Das Verbrennen von biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist ganzjährig verboten. Ausgenommen davon sind die sogenannten Brauchtumsfeuer. Als Brauchtumsfeuer gelten: Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag Georgsfeuer, in der Zeit von 22. bis 24. April Sommersonnwendfeuer, in der Zeit von 21. Juni auf 24. Juni Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August 10.Oktober-Feuer in der Nacht von 09. Oktober auf 10. Oktober Feuer zu Ehren von Ciril und Metod, am Vorabend des 5. Juli Brauchtumsfeuer dürfen auch an dem das Brauchtum begründende vorangehende und darauffolgende Wochenende abgebrannt werden. Die Beschickung des Brauchtumsfeuers darf ausschließlich mit trockenen biogenen Materialien, das sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie z.B. Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, erfolgen. Es ist des Weiteren zu beachten, dass im bebauten Gebiet (das ist der Bereich innerhalb geschlossener Siedlungen) das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers nur möglich ist, wenn durch Auflagen die Sicherheit für die Umgebung gewährleistet werden kann. Schriftliche Ausnahmeansuchen sind spätestens 10 Tage vor dem Abbrenndatum beim Stadtgemeindeamt einzureichen. Die Bewilligung wird in Form eines Bescheides erteilt! Außerhalb des bebauten Gebietes ist das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ohne Bewilligung zulässig (nur meldepflichtig). In diesem Fall sind sämtliche Brauchtumsfeuer der Gemeinde mindestens 4 Tage vor dem Abbrenndatum zu melden und es ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
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