Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine

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Entwurf
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2015, wird wie folgt geändert:
1. Im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a entfällt der Ausdruck „der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft, der
Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse und“.
2. Nach § 311 wird folgender § 311a samt Überschrift eingefügt:
„Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses
§ 311a. (1) Endet die Pensionsversicherungsfreiheit eines im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am
29. Februar 2016 geltenden Fassung genannten Dienstverhältnisses, ohne dass der Dienstnehmer/die
Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, so ist ein
Überweisungsbetrag nach § 311 zu leisten. Dabei beträgt der Überweisungsbetrag abweichend von § 311
Abs. 5 für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der
Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6).
(2) Wurde ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 geleistet, so ist für das betroffene Dienstverhältnis
die Aufnahme in die Pensionsversicherungsfreiheit nach den §§ 308 bis 310 ausgeschlossen.“
3. Im § 312 erster Satz wird nach dem Wort „Dienstverhältnis“ der Klammerausdruck „(Ende der
Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses)“ eingefügt.
4. Nach § 695 wird folgender § 696 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2016
§ 696. (1) § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit
1. März 2016, die §§ 311a samt Überschrift und 312 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2016 treten rückwirkend mit 1. Februar 2016 in Kraft, wenn der Bundesminister für Arbeit,
Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den
Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als verbotene staatliche Beihilfe beurteilt.
(2) Für Personen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse gegenüber der UniCredit
Bank Austria Aktiengesellschaft, die mit dieser bis zum Ablauf des 29. Februar 2016 vereinbaren, dass
ihr Dienstverhältnis zur UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft längstens mit Ablauf des
31. Dezember 2016 endet, ist § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung
weiterhin anzuwenden.
(3) Für DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft,
deren bisher pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis frühestens ab 1. März 2016 der
Vollversicherung nach § 4 unterliegt, sind
1. für die verlängerte Dauer des Krankengeldanspruches nach § 139 Abs. 1 letzter Satz Zeiten der
Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung anzurechnen;
2. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn dieser bereits vor Einbeziehung in die
Vollversicherung nach § 4 eingetreten ist, zu gewähren:
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a) Sachleistungen, wenn die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung keine
Ausleistungspflicht trifft, und
b) Wochengeld, wenn weder die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung noch die
UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft eine entsprechende Geldleistung gewähren.“
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Durch den vorliegenden Entwurf soll normiert werden, dass in bestimmten Fällen, in denen die
Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses endet, ohne dass die betroffenen
DienstnehmerInnen aus dem (vormals pensionsversicherungsfreien) Dienstverhältnis ausgeschieden sind,
ein Überweisungsbetrag zu leisten ist. Die Höhe dieses Überweisungsbetrages soll sich am derzeitigen
Beitragsniveau in der Pensionsversicherung orientieren.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1
Z 11 B-VG.
Besonderer Teil
Zu den Z 1 und 3 (§§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. a, 311a und 312 ASVG):
Nach geltendem Recht ist eine Überweisung für Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis
nur für den Fall vorgesehen, dass die betroffenen DienstnehmerInnen aus dem
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss
ausgeschieden sind.
Nunmehr
soll
diese
Überweisungsregelung
auch
Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses endet.
dann
Platz
greifen,
wenn
die
In diesen Fällen soll ein dem geltenden Beitragsniveau in der gesetzlichen Pensionsversicherung
entsprechender Überweisungsbetrag geleistet werden.
Um die Einmaligkeit der Überleitung in die gesetzliche Pensionsversicherung sicherzustellen, wird die
neuerliche Aufnahme der betroffenen Dienstverhältnisse in die Pensionsversicherungsfreiheit
ausdrücklich ausgeschlossen.
Zugleich wird die Ausnahmeregelung für den Personenkreis der dauernd angestellten DienstnehmerInnen
und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG
aufgehoben, zumal für diesen Personenkreis eine Beendigung der Pensionsversicherungsfreiheit
vorgesehen ist, ohne dass sie aus dem einschlägigen Dienstverhältnis ausscheiden.
Zu Z 4 (§ 696 Abs. 2 ASVG):
„Pensionsnahe“ DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria
Aktiengesellschaft sollen von der Überleitung in die Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen
werden.
Es ist daher erforderlich, eine Übergangsbestimmung zu schaffen, wonach für diese im
pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis verbleibenden DienstnehmerInnen (Vorstandsmitglieder)
weiterhin die Regelung über die Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG
gilt.
Zu Z 4 (§ 696 Abs. 3 ASVG):
Für die mögliche Überleitung der DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank
Austria Aktiengesellschaft nach § 311a ASVG in die gesetzliche Pensionsversicherung und somit in die
Vollversicherung nach § 4 ASVG bedarf es für die Krankenversicherung Sonderregelungen betreffend
das Krankengeld und den Versicherungsfall der Mutterschaft.
Analog zur Regelung des § 121 Abs. 4 Z 2 ASVG, der eine Anrechnung von Zeiten der Zugehörigkeit zu
einer Krankenfürsorgeeinrichtung auf die Wartezeit vorsieht (zum Beispiel für den Anspruch auf
Leistungen bei Abschluss einer Selbstversicherung nach § 16 ASVG), sollen solche Zeiten auch für die
Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung berücksichtigt werden:
Da die verlängerte Dauer des Krankengeldanspruches von 52 Wochen erst dann entsteht, wenn die
anspruchsberechtigte Person innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
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mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, ist die Anrechnung der Zeiten der
Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung geboten.
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft werden nach geltender Rechtslage nur dann
gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles (grundsätzlich mit dem Beginn der
achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung, § 120 Z 3 ASVG) eine aufrechte
Krankenversicherung bestanden hat. Durch die Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass
durch den Zuständigkeitsübergang keine Versorgungslücke entsteht, wobei die Leistungsverpflichtung
der Krankenversicherung nur subsidiär zu den Verpflichtungen der UniCredit Bank Austria
Aktiengesellschaft und der bisher zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung besteht.
Für alle übrigen Leistungsansprüche aus der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG sind die
bestehenden Regelungen ausreichend und entsprechend anzuwenden.