Vertrag über die Teilnahme am bundesweiten Infrastrukturatlas

Vertrag über
die Teilnahme am
bundesweiten Infrastrukturatlas
zwischen
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
- nachfolgend „Bundesnetzagentur” genannt und
- nachfolgend „Infrastrukturinhaber” genannt - nachfolgend gemeinsam „Vertragsparteien” genannt -
Präambel
Die Bundesnetzagentur führt seit Dezember 2009 einen bundesweiten Infrastrukturatlas. Der
Infrastrukturatlas ist ein Geoinformationssystem („GIS“) und enthält Daten über in Deutschland vorhandene Infrastruktur, die beim Aufbau von Breitbandnetzen grundsätzlich mitgenutzt werden könnte. Dies sind unter anderem Glasfaserleitungen, Leerrohre, Hauptverteiler,
Kabelverzweiger, Sendemasten, Antennenstandorte sowie andere geeignete Infrastruktur.
Die Bundesnetzagentur nimmt mit Phase 3 das endgültige System des Infrastrukturatlas
mitsamt einem Webdienst für die Nutzer des Infrastrukturatlas („Web-GIS-Applikation“) in
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Betrieb. Die berechtigten Nutzer erhalten auf Antrag und nach Berechtigungsprüfung einen
gesicherten Online-Zugang zur Web-GIS-Applikation des Infrastrukturatlas.
Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 77a Abs. 3 TKG dazu ermächtigt, von Telekommunikationsnetzbetreibern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anderen Unternehmen, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden
können, die erforderlichen Daten für die Erstellung des Infrastrukturatlas zu verlangen.
Der Infrastrukturinhaber verfügt über oben genannte Infrastrukturen. Statt einer Verpflichtung
durch Verwaltungsakt durch die Bundesnetzagentur unterstützt der Infrastrukturinhaber den
Infrastrukturatlas freiwillig und verpflichtet sich mit diesem Vertrag zu entsprechenden Datenlieferungen.
Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
1.
Leistungen des Infrastrukturinhabers
1.1
Der Infrastrukturinhaber stellt der Bundesnetzagentur die vollständigen Daten mit Angaben über die Art und geografische Lage der von ihm betriebenen oder sich in seiner
Verfügungsmacht befindlichen Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können („Infrastrukturen“), für den Betrieb des bundesweiten Infrastrukturatlas innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluss gemäß den im Folgenden festgesetzten Bedingungen zur Verfügung.
Kommt der Infrastrukturinhaber dieser Verpflichtung nicht bis zu der genannten Frist
oder in dem hier festgelegten Umfang nach, stellt dies einen wichtigen Grund für eine
außerordentliche Kündigung durch die Bundesnetzagentur dar.
1.2
Infrastrukturen nach Ziffer 1.1 sind Einrichtungen, die dazu dienen, Verbindungswege
zu Telekommunikationszwecken bereitzustellen, also Übertragungsmedien und Einrichtungen zur Nutzung von Übertragungsmedien sowie Einrichtungen, die für den Zweck
der Installation bzw. dem Betrieb von Telekommunikationsanlagen geeignet sind.
Ausgenommen von der Verpflichtung nach Ziffer 1.1 werden Infrastrukturen nach dem
letzten Konzentrations- oder Verteilerpunkt - sofern vorhanden - sowie Verschlusssachen nach den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und der Länder („SÜG“).
Werden Infrastrukturen während der Vertragslaufzeit als Verschlusssachen nach SÜG
eingestuft, wird der Infrastrukturinhaber die Bundesnetzagentur unverzüglich darüber
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informieren. Die Bundesnetzagentur wird mit den Daten der entsprechenden Infrastrukturen gemäß Ziffern 5.4 und 5.5 verfahren.
1.3
Der Infrastrukturinhaber übermittelt die Daten über die Infrastrukturen gemäß Ziffern
1.1 und 1.2, die er betreibt oder über die er verfügt. Unter Betreiben oder Verfügen ist
die Inhaberschaft der tatsächlichen und rechtlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft)
über die Infrastrukturen, gemäß dem Zweck des Infrastrukturatlas insbesondere aber
auch die Befugnis zur Entscheidung über die Mitnutzung der betreffenden Infrastrukturen, zu verstehen.
1.4
Der Infrastrukturinhaber versichert, dass er nach bestem Wissen und Gewissen die
Daten der von ihm betriebenen Infrastrukturen gemäß Ziffern 1.1 und 1.2 vollständig
und umfassend an die Bundesnetzagentur übermittelt, soweit diese bereits in einem
Geoinformationssystem, CAD-System oder einem vergleichbaren System vorliegen.
Die Lieferung der zukünftig in dem entsprechenden System erfassten Datensätze erfolgt jeweils im Rahmen der nach Ziffer 1.10 vorgesehenen Aktualisierung.
1.5
Der Infrastrukturinhaber übermittelt der Bundesnetzagentur Daten über die Art und die
geografische Lage der Infrastrukturen in vektorisierter und georeferenzierter Form und
damit auf Grundlage von Koordinaten nach Maßgabe der als Anlage 1 beiliegenden
„Bedingungen für eine Datenlieferung an den bundesweiten Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur Phase 3“ (Stand: Mai 2015) (nachfolgend: „Datenlieferungsbedingungen“).
1.6
Der Infrastrukturinhaber teilt ferner bei der Datenlieferung in Anlehnung an § 77a
Abs. 3 Satz 3 TKG mit, ob und wenn ja, welche Infrastrukturdaten Infrastrukturen betreffen, bei deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wäre
(Versorgungsrelevanz). Er begründet diese Einschätzung mittels Darlegung der der
Einschätzung zugrundeliegenden Tatsachen für den Einzelfall.
1.7
Soweit sonstige sicherheitsrelevante Bedenken hinsichtlich einer Einstellung der Infrastrukturen in den Infrastrukturatlas bestehen, macht der Infrastrukturinhaber diese
kenntlich und begründet sie (Sicherheitsrelevanz).
1.8
Soweit die zu liefernden Daten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betreffen, sind
diese kenntlich zu machen und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung im
Einzelfall zu begründen. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches
Wissen, während Geschäftsgeheimnisse vor allem kaufmännisches Wissen wie u. a.
Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher einschließen.
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1.9
Die Entscheidung über die Qualifizierung und Einstellung der als versorgungs- oder
sicherheitsrelevant oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß Ziffern 1.6 bis
1.8 gekennzeichneten Daten in den Infrastrukturatlas verbleibt bei der Bundesnetzagentur. Sollte die Bundesnetzagentur entscheiden, die jeweilige Infrastruktur trotz der
Deklaration als versorgungs- oder sicherheitsrelevant oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis in den Infrastrukturatlas einzustellen, wird der Infrastrukturinhaber vor
einer solchen Einstellung über diese Entscheidung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz angehört.
1.10 Der Infrastrukturinhaber verpflichtet sich, der Bundesnetzagentur jährlich, jeweils bis
zum 01.07., eine Aktualisierung der oben genannten Angaben, ebenfalls nach Maßgabe der beiliegenden Datenlieferungsbedingungen (Anlage 1), zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Aktualisierung beginnt erstmalig mit dem 01.07 des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres. Die Verpflichtung aus Ziffer 1.2 dieses Vertrags (Einstufung
von Infrastrukturen als Verschlusssache während der Vertragslaufzeit) bleibt unberührt.
1.11 Der Infrastrukturinhaber teilt der Bundesnetzagentur einen Ansprechpartner für etwaige
Anfragen von Nutzern des Infrastrukturatlas samt Kontaktdaten mit.
1.12 Diese Kontaktdaten wird die Bundesnetzagentur zusammen mit den Angaben über Art
und geografische Lage der Infrastrukturen in den Infrastrukturatlas einstellen und können im Rahmen der Anlage 2 „Bedingungen für eine Einsichtnahme in den bundesweiten Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur, Phase 3“ (Stand: Juni 2012) (nachfolgend: „Einsichtnahmebedingungen“) von den Nutzern des Infrastrukturatlas eingesehen werden. Der Infrastrukturinhaber verpflichtet sich, den Ansprechpartner über dessen Benennung gegenüber der Bundesnetzagentur, die Zweckbestimmung der Verwendung seiner Kontaktdaten sowie über die Einsichtnahmebedingungen zu informieren.
2.
Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas
2.1
Die Bundesnetzagentur erfasst, verarbeitet und speichert die vom Infrastrukturinhaber
bereitgestellten Daten und erteilt berechtigten Nutzern nach Maßgabe der beiliegenden
Einsichtnahmebedingungen auf Antrag und nach Berechtigungsprüfung einen gesicherten Online-Zugang zur Web-GIS-Applikation des Infrastrukturatlas.
2.2
Die Bundesnetzagentur wird die ihr vom Infrastrukturinhaber bereitgestellten Daten
ausschließlich für den Zweck der Erstellung, der Instandhaltung und des Betriebs des
Infrastrukturatlas, wie in den Einsichtnahmebedingungen (Anlage 2) erläutert, verwen-
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den. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Infrastrukturinhaber gestattet.
3.
Änderung der Einsichtnahmebedingungen
Sofern die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Einsichtnahmebedingungen zu ändern, informiert sie den Infrastrukturinhaber über die geplante Änderung mit der Bitte um schriftliche
Zustimmung zu den Einsichtnahmebedingungen.
Erteilt der Infrastrukturinhaber seine Zustimmung innerhalb der von der Bundesnetzagentur
vorgegebenen Frist nicht, so endet dieser Vertrag mit dem Inkrafttreten der neuen Einsichtnahmebedingungen.
Die neuen Einsichtnahmebedingungen sowie das Datum ihres Inkrafttretens werden im
Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
4.
Änderungen der Entscheidungsbefugnis/Rechtsnachfolge
Der Infrastrukturinhaber verpflichtet sich, der Bundesnetzagentur alle Umfirmierungen oder
Adressänderungen des Infrastrukturinhabers sowie Verfügungen, die Einfluss auf die Betreibereigenschaft oder die Befugnis gemäß Ziffer 1.3 haben, unverzüglich mitzuteilen.
5.
Vertragslaufzeit, Kündigung, Anpassungen
5.1
Der Vertrag tritt mit dem Tag der beiderseitigen Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zur
Kündigung durch eine der Vertragsparteien oder eines Vertragsendes gemäß Ziffer 3
dieses Vertrags.
5.2
Der Vertrag ist mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Ende eines Monats ordentlich schriftlich kündbar.
5.3
Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt für beide Vertragsparteien unberührt.
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5.4
Nach dem Wirksamwerden der Kündigung hat die Bundesnetzagentur sämtliche vom
Infrastrukturinhaber im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Daten aus
dem Infrastrukturatlas inklusive der in Datenverarbeitungssystemen und Datensicherungsmedien gespeicherten Daten zu löschen und jede weitere Nutzung dieser Daten
zu unterbinden.
5.5
Die bereits aus der Web-GIS-Applikation generierten Daten dürfen in diesem Fall jedoch im Rahmen der bereits erteilten Einsichtnahmegewährungen von den Nutzern
des Infrastrukturatlas weiter genutzt werden.
5.6
Die Bundesnetzagentur wird durch eine Kündigung dieses Vertrags (unabhängig davon, welche Partei den Vertrag kündigt oder aus welchem Grund die Kündigung erfolgt)
nicht daran gehindert, im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermächtigung eine hoheitliche
Verpflichtung zur Datenlieferung gemäß § 77a Abs. 3 TKG auszusprechen.
5.7
Etwaige gesetzliche Verpflichtungen zur Lieferung von Daten an die Bundesnetzagentur unabhängig von § 77a TKG bleiben von diesem Vertrag unberührt.
6. Schlussbestimmungen
6.1
Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung der Vertragsparteien über den Vertragsgegenstand dar. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der
Schriftform gem. § 126 BGB.
6.2
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Zweck
der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
6.3
Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht.
6.4
Diesem Vertrag sind 2 Anlagen beigefügt. Sie sind Bestandteil dieses Vertrages mit der
Maßgabe, dass Ziffer 4.7 der Einsichtnahmebedingungen nicht gilt. Diese Ausnahme
beruht auf technischen Gründen. Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die Anlagen vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben.
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6.5
Die Vereinbarung wird in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen jede Vertragspartei
eine Ausfertigung erhält.
Ort, Datum
Ort, Datum
Im Auftrag
Bundesnetzagentur
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