Antrag / Genehmigung

Stadtverwaltung Frohburg
Bau- und Ordnungsamt
Markt 13-15
04654 Frohburg
Bearbeiter: Frau Ludwig, Tel.: 034348-80518
Mail: [email protected]
Frau Kertscher: Tel.: 034348-80520
Mail: [email protected]
Antrag / Genehmigung
auf Durchführung eines Brauchtums- / Traditionsfeuers
Antragsteller:
Name, Vorname:
Telefon:
Anschrift:
E-Mail-Adresse sofern vorhanden:
Verantwortlicher (Personen über 18 Jahre)
Name, Vorname, Geburtsdatum:
Anschrift:
Tel.-Nr. /E-Mail-Adresse sofern vorhanden:
Nähere Angaben
Anlass des Lagerfeuers: Johannisfeuer
Standort des Lagerfeuers (Ort, Straße, Hausnummer):
Datum:
von:
Uhr
bis:
Uhr
Zustimmung Grundstückseigentümer (Name, Datum, Unterschrift):
Angaben zum Brennmaterial: unbehandeltes Holz, Reisig
Örtliche Gegebenheiten (z. B. Garten, Hinterhof)
Abstand zu anderen Bauten
Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen
(Häuser mit Reet- oder Strohdächern, Erntevorräten, erntereife Felder, trockene Wälder – Waldbrandstufen beachten,
Lager brennbarer Flüssigkeiten, Gastanks) im Umkreis von 100 m
Mir ist bekannt, dass
1.
2.
ein Brauchtums-/Traditionsfeuer grundsätzlich nicht der Abfallentsorgung dienen darf.
ich für alle Schäden, die durch die Ausübung der beantragten Erlaubnis entstehen können, hafte und
die Stadt Frohburg von jeglichen Haftungsansprüchen entbinde.
Für die Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung eines Brauchtums-/Traditionsfeuers erhebt die Stadt
Frohburg eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,00 € (§ 4 Verwaltungskostensatzung).
Das Hinweisblatt zum Brauchtumsfeuer habe ich zur Kenntnis genommen.
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(Datum)
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(Unterschrift des Antragstellers)
Hinweisblatt Brauchtumsfeuer
Die Durchführung von Brauchtumsfeuern kann nur unter dem Gesichtspunkt gemeinschaftlichen
Ereignisses genehmigt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Veranstalter für die volle Einhaltung
der Sicherheitsbestimmungen und nachfolgend aufgeführten Hinweisen selbst verantwortlich ist.
Die Erlaubnis wird für Brauchtumsfeuer / Traditionsfeuer, die im öffentlichen Interesse sind, erteilt.
Die wichtigsten Anlässe sind u. a.
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Neujahrsfeuer (bis 15.01.)
Funkenfeuer (1. Sonntag nach Aschermittwoch)
Osterfeuer (Karsamstag oder Ostersonntag)
Hexenfeuer (Walpurgisfeuer) (Tag vor dem 1. Mai)
Sommersonnenwende / Johannisfeuer (21.-24. Juni)
Halloween (31.10.)
Martinsfeuer (11.11.)
Die erteilte Genehmigung zur Durchführung von Brauchtumsfeuern ist durch den Veranstalter vor
Ort vorzuhalten.
Keiner Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bedürfen Koch- und Grillfeuer in Feuerstätten und mit
handelsüblichem Grillmaterial. Auch bei den erlaubnisfreien Koch- und Grillfeuern sind die
gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
Das Ab- und Verbrennen von Abfällen, Wiesen, Garten- und Siedlergut, wie Reisig, Laub u. ä. gilt
nicht als Brauchtumsfeuer und ist verboten.
1. Zur Betreibung des Feuers darf nur trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet
werden, das nicht mit Schutzanstrichen, Imprägnierungen oder ähnlichem behandelt wurde (§ 2
PflanzAbfV).
2. Brandbeschleuniger, wie z. B. Benzin, Spiritus o. ä. sind nicht einzusetzen (§ 4 Abs. 2
Nr. 2 PflanzenAbfV).
3. Das zu verbrennende Holz ist aus naturschutzrechtlichen Gründen nicht länger als 2 Tage vor
dem Verbrennungstermin aufzuschichten. Liegt es länger, muss es vorher nochmals
umgeschichtet werden.
4. Bei Bekanntgabe von Smogstufen (Informationsstufe, Einsatzstufe I, Einsatzstufe II) und
Waldbrandwarnstufen (I – IV) ist die Durchführung von Lagerfeuern nicht gestattet.
5. Die Windrichtung und vor allem die Windstärke sind zu beachten. Die Möglichkeit der
Durchführung des Brauchtumsfeuers ist entsprechend den meteorologischen Bedingungen am
Durchführungstag in Eigenverantwortung neu zu bewerten und gegebenenfalls abzusagen.
6. Durch das Feuer dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, oder
Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft eintreten, insbesondere durch
Funkenflug (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 PflanzAbfV).
7. Die Mindestabstände zu Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder nicht verschließbaren
Öffnungen sowie zu Lagern mit brennbaren Stoffen betragen 10 m, sofern nicht die Umstände
der vorhandenen Windrichtung größere Abstände bedingen. Der Abstand zu landwirtschaftlichen
Nutzflächen (Getreidefelder) sollten 20 m nicht unterschreiten.
8. Nachbarn oder andere unbeteiligte Personen dürfen durch den Rauch und den Funkenflug
nicht gefährdet oder belästigt werden.
9. Besteht der Bodengrund aus leichtentzündlichem Bewuchs, ist ein mindestens 0,5 m breiter
Wundstreifen (flacher Graben, Erdwall oder Steinreihen) zu ziehen.
10. Geeignete Geräte und Mittel (z. B. Eimer mit Wasser, angeschlossene Gartenschläuche,
geeignete Feuerlöscher) zum Ablöschen und zur eventuellen Brandbekämpfung von
Entstehungsbränden sind vorher bereitzustellen.
11. Im Umkreis von 10 m dürfen sich keine brennbaren Gegenstände befinden.
12. Die Feuerstelle ist zu beaufsichtigen und danach vollständig abzulöschen. Nachkontrollen sind
durchzuführen.
13. Sollte das Feuer außer Kontrolle geraten, ist sofort die Feuerwehr über den Notruf 112 zu
alarmieren.
Folgende Mindestabstände müssen eingehalten werden:
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 PflanzAbfV)
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1,5 km von Flugplätzen
200 m von Autobahnen
100 m von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten
oder mit Druckgasen sowie Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder
brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden.
Feuerstellen unter Hochspannungsleitungen oder über Versorgungsleitungen
(Elektro-, Gas-, Wasser-, Abwasser- oder Telekomleitungen) sind nicht zulässig.
14. Offenes Feuer im Wald ist unabhängig von ausgerufenen Waldbrandwarnstufen ganzjährig
verboten. Damit sind das Rauchen, das Grillen oder das Zünden von Lagerfeuern generell
untersagt (§ 15 SächsWaldG). Offene Feuer dürfen ebenso nicht am Wald (bis 100 m Abstand)
entzündet werden. Ausnahmegenehmigungen sind beim zuständigen Forstamt einzuholen und
dem Antrag beizulegen.
15. Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
Jeder der ein Lagerfeuer entzündet oder betreibt, ist für die Folgen bei einem eventuellen
Brandschaden verantwortlich.
Wenn das Abbrennen fester Stoffe im Freien zu Rauchbelästigungen der Nachbarschaft führt und der
Rauch eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt, kann dies nach §§ 906, 1004 BGB abgewehrt
werden. Dies wäre zivilrechtlich zu klären, wofür die Schiedsstelle zur Verfügung steht.
Wir verweisen darauf, dass die Anzeige an das Landratsamt Landkreis Leipzig, Umweltamt, SG
Abfall/Bodenschutz/Altlasten zur Kenntnis gegeben wird.
Hinweis: Bei Verwendung von Musikanlagen ist die Veranstaltung bei der GEMA anzumelden und
gebührenpflichtig. Als Ansprechpartnerin steht Ihnen die Mitarbeiterin der Stadtverwaltung, Frau
Jurzok (Tel.: 034348 / 51563) gern zur Verfügung.
Die örtliche Feuerwehr ist zu informieren.