TOP 1. Aktuelle Judikatur: § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG

TOP 1.
Aktuelle Judikatur: § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG – Versicherungspflicht einer
Person, die eine Ausbildung als Lehrling an einer Bundesanstalt für
Erziehungsbedürftige in den Jahren 1965 und 1966 absolvierte (EMVB- relevant)
WGKK
Sachverhalt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 08.10.2015 (W178 2004502-1) die
Versicherungspflicht als Lehrling gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 ASVG festgestellt. Die ordentliche
Revision wurde im Hinblick auf das Abgehen von der bisherigen Judikatur ausdrücklich
zugelassen.
Die Wiener Gebietskrankenkasse hat gegen die Entscheidung des BVwG Revision erhoben.
Beilage:
TOP 2.
Beilage zu TOP
WGKK Versicherungspflicht Lehrling.pdf
Aktuelle Judikatur - § 4 Abs. 2 ASVG – Versicherungspflicht von
Zeitungszustellern (E-MVB-relevant)
WGKK
Sachverhalt:
Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid für namentlich genannte 58
Dienstnehmer und Zeiträume Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach den
betrieblichen
Mitarbeitervorsorgegesetz
bzw.
betrieblichen
Mitarbeiterund
Selbständigevorsorgegesetz vorgeschrieben.
Der Dienstgeber erhob gegen diesen Bescheid der WGKK Einspruch, welcher vom
Landeshauptmann von Wien wiederum mit Bescheid (MA40-SR 187917/2013) als
unbegründet abgewiesen wurde.
In der Folge wurde der VwGH angerufen, welcher wiederum die Beschwerde gegen den
Bescheid des Landeshauptmanns von Wien als unbegründet abgewiesen hat (VwGH,
2013/08/0226-8).
Damit hat der VwGH die Vorgehensweise der WGKK als zulässig erachtet, bei einfachen
manuellen Tätigkeiten, die von einer Vielzahl von Mitarbeitern in gleicher und ähnlicher
Weise durchgeführt werden, unmittelbar mit einem Beitragsbescheid abzusprechen und
damit
in
Ermangelung
gegenteiliger
Anhaltspunkte,
das
Vorliegen
von
Beschäftigungsverhältnissen in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm §
4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorauszusetzen.
TOP 3.
§ 49 Abs. 3 Z 11 lit. b) ASVG – Beitragsfreie Zuwendungen des
Dienstgebers
für
zielgerichtete,
wirkungsorientierte,
vom
Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste
Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention (E-MVB – relevant)
HV
Sachverhalt:
Ab 01. Jänner 2016 gelten freiwillige soziale Zuwendungen des Dienstgebers für
zielgerichtete,
wirkungsorientierte,
vom
Leistungsangebot
der
gesetzlichen
Krankenversicherung erfasste Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention sowie
Impfungen nicht als Entgelt, soweit diese Zuwendungen an alle DienstnehmerInnen oder
bestimmte Gruppen seiner DienstnehmerInnen gewährt werden, Derartige Zuwendungen
sind daher als beitragsfrei zu behandeln (§ 49 Abs. 3 Z 11 lit. b) ASVG, BGBl. 118/2015).
Im Hauptverband hat sich ein Arbeitskreis, an welchem die WGKK, die NÖGKK, die
OÖGKK, das BMF und das BMASK teilgenommen haben, mit dieser Regelung auseinander
gesetzt.
Als Ergebnis wurde das beiliegende „Grundsatzpapier“ erstellt.
Fragestellung:
Wie ist die weitere Vorgangsweise?
LÖSUNG:
Für die Abgrenzung, welche konkreten Maßnahmen in diesem Zusammenhang als
beitragsfrei zu erachten sind, wird das vorliegende „Grundsatzpapier“ als
Auslegungsleitfaden herangezogen.
Dieser Leitfaden wird über NÖDIS, sowie auf den Homepages des BMF sowie des
Hauptverbandes und der Krankenversicherungsträger veröffentlicht werden.
Komplexe Einzelfälle sollen im Rahmen der MVB-ReferentInnenbesprechungen vor
Beantwortung erörtert werden, um eine bundeseinheitliche Vorgehensweise sicherzustellen.
Weitere Vorgangsweise: Schriftliche Anfragen sind an den HV weiterzuleiten. Der HV bringt
diese in die ReferentInnebesprechung ein. Ziel ist die Erstellung eines „Kataloges“, welche
Maßnahmen der Begrifflichkeit „wirkungsorientiert“ und „zielgerichtet“ entsprechen.
Zur Frage des Ausbildungsstandards von Instruktoren ist zu sagen, dass eine beitragsfreie
Leistung nur dann zulässig ist, wenn es sich um Instruktoren mit einer Zusatzausbildung
handelt. Dies ist auch im vorliegenden Leitfaden bereits so formuliert.
In diesem Zusammenhang wurde der Hauptverband von der WKÖ zu zwei Anregungen
befragt.
1. Die WKÖ regt an, auch Lebens- und Sozialberater, die Beratung in den 4
Handlungsfeldern (sportwissenschaftliche Beratung, Ernährungsberatung, Stressund Burnoutprävention oder Sucht) durchführen, ebenso in die Liste aufzunehmen.
Des weiteren ebenso gezielte europäische und fernöstliche Praktiken zur gezielten
und wirkungsorientierten Gesundheitsförderung als Präventionsmaßnahme.
Dies wird aus Sicht der Sozialversicherung anders beurteilt:
Obwohl von der SVA in ihren Regelungen für die Inanspruchnahme des sogenannten
„Gesundheitshunderters“ auch Lebensberater und Sozialcoach mit speziellen
Zusatzausbildungen Leistungen erbringen können, ist eine diesbezügliche Ergänzung im
Leitfaden für die sozialen Zuwendungen nicht möglich. Einerseits ist eine Trennung zwischen
den „Maßnahmen der Gesundheitsförderung“ zum weiten Aufgabenbereich der
„betrieblichen Gesundheitsförderung“ erforderlich, weil die Ausnahmebestimmung des § 49
Abs. 3 Z 11 lit. b ASVG eng auszulegen ist. Nicht alle Maßnahmen der betrieblichen
Gesundheitsförderung sind erfasst.
Andererseits ist es für die Prüfung der Ausnahmeregelung wesentlich, dass die Maßnahmen
der Gesundheitsförderung zielgerichtet und wirkungsorientiert erfolgen. Für diese
Interpretation wird derzeit ein hoher Ausbildungsstandard der Leistungserbringer
vorausgesetzt.
2. Die WKÖ regt in Ihrem Schreiben ebenso an, dass bestimmte bzw. spezielle Kurse
(in Fitnesscentern) für einen oder mehrere MitarbeiterInnen von der Beitragsfreiheit
erfasst sein sollen. Das bedeutet, dass nicht nur Rückengymnastik-Kurse in einem
Saal außerhalb des Betriebes erfasst sein sollen, sondern ebenso die
Kostenübernahme für ein, zwei oder mehrere MitarbeiterInnen in
Rückengymnastikkursen, die in Fitnessstudios im Regulärbetrieb angeboten werden.
Wenn diese Konstellation vorliegt, ist aus Sicht der Sozialversicherung Beitragsfreiheit gem.
§ 49 Abs. 2 Z 11 lit. b ASVG gegeben.
Der Leitfaden wurde entsprechend ergänzt und ist unter folgendem link abrufbar.
https://www.sozialversicherung.at/portal27/portal/esvportal/content/contentWindow?contentid
=10008.626408&action=b&cacheability=PAGE&version=1450253295
TOP 4.
§ 49 Abs. 3 Z 11 ASVG – Zuwendungen des Dienstgebers für Impfungen
(E-MVB-relevant)
HV
Sachverhalt:
Nach § 49 Abs. 3 Z 11 b) ASVG (in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016) sind
ua. Zuwendungen des Dienstgebers für Impfungen, soweit diese Zuwendungen an alle
DienstnehmerInnen oder bestimmte Gruppen seiner DienstnehmerInnen gewährt werden,
vom Entgeltbegriff ausgenommen und daher als beitragsfrei zu behandeln.
Fragestellung:
 Ist der Begriff „Impfungen“ in diesem Zusammenhang eingeschränkt zu verstehen?
 Sind auch die Kosten des Arztes für das Verabreichen der Impfung von dieser
Bestimmung umfasst?
LÖSUNG:
Die in § 49 Abs. 3 ASVG aufgezählten Befreiungstatbestände sind eng auszulegen. Der
Begriff „Impfungen“ wird allerdings in der hier zu beurteilenden Regelung in keiner Richtung
eingeschränkt. Unter „Impfungen“ sind die im „Impfplan Österreich“ des BMG angeführten
nationalen Impfungen gegen impfpräventable Erkrankungen zu verstehen. Zuwendungen
des Dienstgebers für Impfungen sind daher generell als beitragsfrei zu behandeln, wenn sie
allen oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt werden.
Im Gegensatz zu den zielgerichteten und wirkungsorientierten Maßnahmen des
Gesundheitsförderung sind von dieser Ausnahmebestimmung auch Zuschüsse des
Dienstgebers an den Dienstnehmer für das Impfserum sowie die ärztliche Leistung umfasst.
Das „gemeinsame Papier“ wird entsprechend ergänzt.