Stadtverwaltung Frohburg Bau- und Ordnungsamt Markt 13-15 04654 Frohburg Bearbeiter: Frau Ludwig, Tel.: 034348-80518 Mail: [email protected] Frau Kertscher: Tel.: 034348-80520 Mail: [email protected] Antrag / Genehmigung auf Durchführung eines Brauchtums- / Traditionsfeuers Antragsteller: Name, Vorname: Telefon: Anschrift: E-Mail-Adresse sofern vorhanden: Verantwortlicher (Personen über 18 Jahre) Name, Vorname, Geburtsdatum: Anschrift: Tel.-Nr. /E-Mail-Adresse sofern vorhanden: Nähere Angaben Anlass des Lagerfeuers: Johannisfeuer Standort des Lagerfeuers (Ort, Straße, Hausnummer): Datum: von: Uhr bis: Uhr Zustimmung Grundstückseigentümer (Name, Datum, Unterschrift): Angaben zum Brennmaterial: unbehandeltes Holz, Reisig Örtliche Gegebenheiten (z. B. Garten, Hinterhof) Abstand zu anderen Bauten Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (Häuser mit Reet- oder Strohdächern, Erntevorräten, erntereife Felder, trockene Wälder – Waldbrandstufen beachten, Lager brennbarer Flüssigkeiten, Gastanks) im Umkreis von 100 m Mir ist bekannt, dass 1. 2. ein Brauchtums-/Traditionsfeuer grundsätzlich nicht der Abfallentsorgung dienen darf. ich für alle Schäden, die durch die Ausübung der beantragten Erlaubnis entstehen können, hafte und die Stadt Frohburg von jeglichen Haftungsansprüchen entbinde. Für die Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung eines Brauchtums-/Traditionsfeuers erhebt die Stadt Frohburg eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 € (§ 4 Verwaltungskostensatzung). Das Hinweisblatt zum Brauchtumsfeuer habe ich zur Kenntnis genommen. ____________________________ (Datum) _________________________________ (Unterschrift des Antragstellers) Hinweisblatt Brauchtumsfeuer Die Durchführung von Brauchtumsfeuern kann nur unter dem Gesichtspunkt gemeinschaftlichen Ereignisses genehmigt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Veranstalter für die volle Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen und nachfolgend aufgeführten Hinweisen selbst verantwortlich ist. Die Erlaubnis wird für Brauchtumsfeuer / Traditionsfeuer, die im öffentlichen Interesse sind, erteilt. Die wichtigsten Anlässe sind u. a. Neujahrsfeuer (bis 15.01.) Funkenfeuer (1. Sonntag nach Aschermittwoch) Osterfeuer (Karsamstag oder Ostersonntag) Hexenfeuer (Walpurgisfeuer) (Tag vor dem 1. Mai) Sommersonnenwende / Johannisfeuer (21.-24. Juni) Halloween (31.10.) Martinsfeuer (11.11.) Die erteilte Genehmigung zur Durchführung von Brauchtumsfeuern ist durch den Veranstalter vor Ort vorzuhalten. Keiner Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bedürfen Koch- und Grillfeuer in Feuerstätten und mit handelsüblichem Grillmaterial. Auch bei den erlaubnisfreien Koch- und Grillfeuern sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Das Ab- und Verbrennen von Abfällen, Wiesen, Garten- und Siedlergut, wie Reisig, Laub u. ä. gilt nicht als Brauchtumsfeuer und ist verboten. 1. Zur Betreibung des Feuers darf nur trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden, das nicht mit Schutzanstrichen, Imprägnierungen oder ähnlichem behandelt wurde (§ 2 PflanzAbfV). 2. Brandbeschleuniger, wie z. B. Benzin, Spiritus o. ä. sind nicht einzusetzen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 PflanzenAbfV). 3. Das zu verbrennende Holz ist aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht länger als 2 Tage vor dem Verbrennungstermin aufzuschichten. Liegt es länger, muss es vorher nochmals umgeschichtet werden. 4. Bei Bekanntgabe von Smogstufen (Informationsstufe, Einsatzstufe I, Einsatzstufe II) und Waldbrandwarnstufen (I – IV) ist die Durchführung von Lagerfeuern nicht gestattet. 5. Die Windrichtung und vor allem die Windstärke sind zu beachten. Die Möglichkeit der Durchführung des Brauchtumsfeuers ist entsprechend den meteorologischen Bedingungen am Durchführungstag in Eigenverantwortung neu zu bewerten und gegebenenfalls abzusagen. 6. Durch das Feuer dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, oder Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch Funkenflug (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 PflanzAbfV). 7. Die Mindestabstände zu Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder nicht verschließbaren Öffnungen sowie zu Lagern mit brennbaren Stoffen betragen 10 m, sofern nicht die Umstände der vorhandenen Windrichtung größere Abstände bedingen. Der Abstand zu landwirtschaftlichen Nutzflächen (Getreidefelder) sollten 20 m nicht unterschreiten. 8. Nachbarn oder andere unbeteiligte Personen dürfen durch den Rauch und den Funkenflug nicht gefährdet oder belästigt werden. 9. Besteht der Bodengrund aus leichtentzündlichem Bewuchs, ist ein mindestens 0,5 m breiter Wundstreifen (flacher Graben, Erdwall oder Steinreihen) zu ziehen. 10. Geeignete Geräte und Mittel (z. B. Eimer mit Wasser, angeschlossene Gartenschläuche, geeignete Feuerlöscher) zum Ablöschen und zur eventuellen Brandbekämpfung von Entstehungsbränden sind vorher bereitzustellen. 11. Im Umkreis von 10 m dürfen sich keine brennbaren Gegenstände befinden. 12. Die Feuerstelle ist zu beaufsichtigen und danach vollständig abzulöschen. Nachkontrollen sind durchzuführen. 13. Sollte das Feuer außer Kontrolle geraten, ist sofort die Feuerwehr über den Notruf 112 zu alarmieren. Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden: (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 PflanzAbfV) - - 1,5 km von Flugplätzen 200 m von Autobahnen 100 m von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden. Feuerstellen unter Hochspannungsleitungen oder über Versorgungsleitungen (Elektro-, Gas-, Wasser-, Abwasser- oder Telekomleitungen) sind nicht zulässig. 14. Offenes Feuer im Wald ist unabhängig von ausgerufenen Waldbrandwarnstufen ganzjährig verboten. Damit sind das Rauchen, das Grillen oder das Zünden von Lagerfeuern generell untersagt (§ 15 SächsWaldG). Offene Feuer dürfen ebenso nicht am Wald (bis 100 m Abstand) entzündet werden. Ausnahmegenehmigungen sind beim zuständigen Forstamt einzuholen und dem Antrag beizulegen. 15. Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen. Jeder der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen Brandschaden verantwortlich. Wenn das Abbrennen fester Stoffe im Freien zu Rauchbelästigungen der Nachbarschaft führt und der Rauch eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, kann dies nach §§ 906, 1004 BGB abgewehrt werden. Dies wäre zivilrechtlich zu klären, wofür die Schiedsstelle zur Verfügung steht. Wir verweisen darauf, dass die Anzeige an das Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, SG Abfall/Bodenschutz/Altlasten zur Kenntnis gegeben wird. Hinweis: Bei Verwendung von Musikanlagen ist die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden und gebührenpflichtig. Als Ansprechpartnerin steht Ihnen die Mitarbeiterin der Stadtverwaltung, Frau Jurzok (Tel.: 034348 / 51563) gern zur Verfügung. Die örtliche Feuerwehr ist zu informieren.
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