Vertrag über die Teilnahme am bundesweiten Infrastrukturatlas zwischen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Tulpenfeld 4 53113 Bonn - nachfolgend „Bundesnetzagentur” genannt und - nachfolgend „Infrastrukturinhaber” genannt - nachfolgend gemeinsam „Vertragsparteien” genannt - Präambel Die Bundesnetzagentur führt seit Dezember 2009 einen bundesweiten Infrastrukturatlas. Der Infrastrukturatlas ist ein Geoinformationssystem („GIS“) und enthält Daten über in Deutschland vorhandene Infrastruktur, die beim Aufbau von Breitbandnetzen grundsätzlich mitgenutzt werden könnte. Dies sind unter anderem Glasfaserleitungen, Leerrohre, Hauptverteiler, Kabelverzweiger, Sendemasten, Antennenstandorte sowie andere geeignete Infrastruktur. Die Bundesnetzagentur nimmt mit Phase 3 das endgültige System des Infrastrukturatlas mitsamt einem Webdienst für die Nutzer des Infrastrukturatlas („Web-GIS-Applikation“) in Version: September 2015 Vertrag Infrastrukturinhaber Phase 3 Seite 1 Betrieb. Die berechtigten Nutzer erhalten auf Antrag und nach Berechtigungsprüfung einen gesicherten Online-Zugang zur Web-GIS-Applikation des Infrastrukturatlas. Die Bundesnetzagentur ist gemäß § 77a Abs. 3 TKG dazu ermächtigt, von Telekommunikationsnetzbetreibern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anderen Unternehmen, die über Einrichtungen verfügen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können, die erforderlichen Daten für die Erstellung des Infrastrukturatlas zu verlangen. Der Infrastrukturinhaber verfügt über oben genannte Infrastrukturen. Statt einer Verpflichtung durch Verwaltungsakt durch die Bundesnetzagentur unterstützt der Infrastrukturinhaber den Infrastrukturatlas freiwillig und verpflichtet sich mit diesem Vertrag zu entsprechenden Datenlieferungen. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes: 1. Leistungen des Infrastrukturinhabers 1.1 Der Infrastrukturinhaber stellt der Bundesnetzagentur die vollständigen Daten mit Angaben über die Art und geografische Lage der von ihm betriebenen oder sich in seiner Verfügungsmacht befindlichen Einrichtungen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt werden können („Infrastrukturen“), für den Betrieb des bundesweiten Infrastrukturatlas innerhalb von 4 Wochen nach Vertragsschluss gemäß den im Folgenden festgesetzten Bedingungen zur Verfügung. Kommt der Infrastrukturinhaber dieser Verpflichtung nicht bis zu der genannten Frist oder in dem hier festgelegten Umfang nach, stellt dies einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung durch die Bundesnetzagentur dar. 1.2 Infrastrukturen nach Ziffer 1.1 sind Einrichtungen, die dazu dienen, Verbindungswege zu Telekommunikationszwecken bereitzustellen, also Übertragungsmedien und Einrichtungen zur Nutzung von Übertragungsmedien sowie Einrichtungen, die für den Zweck der Installation bzw. dem Betrieb von Telekommunikationsanlagen geeignet sind. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Ziffer 1.1 werden Infrastrukturen nach dem letzten Konzentrations- oder Verteilerpunkt - sofern vorhanden - sowie Verschlusssachen nach den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und der Länder („SÜG“). Werden Infrastrukturen während der Vertragslaufzeit als Verschlusssachen nach SÜG eingestuft, wird der Infrastrukturinhaber die Bundesnetzagentur unverzüglich darüber Version: September 2015 Vertrag Infrastrukturinhaber Phase 3 Seite 2 informieren. Die Bundesnetzagentur wird mit den Daten der entsprechenden Infrastrukturen gemäß Ziffern 5.4 und 5.5 verfahren. 1.3 Der Infrastrukturinhaber übermittelt die Daten über die Infrastrukturen gemäß Ziffern 1.1 und 1.2, die er betreibt oder über die er verfügt. Unter Betreiben oder Verfügen ist die Inhaberschaft der tatsächlichen und rechtlichen Kontrolle (Funktionsherrschaft) über die Infrastrukturen, gemäß dem Zweck des Infrastrukturatlas insbesondere aber auch die Befugnis zur Entscheidung über die Mitnutzung der betreffenden Infrastrukturen, zu verstehen. 1.4 Der Infrastrukturinhaber versichert, dass er nach bestem Wissen und Gewissen die Daten der von ihm betriebenen Infrastrukturen gemäß Ziffern 1.1 und 1.2 vollständig und umfassend an die Bundesnetzagentur übermittelt, soweit diese bereits in einem Geoinformationssystem, CAD-System oder einem vergleichbaren System vorliegen. Die Lieferung der zukünftig in dem entsprechenden System erfassten Datensätze erfolgt jeweils im Rahmen der nach Ziffer 1.10 vorgesehenen Aktualisierung. 1.5 Der Infrastrukturinhaber übermittelt der Bundesnetzagentur Daten über die Art und die geografische Lage der Infrastrukturen in vektorisierter und georeferenzierter Form und damit auf Grundlage von Koordinaten nach Maßgabe der als Anlage 1 beiliegenden „Bedingungen für eine Datenlieferung an den bundesweiten Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur Phase 3“ (Stand: Mai 2015) (nachfolgend: „Datenlieferungsbedingungen“). 1.6 Der Infrastrukturinhaber teilt ferner bei der Datenlieferung in Anlehnung an § 77a Abs. 3 Satz 3 TKG mit, ob und wenn ja, welche Infrastrukturdaten Infrastrukturen betreffen, bei deren Ausfall die Versorgung der Bevölkerung erheblich beeinträchtigt wäre (Versorgungsrelevanz). Er begründet diese Einschätzung mittels Darlegung der der Einschätzung zugrundeliegenden Tatsachen für den Einzelfall. 1.7 Soweit sonstige sicherheitsrelevante Bedenken hinsichtlich einer Einstellung der Infrastrukturen in den Infrastrukturatlas bestehen, macht der Infrastrukturinhaber diese kenntlich und begründet sie (Sicherheitsrelevanz). 1.8 Soweit die zu liefernden Daten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betreffen, sind diese kenntlich zu machen und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung im Einzelfall zu begründen. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, während Geschäftsgeheimnisse vor allem kaufmännisches Wissen wie u. a. Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher einschließen. Version: September 2015 Vertrag Infrastrukturinhaber Phase 3 Seite 3 1.9 Die Entscheidung über die Qualifizierung und Einstellung der als versorgungs- oder sicherheitsrelevant oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemäß Ziffern 1.6 bis 1.8 gekennzeichneten Daten in den Infrastrukturatlas verbleibt bei der Bundesnetzagentur. Sollte die Bundesnetzagentur entscheiden, die jeweilige Infrastruktur trotz der Deklaration als versorgungs- oder sicherheitsrelevant oder als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis in den Infrastrukturatlas einzustellen, wird der Infrastrukturinhaber vor einer solchen Einstellung über diese Entscheidung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz angehört. 1.10 Der Infrastrukturinhaber verpflichtet sich, der Bundesnetzagentur jährlich, jeweils bis zum 01.07., eine Aktualisierung der oben genannten Angaben, ebenfalls nach Maßgabe der beiliegenden Datenlieferungsbedingungen (Anlage 1), zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Aktualisierung beginnt erstmalig mit dem 01.07 des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres. Die Verpflichtung aus Ziffer 1.2 dieses Vertrags (Einstufung von Infrastrukturen als Verschlusssache während der Vertragslaufzeit) bleibt unberührt. 1.11 Der Infrastrukturinhaber teilt der Bundesnetzagentur einen Ansprechpartner für etwaige Anfragen von Nutzern des Infrastrukturatlas samt Kontaktdaten mit. 1.12 Diese Kontaktdaten wird die Bundesnetzagentur zusammen mit den Angaben über Art und geografische Lage der Infrastrukturen in den Infrastrukturatlas einstellen und können im Rahmen der Anlage 2 „Bedingungen für eine Einsichtnahme in den bundesweiten Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur, Phase 3“ (Stand: Juni 2012) (nachfolgend: „Einsichtnahmebedingungen“) von den Nutzern des Infrastrukturatlas eingesehen werden. Der Infrastrukturinhaber verpflichtet sich, den Ansprechpartner über dessen Benennung gegenüber der Bundesnetzagentur, die Zweckbestimmung der Verwendung seiner Kontaktdaten sowie über die Einsichtnahmebedingungen zu informieren. 2. Einsichtnahme in den Infrastrukturatlas 2.1 Die Bundesnetzagentur erfasst, verarbeitet und speichert die vom Infrastrukturinhaber bereitgestellten Daten und erteilt berechtigten Nutzern nach Maßgabe der beiliegenden Einsichtnahmebedingungen auf Antrag und nach Berechtigungsprüfung einen gesicherten Online-Zugang zur Web-GIS-Applikation des Infrastrukturatlas. 2.2 Die Bundesnetzagentur wird die ihr vom Infrastrukturinhaber bereitgestellten Daten ausschließlich für den Zweck der Erstellung, der Instandhaltung und des Betriebs des Infrastrukturatlas, wie in den Einsichtnahmebedingungen (Anlage 2) erläutert, verwen- Version: September 2015 Vertrag Infrastrukturinhaber Phase 3 Seite 4 den. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Infrastrukturinhaber gestattet. 3. Änderung der Einsichtnahmebedingungen Sofern die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Einsichtnahmebedingungen zu ändern, informiert sie den Infrastrukturinhaber über die geplante Änderung mit der Bitte um schriftliche Zustimmung zu den Einsichtnahmebedingungen. Erteilt der Infrastrukturinhaber seine Zustimmung innerhalb der von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Frist nicht, so endet dieser Vertrag mit dem Inkrafttreten der neuen Einsichtnahmebedingungen. Die neuen Einsichtnahmebedingungen sowie das Datum ihres Inkrafttretens werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht. 4. Änderungen der Entscheidungsbefugnis/Rechtsnachfolge Der Infrastrukturinhaber verpflichtet sich, der Bundesnetzagentur alle Umfirmierungen oder Adressänderungen des Infrastrukturinhabers sowie Verfügungen, die Einfluss auf die Betreibereigenschaft oder die Befugnis gemäß Ziffer 1.3 haben, unverzüglich mitzuteilen. 5. Vertragslaufzeit, Kündigung, Anpassungen 5.1 Der Vertrag tritt mit dem Tag der beiderseitigen Unterzeichnung in Kraft und gilt bis zur Kündigung durch eine der Vertragsparteien oder eines Vertragsendes gemäß Ziffer 3 dieses Vertrags. 5.2 Der Vertrag ist mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Ende eines Monats ordentlich schriftlich kündbar. 5.3 Das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Version: September 2015 Vertrag Infrastrukturinhaber Phase 3 Seite 5 5.4 Nach dem Wirksamwerden der Kündigung hat die Bundesnetzagentur sämtliche vom Infrastrukturinhaber im Rahmen dieses Vertrages zur Verfügung gestellten Daten aus dem Infrastrukturatlas inklusive der in Datenverarbeitungssystemen und Datensicherungsmedien gespeicherten Daten zu löschen und jede weitere Nutzung dieser Daten zu unterbinden. 5.5 Die bereits aus der Web-GIS-Applikation generierten Daten dürfen in diesem Fall jedoch im Rahmen der bereits erteilten Einsichtnahmegewährungen von den Nutzern des Infrastrukturatlas weiter genutzt werden. 5.6 Die Bundesnetzagentur wird durch eine Kündigung dieses Vertrags (unabhängig davon, welche Partei den Vertrag kündigt oder aus welchem Grund die Kündigung erfolgt) nicht daran gehindert, im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermächtigung eine hoheitliche Verpflichtung zur Datenlieferung gemäß § 77a Abs. 3 TKG auszusprechen. 5.7 Etwaige gesetzliche Verpflichtungen zur Lieferung von Daten an die Bundesnetzagentur unabhängig von § 77a TKG bleiben von diesem Vertrag unberührt. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung der Vertragsparteien über den Vertragsgegenstand dar. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform gem. § 126 BGB. 6.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 6.3 Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien gilt deutsches Recht. 6.4 Diesem Vertrag sind 2 Anlagen beigefügt. Sie sind Bestandteil dieses Vertrages mit der Maßgabe, dass Ziffer 4.7 der Einsichtnahmebedingungen nicht gilt. Diese Ausnahme beruht auf technischen Gründen. Die Vertragsparteien bestätigen, dass ihnen die Anlagen vorliegen und sie hiervon Kenntnis genommen haben. Version: September 2015 Vertrag Infrastrukturinhaber Phase 3 Seite 6 6.5 Die Vereinbarung wird in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen jede Vertragspartei eine Ausfertigung erhält. Ort, Datum Ort, Datum Im Auftrag Bundesnetzagentur Version: September 2015 Infrastrukturinhaber Vertrag Infrastrukturinhaber Phase 3 Seite 7
© Copyright 2024 ExpyDoc