Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die

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Entwurf
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Funktionsgebühr für
Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks (Treuhändergebührverordnung –
TGV)
Auf Grund des § 304 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016,
BGBl I. Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird mit
Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Bemessungszeitraum
§ 1. (1) Dem Treuhänder und seinem Stellvertreter steht für die Überwachung des Deckungsstocks
für jedes Kalenderjahr eine Funktionsgebühr in der im § 3 Abs. 1 festgesetzten Höhe zu.
(2) Sind der Treuhänder oder Stellvertreter nicht während des ganzen Jahres bestellt, wird die
Funktionsgebühr für die Zeit der Bestellung anteilig nach Kalendermonaten ermittelt.
(3) Erfolgt die Bestellung nicht zum Ersten eines Kalendermonats oder endet die Funktionsperiode
nicht mit dem Ende eines Kalendermonats, so ist für diesen Kalendermonat der halbe Monatsbetrag zu
entrichten.
Bemessungsgrundlage
§ 2. (1) Bemessungsgrundlage für die Funktionsgebühr sind die zum Ende des vorangegangenen
Kalenderjahres dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte gemäß § 301 Abs. 3 VAG 2016 jener
Deckungsstockabteilung, für die der Treuhänder oder der Stellvertreter bestellt sind.
(2) Wird für mehrere Abteilungen des Deckungsstocks nur ein Treuhänder oder Stellvertreter
bestellt, so sind für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die betreffenden Deckungsstockwerte
zusammenzurechnen.
Höhe der Funktionsgebühr
§ 3. (1) Die Funktionsgebühr beträgt jährlich
1. für den Treuhänder bei einer Bemessungsgrundlage
bis 36 Millionen Euro
über 36 Millionen Euro bis 73 Millionen Euro
über 73 Millionen Euro bis 363 Millionen Euro
über 363 Millionen Euro bis 727 Millionen Euro
über 727 Millionen Euro
2. für den Stellvertreter bei einer Bemessungsgrundlage
1 526 Euro
3 052 Euro
4 142 Euro
6 105 Euro
7 631 Euro
bis 36 Millionen Euro
über 36 Millionen Euro bis 73 Millionen Euro
über 73 Millionen Euro bis 363 Millionen Euro
über 363 Millionen Euro bis 727 Millionen Euro
über 727 Millionen Euro
509 Euro
1 017 Euro
1 381 Euro
2 035 Euro
2 544 Euro
(2) Die Funktionsgebühr ist für die Zeiträume vom 1. Jänner bis 30. Juni und vom 1. Juli bis
31. Dezember jedes Jahres im Nachhinein binnen eines Monats zu entrichten.
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(3) Ist eine Berichtigung der Funktionsgebühr erforderlich, so werden Nachzahlungen oder
Rückerstattungen beim nächsten Teilbetrag angerechnet.
Erstattung der Funktionsgebühr
§ 4. Die Versicherungsunternehmen haben die zu entrichtende Funktionsgebühr für den Zeitraum
vom 1. Jänner bis 30. Juni am darauf folgenden 1. Juli und für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember
am darauf folgenden 1. Jänner jedes Jahres der FMA zu ersetzen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Funktionsgebühren, die für die Zeiträume bis 31. Dezember 2015 zu entrichten sind, sind gemäß
der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Funktionsgebühr für Treuhänder für die
Überwachung des Deckungsstocks, BGBl. Nr. 682/1986, in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 614/1990, zu erstatten. Versicherungsunternehmen haben die zu entrichtende Funktionsgebühr für die
Zeiträume bis 31. Dezember 2015 gemäß derselben Verordnung zu ersetzen.
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Begründung
Allgemeiner Teil
Gemäß § 345 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015, treten alle auf Grundlage der vorherigen Fassung
dieses Gesetzes (Versicherungsaufsichtsgesetz 1978, BGBl. Nr. 569/1978 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2015) erlassenen Verordnungen mit 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Daher ist es nötig, die auf Grundlage des § 22 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978 erlassene
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Funktionsgebühr für Treuhänder für die
Überwachung des Deckungsstocks (Treuhänder-Verordnung 1987), BGBl. Nr. 682/1986, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 614/1990, neu zu erlassen.
Gemäß § 304 Abs. 3 VAG 2016 hat die FMA mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durch
Verordnung die Höhe der Funktionsgebühr des Treuhänders festzusetzen und kann, soweit dies
erforderlich ist, in diesem Zusammenhang auch nähere Einzelheiten über Auszahlung und Erstattung der
Gebühr regeln.
Der Treuhänder für die Überwachung des Deckungsstocks (§§ 304 und 305 VAG 2016) hat eine im
Interesse der Versicherten besonders verantwortungsvolle Tätigkeit auszuüben. § 305 Abs.1 VAG 2016
präzisiert im Vergleich zur bisherigen Rechtslage die Aufgaben des Treuhänders im Rahmen der
Überwachung des Deckungsstocks und sieht unter anderem eine zumindest quartalsweise Überprüfung
vor, ob das Deckungserfordernis durch die dem Deckungsstock gemäß § 302 VAG 2016 gewidmeten
Vermögenswerte gemäß § 301 VAG 2016 stets voll erfüllt ist. Der Treuhänder hat darüber hinaus zu
prüfen, ob das Deckungsstockverzeichnis ordnungsgemäß geführt wird. Abgesehen von der regelmäßigen
schriftlichen Berichterstattung an die FMA in Form von Quartals- und Jahresberichten gemäß § 305
Abs. 6 und 7 VAG 2016, hat der Treuhänder der FMA gemäß § 305 Abs. 1 Z 3 VAG 2016 unverzüglich
alle Umstände anzuzeigen, die geeignet sind, Bedenken hinsichtlich der Erfüllung des
Deckungserfordernisses hervorzurufen. Die schriftliche Zustimmungspflicht des Treuhänders für das
Verfügen über die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte gemäß § 305 Abs. 2 VAG 2016
wird im Vergleich zur bisherigen Rechtslage auf die Deckungsstockabteilungen der Kranken- und
Unfallversicherung gemäß § 300 Abs. 1 Z 7 und 8 VAG 2016, soweit diese nach Art der
Lebensversicherung betrieben werden, ausgeweitet.
Die Wichtigkeit und der Umfang der Aufgaben des Treuhänders machen eine angemessene Abgeltung
der mit dieser Funktion verbundenen Mühewaltung erforderlich. § 304 Abs. 3 VAG 2016 sieht daher vor,
dass dem Treuhänder eine Funktionsgebühr zu leisten ist, die in einem angemessenen Verhältnis zu der
mit seiner Tätigkeit verbundenen Arbeit und zu seinen Aufwendungen hiefür steht. Gemäß § 304 Abs. 3
zweiter Satz VAG 2016 sind der FMA die dadurch entstehenden Kosten von den
Versicherungsunternehmen zu ersetzen. Die vorliegende Verordnung soll die Höhe sowie die näheren
Einzelheiten über Auszahlung und Erstattung der dem Treuhänder zustehenden Funktionsgebühr regeln.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Diese Bestimmung präzisiert den Zeitraum, für den dem Treuhänder und seinem Stellvertreter eine
Funktionsgebühr zusteht. Durch die Regelungen in Abs. 2 und 3 soll sichergestellt werden, dass bei der
Ermittlung der konkreten Höhe der Funktionsgebühr möglichst genau nur jener Zeitraum berücksichtigt
wird, für den der Treuhänder tatsächlich mit dieser Funktion betraut wurde.
Zu § 2:
Zu Abs. 1: Die in Abs. 1 erwähnten, dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte sind der
entscheidende Anhaltspunkt für den Umfang der Tätigkeit des Treuhänders. Bemessungsgrundlage für
die Funktionsgebühr sind die gemäß § 301 Abs. 3 VAG 2016 maßgebenden Bewertungsansätze der dem
Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahrs.
Zu Abs. 2: Abs. 2 nimmt Bezug auf das Bestehen unterschiedlicher Deckungsstockabteilungen. Die
Deckungsstockwerte werden gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die
Führung
von
Verzeichnissen
der
dem
Deckungsstock
gewidmeten
Vermögenswerte
(Versicherungsunternehmen Verzeichnisverordnung – VU-VerzV), BGBl. II Nr. 218/2015, von den
Versicherungsunternehmen den in Abs. 2 erwähnten Deckungsstockabteilungen zugeordnet. Die
Gliederung der Meldung gemäß VU-VerzV richtet sich nach der gesetzlichen Möglichkeit, Treuhänder
für diese Einheiten getrennt zu bestellen.
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Zu § 3:
Die Höhe der Funktionsgebühren und die Differenzierung bezüglich der Bemessungsgrundlage wurden
bis auf die kaufmännische Umrechnung auf Eurobeträge unverändert übernommen.
Die Entrichtung der Funktionsgebühr in zwei Teilbeträgen im Nachhinein und ihre Bindung an bestimmte
Termine gemäß Abs. 2 entsprechen den praktischen Erfordernissen.
Zu § 4:
Durch diese Bestimmung soll im Sinne der Verwaltungsökonomie eine möglichst effiziente Abrechnung
sichergestellt werden. Durch die Entrichtung der Funktionsgebühr zweimal im Jahr wird die
administrative Belastung für die Versicherungsunternehmen und die FMA möglichst gering gehalten und
gleichzeitig der Aufwand der Treuhänder nicht zu lang zeitversetzt ersetzt.
Zu § 5:
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten sowie eine klarstellende Übergangsbestimmung.