TOP 1. Aktuelle Judikatur: § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG – Versicherungspflicht einer Person, die eine Ausbildung als Lehrling an einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige in den Jahren 1965 und 1966 absolvierte (EMVB- relevant) WGKK Sachverhalt: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 08.10.2015 (W178 2004502-1) die Versicherungspflicht als Lehrling gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG festgestellt. Die ordentliche Revision wurde im Hinblick auf das Abgehen von der bisherigen Judikatur ausdrücklich zugelassen. Die Wiener Gebietskrankenkasse hat gegen die Entscheidung des BVwG Revision erhoben. Beilage: TOP 2. Beilage zu TOP WGKK Versicherungspflicht Lehrling.pdf Aktuelle Judikatur - § 4 Abs. 2 ASVG – Versicherungspflicht von Zeitungszustellern (E-MVB-relevant) WGKK Sachverhalt: Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid für namentlich genannte 58 Dienstnehmer und Zeiträume Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach den betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz bzw. betrieblichen Mitarbeiterund Selbständigevorsorgegesetz vorgeschrieben. Der Dienstgeber erhob gegen diesen Bescheid der WGKK Einspruch, welcher vom Landeshauptmann von Wien wiederum mit Bescheid (MA40-SR 187917/2013) als unbegründet abgewiesen wurde. In der Folge wurde der VwGH angerufen, welcher wiederum die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien als unbegründet abgewiesen hat (VwGH, 2013/08/0226-8). Damit hat der VwGH die Vorgehensweise der WGKK als zulässig erachtet, bei einfachen manuellen Tätigkeiten, die von einer Vielzahl von Mitarbeitern in gleicher und ähnlicher Weise durchgeführt werden, unmittelbar mit einem Beitragsbescheid abzusprechen und damit in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte, das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorauszusetzen. TOP 3. § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b) ASVG – Beitragsfreie Zuwendungen des Dienstgebers für zielgerichtete, wirkungsorientierte, vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention (E-MVB – relevant) HV Sachverhalt: Ab 01. Jänner 2016 gelten freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers für zielgerichtete, wirkungsorientierte, vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention sowie Impfungen nicht als Entgelt, soweit diese Zuwendungen an alle DienstnehmerInnen oder bestimmte Gruppen seiner DienstnehmerInnen gewährt werden, Derartige Zuwendungen sind daher als beitragsfrei zu behandeln (§ 49 Abs. 3 Z 11 lit. b) ASVG, BGBl. 118/2015). Im Hauptverband hat sich ein Arbeitskreis, an welchem die WGKK, die NÖGKK, die OÖGKK, das BMF und das BMASK teilgenommen haben, mit dieser Regelung auseinander gesetzt. Als Ergebnis wurde das beiliegende „Grundsatzpapier“ erstellt. Fragestellung: Wie ist die weitere Vorgangsweise? LÖSUNG: Für die Abgrenzung, welche konkreten Maßnahmen in diesem Zusammenhang als beitragsfrei zu erachten sind, wird das vorliegende „Grundsatzpapier“ als Auslegungsleitfaden herangezogen. Dieser Leitfaden wird über NÖDIS, sowie auf den Homepages des BMF sowie des Hauptverbandes und der Krankenversicherungsträger veröffentlicht werden. Komplexe Einzelfälle sollen im Rahmen der MVB-ReferentInnenbesprechungen vor Beantwortung erörtert werden, um eine bundeseinheitliche Vorgehensweise sicherzustellen. Weitere Vorgangsweise: Schriftliche Anfragen sind an den HV weiterzuleiten. Der HV bringt diese in die ReferentInnebesprechung ein. Ziel ist die Erstellung eines „Kataloges“, welche Maßnahmen der Begrifflichkeit „wirkungsorientiert“ und „zielgerichtet“ entsprechen. Zur Frage des Ausbildungsstandards von Instruktoren ist zu sagen, dass eine beitragsfreie Leistung nur dann zulässig ist, wenn es sich um Instruktoren mit einer Zusatzausbildung handelt. Dies ist auch im vorliegenden Leitfaden bereits so formuliert. In diesem Zusammenhang wurde der Hauptverband von der WKÖ zu zwei Anregungen befragt. 1. Die WKÖ regt an, auch Lebens- und Sozialberater, die Beratung in den 4 Handlungsfeldern (sportwissenschaftliche Beratung, Ernährungsberatung, Stressund Burnoutprävention oder Sucht) durchführen, ebenso in die Liste aufzunehmen. Des weiteren ebenso gezielte europäische und fernöstliche Praktiken zur gezielten und wirkungsorientierten Gesundheitsförderung als Präventionsmaßnahme. Dies wird aus Sicht der Sozialversicherung anders beurteilt: Obwohl von der SVA in ihren Regelungen für die Inanspruchnahme des sogenannten „Gesundheitshunderters“ auch Lebensberater und Sozialcoach mit speziellen Zusatzausbildungen Leistungen erbringen können, ist eine diesbezügliche Ergänzung im Leitfaden für die sozialen Zuwendungen nicht möglich. Einerseits ist eine Trennung zwischen den „Maßnahmen der Gesundheitsförderung“ zum weiten Aufgabenbereich der „betrieblichen Gesundheitsförderung“ erforderlich, weil die Ausnahmebestimmung des § 49 Abs. 3 Z 11 lit. b ASVG eng auszulegen ist. Nicht alle Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sind erfasst. Andererseits ist es für die Prüfung der Ausnahmeregelung wesentlich, dass die Maßnahmen der Gesundheitsförderung zielgerichtet und wirkungsorientiert erfolgen. Für diese Interpretation wird derzeit ein hoher Ausbildungsstandard der Leistungserbringer vorausgesetzt. 2. Die WKÖ regt in Ihrem Schreiben ebenso an, dass bestimmte bzw. spezielle Kurse (in Fitnesscentern) für einen oder mehrere MitarbeiterInnen von der Beitragsfreiheit erfasst sein sollen. Das bedeutet, dass nicht nur Rückengymnastik-Kurse in einem Saal außerhalb des Betriebes erfasst sein sollen, sondern ebenso die Kostenübernahme für ein, zwei oder mehrere MitarbeiterInnen in Rückengymnastikkursen, die in Fitnessstudios im Regulärbetrieb angeboten werden. Wenn diese Konstellation vorliegt, ist aus Sicht der Sozialversicherung Beitragsfreiheit gem. § 49 Abs. 2 Z 11 lit. b ASVG gegeben. Der Leitfaden wurde entsprechend ergänzt und ist unter folgendem link abrufbar. https://www.sozialversicherung.at/portal27/portal/esvportal/content/contentWindow?contentid =10008.626408&action=b&cacheability=PAGE&version=1450253295 TOP 4. § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG – Zuwendungen des Dienstgebers für Impfungen (E-MVB-relevant) HV Sachverhalt: Nach § 49 Abs. 3 Z 11 b) ASVG (in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016) sind ua. Zuwendungen des Dienstgebers für Impfungen, soweit diese Zuwendungen an alle DienstnehmerInnen oder bestimmte Gruppen seiner DienstnehmerInnen gewährt werden, vom Entgeltbegriff ausgenommen und daher als beitragsfrei zu behandeln. Fragestellung: Ist der Begriff „Impfungen“ in diesem Zusammenhang eingeschränkt zu verstehen? Sind auch die Kosten des Arztes für das Verabreichen der Impfung von dieser Bestimmung umfasst? LÖSUNG: Die in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Befreiungstatbestände sind eng auszulegen. Der Begriff „Impfungen“ wird allerdings in der hier zu beurteilenden Regelung in keiner Richtung eingeschränkt. Unter „Impfungen“ sind die im „Impfplan Österreich“ des BMG angeführten nationalen Impfungen gegen impfpräventable Erkrankungen zu verstehen. Zuwendungen des Dienstgebers für Impfungen sind daher generell als beitragsfrei zu behandeln, wenn sie allen oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt werden. Im Gegensatz zu den zielgerichteten und wirkungsorientierten Maßnahmen des Gesundheitsförderung sind von dieser Ausnahmebestimmung auch Zuschüsse des Dienstgebers an den Dienstnehmer für das Impfserum sowie die ärztliche Leistung umfasst. Das „gemeinsame Papier“ wird entsprechend ergänzt.
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