Diskriminierung durch Mehrkostenvorbehalt bei Wunsch

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Diskriminierung durch
Mehrkostenvorbehalt bei
Wunsch- und Wahlrecht
bzgl. Wohnort und –form
aufheben
Positionspapier der Staatlichen Koordinierungsstelle nach Art. 33 UN-BRK
Fachausschuss für Freiheits- und Schutzrechte
29.09.2015
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Der Inklusionsbeirat fordert den Gesetzgeber auf, bei der Schaffung des
Bundesteilhabegesetzes die Diskriminierung durch den Mehrkostenvorbehalt
beim Wunsch- und Wahlrecht bezüglich Wohnort und -form aufzuheben, und in
der Erstellung eines Referentenentwurfs zum Bundesteilhabegesetz
entsprechend zu berücksichtigen.
Selbst 6 1/2 Jahre nach Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK) ist es Menschen mit Behinderung, sowie jungen und alten
pflegebedürftigen Menschen mit sehr hohem Hilfebedarf fast unmöglich,
außerhalb von stationären Einrichtungen zu leben, weil die Leistungsträger, hier
insbesondere die Sozialämter, mit Hinweis auf den Mehrkostenvorbehalt in § 13
Abs. 1 S. 3 SGB XII eine bedarfsdeckende ambulante Versorgung erschweren und
oft sogar versagen. Des Weiteren wird die Entscheidung behinderter und
pflegebedürftiger Menschen, inklusiv, selbstbestimmt und gleichberechtigt in
der Gesellschaft zu leben, durch zu geringe soziale Assistenzleistungen
konterkariert. Eine Partizipation in der Gemeinschaft wird so behindert. Das hat
u.a. zur Folge, dass Menschen nur aufgrund ihrer Behinderung mit
Familienangehörigen nicht zusammenleben, mit Freunden und Bekannten am
Leben in der Gesellschaft nicht teilhaben können und junge Menschen mit
Behinderung teilweise sogar in Altenheim leben. Das ist aus
menschenrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar. Deshalb begrüßt der
Inklusionsbeirat die Diskussion und das Vorhaben einer Leistungsbewilligung
unabhängig von Wohnort und –form, die sich ausschließlich am individuellen
Bedarf des Einzelnen orientiert und mit dem Betroffenen gemeinsam erarbeitet
wurde.
Das in diesem Zuge ins Gespräch gebrachte Poolen1 von Leistungen kann vom
Inklusionsbeirat nur mitgetragen werden, wenn das Poolen auf Wunsch des
Leistungsberechtigten erfolgt. Der Inklusionsbeirat lehnt es ab, dass das Poolen
von Leistungen (zugunsten von Leistungsträgern) leistungsverengend wirkt, also
das Poolen zur Voraussetzung für die Leistungsbewilligung wird. Die freie
Entscheidung über die Wohnform (allein, mit Familie, mit sonstigen
Mitbewohnern/Mitbewohnerinnen oder in Gruppen lebend) ist ein Grundrecht,
das mit der UN-Behindertenrechtskonvention bekräftigt wurde und das über
Wirtschaftlichkeitserwägungen steht. Die Entscheidungsfreiheit darf keinesfalls
dadurch eingeschränkt werden, dass vermeintlich oder tatsächlich billigere
Unterstützungsleistungen in Einrichtungen als Maßstab oder Obergrenze der
1
Poolen bedeutet, dass mehrere Leistungsberechtigte eine Leistung gemeinsam in Anspruch
nehmen, beispielsweise können mehrere in räumlicher Nähe lebende Pflegebedürftige eine
Pflegekraft gemeinsam nutzen.
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Finanzierung festgelegt werden. Ein solches Zwangs-Poolen lehnt der
Inklusionsbeirat entschieden ab.
Das Wunsch- und Wahlrecht bezüglich Wohnort und –form muss in Deutschland
nach den Vorgaben der UN-BRK tatsächlich umgesetzt werden. So kommentiert
es auch der UN-Fachausschuss im Zuge der Ersten Staatsprüfung Deutschlands
in seinen abschließenden Bemerkungen unter den Punkten 41 und 42.
So zeigt sich der UN-Fachausschuss in Genf u.a. besorgt „[…] über den hohen
Grad der Institutionalisierung und den Mangel an alternativen Wohnformen
beziehungsweise einer geeigneten Infrastruktur, durch den für Menschen mit
Behinderungen zusätzliche finanzielle Barrieren entstehen. Er ist ferner besorgt
darüber, dass das Recht, mit angemessenem Lebensstandard in der
Gemeinschaft zu leben, insoweit beeinträchtigt ist, als der Zugang zu Leistungen
und Unterstützungsdiensten einer Bedürftigkeitsprüfung unterliegt und (infolge)
nicht alle behinderungsbedingten Aufwendungen abgedeckt werden.“.
Für die tatsächliche Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts bezüglich Wohnort
und –form ohne Diskriminierung aufgrund einer Behinderung empfiehlt der UNFachausschuss „[…] (a) Schritte zur Novellierung von § 13 Abs. 1 Satz 3 des
Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs zu unternehmen, um durch erhöhte
soziale Assistenzleistungen, Inklusion, Selbstbestimmung und die
Entscheidung, in der Gemeinschaft zu leben, zu ermöglichen; (b) ausreichende
Finanzmittel verfügbar zu machen, um die Deinstitutionalisierung zu
erleichtern und die unabhängige Lebensführung zu fördern, einschließlich
höherer Finanzmittel für die Bereitstellung gemeindenaher ambulanter
Dienste, die Menschen mit geistigen oder psychosozialen Behinderungen auf
der Grundlage der freien und informierten Einwilligung der/des Betroffenen
im gesamten Land die erforderliche Unterstützung gewähren; (c) den Zugang
zu Programmen und Leistungen zu vergrößern, die das Leben in der
Gemeinschaft unterstützen und behinderungsbedingte Aufwendungen
decken.“.
Dem kann sich der Inklusionsbeirat nur anschließen und in diesem
Zusammenhang auf sein von ihm im März 2012 veröffentlichtes Positionspapier
„Zwingender gesetzlicher Änderungsbedarf im SGB IX und im SGB XII - nach
Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention“, das bisher wohl
unberücksichtigt blieb und dessen Forderungen ebenso zwingend im Entwurf
zum Bundesteilhabegesetz einfließen sollten, verweisen.