Vergleich der Sterbemöglichkeiten mit Begriffserklärungen – Beitrag des Hospizvereins Erding zur Debatte um ärztlich assistierten Suizid im Deutschen Bundestag durch Podiumsdiskussion am 25.Juni 2015 in Erding mit Bundestagsabgeordneten, Theologen und Palliativmedizinern – Version 13.06.2015 Art der Sterbehilfe Bessere Bezeichnung 1) Sterbe-Begleitung 2) Sterben zulassen durch Passive Sterbehilfe oder Unterlassen Abbruch oder Beendigung von lebensverlängernder Therapie 3) Therapieziel-Änderung Kommentar und Beispiele Unterlassen oder Behandlungs-Abbruch bzw. Beenden (oft in Patientenverfügung festgelegt) von: - künstl. Ernährung z.B. bei Vincent Lambert in Frankreich - Bluttransfusion (z.B. bei Zeugen Jehovas) - Beatmung ( ohne Luftnot durch palliative Sedierung = Patient wird wie bei einer Darmspiegelung zum Schlafen gebracht, daß er weder Luftnot noch Schmerzen spürt, solange wie er will) Das Ziel ist nicht mehr Lebensverlängerung, sondern natürliches Sterben - Dialyse Indirekte (aktive) Sterbehilfe Lindernde Behandlung am Lebensende Der Tod ist nie das Ziel der Behandlung, sondern nur Linderung von belastenden Beschwerden (Symptome). durch Medikamente z.B. bei - Pat. mit Lungenkrebs oder chron. Lungenüberblähung (COPD) mit schlimmer Luftnot, Sauerstoff hilft kaum. - Bestimmte Medikamente für Demenz-Kranke verbessern die Situation erheblich, verkürzen aber ev. die Lebenszeit z.B. durch Schlaganfall Assistierter Suizid Beihilfe zur Selbsttötung (vor allem durch Ärzte) (der Begriff Selbstmord ist falsch) Aktive (direkte) Sterbehilfe Tötung auf Verlangen auch unter Inkaufnahme einer Verkürzung der Lebenszeit - Inaktivieren von Herzschrittmacher oder implantiertem Defibrillator Der Patient trinkt bewußt das Gift selber, das ihm gereicht wurde. (siehe auch TV-Film „Die Auslöschung“: mit K.M. Brandauer). Die Selbsttötung ist in Deutschland bisher straffrei, also auch die Beihilfe dazu. Ärzte dürfen dies aber nicht in manchen Bundesländern, z.B. Thüringen. In Bayern ist es den Ärzten nicht verboten. Patient will und bekommt eine Todesspritze vom Arzt. Dies ist in Belgien erlaubt (siehe Film „Hin und weg“ – Radtour eines Muskelschwund-Patienten (ALS) mit seinen Freunden nach Belgien). In Deutschland bleibt Tötung auf Verlangen in allen Gesetzentwürfen verboten. Wenn dieser ALS-Patient in Deutschland sein Leben beenden, aber keine Selbst-Tötung vornehmen wollte, müßte er durch freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit sich soweit schwächen, daß ihm die Palliativmedizin helfen darf. Literatur: Bedford-Strohm, H. „Leben dürfen“, Kösel; Bickhardt, J. u. Hanke R. „Eine ganz eigene Handlungsweise – freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit“ Deutsches Ärzteblatt ; Borasio G.D. „Selbstbestimmt sterben“ C.H. Beck; Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin Reflexionen „Ärztlich assistierter Suizid“; Putz W. u. Steldinger B. „Patientenrechte am Ende des Lebens“ Beck–dtv 5.Aufl.; Schäfer, Susanne „Fasten als letzte Lösung“ Artikel in Die Zeit Vergleich der Sterbemöglichkeiten mit Begriffserklärungen – Beitrag des Hospizvereins Erding zur Debatte um ärztlich assistierten Suizid im Deutschen Bundestag durch Podiumsdiskussion am 25.Juni 2015 in Erding mit Bundestagsabgeordneten, Theologen und Palliativmedizinern – Version 13.06.2015 Literatur: Bedford-Strohm, H. „Leben dürfen“, Kösel; Bickhardt, J. u. Hanke R. „Eine ganz eigene Handlungsweise – freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit“ Deutsches Ärzteblatt ; Borasio G.D. „Selbstbestimmt sterben“ C.H. Beck; Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin Reflexionen „Ärztlich assistierter Suizid“; Putz W. u. Steldinger B. „Patientenrechte am Ende des Lebens“ Beck–dtv 5.Aufl.; Schäfer, Susanne „Fasten als letzte Lösung“ Artikel in Die Zeit
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