1 von 3 Entwurf Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird Der Nationalrat hat beschlossen: Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2015, wird wie folgt geändert: 1. Im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a entfällt der Ausdruck „der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft, der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse und“. 2. Nach § 311 wird folgender § 311a samt Überschrift eingefügt: „Ende der Pensionsversicherungsfreiheit eines aufrechten Dienstverhältnisses § 311a. (1) Endet die Pensionsversicherungsfreiheit eines im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung genannten Dienstverhältnisses, ohne dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin aus dem bisher pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, so ist ein Überweisungsbetrag nach § 311 zu leisten. Dabei beträgt der Überweisungsbetrag abweichend von § 311 Abs. 5 für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6). (2) Wurde ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 geleistet, so ist für das betroffene Dienstverhältnis die Aufnahme in die Pensionsversicherungsfreiheit nach den §§ 308 bis 310 ausgeschlossen.“ 3. Im § 312 erster Satz wird nach dem Wort „Dienstverhältnis“ der Klammerausdruck „(Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses)“ eingefügt. 4. Nach § 695 wird folgender § 696 samt Überschrift angefügt: „Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/2016 § 696. (1) § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit 1. März 2016, die §§ 311a samt Überschrift und 312 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten rückwirkend mit 1. Februar 2016 in Kraft, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als verbotene staatliche Beihilfe beurteilt. (2) Für Personen mit Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse gegenüber der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, die mit dieser bis zum Ablauf des 29. Februar 2016 vereinbaren, dass ihr Dienstverhältnis zur UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft längstens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 endet, ist § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (3) Für DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft, deren bisher pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis frühestens ab 1. März 2016 der Vollversicherung nach § 4 unterliegt, sind 1. für die verlängerte Dauer des Krankengeldanspruches nach § 139 Abs. 1 letzter Satz Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung anzurechnen; 2. aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, wenn dieser bereits vor Einbeziehung in die Vollversicherung nach § 4 eingetreten ist, zu gewähren: 2 von 3 a) Sachleistungen, wenn die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung keine Ausleistungspflicht trifft, und b) Wochengeld, wenn weder die ehemals zuständige Krankenfürsorgeeinrichtung noch die UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft eine entsprechende Geldleistung gewähren.“ Erläuterungen Allgemeiner Teil Durch den vorliegenden Entwurf soll normiert werden, dass in bestimmten Fällen, in denen die Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses endet, ohne dass die betroffenen DienstnehmerInnen aus dem (vormals pensionsversicherungsfreien) Dienstverhältnis ausgeschieden sind, ein Überweisungsbetrag zu leisten ist. Die Höhe dieses Überweisungsbetrages soll sich am derzeitigen Beitragsniveau in der Pensionsversicherung orientieren. Kompetenzgrundlage: In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG. Besonderer Teil Zu den Z 1 und 3 (§§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. a, 311a und 312 ASVG): Nach geltendem Recht ist eine Überweisung für Zeiten im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nur für den Fall vorgesehen, dass die betroffenen DienstnehmerInnen aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ohne Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ausgeschieden sind. Nunmehr soll diese Überweisungsregelung auch Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses endet. dann Platz greifen, wenn die In diesen Fällen soll ein dem geltenden Beitragsniveau in der gesetzlichen Pensionsversicherung entsprechender Überweisungsbetrag geleistet werden. Um die Einmaligkeit der Überleitung in die gesetzliche Pensionsversicherung sicherzustellen, wird die neuerliche Aufnahme der betroffenen Dienstverhältnisse in die Pensionsversicherungsfreiheit ausdrücklich ausgeschlossen. Zugleich wird die Ausnahmeregelung für den Personenkreis der dauernd angestellten DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG aufgehoben, zumal für diesen Personenkreis eine Beendigung der Pensionsversicherungsfreiheit vorgesehen ist, ohne dass sie aus dem einschlägigen Dienstverhältnis ausscheiden. Zu Z 4 (§ 696 Abs. 2 ASVG): „Pensionsnahe“ DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft sollen von der Überleitung in die Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen werden. Es ist daher erforderlich, eine Übergangsbestimmung zu schaffen, wonach für diese im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis verbleibenden DienstnehmerInnen (Vorstandsmitglieder) weiterhin die Regelung über die Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG gilt. Zu Z 4 (§ 696 Abs. 3 ASVG): Für die mögliche Überleitung der DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft nach § 311a ASVG in die gesetzliche Pensionsversicherung und somit in die Vollversicherung nach § 4 ASVG bedarf es für die Krankenversicherung Sonderregelungen betreffend das Krankengeld und den Versicherungsfall der Mutterschaft. Analog zur Regelung des § 121 Abs. 4 Z 2 ASVG, der eine Anrechnung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung auf die Wartezeit vorsieht (zum Beispiel für den Anspruch auf Leistungen bei Abschluss einer Selbstversicherung nach § 16 ASVG), sollen solche Zeiten auch für die Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung berücksichtigt werden: Da die verlängerte Dauer des Krankengeldanspruches von 52 Wochen erst dann entsteht, wenn die anspruchsberechtigte Person innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles 3 von 3 mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, ist die Anrechnung der Zeiten der Zugehörigkeit zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung geboten. Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft werden nach geltender Rechtslage nur dann gewährt, wenn zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles (grundsätzlich mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung, § 120 Z 3 ASVG) eine aufrechte Krankenversicherung bestanden hat. Durch die Übergangsbestimmung soll sichergestellt werden, dass durch den Zuständigkeitsübergang keine Versorgungslücke entsteht, wobei die Leistungsverpflichtung der Krankenversicherung nur subsidiär zu den Verpflichtungen der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft und der bisher zuständigen Krankenfürsorgeeinrichtung besteht. Für alle übrigen Leistungsansprüche aus der Kranken- und Unfallversicherung nach dem ASVG sind die bestehenden Regelungen ausreichend und entsprechend anzuwenden.
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