1) Sterbe-Begleitung 2) Sterben zulassen 3) Therapieziel

Vergleich der Sterbemöglichkeiten mit Begriffserklärungen – Beitrag des Hospizvereins Erding zur Debatte um ärztlich assistierten Suizid im Deutschen
Bundestag durch Podiumsdiskussion am 25.Juni 2015 in Erding mit Bundestagsabgeordneten, Theologen und Palliativmedizinern – Version 13.06.2015
Art der Sterbehilfe
Bessere Bezeichnung
1) Sterbe-Begleitung
2) Sterben zulassen
durch
Passive
Sterbehilfe
oder
Unterlassen
Abbruch oder Beendigung von
lebensverlängernder Therapie
3) Therapieziel-Änderung
Kommentar und Beispiele
Unterlassen oder Behandlungs-Abbruch bzw. Beenden (oft in Patientenverfügung festgelegt) von:
- künstl. Ernährung z.B. bei Vincent Lambert in Frankreich
- Bluttransfusion (z.B. bei Zeugen Jehovas)
- Beatmung ( ohne Luftnot durch palliative Sedierung = Patient wird wie bei einer Darmspiegelung zum
Schlafen gebracht, daß er weder Luftnot noch Schmerzen spürt, solange wie er will)
Das Ziel ist nicht mehr Lebensverlängerung, sondern natürliches Sterben
- Dialyse
Indirekte
(aktive)
Sterbehilfe
Lindernde Behandlung
am Lebensende
Der Tod ist nie das Ziel der Behandlung, sondern nur Linderung von belastenden Beschwerden (Symptome). durch
Medikamente z.B. bei
- Pat. mit Lungenkrebs oder chron. Lungenüberblähung (COPD) mit schlimmer Luftnot, Sauerstoff hilft kaum.
- Bestimmte Medikamente für Demenz-Kranke verbessern die Situation erheblich, verkürzen aber
ev. die Lebenszeit z.B. durch Schlaganfall
Assistierter
Suizid
Beihilfe zur Selbsttötung
(vor allem durch
Ärzte)
(der Begriff Selbstmord ist falsch)
Aktive
(direkte)
Sterbehilfe
Tötung auf Verlangen
auch unter Inkaufnahme einer
Verkürzung der Lebenszeit
- Inaktivieren von Herzschrittmacher oder implantiertem Defibrillator
Der Patient trinkt bewußt das Gift selber, das ihm gereicht wurde. (siehe auch TV-Film „Die Auslöschung“: mit K.M.
Brandauer).
Die Selbsttötung ist in Deutschland bisher straffrei, also auch die Beihilfe dazu. Ärzte dürfen dies aber nicht in
manchen Bundesländern, z.B. Thüringen. In Bayern ist es den Ärzten nicht verboten.
Patient will und bekommt eine Todesspritze vom Arzt. Dies ist in Belgien erlaubt (siehe Film „Hin und weg“ – Radtour
eines Muskelschwund-Patienten (ALS) mit seinen Freunden nach Belgien).
In Deutschland bleibt Tötung auf Verlangen in allen Gesetzentwürfen verboten.
Wenn dieser ALS-Patient in Deutschland sein Leben beenden, aber keine Selbst-Tötung vornehmen wollte, müßte er
durch freiwilligen Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit sich soweit schwächen, daß ihm die Palliativmedizin helfen
darf.
Literatur: Bedford-Strohm, H. „Leben dürfen“, Kösel; Bickhardt, J. u. Hanke R. „Eine ganz eigene Handlungsweise – freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit“ Deutsches Ärzteblatt ;
Borasio G.D. „Selbstbestimmt sterben“ C.H. Beck; Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin Reflexionen „Ärztlich assistierter Suizid“; Putz W. u. Steldinger B. „Patientenrechte am Ende des
Lebens“ Beck–dtv 5.Aufl.; Schäfer, Susanne „Fasten als letzte Lösung“ Artikel in Die Zeit
Vergleich der Sterbemöglichkeiten mit Begriffserklärungen – Beitrag des Hospizvereins Erding zur Debatte um ärztlich assistierten Suizid im Deutschen
Bundestag durch Podiumsdiskussion am 25.Juni 2015 in Erding mit Bundestagsabgeordneten, Theologen und Palliativmedizinern – Version 13.06.2015
Literatur: Bedford-Strohm, H. „Leben dürfen“, Kösel; Bickhardt, J. u. Hanke R. „Eine ganz eigene Handlungsweise – freiwilliger Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit“ Deutsches Ärzteblatt ;
Borasio G.D. „Selbstbestimmt sterben“ C.H. Beck; Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin Reflexionen „Ärztlich assistierter Suizid“; Putz W. u. Steldinger B. „Patientenrechte am Ende des
Lebens“ Beck–dtv 5.Aufl.; Schäfer, Susanne „Fasten als letzte Lösung“ Artikel in Die Zeit