen eingesetzten Beamten und Angestellten anzuwenden ist.
(s. auch
Vfg 323-1
8450-0
v. 18.2.77)
175
2 Wege- und Fahrzeiten rechnen von vornherein als volle Arbeitszeit, wenn sie zur Überbrückung
von Entfernungen zwischen solchen Arbeitsstellen aufgewendet werden, die für die Arbeitskraft in
ihrer Gesamtheit als eine Arbeitsstätte gelten (= Einheit von Fahrten und Tätigkeit - z. B. Fernsprechentstörung, Landzustellung). Diese Wege- und Fahrzeiten sind in jedem Falle bemessungsmäßig berücksichtigt. Der Abstellplatz eines Dienstfahrzeugs gilt in diesem Sinne als Arbeitsstelle;
d. h., die Arbeitszeit beginnt mit der Übernahme des Dienstfahrzeugs und endet mit dessen Abstellung.
Anhang I
ArbZeitRegl P
(zu Kapitel 13,
§ 10 AZV, AB Abs. 2)
Wege- und Fahrzeiten, die zwischen zwei Arbeitsstellen am Dienstort dadurch entstehen, dass im
unmittelbaren Anschluß an die Beendigung der Arbeit bei der einen Arbeitsstelle die andere Arbeitsstelle aufgesucht wird, um dort sofort die Arbeit wiederaufzunehmen, gelten ebenso als volle
Arbeitszeit (z. B. Beendigung der Arbeit im Schalterdienst beim PA 1 in X-Stadt um 13.15 Uhr,
Wegezeit zum PA 2 in X-Stadt von 13.15 Uhr bis 14.00 Uhr, Wiederaufnahme der Arbeit [Vertretung des BL] beim PA 2 um 14.00 Uhr; Beendigung der Arbeit bei der OPD in Y-Stadt um 10.05
Uhr, Wegezeit zum PA 1 in Y-Stadt von 10.05 Uhr bis 10.30 Uhr, Wiederaufnahme der Arbeit
[Besprechung] beim PA 1 um 10.30 Uhr).
3 Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass Wege- und Fahrzeiten einer Arbeitskraft zwischen der
Wohnung und der Dienststelle (Arbeitsstelle) grundsätzlich keine Arbeitszeiten sind. Das gilt auch,
wenn die Arbeitskraft im Wege der Abordnung oder Versetzung vorübergehend oder dauernd zur
Arbeitsverrichtung einer anderen Dienststelle zugeteilt wird.
(s. auch
Vfg 323-1
8450-0
a) Wege- und Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle sind dann als Arbeitszeit zu v. 18.2.77)
Abweichend von vorstehender Regelung bestimme ich folgendes:
werten, wenn diese Arbeitsstelle an einem Tag ausnahmsweise außerhalb der dienstplanmäßig festgelegten Dienststelle, bei der an diesem Tag der volle Dienst oder ein Teil des
Dienstes geleistet worden ist, liegt; d. h., die Kraft beginnt bei ihrer dienstplanmäßig festgelegten Regelarbeitsstelle, beendet dort ihre Arbeit oder bricht sie ab, sucht ihre Wohnung
auf und fährt von dort zu der anderen Arbeitsstelle (oder umgekehrt, wenn der Dienst bei
der anderen Dienststelle begonnen wird und bei der Regelarbeitsstelle endet). (Beispiel:
Beendigung der Arbeitszeit am Schalter beim PA X um 13.00 Uhr; ausnahmsweise Vertretung des PH bei der PSt Y von 15.30 bis 18.00 Uhr.) Die Anrechnung von Wege- und Fahrzeiten auf die Arbeitszeit in solchen Fällen ist jedoch nur in dem Maße möglich, wie der
Zeitaufwand für das Zurücklegen des Weges zwischen der Wohnung und dieser Ausnahme-Arbeitsstelle den üblicherweise notwendigen Zeitaufwand für das Überbrücken der Entfernung zwischen Wohnung und Regelarbeitsstelle überschreitet.
b) Im übrigen wird gesondert verfügt, wenn Wege- und Fahrzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle - insbesondere auch als regelmäßige Arbeitszeit - angerechnet werden. Hierzu
verweise ich ausdrücklich auf meine Vfg 211-2 7554-0 F/FuÜ vom 19.11.1973 unter Nr.
2.4.1 und 2.5 (s. Anhang der „Arbeitszeitregelungen“) sowie auf die Regelungen in § 18 Abschnitt 1 Unterabschnitt A Abs. 6 Unterabs. 2 und 3 TV Arb, die auch auf die in derselben
Kräftegruppe mit den Arbeitern zusammen eingesetzten Beamten und Angestellten anzuwenden sind.
4 Ferner bin ich damit einverstanden, dass die Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Arbeitskraft im
Falle ihres Einsatzes auf einem Teil-Arbeitsposten oder für einen nichtvollbeschäftigten Posthalter
als erfüllt gelten soll, soweit durch die Vertretung bedingte zusätzliche Wege- und Fahrzeiten mit
den dienstplanmäßigen Arbeitszeiten zusammen die WAZ einer vollbeschäftigten Arbeitskraft erreichen oder zumindest um nicht mehr als zwei Stunden unterschreiten. Bei Ausbildern, die zur Ausbildung eines nichtvollbeschäftigten Posthalters zur Poststelle abgeordnet werden, ist sinngemäß
zu verfahren.
176
ArbZeitRegl P
Anhang
(zu Kapitel 13,
§ 10 AZV, AB Abs. 2)
Vfg 323-1
8450-0
v. 18.2.77
1 Die Formulierung im 1. Absatz der Ziffer 2 meiner Vfg 323-1 8450-0 vom 12. 8. 1976 hat offensichtlich zu Mißverständnissen geführt. Mit dem dort erwähnten Abstellplatz ist das vorhandene
Grundstück gemeint, das zum Abstellen der Dienstkraftfahrzeuge eines bestimmten Aufgabenbereichs oder einer Dienststelle (beispielsweise Kraftomnibusse, Paketzustellwagen, Dienstkraftfahrzeuge der Fernsprechentstörung oder FuÜ-Außenbeamten) grundsätzlich bestimmt ist (= Sammelabstellplatz). Nur bei unabhängig vom Personaleinsatz festliegenden Kriterien ist eine bemessungsmäßige Berücksichtigung von Wege- und Fahrzeiten, auf die ich in meiner angezogenen Vfg
hingewiesen habe, möglich. Wege- und Fahrzeiten zwischen einem solchen Sammelabstellplatz
und einer Arbeitsstelle (dies kann auch die Regelarbeitsstelle sein) gelten als Arbeitszeiten im Sinne
vorstehender Regelung.
2 Um Kräfte zur Störungsbeseitigung auch nach Dienstschluß heranziehen zu können, wird diesen
hierfür in Frage kommenden Kräften u. a. fallweise gestattet, das zur Aufgabenerfüllung benötigte
Dienstkraftfahrzeug (gegebenenfalls mit entsprechendem Gerät) an der Wohnung oder in unmittelbarer Nähe davon abzustellen; dies ist jedoch kein neuer Arbeitsplatz im Sinne der Ziffer 2 meiner
Vfg 323-1 8450-0 vom 12. 8. 1976. Das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung (auch wenn
dort das Fahrzeug abgestellt ist) und der Regelarbeitsstelle bzw. dem Sammelabstellplatz ist in
Übereinstimmung mit Ziffer 3 meiner Vfg am angeführten Ort nicht Arbeitszeit. Treten solche Kräfte
dann ihre Arbeit an wechselnden Arbeitsstellen unmittelbar an, ohne die Regelarbeitsstelle bzw. den
Sammelabstellplatz aufzusuchen, so sollen ihnen aus dem Umstand, dass das Dienstkraftfahrzeug
an der Wohnung (oder in unmittelbarer Nähe davon) abgestellt ist, arbeitszeitrechtlich zwar keine
Vorteile, aber auch keine Nachteile erwachsen. Zu diesem Zweck erkenne ich für den Fall, dass das
Dienstkraftfahrzeug aus dem vorerwähnten Grund an der Wohnung oder in unmittelbarer Nähe
davon abgestellt ist, Wegezeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, die nicht Regelarbeitsstelle
bzw. Sammelabstellplatz ist, an, soweit der üblicherweise notwendige Zeitaufwand für das Überbrücken der Entfernung zwischen Wohnung und Regelarbeitsstelle (Sammelabstellplatz) überschritten
wird.
Beispiel:
A = Wohnung
B = Regelarbeitsstelle bzw. Sammelabstellplatz
C = Arbeitsstelle
Zeitaufwand zwischen A und B
tatsächlicher Zeitaufwand zwischen A und C (ohne dass B berührt wird)
von den 70 Minuten sind als Arbeitszeit zu werten
= 25 Minuten
= 70 Minuten
= 45 Minuten
3 Von dem Grundsatz ausgehend, dass gleichartige Zeiten nicht unterschiedlich gewertet werden
können, gilt vorstehende Anrechnungsregelung gleichermaßen bei ”dienstplanmäßigen” und ”außerdienstplanmäßigen” Arbeiten. Der Zuschlag bei Arbeitsleistungen in besonderer Schicht bleibt
davon unberührt.
Beispiel einer besonderen Schicht (unter Verwendung der Bezeichnung in vorgenanntem Beispiel)
177
a) Zeitaufwand zwischen A und B
= 30 Minuten
b) tatsächlicher Zeitaufwand zwischen A und C
c) Arbeitsleistungen in C
d) tatsächlicher Zeitaufwand für Rückweg zwischen C und A
e) als Arbeitszeiten werden anerkannt:
zu b) 50 Minuten
zu c) 65 Minuten
zu d) 50 Minuten
f) Arbeitszeit gemäß e) zuzüglich 120 Minuten
= 80 Minuten
= 65 Minuten
= 80 Minuten
= 165 Minuten
= 285 Minuten
Anhang I
ArbZeitRegl P
(zu Kapitel 13,
§ 10 AZV, AB Abs. 2)
2 Wegezeiten zu und von PersR-Sitzungen sind grundsätzlich nicht in den Dienstbefreiungsaus- Vfg 323-1
8450-0/1
gleich, der den nichtfreigestellten PersR-Mitgliedern bei Teilnahme an außerhalb ihrer dienstplan- v. 22.2.77
mäßigen Arbeitszeit gelegenen Sitzungen zusteht, einzubeziehen. In solchen Fällen ist jedoch meine Vfg 323-1 8450-1 vom 12.8.1976 betr. Anrechnung von Wege- und Fahrtzeiten auf die Arbeitszeit sinngemäß anzuwenden, d. h. die nach dieser Vfg als Arbeitszeit angerechneten Wege- und
Fahrzeiten sind in den Dienstbefreiungsausgleich einzubeziehen. Das Gebäude, in dem die PersRSitzung stattfindet, ist hierbei als Arbeitsstelle im Sinne dieser vorgenannten Vfg anzusehen. Dies
gilt auch bei Sitzungen der Bezirkspersonalräte und des Hauptpersonalrats. Maßgebend für die
Einbeziehung von Wege- und Fahrzeiten in den Dienstbefreiungsausgleich nichtfreigestellter PersRMitglieder sind danach die Regelungen in besagter Vfg unter Nr. 2 (2. Absatz) und Nr. 3 a).
63. Darf von dem Grundsatz, dass die Arbeitszeit am Arbeitsplatz beginnt und endet, nach pflichtgemäßem Ermessen dahingehend abgewichen werden, dass von Rationalisierungsmaßnahmen
betroffenen Kräften Wegezeiten zwischen Wohnung und Dienststelle insoweit auf die Arbeitszeit
angerechnet werden können, als sie die bis dahin aufgewendeten Wegezeiten überschreiten?
Das Arbeitszeitrecht kennt eine solche Anrechnung nicht. Dementsprechend sehen auch die Rationalisierungsschutzbestimmungen keine Anrechnungsmöglichkeiten für zusätzliche Wegezeiten im
Sinne der Anfrage vor. Solche Wegezeiten können in aller Regel auch nur - da vorhandene (volle)
Ap besetzt werden - als Überzeitarbeit gewertet werden, was wiederum den einschlägigen Arbeitszeitvorschriften widerspricht.
178
Anl. zur
Vfg 323-1
8450-0
v. 30.11.76
ArbZeitRegl P
Anhang I
(zu ArbZeitRichtl Abschnitt 5 und 8)
Zu ArbZeitRichtl Abschnitt 5
Anl. zur
Vfg III M 4
8450-0
v. 15.7.71
35. Es wird vorgeschlagen, den Ansatz einer Früh- oder Tagesschicht vor einer Nachtschicht nicht
von begründeten Ausnahmefällen abhängig zu machen, weil sonst in aller Regel nicht die Mindestzahl an Ruhetagen und Ruhehalbtagen gewährt bzw. die WAZ erfüllt werden kann.
Ein begründeter Ausnahmefall liegt auch dann vor, wenn ohne den Ansatz einer Früh- oder Tagesschicht vor einer Nachtschicht die WAZ nicht sinnvoll erfüllt werden kann. Im übrigen wird vorerst
noch davon ausgegangen werden müssen, dass durch die Erfüllung eines durch die Arbeitszeitrichtlinien gesetzten Maßstabes oft andere Zielvorschriften nicht zu verwirklichen sind. Vorrang sollte
hierbei die Verwirklichung der Zielvorstellungen über die Anzahl von Ruhetagen/Ruhehalbtagen
sowie über die Häufigkeit von Sonntag- und Nachtschicht haben.
Zu ArbZeitRichtl Abschnitt 8
Anl. zur
Vfg III M 4
8450-0
v. 15.7.71
37. Handelt es sich um 2 Sonntagsschichten, wenn die erste am Sonntag um 6.00 Uhr endet und
die nächste am selben Tag um 22.00 Uhr beginnt?
Nein! Die Wertung von zwei Dienstschichten an einem Tag als in ihrer Art gleichwertig wäre in sich
widersinnig.
179
Anhang I
ArbZeitRegl P
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5051)
Zu Sonstige Freizeitansprüche
Wir sind damit einverstanden, dass auch im Zusammenhang mit dem Nachweis der FzA (OPENOZ 051 bis 059) auf das Führen der ÜZA-Karten verzichtet werden kann, wenn sichergestellt ist,
dass durch andere Unterlagen die Entstehung der Ansprüche nachgewiesen wird. Diese ”anderen
Unterlagen” sind ebenso wie abgeschlossene oder verbrauchte ÜZA-Karten drei Jahre für Prüfzwecke aufzubewahren. Ziff. 2 der GD-Anw 534a – 995/11 – vom 16.04.98 ist nicht mehr anzuwenden.
Anw 513c
995/E
v. 20.7.99
Es wird noch darauf hingewiesen, dass die Einhaltung der Ausgleichsfristen im Zusammenhang mit
dem TV Nr. 41 (Verbundzustellung) bzw. den entsprechenden Beamtenregelungen weiterhin über
die ÜZA-Karten zu kontrollieren ist (GD-Anw 511-1 - 992/48 – vom 02.07.98).
Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5051
0
Kernaussage
Die in Ihrem o. a. Schreiben vertretene Auffassung, dass es sich bei der von Beschäftigten anläßlich der Teilnahme an Betriebsversammlungen usw., die gem. § 43 Abs. 1 BetrVG durchgeführt
werden, aufgewendeten Zeit nicht um Arbeitszeit und bei über die dienstplanmäßige Arbeitszeit
hinausgehenden Zeiten nicht um Überzeitarbeit handelt, ist zutreffend.
Aus diesem Grund gelten für die Betriebsversammlungen usw. auch nicht die Arbeitszeitvorschriften, insbesondere nicht diejenigen über die im Regelfall zu beachtende zeitliche Begrenzung der
täglichen dienstplanmäßigen Arbeitszeit gem. § 3 Abs. 1 AZV (vgl. hierzu auch Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, Kommentar zum BetrVG, § 44, Rz. 32).
ÜZA kann deshalb im Zusammenhang mit Betriebsversammlungen im Regelfall nicht entstehen.
1 Ausschluß von ÜZA infolge einer Betriebsversammlung
Die gesetzliche Formulierung, dass die Teilnahme an einer Betriebsversammlung wie Arbeitszeit zu
vergüten ist, schließt die Anerkennung von ÜZA in diesem Zusammenhang aus, auch wenn durch
die Teilnahme an einer Betriebsversammlung die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers überschritten wird (vgl. BAG - 1 AZR 116/73 - vom 18.09.73). Die Höhe der Vergütung ist
entsprechend dem Arbeitsentgelt festzusetzen, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er während der Zeit Betriebsversammlung gearbeitet hätte (GK-Fabricius, § 44, Rz. 73). Auf dieser Grundlage scheidet die Zahlung von Überstundenzuschlägen bei Tarifkräften im Regelfall aus (zu Art und
Umfang der Berechnung einer Stundenvergütung bei Beamten s. u. unter Ziff. 4).
Die Bezahlung einer Überstundenvergütung kommt nur dann in Betracht, als bei Fortgang der
Arbeit im Betrieb eine derartige Vergütung angefallen wäre (BAG a. a. 0.).
2
Ermittlung des Ausgleichsanspruchs
Gemäß § 44 Abs. 1 BetrVG finden Betriebsversammlungen, die gem. § 43 Abs. 1 BetrVG einberufen werden, während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Rechtsprechung subsumiert unter den Begriff der Arbeitszeit die „betriebliche Arbeitszeit", wendet ihn aber auch auf die „persönliche Arbeitszeit" eines Beschäftigten
an, wenn diese Zeiten nicht deckungsgleich sind.
Bezogen auf die in den Niederlassungen vorherrschenden Verhältnisse mit einer Vielzahl sehr
unterschiedlicher Dienstpläne, kann ein Ausgleichsanspruch gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG
nur auf der Grundlage der jeweils für den Tag festgelegten dienstplanmäßigen Arbeitszeit des
einzelnen Beschäftigten ermittelt werden.
180
Vfg 511-2
1671
v. 29.11.95
ArbZeitRegl P
Anhang I
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 051)
Der gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG entstehende zusätzliche Vergütungsanspruch für den Zeitaufwand ggf. einschließlich zusätzlicher Wegezeiten wird auf der Grundlage einer ausschließlich quantitativen Betrachtung der zeitlichen Inanspruchnahme ermittelt und ergibt sich in dem Umfang, in
dem die ursprüngliche dienstplanmäßige Arbeitszeit anläßlich einer Betriebsversammlung usw.
überschritten wird. Auf die zeitliche Lage kommt es dabei nicht an.
Im Regelfall entsteht für einen Beschäftigten ein zusätzlicher Vergütungsanspruch nur in den Bereichen, in denen aus betrieblichen Gründen die durch Beginn und Ende quantitativ bestimmte
Arbeitszeit geleistet wird und zusätzlich die Teilnahme an einer Betriebsversammlung erfolgt. Ob
dabei die Arbeitsleistung durch die Betriebsversammlung unterbrochen und damit zeitlich versetzt
erbracht wird oder ob der Zeitpunkt der Betriebsversammlung von vornherein außerhalb der im
Dienstplan mit Beginn und Ende festgelegten Arbeitszeit liegt, ist dabei unerheblich.
Bezogen auf Ihr Beispiel (Dienstplan des Zustelldienstes am Tag der Betriebsversammlung von
7.30 bis 13.30 Uhr, Betriebsversammlung von 8.00 - 10.00 Uhr, überwiegende Beendigung des
Dienstes der Zusteller gegen 16.30 Uhr) hat dies zur Folge, dass unabhängig von der tatsächlichen
Beendigung des Dienstes aus diesem Anlaß ein Ausgleichsanspruch in Höhe von nur 2 Stunden
entsteht.
Die allgemeinen ÜZA-Regelungen bei verspätetem Zustellbeginn infolge Störungen des Regelarbeitsablaufs (Tz. 2.2.1.3.3.3.6 in Anlage 1 ArbZeitRegl P) gelten auch in diesem Zusammenhang
(Beispiel: Zustellbeginn 8.00 Uhr; Beginn der Betriebsversammlung 8.30 Uhr).
3
Erfassung des Anspruchs und Formen des Ausgleichs
Die gesetzliche Formulierung der „Vergütung" schließt einen Freizeitausgleich zu anderer Zeit unter
Fortzahlung des Entgelts jedoch nicht aus (vgl. zur Bedeutung des Wortes „vergüten" GK-Fabricius,
§ 44, Rz. 58). Insoweit kann im Einzelfall konkret vorgetragenen Wünschen der Beschäftigten nach
späterem Freizeitausgleich entsprochen werden. Die Entscheidung hierüber obliegt der Niederlassung. Die entstandenen Ansprüche sind, unabhängig von der Art des Ausgleichs, wie bisher als
sonstige Freizeitansprüche unter dem Kriterium der KZ 51 in der ÜZA-Karte und damit in der St 826
zu erfassen. Der Ausgleich ist ebenfalls dort zu dokumentieren.
4
Berechnung eines Stundensatzes für Beamte bei Barabgeltung
Beamte gelten gem. Art. 4 § 24 Abs. 2 PTNeuOG bei der Anwendung des BetrVG als Arbeitnehmer. Damit normiert § 44 Abs. 1 BetrVG unter den dort dargestellten und vorstehend näher erläuterten Voraussetzungen auch für Beamte einen eigenständigen gesetzlichen Bezahlungsanspruch
i.S.d. § 2 Abs. 1 BBesG, wenn kein Freizeitausgleich gewährt wird.
Beamte erhalten keinen Tages- oder Stundenlohn. Für die Dauer des Bestehens des Beamtenverhältnisses wird ein Beamter in Form von monatlich im voraus gezahlten Dienstbezügen alimentiert (vgl. § 3 Abs. 4 BBesG). Weil die Dienstbezüge eines Beamten nicht die Gegenleistung für
eine bestimmte Zahl abgeleisteter Dienststunden darstellen, läßt sich auch nicht genau ermitteln,
welche Bezüge für die Dauer einer Betriebsversammlung anfallen, die gemäß § 44 Abs. 1 BetrVG
zu einem Bezahlungsanspruch führt.
Auf der Grundlage der bei der Anwendung des § 9 BBesG entwickelten und allgemein anerkannten
Verwaltungspraxis kann nur pauschalierend und an durchschnittliche Verhältnisse anknüpfend
vorgegangen werden (vgl. Rundschreiben des BMI vom 19.02.81, GMBI. S. 155). Danach werden
die Monatsbezüge (Grundgehalt, Ortszuschlag, Amts- und Stellenzulage) durch die Zahl sämtlicher
Kalendertage des konkreten Monats geteilt, um einen Tagessatz zu erhalten. Dieses Ergebnis wird
durch die durchschnittlich auf einen Tag entfallende Zahl der Arbeitsstunden geteilt (ein Fünftel der
regelmäßigen WAZ = 7,7 Stunden bei einer 38,5-Stunden-Woche), um einen Stundensatz zu errechnen.
181
Anhang I
ArbZeitRegl P
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5051 und 5052)
Beispiel: Dienstbezüge (Stand: 01.05.95)
eines POS BesGr A 7, Endstufe,
verheiratet, ein Kind
=
4049,85 DM
Tagesbezüge für Januar 1/31
=
130,64 DM
Stundenbezug = 130,64 DM : 7,7 =
16,97 DM
Auf dieser Grundlage ist der Bezahlungsanspruch zu berechnen und abzugelten. Zum Meldeverfahren ergeht noch ein besonderes Rundschreiben des Besoldungskassendienstes.
Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5052
§ 10 ETV-DP
§ 10 ETV-DP AG Sonntags- und Feiertagsarbeit,
AG
Als Sonntags- und Feiertagsarbeit gilt die an Sonntagen und Wochenfeiertagen zwischen 0.00 Uhr
und 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Wochenfeiertage sind Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind.
§ 15 ETV-DP
AG
(Auszüge)
§ 15 ETV-DP AG Zuschläge zum Arbeitsentgelt
(1) Der Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde:
a)
b)
c)
...
e)
f)
g)
Sonntagsarbeit
30 v. H.
Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie an Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen,
bei dienstplanmäßigen Arbeitsstunden
bei nicht dienstplanmäßigen Arbeitsstunden
Arbeit an Wochenfeiertagen
Vorfesttagsarbeit vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag sowie am
24. und 31. Dezember
Samstagsarbeit
Nachtarbeit
35 v. H.
135 v. H.
135 v. H.
35 v. H.
10 v. H.
25 v. H.
des jeweiligen Stundenentgeltes.
(2) Arbeitsleistungen unter 10 Minuten bleiben bei der Berechnung der Zuschläge jeweils unberücksichtigt. Im übrigen wird jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde berechnet.
(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschlagsarten nach Absatz 1 Buchstabe a) bis f) wird nur der
jeweils höchste Zuschlag gezahlt. Davon unberührt bleibt der Zuschlag nach Buchstabe g).
...
(6) Anstelle der Zahlung des 100 v. H. Anteils des Zuschlages für Arbeit an Wochenfeiertagen nach
Absatz 1 Buchstabe c) kann auf Wunsch des Arbeiters bis zum Ende des dritten Kalendermonats
nach dem Monat, in dem diese Arbeitsstunden geleistet wurden, ein Ausgleich durch Freizeit erfolgen, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Wunsch auf Freizeitausgleich ist dem
Arbeitgeber spätestens am letzten Arbeitstag des Entstehungsmonats mitzuteilen. Bei einem Freizeitausgleich wird lediglich der 35 v. H. Anteil des Zuschlages nach Absatz 1 Buchstabe c) gezahlt.
...
182
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5053)
Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5053
Wie ich zuletzt in meiner randvermerkten Vfg festgehalten habe, ist die Teilnahme an Lehrgängen
bzw. lehrmäßigen Unterweisungen arbeitszeitrechtlich nicht relevant; aus einem Vergleich zwischen der Zahl ausgefallener Arbeitsstunden und derjenigen an Unterrichtsstunden kann deshalb
auch keine Überzeitarbeit abgeleitet werden.
Vfg 323-1
8450-0
v. 22.2.77
Diese Rechtslage führt aber zweifellos zu Härten, wenn eine nichtvollbeschäftigte Arbeitskraft an
einem Lehrgang bzw. an einer lehrmäßigen Unterweisung teilnimmt und die Zahl der Unterrichtsstunden diejenige ihrer ausfallenden Arbeitsstunden übersteigt. lch will deshalb diese Härten einheitlich für alle nichtvollbeschäftigten Kräfte mit arbeitszeitlichen Mitteln analog vergleichbarer Regelungen (z. B. bei Teilnahme an Personalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit) ausgleichen.
In Auswirkung dieser Absicht ist daher unter Beibehaltung des Grundsatzes, dass die Zeiten einer
Lehrgangsteilnahme arbeitszeitrechtlich als „Freistellung von der Arbeit/vom Dienst" unter Fortzahlung der Bezüge/der Vergütung/des Lohns gelten, den nichtvollbeschäftigten Arbeitskräften der
Unterschied zwischen ihrer dienstplanmäßigen Arbeitszeit während der Lehrgangsdauer und ihrer
darüber hinausgehenden Unterrichtszeit durch Freizeit auszugleichen; hierbei verzichte ich auf eine
Unterscheidung, ob der Lehrgang bzw. die lehrmäßige Unterweisung überwiegend im Interesse der
Verwaltung liegt oder nicht. Der Freizeitanspruch ist so festzustellen, dass von der Summe der
Unterrichtsstunden (im Sinne von 60 Minuten) während des gesamten Lehrgangs bzw. der lehrmäßigen Unterweisung die summierte Zahl der - nach dem für die einzelne Kraft zu Beginn des Lehrgangs usw. maßgebenden Dienstplan - während der Lehrgangsdauer ausfallenden Arbeitsstunden
abgezogen wird; die Lehrgangsdauer rechnet bis einschließlich zu dem Tag, der dem Tag der
Wiederaufnahme des Dienstes nach Lehrgangsschluß vorangeht.
Mit Verfügung 323-1 8450-0 vom 22.02.77 hatte ich zugelassen, nvAKr den Unterschied zwischen Vfg 323-1 B
1672-1
ihrer ursprünglich dienstplanmäßige Arbeitszeit während der Teilnahme an einem Lehrgang bzw. v. 1.7.85
einer lehrmäßigen Unterweisung und ihrer darüber hinausgehenden Unterrichtszeit durch spätere
Freizeit auszugleichen; dabei war ich mit einer Anwendung dieser Verfahrensweise auch bei Lehrgängen einverstanden, die die DBP nicht selbst veranstaltete.
Diese großzügige Handhabe kann ich nicht mehr zulassen. Freizeitansprüche im Rahmen vorstehender Verfügungs-Regelung sind deshalb von sofort an nur noch anzuerkennen, wenn der Lehrgang bzw. die lehrmäßige Unterweisung von der DBP selbst veranstaltet wird. Die Gewährung von
Sonderurlaub nach § 7 Satz l Nr. 3/ § 13 Abs. 2 SUrlV bzw. nach den entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen sowie von Freistellungen für Mitglieder des Personalrats nach § 46 Abs. 6 und 7
BPersVG bleibt davon unberührt.
Die mit meiner Vfg 323-1 8450-0 vom 22.02.77 in Verbindung mit Vfg 323-1 B 1672-1 vom 01.07.85 Vfg 323-1 A
1672-1
getroffene Regelung, nach der nvAKr bei der Teilnahme an einem von der DBP veranstalteten v. 24.11.86
Lehrgang bzw. einer lehrmäßigen Unterweisung ein Freizeitanspruch in Höhe der über die ursprünglich dienstplanmäßigen Arbeitszeiten hinausgehenden Unterrichtszeiten gewährt wird, kann auch
auf vAKr angewandt werden, wenn der Lehrgang (lehrmäßige Unterweisung) bis zu 3 Tagen dauert
und in diese Lehrgangsdauer ein ursprünglich dienstfreier Tag fällt. Im übrigen ändert sich an der
arbeitszeitrechtlichen Wertung einer Lehrgangsteilnahme nichts; insoweit weise ich ausdrücklich auf
meine Vfg 323-1 8450-0 vom 15.01.76 hin.
2
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5061/5062)
Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5061/5062
Anw 534d
995/01
v. 20.11.97
Anfragen mehrerer NL und Dir zur Darstellung der Arbeitsbefreiung an den gen. Tagen und zur
Anrechnung auf den EU veranlassen zur Bekanntgabe folgender Hinweise:
1.
Bei Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung/Lohnbezüge entsteht kein Personalausfall. Es sind folglich auch keine Ausfallzeiten personalbuchführungsmäßig zu erfassen.
2.
Kann Arbeitsbefreiung nicht erteilt werden, entstehen Freizeitansprüche. Ihre Verbuchung im
OPEN wurde mit GD-Anw 511a 1671/1672 vom 04.12.96 bekanntgegeben.
3.
Fallen Heiligabend und Silvester in den Zeitraum eines genehmigten Erholungsurlaubs, zählen
diese Tage als Urlaubstage mit und sind, da sie in diesem Jahr auf einen Mittwoch fallen und
keine gesetzlichen Feiertage sind, als Arbeitstage bzw. Werktage auf den Urlaubsanspruch
anzurechnen. Die Ausfallzeit infolge Erholungsurlaub wird also nicht unterbrochen.
4.
Bei Arbeitnehmern, die an Heiligabend oder Silvester dienstplanmäßig frei haben, entstehen
keine Ausgleichsansprüche, da Arbeitszeit nicht anfällt.
Es wird gebeten, allen Personaleinsatzstellen diese Anw z. K. zu geben.
Anw 511a
1671/1672
v. 4.12.96
0
Kernaussage
Mit GD-Anweisung 514-1 6420-0 vom 19.08.96 wurden der Entwurf des neuen Vergütungs- und
Lohntarifvertrags für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Unternehmens in den Tarifgebieten West und Ost sowie Hinweise zur Durchführung bekanntgegeben.
Unter Tz. 3.1/3.2 a. a. 0. wurde angekündigt, dass nähere Einzelheiten zur Arbeitszeitverkürzung
durch Gewährung eines freien Tages, Arbeitsbefreiung an Heiligabend und Silvester sowie zur Neuregelung der Abgeltung von ÜZA in einer besonderen Anweisung geregelt werden. Die nachstehend
aufgeführten Hinweise enthalten in diesem Sinne entsprechende Erläuterungen.
1
Arbeitszeitverkürzung durch Gewährung eines freien Tages
Gemäß § 13 Abs. 1 Unterabs. 2 TV Ang/TV Ang-O, § 5 Abs. 1 Unterabs. 2 TV Arb/TV Arb-O und § 3
Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 TV Azb/TV Azb-O wird ab 01.01.97 in jedem Kalenderjahr nur noch ein
sog. Arbeitszeitverkürzungstag (AZV-Tag) gewährt. Wie bisher sind neueingestellte Kräfte erstmals
anspruchsberechtigt, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die
Dauer der Freistellung beträgt unverändert höchstens ein Fünftel der jeweiligen WAZ. Im übrigen
gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Neu ist, dass für die Gewährung des AZV-Tages nunmehr der Zeitraum eines Kalenderjahres zur
Verfügung steht. Darüber hinaus besteht der zweimonatige Nachgewährungszeitraum fort. Wenn
aus betrieblichen Gründen der AZV-Tag nicht innerhalb des Kalenderjahres gewährt werden kann,
ist die Freistellung längstens bis zum 28. (29.) Februar des nachfolgenden Kalenderjahres nachholbar.
Hinweis der Redaktion: Mit der 10. Verordnung zur Änderung der AZV vom 16.12.96
wurde § 1a AZV mit Wirkung vom 01.01.97 aufgehoben. Für Arbeitnehmer wurde die
tarifliche Regelung mit Wirkung vom 01.02.97 gemäß TV Nr. 22 (Dritter Teil, Erster
Abschnitt bzw. Vierter Teil, Erster Abschnitt) außer Kraft gesetzt. Gemäß § 3 Ziff. 3.
und § 4 Ziff. 3. TV 75e i. d. F. des TV 162 Zweiter Teil wurde die Regelung ab 01.04.08
weiterhin außer Kraft gesetzt.
3
Anhang II
ArbZeitRegl P
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5061/5062)
2
Arbeitsbefreiung an Heiligabend und Silvester
An Heiligabend und Silvester wird gemäß § 14b Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 TVAng/TVAng-O und §
7a Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 TV Arb/TV Arb-O, soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen,
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bzw. des Lohns erteilt.
Wenn dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, wird für Arbeitszeiten an diesen beiden
Tagen
-
in der Zeit von 0:00 Uhr (einschließlich) bis 12:00 Uhr (einschließlich) bezahlte Arbeitsbefreiung zu anderer Zeit erteilt. Es entsteht somit ein sonstiger Freizeitanspruch, der jeweils unter
dem Kriterium der Kennziffer 54 „Arbeit an Vorfesttagen" in der ÜZA-Karte nachzuweisen und
im OPEN unter OZ 054 zu verbuchen ist.
-
in der Zeit zwischen 13:00 Uhr und 24:00 Uhr wie bisher ein Vorfesttagszuschlag gezahlt (§ 14b
Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 u. 3 TV Ang/TV Ang-O, § 7a Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 u. 3
TVArb/Arb-O). Der Vorfesttagszuschlag ist unabhängig von der Art des Ausgleichs – Freizeit
oder Bezahlung - weiterhin unter dem Kriterium der Kennziffer 54 in der ÜZA-Karte nachzuweisen und im OPEN unter OZ 054 zu verbuchen.
Arbeitszeiten, die in der Zeit von 12:01 Uhr bis einschließlich 13:00 Uhr anfallen, führen zu keinem
Ausgleichsanspruch
Für Auszubildende sind Heiligabend und Silvester gemäß § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 2 TV Azb/TV
Azb-O ausbildungsfrei.
3
Neuregelung des ÜZA-Ausgleichs
3.1
Wesentlicher Inhalt der tarifvertraglichen Regelungen
§ 14 Abs. 4 TV Ang/TV Ang-O, § 6 Abs. 4 TV Arb/Arb-O sehen vor, dass die ab 01.01.97 aufkommende ÜZA der Arbeitnehmer einschließlich des Überstundenzuschlags durch Freizeitgewährung
ausgeglichen wird. Hierbei sind die betrieblichen Erfordernisse und die Interessen des einzelnen
Arbeitnehmers gleichgewichtig zu berücksichtigen. Ist der Freizeitausgleich innerhalb von 12 Monaten nach dem Entstehen nicht möglich, werden für den 12. Kalendermonat Stundenvergütung/lohn und der Überstundenzuschlag gezahlt. Die Höhe der Überstundenzuschläge bleibt unverändert.
3.2
Erfassung der ÜZA und Umwandlung des Überstundenzuschlags in ein Zeitguthaben
Entstehende ÜZA der Arbeitnehmer ist auf der Grundlage der bisherigen Regelungen festzustellen
und zu runden. Sie ist verursachungsgerecht gemäß dem gültigen Kennziffern-Verzeichnis und den
Vorgaben It. Ziff. 4 ff. Anlage 1 ArbZeitRegl P in der ÜZA-Karte zu dokumentieren sowie im DASPO
unter der jeweils zutreffenden OZ zu verbuchen. Eine manuelle Berechnung der in ein Zeitguthaben
umzuwandelnden Zuschläge findet nicht statt.
Mit der Verbuchung der ÜZA im DASPO unter der jeweiligen Kennziffer wird mittels einer geänderten und rechtzeitig bereitstehenden DASPO-Funktion maschinell der Zuschlag für jeden ÜZAEintrag und jede Kennziffer berechnet. Die DASPO-Eingabemaske wird um die entsprechenden
Datenfelder erweitert, so dass die nach Kennziffern aufgeteilte ÜZA und der jeweilige Zuschlag
getrennt dargestellt werden. Das Rechenergebnis wird dabei nicht gerundet. Die Anzahl der für den
12. Monat ggf. noch zu zahlenden ÜZA-Ansprüche wird systemseitig ermittelt und erstmals im Januar '98 im DASPO bereitgestellt.
4
Hinweis:
Außer Kraft
gesetzt bis
zum
31.12.2015
Anhang II
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5061/5062)
ArbZeitRegl P
3.3
Meldeverkehr mit den BEZ
Wenn ab Januar '97 entstehende ÜZA unmittelbar im Anschluß an den Entstehungsmonat oder für
den 12. Monat nach der Entstehung bezahlt wird, ist die Anweisung über die Monatsbezügeanzeige
(MBeza) vorzunehmen (Beleg 31 u. 32: Sp. 9, Zeile Ausgleich). Die Summe der zu bezahlenden
Stunden und Minuten ist OPEN zu entnehmen. Minuten sind mit einer Dezimalstelle einzutragen, so
dass diese jeweils nur in 6-Minuten-Einheiten übertragbar sind. Dies kann in geringem Umfang zu
einer Aufrundung führen, wenn die vorhandene Minutenanzahl nicht durch sechs teilbar ist.
Beispiel:
1 Std. ÜZA eines Arbeiters führt bei einem Zuschlag von 25 v. H. zu einem Ausgleichsanspruch von insgesamt 75 Minuten (1,25 Std.). Für den Fall der Bezahlung ist ein Wert von 1,3 Std. in die MBeza einzutragen.
Da mittels OPEN der Überstundenzuschlag bereits maschinell in ein Zeitguthaben umgewandelt
wird, sind in der bisher für die Verbuchung der Überstundenzuschläge vorgesehenen Sp. 8, DSp 51
- 53 bzw. 46 - 48 der MBeza (Belege 31 u. 32) aus Anlaß der Bezahlung von ÜZA keine Einträge
mehr vorzunehmen.
Sp. 8 ist in der MBeza (Belege 31 u. 32) ohne Auswirkung auf die Bezahlung nur noch in den Fällen
für Einträge zu nutzen, wenn rationalisierungsgeschützte Kräfte, die gem. TV Nr. 306/TV Nr. 307
eine Ausgleichszulage erhalten, ÜZA leisten. Es wird gem. Tz. 2.5.1 bzw. Tz. 3.6.2 der BPMVfg
322-2/-5 8631-0 vom 12.07.72 zum TV Nr. 307/TV Nr. 306 geprüft, ob ÜZA ggf. bereits durch die
Ausgleichszulage abgegolten ist. Über die Höhe der ggf. verbleibenden und noch auszugleichenden
ÜZA erhalten die NL wie bisher eine Mitteilung des BEZ. Diese Mitteilung ist die Grundlage für eine
entsprechende Buchung im OPEN.
Wenn ÜZA zu anderen als den vorgenannten Zeitpunkten in bar gezahlt wird, ist stets Beleg 8 (SA
12, DSp 61 - 64) zu verwenden.
3.4
Abwicklung der ÜZA des Jahres '96
Für die bis einschließlich 31.12.96 entstehende ÜZA gelten die bisherigen Regelungen einschließlich der Barabgeltung des Überstundenzuschlags in der bisher üblichen Form. Dies führt dazu, dass
Kräfte, die in den Monaten Oktober bis Dezember '96 ÜZA leisten bzw. geleistet haben, sich jeweils
nach Ablauf der 3-Monats-Frist, wenn kein Freizeitausgleich möglich war, Anfang Februar bis Anfang April '97 entscheiden können, ob sie die den späteren Freizeitausgleich wünschen; ansonsten
erfolgt die Barabgeltung. ÜZA, die im Jahr '96 entstanden ist und die bis zum 30.06.97 nicht in Freizeit ausgeglichen werden kann, ist dann endgültig zu bezahlen. Die ÜZA (100 %) ist in allen Fällen
mit Beleg 8 (SA 12, DSp 61 - 64) zur Zahlung anzuweisen.
3.5
Besonderes Rundschreiben des BesKD
Vom BesKD werden weitere Einzelheiten zu den vorstehenden Tz. 3.3 und 3.4 mit besonderem
Rundschreiben bekanntgegeben.
5
Anhang II
ArbZeitRegl P
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5061/5062)
§ 11 ETV-DP
§ 11 ETV-DP AG Arbeit an Vorfesttagen
AG
Als Arbeit an Vorfesttagen gilt die am Samstag vor Ostersonntag und Pfingstsonntag sowie die am
24. und 31. Dezember zwischen 13:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeit.
§ 15 ETV-DP
AG
(Auszüge)
§ 15 ETV Zuschläge zum Arbeitsentgelt
(1) Der Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde:
...
e)
Vorfesttagsarbeit ….. sowie am 24. und 31. Dezember
35 v. H.
...
des jeweiligen Stundenentgeltes.
(2) Arbeitsleistungen unter 10 Minuten bleiben bei der Berechnung der Zuschläge jeweils unberücksichtigt. Im übrigen wird jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde berechnet.
(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschlagsarten nach Absatz 1 Buchstabe a) bis f) wird nur der
jeweils höchste Zuschlag gezahlt. Davon unberührt bleibt der Zuschlag nach Buchstabe g).
(4) …
(5) …
(6) Anstelle der Zahlung des 100 v. H. Anteils des Zuschlages für Arbeit an Wochenfeiertagen nach
Absatz 1 Buchstabe c) kann auf Wunsch des Arbeitnehmers bis zum Ende des driten Kalendermonats nach dem Monat, in dem diese Arbeitsstunden geleistet wurden, ein Ausgleich durch Freizeit
erfolgen, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Wunsch auf Freizeitausgleich ist
dem Arbeitgeber spätestens am letzten Arbeitstag des Entstehungsmonats mitzuteilen. Bei einem
Freizeitausgleich wird lediglich der 35 v. H. Anteil des Zuschlages nach Absatz 1 Buchstabe c)
gezahlt.
(7) Freizeitansprüche, die bis zum 30. Juni des auf das Entstehungsjahr folgenden Jahres oder
wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt werden können, sind mit dem an dem
genannten Stichtag bzw. dem am Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültigen Stundenentgelt für jede Stunde abzugelten.
6
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5055)
Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5055
BetrVG
§ 37 Abs. 1-3
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zu ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der
Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch
vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung
ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
7
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 9356)
Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 9356
Mit vorgenannter Verordnung (siehe Anlage) wird den im Schichtdienst eingesetzten Beamten
Zusatzurlaub gewährt. Für den Bereich der DBP sind Abweichungen möglich, von denen ich wie
nachfolgend im einzelnen dargestellt Gebrauch mache. Vom 1. Januar 1982 an gelten deshalb für
die Beamten die nachfolgenden Regelungen. Die bisherigen Vfgn zur Freischichtenregelung gelten
damit für die Beamten als aufgehoben; falls bisher Freischichten für Beamte anerkannt und ausgeglichen worden sind, müssen diese den nunmehr ermittelten Ausgleichsansprüchen gegengerechnet werden (vgl. auch meine Vfg gl. Az vom 16.10.81).
1 Voraussetzungen
Anspruch auf Freischichten erhalten nur die Beamten, die Nachtarbeitsstunden leisten. Als Nachtarbeitsstunden gelten hierbei Arbeitszeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr; es ist dabei ohne
Belang, ob diese Arbeitszeiten dienstplanmäßige Arbeitszeiten oder Mehrarbeit sind. Es muß aber
unterschieden werden, ob die Beamten
nach einem Dienstplan mit Schichtdienst oder
nach einem Dienstplan ohne Schichtdienst
eingesetzt sind.
1.1 Dienstplan mit Schichtdienst
Ein Dienstplan mit Schichtdienst liegt dann vor, wenn er nicht ausschließlich der zeitlichen Lage
nach unveränderte Nachtschichten enthält.
1.2 Dienstplan ohne Schichtdienst
Ein Dienstplan ohne Schichtdienst liegt dann vor, wenn er ausschließlich der zeitlichen Lage nach
unveränderte Nachtschichten enthält.
Als Nachtschichten im Sinne von Tz 1.1 und 1.2 gelten nur Dienstschichten, die die Zeit von 0.00
Uhr bis 4.00 Uhr voll umfassen. Insofern weicht diese Definition von der arbeitszeitrechtlichen allgemein geltenden Bestimmung einer Dienstschicht als Nachtschicht (vgl. Arbeitszeitregelungen Teil
II, Abschn. 7) ab.
2
Bestimmen der Anspruchsvoraussetzungen
2.1 Tatsächlich geleistete Nachtarbeitsstunden
Die gemäß Tz 1 anspruchsberechtigenden Nachtarbeitsstunden zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr
müssen tatsächlich geleistet worden sein und dürfen nur in ihrem tatsächlichen Umfang als Anspruchsgrundlage berücksichtigt werden. Nachtarbeitsstunden, die mit weniger als 100% auf die
Arbeitszeit angerechnet werden (Bereitschaftsdienste und Dienstleerfahrten im Sinne des § 4 AZVO), sind dabei in ihrem zeitlichen Umfang voll zu berücksichtigen.
Unberücksichtigt bleiben danach der bei besonderer Schicht gewährte Zeitzuschlag sowie alle
bemessungsmäßig anerkannten Arbeitszeiten, für die die Pflicht zur Anwesenheit an der Dienststelle aufgehoben ist.
2.2 Erfassung
Die Nachtarbeitsstunden sind fortlaufend zu erfassen und nach Stunden und Minuten zusammenzurechnen. Hierzu werden später noch Formblätter eingeführt.
8
Vfg 323-1 A
1672-1
v. 30.8.82
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 9356)
3
Bestimmen der Ansprüche
3.1 Einsatz nach Dienstplan mit Schichtdienst
Beamte, die Nachtarbeitsstunden erbracht haben, erhalten im Kalenderjahr unter Fortzahlung der
Bezüge
4 Freischichten, wenn sie mindestens 450 Nachtarbeitsstunden,
3 Freischichten, wenn sie mindestens 330 Nachtarbeitsstunden,
2 Freischichten, wenn sie mindestens 220 Nachtarbeitsstunden,
1 Freischicht, wenn sie mindestens 110 Nachtarbeitsstunden
geleistet haben.
3.2 Einsatz nach Dienstplan ohne Schichtdienst
Beamte, die Nachtarbeitsstunden erbracht haben, erhalten im Kalenderjahr unter Fortzahlung der
Bezüge
4 Freischichten, wenn sie mindestens 600 Nachtarbeitsstunden,
3 Freischichten, wenn sie mindestens 450 Nachtarbeitsstunden,
2 Freischichten, wenn sie mindestens 300 Nachtarbeitsstunden,
1 Freischicht, wenn sie mindestens 150 Nachtarbeitsstunden
geleistet haben.
3.3 Einsatz nach Dienstplänen mit und ohne Schichtdienst
In einem Kalenderjahr bestimmt sich die Zahl der Freischichten entweder nur nach der Regelung
für Schichtdienst oder nur nach der Regelung ohne Schichtdienst. Dies richtet sich danach, ob der
Beamte im Kalenderjahr überwiegend nach einem Dienstplan mit Schichtdienst oder überwiegend
nach einem Dienstplan ohne Schichtdienst eingesetzt war.
3.4 Nachtarbeitsstunden außerhalb des Kalenderjahres
Wegen der Berücksichtigung von im Januar und Februar des Folgejahres geleisteten Nachtarbeitsstunden siehe unter Tz 4.3.3.
3.5 Alterszuschlag
Die Zahl der Freischichten erhöht sich jeweils um eine Freischicht von dem Kalenderjahr an, in dem
der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet. Ab Kalenderjahr 1983 tritt an die Stelle des 55. Lebensjahres das 50. Lebensjahr.
3.6 Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs
Sobald die vorgenannten Grenzen der Nachtarbeitsstunden erreicht oder überschritten werden,
entstehen die entsprechenden Ansprüche auf Freischichten; das heißt, sind 110 bzw. 150 Nachtarbeitsstunden geleistet, entsteht sofort der Anspruch auf Gewährung einer Freischicht (2 Freischichten bei älteren Beamten). Wird aus der fortlaufenden Summierung der geleisteten Nachtarbeitsstunden die nächst höhere Grenze mit 220 bzw. 300 Nachtarbeitsstunden erreicht, ergibt sich der
Anspruch auf eine weitere Freischicht: so ist fortzufahren, bis ein Anspruch auf 4 Freischichten (5
Freischichten bei älteren Beamten) entstanden ist.
4
Ausgleich der Ansprüche
4.1 Umfang des Freizeitausgleichs
Der Umfang einer Freischicht beträgt 8 Stunden. Bei dem Ausgleich dieser 8 Stunden besteht der
Anspruch, für eine ganze Dienstschicht vom Dienst befreit zu werden (Freischicht). Wenn die Freischicht 8 Stunden nicht erreicht, verbleibt ein Anspruch auf Freizeit wegen der restlichen Stunden.
Diese können wieder mit anderen Freizeitansprüchen (auch solchen aus Mehrarbeit) so zusammengefaßt werden, dass ein Freizeitausgleich in Form einer ganzen Schicht entsteht. Auf eine
solche Zusammenfassung besteht jedoch kein Anspruch.
9
Anhang II
ArbZeitRegl P
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 9356)
Beträgt andererseits die Freischicht mehr als 8 Stunden, so ist die über 8 Stunden hinausgehende
Freizeit aus anderen durch Freizeit auszugleichenden Ansprüchen zu entnehmen.
4.2 Rundung
Bruchteile einer Stunde, die sich bei der Gewährung von Freischichten ergeben, sind - wie bei allen
anderen Freizeitansprüchen- nach den für die Mehrarbeit geltenden Rundungsvorschriften zu runden (vgl. Vfg 323-1 8450-0/1 vom 15.05.75 unter Tz 4), so dass sich (ggf. mit anderen ausgeglichenen Ansprüchen zusammen) nur volle Stunden ergeben.
4.3 Zeitliche Lage der Freischichten
4.3.1 Kalenderjahr
Die Freischichten sind grundsätzlich im Kalenderjahr Ihrer Entstehung und zwar möglichst bald
nach dem Entstehen der Ansprüche (siehe unter Tz 3.6) zu gewähren.
4.3.2 Abwicklung im Januar/Februar des Folgejahres
Mit Rücksicht auf die im Weihnachtsverkehr eingeschränkten Möglichkeiten zur Freizeitgewährung
dürfen die Ansprüche auf Freischichten aus einem Kalenderjahr noch bis Ende Februar des nachfolgenden Kalenderjahres abgewickelt werden.
Ausnahme:
Wenn der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des Monats Februar oder darüber hinaus dienstunfähig erkrankt ist, müssen die vorhandenen Freischichtenansprüche innerhalb eines Monats nach
Dienstaufnahme des Erkrankten ausgeglichen werden.
Ein Anspruch auf den Alterszuschlag (siehe unter Tz 3.5) entsteht durch die spätere Abwicklung im
folgenden Kalenderjahr nicht.
4.3.3 Berücksichtigung von Nachtarbeitsstunden aus Januar/Februar des Folgejahres
Sofern der Beamte in den beiden Monaten Januar und Februar Nachtarbeitsstunden erbringt, dürfen diese noch für das abgelaufene Kalenderjahr in entsprechendem Umfang berücksichtigt werden, damit der Anspruch auf eine Freischicht bzw. auf eine weitere Freischicht erworben wird; eine
solche erworbene Freischicht muß ebenso wie die anderen Ansprüche aus dem abgelaufenen
Kalenderjahr bis Ende Februar des laufenden Kalenderjahres abgewickelt werden.
Ausnahme:
Ansprüche, die wegen ihrer Entstehung in den letzten Februartagen fristgemäß nicht mehr abgewickelt werden konnten, müssen ebenfalls innerhalb eines Monats ausgeglichen werden.
Ein Anspruch auf den Alterszuschlag (siehe unter Tz 3.5) entsteht auch für den Fall, dass noch
Nachtarbeitsstunden aus Januar/Februar des Folgejahres berücksichtigt werden, nicht.
Die aus den Monaten Januar und Februar für das abgelaufene Kalenderjahr noch berücksichtigten
Nachtarbeitsstunden sind für das laufende Kalenderjahr abzusetzen
Beispiel:
Bis zum 31.12.82 sind in Dienstplänen mit Schichtdienst 105 Nachtarbeitsstunden geleistet worden.
Bis zum 28.02.83 werden weitere 20 Nachtarbeitsstunden geleistet.
Der Beamte erhält mithin einen Anspruch auf Gewährung von einer Freischicht (2 Freischichten bei
älteren Beamten) bis zum 28.02.83.
10
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 9356)
Von den zwischen dem 01.01. und 28.02.83 geleisteten 20 Nachtarbeitsstunden sind mithin 5 (105
+ 5 = 110) noch für das Kalenderjahr 1982 verbraucht; die restlichen 15 Stunden bleiben für das
Kalenderjahr 1983 weiterhin berücksichtigungsfähig.
Sollte der Beamte im Kalenderjahr 1983 das 50. Lebensjahr erreichen, würde es im vorstehenden
Fall bei dem Anspruch von einer Freischicht verbleiben (der Anspruch entsteht noch für das Kalenderjahr 1982).
4.3.4 Wünsche der Beamten
Bezüglich der zeitlichen Lage der Freischichten innerhalb des Ausgleichszeitraums ist den Wünschen der Beamten im Rahmen des Möglichen zu entsprechen. Wird zwischen dem Beamten und
der Dienststelle ausnahmsweise kein Einvernehmen über die zeitliche Lage der Freischichten innerhalb des vorgegebenen Ausgleichszeitraums erzielt, so ist im Wege der Mitbestimmung nach
§ 75 Abs. 3 Nr. 3 Zweite Alternative BPersVG zu verfahren.
4.4 Nicht abgewickelte Reststunden
Die zeitlichen Abwicklungsbegrenzungen beziehen sich ausschließlich auf die Zahl der Freischichten und schließen etwa verbleibende Reststunden nicht ein; diese Reststunden können auch nach
dem Ende des genannten Monats Februar gewährt werden.
Beispiel:
Die im abgelaufenen Kalenderjahr abgewickelten 4 Freischichten eines Beamten umfassen insgesamt 28 Stunden. Es verbleibt somit ein Ausgleichsanspruch von 4 Stunden (32 - 28), der auch
noch - ggf. zusammen mit anderen Ausgleichsansprüchen - nach dem auf das Entstehungsjahr
folgenden Ende des Monats Februar abgewickelt werden kann.
5
Nachweis der Ansprüche
Die entstehenden Freischichtenansprüche sind ebenso wie ihr Ausgleich in den Unterlagen zur
Überzeitarbeit und den sonstigen Freizeitansprüchen den Vordrucken entsprechend nachzuweisen.
Zusätzlich ist auf der Überzeitarbeitskarte für jeden Freischichtenanspruch, der ausnahmslos mit 8
Stunden gebucht wird, ein farbiger Strich anzubringen, der bei Gewährung (1 Freischicht) zu streichen ist.
6
Auslaufen einer befristeten Ausnahmeregelung
Mit meiner Vfg 326-1 A 1611-0 vom 15.02.80 habe ich eine befristete Ausnahmeregelung bezüglich
Bemessung im Bahnpostbegleitdienst getroffen. Nachdem die den Fristablauf bestimmenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen für die im Schichtdienst eingesetzten AKr nunmehr getroffen sind,
besteht keine Grundlage mehr für das Beibehalten der Ausnahmeregelung. Sie fällt daher mit Ablauf des Winterfahrplans 1982/83 weg. Zur Vorbereitung dieses Wegfalls und der daraus resultierenden betrieblichen/personalwirtschaftlichen Konsequenzen folgt besondere Verfügung.
11
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 9356)
§ 24 MTV-DP AG
(1) Arbeitnehmer, die in wechselnden Dienstschichten von erheblich unterschiedlicher Lage regelmäßig in einer Schichtfolge eingesetzt sind, erhalten im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts
4 Freischichten, wenn sie mindestens 450 Nachtarbeitsstunden,
3 Freischichten, wenn sie mindestens 330 Nachtarbeitsstunden,
2 Freischichten, wenn sie mindestens 220 Nachtarbeitsstunden,
1 Freischicht, wenn sie mindestens 110 Nachtarbeitsstunden
geleistet haben.
Protokollnotiz:
Als „wechselnde Dienstschichten von erheblich unterschiedlicher Lage" gelten alle dienstplanmäßigen Dienstschichten, die nicht
Nachtschichten von zeitlich gleichbleibender Lage und Dauer sind. In diesem Sinne ist eine Nachtschicht dann gegeben, wenn
sie die Zeit von 0.00 Uhr bis 4.00 Uhr voll umfaßt.
(2) Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzung der wechselnden Dienstschicht gemäß Absatz 1
nicht erfüllt ist, erhalten im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts
4 Freischichten, wenn sie mindestens 600 Nachtarbeitsstunden,
3 Freischichten, wenn sie mindestens 450 Nachtarbeitsstunden,
2 Freischichten, wenn sie mindestens 300 Nachtarbeitsstunden,
1 Freischicht, wenn sie mindestens 150 Nachtarbeitsstunden
geleistet haben.
(3) Die Zahl der Freischichten erhöht sich jeweils um eine Freischicht von dem Kalenderjahr an, in
dem der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet.
(4) Nachtarbeitsstunden sind solche, die in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet werden.
(5) Eine Freischicht besteht in einem Anspruch auf Freizeitausgleich in Höhe von acht Stunden.
(6) Bei Arbeitnehmern, die im Laufe des Kalenderjahres sowohl von der Regelung in Absatz 1 als
auch von der Regelung in Absatz 2 erfaßt werden, gilt für die gesamte Dauer des Kalenderjahres
die Regelung, die in ihrem zeitlichen Umfang überwiegt.
(7) Der Anspruch auf Gewährung einer Freischicht wird jeweils frühestens nach Ableistung der geforderten Nachtarbeitsstunden fällig.
12
MTV-DP AG
§ 24
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 057)
Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5057
Zeitlich befristete Aktionen, z. B. ”Aktion Zustelladressen” (OZ 057 für Beamte)
Anw. 512a
996/57
v. 4.2.99
...
6
Freizeitausgleich
Anstelle der Mengenzulage gemäß Ziffer 4 kann Freizeitausgleich beansprucht werden. Berechnungsgrundlage für 1 Stunde Freizeitausgleich sind 390 geprüfte Datensätze. Die ggf. entstehenden Ausgleichsansprüche sind als sonstige Freizeitansprüche unter dem Kriterium der KZ 57
(sonstige Ursachen) im OPEN zu erfassen.
7 Anerkennung nach tatsächlichem Aufwand
7.1 Auf Wunsch des Zustellers anstelle der Zahlung einer Mengenzulage gemäß Ziffer 4 oder des
Freizeitausgleiches nach Ziffer 6 die Abgeltung des tatsächlichen ermittelten Aufwandes (Ziffer
7.3) durch die Anerkennung von Mehrarbeitsstunden.
7.2 Das Wahlrecht ist vom Zusteller vor Beginn der Aktion verbindlich auszuüben.
7.3 Wird anstelle der Mengenzulage bzw. des Freizeitausgleiches die Anerkennung von Mehrarbeit
nach dem tatsächlichen Aufwand gewünscht, so wird der tatsächliche Zeitaufwand anerkannt,
der für die Bearbeitung der Datensätze unmittelbar vor bzw. nach der Zustellung im Dienstgebäude (ZSP) vom Zusteller aufgewandt wird (Selbstaufzeichnung). Die dienstplanmäßige Arbeitszeit bleibt hierbei unberücksichtigt. Die ggf. entstehende Mehrarbeit ist unter dem Kriterium
der KZ 06 (vorübergehender zusätzlicher Bedarf) in der ÜZA-Karte bzw. im OPEN zu erfassen.
8 Gegenrechnung
8.1 Soweit an einzelnen Tagen Mehrarbeit infolge eines vorübergehenden zusätzlichen Zeitbedarfs
im Sinne der Tz. 2.2.1.3.3.2 „Überzeit in Höhe der tatsächlichen Überschreitung der durchschnittlichen Dienstschlußzeit" (Anlage 1 ArbZeitRegl P in der Fassung vom 21.09.98) entsteht,
ist der sich aus dieser Überschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit errechnete Anspruch
auf Mehrarbeit für jeweils·390Datensätze um eine Stunde zu kürzen.
8.2 Die Gegenrechnung erfolgt höchstens bis zum Ende der jeweiligen dienstplanmäßigen Arbeitszeit.
...
Vfg 323-1
A 1673
v. 1.8.89
Postbetriebs- oder amtsärztliche Untersuchung außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit
Wie ich zuletzt in meiner Vfg 323-1 A 1672 vom 28.04.87 hinsichtlich der postbetriebs- oder amtsärztlichen Untersuchungen von Kwf festgestellt habe, kann eine außerhalb der dienstplanmäßigen
Arbeitszeit durchgeführte ärztliche Untersuchung nicht zu Ausgleichsansprüchen führen. Die arbeitszeitrechtliche und unverändert fortbestehende Wertung dieses Sachverhalts geht einher mit
der Einschätzung, dass derartige Untersuchungen während der dienstplanmäßigen Arbeitszeit die
Regel sind.
Im Zusammenhang mit der Einführung der DV am Postschalter (EPOS) hat sich gezeigt, dass es
aus betrieblicher Sicht in bestimmten Fällen erforderlich ist, die nach den Vorschriften des TV Nr.
366 vorgesehenen Augenuntersuchungen für das betroffene Personal der PSt I sowie der kleineren
PÄ (1-2 Schalter) außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit durchzuführen, um einen erheblichen zusätzlichen Aufwand zu vermeiden (z. B. Vertretereinsatz in Flächenämtern oder zusätzliche
Kassenabschlüsse). Die damit verbundene Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses macht
einen Ausgleich mit arbeitszeitlichen Mitteln erforderlich.
Ich bin deshalb damit einverstanden, dass von sofort an der Zeitaufwand für die Dauer der ärztlichen Untersuchung (einschließlich der Wege- und Wartezeiten) den betroffenen Kräften durch Freizeitgewährung ausgeglichen wird (Erfassung in der St 826 unter dem Kriterium der KZ 57). Dabei
behält die SAP-Vfg 16-1 B 6584-C2 vom 16.03.88 (Untersuchung vor Ort) weiterhin ihre Gültigkeit.
13
Anhang II
ArbZeitRegl P
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5057)
Verlegung dienstplanmäßiger Arbeitszeit infolge von Wochenfeiertagen
Gemäß Anlage 1 Tz. 2.2.2.2 der ArbZeitRegl handelt es sich bei der Verlegung einer Dienstschicht
von einem Tag auf einen oder mehrere andere Tage um eine Dienstplanänderung, aus der - wegen
der gleichbleibenden Summe der Arbeitszeiten – keine Überzeitarbeit erwächst (vgl. auch TV Ang §
14 Abs. 10/TV Arb § 6 Abs. 10); es bleibt auch eine Dienstplanänderung, wenn auf den ursprünglichen Arbeitstag, von dem die Dienstschicht verlegt wird, ein Wochenfeiertag fällt.
Um bei einem Wochenfeiertag dennoch dem Gebot der „Lohnfortzahlung" für durch den Wochenfeiertag bedingte ausfallende Arbeitszeiten zu entsprechen, wird bei den Beamten die WAZ gekürzt.
Dies bewirkt im Falle der vorbeschriebenen Verlegung einer ursprünglich vorgesehenen Dienstschicht von einem Tag, auf den ein Wochenfeiertag fällt, auf einen oder mehrere andere Tage, die
Anerkennung von Mehrarbeit im Umfang der verlegten Arbeitszeiten (bei NichtWechselschichtdienst) bzw. in Höhe eines Sechstels der WAZ (bei Wechselschichtdienst).
Dies ist nicht so bei Arbeitnehmern, weil ihre WAZ nicht gekürzt wird. Während jedoch die Arbeitnehmer in Wechselschichten durch die nach TV Ang § 14 Abs. 7 Unterabs. 2/TV Arb § 6 Abs. 7
Unterabs. 2 vorgeschriebene Vergleichsrechnung den Beamten „gleichgestellt" sind, führt die beschriebene Verlegung von Arbeitszeiten bei den Arbeitnehmern, die nicht in Wechselschichten
Dienst verrichten, zu keinen Ausgleichsansprüchen.
Dieser Zustand ist sicher unbefriedigend; er entspricht letztlich auch nicht dem Sinn einschlägiger
Rechtsprechung. Ich bin deshalb damit einverstanden, dass nicht in Wechselschichten eingesetzten
Arbeitnehmern Freizeitansprüche anerkannt werden, und zwar in Höhe der von einem Wochenfeiertag auf andere Tage verlegte Arbeitsstunden.
Diese Verfügung ergeht im Einvernehmen mit dem Tarifreferat; ich bitte deshalb, die Verfügung
auch Ihrem jeweiligen Referat für Tarifangelegenheiten zuzuleiten.
14
Vfg 323-1 A
1672-1
v. 5.1.88
Anhang II
ArbZeitRegl P
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5058)
Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5058
Ausgleich für Bundesbeamte wegen der Inanspruchnahme durch Reisezeiten und Rufbereitschaft
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG
- Ausgleich für Zelten der Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft Vom 18. April 2006
Nach § 200 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. 1 S. 675) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
1.
Nach § 12 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung (AZV) sind Zeiten der Rufbereitschaft keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn
Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird nach § 12 Satz 2 AZV innerhalb von zwölf
Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit
als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben
soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
2
Ist ausnahmsweise aus zwingenden dienstlichen Gründen ein Freizeitausgleich innerhalb von
zwölf Monaten nicht möglich, kann stattdessen aus Gründen der Fürsorgepflicht nach § 79 des
Bundesbeamtengesetzes (BBS) ein finanzieller Ausgleich gewahrt werden. Dies gilt grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältem. Sie
erhalten eine Ausgleichszahlung in Höhe der in § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung
von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) vorgesehenen Vergütung. Ergeben sich bei
der auszugleichenden Zeit Bruchteile einer Stunde, so werden für die Berechnung der Ausgleichszahlung 30 Minuten und mehr auf eine volle Stunde aufgerundet, weniger als 30 Minuten
bleiben unberücksichtigt.
3.
Von der Regelung zu Nummer 2 ausgenommen sind die Empfängerinnen und Empfänger von
Bezügen und Zulagen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 MVergV und Nummer 2 Abs. 1 der Vorbemerkungen zur Besoldungsordnung R (Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes); § 2 Abs. 3 Satz
2 und 3 MVergV gilt entsprechend.
4.
Die allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 19. April 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 79 BBG – Ausgleich für Bundesbeamte wegen der Inanspruchnahme durch Reisezeiten und Rufbereitschaft - vom 8. September 1989 (GMBI S. 530),
geändert durch Rundschreiben des BMI vorn 22. Januar 1993 (GMBI S 168), außer Kraft.
Berlin, den 18. April 2006
D I 3 – 211 321-9/9
Bundesministerium des Innern
15
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5058)
16
Anhang II
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5058)
17
ArbZeitRegl P
Anhang II
ArbZeitRegl P
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5059)
Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5059
Verbund in der Briefzustellung
Mit GD-Anweisung 511-5 vom 06.05.97 wurden die Einführenden Hinweise zum Tarifvertrag Nr. 22
(TV „Sanierung“ Frachtpost) bekanntgegeben, Auf Grund einiger Anfragen wird zur Klarstellung auf
folgendes hingewiesen:
Anw 534a
1671
v. 2.6.97
Es ist nicht zwingend erforderlich, die auf der Grundlage des Tarifvertrags Nr. 22 entstandenen
Freizeitansprüche täglich in der ÜZA-Karte bzw. im OPEN zu erfassen. Mit der in Einführenden
Hinweisen unter Ziff. 6 zum ersten und zweiten Abschnitt § 4 bzw. § 3 gewählten Formulierung „für
jeden Tag“ wird lediglich noch einmal hervorgehoben, dass eine tägliche auf den einzelnen Zusteller bezogene Feststellung der Sendungsmengen in einem Zählblatt zu erfolgen hat, um die vollständige Dokumentation zu gewährleisten.
Hinweis:
Nicht mehr
aktuell!
Da die Freizeitansprüche in Stunden und Minuten zu errechnen sind, ist es zur Minimierung des
Arbeitsaufwands nicht zu beanstanden, wenn diese jeweils für den einzelnen Zusteller am Monatsende in einer Summe unter der Kzi 59 bzw. OZ 059 in der ÜZA-Karte sowie im OPEN verbucht
werden.
Mit Anw 511-1 vom 06.05.97 ist der Entwurf des Tarifvertrags Nr. 22 bekanntgegeben worden.
Beamte erhalten gemäß Anw 512a 6413-50 vom 07.05.97 für die o. a. Tätigkeiten Mengenzulagen
nach § 8 PostLZulV. Soweit in der Verbundzustellung (Briefpost) im Wege der Pilotierung in der
Zeit vom 15.05.97 bis 31.12.97 in sechs Frachtpostregionen nach unterschiedlichen Modalitäten
und in den übrigen 27 Frachtpostregionen die Zahlung von Mengenzulagen generell nicht erfolgt,
erhalten diese Beamten Freizeitausgleich.
Berechnungsgrundlage für je 1 Stunde Freizeitausgleich sind 42 zugestellte Sendungen der
Frachtpost ohne Empfangsbestätigung bzw. 32 zugestellte Sendungen der Frachtpost mit Empfangsbestätigung. Als zugestellt gilt auch eine Frachtpostsendung, für die eine ordnungsgemäße
Benachrichtigung ausgestellt worden ist, deren Annahme verweigert wurde bzw. die unzustellbar
war. Die Verbuchung erfolgt in der ÜZA-Karte bzw. im OPEN unter Kzi 59 bzw. OZ 059. Für den
Zeitraum, innerhalb dessen die so ermittelten Freizeitansprüche durch Freizeitgewährung auszugleichen sind, gelten die Bestimmungen des Sechsten Teils Dritter Abschnitt § 2 des Tarifvertrags Nr. 22 entsprechend.
...
18
Anw 534a
1673
v. 30.6.97
Hinweis:
Nicht mehr
aktuell!
Anhang II
ArbZeitRegl P
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5059)
Anw 534a
1673
v. 18.8.97
Mitnahme von FreeWay-Sendungen durch Zustellkräfte
Mit Anw 334 -3 2461/AbO vom 28.07.97 wurden Regelungen zur Abholung/Mitnahme von FreeWaySendungen im Bereich der Frachtpost-Zustellung /Verbundzustellung bekanntgegeben. Nach Tz. 3.2
der bis zum 31.12.1997 befristeten Entlohnungsregelung kann an Stelle des Stücklohns Freizeitausgleich beantragt werden. Berechnungsgrundlage für eine Stunde Freizeitausgleich sind 48 abgeholte
FreeWay-Sendungen.
Die danach ermittelten Freizeitansprüche sind
- für Arbeitnehmer sonstige Freizeitansprüche (keine ÜZA),
- für Beamte Mehrarbeit und
in den ÜZA-Karten und im OPEN unter der Kzi 59 bzw. OZ 059 zu erfassen.
Für die Ermittlung der Freizeitansprüche durch Umrechnung der abgeholten FreeWay-Sendungen in
Stunden und volle Minuten sind die Einführenden Hinweise zum TV Nr. 22 (TV „Sanierung" Frachtpost) unter Tz.6 „Zum ersten und zweiten Abschnitt § 4 bzw. § 3" entsprechend anzuwenden.
Für den Ausgleich der so ermittelten Freizeitansprüche durch Freizeitgewährung gelten
- für Beamte die Bestimmungen It. Anl. 1 Tz. 3.1 der ArbZeitRegl P,
- für Arbeitnehmer die Bestimmungen des TV Nr. 22 unter Sechster Teil. Verbund in der Briefzustellung Dritter Abschnitt § 2 Freizeitausgleich entsprechend.
19
Anhang II
ArbZeitRegl P
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5059)
Zeitlich befristete Aktionen, z. B. ”Aktion Zustelladressen” für Arbeitnehmer
Auszüge aus
§1
TV Nr. 51
(1) Im Rahmen dieser Aktion von Post Direkt erhält jeder Zusteller Prüfbögen für seinen Zustellbe- v. 10.12.98
zirk. Alle bereits bekannten Anschriften und Namen der Bewohner dieser Gebäude werden vorgegeben und sind vom Zusteller auf Richtigkeit zu überprüfen.
...
§4
Anstelle des Stücklohns gemäß § 3 kann Freizeitausgleich beansprucht werden. Berechnungsgrundlage für 1 Stunde Freizeitausgleich sind 390 geprüfte Datensätze.
§5
(1) Auf Wunsch des Zustellers erfolgt anstelle der Abgeltung durch Stücklohn gem. § 3 bzw. durch
Freizeitausgleich gem. § 4 eine Anerkennung des tatsächlichen Zeitaufwandes nach den Maßgaben
der Abs. 2 bis Abs. 5.
(2) Das Wahlrecht ist vom Zusteller verbindlich vor Beginn der Aktion auszuüben.
(3) Anerkannt wird der tatsächliche Zeitaufwand, der für die Bearbeitung der Datensätze unmittelbar
vor bzw. nach der Zustellung im Dienstgebäude (ZSP) vom Zusteller aufgewandt wird. Die dienstplanmäßige Arbeitszeit bleibt hierbei unberücksichtigt.
(4) Der so ermittelte Zeitaufwand wird im Umfang der tatsächlichen Dauer (ohne Rundung) pauschal
um 25 v.H. erhöht. §§ 7, 7a und 8 sowie Anlage 4 Abschnitt I TV Arb / TV Arb-O finden keine Anwendung.
(5) Der Ausgleich des sich nach Abs. 4 ergebenden Zeitaufwandes erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 4 und 5 TV Arb / TV Arb-O.
§6
(1) Soweit an einzelnen Tagen Überzeitarbeit infolge eines vorübergehenden zusätzlichen Zeitbedarfs im Sinne der Tz. 2.2.1.3.3.2 „Überzeitarbeit in Höhe der tatsächlichen Überschreitung der
durchschnittlichen Dienstschlußzeit" Anlage 1 ArbZeitRegl P in der Fassung vom 21.09.98 entsteht,
ist der sich aus dieser Überschreitung der dienstplanmäßigen Arbeitszeit errechnete Überzeitanspruch für jeweils 390 geprüfte Datensätze um eine Stunde zu kürzen.
(2) Die Gegenrechnung erfolgt höchstens bis zum Ende der jeweiligen dienstplanmäßigen Arbeitszeit.
...
20
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5060)
Zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5060
Anw 512b
996/63
v. 9.3.99
Mit TV Nr. 50 und Anw 511-6/335-4 992/83 vom 17.12.98 sind Neuregelungen und eine
Übergangsregelung für Arbeitnehmer bekanntgegeben worden, die als Gruppenführer in
der Briefzustellung bei Zustellstützpunkten ohne Leitungsaufgaben eingesetzt sind.
Hinweis:
Nicht mehr
aktuell,
s. TV 144
Die für Beamte erlassene Richtlinie für die Gewährung einer widerruflichen Vergütung für Tätigkeiten als Gruppenführer in der Briefzustellung (Gruppenführervergütung – Mitteilungsblatt Anw
255/1996) wird in Kürze entsprechend ergänzt. Die Höhe der Gruppenführervergütung ändert sich
dadurch nicht. Hinsichtlich des Freizeitausgleichs in Höhe von 1 Minute pro Einsatztag je zugeordnetem Zustellbezirk (Abschn. I § 5 Abs. 4 TV Nr. 10) ergeht für Beamte eine gesonderte Regelung.
Anw 513c
995/E
v. 9.3.99
Gemäß dem mit Anw 511-6/335-4 992/83 vom 17.12.98 bekanntgegebenen Entwurf des Tarifvertrags Nr. 50 ”Gruppenführer in der Briefzustellung bei Zustellstützpunkten ohne Leitungsaufgaben"
erhält der Gruppenführer oder sein Vertreter je zugeordnetem Zustellbezirk zuzüglich des eigenen
pro Einsatztag einen Freizeitanspruch von einer Minute (Änderung des TV Nr. 10 Abschnitt l § 5
durch Einfügen des Abs. 4). Diese Regelung gilt entsprechend für Beamte.
Hinweis:
Nicht mehr
aktuell,
s. TV 144
Auszüge aus
TV Nr. 10
v. 20.5.96
Hinweis:
Nicht mehr
aktuell,
s. TV 144
Die entstehenden Ansprüche sind arbeitstäglich in geeigneter Form zu dokumentieren und am Monatsende zu addieren. Das Monatsergebnis ist als sonstiger Freizeitanspruch (FzA) zunächst unter
der OPEN-OZ 059 ungerundet im jeweiligen ÜZA-/FzA-Konto der betroffenen Kräfte zu erfassen. Es
ist vorgesehen, diesen Ausgleichsanspruch künftig unter einer eigenen OZ nachzuweisen. Hierzu
geben wir zu gegebener Zeit weitere Hinweise.
Abschnitt I
Allgemeine Hinweise zum Gruppenführer in der Briefzustellung im Verkehrsgebiet West
§1
Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeiter im Geltungsbereich des TV Arb bei allen Zustellstützpunkten
ohne Leitungsaufgaben (ZSP) mit bis zu 24 Zustellbezirken.
Ausgelagerte Zustellstützpunkte (aZSP) sind wie ZSP zu behandeln.
§2
Einem Gruppenführer werden maximal zwölf Zustellbezirke (ZBez), elf Bezirke und sein eigener,
zugeordnet. Bei mehr als zwölf ZBez ist ein zweiter Gruppenführer zu benennen.
§3
Freiwilligkeit der Übernahme der Tätigkeiten
(1) Die Übernahme der Tätigkeiten eines Gruppenführers in der Briefzustellung ist freiwillig.
(2) Die Benennung des Gruppenführers erfolgt durch die jeweilige Niederlassung.
(3) Die Benennung zum Gruppenführer einschließlich der Angabe der zur Gruppe gehörenden Zustellbezirke erfolgt schriftlich.
(4) Die Rückgabe der Gruppenführertätigkeiten durch den Zusteller ist unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat möglich. Der Zusteller darf aus Anlaß der Rückgabe nicht sanktioniert werden.
21
Anhang II
ArbZeitRegl P
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5060)
Änderung des TV Nr. 10
1. Abschnitt I § 5 erhält nachstehende Fassung:
Ӥ 5
Abgeltung
(1) Für jeden zugeordneten ZBez erhält der Gruppenführer pro Einsatztag ein Entgelt in Höhe
von 0,65 DM.
Änderung des
TV Nr. 10:
Auszüge aus
TV Nr. 50
v. 10.12.98
Hinweis:
(2) Der Vertreter des Gruppenführers erhält, wenn er die Vertretung wahrnimmt, das gleiche Nicht mehr
aktuell,
Entgelt.
(3) Nimmt der Gruppenobmann im Auslieferungsgruppenmodell gleichzeitig die Tätigkeit eines Gruppenführers wahr, wird ihm für die ZBez der Auslieferungsgruppe pro Einsatztag ein Entgelt in Höhe
von 0,50 DM gezahlt. Für darüber hinaus zugeordnete ZBez erhält er das volle Entgelt.
(4) Zusätzlich zu dem Entgelt gem. Abs. 1 bzw. 3 erhält der Gruppenführer/Vertreter je zugeordnetem ZBez pro Einsatztag einen Freizeitanspruch in Höhe von 1 Minute."
2. Abschnitt III § 1 erhält nachstehende Fassung:
Ӥ 1
Sonstiges
Der Regelung in § 5 Abschnitt I liegen folgende vom Gruppenführer/Vertreter für die fest zugeordneten ZBez wahrzunehmenden Aufgaben zugrunde:
- Anwesenheitskontrolle einschl. Meldung an ZSPL bei Personalausfällen
- Personaleinsatz nach Anweisung durch den ZSPL
- Eingangsprüfung der PZA
- Verkehrsmengenermittlung IBIS
- Klärung von Einzelfragen im Benehmen mit dem ZSPL zu dienstlichen Angelegenheiten
- Bearbeiten der Einzel-/Sammelanschriftenprüfungen
- Übernahme der Wertversande
- Sendungs- und Barzuschrift
- Herbeiholen und Bereitstellen von Behältern
- Bearbeiten der Geschäftspost
- Bearbeiten der Postwurfsendungen
- PostIdent Service
- Bearbeiten beschädigter Sendungen
- Bestellung und Bereitstellung von Formblättern und Geschäftsbedarf
- Ausfertigung von Mängelmeldungen allgemeiner Art
- Prüfungen nach Handbuch für die Briefzustellung
- Ermitteln von statistischen Daten im Bereich der Zustellung
- Verrichten von Tätigkeiten, die für Verbund-/Frachtzusteller anfallen
- Abstimmungsbedarf bei zwei Gruppenführern
- Zusammenarbeit mit Kunden
- Führen der Nebenkasse Barzuschrift Briefzusteller
- Barzuschrift – ohne Nebenkasse."
22
s. TV 144
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5060)
Richtlinie
über die Gewährung einer widerruflichen Vergütung
für Tätigkeiten als Zustellteamleiter in der Brief- und in der Paketzustellung
nach § 11 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes (Richtl GrFVerg DP AG)
vom 01.07.2009
Die Richtlinie über die Gewährung einer widerruflichen Vergütung für Tätigkeiten als Gruppenführer in der Briefzustellung vom 14. September 1994 wird aufgehoben und durch die Neufassung dieser Richtlinie ersetzt.
1
Grundsatz
Diese Richtlinie gilt für alle Beamtinnen und Beamten der Deutsche Post AG in Zustellstützpunkten ohne Leitungsfunktion (ZSP) bis zu 75 Zustellbezirken (ZBez), in ausgelagerten Zustellstützpunkten (aZSP), Zustellbasen (ZB)
oder abgesetzten Zustellbasen (aZB), in denen durch die Niederlassung Zustellteamleiter eingerichtet werden.
2
Zuordnung der Zustellbezirke zum Zustellteamleiter
2.1
Einem Zustellteamleiter werden mindestens sechs ZBez – fünf Bezirke und sein eigener – und höchstens elf
ZBez – zehn Bezirke und sein eigener - zugeordnet. Für die Ermittlung der ZBez in aZB werden dabei die im
„Normalschnitt“ (Mi-Fr) vorhandenen ZBez zu Grunde gelegt.
2.2
In ZB wird unabhängig von der Anzahl der Zustellbezirke jeweils ein Zustellteamleiter benannt. In ZB mit
Servicepoint kann ein weiterer Zustellteamleiter benannt werden.
3
Freiwilligkeit der Übernahme der Tätigkeiten
Die Übernahme der Tätigkeiten eines Zustellteamleiters in der Zustellung ist freiwillig. Die Benennung zum Zustellteamleiter erfolgt schriftlich durch die jeweilige Niederlassung. Mit Ausnahme des Zustellteamleiters in ZB sind
dabei die zur Gruppe gehörenden Zustellbezirke anzugeben. Die Beendigung der Zustellteamleitertätigkeiten ist
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Die Beamtin/der Beamte darf aus Anlass der Beendigung
nicht sanktioniert werden.
4
Vertreter
Für jeden Zustellteamleiter sind ein oder mehrere Vertreter zu benennen. Die Vertreter werden durch die jeweilige
Niederlassung benannt. Ziffer 3 gilt entsprechend.
5
Vergütung des Zustellteamleiters
5.1
Der Zustellteamleiter in der Briefzustellung und in aZB erhält bei Zuordnung von sechs ZBez (fünf ZBez und
seinem eigenen) eine Vergütung in Höhe von 86,00 € monatlich. Für jeden weiteren zugeordneten ZBez erhöht sich die Vergütung um 17,20 € monatlich.
Der Vertreter des Zustellteamleiters erhält für jeden zugeordneten Bezirk arbeitstäglich 0,86 €, höchstens aber
die Vergütung nach Abs. 1 monatlich. Ziffer 2.1 Satz 2 gilt entsprechend.
Nimmt der Gruppenobmann im Auslieferungsgruppenmodell gleichzeitig die Tätigkeit eines Zustellteamleiters wahr, werden ihm 90 v.H. der Vergütung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 gezahlt.
Diese Regelung findet ebenfalls Anwendung bei der gleichzeitigen Wahrnehmung der Tätigkeiten als Zustellteamleiter und als Gruppensprecher.
5.2
Der Zustellteamleiter in ZB erhält abweichend von Ziffer 5.1 pauschal 172,00 € monatlich. Der Zustellteamleiter in der Paketzustellung wird nicht vertreten. Ziffer 4 findet keine Anwendung.
5.3
Die Vergütung für Zustellteamleiter wird monatlich nachträglich mit der nächstmöglichen Bezügezahlung
gezahlt.
5.4
Die Vergütung unterliegt der Lohnsteuerpflicht und ist nicht ruhegehaltfähig.
5.5
Für die Gewährung der Vergütung ist die jeweilige Beschäftigungsstelle (Niederlassung) zuständig.
23
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu Sonstige Freizeitansprüche OZ 5060)
6
Fortzahlung der Vergütung
Die Vergütung wird bei Urlaub, Fortbildung, Arbeitsunfähigkeit sowie Dienstbefreiung unter Fortzahlung der
Dienstbezüge weitergewährt, sofern die Ausfalltage nicht einen ganzen Kalendermonat ausmachen und die Tätigkeit
des Zustellteamleiters tatsächlich an mindestens einem Arbeitstag im Kalendermonat wahrgenommen wird.
7
Tätigkeiten
7.1 Der Regelung in Ziffer 5 liegen die nachfolgend aufgeführten vom Zustellteamleiter bzw. dessen
Vertreter für die zugeordneten ZBez wahrzunehmenden Aufgaben zugrunde:
7.2 Tätigkeiten der Zustellteamleiter in ZSP und aZSP:
1. Anwesenheitskontrolle einschl. Meldung an ZSPL bei Personalausfällen
2. Personaleinsatz nach Anweisung durch den ZSPL
3. Eingangsprüfung der PZA
4. Verkehrsmengenermittlung IBIS
5. Klärung von Einzelfragen im Benehmen mit dem ZSPL zu dienstlichen Angelegenheiten
6. Übernahme der Wertversande und Eilsendungen Prime aus dem Ausland
7. Sendungs- und Barzuschrift , d.h. Aushändigen des vom Zusteller angeforderten Geldbetrages
8. Herbeiholen und Bereitstellen von Behältern
9. Weiterleiten von Reklamationen und Bearbeitung der Aushänge
10. Bearbeiten der Postwurfsendungen
11. PostIdent Service
12. Bearbeiten beschädigter Sendungen
13. Bestellung und Bereitstellung von Formblättern und Geschäftsbedarf
14. Ausfertigung von Mängelmeldungen allgemeiner Art
15. Prüfungen nach Handbuch für die Briefzustellung
16. Ermitteln von statistischen Daten im Bereich der Zustellung
17. Verrichten von Tätigkeiten, die für Verbund-/Paketzusteller anfallen
18. Abstimmungsbedarf bei zwei und mehr Zustellteamleitern
19. Behälterfertigung für die ZZK
20. Eingehende Geschäftspost (z.B. Mitteilungen der ZSPL an Zusteller) an Zusteller weitergeben
7.3 Tätigkeiten der Zustellteamleiter in abgesetzten Zustellbasen:
1. Durchführung von Qualitätssicherung, d.h. Sicherstellung mittels Fax beauftragter Abholaufträge und
Prüfen rückstandsfreie Beladung der Fahrzeuge; Benachrichtigungsquote, Rückkehrnachweise, Nichtabholungen, Dokumentationsquote an ZBL melden; TAS PAS Aufträge sammeln und ZBL übergeben
2. Anwesenheitskontrolle einschl. Meldung an ZBL bei Personalausfällen
3. Eingangsprüfung Vor- und Nachlauffahrten
4. Einstellungen am Listendruck-PC vornehmen, technische Funktionsfähigkeit sicher stellen und Ausdrucke
fertigen
5. Eingehende Geschäftspost (z.B. Benachrichtigungskarten, Mitteilungen der ZBL an Zusteller) an Zusteller
weitergeben
6. Bedienung Fax-Gerät und Telefon
7. Ausgeben und Einziehen von Goldcards an/von Zustellkräfte(n), die Packstationen bedienen
8. Personaleinsatz nach Anweisung durch den ZBL
9. Prozess in der Erholungsurlaubsplanung vor Ort unterstützen, Abstimmungen in der Gruppe herbeiführen,
10. Bestellung und Bereitstellung von Formblättern und Geschäftsbedarf
11. betriebliche Informationen an Zustellkräfte und Zustellbasenleiter weiterleiten
12. Klärung von Einzelfragen im Benehmen mit dem Zustellbasenleiter zu dienstlichen Angelegenheiten
13. Ermitteln von statistischen Daten im Bereich der Zustellung/Abholung
14. Ausfertigung von Mängelmeldungen allgemeiner Art
15. Meldungen an ZBL (Rückstände, Zustellausfälle/-abbrüche, Leergutbestände) fertigen
16. ggf. Absprachen zwischen mehreren Zustellteamleitern
17. Pflege von betrieblichen Kundenbestandsdaten.
7.4
In Zustellbasen entfallen die unter Ziffer 7.3 unter lfd. Nrn. 2, 5 bis 10 aufgeführten Aufgaben.
7.5
Die Zahlung der unter Ziffer 5 beschriebenen Vergütung setzt eine selbständige und eigenverantwortliche
Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsplatzes voraus.
8
Ausschlussregelungen
8.1 Belastungen, denen bereits durch andere Regelungen (z.B. Erschwerniszulagen, Bemessung, Bewertung, Zeitzuschläge, Mehrarbeitsvergütung) Rechnung getragen wird, sind bei der Gewährung der Vergütung nicht zu
berücksichtigen.
Solange und soweit die Aufgaben des Zustellteamleiters in die Zeitwirtschaft einbezogen sind und der daraus
sich ergebende Personalbedarf realisiert ist, bleibt die Zahlung der Vergütung ausgeschlossen.
8.2 Durch die Vergütung für Zustellteamleiter wird ein allgemeiner mit der Tätigkeit verbundener Aufwand mit
abgegolten.
9
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
24
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu TV Nr. 37b)
Anw 534a
992/32
v. 23.4.98
1 Überzeitarbeit (ÜZA)
Mit Wirkung vom 01.07.98 treten für Arbeitnehmer flexible Arbeitszeitregelungen in Kraft. Im Geltungsbereich dieser Neuregelungen finden die bisherigen Regelungen zu ÜZA gemäß § 14 TV
Ang/TV Ang-O bzw. § 6 TV Arb/TV Arb-O in der bisher gültigen Fassung des TV Nr. 12 (Hinweis: §
14 ETV-DP AG) keine Anwendung. Mehrleistungen führen nicht mehr zur Anerkennung zuschlagspflichtiger Überstunden. Damit ist auch der Wegfall der Rundungsbestimmungen und der besonderen Schicht einschließlich des Zeitzuschlags verknüpft. Ebenso entfällt die Berechnung von ÜZA
anläßlich gesetzlicher Wochenfeiertage für in Wechselschichten eingesetzte Arbeitnehmer.
Der Geltungsbereich umfaßt alle Organisationseinheiten mit Ausnahme des Zustelldienstes. Für die
im Bereich des Zustelldienstes eingesetzten Arbeitnehmer bleiben weiterhin die bisherigen ÜZARegelungen gültig. Die ÜZA-Regelungen gelten weiterhin auch für Arbeitnehmer, die in den sachlichen Geltungsbereich des TV Nr. 37b fallen, aber ausnahmsweise im Wege einer zusätzlichen
Arbeitsleistung Zustelltätigkeit verrichten. Diese ÜZA wird nicht in ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto (s. Ziff. 2), sondern wie bisher in dem in OPEN geführten ÜZA-Konto erfaßt.
Die Abwicklung der vor dem 01.07.98 entstandenen und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeglichenen ÜZA erfolgt nach den bisherigen Regelungen.
2 Einführung von Arbeitszeitkonten
Für die unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer werden ab dem 01.07.98 IT-gestützte
Arbeitszeitkonten eingerichtet. Diese Arbeitszeitkonten werden nach dem sogenannten Ampelprinzip geführt und gesteuert. Folgende Schwankungsbreiten für den jeweiligen Stand des Arbeitszeitkontos wurden festgelegt:

Grüner Bereich
+/- einfache Wochenarbeitszeit

Gelber Bereich
+/- zweifache Wochenarbeitszeit

Roter Bereich
+/- dreifache Wochenarbeitszeit
Wochenarbeitszeit ist die tarifvertraglich (§ 13 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 TV Ang/TV Ang-O, § 5 Abs. 1
UAbs. 1 Satz 1 TV Arb/TV Arb-O) [Hinweis: § 22 Abs. 1 UAbs. 1 MTV-DP AG] bzw. einzelarbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Die Arbeitszeitkonten werden nicht zu bestimmten Zeitpunkten
abgerechnet. In den Fällen zeitlich planbaren Ausscheidens von Arbeitnehmern soll das Arbeitszeitkonto bis zum Beendigungszeitpunkt möglichst ausgeglichen sein. Verbleibende Mehrleistungen sind dann zuschlagsfrei zu bezahlen, Minderleistungen führen zu einer entsprechenden Kürzung. Der letzte Satz gilt auch in den Fällen, in denen sich ein Arbeitnehmer in Arbeitsunfähigkeit
befindet und das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit endet.
Wenn zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für befristet für die Dauer von weniger als 18 Monaten eingestellte Arbeitnehmer ein Ausgleich nicht erreicht werden kann, sind die
Konten abzurechnen. Verbleibende Mehrleistungen sind dann zuschlagsfrei zu bezahlen, Minderleistungen führen zu einer Kürzung des Entgelts.
Für einen Arbeitnehmer, dessen Bezahlung nicht in Form eines konstanten Monatsentgelts erfolgen kann (Stundenlöhner), gilt folgender Abrechnungsmodus:
Die Bezahlung erfolgt zunächst nach der Anzahl der Arbeitsstunden, die dem Dienstplan entsprechen, nach dem der Arbeitnehmer eingesetzt wird. Das Arbeitszeitkonto ist gemäß Protokollnotiz zu
§ 4 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzurechnen. Verbleibende
Mehrleistungen sind dann zuschlagsfrei zu bezahlen, Minderleistungen führen zu einer entsprechenden Kürzung.
Im Arbeitszeitkonto des einzelnen Arbeitnehmers muß mindestens einmal im Verlauf von 18 Monaten die ”Nulllinie” berührt werden. Der Fristbeginn richtet sich dabei nach dem Zeitpunkt, zu dem im
jeweiligen Einzelfall zuletzt die ”Nulllinie” berührt wurde. Die Frist beginnt erstmalig nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrags und der ersten Abweichung von der dienstplanmäßigen Arbeitszeit. Der
Zeitpunkt des Nulldurchlaufes ist zur Kontrolle der 18-Monats-Frist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Eine IT-Lösung in OPEN wird bereitgestellt.
25
ArbZeitRegl P
Anhang II
zu TV Nr. 37b)
Wie bisher sind für alle Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats Dienstpläne gemäß den
bestehenden Arbeitszeitregelungen zu erstellen. Sie sind die Grundlage zur Feststellung der ggf.
gegenüber dem für den Arbeitnehmer am jeweiligen Tag geltenden Dienstplan eintretenden Abweichung, die im Arbeitszeitkonto erfaßt und fortgeschrieben wird.
Muß ein Arbeitnehmer von einem bestehenden Dienstplan in einen anderen bestehenden Dienstplan ohne dazwischenliegende Abwesenheit wechseln, ist wie folgt zu verfahren:
In der Woche des Wechsels (Montag bis Sonntag) werden die Arbeitszeiten des ursprünglichen
Dienstplans einerseits und die stattdessen eintretenden dienstplanmäßigen Arbeitszeiten andererseits gegenübergestellt und saldiert. Eine sich danach ggf. ergebende Über- bzw. Unterschreitung
der dienstplanmäßigen Arbeitszeit gegenüber dem ursprünglichen Dienstplan ist als Mehr- oder
Minderleistung im Arbeitszeitkonto zu erfassen.
3 Steuerung der Arbeitszeitkonten
Grundsätzlich bewegen sich Abweichungen vom Dienstplan im Grünen Bereich. Befindet sich der
Stand des Arbeitszeitkontos im Gelben Bereich, ist es im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten
in den Grünen Bereich zurückzuführen.
Arbeitszeitkonten, die sich im Roten Bereich befinden, sind unverzüglich durch arbeitgeberseitige
Personalplanungs- bzw. –einsatzmaßnahmen in den Gelben Bereich zu überführen. Befindet sich
das Arbeitszeitkonto im Grünen oder Gelben Bereich, so können sowohl durch den Arbeitgeber als
auch durch den Arbeitnehmer Abweichungen vom Dienstplan veranlaßt werden. In diesem Zusammenhang ist folgendes zu beachten:
Aus betrieblichen Gründen notwendige Abweichungen durch den Arbeitgeber

sind rechtzeitig anzukündigen,

dürfen nur bei Berücksichtigung der betrieblichen und der persönlichen Interessen des Arbeitnehmers vorgenommen werden,

dürfen kurzfristig (am gleichen Tag oder bis zu zwei Tagen vorher; Hinweis: Sonntage zählen
bei der Berechnung der 2-Tage-Frist nicht mit) vorgenommen werden bei Verkürzungen der
dienstplanmäßigen Arbeitszeit, wenn das Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer hergestellt ist.
Kurzfristige Verlängerungen sollen unter Berücksichtigung billigen Ermessens und unter Abwägung beiderseitiger Interessen im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer vorgenommen werden.
Abweichungen durch den Arbeitnehmer

sind rechtzeitig zu beantragen,

die kurzfristig (bis zu drei Tagen vorher) beantragt werden, sind zu genehmigen, wenn keine
betrieblichen Interessen entgegenstehen,

die rechtzeitig (ab vier Tagen vorher) beantragt werden, sind durch den Arbeitgeber unverzüglich zu prüfen. Eine Ablehnung des Antrags ist unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Arbeitnehmer kann den Betriebsrat hinzuziehen.
Arbeitsleistungen an einem ursprünglich dienstplanmäßig freien Tag führen auf Antrag des Arbeitnehmers zu einem Ausgleich durch Gewährung eines freien Tages zu einem anderen Zeitpunkt.
Für die Durchführung des Zeitausgleichs gilt § 9 des TV Nr. 37b zweiter Abschnitt. Der Widerruf
eines vom Arbeitgeber genehmigten Freizeitausgleichs ist nur in Anlehnung an die Grundsätze zum
Herbeiruf aus Dienstabwesenheit (Tz. 2.2.4 Abs. 2 Anlage1 ArbZeitRegl P) möglich.
26
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu TV Nr. 37b)
4 Beteiligung des Betriebsrats und Abschluß von Betriebsvereinbarungen
Abweichungen in Höhe von bis zu einer Stunde arbeitstäglich können bei einem Arbeitszeitkontostand im Grünen oder Gelben Bereich ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 87
BetrVG durchgeführt werden. Über diese Abweichungen innerhalb des Grünen Bereichs ist der
Betriebsrat unverzüglich zu unterrichten. Bei Abweichungen im Gelben Bereich ist in jedem Einzelfall eine vorherige Unterrichtung des Betriebsrats vorzunehmen. Auch wenn eine Abweichung vom
Dienstplan dazu führt, dass ein Wechsel vom Grünen in den Gelben Bereich ausgelöst wird, ist
diese vorherige Unterrichtung durchzuführen. Abweichungen von arbeitstäglich mehr als einer Stunde oder die dazu führen, dass der Rote Bereich erreicht wird oder die sich im Roten Bereich bewegen, dürfen in jedem Einzelfall nur nach der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 87
BetrVG durchgeführt werden.
Der gesamte Sachverhalt, z. B. zu Verfahrensfragen, ist in einer Betriebsvereinbarung vor Ort näher auszugestalten. Auswahlkriterien, nach denen Arbeitnehmer zur Abweichung vom Dienstplan
herangezogen werden können, können in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Hierzu gibt
der TV Nr. 37b Rahmenregelungen vor.
Besonders weisen wir darauf hin, dass den Arbeitnehmern innerhalb eines Zeitraums von sieben
Kalendertagen mindestens ein Ruhetag zu gewähren ist.
Es erscheint angezeigt, die in vielen Niederlassungen bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen
auf ihre weitere Anwendbarkeit hin zu überprüfen.
5 IT-gestützte Arbeitszeitkontenführung
Wie vorstehend unter Ziff. 2 bereits erwähnt, werden die Arbeitszeitkonten IT-gestützt geführt. Zum
Datenschutz, zur Nutzung der Daten und Information der Arbeitnehmer sind Regelungen in § 4
zweiter Abschnitt des TV Nr. 37b enthalten. Die Arbeitszeitkontenführung wird mit Hilfe von OPEN
durchgeführt und auch die Ausdrucke für die Beschäftigten werden auf dieser Grundlage erstellt.
Die IT-gestützte Zeiterfassung ist grundsätzlich in allen Bereichen vorgesehen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Der Arbeitnehmer kann jederzeit, soweit berechtigte
betriebliche Belange nicht entgegenstehen, Einsicht in sein Arbeitszeitkonto nehmen. Zur ITgestützten Arbeitszeitkontenführung werden zu gegebener Zeit noch weitere Informationen bekanntgegeben.
6 Allgemeines
Im Rahmen des § 37 Abs. 6 BetrVG wird zwei Mitgliedern je Betriebsrat die Teilnahme an einer bis
zu drei Tagen (einschließlich An- und Abreise) dauernden Schulungsveranstaltung ermöglicht.
Diese Anweisung ergeht im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien. Es ist vorgesehen, zu Ziff.
4 entsprechende Arbeitshilfen bereitzustellen. Es ist beabsichtigt, für Beamte entsprechende Arbeitszeitregelungen im Rahmen des Erlasses einer Post-Arbeitszeitverordnung in Kraft treten zu
lassen.
Anw 534a
998/K
v. 10.6.98
(4.-8. Absatz)
Der TV Nr. 37b legt fest (§ 6 Abs. 1), dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erforderliche Abweichungen von der dienstplanmäßigen Arbeitszeit rechtzeitig anzukündigen hat. Dabei ist es zwischen
den Tarifvertragsparteien unstreitig, dass es hierbei nicht auf die Kenntnis der Gründe, die zur Abweichung führen könnten, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung, ob eine Abweichung durchgeführt wird, ankommt. Dies schließt nach diesseitiger Auffassung die Rücknahme oder Änderung
einer vorher getroffenen Entscheidung aus betrieblichem Grund nicht aus.
In § 6 Abs. 4 sind besondere Schutzmechanismen vorgesehen, wenn es sich um kurzfristig angekündigte Abweichungen handelt (am gleichen Tag oder bis zu zwei Tagen vorher, ohne Sonntage).
Damit sind nach unserer Ansicht im Umkehrschluß alle längerfristigen Ankündigungen zwangsläufig
als rechtzeitig anzusehen.
§ 7 Abs. 1 des TV Nr. 37b bestimmt, dass Abweichungen im Umfang von bis zu einer Stunde arbeitstäglich im grünen oder gelben Bereich ohne Beteiligung des BR vorgenommen werden können.
Damit ist die Sperrwirkung des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG erfüllt.
27
Anhang II
ArbZeitRegl P
(zu TV Nr. 37b)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die bisher im Bereich der Abteilungen Verkehr aufgestellten Hinweis:
Nicht mehr
Dienstpläne, die aufgrund vorheriger Antragstellung und Genehmigung durch die GD bis zu zwölf- aktuell!
stündige Arbeitszeiten enthalten dürfen, weiterhin gültig sind. Entsprechend begründete Anträge auf
Erteilung einer Genehmigung zur Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden können auch künftig vorgelegt werden.
Es besteht auch Einvernehmen darüber, dass in außergewöhnlichen Fällen über zehn Stunden
hinausgehende Arbeitszeiten möglich sind. Es sind hierunter nicht vom Arbeitgeber beeinflußbare
Ereignisse, wie z. B. Behinderungen im Straßenverkehr oder die sofortige Beseitigung von Störungen an wichtigen technischen Einrichtungen, zu erfassen.
Anläßlich der Einführung des TV Nr. 37b mit Wirkung vom 01.07.98 ergibt sich Anpassungsbedarf Anw 534a
991/12
im Arbeitszeitrecht der Beamten. Die erforderlichen Schritte im Sinne des § 3 Abs. 4 PostPersRG v. 29.6.98
sind eingeleitet worden. Über das Ergebnis werden wir Sie zu gegebener Zeit unterrichten.
Unabhängig davon besteht Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen:
• Mit Wirkung vom 01.07.98 entfällt im Anwendungsbereich des TV Nr. 37b für Beamte die Gewährung eines Zeitzuschlags für die Ableistung einer besonderen Schicht. Tz. 2.2.5 ff. Anlage 1 ArbZeitRegl P wird im Anwendungsbereich des TV Nr. 37b aufgehoben.
• Anläßlich gesetzlicher Wochenfeiertage, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen, besteht weiterhin die gesetzliche Verpflichtung, für Beamte im Wechseldienst eine Berechnung gemäß Tz. 2.3.1
ff. Anlage 1 ArbZeitRegl P durchzuführen. Ggf. sich hieraus ergebende Mehrabeit ist wie bisher unter
der KZ 13 im OPEN zu erfassen; Minderleistungen sind wie bisher, mit vorhandenen ÜZAAnsprüchen zu verrechnen. Reicht das ÜZA-Guthaben nicht oder nicht in vollem Umfang hierfür aus,
verbleibt eine Minderleistung, die dann in dem ab 01.07.98 neu eingerichteten Arbeitszeitkonto entsprechend zu erfassen ist.
Freizeitansprüche haben eigene Anspruchsgrundlagen und sind folglich keine Mehrleistungen im Anw 534a
995/K
Sinne des TV Nr. 37b. Anerkannte Freizeitansprüche sind somit wie bisher in den OPEN-Konten v. 17.7.98
der sonstigen Freizeitansprüche unter den OZ 051 bis 059 (neu: 5051 bis 5063) zu verbuchen. Eine
Verbuchung als Mehrleistungen (OZ 001) in den nach dem TV Nr. 37b zu führenden neuen OPENArbeitszeitkonten ist nicht zulässig. Soweit bisher anders verfahren wurde, sind die Datenbestände
zu korrigieren.
Unter Bezugnahme auf die Tz. 1.3 der GD-Anw 534d, gl. Gschz. vom 23.06.98 wird vorab folgendes Anw 534d
995/K
mitgeteilt:
v. 20.8.98
Voraussichtlich ab OPEN-Version 1.23, Produktion etwa ab Ende 10.98, sollen folgende Anforderungen realisiert werden:
1
Aufnahme von Name und Anschrift in das Journal als erster Schritt in Richtung „Automatisierung des Versands der monatlichen Journale via Epost“
2
Einführung von Anlaß-Ordnungszahlen für Mehr- und Minderleistungen
Die Anlaß-Ordnungszahlen können den beigefügten Anl. 1 und 2 entnommen werden.
Ab Einführungszeitpunkt der neuen OZ (lt. noch herauszugebender Anw zum Programmversand der Version 1.23) sind die bisherigen OZ 001 (Mehrleistungen) und 901 (Minderleistungen) nicht mehr anzuwenden. Eine automatische Aufteilung der seit Inkrafttreten des TV Nr.
37b unter diesen OZ aufgekommenen Stunden auf die neuen OZ ist nicht möglich, die nachträgliche, manuelle Aufteilung der alten OZ wird jedoch OPEN-seitig zugelassen.
Die bisherigen OZ 910 (Bezahlung Mehrleistungen), 950 (Verfall Mehrleistungen) und 960
(Verfall Minderleistungen) werden beibehalten und um die neue OZ 920 (Kürzung des Entgelts
bei Minderleistungen) ergänzt.
Es wird gebeten, ihre weiteren Planungen hierauf auszurichten.
28
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu TV Nr. 37b)
Anlagen zur
Anw 534d
995/K
v. 20.8.98
Anlage 1
1. Stelle
2. Stelle
1
11
1-7,9
an übrigen Tagen
2
12
1-7,9
an ursprüngl. dpl-mäßig
freiem Tag
3
13
1-7,9
4
14
1-7,9
kurzfristig ...
5
15
1-7,9
längerfrist ...
6
16
1-9
kurzfristig ...
1
21
0
rechtzeitig ...
2
22
0
kurzfristig ...
5
25
0
rechtzeitig ...
6
26
0,8
längerfristig
angekündigt
Mehrleistungen
arbeitnehmerseitig veranlaßt
Abweichungen
vom Dienstplan
arbeitgeberseitig
veranlaßt
2
OPEN-OZ
2. 3. Stelle *)
an ursprüngl. dpl-mäßig
freiem Tag
1
kurzfristig
angekündigt
arbeitgeberseitig
veranlaßt
1.
3. Stelle
an übrigen Tagen
Minderleistungen
arbeitnehmerseitig veranlaßt
*) Belegung der 3. Stelle s. Anlage 2
Nachrichtlich für GD und Dir:
Kappung von Gleitzeitguthaben von Beamten auf 40 Stdn am Ende des Abrechnungszeitraums
7
0
0
Anlage 2
hier: Belegung der 3. Stelle der OPEN-OZ
Kennziffer Entstehungsursache
Bemerkungen
1
Erledigung zusätzl. Arbeiten aus Anlaß des Starkverkehrs
2
verminderter Personaleinsatz
3
Behinderungen des Regelarbeitsablaufs
entsprechend KZ 03 zur ÜZA-Kartei
4
Störungsbeseitigungen
entsprechend KZ 04 zur ÜZA-Kartei
5
Erledigung zusätzlicher Arbeiten
entsprechend KZ 05 zur ÜZA-Kartei
6
Übertragung von TaAp (Verbrauch von Jahresstunden)
7
Dienstplanwechsel
8
Übernahme von Stunden aus dem Gleitzeitkonto
nur bei GD und Dir
(nur in Verbindung mit OZ 16 oder 26 in der 1. und 2. Stelle der OZ)
9
Sonstige Ursachen
29
entsprechend KZ 01 zur ÜZA-Kartei
entsprechend KZ 02 zur ÜZA-Kartei,
jedoch ohne Übertragungen von TaAp (dazu s. KZ 6)
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu TV Nr. 37b)
Anw 534a
Auf der Grundlage des neuen Transportkonzepts vor bundeseinheitlichen Wochenfeiertagen wird
995/E
erstmalig anläßlich des „Tages der Deutschen Einheit" in der Nacht vom 02. auf den 03.10.98 ein
v. 18.9.98
neues Transportnetz eingerichtet. Dies führt nach Ihren Feststellungen dazu, dass bei den NL Ihres
Bezirks der Dienstbetrieb am 03.10.98 teilweise ganz ruht (z. B. Briefeingangsverteilung, Zustellung).
Zum Teil werden auch Nachtschichten in den Abteilungen 31 und 32 von Freitag auf Samstag verlegt. In diesem Zusammenhang können die verlegten Nachtschichten auch länger oder kürzer, als
ursprünglich im Dienstplan vorgesehen, andauern. Sie bitten um Darstellung der arbeitszeitrechtlichen Auswirkungen. Hierzu ist im einzelnen folgendes festzustellen:
1 Auswirkungen auf Beamte
Gesetzliche Wochenfeiertage (WoF), die auf einen Samstag fallen, führen gemäß § 1 Abs. 2 AZV
für Beamte nicht zu einer Verminderung der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
Dementsprechend sind ausfallende Arbeitszeiten mit ggf. bestehenden Ausgleichsansprüchen zu
verrechnen. Soweit dies nicht oder nicht in vollem Umfang möglich ist, sind die ausfallenden Arbeitszeiten im Bereich der Zustellung als Freizeitausgleich im Vorgriff (Rotbuchung) im ÜZA-OPENKonto oder außerhalb der Zustellung als Minderleistung im OPEN-Arbeitszeitkonto zu erfassen.
Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitszeitausfall zu einem anderen Zeitpunkt wieder ausgeglichen
wird.
2 Auswirkungen auf Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die am WoF eingesetzt werden, erhalten für die am WoF in der Zeit von 0.00 Uhr bis
24.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden einen Feiertagszuschlag gemäß § 14a TV Ang bzw. § 7 TV
Arb (neu: § 15 Abs. 1 Buchstabe c) ETV-DP AG).
Für in Wechselschichten eingesetzte Arbeitnehmer ist keine Vergleichsrechnung nach den für die
Beamten geltenden Bestimmungen (§ 14 Abs. 7 Unterabs. 2 TV Ang, § 6 Abs. 7 Unterabs. 2 TV
Arb) [neu: § 14 Abs. 7 UAbs. 2 ETV-DP AG] durchzuführen. Dies gilt im Anwendungsbereich des TV
Nr. 37b im übrigen für sämtliche WoF unabhängig davon, auf welchen Werktag sie fallen. In den
Fällen, in denen ganze Dienstschichten ausfallen, ist § 14 Abs. 4 TV Arb anzuwenden [neu: § 28
MTV-DP AG]. Für den stundenweisen Ausfall innerhalb einer Dienstschicht gilt § 14 Abs. 11 Unterabs. 1 TV Arb [neu: § 28 MTV-DP AG].
Im Anwendungsbereich des TV Nr. 37b ist darüber hinaus noch folgendes zu beachten. Für den
Fall, dass anläßlich des WoF aus betrieblichen Gründen ganze Dienstschichten ausfallen, ergeben
sich für die Arbeitszeitkontenführung keine Auswirkungen. Dies gilt auch für stundenweise Ausfälle.
Hierdurch entstehen keine Minderleistungen.
Werden Dienstschichten vom WoF ganz oder teilweise verlegt, so entsteht jeweils im Umfang der
verlegten Arbeitszeit ein sonstiger Freizeitanspruch (FzA), der im OPEN-ÜZA/FzA-Konto unter dem
Kriterium der OZ 5057 zu verbuchen ist. Dies gilt auch für Nachtschichten, die am WoF beginnen
oder enden.
Beispiel:Eine Nachtschicht mit einer Arbeitszeit laut Dienstplan in Höhe von acht Stunden (20.00 Uhr
bis 4.00 Uhr) wird nur teilweise vom 02./03.10. auf den 03./04.10. verlegt. Nunmehr sind insgesamt
fünf Stunden Arbeitszeit vorgesehen (23.00 Uhr - 4.00 Uhr). Die restlichen Stunden entfallen ersatzlos. Als Ergebnis sind fünf Stunden als FzA unter OZ 057 (sonstige Ursachen) und eine Stunde unter
OZ 052 (Feiertagsarbeit am 03.10. von 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr) zu buchen.
Wird eine Dienstschicht nicht nur in vollem Umfang verlegt, sondern wird die Arbeitszeit auch über
das ursprünglich laut Dienstplan vorgesehene Arbeitsvolumen hinaus verlängert, entsteht neben
dem vorstehend genannten FzA im Umfang der Überschreitung eine im OPEN-Arbeitszeitkonto zu
erfassende Mehrleistung.
Beispiel: Eine Nachtschicht mit einer Arbeitszeit laut Dienstplan in Höhe von acht Stunden (22.00
Uhr bis 06.00 Uhr) wird vom 02./03.10. auf den 03./04.10. verlegt. Nunmehr sind insgesamt neun
Stunden Arbeitszeit vorgesehen (21.30 Uhr bis 6.30 Uhr). Als Ergebnis sind acht Stunden als FzA
unter OZ 5057 und 2,5 Stunden unter OZ 5052 sowie eine Stunde als Mehrleistung zu buchen.
30
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu TV Nr. 37b)
Anw 534a
992/65
v. 26.10.98
Im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien geben wir noch folgende Hinweise zur Anwendung
des TV Nr. 37b:
1
Tägliche Höchstarbeitszeit
Es gilt der Grundsatz, dass die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der planmäßigen Arbeitsunterbrechungen (s. ArbZeitRegl P § 3 AB zu § 3 Abs. 2) zehn Stunden nicht überschreiten darf. Ausnahmen sind möglich in den vom Arbeitgeber nicht beinflußbaren Fällen, z. B. Behinderungen im Fahrbetrieb oder Störungsbeseitigung an wichtigen technischen Einrichtungen. Hierzu bedarf es einer
Regelung zwischen den Betriebsparteien.
Hinweis: Nicht
mehr aktuell!
Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass die bisher im Bereich der Abteilungen Verkehr aufgestellten Dienstpläne, die aufgrund vorheriger Antragstellung und Genehmigung durch die GD bis
zu zwölfstündige Arbeitszeiten enthalten dürfen, weiterhin gültig sind. Entsprechend begründete
Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von zehn
Stunden können auch künftig vorgelegt werden.
2
Dienstplanwechsel
Die Berechnung von Mehr- oder Minderleistungen im Falle eines Dienstplanwechsels (s. Ziff. 2
letzter Absatz der GD-Anw 992/32 vom 23.04.98) setzt voraus, dass sich der Wechsel innerhalb
von Dienstplänen mit derselben WAZ vollzieht. In diesen Fällen ist es deshalb ausreichend, dass
ein rechnerischer Vergleich nur in der Woche des Wechsels vorgenommen wird.
Wird eine Kraft jedoch nach einem Dienstplan eingesetzt, der nicht der tarifvertraglich bzw. einzelvertraglich vereinbarten WAZ der Kraft entspricht, führt das vorstehend genannte Verfahren nicht
zu einem sachgerechten Ergebnis. In diesen Fällen gilt daher folgender Berechnungsmodus:
Für die Dauer des Einsatzes ist täglich zwischen der nach dem ”alten” Dienstplan vorgesehenen
Arbeitszeit und der stattdessen nach dem ”neuen” Dienstplan anfallenden Arbeitszeit ein rechnerischer Vergleich vorzunehmen. Die ggf. entstehende Differenz ist täglich im Arbeitszeitkonto als
Mehr- oder Minderleistung zu erfassen.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einer WAZ von 30 Stunden wird für die Dauer von zwei Wochen
nach einem Dienstplan mit einer durchschnittlichen WAZ von 20 Stunden eingesetzt. Der ”alte” und
der „neue” Dienstplan haben jeweils eine Dienstplanperiode von zwei Wochen. Der Wechsel erfolgt
am Montag der 1. Woche in die 1. Woche des ”neuen” Dienstplans. Die Arbeitszeit ist wie folgt
verteilt:
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Sa
DPl „alt”
1. Woche
2. Woche
8 Std
5 Std
8 Std
Frei
8 Std
5 Std
Frei
5 Std
8 Std
Frei
8 Std
5 Std
= 40 Std
= 20 Std
 30 Std
DPl „neu”
1. Woche
2. Woche
3 Std
6 Std
Frei
6 Std
3 Std
6 Std
Frei
6 Std
4 Std
6 Std
Frei
Frei
= 10 Std
= 30 Std
 20 Std
Als Ergebnis entstehen in der 1. Woche des Einsatzes insgesamt 30 Stunden als Minderleistung
(-5, -8, -5, -4 und -8 Stunden an den Tagen Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag und Samstag) und
in der 2. Woche insgesamt 10 Stunden als Mehrleistung (+1, +6, +1, +1, +6 und -5 Stunden an den
Tagen Montag bis Samstag).
Treten weitere Abweichungen ein, muß die o. a. Berechnung, wie im folgenden Beispiel dargestellt,
korrigiert werden:
Beispiel: An dem Montag der 1. Woche des „alten” Dienstplans hätte der Arbeitnehmer acht Stunden leisten müssen. Der „neue” Dienstplan sieht stattdessen an dem Montag der 1. Woche drei
Stunden vor. Dies hätte zu einer Minderleistung von fünf Stunden geführt. Von dem „neuen”
31
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu TV Nr. 37b)
Dienstplan muß jedoch kurzfristig aus betrieblichem Grund so abgewichen werden, dass nicht drei,
sondern vier Stunden zu leisten sind. Dies reduziert die ursprünglich im Arbeitszeitkonto zu erfassende Minderleistung von fünf auf vier Stunden.
3
Ruhetage und Ermittlung des 7-Tage-Zeitraums (§ 7 Abs. 2 TV Nr. 37b)
-
Ruhetage/Ruhehalbtage
Die „mindestens zu gewährenden 78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage” beziehen sich gemäß dem
Wortlaut des Tarifvertrages individuell auf die einzelnen Kräfte. Aufgabenbezogene Dienstpläne
unterliegen wie bisher keinen starren Mindestanforderungen. Sie sind unverändert nach betrieblichen Notwendigkeiten aufzustellen und im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 87
Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auf der Grundlage der Arbeitszeitrichtlinien (ArbZeitRegl P, Teil II) zu bewerten.
Dass es sich um unterschiedliche Regelungsbereiche handelt, ist daran erkennbar, dass z. B. gesetzliche Wochenfeiertage, die auf einen Werktag fallen und an denen im Regelfall in den Filialen
der Betrieb ruht, Ruhetage im Sinne des TV Nr. 37b darstellen. Sie wirken sich lediglich individuell
aus, während der für den Regelbetrieb aufgestellte Dienstplan diese unberücksichtigt läßt. Es wird
daher deutlich, dass die aufgabenbezogene und nach objektiven Kriterien durchzuführende Dienstplangestaltung einerseits und die tatsächliche individuelle Inanspruchnahme von Ruhetagen und
Ruhehalbtagen andererseits zwei völlig verschiedene und voneinander unabhängige Sachverhalte
sind.
Der TV Nr. 37b läßt es nach gemeinsamer Auffassung der Tarifvertragsparteien im übrigen zu,
sowohl durch planerische Mittel, soweit betrieblich möglich, im Rahmen der Dienstplangestaltung
als auch durch die Steuerung der Arbeitszeitkonten die individuelle Gewährung von Ruhetagen für
die Kräfte zu ermöglichen, die in entsprechendem Umfang abweichend von ihrer dienstplanmäßigen Arbeitszeit zu Mehrleistungen herangezogen werden.
-
Ermittlung des 7-Tage-Zeitraums
Der Zeitraum von sieben Kalendertagen, innerhalb dessen bei abweichender Beschäftigung vom
Dienstplan mindestens ein Ruhetag zu gewähren ist, ist so zu ermitteln, dass im unmittelbaren
Anschluß an den zuletzt gewährten Ruhetag höchstens sechs Kalendertage hintereinander folgen
dürfen, an denen jeweils Arbeitsleistungen zu erbringen sind. Reicht am Ende dieses Zeitraums
eine Nachtschicht in den siebten Kalendertag hinein (z. B. Ende der Dienstschicht um 6.00 Uhr
morgens), ist im Anschluß daran ein Ruhetag gemäß ArbZeitRegl P, Teil II, Abschnitt 10 Abs. 1 zu
gewähren.
4
Freizeitausgleich auf Wunsch des Arbeitnehmers bei Krankheit
Verschiedentlich wurde auf die besondere rechtliche Problematik hingewiesen, wenn einem Arbeitnehmer Freizeitausgleich genehmigt wurde und der Arbeitnehmer später während des dafür vorgesehenen Zeitraums erkrankt war. Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass dieser Sachverhalt
in örtlichen Vereinbarungen durch folgende Formulierung geregelt werden kann:
„Für Tage, an denen der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit befreit ist, gilt
die dienstplanmäßige Arbeitszeit als erbracht.”
5
Entstehung und Erfassung von Mehrleistungen
Dem Vernehmen nach sollen in einzelnen Fällen angeordnete Mehrleistungen nicht in den Arbeitszeitkonten erfaßt worden sein. Als Begründung wurde angeführt, dass z. B. wegen bereits verbrauchter Jahresstunden eine Kontierung nicht möglich sei. Wir weisen darauf hin, dass unter arbeitsrechtlichen Aspekten eine solche Begründung nicht trägt. Auf der Grundlage des TV Nr. 37b
ordnungsgemäß entstandene Mehrleistungen sind im Arbeitszeitkonto zu erfassen.
6
Anwendung auf Beamte
Diese Hinweise gelten auch für Beamte, die im Sinne des Geltungsbereichs des TV Nr. 37b und im
Rahmen der dazu abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen Tätigkeiten ausüben.
32
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu TV Nr. 37b)
Anw 534a
992/82
v. 22.12.98
1
Ergänzung des TV Nr. 37b rückwirkend zum 01.12.98
1.1
Im Zweiten Abschnitt wird zu § 5 Abs. 2 UAbs. 3 nachstehende Protokollnotiz angefügt:
„Auf Antrag des Arbeitnehmers können ausschließlich Mehrleistungen, die über dem zweifachen
der tarifvertraglich bzw. arbeitsvertraglich vereinbarten WAZ als Arbeitszeitguthaben im Arbeitszeitkonto verbucht sind, nach vorheriger Zustimmung des Betriebsrats in nachstehenden Bereichen
durch Barabgeltung ausgeglichen werden:
Hinweis: Nicht
mehr aktuell!

Generaldirektion,

IT-Zentren.
Die Summe der bezahlbaren Mehrleistungen darf die Stundenzahl, die sich aus nachstehender
Berechnungsformel ergibt, nicht überschreiten (Berechnungsformel für 1998: 5% des Personalbe
stands der Vollbeschäftigten am 01.12.1998 multipliziert mit dem Faktor 38,5; Berechnungsformel
für 1999: 5% des Personalbestands der Vollbeschäftigten am 01.01.1999 multipliziert mit dem
Faktor 38,5 x 12; Berechnungsformel für 2000: 5% des Personalbestands der Vollbeschäftigten am
01.01.2000 multipliziert mit dem Faktor 38,5 x 4). Die Verteilung der so ermittelten Stundenzahl
innerhalb der Generaldirektion bzw. des jeweiligen Zentrums ist zwischen den Betriebsparteien
festzulegen.”
1.2
Im Dritten Abschnitt wird der nachstehende Satz 3 angefügt:
„Die Protokollnotiz zu § 5 Abs. 2 UAbs. 3 im Zweiten Abschnitt tritt mit Wirkung vom 01. Dezember
1998 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2000 außer Kraft.”
1.3
Im Ersten Abschnitt wird zu § 2 folgende Protokollnotiz angefügt:
„§ 14 Abs. 7 UAbs. 2 TV Ang/TV-Ang-O findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der nach den für
die Beamten geltenden Bestimmungen sich ggf. errechnete Ausgleichsanspruch, gekürzt um die
Zahl der am Wochenfeiertag tatsächlich geleisteten und nach § 14a Abs. 4 TV Ang/TV-Ang-O mit
dem Feiertagszuschlag abzugeltenden Stunden, wie Mehrleistungen erfaßt werden. § 6 Abs. 7
UAbs. 2 TV Arb/TV-Arb-O findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der nach den für die Beamten
geltenden Bestimmungen sich ggf. errechnete Ausgleichsanspruch, gekürzt um die Zahl der am
Wochenfeiertag tatsächlich geleisteten und nach § 7 Abs. 4 TV Arb/TV-Arb-O mit dem Feiertagszuschlag abzugeltenden Stunden, wie Mehrleistungen erfaßt werden.”
1.4
Im Dritten Abschnitt wird der nachstehende Satz 4 angefügt:
„Die Protokollnotiz zu § 2 im Ersten Abschnitt tritt mit Wirkung vom 01. Dezember 1998 in Kraft und
mit Ablauf des 31. Oktober 2000 außer Kraft.”
2
Weitere Hinweise
Im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien geben wir noch folgende Hinweise:
2.1 Verfahren zur Barabgeltung
Eine Barabgeltung von Mehrleistungen nach TV Nr. 37b ist über die im TV Nr. 37b geregelten
Sachverhalte hinaus ausgeschlossen.
Mit einer der nächsten OPEN-Versionen - voraussichtlich im März ’99 - wird die technische Voraussetzung geschaffen, Buchungen in den Arbeitszeitkonten so vorzunehmen, dass ein Teil eines
bestehenden Guthabens an Mehrleistungen durch Bezahlung abgegolten werden kann. Bis zur
Bereitstellung dieser OPEN-Version muß in diesen Fällen buchungstechnisch so verfahren werden,
dass ein Ausgleich durch Freizeit im jeweiligen Umfang unterstellt und mit der Anlaß-OZ 220 im
Arbeitszeitkonto gebucht wird. Bei diesen Minderleistungen werden die Felder „stundenweise” und
„ganztägig” nicht aktiviert, damit Personalausfälle im Tagesabschluß vermieden werden. Der Meldeverkehr mit den BEZ richtet sich nach den mit BesKD-Rundschreiben Nr. 50/98 – Gz. 520/58 vom 11.09.98 bekanntgegebenen Hinweisen.
33
Anhang II
ArbZeitRegl P
(zu TV Nr. 37b)
2.2 WoF-Berechnung
Die WoF-Berechnung für in Wechselschichten (Definition s. ArbZeitRegl P, Teil I, § 1 AZV, Abs. 6
der AB zu § 1 AZV) eingesetzte Arbeitnehmer wird befristet bis zum 31. Oktober 2000 in modifizierter Form wieder eingeführt. Ein Muster für eine formblattmäßige Berechnung und zwei Berechnungsbeispiele sind in der Anlage beigefügt. Die Berechnungsweise zur Ermittlung ggf. anzuerkennender Mehrleistungen infolge von WoF wird der für Beamte gültigen Vorgehensweise angeglichen. Dies bedeutet, dass weder der Wert für die fiktive Arbeitszeitverkürzung (1/5 der jeweiligen
WAZ für WoF, die auf die Tage Montag bis Freitag fallen) noch das Endergebnis zu runden sind, da
Mehrleistungen ungerundet entstehen. Die ggf. am WoF zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleisteten und gegenzurechnenden Arbeitsstunden sind nach den tarifvertraglichen Bestimmungen zu
runden (vgl. z. B. § 7 Abs. 6 UAbs. 1 TV Arb), vom errechneten Ausgleichsanspruch abzuziehen
und unter OZ 052 „Feiertagsarbeit” im OPEN zu erfassen.
Im Zusammenhang mit dem 25.12.98 (1. Weihnachtstag) und dem 01.01.99 (Neujahr) wird darauf
hingewiesen, dass bei der Berechnung eines Ausgleichsanspruchs ggf. am 24. bzw. 31.12.98 ursprünglich dienstplanmäßig vorgesehene und wegen Arbeitsbefreiung gemäß § 7a Abs. 1 TV Arb
usw. nicht geleistete Arbeitsstunden nicht als ausgefallen in die jeweiligen Vergleichsrechnungen
einzubeziehen sind (s. Beispiel A-Mann in der Anlage). Die tarifvertraglichen Bestimmungen normieren für die sog. Vorfesttage, dass – soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen – Arbeitsbefreiung erteilt wird. Daher sind diese Ausfälle bei der WoF-Berechnung nicht berücksichtigungsfähig. Ansonsten sind alle infolge WoF eintretenden Änderungen in die Berechnung einzubeziehen.
2.3
Befristete WAZ-Änderungen
Anfragen ist zu entnehmen, dass Zweifel darüber bestehen, ob die infolge einer befristeten WAZÄnderung vom zuständigen BEZ automatisiert durchgeführte Berechnung einer durchschnittlichen
WAZ mit dem TV Nr. 37b vereinbar ist. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass unter Beachtung
allgemeiner arbeitsrechtlicher Grundsätze (Vorliegen eines sachlichen Grundes) auch im Anwendungsbereich des TV Nr. 37b jederzeit befristete Veränderungen der WAZ durch Abschluß von
Änderungsverträgen möglich sind.
Beispiel: Im Bereich der Infopostbearbeitung soll wegen eines aus bestimmtem Anlaß entstehenden
erhöhten und vorhersehbaren Arbeitsanfalls für einige ständige nvAKr für einen Zeitraum von zwei
Wochen während eines Kalendermonats die arbeitsvertragliche WAZ von 25 auf 38,5 Stunden
angehoben werden.
Die Anpassung der Arbeitsverträge wird rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme vollzogen und die
betroffenen Kräfte werden nach einem vorhandenen oder speziell für diese Maßnahme aufgestellten Dienstplan eingesetzt. Das Meldeverfahren richtet sich nach der Richtl BesKD PLUSS. Das
zuständige BEZ ermittelt zu Bezahlungszwecken für diesen Monat eine durchschnittliche WAZ, da
eine Entlohnung für diesen Monat in etwa je zur Hälfte auf der Grundlage von 25 bzw. 38,5 Stunden zu erfolgen hat.
Bezogen auf den TV Nr. 37b ergibt sich hieraus lediglich die Konsequenz, dass zur Feststellung
ggf. entstehender Mehr- oder Minderleistungen der auf die erhöhte WAZ ausgerichtete Dienstplan
zugrunde zu legen ist.
3
Zusatz für die Direktionen mit IT-Zentren:
Es wird für die Dauer der Laufzeit der Protokollnotiz im Zweiten Abschnitt zu § 5 Abs. 3 UAbs. 3 TV
Nr. 37b jeweils bis zum 15. des Nachmonats (erstmals im Januar 1999 für den Berichtsmonat Dezember 1998) eine Mitteilung an die GD (innere Anschrift: für 534a) mit folgenden Daten erbeten:
- Anzahl der gestellten Anträge,
- Anzahl der genehmigten Anträge,
- Anzahl der genehmigten Stunden und
- Anzahl der Betroffenen und deren Beschäftigungsbereich.
Leermeldung ist erforderlich.
34
35
NL
3
(Nz, Datum)
4
Geprüft:
ursprünglich
(Std/Min)
5
(Std/Min)
7
Arbeitszeitausfall
(AZA)
(Unterschied
Sp. 5 minus
Sp. 6)
(Nz, Datum)
........................................
neu
(Std/Min)
6
Tage
WAZ
Dienstplanmäßige Arbeitszeiten
= WoF (bei nvAKr) an Tagen, an denen infolge WoF
Änderungen eintreten
........................................
2
1
Aufgestellt:
KrGr
- Arb/Ang nur in Wechselschichten (TV Nr. 37b) -
Berechnung der Mehrleistung aus Anlaß von Wochenfeiertagen
(Std/Min)
8
(Std/Min)
9
(Std/Min)
10
(Std/Min)
11
Mehrleistung
Am WoF
ArbeitszeitverAZV minus
1)
erbrachte ungerundet (Sp. 9
AZA (Sp. 8
kürzung (AZV)
Arbeitszeit minus Sp. 10) in
(1/5 der WAZ für minus Sp. 7)
das
(Wert ggf. auf
jeden WoF, der auf
Arbeitszeitkonto
nächste
die Tage Montag
übernehmen,
halbe Std
bis Freitag fällt)
wenn Ergebnis
aufrunden,
> 0 Min.
unter OZ 052
als Feiertagsarbeit
erfassen)
Wochenfeiertag (Bezeichnung):
Anlage 1 zu
Anw 534a
992/82
v. 22.12.98
Name (ggf. Vorname)
Abteilung
Anhang II
(zu TV Nr. 37b)
ArbZeitRegl P
36
Aufgestellt:
B-Frau
(Nz, Datum)
(Std/Min)
8
(Std/Min)
9
(Std/Min)
10
(Std/Min)
11
Mehrleistung
ungerundet (Sp. 9
minus Sp. 10) in
das
Arbeitszeitkonto
übernehmen,
wenn Ergebnis >
0 Min.
0 Std 00 Min
6 Std 40 Min*
6 Std 40 Min**
0 Std 00 Min
6 Std 40 Min*** ***Hinweis: Arbeit am 2. Weihnachtstag ist Feiertagsarbeit (OZ 052)! Gegenrech0 Std 00 Min
13 Std 20 Min
0 Std 00 Min
13 Std 20 Min
6 Std 40 Min
0 Std 00 Min
6 Std 40 Min
0 Std 00 Min
13 Std 20 Min
So
Do
Fr
Sa
So
Summe:
Geprüft:
0 Std 00 Min
6 Std 40 Min
Sa
Summe:
0 Std 00 Min
1 Std 02 Min 0 Std 00 Min
1 Std 02 Min
7 Std 42 Min
7 Std 42 Min
[7,0 Std]***
7 Std 42 Min
nung der Feiertagsarbeit unterbleibt, da keine WoF-Berechnung am Samstag!
0 Std 00 Min
........................................
(Nz, Datum)
7 Std 42 Min
**Hinweis: Es sind gerundet 7,0 Std als Vorfesttagsarbeit (OZ 054) anzuerkennen!
6 Std 40 Min
erfassen, da - wenn betrieblich möglich - Arbeitsbefreiung erteilt wird!
0 Std 00 Min
6 Std 40 Min*
0 Std 00 Min
*Hinweis: Ausfallende Arbeitszeiten am 24. oder 31.12. sind nicht als Ausfall zu
(Std/Min)
7
Am WoF
ArbeitszeitverAZV minus
1)
erbrachte
AZA (Sp. 8
kürzung (AZV)
Arbeitszeit
(1/5 der WAZ für minus Sp. 7)
(Wert ggf. auf
jeden WoF, der auf
nächste
die Tage Montag
halbe Std
bis Freitag fällt)
aufrunden,
unter OZ 052
als Feiertagsarbeit
erfassen)
Fr
4
Arbeitszeitausfall
(AZA)
(Unterschied
Sp. 5 minus
Sp. 6)
Freitag, 25.12.98 (1. Weihnachtstag)
Wochenfeiertag (Bezeichnung):
Do
3
neu
(Std/Min)
6
ursprünglich
(Std/Min)
5
Tage
WAZ
Dienstplanmäßige Arbeitszeiten
= WoF (bei nvAKr) an Tagen, an denen infolge WoF
Änderungen eintreten
- Arb/Ang nur in Wechselschichten (TV Nr. 37b) -
Berechnung der Mehrleistung aus Anlaß von Wochenfeiertagen
........................................
2
1
A-Mann
KrGr
Name (ggf. Vorname)
Abteilung
NL
ArbZeitRegl P
(zu TV Nr. 37b)
Anhang II
Anlage 2 zu
Anw 534a
992/82
v. 22.12.98
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu TV Nr. 37b)
Anw 513c
995/40
v. 22.9.99
Im Rahmen des regelmäßig erfolgenden Abgleichs der einzelnen Saldenstände der Arbeitszeitkonten der Niederlassungen (NL) tritt hervor, dass innerhalb eines Unternehmensbereichs z. T. erheblich voneinander abweichende Saldenstände zu verzeichnen sind, die nicht allein mit unterschiedlichen Personalbeständen begründet werden können. Eine Arbeitsgruppe wurde daher gebeten,
eine kurze Zusammenfassung wesentlicher Steuerungsinstrumente zu erarbeiten, um ihre möglichst flächendeckende Anwendung zu fördern.
Als Ergebnis sind nachstehend einige Hinweise zu Steuerungsinstrumenten und deren Anwendung
aufgeführt, wobei nicht verkannt wird, dass diese wegen unterschiedlicher struktureller Voraussetzungen nicht einheitlich in allen Bereichen angewandt werden können.
Es wird gebeten, den Personaleinsatzkräften folgende Hinweise zu dieser Thematik zu geben:
0
Kernaussage
Die Steuerung der Arbeitszeitkonten ist eine langfristige Planungsaufgabe. Die nachstehend aufgeführten Maßnahmen sind nicht isoliert anzuwenden, sondern stehen in einer Beziehung zueinander
und ergänzen sich; d. h. aus dem optimalen Mix innerhalb der jeweiligen NL ergeben sich die
größtmöglichen Erfolgschancen, langfristig ausgeglichene Arbeitszeitkonten zu erzielen. Die dargestellten Maßnahmen entfalten ihre optimale Wirkung nur dann, wenn alle zur Verfügung stehenden
personellen Ressourcen ausgeschöpft werden. Es wird angenommen, dass bei konsequenten
Anwendung der Steuerungsmechanismen auch positive Nebeneffekte, z.B. bei der Urlaubsabwicklung oder beim Gesundheitsstand, erzielt werden könnten.
1
Steuerungsinstrumente bei Personalvermehrung
-
Einstellung befristeter Kräfte
Im Filialbereich ist dabei zu berücksichtigen, dass wegen entsprechender Ausbildungs- bzw.
Weiterbildungsmaßnahmen ein längerer zeitlicher Vorlauf einzuplanen ist.
-
Vorübergehende Erhöhung der Wochenarbeitszeit
-
Einstellung von Abrufkräften
Einstellung von Kräften mit einem Jahresarbeitszeitvolumen (Beschäftigungsförderungsgesetz)
-
Einsatz von Kräften aus dem Erziehungsurlaub
Diese Maßnahme ist insbesondere im Filialbereich empfehlenswert, weil auf ausgebildete
Kräfte zurückgegriffen werden kann. Das Angebot, z. B. an fest vereinbarten Tagen und innerhalb eines räumlich festgelegten Bereichs (wegen der Entfernung zum Arbeitsplatz) eingesetzt zu werden, erhöht für diesen Personenkreis (z. B. wegen Kinderbetreuung), aber auch
für die Einsatzdienststelle, die Planungssicherheit.
-
Gruppenarbeit mit flexibler Arbeitszeitgestaltung
2
Steuerungsinstrumente bei Personalreduzierung
-
Anpassung des Personaleinsatzes an die Verkehrsmengen (Sollstärke der Kräftegruppen
reduzieren). Diese Maßnahme kommt insbesondere in der stationären Bearbeitung in Betracht.
-
Gruppenarbeit mit flexibler Arbeitszeitgestaltung
-
Personalstruktur verändern (ausscheidende Vollzeitkräfte durch Teilzeitkräfte ersetzen)
-
Personalausgleich (von NL FILIALEN nach NL Produktion BK und P)
Beschäftigungsmöglichkeiten könnten z. B. in den Stellenleitungen oder der Großannahme
bestehen.
37
ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu TV Nr. 37b)
Erster Teil: Änderung des TV Nr. 37b
1. Änderung der Protokollnotiz im Zweiten Abschnitt zu § 5 Abs. 2 UAbs. 3:
Die Organisationsbezeichnung "Generaldirektion" wird durch "Zentrale" und die Organisationsbezeichnung "IT-Zentren" durch "Service Niederlassungen IT" ersetzt.
2. Änderung des Dritten Abschnitts
Im Dritten Abschnitt wird in Satz 3 das Datum "30. April 2000" durch das Datum "30. April 2001"
ersetzt. In Satz 4 wird das Datum "31. Oktober 2000" durch das Datum "31.Oktober 2001" ersetzt.
Zweiter Teil: Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.05.2000 in Kraft.
38
TV Nr. 80
Anhang II
ArbZeitRegl P
(zu § 22 MTV-DP AG/
Anw 513-5
992/168
v. 16.10.00
0 Allgemeines
Auf der Grundlage der Neufassung der §§ 13 TV Ang/TV Ang-O, 5 TV Arb/TV Arb-O (Anlage 1) findet das ArbZG für die im Bereich der Deutschen Post AG beschäftigten Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter) Anwendung. Die bisher für Arbeitnehmer jeweils gültigen Arbeitszeitvorschriften der Beamten werden durch das ArbZG in Verbindung mit den manteltarifvertraglichen Bestimmungen ersetzt.
Ein Abdruck des ArbZG nach dem aktuellen Stand enthält Anlage 2.
Zur Anwendung der §§ 13 TV Ang/TV Ang-O, 5 TV Arb/TV Arb-O in Verbindung mit dem ArbZG
geben wir die nachstehenden Hinweise:
1 Allgemeine Regelungen zur Arbeitszeit
1.1
Regelmäßige Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen beträgt weiterhin 38,5 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt die im Arbeitsvertrag vereinbarte
Wochenarbeitszeit (WAZ) als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Bis auf weiteres bleibt es bei der bisherigen Rundungsregelung.
Die regelmäßige Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig eingeteilt werden. Bei einer ungleichmäßigen Einteilung beträgt der Ausgleichszeitraum sowohl für vollzeit- als auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer längstens zwölf Monate (§ 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 TV Arb usw.). Mit
Ausnahme der gesondert tarifvertraglich geregelten Altersteilzeit (TV Nr. 37d) bedürfen andere Formen der Arbeitszeitgestaltung mit einem über zwölf Monate hinaus gehenden Ausgleichszeitraum
im Rahmen der ungleichmäßigen Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit der vorherigen tarifvertraglichen Regelung (§ 5 Abs. 11 TV Arb usw.). Unberührt hiervon bleiben die besonderen Bestimmungen zum Ausgleich von Mehr- und Minderleistungen auf Grund erfolgter Abweichungen vom
Dienstplan im Rahmen des TV Nr. 37b.
1.2

Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen und Wegezeiten, Reisezeiten
Betriebsbedingte Arbeitsunterbrechungen
Arbeitszeitrechtlich gelten alle Zeiten zwischen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit als Arbeitszeit, soweit es sich nicht um Ruhepausen gemäß § 4 ArbZG handelt. Eine betriebsbedingte
Arbeitsunterbrechung liegt u. a. dann vor, wenn die Arbeit aus betriebsbedingten Gründen unterbrochen wird und die einzelne Unterbrechung z. B. weder in ihrer zeitlichen Lage noch in ihrer Dauer
vorhersehbar ist.

Wegezeiten
Wegezeiten, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück aufwenden
muss, sind keine betriebsbedingten Wegezeiten und damit keine Arbeitszeit. Sie sind der privaten
Sphäre zuzuordnen.
Betriebsbedingte Wegezeiten, die zur Arbeitszeit rechnen, sind grundsätzlich solche Wegezeiten,
die ein Arbeitnehmer für die Zurücklegung eines Weges in einer Betriebsstätte von Arbeitsplatz zu
Arbeitsplatz oder innerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebsortes von einer zu einer anderen
Betriebsstätte im betrieblichen Interesse aufwendet.
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Anhang II
ArbZeitRegl P
(zu § 22 MTV-DP AG)
Beschäftigten, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise innerhalb eines Tages an
mehreren Arbeitsstellen eingesetzt werden, die nicht innerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebsortes liegen, wird der Zeitaufwand für die Überbrückung der Entfernung dann als Arbeitszeit angerechnet, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeit bei der einen Arbeitsstelle
die andere Arbeitsstelle aufgesucht wird, um dort sofort die Arbeit wieder aufzunehmen.
Dies gilt auch dann noch, wenn die Arbeit nicht sofort nach Erreichen der anderen Arbeitsstelle
aufgenommen wird und eine Arbeitsunterbrechung (ohne Fahrzeiten) von weniger als einer Stunde
entsteht. Diese zählt arbeitszeitrechtlich als nicht auf die Arbeitszeit anzurechnende Ruhepause,
wenn sie mindestens 15 Minuten dauert. Arbeitsunterbrechungen (ohne Fahrzeiten) von mindestens
einer Stunde führen arbeitszeitrechtlich zu der Konsequenz, dass es sich um eine geteilte Arbeitszeit handelt mit der Folge, dass der gesamte Zeitraum zwischen der Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit nicht zur Arbeitszeit rechnet.
Über die arbeitszeitrechtliche Bewertung von Wegezeiten in Fällen, die nicht von den vorstehenden
Regelungen erfasst werden, ist ggf. auf der Grundlage konkreter Umstände zu entscheiden.

Reisezeiten
Betriebsbedingte Reisezeiten innerhalb der Arbeitszeit sind Arbeitszeit.
1.3

Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Werktag (Sechs-Tage-Woche, 24-Stunden-Zeitraum)
Soweit nichts anderes festgelegt, beträgt die tägliche Arbeitszeit bis zu acht Stunden. Sie kann auf
maximal zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in einem bis zu sechsmonatigen zusammenhängenden Ausgleichszeitraum – in der Zustellung bis zu zwölf Monaten – im werktäglichen
Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. In dem im voraus festzulegenden Ausgleichszeitraum kann die Arbeitszeitverlängerung bzw. Arbeitszeitverkürzung flexibel angelegt werden.
Jede Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht, muss innerhalb dieses Ausgleichszeitraums durch eine entsprechend kürzere Arbeitszeit an einem anderen Werktag ausgeglichen
werden. Der Ausgleichszeitraum kann der Arbeitzeitverlängerung sowohl vorausgehen als auch
nachfolgen.
Die Lage des Werktags im Sinne des ArbZG ist nicht mit der des Kalendertages identisch. Er wird
nicht wie der Kalendertag ab 0.00 Uhr, sondern vom dienstplanmäßigen Beginn der Arbeitszeit des
einzelnen Arbeitnehmers ab gezählt und endet 24 Stunden später. Beginn und Ende des Werktages
sind deshalb für jeden einzelnen Arbeitnehmer individuell zu ermitteln. Stunden im Sinne des ArbZG
sind Zeitstunden von 60 Minuten. Bei angefangenen Stunden werden nur die tatsächlich geleisteten
Minuten gezählt.

Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit
Zur täglichen Höchstarbeitszeit zählt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Zur Arbeitszeit rechnet demzufolge auch der Zeitaufwand für die Zustellung von Sendungen
gegen Stücklohn und/oder die Ableistung von Überzeitarbeit / Mehrleistungen. Eine über die
Höchstarbeitszeitgrenze hinaus gehende Arbeitszeit ist unter Anlegung eines restriktiven Maßstabes
nur in den Fällen des § 14 ArbZG möglich.
Plötzlich auftretende Personalausfälle, die Bewältigung außergewöhnlicher Sendungsmengen
o. ä. Fälle zählen üblicherweise zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Deshalb ist durch eine entsprechende Personaleinsatzsteuerung sicherzustellen, dass die Höchstarbeitszeit unbedingt eingehalten wird. Bei der Ermittlung der Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit bleiben Ruhepausen
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ArbZeitRegl P
Anhang II
(zu § 22 MTV-DP AG)
von zusammenhängend mindestens 15 Minuten unberücksichtigt. Dabei ist es unter arbeitszeitschutzrechtlichen Aspekten unerheblich, ob diese Ruhepausen auf Grund besonderer postalischer
Bestimmungen auf die zu vergütende Arbeitszeit angerechnet werden dürfen oder nicht
(s. Tz. 1.4).
1.4

Ruhepausen
Begriff
Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG einerseits und in § 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 TV Arb usw. andererseits enthaltenen Begriffe „Pausen“ bzw. „Ruhepausen“
identisch sind.
Ruhepausen sind Unterbrechungen der Arbeit, um sich durch Nichttätigsein zu erholen. Für die
Ruhepause gemäß § 4 ArbZG sind vier Begriffsmerkmale wesentlich:
-
im voraus festliegende (dienstplanmäßig) Arbeitsunterbrechung von durchgehend mindestens 15 Minuten,
-
dienstplanmäßig (mindestens innerhalb eines Zeitrahmens) festliegende Dauer und erholungswirksame Lage (mindestens 30 Minuten nach mehr als 6 Stunden und 45 Minuten
nach mehr als 9 Stunden),
-
Wegfall der Arbeitsverpflichtung während der gesamten Arbeitsunterbrechung,
-
Wegfall der Arbeitsbereithaltungspflicht während der gesamten Arbeitsunterbrechung.
Bei der Bewertung, ob eine Ruhepause im Sinne des ArbZG vorliegt, sind ausschließlich die vorstehend genannten Merkmale heranzuziehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Ruhepause im o. g. Sinne auf Grund besonderer Bestimmungen zur vergüteten Arbeitszeit zählt oder
nicht. Um die im Rahmen der Personalbedarfsermittlung berücksichtigten und zu Kurzpausen zusammenfassbaren Erholungszeitanteile (ter) auch im Sinne des ArbZG als Ruhepausen nutzen zu
können, müssen diese ter-Zeiten ebenfalls uneingeschränkt die vorgenannten Kriterien erfüllen. Abs.
5c) Unterabs. 1 Satz 4 und 5 der Ausführungsbestimmungen (Bereithaltungspflicht, keine freie Verfügbarkeit) zu § 5 Post-AZV 1998 ist deshalb auf Kurzpausen, die Bestandteil einer Ruhepause
sind, nicht mehr anzuwenden.

Zustelldienst
Die im Rahmen der Einführung rollierender Dienstpläne in der Briefzustellung getroffene Festlegung
(s. Tz. 4.2.2, 2. Spiegelstrich der Anweisung 314-1 2350-31 vom 14.11.91; für das ehemalige VGO
bekannt gegeben mit Anweisung 331 2350-31 vom 24.09.96), wonach in der Briefzustellung auf
Grund der Besonderheiten des Außendienstes kein Zwang zum Einlegen einer Pause besteht, wird
auf Grund der Anwendung des ArbZG hiermit aufgehoben.
Sämtliche Dienstpläne der Brief- und Paketzustellung sind zu überprüfen und so zu überarbeiten,
dass den gesetzlichen Bestimmungen zur Pausengestaltung Rechnung getragen wird.
Es wird hiermit zugelassen, dass ggf. vorhandene und zu Kurzpausen zusammenfassbare Anteile
von Erholungszeiten (ter) mit nicht zur bezahlten Arbeitszeit rechnenden Zeitansätzen so kombiniert
werden können, dass in der Summe eine Ruhepause entsteht.
Beispiel:
Der zusammenfassbare ter-Anteil entspricht acht Minuten. Durch Hinzufügen von
weiteren sieben Minuten (nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen) entsteht insgesamt
eine Ruhepause von durchgehend 15 Minuten Dauer, die aus vergüteten und nicht
vergüteten Zeitanteilen besteht. Andere Kombinationen sind möglich.
In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die im Rahmen der Personalbedarfsermittlung berücksichtigten und zu Kurzpausen zusammenfassbaren ter-Anteile keinesfalls überschritten werden.
41
Anhang II
ArbZeitRegl P
(zu § 22 MTV-DP AG)
In aller Regel enthalten die in den Dienstplänen ausgewiesenen Arbeitszeiten an den einzelnen
Tagen keine Arbeitszeiten von mehr als neun Stunden, die eine gesetzliche Verpflichtung zur Gewährung insgesamt 45-minütiger Ruhepausen begründen. Gleichwohl kann es unter Berücksichtigung des schwankenden Arbeitsanfalls täglich auch zu längeren Arbeitszeiten kommen. Um auch in
diesen Fällen den gesetzlichen Mindestumfang von Ruhepausen zu gewährleisten, sollte vorsorglich
in den Dienstplänen ein Hinweis aufgenommen werden, wonach die nach diesem Dienstplan eingesetzte Zustellkraft verpflichtet ist, in diesen Fällen eine weitere Ruhepause von 15 Minuten zu nehmen, die in eigener Zuständigkeit zeitlich so zu legen ist, dass sie spätestens eine Stunde vor dem
erwarteten tatsächlichen Dienstende beendet wird.
Auch für einen im Zustelldienst eingesetzten Arbeitnehmer gilt, dass er während der Ruhepause
von jeder Arbeitsleistung freigestellt ist und entscheiden kann, wo und wie er die Ruhepause
verbringen will. Die vorstehenden Hinweise zu den Ruhepausen bzw. Kurzpausen von mindestens
15 Minuten Dauer gelten entsprechend. An den bisherigen Verfahrensweisen zum Umgang mit den
anvertrauten Sendungen ändert sich dadurch nichts. Kraftfahrzeuge sind für den Fall, dass die
Ruhepause nicht darin verbracht wird, zu verschließen. Zustelltaschen auf Zustellkarren, Zustellwagen und Fahrrädern sind mit den vorhandenen Riemen zu verschließen und ggf. mit einer Regenschutzplane zu überziehen.
1.5

Ruhezeit, Ruhetage, Ruhehalbtage
Begriff der Ruhezeit
Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine Ruhezeit haben. Formal
ist somit Ruhezeit der Zeitraum zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der
nächsten täglichen Arbeitszeit. Materiell setzt die Ruhezeit voraus, dass jede Inanspruchnahme des
Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber, die dem Wesen und Zweck der Ruhezeit zuwider läuft, untersagt ist. Eine dem Wesen und dem Zweck der Ruhezeit zuwiderlaufende Inanspruchnahme ist gegeben, wenn in die Ruhezeit Zeiten der Arbeitsbereitschaft gelegt werden.

Dauer und Lage der Ruhezeit
Die Ruhezeit ist nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit zu gewähren. Tägliche Arbeitszeit ist
die werktägliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers und nicht die Arbeitszeit eines Kalendertages (s. Tz. 1.3).
Die Mindestruhezeit muss grundsätzlich elf Stunden betragen und ununterbrochen gewährt werden.
Eine Aufteilung in mehrere Zeitabschnitte ist nicht zulässig (Ausnahme s. u.: Kraftfahrer und Beifahrer). Wird die Ruhezeit vor Vollendung der elften Stunde durch Arbeitsleistung unterbrochen, muss
dem Arbeitnehmer im Anschluss an diese Unterbrechung eine neue ununterbrochene Ruhezeit von
elf Stunden gewährt werden.
Die Einhaltung der Ruhezeit kann sich auf Grund unterschiedlichster Formen der Freistellung von
der Arbeit ergeben. Neben dienstplanmäßig freien Zeiträumen erfüllen auch Zeiten eines Erholungsurlaubs, arbeitsfreie Feiertage und sonstige Zeiten der Arbeitsbefreiung die Voraussetzung der
Ruhezeit.
§ 5 Abs. 2 ArbZG ermöglicht u. a. für Verkehrsbetriebe eine Verkürzung der Ruhezeit um eine Stunde auf bis zu zehn Stunden. Die Spannbreite der Kürzungsmöglichkeiten beträgt demnach 1 bis 60
Minuten. Eine solche Verkürzung der Ruhezeit ist nur zulässig, wenn hierfür eine andere Ruhezeit
um eine Stunde auf mindestens zwölf Stunden verlängert wird. Die Ausgleichspflicht besteht ausnahmslos für jede Verkürzung. Jede Verkürzung – auch für wenige Minuten – führt zu der Verpflichtung, eine andere Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden zu verlängern. Besondere Begründungen
für die Verkürzung der Ruhezeit sind nicht erforderlich. Die Zugehörigkeit zu einem der im ArbZG
genannten Bereiche reicht aus.
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Anhang II
ArbZeitRegl P
(zu § 22 MTV-DP AG)
Die Verlängerung einer anderen Ruhezeit muss entweder innerhalb eines Kalendermonats oder
innerhalb von vier Wochen erfolgen. Der Arbeitgeber kann von einem zum anderen Zeitraum wechseln. Die Wahl muss nicht für einen ganzen Betrieb einheitlich erfolgen. Hinsichtlich der Lage des
Zeitraums bestehen keine Vorgaben. Die Verlängerung der Ruhezeit muss deshalb nicht der Verkürzung zwingend nachfolgen.
Die Einhaltung der Regelungen zur Ruhezeit ist allgemein im Rahmen der Aufstellung von Dienstplänen zu prüfen und bei Abweichungen vom Dienstplan bzw. Dienstplanwechseln zu beachten.

Ausnahmeregelung für Kraftfahrer und Beifahrer
§ 5 Abs. 4 ArbZG verweist hinsichtlich der Ruhezeiten für Kraftfahrer und Beifahrer auf die Geltung
des Artikel 8 der VO (EWG) 3820/85, der für den genannten Personenkreis statt § 5 Abs. 1 ArbZG
gilt. Die Dauer der täglichen Ruhezeit innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden beträgt danach bei
einem Fahrer im Fahrzeug grundsätzlich mindestens elf zusammenhängende Stunden. Die Ruhezeit kann bis zu drei Mal pro Woche auf nicht weniger als neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden. Voraussetzung für die Verkürzung der Ruhezeit ist ein entsprechender Ausgleich bis
zum Ende der folgenden Woche. An den Tagen, an denen die Ruhezeit nicht verkürzt wird, kann sie
in zwei oder drei Abschnitte innerhalb von 24 Stunden aufgeteilt werden, von denen ein Abschnitt
mindestens acht zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf zwölf Stunden.

Ruhetage und Ruhehalbtage – Ermittlung des 7-Tage-Zeitraums
Innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten sind je Arbeitnehmer grundsätzlich 104 Ruhetage, mindestens jedoch 78 Ruhetage und 52 Ruhehalbtage zu gewähren. Der individuelle Anspruch des
einzelnen Arbeitnehmers wird durch eine entsprechende Dienstplangestaltung erfüllt. Ein Ruhetag
ersetzt einen Ruhehalbtag, so dass eine entsprechende Verminderung der Ruhehalbtage zulässig
ist, wenn mehr als 78 Ruhetage und weniger als 104 Ruhetage im Dienstplan enthalten sind.
Ruhetage bzw. Ruhehalbtage sind wie bisher auf der Grundlage der in Abschnitt 10 der Arbeitszeitrichtlinien (Teil II ArbZeitRegl P; Stand: 11.99) enthaltenen Definition zu ermitteln.
Der Zeitraum von sieben Kalendertagen, innerhalb dessen mindestens ein Ruhetag zu gewähren
ist, ist wie bisher so zu ermitteln, dass im unmittelbaren Anschluss an den zuletzt gewährten Ruhetag höchstens sechs Kalendertage hintereinander folgen dürfen, an denen jeweils Arbeitsleistungen
zu erbringen sind. Reicht am Ende dieses Zeitraums eine Nachtschicht in den siebten Kalendertag
hinein, ist im Anschluss daran ein Ruhetag zu gewähren.
Bei einschaltrigen Filialen, in der Briefeingangs- und Postfachverteilung sind mit Beteiligung des
Betriebsrates Abweichungen von den in § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 TV Arb usw. insgesamt enthaltenen
Festlegungen möglich.
1.6
Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen und Ausgleich
§ 10 Abs. 1 ArbZG führt explizit eine Reihe von Beschäftigungsbereichen und Tätigkeiten auf, bei
denen Sonn- und Feiertagsarbeit unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Die Sonn- und
Feiertagsbeschäftigung nach § 10 ArbZG ist nicht von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Bei
der Deutschen Post handelt es sich um einen Verkehrsbetrieb gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG.
Verkehrsbetriebe sind nach allgemein anerkannter Definition alle öffentlichen und privaten Betriebe,
deren Zweck unmittelbar auf die Beförderung von Personen, Gütern oder Nachrichten für andere
gerichtet ist.
43
Anhang II
ArbZeitRegl P
(zu § 22 MTV-DP AG)
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist gemäß § 11 Abs. 3 ArbZG
jeweils ein Ersatzruhetag vorzusehen, der innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen bei Sonntagsarbeit und acht Wochen bei Feiertagsarbeit zu gewähren ist. Ein Feiertag, der zugleich auf einen Sonntag fällt, wird nicht durch einen zusätzlichen Ersatzruhetag ausgeglichen. In diesem Fall
gilt nur die Ausgleichsregelung wie bei Sonntagsarbeit. Der Ersatzruhetag anlässlich der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen muss eine beschäftigungsfreie Zeitspanne an einem Werktag in der
Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr umfassen.
Unberührt hiervon bleiben die tarifvertraglich vereinbarten Entschädigungsregelungen für Sonn- und
Feiertagsarbeit.
2 Abgrenzung zu bestehenden/künftigen Regelungen
Bestehende tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Hierzu zählt in erster Linie der TV Nr.
37b, der hinsichtlich des Ausgleichs von Mehr- und Minderleistungen eigenständige Regelungen
vorsieht.
Abweichungen von den Inhalten des § 5 TV Arb usw. sind ansonsten nur durch Tarifverträge möglich.
3 Inkrafttreten
Die Neufassung des § 5 TV Arb usw. gilt ab 01.05.2000.
4 Regelungen für Beamte
Die für Arbeitnehmer geltenden und vorstehend erläuterten Bestimmungen zur Arbeitszeit werden
sinngemäß und zeitgleich für Beamte übernommen. Sinngemäße Anwendung bedeutet, dass alle
durch die Deutsche Post eigenständig veränderbaren arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen angepasst werden.
Nicht veränderbar sind und daher nicht erfasst werden folgende arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen:

Dauer der WAZ (§ 1 AZV)

Gewährung AZV-Tag (Aufhebung von § 1a AZV; 10. Änd-VO zur AZV vom 16.12.96)

Regelungen zur Inanspruchnahme von Teilzeit (§ 2 Abs. 2 Post-AZV 1998, § 3b Abs. 1 AZV).
Es wird darauf hingewiesen, dass die für Arbeitnehmer geltenden Vorschriften zur täglichen und
wöchentlichen Höchstarbeitszeit ausdrücklich auch auf Beamte anzuwenden sind.
Die in der Post-AZV 1998 bzw. AZV vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten durch die oberste
Dienstbehörde in Fragen der regelmäßigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit (§ 3 Satz 2 Halbsatz 2
AZV) und der Ruhepausen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Post-AZV 1998) werden wie folgt genutzt:

Bei der Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit können wöchentlich statt bisher bis zu 55 bis zu
60 Stunden vorgesehen werden.

Ruhepausen dürfen in Zeitabschnitte von je mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
5 Sonstiges
Dieser Anweisung entgegenstehende Regelungen oder Ausführungen werden hiermit gegenstandslos. Die insgesamt erforderlichen Anpassungen der ArbZeitRegl P werden veranlasst und im
Rahmen einer Berichtigung des Druckwerks bekannt gegeben.
Die Anweisung ergeht im Einvernehmen mit den Tarifvertragsparteien.
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