Onkologie-Vereinbarung geändert

5. Januar 2016
Onkologie-Vereinbarung geändert
Im Rahmen der auf Bundesebene abgeschlossenen Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum
Bundesmantelvertrag) wurden zum 1. Januar 2016 folgende Änderungen vorgenommen:
Die wichtigste Änderung betrifft die Abgrenzung der Onkologie-Vereinbarung zur Ambulanten
Spezialärztlichen Versorgung (ASV)
Grundsätzlich sind eine Abrechnung der Kostenpauschalen der Onkologie-Vereinbarung und eine
parallele Abrechnung der ASV desselben Patienten im selben Kalendervierteljahr nicht zulässig.
Ausnahme:
Eine Abrechnung der Leistungen der Onkologie-Vereinbarung parallel zu der ASV im selben
Kalendervierteljahr ist möglich, wenn
a. der Patient im Rahmen der Onkologie-Vereinbarung behandelt wird und zur Weiterbehandlung
derselben onkologischen Erkrankung in ein ASV-Team überführt wird. Das gilt aber nur, wenn
der behandelnde Arzt im Rahmen der Onkologie-Vereinbarung nicht Mitglied des ASVKernteams ist bzw. zu der Berufsausübungsgemeinschaft/MVZ gehört
oder
b. der Patient im Rahmen der ASV behandelt wurde und zur Weiterbehandlung derselben
onkologischen Erkrankung in die Onkologie-Vereinbarung überführt wird. Das gilt aber nur,
wenn der zukünftig behandelnde Arzt im Rahmen nicht Mitglied des ASV-Kernteams ist bzw. zu
der Berufsausübungsgemeinschaft/MVZ gehört.
Mit dieser Neuregelung entfällt der Teil „Abrechnungsausschluss ASV und Onkologie-Vereinbarung“ der
Protokollnotiz zum Anhang 2 der Onkologie-Vereinbarung.
Onkologische Kooperationsgemeinschaft
Die Frist zur Überprüfung der Kooperation mit Ärzten der Zusatzweiterbildung „Palliativmedizin“ wurde
auf den 30. Juni 2016 verlängert. Während diesen Zeitraumes wird von den Vertragspartnern auf
Bundesebene geprüft, ob und inwieweit ab dem 1. Januar 2017 eine Verpflichtung der Kompetenz
„Palliativmedizin“ in einer Kooperationsgemeinschaft verpflichtend durch einen Arzt mit der
Zusatzweiterbildung „Palliativmedizin“ vertreten sein muss.
Medikamentenliste
Die Vertragspartner auf Bundesebene haben die Frist zur Erstellung der Medikamentenliste
(Protokollnotizen zum Anhang 2) auf den 1. Januar 2017 verlängert. Die Medikamentenliste soll die
Medikamente erfassen, die mit der Kostenpauschale 86516 berechnungsfähig sind.
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