Definition Brauchtumsfeuer

Das Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist ganzjährig
verboten.
Ausgenommen davon sind die sogenannten Brauchtumsfeuer.
Als Brauchtumsfeuer gelten:
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Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag
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Georgsfeuer, in der Zeit von 22. bis 24. April
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Sommersonnwendfeuer, in der Zeit von 21. Juni auf 24. Juni
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Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August
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10.Oktober-Feuer in der Nacht von 09. Oktober auf 10. Oktober
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Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli
Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründende vorangehende und
darauffolgende Wochenende abgebrannt werden.
Die Beschickung des Brauchtumsfeuers darf ausschließlich mit trockenen biogenen Materialien, das
sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie z.B. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf,
Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen.
Es ist des Weiteren zu beachten, dass im bebauten Gebiet (das ist der Bereich innerhalb
geschlossener Siedlungen) das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers nur möglich ist, wenn durch
Auflagen die Sicherheit für die Umgebung gewährleistet werden kann. Schriftliche
Ausnahmeansuchen sind spätestens 10 Tage vor dem Abbrenndatum beim Stadtgemeindeamt
einzureichen. Die Bewilligung wird in Form eines Bescheides erteilt!
Außerhalb des bebauten Gebietes ist das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ohne Bewilligung
zulässig (nur meldepflichtig). In diesem Fall sind sämtliche Brauchtumsfeuer der Gemeinde
mindestens 4 Tage vor dem Abbrenndatum zu melden und es ist eine verantwortliche Person
namhaft zu machen.